Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.3.02 / 2025
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 14.10.2025 – T 1801/23
Technische Beschwerdekammer 3.3.02 · ECLI:EP:BA:2025:T180123.20251014
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 1801/23 - 3.3.02
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.3.02 vom 14. Oktober 2025 Beschwerdeführer:
(Patentinhaber) MaRVis Interventional GmbH Frickenstraße 5 82494 Krün (DE) Vertreter:
Schüssler, Andrea Kanzlei Huber & Schüssler Truderinger Strasse 246 81825 München (DE) Beschwerdegegner:
EPflex Feinwerktechnik GmbH Im Schwöllbogen 24 72581 Dettingen/Erms (DE) (Einsprechender) Vertreter:
Patentanwälte Ruff, Wilhelm, Beier, Dauster & Partner mbB Postfach 10 40 36 70035 Stuttgart (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
M. O. Müller S. Bertrand L. Bühler Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 24. Juli 2023 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 3134141 aufgrund des Artikels 101 (3) (b) EPÜ widerrufen worden ist.
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerde der Patentinhaberin (Beschwerdeführerin) richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung (angefochtene Entscheidung), das europäische Patent Nr. 3 134 141 (Patent) zu widerrufen.
II. Anspruch 1 wie erteilt betrifft einen stabförmigen Körper zur Herstellung eines Führungsdrahtes. Der stabförmige Körper ist mittels Magnetresonanztomographie detektierbar.
III. Die folgenden Dokumente sind für die vorliegende Entscheidung relevant:
D1 WO 2009/141165 A2 D2 WO 2007/000148 A2 D3 WO 2012/052159 A1 D4 WO 2013/041235 A1 IV. Die angefochtene Entscheidung enthält unter anderem die Schlussfolgerung, dass der Gegenstand gemäß Anspruch 1 der Hilfsanträge 4, 5 sowie 12 bis 14 nicht neu gegenüber D3 ist.
V. Mit der Beschwerdebegründung reichte die Beschwerdeführerin die Anspruchssätze eines Hauptantrags und eines 1. bis 4. Hilfsantrags ein.
VI. Die Parteien wurden antragsgemäß zu einer mündlichen Verhandlung geladen. Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung erging eine Mitteilung der Kammer gemäß Artikel 15 (1) VOBK 2020.
VII. Mit dem Schreiben vom 13. Oktober 2025 reichte die Beschwerdeführerin einen Hauptantrag B und einen Hilfsantrag 3B.
VIII. Am 14. Oktober 2025 fand die mündliche Verhandlung vor der Kammer als Videokonferenz in Anwesenheit beider Parteien statt.
IX. Relevante Anträge der Parteien im Beschwerdeverfahren Die Beschwerdeführerin beantragte, die Entscheidung der Einspruchsabteilung aufzuheben, und das Patent gemäß dem mit der Beschwerdebegründung eingereichten Hauptantrag, aufrechtzuerhalten, hilfsweise, gemäß dem Hauptantrag B oder einem der Hilfsanträge 1 bis 3, 3B und 4, wobei die Hilfsanträge 1, 2, 3 und 4 mit der Beschwerdebegründung und der Hauptantrag B sowie der Hilfsantrag 3B mit Schreiben vom 13. Oktober 2025 eingereicht wurden. Weiter beantragte die Patentinhaberin die Zurückverweisung der Sache an die Einspruchsabteilung, falls die Kammer die Neuheit eines der mit der Beschwerdebegründung eingereichten Anträge gegenüber D3 anerkennen sollte.
Die Beschwerdegegnerin beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen und keinen der Anträge der Beschwerdeführerin zuzulassen.
X. Die für die vorliegende Entscheidung relevanten Ausführungen der Parteien werden in den nachstehenden Entscheidungsgründen zusammengefasst.
Entscheidungsgründe§
Hauptantrag 1. Zulassung des Hauptantrags 1.1 Der Hauptantrag wurde mit der Beschwerdebegründung eingereicht. Der Hauptantrag entspricht dem 4. Hilfsantrag, der von der Beschwerdeführerin am 6. Juni 2023 in der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung eingereicht worden war.
1.2 Die Beschwerdegegnerin hat beantragt, den Hauptantrag nicht zum Verfahren zuzulassen.
1.3 Die Einspruchsabteilung hat diesen Antrag in das Verfahren zugelassen (Punkt II.3.1 der angefochtenen Entscheidung) und die Gewährbarkeit dieses Antrags wurde in der angefochtenen Entscheidung (Punkte II.
3.2.1 bis II.3.2.3) behandelt. Der Hauptantrag macht somit Teil der angefochtenen Entscheidung aus und stellt daher gemäß Artikel 12(1)(a) VOBK Teil des Beschwerdeverfahrens dar.
