Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.4.02 / 2025

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 20.10.2025 – T 229/24

Technische Beschwerdekammer 3.4.02 · ECLI:EP:BA:2025:T022924.20251020

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 0229/24 - 3.4.02

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.4.02 vom 20. Oktober 2025 Beschwerdeführerin:

(Einsprechende) Stanley Black & Decker, Inc. 1000 Stanley Drive New Britain, CT 06053 (US) Vertreter:

SBD IPAdmin The Reach Bridge Avenue Maidenhead, Berkshire SL6 1QP (GB) Beschwerdegegnerin:

Robert Bosch GmbH Postfach 30 02 20 70442 Stuttgart (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:

Robert Bosch GmbH C/IPE41 Postfach 30 02 20 70442 Stuttgart (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

R. Bekkering F. Giesen P. Guntz Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3440723 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 14. Dezember 2023.

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde der Einsprechenden (Beschwerdeführerin) richtet sich gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung vom 14. Dezember 2023 über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents EP 3 440 723 ("Streitpatent") in geänderter Fassung auf der Grundlage der Ansprüche gemäß Hilfsantrag 4, eingereicht mit Schreiben vom 21. September 2023. Auf die folgenden Dokumente wird Bezug genommen D1 US 2011/0250484 Al D3 WO 2012/039418 Al D4 Maschinelle Übersetzung von Dokument D3 D9 "Brushless DC Motors", NASA CR‐2506, Applications of Aerospace Technology, January 1975

II. Mit Mitteilung nach Artikel 15 (1) VOBK vom 5. Juni 2025 teilte die Kammer den Beteiligten ihre vorläufige Auffassung mit und lud sie zur mündlichen Verhandlung.

III. Mit Schreiben vom 14. August 2025 teilte die Patentinhaberin (Beschwerdegegnerin) mit: "Die Patentinhaberin plant derzeit nicht, an der Verhandlung teilzunehmen."

IV. Am 20. Oktober 2025 fand eine mündliche Verhandlung vor der Kammer statt, bei der die Patentinhaberin weder anwesend noch vertreten war. Die abschließenden Anträge der Beteiligten lauteten wie folgt:

Die Einsprechende beantragte, die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des europäischen Patents. Die Patentinhaberin hatte schriftlich die Zurückweisung der Beschwerde beantragt, d.h. die Aufrechterhaltung des Patents wie aufrechterhalten von der Einspruchsabteilung auf der Grundlage des seinerzeitigen Hilfsantrags 4, eingereicht am 21. September 2023, oder hilfsweise die Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Form auf der Grundlage des Hilfsantrags 1, eingereicht am 13. Juni 2024.

Entscheidungsgründe§

1. Zulässigkeit der Beschwerde Die Beschwerde erfüllt die Erfordernisse der Artikel 106 bis 108 EPÜ sowie der Regel 99 EPÜ und ist daher zulässig.

2. Hauptantrag - Erfinderische Tätigkeit D1 2.1 Die Handwerkzeugmaschine gemäß Anspruch 1 des Hauptantrages beruht im Hinblick auf D1 in Verbindung mit dem allgemeine Fachwissen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne von Artikel 56 EPÜ.

