Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.01 / 2025

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 27.10.2025 – T 2046/23

Technische Beschwerdekammer 3.2.01 · ECLI:EP:BA:2025:T204623.20251027

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 2046/23 - 3.2.01

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.01 vom 27. Oktober 2025 Beschwerdeführerin:

(Patentinhaberin) DMG MORI Pfronten GmbH Deckel Maho-Straße 1 87459 Pfronten (DE) Vertreter:

MERH-IP Matias Erny Reichl Hoffmann Patentanwälte PartG mbB Paul-Heyse-Straße 29 80336 München (DE) Beschwerdegegnerin I:

Fastems Oy Ab Tuotekatu 4 33840 Tampere (FI) (Einsprechende 1) Vertreter:

Berggren Oy P.O. Box 16 Fabianinkatu 21 00101 Helsinki (FI) Beschwerdegegnerin II:

Maschinenfabrik Berthold Hermle AG Postfach 1240 78556 Gosheim (DE) (Einsprechende 2) Vertreter:

Patentanwälte Magenbauer & Kollegen Partnerschaft mbB Plochinger Straße 109 73730 Esslingen (DE) Beschwerdegegnerin III:

KUKA Deutschland GmbH Zugspitzstrasse 140 86165 Augsburg (DE) (Einsprechende 3) Vertreter:

Oelke, Jochen KUKA Aktiengesellschaft Zugspitzstraße 140 86165 Augsburg (DE) Boards of Appeal of the European Patent Office Richard-Reitzner-Allee 8 85540 Haar GERMANY Tel. +49 (0)89 2399-0 Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 6. November 2023 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 3746262 aufgrund des Artikels 101 (3) (b) EPÜ widerrufen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

G. Pricolo B. Spitzer S. Fernández de Córdoba

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde der Patentinhaberin richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, das europäische Patent Nr. EP 3 746 262 (das Patent) zu widerrufen.

II. Der Einspruch war gegen das Patent in vollem Umfang eingelegt und auf die Einspruchsgründe nach Artikel 100 a) EPÜ i.V.m. Artikel 54 EPÜ (fehlende Neuheit) und Artikel 56 EPÜ (mangelnde erfinderische Tätigkeit), Artikel 100 c) EPÜ und Artikel 100 b) EPÜ gestützt worden.

III. Am 27. Oktober 2025 fand die mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer als Videokonferenz statt.

IV. Die Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Aufrechterhaltung in geänderter Fassung auf Basis des Hilfsantrags 4 als einzigen Antrag, eingereicht mit der Beschwerdebegründung. Die Beschwerdegegnerinnen I und II (Einsprechende 1 und 2) beantragten die Zurückweisung der Beschwerde.

V. Die Einsprechende 3, Verfahrensbeteiligte gemäß Artikel 107 EPÜ, hat im Beschwerdeverfahren keine Anträge gestellt.

VI. Auf folgende Dokumente wird in dieser Entscheidung Bezug genommen:

D24: EP 2 987 761 A1 D35: WO 2018/092222 A1 D35b: Maschinenübersetzung des Dokuments D35 VII. Der Wortlaut des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 4 lautet wie folgt:

"1. System, umfassend:

- zumindest eine Transporteinrichtung (100), und - eine zentrale Steuereinrichtung (2000), wobei die zumindest eine Transporteinrichtung (100) umfasst:

