Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.04 / 2025

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 23.10.2025 – T 1624/23

Technische Beschwerdekammer 3.2.04 · ECLI:EP:BA:2025:T162423.20251023

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 1624/23 - 3.2.04

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.04 vom 23. Oktober 2025 Beschwerdeführer:

(Einsprechender 1) Tenneco GmbH Luitpoldstrasse 83 67480 Edenkoben (DE) Vertreter:

Wagner & Geyer Partnerschaft mbB Patent- und Rechtsanwälte Gewürzmühlstrasse 5 80538 München (DE) Beschwerdeführer:

Kohlhage Automotive GmbH & Co. KG Hönnestrasse 22 58809 Neuenrade-Küntrop (DE) (Einsprechender 2) Vertreter:

Wallinger, Michael Wallinger Ricker Schlotter Tostmann Patent- und Rechtsanwälte Partnerschaft mbB Zweibrückenstrasse 5-7 80331 München (DE) Beschwerdegegner:

Küster Holding GmbH Am Bahnhof 13 35630 Ehringshausen (DE) (Patentinhaber) Vertreter:

Angefochtene Entscheidung:

Müller, Eckhard Mühlstrasse 9a 65597 Hünfelden-Dauborn (DE) Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 12. Juli 2023 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 2180167 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

A. Pieracci S. Hillebrand T. Bokor

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde der Einsprechenden 1 richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, ihren Einspruch (sowie den der Einsprechenden 2) gegen das Streitpatent zurückzuweisen. In dieser hatte die Einspruchsabteilung unter anderem festgestellt, dass der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.

II. In einer Mitteilung nach Artikel 15(1) VOBK hat die Kammer die vorläufige Auffassung geäußert, dass der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ausgehend von D12 nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht. Eine Zulassung der Hilfsanträge 1 - 6 der Patentinhaberin hat sie mangels deren Substantiierung nicht in Aussicht gestellt.

III. Mit Schreiben vom 22. September 2025 hat die Patentinhaberin auf die Mitteilung der Kammer reagiert und weitere Argumente vorgetragen sowie ihr Nichterscheinen bei einer für den 4. November 2025 anberaumten mündlichen Verhandlung angekündigt und um Entscheidung nach Aktenlage, also wohl im schriftlichen Verfahren ersucht.

Nach erneuter Prüfung unter Berücksichtigung dieser Argumente kam die Kammer zu dem Schluss, dass die Sache im Sinne der ergangenen Mitteilung und damit der Beschwerdeführerin (Einsprechende 1) entscheidungsreif sei und hat die mündliche Verhandlung abgesagt.

IV. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende 1) beantragt die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents, hilfsweise die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragt die Zurückweisung der Beschwerde und hilfsweise die Aufrechterhaltung des Patents auf der Grundlage eines der Hilfsanträge 1 - 6, von denen die Hilfsanträge 1 4 und 6 mit Schreiben vom 26. Februar 2019 und Hilfsantrag 5 mit Schreiben vom 24. November 2022 vorgelegt worden waren (soweit aus Abschnitt 6 der Beschwerdeerwiderung verständlich).

Die verfahrensbeteiligte Einsprechende 2 hat ihre eigene Beschwerde mit Schreiben vom 21. November 2023 zurückgenommen und seither keinen eigenen Antrag gestellt.

V. Der unabhängige Anspruch 1 des Hauptantrags hat folgenden Wortlaut:

"Abgasklappenantrieb für ein Kraftfahrzeug mit einem Antriebsmotor (32) für eine Abgasklappe (8) des Kraftfahrzeuges, wobei der Antriebsmotor (32) mit einer Motorausgangswelle (34) ggf. über ein Getriebe (28) und einer ausgangsseitigen Abtriebswelle (44) mit einer Abgasklappenwelle (10) zur Betätigung der Abgasklappe (8) wirkverbunden ist, wobei in den Antriebsstrang zwischen dem Antriebsmotor (32) und der Abgasklappe (8) ein Koppelelement (48) geschaltet ist, welches eine Federelastizität zum Aufbau einer auf die Abgasklappe (8) wirkenden Vorspannung besitzt, dadurch gekennzeichnet, dass das Koppelelement (48) in einer Aufnahme an einem Abschirmblech und/oder Halteblech für den Antriebsmotor (32) und/oder das Getriebe (28) ausgebildet oder aufgenommen ist.

