Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.4.02 / 2025
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 10.10.2025 – T 714/23
Technische Beschwerdekammer 3.4.02 · ECLI:EP:BA:2025:T071423.20251010
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 0714/23 - 3.4.02
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.4.02 vom 10. Oktober 2025 Beschwerdeführerin:
(Patentinhaberin) Leica Microsystems CMS GmbH CPTD Ernst-Leitz-Strasse 17-37 35578 Wetzlar (DE) Vertreter:
Schaumburg und Partner Patentanwälte mbB Mauerkircherstraße 31 81679 München (DE) Beschwerdeführerin:
Carl Zeiss Microscopy GmbH Carl-Zeiss-Promenade 10 07745 Jena (DE) (Einsprechende) Vertreter:
Loritz, Rainer Carl Zeiss AG Konzernfunktion Recht und Patente Patentabteilung Jena Carl-Zeiss-Promenade 10 07745 Jena (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
R. Bekkering A. Hornung G. Decker Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 2444833 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 17. Februar 2023.
Sachverhalt und Anträge
I. Sowohl die haben Patentinhaberin gegen als die auch die Einsprechende Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung, das Patent Nr. 2444833 in geändertem Umfang aufrechtzuerhalten, Beschwerde eingelegt.
II. Mit dem Einspruch Hinblick auf war Artikel das
100 Patent a) EPÜ in in vollem Umfang Verbindung mit im den Artikeln 54 (1) und 56 EPÜ sowie auf Artikel 100 b) und c) EPÜ angegriffen worden.
III. Die Einspruchsabteilung europäische Patent Gegenstand hat, und unter Patentinhaberin Änderungen war im gemäß der die Auffassung, das Erfindung, die es zum Berücksichtigung der von der Einspruchsverfahren dem dass damaligen vorgenommenen Hilfsantrag
4 den Erfordernissen des EPÜ genügten.
IV. In einer Mitteilung gemäß Artikel 15 (1) VOBK, die als Anlage einer Ladung zur mündlichen Verhandlung beigefügt war, teilte die Kammer den Beteiligten ihre vorläufige und unverbindliche Meinung zu bestimmten, wesentlichen Aspekten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit.
V. Die mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer fand am 10. Oktober 2025 statt.
VI. Die Patentinhaberin (Beschwerdeführerin) beantragte Hauptantrag die Aufhebung der angefochtenen und die Aufrechterhaltung des Patents in als Entscheidung der erteilten Fassung, d.h. die Zurückweisung des Einspruchs. Hilfsweise beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Fassung auf der Grundlage der Ansprüche gemäß einem der Hilfsanträge 1 und 2, beide eingereicht mit der Beschwerdebegründung vom 27. Juni 2023. Weiter hilfsweise beantragte sie als Hilfsantrag Zurückweisung der Beschwerde, d.h. die des Patents Ansprüche in geänderter gemäß eingereichten dem Fassung vor der Hilfsantrag Hilfsantrag
5 mit 4, der 3 die Aufrechterhaltung auf Grundlage der Einspruchsabteilung welcher auch als Beschwerdebegründung vom 27. Juni 2023 eingereicht wurde. Weiter hilfsweise Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Aufrechterhaltung des Patents der Ansprüche in geänderter gemäß eingereicht beantragte mit einem sie Fassung der Schreiben auf die der Hilfsanträge vom Grundlage 4 und 5, beide 13. November 2023, oder gemäß einem der Hilfsanträge 6 bis 10, alle eingereicht mit Schreiben vom 23. September 2024. VII.
Die Einsprechende (Beschwerdeführerin) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents.
VIII. Der Wortlaut des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag lautet (die aus der angefochtenen Entscheidung bekannte Nummerierung A bis F der Merkmale des Anspruchs 1 wird übernommen und dem eigentlichen Wortlaut der jeweiligen Merkmale des Anspruchs 1 vorangestellt):
A "SPIM (Selective Plane Illumination Microscopy) - Mikroskop mit:
B einer Beleuchtungsquelle (4), welche einen BeleuchtungsLichtstrahl (5, 41) aus einer abzubildendes Objekt (2) sendet; y-Richtung auf ein C einer Kamera (16), welche in z-Richtung als einer ersten Detektionsrichtung von einem Fluoreszenzlicht und/oder Objekt (2) reflektiertes ausgesendetes Licht erfasst, wobei sich die z-Richtung im Wesentlichen senkrecht zur y-Richtung erstreckt, und D einem x-Scanner (12), Beleuchtungs-Lichtstrahls sequenziell ein x-Richtung im zur welcher (5, Lightsheet Wesentlichen z-Richtung 41) (1) durch in erstreckt einer erzeugt, senkrecht und Scannen wobei zur das des x-Richtung sich die y-Richtung und Lightsheet (1) entsprechend sequenziell in einer von der x-Richtung und y-Richtung aufgespannten Ebene aufgebaut wird; gekennzeichnet durch E eine Beleuchtungsoptik mit einer Beleuchtungs-Lichtstrahls (5, 41) (13) mittels Lichtstrahls welcher (5, 41) die im Strahlengang angeordneten Fokuslänge variierbar des ist des Zoomoptik Beleuchtungsund/oder die Nummerische Apertur der Zoomoptik erhöhbar ist, um eine dünne Ebene zu beleuchten und um die nutzbare Ausdehnung des Lightsheet zu verringern; F und durch das sequentielle Aufnehmen von Bildfolgen entlang der y-Richtung, um eine erhöhte Auflösung entlang der z-Richtung zu erzielen".