ein fahrerloses Transportfahrzeug zum Transportieren einer oder mehrerer Handhabungseinrichtungen, die jeweils zur Handhabung einer Palette (300) und/oder eines Werkstücks (1) an einer zur spanenden Bearbeitung des Werkstücks (1) eingerichteten, auf einer Grundfläche aufgestellten Werkzeugmaschine (1000) eingerichtet sind, wobei das fahrerlose Transportfahrzeug zum Positionieren der einen oder mehreren Handhabungseinrichtungen relativ zu der Werkzeugmaschine (1000) auf der Grundfläche verfahrbar ist, insbesondere innerhalb eines Bereiches vor und/ oder neben der Werkzeugmaschine (1000) und/oder vor und/oder neben einem Arbeitsraum der Werkzeugmaschine (1000), wobei das fahrerlose Transportfahrzeug dazu eingerichtet ist, unabhängig von einer Art Schienensystem oder dergleichen zur Führung des Transportfahrzeugs frei auf einer Ebene verfahren zu werden, wobei die Transporteinrichtung (100) eingerichtet ist, mit der zentralen Steuereinrichtung (2000) zu kommunizieren und durch diese steuerbar ist, und wobei die Transporteinrichtung als Handhabungseinrichtung einen an das fahrerlose Transportfahrzeug über eine Aufnahmevorrichtung (40) angekoppelten Palettenwechsler (200) umfasst, wobei die Aufnahmevorrichtung (40) ferner Anschlusselemente (70) aufweist, die für eine Übertragung von Steuerungssignalen und Energie an den Palettenwechsler (200) eingerichtet sind, wobei der Palettenwechsler (200) dazu eingerichtet ist, Paletten (300) zur Aufnahme eines Werkstücks (1) in den Arbeitsraum und an einem Rüstplatz (4000) der Werkzeugmaschine (1000) ein- und auszuwechseln, nachdem das fahrerlose Transportfahrzeug mit dem angekoppelten Palettenwechsler (200) verfahren und innerhalb eines Bereiches vor und/oder neben dem Arbeitsraum der Werkzeugmaschine (1000) positioniert wurde, wobei der Palettenwechsler (200) über die Anschlusselemente (70) durch die zentrale Steuereinrichtung (2000) steuerbar ist, und wobei die zentrale Steuereinrichtung (2000) eingerichtet ist, den Palettenwechsler (200) der zumindest einen Transporteinrichtung (100) zu steuern."

Entscheidungsgründe§

Zulassung des Hilfsantrags 4 ins Verfahren 1. Die Kammer hat Hilfsantrag 4 ins Verfahren zugelassen.

2. Der Hilfsantrag 4 entspricht dem Hilfsantrag 1 (Version 3) im Einspruchsverfahren. Dieser Hilfsantrag ist von der Einspruchsabteilung unter Bezugnahme auf G 2/92 nicht zugelassen worden (siehe angefochtene Entscheidung, Gründe, Punkt 3.3), weil sich der Gegenstand auf Teile der Erfindung beziehe, auf die bewusst durch Nichtzahlung von Recherchengebühren verzichtet worden sei.

3. Die Beschwerdeführerin beantragte, den Hilfsantrag 4 ins Beschwerdeverfahren zuzulassen, da die Entscheidung G 2/92 keine Rechtsgrundlage zur Nicht-Zulassung biete. Die Beschwerdegegnerinnen beantragten, Hilfsantrag 4 nicht zuzulassen, da er sich auf nicht recherchierte Gegenstände beziehe.

4. Ermessensentscheidung der Einspruchsabteilung 4.1 Der Hilfsantrag 1 (Version 3) ist während der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung und somit verspätet eingereicht worden, so dass die Zulassung dieses Hilfsantrags gemäß Artikel 114 (2) EPÜ im Ermessen der Einspruchsabteilung lag. Kriterien hierbei sind beispielsweise eine Prima-facieGewährbarkeit, Verfahrensökonomie/Verfahrensmissbrauch und die begründete Erwartung, dass der Einsprechende sich mit den vorgeschlagenen Änderungen in der verfügbaren Zeit vertraut macht (siehe Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, 11. Auflage, Juli 2025, "Rechtsprechung", IV.C.5.1.7).

4.2 Die Kammer teilt die Ansicht der Beschwerdeführerin, dass die Entscheidung G 2/92 keine Grundlage für die Nicht-Zulassung eines Hilfsantrags im Einspruchsverfahren bildet. Die Kammer stimmt der Beschwerdeführerin zu, dass mangelnde Einheitlichkeit im Einspruchsverfahren nicht zu beurteilen ist (siehe Rechtsprechung, II.B.3.4.). Eine Erweiterung des Schutzbereiches nach der Patenterteilung wird durch Artikel 123 (3) EPÜ verhindert.

4.3 Daher kommt die Kammer zu der Schlussfolgerung, dass die Einspruchsabteilung das ihr zustehende Ermessen auf Grundlage der falschen Kriterien ausgeübt hat.

5. Eigenes Ermessen der Kammer gemäß Artikel 12 VOBK 5.1 Nach Artikel 12 (6), erster Satz VOBK lässt die Kammer Anträge, Tatsachen, Einwände oder Beweismittel, die in dem Verfahren, das zu der angefochtenen Entscheidung geführt hat, nicht zugelassen wurden, nicht zu, es sei denn, die Entscheidung über die Nichtzulassung war ermessensfehlerhaft oder die Umstände der Beschwerdesache rechtfertigen eine Zulassung. Gemäß Artikel 12 (4) VOBK berücksichtigt die Kammer bei der Ausübung ihres Ermessens insbesondere die Komplexität der Änderung, ihre Eignung zur Behandlung der Fragestellungen, die zur angefochtenen Entscheidung führten, und das Gebot der Verfahrensökonomie.