1.4 Wenn überhaupt, kann eine Kammer eine Ermessensentscheidung der ersten Instanz, einen Antrag zuzulassen, nur dann aufheben, wenn diese ihr Ermessen entweder nicht nach den richtigen Grundsätzen oder aber in einer unvertretbaren Weise ausgeübt hat. Die Beschwerdegegnerin hat geltend gemacht, dass der Hauptantrag von der Patentinhaberin erst in der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung eingereicht worden sei. Spätestens in dem der Ladung zur mündlichen Verhandlung beigefügten Bescheid der Einspruchsabteilung sei ein Einwand unter Regel 80 EPÜ erhoben worden. Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin hätte die Beschwerdeführerin auf diesen Einwand durch Vorlage des 4. Hilfsantrag (jetziger Hauptantrag) bereits spätestens innerhalb der zweimonatigen Frist zur Einreichung von Schriftsätzen vor der mündlichen Verhandlung reagieren müssen.
Die Kammer ist hiervon nicht überzeugt. Wie von der Beschwerdeführerin vorgetragen, entspricht der in der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung am 6. Juni 2023 eingereichte 4. Hilfsantrag dem am 6. April 2023 eingereichten gleichnamigen Hilfsantrag, wobei lediglich die Unteransprüche geändert wurden, um den Einwand nach Regel 80 EPÜ auszuräumen.
Bei der Beurteilung, ob dieser Antrag in das Verfahren zuzulassen ist, gelangte die Einspruchsabteilung zu dem Schluss, dass der in der mündlichen Verhandlung eingereichte 4. Hilfsantrag die Einwände nach Regel 80 EPÜ offensichtlich ausräume. Bei der Ausübung ihres Ermessens hat die Einspruchsabteilung das Kriterium der "eindeutigen Gewährbarkeit" herangezogen und damit ihr Ermessen nach den richtigen Grundsätzen ausgeübt.
Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Einspruchsabteilung ihr Ermessen in unvernünftiger Weise ausgeübt hätte.
1.5 Die Kammer hat daher entschieden, die Entscheidung der Einspruchsabteilung, den in der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung eingereichten Hilfsantrag 4, jetziger Hauptantrag, zuzulassen, nicht aufzuheben. Der Hauptantrag bleibt somit Bestandteil des Beschwerdeverfahren.
2. Zulassung des Einwands unter Regel 80 EPÜ 2.1 Erteilter Einspruch 1 umfasst das Merkmal "zur Herstellung eines Führungsdrahtes". Anspruch 1 des Hauptantrages enthält im Gegensatz zu erteiltem Anspruch 1 das Merkmal "der ein Zwischenprodukt zur Herstellung eines Führungsdrahtes bildet" (nachfolgend "Zwischenproduktmerkmal").
2.2 In ihrer Beschwerdeerwiderung hat die Beschwerdegegnerin vorgetragen, dass das im Anspruch 1 des Hauptantrags aufgenommene Merkmal "der ein Zwischenprodukt zur Herstellung eines Führungsdrahtes bildet" gegen die Erfordernisse der Regel 80 EPÜ verstoße.
2.3 Die Beschwerdeführerin hat beantragt, diesen Einwand nicht in das Verfahren zuzulassen.
2.4 Wie von der Beschwerdeführerin vorgetragen und von der Beschwerdegegnerin während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer bestätigt, wurde der Einwand unter Regel 80 EPÜ erstmals mit der Beschwerdeerwiderung der Beschwerdegegnerin erhoben. Dies wird auch durch die angefochtene Entscheidung (Punkt II.3.1) bestätigt, in der festgestellt wird, dass die Einsprechende (Beschwerdegegnerin) gegen die Ansprüche des in der mündlichen Verhandlung eingereichten 4. Hilfsantrags keine Einwände nach Regel 80 EPÜ erhoben hatte.
2.5 Da der Einwand unter Regel 80 EPÜ gegen Anspruch 1 des Hauptantrags der angefochtenen Entscheidung nicht zugrunde liegt, stellt er eine Änderung im Sinne des Artikels 12 (4) VOBK dar, dessen Zulassung somit im Ermessen der Kammer steht. Gemäß Artikel 12 (6) VOBK lässt die Kammer unter anderem Einwände nicht zu, die vor der Einspruchsabteilung vorzubringen gewesen wären.
2.6 Die Beschwerdegegnerin hat vorgebracht, dass das "Zwischenproduktmerkmal" während der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung keine besondere Rolle gespielt habe. Der entsprechende Einwand sei erst als Reaktion auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdebegründung zur Auslegung dieses Merkmals erhoben worden.
2.7 Die Kammer ist nicht überzeugt. Wie von der Beschwerdeführerin vorgetragen, ist das im Anspruch 1 des Hauptantrags enthaltene Zwischenproduktmerkmal ein Merkmal des Anspruchs 1, das bereits in dem der Entscheidung der Einspruchsabteilung zugrunde liegenden Hauptantrag, der mit der Erwiderung auf die Einspruchsschrift eingereicht wurde, enthalten war. Die Relevanz dieses Zwischenproduktmerkmals wurde ebenfalls von der Beschwerdeführerin in der Erwiderung auf die Einspruchsschrift (vierter vollständiger Absatz auf Seite 10) erläutert.