Hilfsantrag 1 Anspruch 1 des ersten Hilfsantrags unterscheidet sich von Anspruch 1 des Hauptantrags lediglich durch das Streichen des Worts "oder" und die Korrektur des Worts "Nummerische" zu "numerische" im Merkmal E. Hilfsantrag 2 Anspruch 1 des zweiten Hilfsantrags unterscheidet sich von Anspruch 1 des ersten Hilfsantrags lediglich durch die Umformulierung des Merkmals F wie folgt:
F* "und durch wobei das SPIM-Mikroskop ausgebildet ist, sequentielle y-Richtung Aufnehmen sequentiell von Bildfolgen aufzunehmen, entlang um eine der erhöhte Auflösung entlang der z-Richtung zu erzielen". Hilfsantrag 3 Anspruch 1 des dritten Hilfsantrags unterscheidet sich von Anspruch 1 des Hauptantrags lediglich durch die Korrektur des Worts "Nummerische" zu "numerische" im Merkmal E und das Hinzufügen des folgenden in x-Richtung G Merkmals am Ende des Anspruchs:
G "wobei der gescannte Beleuchtungs- Lichtstrahl (5, 41) an oder in der Nähe eines Umkehrpunkts ausgeschaltet wird, an welchem eine maximale eingestellte Scan-Länge in x-Richtung erreicht ist". Hilfsantrag 4 Anspruch 1 des vierten Hilfsantrags unterscheidet sich von Anspruch 1 des zweiten Hilfsantrags lediglich durch das Hinzufügen des folgenden Merkmals G* am Ende des Anspruchs:
G* "wobei das SPIM-Mikroskop ausgebildet ist, den in x-Richtung gescannten Beleuchtungs-Lichtstrahl (5, 41) an oder in welchem der eine Nähe eines maximale x-Richtung erreicht ist". Umkehrpunkts eingestellte auszuschalten, an Scan-Länge in Hilfsantrag 5 Anspruch 1 des fünften Hilfsantrags unterscheidet sich von Anspruch 1 des vierten Hilfsantrags lediglich durch das Hinzufügen des folgenden Merkmals G** am Ende des Anspruchs:
G** ", damit vermieden wird, dass das Bild am Umkehrpunkt besonders hell erscheint, weil die Beleuchtung über einen längeren Zeitraum im Verhältnis zu anderen Bereichen der Probe eingeschaltet wurde". Hilfsanträge 6 bis 10 Anspruch 1 der Hilfsanträge 6 bis 10 unterscheidet sich von Anspruch 1 der Hilfsanträge 1 bis 5 jeweils lediglich durch das Hinzufügen des folgenden Merkmals H am Ende des Anspruchs:
H "wobei die Beleuchtungsquelle (4) ein gepulster Laser ist; der Laserstrahl Beleuchtungs-Lichtstrahl ist; und entlang ein der Multiphotonz-Richtung ein Multiphoton-Signal detektiert wird".
Entscheidungsgründe§
1. Hauptantrag - Änderungen Der Gegenstand des Anspruchs 1 geht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus (Artikel 100 c) EPÜ).
1.1 Das funktionale Merkmal F definiert ein Mikroskop, das gekennzeichnet ist "durch das sequentielle Aufnehmen von Bildfolgen entlang der y-Richtung, eine erhöhte erzielen". Entgegen Auflösung entlang der z-Richtung der der Einspruchsabteilung Auffassung Entscheidung, Seite 7, Patentinhaberin teilt Einsprechenden, dass zu um drittletzter die aus Kammer dem (angefochtene Absatz) die Wortlaut und der Auffassung der des Merkmals F abzuleiten ist, dass "die erhöhte Auflösung [entlang der z-Richtung] eine Konsequenz aus der sequentiellen Aufnahme der Bildfolgen Beziehung ist entlang der in ursprünglichen den y-Richtung ist [...].