5.2 Aufgrund der ermessensfehlerhaften Entscheidung der Einspruchsabteilung, den Hilfsantrag 1 (Version 3) nicht ins Verfahren zuzulassen (siehe Punkt 4.3) und in Ausübung des Ermessens der Kammer nach Artikel 12 VOBK, lässt die Kammer den Hilfsantrag 4 ins Verfahren zu. Dieser Antrag scheint die bestehenden Einwände zu adressieren und erfordert keine Zurückverweisung an die erste Instanz, was der Verfahrensökonomie entgegenstehen würde.

Hilfsantrag 4 - Schutzbereich (Artikel 123(3) EPÜ) 6. Der Schutzbereich ist nicht erweitert.

7. Während der erteilte Anspruch 1 eine Transporteinrichtung beansprucht, ist der Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 auf ein System umfassend zumindest eine Transporteinrichtung und eine zentrale Steuereinrichtung gerichtet. Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 enthält gegenüber dem erteilten Anspruch 1 zusätzliche Merkmale in Bezug auf die Steuereinrichtung. Insbesondere ist im Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 die Transporteinrichtung als zur Kommunikation mit der Steuereinrichtung eingerichtet und als durch diese steuerbar definiert. Darüber hinaus wurde eine Aufnahmevorrichtung, die Anschlusselemente zur Energie- und Signalübertragung an den angekoppelten Palettenwechsler aufweist, ergänzt. Dieser Palettenwechsler ist ebenfalls als durch die zentrale Steuereinrichtung steuerbar angegeben. Für den Wortlaut des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 4 wird auf Punkt VII. verwiesen.

8. Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin I führe die Änderung von Anspruch 1, der nun auf ein "System" gerichtet ist, während sich der erteilte Anspruch 1 auf "eine Transporteinrichtung" bezog, zu einer Erweiterung des Schutzbereichs und verstoße daher gegen Artikel 123(3) EPÜ. Durch die Aufnahme neuer Elemente, insbesondere der zentralen Steuereinrichtung, werde der Schutzbereich seitlich erweitert, da nun Gegenstände unter den Anspruch fielen, die zuvor nicht vom erteilten Schutz erfasst waren.

9. Die Kammer teilt diese Ansicht aus folgenden Gründen nicht.

9.1 Nach Artikel 123 (3) EPÜ darf das europäische Patent nicht in der Weise geändert werden, dass sein Schutzbereich erweitert wird. Der Schutzbereich eines Patents wird entsprechend Artikel 69 (1) EPÜ und dem dazugehörigen Protokoll durch den Inhalt der Patentansprüche und insbesondere durch deren Kategorie und die technischen Merkmale bestimmt. Das nationale Verletzungsrecht der Vertragsstaaten ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Änderung nach Artikel 123 (3) EPÜ nicht relevant und kann außer Betracht bleiben (siehe Rechtsprechung, II.E.2.3.1 a) und b), siehe G 2/88, Gründe, Punkt 3.3)).

9.2 In Bezug auf die Frage des Schutzumfangs, den ein auf eine physische Einheit gerichteter Anspruch gewährt, gilt gemäß gängiger Rechtsprechung, dass ein Patent, das eine physische Einheit an sich beansprucht, dieser Einheit absoluten Schutz gewährt, d.h. nicht nur Schutz für diese physische Einheit, sondern auch für alle Verwendungen oder alle physischen Aktivitäten dieser Einheit, beispielsweise die Integration in eine größere Einheit (siehe G 2/88, Gründe, Punkt 5, siehe auch T 514/06, T 154/10).

9.3 Vorliegend war der erteilte Anspruch 1 auf eine Transporteinrichtung gerichtet. Dies bot absoluten Schutz für jede Transporteinrichtung, einschließlich einer Transporteinrichtung, die in einem System mit einer zentralen Steuereinrichtung verwendet wird. Hierfür war diese Transporteinrichtung gemäß Absatz [0031] des erteilten Patents auch vorgesehen. Die Änderung des beanspruchten Gegenstands von "einer Transporteinrichtung" zu "einem System umfassend zumindest eine Transporteinrichtung und eine zentrale Steuereinrichtung" gewährt weniger Schutz, da das beanspruchte System zumindest eine Transporteinrichtung mit allen Merkmalen nach dem erteilten Anspruch 1 umfassen muss. Folglich stellt dies tatsächlich eine Einschränkung des ursprünglich gewährten Schutzumfangs dar.