Die Beschwerdegegnerin hatte somit die Möglichkeit, sich zumindest vor der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung zum Zwischenproduktmerkmal zu äußern. Daher hätte der Einwand nach Regel 80 EPÜ gegen dieses Merkmal bereits im Einspruchsverfahren erhoben werden können.
Darüber hinaus hätte die Prüfung dieses Einwandes durch die Kammer eine Beurteilung der Gewährbarkeit der Änderungen auf der Grundlage eines bislang nicht vorgebrachten Einwandes erfordert. Im Hinblick auf das vorrangige Ziel des Beschwerdeverfahrens, die angefochtene Entscheidung gerichtlich zu überprüfen (Artikel 12 (2) VOBK), und unter Berücksichtigung des Gebots der Verfahrensökonomie entschied die Kammer daher, den von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeerwiderung gegen den Hauptantrag vorgebrachten Einwand nach Regel 80 EPÜ gemäß Artikel 12 (4) und (6) VOBK nicht zum Verfahren zuzulassen.
3. Artikel 123(2) EPÜ 3.1 Anspruch 1 des Hauptantrags lautet wie folgt:
"1. Stabförmiger Körper, der ein Zwischenprodukt zur Herstellung eines Führungsdrahtes bildet, in dem ein oder mehrere stabförmige Körper mit einem Hüllmaterial umhüllt werden, wobei der stabförmige Körper, einen Zentralabschnitt und einen Peripherabschnitt umfasst, wobei der Zentralabschnitt im Zentrum des stabförmigen Körpers angeordnet ist und vom Peripherabschnitt umschlossen ist, wobei sich sowohl der Zentralabschnitt als auch der Peripherabschnitt im Wesentlichen über die gesamte Länge des stabförmigen Körpers erstrecken, und der Zentralabschnitt zumindest ein in ein nichtferromagnetisches Matrixmaterial eingebettetes nichtmetallisches Faserbündel aufweist, wobei das Matrixmaterial mit MR-Markerpartikeln dotiert ist, und der periphere Abschnitt ein in ein undotiertes, nichtferromagnetisches Matrixmaterial eingebettetes nichtmetallisches Faserbündel aufweist, wobei der Zentralabschnitt und der Peripherabschnitt des stabförmigen Körpers aus dem gleichen nichtferromagnetischen Matrixmaterial bestehen, und wobei der Durchmesser des Zentralabschnitts kleiner oder gleich 0,2 mm ist und lediglich das Matrixmaterial des Zentralabschnitts mit MR-Markerpartikeln dotiert ist" (Hervorhebung durch die Kammer hinzugefügt) 3.2 Somit enthält Anspruch 1 des Hauptantrags das Merkmal "der ein Zwischenprodukt zur Herstellung eines Führungsdrahtes bildet".
3.3 Von der Beschwerdegegnerin wurde ein Einwand unter Artikel 123(2) EPÜ dahingehend erhoben, dass das im Anspruch 1 des Hauptantrags enthaltene Merkmal "der ein Zwischenprodukt zur Herstellung eines Führungsdrahtes bildet" über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinausgehe. Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin sei dieses Merkmal auf Seiten 17 und 18 der ursprünglichen Anmeldung nur in Verbindung mit weiteren Merkmalen offenbart, nämlich einer spezifischen Feinheit des Faserbündels, einem spezifischen Durchmesser des Zentralabschnitts sowie einem spezifischen Durchmesser des stabförmigen Körpers. Das Merkmal "der ein Zwischenprodukt zur Herstellung eines Führungsdrahtes bildet" stelle daher eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung der Offenbarung auf den Seiten 17 und 18 der ursprünglichen Anmeldung dar.
3.4 Die Kammer ist nicht überzeugt. Seite 17 (erster vollständiger Absatz) der ursprünglichen Anmeldung offenbart das Folgende:
"Der erste Aspekt der vorliegenden Erfindung betrifft einen stabförmigen Körper 1 (im Folgenden auch Stab genannt), der zum einen ein Endprodukt, beispielsweise einen Mikro-Führungsdraht, aber insbesondere ein Zwischenprodukt zur Herstellung von medizinischen Instrumenten, insbesondere Führungsdrähten oder Kathetern bzw. schlauch- oder katheterbasierten Instrumenten oder Seelen für Lead-Sonden darstellt". Nachfolgend wird im letzten Absatz der Seite 17 und im zweiten Absatz der Seite 18 der ursprünglichen Anmeldung das Folgende offenbart:
"Das Faserbündel 5 weist eine Feinheit von 11 Tex auf. Der Zentralabschnitt besitzt einen Durchmesser von etwa 0,1-0,15 mm, insbesondere von maximal 0,15 mm bzw. maximal 0,1 mm" (letzter Absatz auf Seite 17). "Der stabförmige Körper weist einen Durchmesser kleiner 0,75 mm bzw. kleiner 0,5 mm bzw. kleiner 0,4 mm bzw. kleiner 0,3 mm bzw. kleiner 0,2 mm bzw. kleiner 0,1 mm auf" (zweiter Absatz auf Seite 18).