Diese Unterlagen nicht offenbart" (Beschwerdebegründung, Seite 2, erster Absatz). Darüber hinaus ist der Wortlaut "Bildfolgen entlang der y-Richtung" nicht ursprünglich offenbart. Daher ist die genaue Bedeutung von "Bildfolgen entlang der y-Richtung", d.h. entlang der Richtung, aus der der Beleuchtungslichtstrahl auf das abzubildende Objekt fällt, nicht eindeutig aus der ursprünglichen Anmeldung ableitbar. Es ist insbesondere unklar, ob die "Bildfolgen entlang der y-Richtung" in x-Richtung und/oder z-Richtung versetzt aufgenommen werden.
Aus dem von der Patentinhaberin und der Einspruchsabteilung herangezogenen Satz im ersten Absatz auf Seite 8 der ursprünglich eingereichten Anmeldung lässt sich die "erhöhte Auflösung entlang der z-Richtung" als Konsequenz der sequentiellen Aufnahme von "Bildfolgen entlang der y-Richtung" jedenfalls nicht unmittelbar und eindeutig ableiten. Auch an keiner anderen Stelle in der ursprünglichen Anmeldung konnte die Kammer eine Grundlage für das Merkmal F feststellen.
1.2 Argumente der Patentinhaberin für die Merkmals F in der ursprünglichen Anmeldung Offenbarung des 1.2.1 Während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer trug die Patentinhaberin unter Verweis auf die Entscheidung G 1/24 vor, dass der betrachtet Wortlaut werden des dürfte, F Merkmals sondern nicht immer im isoliert Lichte des gesamten Anspruchswortlauts und der Beschreibung ausgelegt werden müsse. Bereits aus dem Merkmal D des Anspruchs 1 ginge hervor, x-Richtung dass und ein Lightsheet y-Richtung in einer von der aufgespannten Ebene aufgebaut sei, und dessen Dicke somit in z-Richtung definiert sei. Der Fachmann, der beschriebene die in Erfindung der ursprünglichen gelesen und Anmeldung verstanden habe, erkenne, dass die erhöhte Auflösung in z-Richtung nicht aufgrund des sequentiellen Aufnehmens von "Bildfolgen entlang der y-Richtung" erzielt werde, sondern durch eine erhöhte numerische Apertur E), (Merkmal wodurch die Fokuslänge verkürzt und die Auflösung in z-Richtung erhöht werde.
Dabei letzter verwies Absatz, die der Patentinhaberin Patentinhaberin ursprünglichen schlussfolgerte, auf Seite Anmeldung. dass der 7, Die Fachmann begreife, dass der in Merkmal F beschriebene Effekt einer erhöhten Auflösung entlang der z-Richtung die Konsequenz der Merkmale des Anspruchs 1 in ihrer Gesamtheit sei. Die Kammer ist nicht überzeugt von den Argumenten der Patentinhaberin, wonach das Merkmal F in Zusammenschau mit den anderen Merkmalen des Anspruchs 1 und der Beschreibung der ursprünglichen Anmeldung unmittelbar und eindeutig zu entnehmen ist.
Wie von mündlichen Verhandlung der Einsprechenden vorgetragen wurde, während der bestehen die ersten Seiten (etwa Seiten 3 bis 12) der ursprünglichen Anmeldung im Wesentlichen aus einer Reihe von losen Beschreibungen ohne eindeutigen Zusammenhang. Insbesondere ist auf Seite y-Richtung 4, im Detektionsrichtung Fotodetektor zweiter Absatz, Zusammenhang erwähnt.
erfasste, in der mit Durch y-Richtung Beschreibung einer das die zweiten von ausgesendete einem Licht entsteht ein zweiter Datenstrom, welcher zur Erzeugung eines konfokalen Bildes verwendet wird. Wenn das Aufnehmen entlang dieser y-Richtung ohne erkennbaren nicht eindeutig, ausgesendetes auf Seite 8 Zusammenhang erneut erwähnt ob Licht damit gemeint der in y- oder ist.
Nach dem Beschreibung wird, ist z-Richtung Vortrag der Einsprechenden könnte sich das dort erwähnte "sequentielle Aufnehmen entlang der y-Richtung" auf das auf beschriebene Aufnehmen eines konfokalen Bildes Seite 4 beziehen, und nicht - wie von der Patentinhaberin vorgetragen - auf das Bild mit hoher Auflösung, das sich in der z-Ebene befindet. Die Kammer folgt daher der Einsprechenden in der Auffassung, dass das Merkmal F aufgrund der Mehrdeutigkeit sowohl des Merkmals selbst als auch des Satzes im ersten Absatz auf Seite 8 nicht aus der ursprünglichen Beschreibung ableitbar ist.