Hilfsantrag 4 - Änderungen (Artikel 123 (2) EPÜ) und Klarheit (Artikel 84 EPÜ) 10. Die Änderungen gehen nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus und führen zu keiner Unklarheit.

11. Die Beschwerdegegnerinnen machen einen Einwand der unzulässigen Erweiterung und einen daraus resultierenden Klarheitsmangel geltend, da die von der Beschwerdeführerin zitierten Stellen der ursprünglich eingereichten Anmeldung (ursprünglich eingereichter Anspruch 25, ursprünglich eingereichte Beschreibung, Seite 10, Zeile 3 bis 12) nicht offenbarten, dass der Palettenwechsler durch die zentrale Steuereinrichtung steuerbar sei. Gemäß diesen Offenbarungsstellen würde die Transporteinrichtung mit einer zentralen Leitsteuerrechnung in Kontakt stehen und ferner würden alle Handhabungseinrichtungen durch die zentrale Steuerung gesteuert.

Da stets nur angegeben sei, dass die Transporteinrichtung dazu eingerichtet sei, mit der zentralen Steuerung zu kommunizieren, sei unklar, in welcher Weise ein Zugriff der zentralen Steuereinrichtung auf die Anschlusselementen erfolge und wie hierdurch eine Steuerung des Palettenwechslers erfolge.

12. Die Argumentation der Beschwerdegegnerinnen überzeugt die Kammer aus folgenden Gründen nicht.

12.1 Wie die Beschwerdeführerin feststellte, beschreiben Seite 8, Zeilen 1 bis 8 und Seite 10, Zeilen 3 bis 12 der ursprünglich eingereichten Anmeldung die Steuerung von Handhabungseinrichtungen durch eine zentrale Steuereinrichtung, oder - wie sie es ausdrückte - eine sogenannte Durchgriffssteuerung.

Seite 8, Zeilen 7 bis 9 der ursprünglich eingereichten Beschreibung offenbart:

"Hierdurch kann mittels der zentralen Steuereinrichtung mit den Transporteinrichtungen und mit den von den Transporteinrichtungen aufgenommenen Modulen kommuniziert werden und diese gegebenenfalls gesteuert werden." (Anmerkung: Bei den Modulen kann es sich laut Seite 4, Zeile 26 der ursprünglich eingereichten Beschreibung um einen Palettenwechsler handeln.)

Seite 10, Zeilen 3 bis 12 der ursprünglich eingereichten Beschreibung offenbart:

"Die beispielhafte Transporteinrichtung kann dadurch vorteilhaft weitergebildet werden, dass die Aufnahmevorrichtungen ferner Anschlusselemente aufweisen, die für eine Übertragung von Steuerungssignalen und/oder Energie von der Transporteinrichtung an die Handhabungseinrichtung eingerichtet sind.

Hierdurch können in vorteilhafter Weise Energie und Signale zur Steuerung der Handhabungseinrichtung von der Transporteinrichtung an die Handhabungseinrichtung übertragen werden. Dies ist insbesondere auch dadurch vorteilhaft, da die Transporteinrichtung mit einer zentralen Leitrechnersteuerung in Kontakt (per Funksignal, WLAN, etc.) stehen kann und hierdurch eine zentrale Steuerung aller Handhabungseinrichtungen, die zu dem Zeitpunkt von Transporteinrichtungen bewegt werden, stattfinden kann."

Da der Palettenwechsler eine wie auf Seite 10, Zeilen 3 bis 12 der ursprünglich eingereichten Beschreibung beschriebene Handhabungseinrichtung darstellt (siehe Seite 2, Zeilen 23 bis 25 der ursprünglich eingereichten Beschreibung), liegt nach Meinung der Kammer keine unzulässige Änderung gemäß Artikel 123 (2) EPÜ vor, sondern es ist unmittelbar und eindeutig eine zentrale Steuerung des Palettenwechslers offenbart.

12.2 Die von den Beschwerdegegnerinnen bemängelte unzulässige Zwischenverallgemeinerung, dass nämlich die zentrale Steuerung im Anspruch 1 nicht über die Transporteinrichtung, sondern direkt den Palettenwechsler steuere, sieht die Kammer nicht. Dies geht aus dem Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 hervor, wonach "die Transporteinrichtung als Handhabungseinrichtung einen an das fahrerlose Transportfahrzeug über eine Aufnahmevorrichtung angekoppelten Palettenwechsler umfasst, wobei die Aufnahmevorrichtung ferner Anschlusselemente aufweist, die für eine Übertragung von Steuerungssignalen und Energie an den Palettenwechsler eingerichtet sind." Daher liegt auch kein Widerspruch mit der Beschreibung vor und das Merkmal ist klar.