Der Einwand der Beschwerdegegnerin besteht somit darin, dass das Merkmal "der ein Zwischenprodukt zur Herstellung eines Führungsdrahtes bildet" im ersten vollständigen Absatz der Seite 17 nur in Verbindung mit einer spezifischen Feinheit des Faserbündels (Tex 11), dem Durchmesser des Zentralabschnitt (etwa 0,1-0,15 mm, ... maximal 0,1 mm) und dem Durchmesser des stabförmigen Körpers (kleiner 0,75 mm, ... bzw. kleiner 0,1 mm) offenbart sei. Das Weglassen dieser Parameter in Anspruch 1 des Hauptantrages führt nach Auffassung der Beschwerdegegnerin zu einer unzulässigen Zwischenverallgemeinerung.
Die Offenbarung im letzten Absatz der Seite 17 und im zweiten Absatz der Seite 18 der ursprünglichen Anmeldung betrifft eine sehr spezifische Ausführungsform, die durch zwei klar definierte Durchmesserbereiche des Zentralabschnitts und des stabförmigen Körpers sowie einen einzigen konkreten Feinheitswert (Tex) gekennzeichnet ist. Dass diese sehr spezifische Ausführungsform nicht als für die gesamte Offenbarung der ursprünglichen Anmeldung, einschließlich des im ersten Absatz der Seite 17 offenbarten Zwischenprodukts bindend anzusehen ist, ergibt sich beispielsweise aus dem ursprünglichen Anspruch 1. Dieser verlangt nämlich einen Durchmesser des Zentralabschnitts, der breiter definiert ist als auf Seite 17 (kleiner oder gleich 0,2 mm). Ferner enthält der ursprüngliche Anspruch 1 keine Beschränkung hinsichtlich der Feinheit des Faserbündels oder des Durchmessers des stabförmigen Körpers, d. h. sowohl die Feinheit des Faserbündels als auch der Durchmesser des stabförmigen Körpers sind im Anspruch vollständig offen gelassen.
Das Merkmal "der ein Zwischenprodukt zur Herstellung eines Führungsdrahtes bildet" stellt daher keine unzulässige Zwischenverallgemeinerung dar.
3.5 Folglich erfüllt der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags die Erfordernisse des Artikels 123 (2) EPÜ.
4. Neuheit 5. Neuheit gegenüber D3 - Anspruch 1 - Artikel 54 EPÜ Figur 2 des Patents zeigt eine Querschnittsansicht eines stabförmigen Körpers gemäß Anspruch 1 des Hauptantrags und ist nachstehend wiedergegeben. Figur 2 des Patents zeigt einen stabförmigen Körper (1), der einen Zentralabschnitt (2) und einen Peripherabschnitt (3) umfasst. Der Zentralabschnitt (2) enthält ein nicht-ferromagnetisches Matrixmaterial (4) sowie ein nicht-metallisches Faserbündel (5). Das Matrixmaterial (4) des Zentralabschnitts (2) ist mit MR-Markerpartikeln dotiert (in Figur 2 nicht dargestellt). Der Peripherabschnitt (3) enthält ebenfalls ein nicht-ferromagnetisches Matrixmaterial (4) und nicht-metallische Faserbündel (6). Im Gegensatz zum Zentralabschnitt ist das Matrixmaterial (4) des Peripherabschnitts (3) nicht mit MR-Markerpartikeln dotiert.
5.1 Die Beschwerdegegnerin hat das Dokument D3 als neuheitsschädlich für den Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags angesehen.
5.2 Figur 2b (nachstehend wiedergegeben) sowie der erste Absatz auf Seite 16 des Dokuments D3 offenbaren einen Führungsdraht ("guide wire"). Der in Figur 2b der D3 dargestellte Führungsdraht (5) umfasst mehrere stabförmige Körper ("rod"), die in ein Hüllmaterial (6) ("envelope polymer 6") eingebettet sind. Der Führungsdraht besteht aus einem Zentralkörper (1/1) ("central rod 1/1"), drei Kordeln (4) ("cord 4") sowie drei Peripherkörpern (1/2) ("peripheral rods 1/2").
Sowohl der Zentralkörper (1/1) als auch die Peripherkörper (1/2) enthalten Faserbündel ("filament content of 33 Tex", vgl. die Erläuterung von 33 Tex auf Seite 12, Zeilen 26-28 von D3) in einem nichtferromagnetischen Matrixmaterial (Seite 10, Zeilen 30-31). Aus Seite 31, Zeilen 5-11, geht hervor, dass der Zentralkörper (1/1) mit MR-Markerpartikeln dotiert ist, während die Peripherkörper (1/2) undotiert sind. Der Durchmesser des in den Ausführungen von Abbildung 2b gezeigten Zentralkörpers (1/1) beträgt etwa 0,2mm (Seite 16, Zeilen 3 und 4).
