Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.04 / 2025
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 20.10.2025 – T 1588/23
Technische Beschwerdekammer 3.2.04 · ECLI:EP:BA:2025:T158823.20251020
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 1588/23 - 3.2.04
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.04 vom 20. Oktober 2025 Beschwerdeführer:
(Patentinhaber) Weber-Hydraulik GmbH Emil Weber Platz 1 4460 Losenstein (AT) Vertreter:
Burger, Hannes Anwälte Burger & Partner Rechtsanwalt GmbH Rosenauerweg 16 4580 Windischgarsten (AT) Beschwerdegegner:
LUKAS HYDRAULIK GMBH Weinstrasse 39 91058 Erlangen (DE) (Einsprechender) Vertreter:
Gleim Petri Patent- und Rechtsanwaltspartnerschaft mbB Freiligrathstraße 7a 90482 Nürnberg (DE) Angefochtene Entscheidung:
Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 21. Juli 2023 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 3638378 aufgrund des Artikels 101 (3) (b) EPÜ widerrufen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
A. Pieracci S. Hillebrand K. Kerber-Zubrzycka
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerde der Patentinhaberin richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, das Streitpatent zu widerrufen. In dieser hatte die Einspruchsabteilung unter anderem festgestellt, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag (erteilte Fassung) und Hilfsantrag 1 nicht erfinderisch sei.
II. In einer Mitteilung nach Artikel 15(1) VOBK hat die Kammer vorläufig der Auffassung der Einspruchsabteilung bezüglich des Hauptantrags zugestimmt, den Hilfsantrag 1 aber gegenüber dem in der angefochtenen Entscheidung berücksichtigten Stand der Technik als erfinderisch erachtet.
III. Die Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) beantragt die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückweisung des Einspruchs, hilfsweise die Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Fassung des Hilfsantrags 1. Einen ursprünglichen Hilfsantrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat sie nach Erhalt der Mitteilung der Kammer mit Schreiben vom 1. Oktober 2025 zurückgenommen sowie Entscheidung nach Aktenlage beantragt.
Die Einsprechende hat zunächst die Zurückweisung der Beschwerde beantragt, dann aber mit Schreiben vom 2. Januar 2024 ihren Einspruch zurückgenommen und ist daher nicht mehr am Verfahren beteiligt.
IV. Eine für 4. Dezember 2025 anberaumte mündliche Verhandlung vor der Kammer wurde nach Eingang des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 1. Oktober 2025 abgesagt.
V. Anspruch 1 des Hauptantrags hat folgenden Wortlaut:
"Tragbares, akkubetriebenes Hydraulikaggregat (2) für hydraulische Rettungswerkzeuge (1), insbesondere für Spreiz- oder Scherenwerkzeuge, mit wenigstens einer Hydraulikpumpe (18), einem Hydrauliktank (25), einer Ausgleichsvorrichtung (26) für Hydraulikflüssigkeit, einem manuell zu bedienenden, hydraulischen Steuerventil (28), einer elektromechanischen Schnittstelle (15) zur bedarfsweisen An- und Abkopplung von wenigstens einem Ackupack (16), einer mechanischhydraulischen Schnittstelle (4) zur Anbindung eines hydraulischen Werkzeuges (3), und mit einem durch die elektrische Energie des Akkupacks (16) betreibbaren Elektromotor (17) zum Antreiben der Hydraulikpumpe (18), dadurch gekennzeichnet, dass der Elektromotor (17) durch einen Scheibenläufermotor (19) gebildet ist, dessen parallel zur Längsachse seiner Abtriebswelle (21 ) verlaufende axiale Länge (22) kürzer bemessen ist, als dessen Außendurchmesser (23)."
Anspruch 1 des Hilfsantrags enthält gegenüber Anspruch 1 des Hauptantrags die folgenden zusätzlichen Merkmale:
"dass der Scheibenläufermotor (19) als Außenläufermotor mit innenliegendem, feststehenden Stator (31) und außenliegendem, drehbeweglichen Rotor (32) ausgeführt ist, wobei die am Rotor (32) ausgeführte Abtriebswelle (21 ) den Stator (31 ) in Axialrichtung der Abtriebswelle (21) durchsetzt."
VI. In der vorliegenden Entscheidung wird auf folgende Dokumente Bezug genommen:
D1:
D6:
D7:
D8:
D9:
D10:
D11:
D12:
D13:
VII. WO 2016/119819 A1 "Elektrische Maschinen", P. Behrends,
14. Auflage 2011, Vogel Buchverlag, Seiten 113-116 WO 2016/166321 A1 DE 295 14 768 U1 DE 10 2007 047 757 A1 US 5 272 811 EP 0 783 395 B1 http://hacker-industrial-solutions.com/elektroantriebssystem/q-150-brushless-bc-motorenserie/; Auszug aus Internetarchiv Wayback-Maschine "Sparsam stapeln und transportieren", Ke Next, "Konstruktion & Engineering - Das Zukunftsmagazin für den Maschinen- und Anlagenbau", Ausgabe 11/12/2015, Seiten 24-27 Das Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt sich wie folgt zusammenfassen:
D5 und D6 legen das Vorsehen eines Scheibenläufermotors im Hydraulikaggregat nach D1 zur Lösung der in Absatz [0004] des Patents formulierten Aufgabe nicht nahe. Bei der Beurteilung des Hilfsantrags 1 hat die Einspruchsabteilung wesentliche, eine erfinderische Tätigkeit begründende Merkmale des unabhängigen Anspruchs außer Acht gelassen.