12.3 Ebensowenig überzeugt die Kammer das Argument der Beschwerdegegnerin I, dass im Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 nicht alle Handhabungseinrichtungen durch die zentrale Steuerung gesteuert werden. Gemäß der ursprünglich eingereichten Beschreibung ist dies als eine Möglichkeit offenbart (siehe ursprünglich eingereichte Beschreibung, Seite 10, Zeilen 9 bis 12). Hilfsantrag 4 - Neuheit des Gegenstands des Anspruchs 1 gegenüber dem Dokument D24 (Artikel 54 EPÜ) 13. Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 4 ist neu gegenüber dem Dokument D24. 14. Die Beschwerdegegnerinnen machten einen Einwand fehlender Neuheit gegenüber dem Dokument D24 und dem Dokument D35 geltend. Für das Dokument D35 wird auf die Ausführungen im Zusammenhang mit erfinderischer Tätigkeit verwiesen: Wie unten dargelegt, sind Unterscheidungsmerkmale vorhanden, so dass es sich hier erübrigt, auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf Nichtzulassung des Neuheitseinwands gegenüber dem Dokument D35 (siehe Protokoll der mündlichen Verhandlung) einzugehen.

15. Es ist zwischen den Parteien streitig, ob das Dokument D24 i) einen Palettenwechsler offenbare, der dazu eingerichtet ist, Paletten zur Aufnahme eines Werkstücks in den Arbeitsraum und/ oder an einem Rüstplatz der Werkzeugmaschine ein- und auszuwechseln und ii) ob im Dokument D24 der Palettenwechsler über die Anschlusselemente durch eine zentrale Steuereinrichtung steuerbar ist.

16. Bezüglich Punkt ii) argumentierten die Beschwerdegegnerinnen, dass die Steuerung im Anspruch 14 und in Absatz [0011] des Dokuments D24 offenbart werde. "Vorteilhaft kann daher gesteuert durch die Steuerung und aufgrund von Daten, die beispielsweise von einem Warenwirtschaftssystem übertragen werden, der Roboter-Manipulatorarm Waren aus einer Lagerposition entnehmen und in einen Transportbehälter auf einer Lastaufnahmevorrichtung positionieren." Die Datenübertragung stelle eine Form der Steuerung dar. Anschlusselemente seien im Dokument D24 implizit vorhanden, da der Roboter-Manipulatorarm gemäß Absatz [0014] als komplettes Gerät an das Flurförderfahrzeug angebaut werde und da Absatz [0042] verschiedene Anschlussmöglichkeiten offenbare.

17. Die Beschwerdeführerin betonte, dass das Dokument D24 ein Lagerverwaltungssystem offenbare, bei dem die Transportvorrichtung (im Dokument D24 das Flurförderfahrzeug 1 bzw. der Gabelhubwagen 3) nicht durch eine zentrale Steuerung steuerbar sei, insbesondere seien die Lastarme 4 des Gabelhubwagens bzw. der Roboter-Manipulatorarm 9 nicht durch eine zentrale Steuereinrichtung steuerbar. Auch wenn der Gabelhubwagen mit dem Lagerverwaltungssystem kommunizieren könne, um Aufträge übermittelt zu bekommen (siehe Dokument D24, Absatz [0033]), entspreche dies nicht einer zentralen Steuereinrichtung und einer Steuerung der Lastaufnahmevorrichtung 4 bzw. des Roboter-Manipulatorarms 9 durch die Transporteinrichtung.

18. Die Kammer teilt die Auffassung der Beschwerdeführerin. Das Dokument D24 offenbart zumindest keine Steuerung des Palettenwechslers über Anschlusselemente und durch die zentrale Steuereinrichtung. Die Steuerung im Dokument D24 erfolgt vielmehr anhand der Daten der Sensormittel an dem Flurförderzeug. Das Lagerverwaltungssystem überträgt lediglich Daten von einem Warenwirtschaftssystem (siehe Dokument D24, Absätze [0010], [0011], [0033], [0034]). Eine Steuerung des Palettenwechslers (falls der Roboter- Manipulatorarm 9 oder die Lastarme 4 als solche betrachtet werden) durch die zentrale Steuereinrichtung ist nicht offenbart (siehe auch die unter Punkt 12.1 getroffene Auslegung des Merkmals).