Der Wortlaut des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 1 unterscheidet sich von dem des Anspruchs 1 des Hauptantrags dadurch, dass (Hervorhebungen durch die Kammer) " ... in den Antriebsstrang zwischen dem Antriebsmotor (32) und der Abgasklappe (8) ein Koppelelement (48) geschaltet ist, welches eine Federelastizität zum Aufbau einer auf die Abgasklappe (8) wirkenden Vorspannung besitzt, in Reihe geschaltet ist, ...". Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 unterscheidet sich durch folgendes zusätzliches Merkmal von Anspruch 1 des Hauptantrags:

" ... [ein Koppelelement (48) geschaltet ist, welches eine Federelastizität zum Aufbau einer auf die Abgasklappe (8) wirkenden Vorspannung besitzt,] wobei das Koppelelement (48) zwischen dem Antriebsmotor (32) und der Abgasklappe (8) in Reihe geschaltet ist,". Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 unterscheidet sich durch folgendes zusätzliches Merkmal von Anspruch 1 des Hauptantrags:

" ... [ein Koppelelement (48) geschaltet ist, welches eine Federelastizität zum Aufbau einer auf die Abgasklappe (8) wirkenden Vorspannung besitzt,] wobei das Koppelelement (48) unmittelbar zwischen die Motorausgangswelle (34) und die Abgasklappenwelle (10) und ggf. unmittelbar zwischen die ausgangsseitige Abtriebswelle (44) des Getriebes (28) und die Abgasklappenwelle (10) in Reihe geschaltet ist,". Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 unterscheidet sich durch folgendes zusätzliches Merkmal von Anspruch 1 des Hilfsantrags 1:

" ... und dass das Koppelelement (48) als gewundene oder gerade Torsionsfeder (50; 52) ausgebildet ist". Der Wortlaut des Anspruchs 1 von Hilfsantrag 5 lautet gegenüber dem von Anspruch 1 des Hauptantrags (Hervorhebungen durch die Kammer):

"Abgasklappenantrieb für eine Abgasklappe (8) eines Kraftfahrzeugs, die an einen Endanschlag anlegbar ist, wobei der Abgasklappenantrieb mit einenm Antriebsmotor (32) für die eine Abgasklappe (8) aufweist, der des Kraftfahrzeuges, wobei der Antriebsmotor (32) mit einer Motorausgangswelle (34) ggf. über ein Getriebe (28) und einer ausgangsseitigen Abtriebswelle (44) mit einer Abgasklappenwelle (10) zur Betätigung der Abgasklappe (8) wirkverbunden ist, wobei in den Antriebsstrang zwischen dem Antriebsmotor (32) und der Abgasklappe (8) ein als Feder ausgebildetes Koppelelement (48) geschaltet ist, welches eine Federelastizität zum Aufbau einer an dem Endanschlag auf die Abgasklappe (8) wirkenden Vorspannung besitzt, dergestalt, dass eine relative Verdrehung von Abgasklappe (8) und Abtriebswelle (44) gegeneinander in Abhängigkeit eines von der Abgasklappe (8) ausgeübten Gegenmomentes gegen das Moment, das von der Abtriebswelle (44) über das Koppelement (48) übertragen wird, erlaubt ist, so dass beim Anliegen der Abgasklappe (8) an dem Endanschlag aufgrund der wirksam werdenden Vorspannung des Koppelelementes (48) ein definiertes Drehmoment auf die Abgasklappe (8) ausgeübt wird, und wobei das Koppelelement (48) das Moment in der Form überträgt, dass es eine ausreichende Steifigkeit für die Übertragung der erforderlichen Bewegungsenergie besitzt und sich die auf die Abgasklappe (8) wirkende Vorspannung im Koppelelement erst dann aufbaut, wenn die Abgasklappe (8) gegen den wenigstens einen Endanschlag anliegt, wobei dadurch gekennzeichnet, dass das Koppelelement (48) in einer Aufnahme an einem Abschirmblech und/oder Halteblech für den Antriebsmotor (32) und/oder das Getriebe (28) ausgebildet oder aufgenommen ist."