Entscheidungsgründe§
1. Die Beschwerde ist zulässig.
2. Das Patent und sein technischer Hintergrund Das Patent befasst sich mit tragbaren, akkubetriebenen Rettungswerkzeugen bzw. mit deren Hydraulikaggregat. Dieses weist eine von einem Elektromotor betriebene Hydraulikpumpe und einen Akku zur Versorgung des Elektromotors auf.
Ein wichtiger Aspekt bei solchen von einer Person bedienten Geräten ist die Handhabbarkeit, also geringes Gewicht und kompakte Abmessungen, deren Verbesserung auch als zu lösende Aufgabe in Absatz [0004] des Patents genannt ist. Dies soll aber natürlich nicht zu Lasten der Leistungsfähigkeit gehen.
3. Hauptantrag - erfinderische Tätigkeit 3.1 In Punkt 1 ihrer Mitteilung nach Artikel 15(1) VOBK hat die Kammer diesbezüglich folgende vorläufige Auffassung vertreten:
"1.1 Unstreitig offenbart D1 in Fig. 1, 4, 6 als nächsten Stand der Technik ein Hydraulikaggregat für ein Rettungswerkzeug, von dem sich der Gegenstand des Anspruchs 1 dadurch unterscheidet, dass anstelle des dort gezeigten Elektromotors 23 ein Scheibenläufermotor vorgesehen ist, dessen axiale Erstreckung mithin geringer ist als sein Durchmesser.
In Einklang mit den Absätzen [0004], [0024] des Patents kann die zu lösende Aufgabe darin gesehen werden, die Handhabung des Rettungswerkzeugs ohne Einbußen bei der Leistungsfähigkeit zu verbessern bzw. "trotzdem eine möglichst hohe Leistungsfähigkeit zu erzielen".
1.2 D6, Seite 116 belegt folgendes Fachwissen, wie in Abschnitt 26.5 der angefochtenen Entscheidung dargelegt:
Scheibenläufermotoren werden für den Antrieb von Pumpen eingesetzt und bieten gegenüber einem "normalen" Gleichstrommotor wie in D1 die Vorteile von Materialund somit Gewichtsersparnis, wobei insbesondere bei relativ kleinem Bauvolumen trotzdem relativ hohe Leistung möglich ist (geringes Verhältnis von Leistung und Bauvolumen).
Diese Wirkungen und Eigenschaften scheinen einen Scheibenläufermotor für die Lösung der Aufgabe zu empfehlen. Geringeres Gewicht und kleinerer Bauraum verbessern die Handhabbarkeit bei gleichbleibend hoher Leitungsfähigkeit. Demnach scheint es für die Fachperson eine naheliegende Option zu sein, zur Lösung der Aufgabe einen Scheibenläufermotor in dem Hydraulikaggregat nach D1 vorzusehen.
1.3 Die Kammer ist derzeit nicht überzeugt, dass eine konstruktive Anpassung des Hydraulikaggregats nach D1 an einen Scheibenläufermotor die Fachperson vor Probleme stellen oder sich sogar negativ auf die Baugröße auswirken würde, wie die Beschwerdeführerin den Abschnitten 3.10 - 3.13 ihrer Beschwerdebegründung erläutert.
Selbst eine größere radiale Erstreckung des Motors scheint, falls nötig, realisierbar zu sein ohne die maximale radiale Erstreckung des Aggregats insgesamt, d.h. über die des Steuerventils 8 hinaus, zu vergrößern. Auch wäre so viel axialer Platz gewonnen, dass gegebenenfalls der Akku 9 verlegt werden könnte, was wiederum den Durchmesser (ausgleichend) verringern könnte."
3.2 Aus diesen Gründen stimmte die Kammer vorläufig im Ergebnis mit dem negativen Befund der Einspruchsabteilung zur erfinderischen Tätigkeit überein. Da die Beschwerdeführerin hierzu nicht Stellung genommen hat, bestätigt die Kammer nach erneuter Prüfung, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag ausgehend von D1 und unter Berücksichtigung von Fachwissen nicht auf erfinderischer Tätigkeit im Sinne von Artikel 56 EPÜ beruht.