19. Die Frage, ob das Dokument D24 (siehe Punkt i)) einen Palettenwechsler offenbart, der dazu eingerichtet ist, Paletten zur Aufnahme eines Werkstücks in den Arbeitsraum und/oder an einem Rüstplatz der Werkzeugmaschine ein- und auszuwechseln, kann daher dahingestellt bleiben.

Erfinderische Tätigkeit des Gegenstands des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 4 (Artikel 56 EPÜ) 20. Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 4 ist ausgehend vom Dokument D35 nicht nahegelegt.

21. Die Beschwerdegegnerinnen machten eine fehlende erfinderische Tätigkeit des Gegenstands des Hilfsantrags 4 ausgehend vom Dokument D35 geltend.

22. Offenbarung des Dokuments D35 - unterscheidende Merkmale 22.1 Die Beschwerdeführerin bestritt, dass das Dokument D35 die folgenden Merkmale des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 4 offenbare:

i) einen Palettenwechsler, ii) dass der Palettenwechsler dazu eingerichtet ist, Paletten zur Aufnahme eines Werkstücks in den Arbeitsraum und an einem Rüstplatz der Werkzeugmaschine ein- und auszuwechseln, nachdem das fahrerlose Transportfahrzeug mit dem angekoppelten Palettenwechsler verfahren und innerhalb iii) iv) eines Bereichs vor und/oder neben dem Arbeitsraum der Werkzeugmaschine positioniert wurde, dass der Palettenwechsler über eine Aufnahmevorrichtung angekoppelt ist, die ferner Anschlusselemente aufweist, die für eine Übertragung von Steuerungssignalen und Energie an den Palettenwechsler eingerichtet sind und dass der Palettenwechsler über die Anschlusselemente durch die zentrale Steuerung steuerbar ist und die zentrale Steuereinrichtung eingerichtet ist, den Palettenwechsler der zumindest einen Transporteinrichtung zu steuern und die zentrale Steuereinrichtung eingerichtet ist, den Palettenwechsler der zumindest einen Transporteinrichtung zu steuern.

22.1.1 Auslegung und Offenbarung der Merkmale i) und ii) 22.1.2 Die Merkmale i) und ii) des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 4 sah die Kammer im Rahmen der Neuheit des Gegenstands des erteilten Anspruchs 1 als vom Dokument D35 vorweggenommen an. Die Kammer teilt nicht die Ansicht der Beschwerdeführerin, dass anspruchsgemäß das Ein- und Auswechseln der Paletten stationär und ohne dazwischenliegende Verfahrvorgänge der Transporteinrichtung zu erfolgen habe.

22.1.3 Insbesondere ist der beanspruchte Palettenwechsler entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin - nicht auf eine Doppelgabel wie in den Ausführungsbeispielen der Figuren 4a, 6 oder 7 des Patents beschränkt. Weder aus dem Anspruch 1 des Patents bzw. des Hilfsantrags 4 noch aus der Beschreibung des Patents geht hervor, dass etwa die in den Figuren 4b, 9a und 9b gezeigten Ausführungsbeispiele nicht erfindungsgemäßen seien, nur weil dort ein Ein- und Auswechseln ohne Verfahrvorgänge nicht möglich sei. Eine derartige Einschränkung findet sich nach Meinung der Kammer weder im erteilten Anspruch 1 noch im Anspruch 1 des Hilfsantrags 4. Aus dem Anspruch 1, insbesondere dem Merkmal "dass der Palettenwechsler dazu eingerichtet ist, Paletten zur Aufnahme eines Werkstücks in den Arbeitsraum und an einem Rüstplatz der Werkzeugmaschine ein- und auszuwechseln, nachdem das fahrerlose Transportfahrzeug mit dem angekoppelten Palettenwechsler verfahren und innerhalb eines Bereichs vor und/oder neben dem Arbeitsraum der Werkzeugmaschine positioniert wurde" folgt nicht, dass der Palettenwechsel stationär stattfindet, d.h. ohne ein Verfahren der Transporteinrichtung zwischen dem Ein- und Auswechseln.

22.1.4 Der Verweis der Beschwerdeführerin auf Seite 11, Zeilen 30 bis 32 der ursprünglich eingereichten Anmeldung, wonach die Transporteinrichtung "neben oder statt dem Palettenwechsler einen Roboter (Industrieroboter)" aufnehmen könne, und auf Seite 24, Zeilen 1 bis 3 der ursprünglich eingereichten Anmeldung, wo Palettenwechsler und Roboter als unterschiedliche Handhabungseinrichtungen beschrieben würden, weshalb laut der Beschwerdeführerin der Roboter nicht mit einem Palettenwechsler gleichzusetzen sei, ist erstens nicht Bestandteil des erteilten Patents und schließt zweitens einen Roboter, der Paletten ein- und auswechselt nicht aus.