1.3 Im schriftlichen Verfahren trug die Patentinhaberin vor, dass "[i]nhaltlich [...] die Formulierung [auf Seite 8, erster Absatz, der ursprünglich eingereichten Anmeldung] keinen Unterschied zum Wortlaut des Merkmals F erkennen" lässt (Schreiben vom 13. November 2023, Seite 2, zweiter Absatz).
Es ergebe sich "kein relevanter Unterschied" zwischen dem Merkmal F und dem ersten Satz auf Seite 8. Die Kammer ist nicht überzeugt von diesem Argument der Patentinhaberin. Der tatsächliche Wortlaut des Merkmals F und des als Basis angesehenen überein. Insbesondere sind Seite 8 der ursprünglichen entlang der y-Richtung" in Satzes dem ersten Anmeldung definiert, Hilfsanträge 1 und 3 Absatz nicht auf keine "Bildfolgen sondern "Bildfolgen [...] mit erhöhter Auflösung entlang z".
2. stimmen Anspruch 1 der Hilfsanträge 1 Merkmal F wie Anspruch des 1 und 3 enthält dasselbe Hauptantrags. Die im Vergleich zum Hauptantrag vorgenommenen Änderungen in den Hilfsanträgen 1 und 3 haben keinen Einfluss auf die Frage, ob F Merkmal unmittelbar und eindeutig aus der ursprünglichen Anmeldung ableitbar ist.
Hieraus folgt, dass der Hilfsanträge 1 und 3 Gegenstand des aus den gleichen Anspruchs 1 der Gründen für wie Anspruch 1 des Hauptantrags über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus geht Artikel 12 (4) VOBK in das (Artikel 123 (2) EPÜ).
3. Hilfsantrag 2 Die Kammer übt ihr dahingehend aus, Ermessen dass der gemäß Hilfsantrag 2 nicht Verfahren zugelassen wird.
3.1 Der Wortlaut des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 2 wurde im Vergleich zu Anspruch 1 des Hauptantrags sprachlich leicht überarbeitet. Das geänderte Merkmal enthält jedoch weiterhin - ebenso wie Merkmal F im Hauptantrag - sowohl den Ausdruck "Bildfolgen entlang der y-Richtung" als auch die Aussage einer Kausalität zwischen der Aufnahme dieser Bildfolgen und der erhöhten Auflösung entlang der z-Richtung. Die Änderungen sind daher nicht geeignet, den gegen das Merkmal F des Hauptantrags erhobenen Einwand der fehlenden Grundlage auszuräumen. Aus Kammer daher dahingehend ihr aus, in der ursprünglichen Gründen der Verfahrensökonomie Ermessen den nach Hilfsantrag Anmeldung übt die Artikel 12 (4) 2 zum Verfahren nicht VOBK zuzulassen.
3.2 Gemäß der Patentinhaberin bestand der Zweck der Änderung des Merkmals F des Anspruchs 1 darin, klarzustellen, dass dieses Merkmal nicht nur eine Eignung, sondern auch eine konkrete Ausgestaltung Bildfolgen und der des Mikroskops Erzielung zur einer Aufnahme erhöhten der Auflösung definiere. Inhaltlich sei das geänderte Merkmal weitgehend gleich geblieben, mit der Ausnahme, dass der Wortlaut im Hilfsantrag 2 klarer feststelle, dass die erhöhte Auflösung eine Konsequenz von dem gesamten Mikroskop und nicht von den Bildfolgen in y-Richtung ist.
3.3 Wie die Einsprechende gleiche wie im Hilfsantrags Artikel ist Hauptantrag.
123 vortrug, würde (2) Eine zu EPÜ die einem führen Kausalität die Zulassung des Einwand und gemäß somit der Verfahrensökonomie entgegenstehen.
4. Hilfsanträge 4 bis 10 Der Anspruch 1 der Hilfsanträge 4 bis 10 umfasst entweder das Merkmal F gemäß dem Hauptantrag oder eine modifizierte Fassung dieses Hilfsantrags Merkmals 2. Eine entsprechend Zulassung dieser Anspruch Anträge 1 des würde zu einem Einwand gemäß Artikel 123 (2) EPÜ führen und somit der Verfahrensökonomie entgegenstehen.
Daher übt die Kammer ihr Ermessen gemäß Artikel 12 (4) VOBK dahingehend aus, dass die Hilfsanträge 4 bis 10 nicht in das Verfahren zugelassen werden.
5. Aus den oben genannten Gründen kommt die Kammer zu dem Schluss, dass unzulässig alle sind Anträge oder der nicht Patentinhaberin zum Verfahren entweder zugelassen werden, dass die angefochtene Entscheidung aufzuheben ist und dass das Patent zu widerrufen ist.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Das Patent wird widerrufen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
L. Gabor R. Bekkering