Der Wortlaut des Anspruchs 1 von Hilfsantrag 6 lautet gegenüber dem des Anspruchs 1 von Hilfsantrag 5 (Hervorhebungen durch die Kammer):

"Abgasklappenantrieb für eine Abgasklappe (8) eines Kraftfahrzeugs, die an wenigstens einen Endanschlag anlegbar ist ... wobei in den Antriebsstrang zwischen dem Antriebsmotor (32) und der Abgasklappe (8) ein als Feder ausgebildetes Koppelelement (48) geschaltet ist, welches eine Federelastizität zum Aufbau einer an dem wenigstens einen Endanschlag auf die Abgasklappe (8) wirkenden Vorspannung besitzt, ... so dass beim Anliegen der Abgasklappe (8) an dem wenigsten einen Endanschlag aufgrund der wirksam werdenden Vorspannung des Koppelelementes (48) ein definiertes Drehmoment auf die Abgasklappe (8) ausgeübt wird, und das Koppelelement (48) das Moment in der Form überträgt, dass es eine ausreichende Steifigkeit für die Übertragung der erforderlichen Bewegungsenergie besitzt und sich die auf die Abgasklappe (8) wirkende Vorspannung im Koppelelement erst dann aufbaut, wenn die Abgasklappe (8) gegen den wenigstens einen Endanschlag anliegt, wobei dadurch gekennzeichnet, dass das Koppelelement (48) in einer Aufnahme an einem Abschirmblech und/oder Halteblech für den Antriebsmotor (32) und/oder das Getriebe (28) ausgebildet oder aufgenommen ist."

VI. In der vorliegenden Entscheidung wird auf folgende Dokumente Bezug genommen:

D12:

US 2003/0056836 A1 D19:

DE 10 2004 043 662 B3. VII. Das entscheidungserhebliche Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 (Hauptantrag) beruht ausgehend von D12 und unter Berücksichtigung von Fachwissen bzw. von D19 nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Das Vorbringen der Beschwerdegegnerin lässt sich wie folgt zusammenfassen:

D12 offenbart kein Koppelelement, welches eine Federelastizität zum Aufbau einer Vorspannung auf die Abgasklappe besitzt, sondern im Gegenteil torsionssteife Koppelelemente. Auch im übrigen unterscheiden sich Art und Zweck der in D12 und dem Patent offenbarten Abgasklappenantriebe so stark, dass kein naheliegender Weg von D12 zur beanspruchten Erfindung führt.

Die verfahrensbeteiligte Einsprechende 2 hat sich nicht zur Sache geäußert.

Entscheidungsgründe§

1. Die Beschwerde ist zulässig.

2. Das Patent und sein technischer Hintergrund 2.1 Das Patent befasst sich mit einem Abgasklappenantrieb für eine Abgasklappe eines KFZ, der ein Drehmoment erzeugt und von der Motorabtriebswelle auf eine Klappenantriebswelle überträgt. Zwischen beide Wellen ist ein Koppelelement zur Drehmomentübertragung geschaltet, in der Praxis oft eine Feder. Solche zwischengeschalteten Federn besitzen für gewöhnlich eine Federelastizität zum Aufbau einer auf die Abgasklappe wirkenden Vorspannung, sind also wie beansprucht grundsätzlich hierfür geeignet, auch wenn bei Ausführungsformen des Standes der Technik mit diesen Merkmalen im Betrieb nicht notwendigerweise eine Vorspannung aufgebaut wird.

2.2 Das solchermaßen breit formulierte Vorspannungsmerkmal wanderte im Prüfungsverfahren in den Oberbegriff des unabhängigen Anspruchs. Diesem wurde ferner hinzugefügt, dass das Koppelelement bzw. die Feder in einer Aufnahme an einem Abschirmblech und/oder Halteblech für den Antriebsmotor und/oder ein Getriebe ausgebildet oder aufgenommen ist. Das Blech trägt in den Fig. 1 und 3 des Patents das Bezugszeichen 18 und ist offensichtlich aus einer Blechplatte in die Form einer flachen Wanne gebogen oder gezogen.

3. Hauptantrag - erfinderische Tätigkeit 3.1 In Punkt 2.3 ihrer Mitteilung nach Artikel 15(1) VOBK hat die Kammer zum Offenbarungsgehalt der D12 folgende vorläufige Ausführungen gemacht:

"D12 scheint in Fig. 1 ein Element mit Abschirm- und Haltefunktion für den Antriebsmotor 100 zu zeigen, an dem, wie beansprucht, ein eine Aufnahme für das Koppelelement 202 bildender Becher 200 vorgesehen ist, Absatz [0015]. Es scheint jedoch nicht unmittelbar und eindeutig offenbart zu sein, dass das Abschirmelement aus Metall hergestellt ist und somit als Blech bezeichnet werden kann.