Der Zentralkörper (1/1) gemäß Figur 2b der D3 entspricht dem Zentralabschnitt (2) gemäß Anspruch 1 des Hauptantrags. Das in D3 offenbarte nichtferromagnetische Matrixmaterial sowie das nichtmetallische Faserbündel des Zentralkörpers (1/1) entsprechen dem Matrixmaterial (4) und dem nichtmetallischen Faserbündel (5) des Zentralabschnitts (2) gemäß Anspruch 1 des Hauptantrags.
Das Hüllmaterial (6), die drei Kordeln (4) und die drei Peripherkörper (1/2) der Figur 2b der D3 bilden zusammen einen Peripherabschnitt im Sinne des Anspruchs 1 des Hauptantrags.
5.3 5.4 Bei der Beurteilung der Neuheit gegenüber D3 war zwischen den Parteien umstritten, ob, wie in Anspruch 1 des Hauptantrages gefordert, - der Führungsdraht (5) von D3 ein Zwischenprodukt zur Herstellung eines Führungsdrahtes ist, - der Zentralkörper (1/1) bei den Ausführungsformen gemäß Figur 2b von D3 einen Durchmesser aufweist, der kleiner als 0,2 mm ist, und - der Zentralkörper (1/1) und der Peripherabschnitt des Führungsdrahts (5) von D3 aus dem gleichen nicht-ferromagnetischen Matrixmaterial bestehen. Zwischenprodukt zur Herstellung eines Führungsdrahtes Die Beschwerdeführerin hat vorgetragen, dass der Körper (5) gemäß Abbildung 2b von D3 einen Führungsdraht darstelle und somit kein Zwischenprodukt im Sinne der Erfindung sei, sondern vielmehr ein aus stabförmigen Körpern hergestelltes Endprodukt.
Die Kammer folgt dieser Argumentation nicht. Das im Anspruch 1 enthaltene Merkmal "der ein Zwischenprodukt zur Herstellung eines Führungsdrahtes bildet" bringt lediglich die beabsichtigte Verwendung durch den Fachmann zum Ausdruck, stellt jedoch kein technisches Unterscheidungsmerkmal dar. Insbesondere hängt es von der Absicht der den Führungsdraht der D3 verwendenden Person ab, ob dieser im Sinne eines Zwischenproduktes weiter verarbeitet oder im Sinne eines Endproduktes unverändert belassen wird. Eine solche Absicht stellt einen mentalen Zustand, aber kein technisches Merkmal dar und kann somit keinen die Neuheit begründenden Unterschied zum Anspruchsgegenstand bedingen.
5.5 Durchmesser des Zentralkörpers (1/1) Die Beschwerdeführerin hat vorgetragen, dass der Durchmesser des Zentralkörpers (1/1) in Figur 2b der D3 nicht kleiner als 0,2 mm sei und daher nicht den Vorgaben des Anspruchs 1 des Hauptantrags entspreche. Die Kammer ist von diesem Vorbringen nicht überzeugt. Wie oben dargelegt (Punkt 5.1), ist im Anspruch 1 des Hauptantrags ein Durchmesser des Zentralabschnitts (2) von kleiner oder gleich 0,2 mm definiert. Demgegenüber offenbart D3 auf Seite 16, Zeilen 3 und 4 (s. Punkt 5.3), dass der Durchmesser des in Figur 2b dargestellten Zentralkörpers (1/1) "etwa 0,20 mm" beträgt.
Der in Anspruch 1 geforderte Durchmesser von "gleich 0.2 mm" impliziert gemäß der üblichen Rundungskonvention einen Wertebereich von etwa 0.16 bis 0.24 mm. Der in D3 offenbarte Wert von "etwa 0.20 mm" liegt unzweifelhaft innerhalb dieses Bereichs und nimmt diesen daher neuheitsschädlich vorweg.
5.6 Matrixmaterial des Zentralkörpers (1/1) und des Peripherabschnitts des stabförmigen Körpers (5) 5.6.1 Anspruch 1 des Hauptantrags erfordert, dass der Zentralabschnitt (2) und der Peripherabschnitt (3) des stabförmigen Körpers (1) aus dem gleichen nichtferromagnetischen Matrixmaterial (4) bestehen. Die einzig technisch sinnvolle Auslegung dieser Anforderung ist, dass das Matrixmaterial (4) im Zentral- und Peripheriebereich gleich ist. Dies wird durch Absatz [0022] des Patents bestätigt, wonach gilt "Das Matrixmaterial des Peripherabschnitts und des Zentralabschnitts bestehen somit aus dem gleichen Materialtyp. Der bevorzugte Materialtyp ist Epoxidharz."