22.1.5 Die auf Seite 11, Zeilen 20 bis 23 und auf Seite 27, Zeilen 31 bis 34 der ursprünglichen Beschreibung offenbarten vorteilhaften Ausführungen, dass "verschiedene Paletten mit nur einem Palettenwechsler und einer Transporteinrichtung zu den einzelnen Werkzeugmaschinen transportiert und eingelegt bzw. ausgetauscht werden" und "im Gegensatz zu Transportfahrzeugen mit nur einer Gabel darin, dass dadurch notwendige Verfahrbewegungen beim Austausch von Paletten vermieden, bzw. reduziert werden" spiegeln sich weder im erteilten Anspruch 1 noch im Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 wider und stellen somit keine Einschränkung dar.

22.1.6 Folglich fällt ein wie im Dokument D35 offenbarter Roboter - entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin - unter den Begriff eines Palettenwechslers und ist geeignet bzw. eingerichtet, Paletten zur Aufnahme eines Werkstücks in den Arbeitsraum und an einem Rüstplatz der Werkzeugmaschine ein- und auszuwechseln (siehe Dokument D35b, Absätze [0019], [0020], [0025]; Figur 1). Absatz [0025] des Dokuments D35b offenbart: Das zu bearbeitende Werkstück wird vom Materiallager 51 zur Werkzeugmaschine 11 transportiert und nach der Bearbeitung von der Werkzeugmaschine 11 zum Produktlager 61 zurücktransportiert. Die im Dokument D35 beschriebenen Verfahrvorgänge stehen dem nicht entgegen.

Figur 1 des Dokuments D35 22.2 Auslegung und Offenbarung der Merkmale iii) und iv) 22.2.1 Das Dokument D35 offenbart eine Steuervorrichtung ("control device 23") einer Werkzeugmaschine ("machine tool 11"). Diese sendet an jede der Transporteinrichtungen ("self-propelled robot 31") einen Arbeitsauftrag ("work request"). Im "self-propelled robot 31" findet eine Priorisierung statt, diese wird an eine Bestimmungseinheit ("determination unit 91") gesendet (siehe Dokument D35b, Absatz [0031]), welche wiederum den Auftrag an die Transporteinrichtung mit der frühestmöglichen Ausführung vergibt (siehe Dokument D35b, Absatz [0032]), während die anderen Transporteinrichtungen diesen Auftrag löschen (siehe Dokument D35b, Absatz [0033]). Bei den Arbeitsaufträgen kann es sich sowohl um einen Werkstücktransport oder um eine Instandhaltungsmaßnahme handeln (siehe Dokument D35b, Absatz [0024]) Zur Ausführung der Arbeitsaufträge weisen die Transporteinrichtungen eine Arbeitsspeichereinheit ("work storage unit 39") auf, in der Bewegungswege und Arbeitsabläufe gespeichert sind, die vorab von einem Bediener der Transporteinrichtung bzw. dem Roboterarm ("manipulator 37") beigebracht worden sind und in der Arbeitsspeichereinheit gespeichert werden (siehe Dokument D35b, Absatz [0018]).

22.2.2 Diese Offenbarung im Dokument D35 war zwischen den Beteiligten unbestritten. Differenzen gibt es hingegen bei der Auslegung des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 4, insbesondere im Hinblick auf die zentrale Steuereinrichtung und der Steuerbarkeit des Palettenwechslers über die Anschlusselemente durch die zentrale Steuereinrichtung.

Die Beschwerdegegnerinnen argumentierten, dass bereits das Versenden von Arbeitsaufträgen ein Steuersignal darstelle. Anspruch 1 sei breit auszulegen, da die zentrale Steuereinrichtung unklar sei, insbesondere sei unklar, ob die gesamte Steuerung über die zentrale Steuereinrichtung erfolge. In diesem Zusammenhang wies die Beschwerdegegnerin II auf Seite 24, Zeile 12 der ursprünglich eingereichten Beschreibung (Anmerkung:

entspricht Absatz [0124] des Patents), wo eine interne Steuereinrichtung der Transporteinrichtung offenbart sei. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin erfordere daher Anspruch 1 keine Durchgriffssteuerung bis in die letzte Gliedmaße, sprich des Palettenwechslers.