2.2 Anspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet wie folgt:

M1 "Handwerkzeugmaschine (300) M2 umfassend ein Gehäuse (305), M3 einen in dem Gehäuse (305) angeordneten Antriebsmotor (335) zum Antrieb einer mechanischen Schnittstelle (320), M4 eine in dem Gehäuse (305) angeordnete erste Elektronik (370), M5 ein lösbar mit der Handwerkzeugmaschine (300) verbindbares Akkupack (100), M6 aufweisend ein Akkupackgehäuse (110), M7 wobei das Akkupackgehäuse (110) mindestens zwei Akkuzellen (400) aufnimmt; M8 und eine Schnittstelle (180) zum Herstellen einer mechanischen und elektrischen Verbindung des Akkupacks (100) mit einer Handwerkzeugmaschine (300) und einem Ladegerät; M9 wobei die Schnittstelle (180) Kontaktelemente (140) zur elektrischen und/oder mechanischen Kontaktierung korrespondierender Gegenkontaktelemente (340) an der Handwerkzeugmaschine (300) und/oder korrespondierender Gegenkontaktelemente an dem Ladegerät aufweist; M10 wobei das Akkupackgehäuse (110) wenigstens einen ersten Akkuzellenstrang (410) zur Aufnahme wenigstens einer ersten Akkuzelle (400) und wenigstens einen zweiten Akkuzellenstrang (420) zur Aufnahme wenigstens einer zweiten Akkuzelle (400) umfasst; M11 wobei der wenigstens erste Akkuzellenstrang (410) und der wenigstens zweiten Akkuzellenstrang (420) innerhalb des Akkupackgehäuses (110) elektrisch voneinander isoliert angeordnet sind, M12 wobei das Akkupackgehäuse (110) für jeden Akkuzellenstrang (410, 420) wenigstens zwei elektrische Kontaktelemente (140) aufweist, M13 wobei die Handwerkzeugmaschine (300) eine Schnittstelle (380) mit Gegenkontaktelementen (340) zur elektrischen und mechanischen Kontaktierung der Kontaktelemente (140) des Akkupacks (100) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass M14 die Schnittstelle (380) wenigstens vier elektrische Gegenkontaktelemente (340) aufweist, wobei die Gegenkontaktelemente (340) derart miteinander verschaltet angeordnet sind, dass bei einem eingesetzten Akkupack (100) der Antriebsmotor (335) mit der benötigten Spannung versorgt wird, M15 wobei der Antriebsmotor (335) als ein EC-Motor ausgebildet ist."

2.3 Dokument D1 offenbart eine Handwerkzeugmaschine mit den Merkmalen M1 bis M14. Dies wurde von der Patentinhaberin im Beschwerdeverfahren nicht bestritten.

2.4 Das einzige Unterscheidungsmerkmal ist Merkmal M15, nach dem der Antriebsmotor als ein EC-Motor ausgebildet ist.

2.5 Gemäß Absatz [0027] des Streitpatents liegt die technische Wirkung von bürstenlose EC-Motoren darin, dass diese nahezu wartungsfrei sind und aufgrund ihres hohen Wirkungsgrads im Akkubetrieb eine längere Arbeitszeit pro Akkuladung ermöglichen, wodurch sie besonders effizient sind. Dies entspricht nach Kenntnis der Kammer den allgemein anerkannten Vorteilen von ECMotoren.

2.6 Die objektive technische Aufgabe besteht somit darin, den Wartungsbedarf der Handwerkzeugmaschine zu verringern und eine längere Arbeitszeit pro Akkuladung zu ermöglichen.

2.7 Die Kammer ist vom Vortrag der Einsprechenden überzeugt, wonach EC-Motoren sowie die im Streitpatent genannten Vorteile am Anmeldetag allgemein bekannt und insbesondere bei Handwerkzeugmaschinen üblich waren. Dieser Vortrag stimmt mit der Auffassung der Kammer überein.

2.8 In diesem Zusammenhang hat die Kammer das erst mit der Beschwerdebegründung eingereichte Dokument D9 zugelassen. Dieses Dokument belegt die Nutzung von ECMotoren lange vor dem Anmeldetag. Die Einsprechende konnte nicht damit rechnen, dass die Einspruchsabteilung ein so weit verbreitetes Bauelement wie einen EC- (bzw. bürstenlosen) Motor nicht als zum allgemeinen Fachwissen gehörig ansehen würde. Dies wurde der Einsprechenden erst in der mündlichen Verhandlung bewusst. D9 war daher im Sinne von Artikel 12 (6), zweiter Satz VOBK nicht bereits im Einspruchsverfahren vorzubringen, und die Vorlage zum ehest möglichen Zeitpunkt im Beschwerdeverfahren rechtfertigen seine Zulassung.

