Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.08 / 2025

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 21.10.2025 – T 1840/23

Technische Beschwerdekammer 3.2.08 · ECLI:EP:BA:2025:T184023.20251021

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 1840/23 - 3.2.08

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.08 vom 21. Oktober 2025 Beschwerdeführerin:

(Einsprechende) profine GmbH Mülheimer Strasse 26 53840 Troisdorf (DE) Vertreter:

Hocker, Thomas profine GmbH Patentabteilung Zweibrücker Str. 200 66954 Pirmasens (DE) Beschwerdegegnerin:

SCHÜCO International KG Karolinenstrasse 1 - 15 33609 Bielefeld (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:

Angefochtene Entscheidung:

Specht, Peter Loesenbeck - Specht - Dantz Patent- und Rechtsanwälte Am Zwinger 2 33602 Bielefeld (DE) Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 16. Oktober 2023 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 3140483 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzende Mitglieder:

P. Acton G. Buchmann C. Schmidt

Sachverhalt und Anträge

I. Mit der Entscheidung vom 14. September 2023 wies die Einspruchsabteilung den Einspruch gegen das Europäische Patent Nr. 3 140 483 zurück.

II. Die Einsprechende legte Beschwerde gegen diese Entscheidung ein.

III. Die Patentinhaberin beantragte die Zurückweisung der Beschwerde, das heißt die Aufrechterhaltung des Patents in der erteilten Fassung (Hauptantrag), oder hilfsweise dessen Aufrechterhaltung in der Fassung eines der Hilfsanträge 1 bis 4, alle eingereicht mit Schriftsatz vom 11. Juli 2023.

IV. Die Einsprechende beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents.

V. Am 21. Oktober 2025 fand eine mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer statt.

VI. Der unabhängige Anspruch 1 des Hauptantrags hat folgenden Wortlaut. Die Merkmalsbezeichnung "e1" wurde durch die Kammer hinzugefügt. "Verbundprofil (1) für Türen, Fenster oder Fassadenelemente mit a. wenigstens einem ersten Metallprofil (2) und b. wenigstens einem zweiten Metallprofil (4), c. wobei das erste Metallprofil (2) mit dem zweiten Metallprofil (6) in einer ersten Isolierstegzone I über wenigstens einen oder mehrere Isoliersteg(e) (8, 8a, 8b, 8c, 8d, 8e, 22) verbunden ist / sind, und d. zwischen einem der Metallprofile (2, 4, 6) und dem wenigstens einen oder mehreren Isoliersteg(en) (8, 8a, 8b, 8c, 8d, 8e, 22) ein schubloser Verbund ausgebildet ist, dadurch gekennzeichnet, e. dass der wenigstens eine Isoliersteg oder die mehreren Isolierstege (8, 8a, 8b, 8c, 8d, 8e, 22), die Teil der schublosen Verbindung sind, insgesamt über seine / ihre ganze Länge nebst beider Endabschnitte (10, 13) aber auch in seinem / ihrem Stegabschnitt zwischen den Nuten (11, 15, 15a) der Metallprofile (2, 4, 6) eine Cförmige Querschnittsgeometrie aufweist aufweisen, e1. durch diese C-förmige Querschnittsgeometrie wird ein federelastischer, im montierten Zustand definiert vorgespannter Isoliersteg zur Verfügung gestellt."

VII. Die einzelnen Argumente der Beteiligten ergeben sich aus den untenstehenden Entscheidungsgründen.

Entscheidungsgründe§

1. Hauptantrag - Ausführbarkeit 1.1 Die Beschwerdeführerin erhob den Einwand, die Erfindung sei im Patent nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne.

1.2 Merkmal e definiert eine C-förmige Querschnittsgeometrie des wenigstens einen Isolierstegs, und Merkmal e1 fordert, dass durch diese C-förmige Querschnittsgeometrie ein federelastischer, im montierten Zustand definiert vorgespannter Isoliersteg zur Verfügung gestellt wird. Hierzu ist anzumerken, dass die Patentinhaberin zwar der Meinung war, dass "definiert" nur als "gegeben" bzw. "spürbar" zu verstehen sei. Die Kammer teilt diese Auffassung jedoch nicht. "Definierte Vorspannung" bedeutet, dass ein zuvor festgelegter Wert der Vorspannung vorliegt.

1.3 Die Patentinhaberin war der Auffassung, Merkmal e1 sei grammatikalisch so formuliert, dass die C-förmige Querschnittsgeometrie lediglich einen federelastischen Isoliersteg zur Verfügung stelle. Dieser bekomme erst durch die Montage eine definierte Vorspannung. Ersteres sei problemlos nachzuarbeiten. Zweiteres werde in der Patentschrift erläutert.

Der Wortlaut des Merkmals e1 besagt jedoch, dass durch die C-förmige Querschnittsgeometrie (im montierten Zustand) eine definierte Vorspannung des Isolierstegs erreicht wird.

1.4 Absatz [0012] beschreibt dementsprechend, dass die Isolierstege durch ihre Geometrie (einhergehend mit einem Umformprozess zur Verbindung der Isolierstege mit einem metallischen Teilprofil) federelastisch definiert vorgespannt werden. Danach (Zeilen 50 bis 53) wird ebenfalls Bezug genommen auf die C-Form des Isolierstegs als Ursache für die definierte Vorspannung des Isolierstegs. Hier wird jedoch nicht erläutert, wie diese definierte Vorspannung, bzw. wie ein genauer (d.h. definierter) Wert der Vorspannung erreicht werden kann.

Der Umformprozess wird in Absatz [0052] erläutert. Durch Anrollen werden die Isolierstege an dem Metallprofil befestigt. Dabei verformt die Schräge 103 des Metallprofils den Endabschnitt 10 des Isolierstegs. Dies stellt jedoch keine Aussage über eine definierte Vorspannung der Isolierstege dar.

Die Patentinhaberin verwies des Weiteren auf die Beschreibung der Figur 12 in Absatz [0064]. Hier ist ebenfalls beschrieben, dass durch das Anrollen eine Kraft aufgebracht wird, und dass die Isolierstege über die Schräge 103 ein Drehmoment erfahren. Diese Passage erläutert aber ebenfalls nicht, wie eine definierte Vorspannung der Isolierstege erreicht werden kann, geschweige denn, wie die definierte Vorspannung mit dem C-förmigen Querschnitt in Zusammenhang steht. Im Gegenteil erklärt der Absatz [0066], dass das Drehmoment durch den Anrollprozess nur sehr ungenau zu bestimmen ist. Die C-förmige Querschnittsgeometrie sorgt zwar gemäß diesem Abschnitt für eine Verformbarkeit der Isolierstege. Dies bedeutet jedoch keine definierte Vorspannung, die sich ja, möglicherweise, aus dem Drehmoment ergibt.

1.5 Insgesamt geht daher aus der Patentanmeldung keine Information darüber hervor, wie die C-förmige Querschnittsgeometrie der Isolierstege zu einer definierten Vorspannung führt, wie in Anspruch 1, Merkmal e1 gefordert. Daher ist die in Anspruch 1 definierte Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann (Artikel 83 EPÜ).

2. Hilfsanträge Sämtliche Hilfsanträge beinhalten in Anspruch 1 das Merkmal e1. Die hinzugefügten Merkmale ändern naturgemäß nichts an der mangelnden Ausführbarkeit dieses Merkmals. Daher erfüllen die Hilfsanträge ebenfalls nicht die Anforderungen des Artikels 83 EPÜ.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Das Patent wird widerrufen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Die Vorsitzende:

C. Moser P. Acton