In Figur 2b der D3 ist das nicht-ferromagnetisches Matrixmaterial des Zentralkörpers (1/1) ein Epoxidharz (Seite 13, Zeilen 1 und 2). Wie oben dargelegt, umfasst der Peripherabschnitt der D3 das Hüllmaterial (6), die drei Kordeln (4) sowie die drei Peripherkörpern (1/2). Die drei Peripherkörper (1/2) enthalten - ebenso wie der Zentralkörpers (1/1) - ein nicht-ferromagnetischen Matrixmaterial, nämlich Epoxidharz (Seite 13, Zeilen 1 und 2). Daraus ergibt sich, dass das Material des Peripherabschnitts in D3 sowohl aus dem Matrixmaterial (Epoxidharz) als auch aus dem Hüllmaterial (6) besteht. Vor diesem Hintergrund gelangt die Kammer zu dem Schluss, dass der Zentralkörper (1/1) (aus Epoxidharz) und der Peripherabschnitt (aus Epoxidharz und Hüllmaterial (6)) der D3 nicht wie in Anspruch 1 des Hauptantrages gefordert aus demselben nichtferromagnetischen Matrixmaterial bestehen. Dies stellt somit ein die Neuheit begründendes Unterscheidungsmerkmal dar.
5.6.2 Die Beschwerdegegnerin hat unter Bezugnahme auf die nachstehend wiedergegebene Abbildung vorgetragen, dass der Zentralkörpers (1/1) der Figur 2b der D3 sowohl ein Matrixmaterial als auch einen fiktiv angrenzendes, radial inneren Teil des Hüllmaterials (6) umfasse. Dieser Bereich entspricht in der unten dargestellten Abbildung dem Bereich innerhalb des gestrichelten Kreises. Der Peripherabschnitt - radial nach außen an den Zentralkörpers (1/1) anschließend, entsprechend dem Bereich außerhalb des gestrichelten Kreises in der Abbildung unten - umfasse demnach ebenfalls das Hüllmaterial (6), nämlich den radial äußeren Teil des Hüllmaterials (6) sowie das Matrixmaterial, nämlich dasjenige Matrixmaterial, in dem die Faserbündel (4) enthalten sind. Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin bestehe somit sowohl der (fiktive) Zentralkörper (1/1) innerhalb der unten dargestellten gestrichelten Linie als auch der Peripherabschnitt außerhalb der unten dargestellten gestrichelten Linie aus dem gleichen nicht-ferromagnetischen Matrixmaterial, nämlich jeweils bestehend aus dem Matrixmaterial und dem Hüllmaterial (6). Somit sei auch dieses Anspruchsmerkmal durch D3 vorweggenommen.
Die Kammer ist nicht überzeugt. Wie oben dargelegt, erfordert Anspruch 1 des Hauptantrags, dass das Matrixmaterial (4) des Zentralabschnitts (2) mit MR-Markerpartikeln dotiert ist, während das Matrixmaterial (4) des Peripherabschnitts (3) undotiert ist. Die Fachperson würde somit die Grenze zwischen dem Zentralabschnitt (2) und dem Peripherabschnitt (3) als die Grenze zwischen einem Bereich mit MR-Markerpartikeln und einem Bereich ohne MR-Markerpartikeln auffassen. Die von der Beschwerdegegnerin erdachte fiktive Grenze für den stabförmigen Körper der D3 (gestrichelte Linie in der Abbildung oben) entspricht nicht dieser Auffassung, da sie sich inmitten des keine MR-Markerpartikel enthaltenden Hüllmaterials befindet. Der Begriff des von der Beschwerdegegnerin erdachten "fiktiven" erweiterten Zentralkörpers entspricht somit nicht dem, was der Fachmann der Offenbarung der D3 unmittelbar und eindeutig entnehmen würde.
5.6.3 Ein weiteres Argument der Beschwerdegegnerin bestand darin, dass auch das Hüllmaterial (6) gemäß den Angaben auf den Seiten 32 und 33 der D3 aus Epoxidharz bestehen könne. Daraus folge nach Auffassung der Beschwerdegegnerin, dass sowohl der Zentralabschnitt (1/1) als auch der Peripherabschnitt der in D3 beschriebenen Ausführungsform aus Epoxidharz gefertigt seien und somit denselben Materialtyp aufwiesen. Auch dieses Argument der Beschwerdegegnerin ist nicht überzeugend.
D3 offenbart auf Seite 32, Zeile 31 bis Seite 33, Zeile 2, dass das Hüllmaterial (6) aus harten Polymermaterialien wie Epoxidharzen oder Polyurethan (PU) oder thermoplastischen Elastomeren wie SEBS (Styrol-Ethylen-Butylen-Styrol-Copolymer) bestehen kann. Darüber hinaus kann das Hüllmaterial (6) der D3 gemäß Seite 33, Zeilen 2 bis 6 auch aus weicheren Polymeren bestehen.
Daher ist eine Mehrfachauswahl innerhalb D3 erforderlich, um zu einer für den Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß dem Hauptantrag neuheitsschädlichen Offenbarung zu gelangen, nämlich i) Auswahl eines harten Polymers für das Hüllmaterial und ii) Auswahl von Epoxidharz aus der auf Seite 32, Zeile 31 bis Seite 33, Zeile 2 der D3 offenbarten Liste harter Polymere.