22.2.3 Nach Auffassung der Kammer und in Übereinstimmung mit Punkt 11. oben ist nach dem Wortlaut des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 4 die zentrale Steuereinrichtung eingerichtet, den Palettenwechsler der zumindest einen Transporteinrichtung zu steuern. Die Beschwerdeführerin beschrieb dies als Durchgriffssteuerung. Eine interne Steuerung der Transporteinrichtung, auf die die Beschwerdegegnerin II Bezug nahm, ist im Patent als optional beschrieben und nicht Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 4. Dokument D35 offenbart im Gegensatz zu einer zentralen Steuerung des Palettenwechslers lediglich eine autarke Steuerung des "self-propelled robot 31" über die "work storage unit 39" (siehe Dokument D35b, Absatz [0018]). Vorliegend ist im Dokument D35 nur ein Datenaustausch offenbart, was nicht zwangsläufig eine Steuerung beinhaltet. Im Dokument D35 sendet die "determination unit 91" zwar Arbeitsanfragen an die "self-propelled robots 31", steuert aber nicht den Roboterarm ("manipulator 37") (siehe Dokument D35b, Absätze [0017] und [0018]).

22.2.4 Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 4 unterscheidet sich daher vom Dokument D35 in den Anschlusselementen und darin, dass der Palettenwechsler über die Anschlusselemente durch die zentrale Steuereinrichtung steuerbar ist und die zentrale Steuereinrichtung eingerichtet ist, den Palettenwechsler der zumindest einen Transporteinrichtung zu steuern.

22.3 Technische Eigenschaften der unterscheidenden Merkmale und objektive technische Aufgabe 22.3.1 Da die Beschwerdegegnerinnen nur die Anschlusselemente als unterscheidendes Merkmal betrachteten, läge kein technischer Effekt vor.

22.3.2 Aufgrund der unter Punkt 22.2.4 identifizierten Unterscheidungsmerkmale sieht die Kammer ebenso wie die Beschwerdeführerin den technischen Effekt darin, ein smartes Produktionssystem mit einer zentralen Steuerung zu schaffen. In Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin lautet die objektive technische Aufgabe daher, den Automatisierungsgrad eines beispielsweise aus dem Dokument D35 bekannten Produktionssystems zu erhöhen.

22.3.3 Naheliegen der Lösung Auch wenn es naheliegend ist, dass der Palettenwechsler über eine Aufnahmevorrichtung und Anschlusselemente an der Transporteinrichtung angekoppelt ist, so lehrt das Dokument D35 in Bezug auf die Steuerung nicht, dass der Palettenwechsler durch die zentrale Steuereinrichtung steuerbar ist. Vielmehr wird im Dokument D35 wie unter Punkt 22.2 oben ausgeführt ein anderer Weg eingeschlagen, d.h. die Transporteinrichtungen agieren autark. Die zentrale Steuerung bis hinunter zum Palettenwechsler ist ausgehend vom Dokument D35 nicht nahegelegt.

23. Regel 124 (1) EPÜ 23.1 Die Beschwerdegegnerin II beantragte, bestimmte Aussagen der Beschwerdeführerin bezüglich der Auslegung der Merkmale in das Protokoll aufzunehmen.

23.2 Die Kammer wies diesen Antrag zurück. Entsprechend der gängigen Rechtsprechung ist es nicht Zweck der Niederschrift, Erklärungen wiederzugeben, die einem Beteiligten für ein etwaiges späteres Verfahren vor einem nationalen Gericht zu Nutzen erscheinen. Derartige Erklärungen sind nicht im Sinne der Regel 124 (1) EPÜ "rechtserheblich" für die Entscheidung (siehe Rechtsprechung, III.C.8.10.2).

24. Schlussfolgerung Das Patent kann in geändertem Umfang auf Grundlage der Ansprüche des Hilfsantrags 4 aufrechterhalten werden. Wegen der Änderungen in den Patentansprüchen ergibt sich die Notwendigkeit zur Anpassung der Beschreibung. Hierzu erachtet es die Kammer als sachdienlich, die Angelegenheit an die Einspruchsabteilung zurückzuverweisen (Artikel 111 (1) EPÜ)​. Dies wurde von den Parteien nicht beanstandet.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Die Angelegenheit wird an die erste Instanz zurückverwiesen mit der Anordnung, das Patent in der geänderten Fassung gemäß den Ansprüchen 1 bis 7 des Hilfsantrags 4, eingereicht mit der Beschwerdebegründung, und einer noch anzupassenden Beschreibung aufrechtzuerhalten.

Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

H. Jenney G. Pricolo