Die von der Einsprechenden zitierten Fundstellen bestätigen die Einschätzung, dass EC-Motoren aufgrund des Fachwissens nahegelegen haben:

Dokument D3 offenbart in der von der Einsprechenden genannten Passage (Übersetzung in D4, Seite 3, vorletzter Absatz) implizit einen EC-Motor, insbesondere aufgrund der "switching section 5". Ferner stimmt die Kammer der Einsprechenden zu, dass das Dokument EP 2 944 432, welches im Streitpatent als Stand der Technik genannt wird, eine Handwerkzeugmaschine mit einem EC-Motor offenbart (siehe etwa Absätze [0020], [0029] und [0037]). Dabei ist unerheblich, dass dieses Dokument im Streitpatent selbst genannt wird. Es gehört zum Stand der Technik im Sinne von Artikel 54 (2) EPÜ.

Insbesondere zeigt D9 in allgemeiner Weise die Vorteile von EC-Motoren, die den im Streitpatent genannten entsprechen.

2.9 In der Zusammenschau stützen die zahlreichen Fundstellen die Auffassung der Kammer, dass EC-Motoren zum allgemeinen Fachwissen gehörten und deren Verwendung für den Fachmann, der mit der oben genannten Aufgabenstellung konfrontiert war, nahelag. Die Patentinhaberin hat dieser Auffassung im Beschwerdeverfahren nicht widersprochen. Ihr Vortrag bezog sich ausschließlich auf die erfinderische Tätigkeit ausgehend von Dokument D3 und war daher für die Beurteilung der vorliegenden Fragestellung nicht maßgeblich.

Die Kammer gelangt daher zu dem Ergebnis, dass die Handwerkzeugmaschine gemäß Anspruch 1 des Hauptantrags ausgehend von D1 in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen für den Fachmann naheliegend war.

3. Hilfsantrag 1 - Erfinderische Tätigkeit D1 3.1 Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 umfasst zusätzlich zu den Merkmalen M1 bis M15 des Hauptantrags das Merkmal M16 "wobei die Gegenkontaktelemente (340) nicht schaltbar miteinander verbunden sind" am Ende des Anspruchs.

3.2 Hilfsantrag 1 wurde erstmals mit der Beschwerdeerwiderung eingereicht. Seine Zulassung liegt gemäß Artikel 12 (4) oder 12 (6) VOBK im Ermessen der Kammer. Die Patentinhaberin hat hierzu nichts vorgetragen. Die Kammer hat den Hilfsantrag dennoch zugelassen, da eine sachliche Prüfung nicht weniger effizient war als eine gesonderte Entscheidung über die Zulassung.

3.3 Ungeachtet der Frage der ursprünglichen Offenbarung und der Zulässigkeit des Disclaimers im Merkmal M16 zur Begründung der erfinderischen Tätigkeit beruht der Gegenstand von Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit gegenüber D1 und dem allgemeinen Fachwissen.

3.4 Der einzige Vortrag der Patentinhaberin zum Hilfsantrag 1 bezog sich erneut ausschließlich auf die erfinderische Tätigkeit ausgehend von D3, was für die vorliegende Fragestellung nicht maßgeblich ist.

3.5 Das zusätzliche Merkmal M16 ist aus den Figuren 3 und 4 von Dokument D1 bereits bekannt und stellt daher kein weiteres Unterscheidungsmerkmal gegenüber D1 dar.

3.6 Die Kammer gelangt daher zu dem Ergebnis, dass die Handwerkzeugmaschine gemäß Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 aus denselben Gründen wie diejenige des Hauptantrags gegenüber D1 in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

3.7 Da kein gewährbarer Antrag vorliegt, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent zu widerrufen.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Das Patent wird widerrufen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

D. Meyfarth R. Bekkering