Für diese Mehrfachauswahl findet sich in der D3 jedoch kein Hinweis oder "Pointer". Im Gegenteil lehrt D3 ausdrücklich (Seite 32, Zeilen 33 bis 35), dass die Relaxationszeiten von Protonen in harten Polymeren aufgrund der Steifigkeit der Materialien viel zu kurz sind, um mit derzeit etablierten MR-Sequenzen und Scannern nachgewiesen werden zu können ("relaxation times for these protons are much to short in hard polymers due to the stiffness of the materials in order to be detected with currently established MR sequences and scanners").
Demgegenüber wird in D3 (Seite 9, Zeilen 3 bis 5 und Seite 32, Zeilen 2 bis 4) ausgeführt, dass die Protonen in weicheren Polymeren flexibler seien und daher längere Relaxationszeiten aufwiesen, was deren Nachweis mit aktuellen MR-Scannern und MR-Sequenz-Software ermögliche.
Folglich enthält D3 wenn überhaupt einen Pointer hin zu weicheren Polymeren, und damit nicht zu den von der Beschwerdegegnerin erwähnten Epoxidharzen.
5.7 Folglich ist die Kammer zu dem Schluss gelangt, dass der Gegenstand des Hauptantrags neu gegenüber D3 ist.
6. Erfinderische Tätigkeit 6.1 Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags betrifft einen stabförmigen Körper (5). Solche stabförmigen Körper können unterschiedliche Dotierungsmaterialien enthalten. Durch Verwenden unterschiedlicher Arten von stabförmigen Körpern sind medizinische Vorrichtungen mit unterschiedlichen Dotierungsmaterialien herstellbar. Der Zweck der stabförmigen Körper gemäß Anspruch 1 des Hauptantrags ist es somit, die Produktion von Führungsdrähten mit unterschiedlichen Eigenschaften, insbesondere bezüglich deren Sichtbarkeit in der Röntgen- oder MagnetresonanzBildgebung zu gestalten.
6.2 D3 als nächstliegender Stand der Technik Bei ihren Einwänden zur mangelnden erfinderischen Tätigkeit ging die Beschwerdeführerin unter anderem von D3 als nächstliegendem Stand der Technik aus. In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer war zwischen den Parteien unstrittig, dass im vorliegenden Fall D3 als nächstliegender Stand der Technik angesehen werden kann.
Die Einsprechende stützte sich bei ihrem von D3 ausgehenden Angriff auf Figur 2b.
6.3 Die Unterscheidungsmerkmale Wie oben dargestellt unterscheidet sich der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags von Figur 2b der D3 dadurch, dass der Zentralkörper und der Peripherabschnitt aus demselben nicht-ferromagnetischen Matrixmaterial bestehen.
6.4 Die objektive technische Aufgabe 6.4.1 Von der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin wurde übereinstimmend anerkannt, dass die der Erfindung zugrunde liegende Aufgabe darin besteht, eine Möglichkeit zur einfachen und zuverlässigen Herstellung von Führungsdrähten hoher Qualität bereitzustellen, die das Bild im MRT-Verfahren möglichst wenig beeinträchtigen.
6.4.2 Die Kammer folgt dem nicht. Es wurde weder in der Patentanmeldung noch in einem anderen Beweismittel dargelegt oder belegt, dass die Herstellung von Führungsdrähten hoher Qualität tatsächlich einfach und zuverlässig ist. Diese behaupteten Vorteile sind daher bei der Formulierung der objektiven technischen Aufgabe außer Betracht zu lassen. Folglich ist davon auszugehen, dass die zuvor formulierte objektive technische Aufgabe zumindest hinsichtlich des Vorteils der einfachen und zuverlässigen Herstellung nicht korrekt ist.
6.4.3 Der übrige Teil der von beiden Parteien anerkannten Aufgabe, d. h. die Herstellung von Führungsdrähten hoher Qualität, die das Bild im MRT-Verfahren möglichst wenig beeinträchtigen, wird jedoch auch von der Kammer akzeptiert. Wie von der Beschwerdeführerin vorgetragen und von Beschwerdegegnerin nicht bestritten wurde, werden zwecks Verwendung bei der Magnetresonanztomographie (MRT) ein stabförmiger Körper mit einem weichen Hüllpolymer umgeben. Bei einem so resultierenden Führungsdraht kann es in bestimmten Bereichen zum teilweisen Freiliegen des stabförmigen Körpers an der Oberfläche des Führungsdrahts kommen. Wenn dieser stabförmige Körper im Außenbereich MR-Markerpartikel enthalten würde, würden diese an die den Führungsdraht umgebende Körperflüssigkeit abgegeben und so das durch die MRT erzeugte Bild negativ beeinflussen. Der anspruchsgemäße stabförmige Körper weist nun einen Zentralabschnitt (2) des Führungsdrahts gemäß Anspruch 1 mit MR-Markerpartikeln auf, der von einem Peripherabschnitt aus demselben Matrixmaterial, jedoch ohne MR-Markerpartikel, umgeben ist.