Die von der Beschwerdegegnerin angeführte Fähigkeit zur Anpassung an Achsversatz und -verschwenkung scheint nach Absatz [0016] eine Zusatzfunktion des Koppelelements 202 darzustellen, das primär ein Drehmoment von der Motorwelle 108 möglichst direkt, ohne "Leerlauf" auf die Abgasklappenwelle 20 übertragt, indem es mittels seiner Federelastizität eine axiale Vorspannung auf die Abgasklappenwelle 20 ausübt. Diese axiale Vorspannung scheint sich allerdings nicht wie beansprucht auf die Abgasklappe selbst auszuwirken. Fraglich bleibt nach Ansicht der Kammer jedoch, ob bei dem von der Beschwerdegegnerin angesprochenen Achsversatz das entsprechend federelastisch verformte Koppelelement 202 nicht eine Vorspannung auf die Abgasklappenwelle 20 ausübt, die bei der Abgasklappe "ankommt". Damit schiene seine Federelastizität durchaus geeignet zum Aufbau einer auf die Abgasklappe wirkende Vorspannung zu sein, wie in Abschnitt 40 der angefochtenen Entscheidung festgestellt."

3.2 Dem hat die Beschwerdeführerin nicht widersprochen. Die Kammer kann den von der Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom 22. September 2025 gegen die obigen Feststellungen erhobenen Einwände aus den nachstehenden Gründen nicht folgen.

3.2.1 Welche Merkmale und Vorteile der Erfindung in der Beschreibung des Patents im einzelnen aufgeführt sind, sind für das Lesen des Abgasklappenantriebs nach D12 auf den Wortlaut des Anspruchs 1 nicht maßgeblich, der diese weiteren Merkmale und Vorteile nicht enthält. Ausgangspunkt ist das in Fig. 1 der D12 gezeigte Ausführungsbeispiel mit dem Koppelelement 202, dessen beide Schenkel 208 und 210 nach Überzeugung der Kammer bei dem in D12 angesprochenen Achsversatz gegeneinander verdreht werden und damit eine Vorspannung auf die mit einer der versetzten Achsen 20 verbundene Abgasklappe 16 aufbauen.

Ob dies bei einer anderen, in Fig. 3 und 4 dargestellten und in Absatz [0018] beschriebenen Ausführungsform ebenso ist, kann dahingestellt bleiben.

3.2.2 Dass zusätzlich stets eine axiale Vorspannung vom Koppelelement 202 ausgeübt wird, ist davon unabhängig und steht in keinem Zusammenhang mit dem Achsversatz. Wie ausdrücklich in Absatz [0016] der D12 erklärt, übt das Federelement eine Vielzahl von Funktionen aus, unter ihnen die möglichst direkte Übertragung des motorisch erzeugten Drehmoments auf die Abgasklappe 16 durch axiale Vorspannung sowie der Ausgleich von Achsversatz durch die Verwendung elastischen Materials ausreichender Flexibilität für das Koppelelement 202 ("resilient material, e.g. metal, that provides flexibility in order to accomodate the misalignment").

3.2.3 Die zum Beleg einer angeblichen Torsionssteifigkeit des Koppelelements 202 von der Beschwerdegegnerin angeführte Dimensionierung mit dünnen Wänden, die eine kleine Querschnittsfläche und große Oberflächen aufweisen, steht nicht in Widerspruch zu dieser wörtlichen Offenbarung. Erstens erhöhen dünne Materialquerschnitte die Flexibilität. Zweitens sind die großen Oberfläche 208 und 210 senkrecht zur Torsionsachse ausgerichtet und üben keinen Widerstand gegen ihre relative Verdrehung zueinander im Bereich ihrer U-förmigen Verbindung (Absatz [0017]) aus. Drittens sind diese Dimensionsmerkmale in Absatz [0016] in Zusammenhang mit einer dritten Funktion des Koppelelements 202 offenbart, nämlich der thermischen Entkopplung von Abtriebs- und Antriebswelle 108 und 20. Mittels kleiner Querschnitte wird Wärmeleitung minimiert und mittels großer Oberflächen Wärmeabgabe maximiert.