4. Hilfsantrag 1 4.1 In Punkt 2 ihrer Mitteilung nach Artikel 15(1) VOBK hat sich die Kammer zunächst wie folgt vorläufig zur erfinderischen Tätigkeit des Hilfsantrags 1 geäußert:
"2.1 Anspruch 1 ist durch die Merkmale des ursprünglichen und erteilten Anspruchs 2 ergänzt worden. Trotz des Widerspruchs zwischen einem wortlautgemäßen Verständnis des Merkmals "Scheibenläufermotor" und den hinzugekommenen Merkmalen hat die Einspruchsabteilung die Ausführbarkeit in Abschnitt 16 der angefochtenen Entscheidung bejaht.
Der Widerspruch stelle zwar einen Klarheitsmangel da, der jedoch (gegenüber einem erteilten Anspruch 2) nicht als Einspruchsgrund geltend gemacht werden könne, siehe Abschnitt 28.2. 2.2 Entgegen der daraus abgeleiteten Ansicht der Einspruchsabteilung können unklare Merkmale jedoch bei der Prüfung von Neuheit und erfinderischer Tätigkeit nicht einfach außer Acht gelassen werden. Es scheint nämlich im vorliegenden Fall bereits auf einer willkürlichen Festlegung zu beruhen, welche der sich widersprechenden Merkmale berücksichtigt und welche ignoriert wurden. Vielmehr ist der Anspruch insgesamt nach in der Rechtsprechung etablierten Grundsätzen im Lichte der Beschreibung auszulegen, siehe G 1/24 Leitsatz und Entscheidungsgründe 10 und 12. In der dabei zu praktizierenden zusammensetzenden, konstruktiven Lesart (siehe RSdBK, 11. Auflage, II.A. 6.1, erste vier Absätze) versteht die Fachperson zunächst, dass ein scheibenförmiger Motor beansprucht ist, dessen axiale Länge kleiner als sein Durchmesser ist, worunter grundsätzlich sowohl Motoren mit Scheibenläufer, als auch solche mit Glockenläufer fallen können. Anspruch 1 ist nun auf einen solchen scheibenförmigen Motor mit außenlaufendem Rotor und innenliegendem Stator beschränkt, ein Scheibenläufermotor im eigentlichen Sinne also nicht (mehr) umfasst. Dies ist auch die einzige Auslegung, die mit der Beschreibung vereinbar und von dieser gestützt ist."
4.2 Daher beruht der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 im Lichte des in der angefochtenen Entscheidung berücksichtigten Stands der Technik, der sich lediglich mit der nicht mehr umfassten Alternative "Scheibenläufer" auseinandersetzt, auf erfinderischer Tätigkeit, wie in Punkt 2.3. der Mitteilung nach Artikel 15(1) VOBK bereits vorläufig festgestellt.
5. Zurückverweisung 5.1 Im selben Punkt 2.3 hat die Kammer darauf hingewiesen, dass die ehemalige Einsprechende im Einspruchsverfahren für die nunmehr in Hilfsantrag 1 beanspruchte Abwandlung darüber hinaus mangelnde erfinderische Tätigkeit ausgehend von den Motoren aus D1, D10, D11 in Kombination mit D12 und D13 geltend gemacht hat, siehe Abschnitte 5.6, 5.7, 5.9, 5.10 der Einspruchsschrift (Abschnitt 6.3.2 behandelt die nicht mehr relevanten D7, D8, D9 als Ausgangsdokumente, gegenüber deren Offenbarung die Einspruchsabteilung in den Abschnitten 21 - 25 ihrer Entscheidung bereits aufgrund weiterer Merkmale Neuheit festgestellt hat).
Diese weiteren Angriffe sind nicht Gegenstand der von der Kammer zu überprüfenden Entscheidung geworden. Eine solche Überprüfung ist jedoch Hauptzweck des Beschwerdeverfahrens, Artikel 12(2) VOBK.
5.2 Wie in Punkt 4.3 ihrer Mitteilung weiter angekündigt, verweist die Kammer daher die Sache zur weiteren Entscheidung an die Einspruchsabteilung zurück, Artikel 11 VOBK, wobei nach der erfolgten Rücknahme des Einspruchs zunächst zu entscheiden wäre, ob das Einspruchsverfahren gemäß Regel 84(2) EPÜ ohne Beteiligung der Einsprechenden überhaupt fortgesetzt werden soll, siehe RSdBK, 11. Auflage, III.Q.4.2, erste zwei Absätze.
6. Ergebnis Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Patentinhaberin letztlich erfolgreich gegen die Feststellung der Einspruchsabteilung, der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 beruhe ausgehend von D1 nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Die entsprechende Entscheidung der Einspruchsabteilung auf Widerruf des Patents ist somit aufzuheben.
Da die frühere Einsprechende während des Einspruchsverfahrens weitere Angriffe vorgetragen hatte, verweist die Kammer die Sache zur weiteren Entscheidung insbesondere über die Fortsetzung des Einspruchsverfahren an die Einspruchsabteilung zurück.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Die Sache wird zur weiteren Entscheidung an die Einspruchsabteilung zurückverwiesen. Der Geschäftsstellenbeamte:
Der Vorsitzende:
G. Magouliotis A. Pieracci