Dieser Peripherabschnitt wirkt im Falle des oben diskutierten Freiliegen des stabförmigen Körpers als Barriere gegenüber einer Diffusion der MRMarkerpartikel aus dem Zentralabschnitt in die umgebende Körperflüssigkeit und vermindert dadurch die erwähnte unerwünschte Beeinträchtigung des durch die MRT erzeugten Bildes. Im Gegensatz dazu weist der in Dokument D3 offenbarte stabförmige Körper keinen derartigen umhüllenden Peripherabschnitt auf, sodass dort die nicht erwünschte Diffusion der MRMarkerpartikel bei Freiliegen des stabförmigen Körpers ungehindert erfolgen kann.
Die der Erfindung zugrundeliegende Aufgabe besteht daher darin, eine Möglichkeit zur Herstellung von Führungsdrähten hoher Qualität bereitzustellen, die das durch Magnetresonanztomographie (MRT) erzeugte Bild möglichst wenig beeinträchtigen.
6.5 Naheliegen der beanspruchten Lösung Die Beschwerdegegnerin hat während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer vorgetragen, dass die beanspruchte Lösung in naheliegender Weise aus D2, insbesondere aus Figur 2, hervorgehe. Die Kammer stimmt dem nicht zu. Wie aus Seite 7 der D2 hervorgeht, wird in diesem Dokument ein dotierter Stab offenbart (siehe Figur 1 und Beschreibung der Figur 1 auf Seite 7). Dieser Stab stellt im Sinne des Anspruchs 1 des Hauptantrages einen stabförmigen Körper dar. Dem Stab der D2 fehlt es aber im Gegensatz zum stabförmigen Körper des Anspruchs 1 des Hauptantrages an einem Peripherbereich ohne Markerpartikel. Bei dem von der Beschwerdegegnerin angezogenen Gegenstand gemäß Figur 2 von D2 handelt es sich um einen den Stab der D2 enthaltenen Führungsdraht mit einer Hülle und darin liegenden Stäben. Das isolierte Herausgreifen des dort offenbarten Merkmals, wonach im Führungsdraht das Matrixmaterial in den Stäben und der der Hülle identisch ist, und das Übertragen dieses Merkmals auf den Führungsdraht der D3 stellt eine unzulässige rückschauende Betrachtungsweise dar. Insbesondere enthält D2 keinen Hinweis darauf, dass durch diese Maßnahme die der Erfindung zugrunde liegende objektive technische Aufgabe gelöst werden könnte.
Darüber hinaus lehrt D3 den Fachmann ausdrücklich davon weg, das Matrixmaterial und das Hüllmaterial identisch auszuwählen (siehe obiger Punkt 5.6). Eine Kombination der Lehren von D2 und D3 würde daher nicht in naheliegender Weise zum beanspruchten Gegenstand führen.
6.6 Somit ist die erfinderische Tätigkeit des Gegenstandes des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag ausgehend von D3 als dem nächstliegenden Stand der Technik anzuerkennen.
7. Zurückverweisung - Artikel 111 EPÜ und Artikel 11 VOBK 7.1 Die Beschwerdeführerin hat beantragt, die Sache an die Einspruchsabteilung zurückzuverweisen.
7.2 Gemäß Artikel 111 (1) EPÜ kann die Kammer entweder im Rahmen der Zuständigkeit der Einspruchsabteilung tätig werden oder die Angelegenheit an die Einspruchsabteilung zur weiteren Entscheidung zurückverweisen.
7.3 Wie oben ausgeführt entspricht der mit der Beschwerdebegründung vorgelegte Hauptantrag dem Hilfsantrag 4, der der Entscheidung der Einspruchsabteilung zugrunde liegt. In der angefochtenen Entscheidung wurde nur die Zulässigkeit dieses Antrags, die Neuheit gegenüber D3 und der Einwand unter Artikel 123(2) EPÜ abgehandelt. Über die weiteren von der Beschwerdegegnerin unter dem Einspruchsgrund gemäß Artikel 100 a) EPÜ vorgebrachten Einwände (mangelnde Neuheit gegenüber D4 und mangelnde erfinderische Tätigkeit im Hinblick auf die Dokumente D1, D2 und D4) und den von der Beschwerdegegnerin unter dem Einspruchsgrund gemäß Artikel 100 b) EPÜ vorgebrachten Einwand hat die Einspruchsabteilung nicht entschieden.
7.4 Somit liegen im Sinne des Artikels 11 VOBK besondere Gründe für eine Zurückverweisung vor.
7.5 Die Angelegenheit wird deshalb im Einklang mit dem Antrag der Beschwerdeführerin an die Einspruchsabteilung zur weiteren Entscheidung zurückverwiesen.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Die Angelegenheit wird an die Einspruchsabteilung zur weiteren Entscheidung auf der Grundlage des mit der Beschwerdebegründung eingereichten Hauptantrags zurückverwiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
U. Bultmann M. O. Müller