3.3 Daher unterscheidet sich der Abgasklappenantrieb nach Anspruch 1 von dem aus D12, Fig. 1 bekannten lediglich dadurch, dass das Abschirmelement als Abschirmblech ausgebildet, also aus Metall hergestellt ist. Wie die Kammer in Punkt 3.1 ihrer Mitteilung dargelegt hat, stellt sich ausgehend von dem Abgasklappenantrieb nach D12, Fig. 1 entsprechend die Auswahl eines geeigneten Materials für dessen Abschirm- und Halteelement als zu lösende Aufgabe.

3.4 Unter diesem Punkt 3.1 hat die Kammer weiter folgende vorläufige Auffassung vertreten:

"Stahlblech scheint aufgrund der gezeigten Gestalt, der Herstellungskosten, der Festigkeit und der Wärmebeständigkeit eine offensichtliche, sich dem Fachmann anbietende Option zu sein, wie die Beschwerdeführerin in Abschnitt 3.7 ihrer Beschwerdebegründung vorträgt.

Durch die Blechplatte 12 nach D19 wird er in dieser Wahl bestärkt." Zum Offenbarungsgehalt der D19 hatte sich die Kammer zuvor in Punkt 2.4 der Mitteilung folgendermaßen geäußert:

"Die Abgasklappe nach D19 scheint ein Abschirm- und Halteblech 12 für den Motor 11 aufzuweisen, mit dem eine Aufnahme 9 für ein als Schraubenfeder ausgebildetes Koppelelement 29 verbunden ist, Absätze [0016], [0026], Fig. 1."

3.5 Zu dieser vorläufigen Meinung hat keine der Parteien Stellung genommen. Daher bestätigt die Kammer nach erneuter Prüfung, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag ausgehend von D12 und unter Berücksichtigung von Fachwissen oder der D19 nicht auf erfinderischer Tätigkeit im Sinne von Artikel 56 EPÜ beruht.

4. Hilfsanträge - Zulassung 4.1 In Punkt 1.4 ihrer Mitteilung nach Artikel 15(1) VOBK hat die Kammer ihre vorläufige Absicht bekundet, die Hilfsanträge 1 - 6 nicht zum Verfahren zuzulassen. Zur Begründung hat sie folgendes ausgeführt:

"Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragt auf Seite 1 ihrer Beschwerdeerwiderung, das Patent hilfsweise im Umfang "der Hilfsanträge 1 bis 6" aufrecht zu erhalten, also die Entscheidung der Einspruchsabteilung abzuändern, ohne die Hilfsanträge näher zu spezifizieren. Aus Abschnitt 6 scheint sich zu ergeben, dass sie sich auf die im Einspruchsverfahren mit Schreiben vom 27. Februar 2019 vorgelegten Hilfsanträge 1 - 4 und 6 und den mit Schreiben vom 24. November 2022 vorgelegten Hilfsantrag 5 bezieht. Die Hilfsanträge sind nicht ausreichend substantiiert, da weder angegeben wird, wo ihre zusätzlichen Merkmale offenbart sind, noch, gegenüber welchem Stand der Technik diese aus welchen Gründen Neuheit und erfinderische Tätigkeit begründen. Es wird lediglich behauptet, sie entsprächen entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin verschiedenen Erfordernissen des EPÜ und die für den Hauptantrag zu treffenden Feststellungen hinsichtlich Neuheit und erfinderischer Tätigkeit gälten auch für alle Hilfsanträge. Wenn dem so wäre, wären die Hilfsanträge überflüssig, denn entweder hätte der Hauptantrag Bestand oder alle Anträge fielen aus dem gleichen Grund."

4.2 Da die Beschwerdegegnerin hierauf nicht reagiert hat, lässt die Kammer nach erneuter Prüfung die Hilfsanträge 1- 6 als unsubstantiiert nicht zum Verfahren zu, Artikel 12(3), (5) VOBK.

5. Ergebnis Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Einsprechende 1 letztlich erfolgreich gegen den Befund der Einspruchsabteilung, der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag beruhe auf erfinderischer Tätigkeit. Folglich ist die entsprechende Entscheidung der Einspruchsabteilung auf Zurückweisung der Einsprüche aufzuheben.

Dass keiner der Hilfsanträge der Patentinhaberin zum Verfahren zugelassen wird, führt schließlich zum Widerruf ihres Patents.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Das Patent wird widerrufen. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

G. Magouliotis A. Pieracci