Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.07 / 2025

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 08.10.2025 – T 547/24

Technische Beschwerdekammer 3.2.07 · ECLI:EP:BA:2025:T054724.20251008

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 0547/24 - 3.2.07

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.07 vom 8. Oktober 2025 Beschwerdegegnerin:

(Patentinhaberin) Heuft Systemtechnik GmbH Am Wind 1 56659 Burgbrohl (DE) Vertreter:

Abitz & Partner Postfach 86 01 09 81628 München (DE) Beschwerdeführerin:

KHS GmbH Juchostraße 20 44143 Dortmund (DE) (Einsprechende) Vertreter:

Kalkoff & Partner Patentanwälte mbB Martin-Schmeisser-Weg 3a-3b 44227 Dortmund (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

V. Bevilacqua A. Beckman S. Ruhwinkel Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3678962 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 16. Februar 2024.

Sachverhalt und Anträge

I. Die Einsprechende und die Patentinhaberin legten jeweils form- und fristgerecht Beschwerde gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung ein, mit der das europäische Patent Nr. 3 678 962 in geänderter Fassung aufrechterhalten wurde.

II. Der Einspruch richtete sich gegen das Patent im gesamten Umfang und stützte sich auf die Einspruchsgründe mangelnder Neuheit und erfinderischer Tätigkeit gemäß Artikel 100 a) EPÜ.

III. Mit Mitteilung gemäß Artikel 15 (1) VOBK teilte die Beschwerdekammer den Beteiligten ihre vorläufige Beurteilung der Sach- und Rechtslage mit, derzufolge beide Beschwerden zurückzuweisen wären, d. h. das Patent in der von der Einspruchsabteilung für gewährbar erachteten Fassung aufrechtzuerhalten sein dürfte. Zu dieser Mitteilung nahm keine der Beteiligten schriftsätzlich inhaltlich Stellung.

IV. Am 8. Oktober 2025 fand die mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer statt. Wegen der Einzelheiten des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll verwiesen. Die Entscheidung wurde am Schluss der Verhandlung verkündet.

V. Soweit auch die Patentinhaberin zunächst Beschwerde eingelegt hatte, nahm sie diese im Verlauf der mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren zurück und hatte fortan die Beteiligtenstellung als Beschwerdegegnerin zur Beschwerde der Einsprechenden inne.

VI. Die Einsprechende (Beschwerdeführerin) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents.

VII. Die Patentinhaberin (Beschwerdegegnerin) beantragte die Zurückweisung der Beschwerde, d. h. die Aufrechterhaltung des Patents in der von der Einspruchsabteilung für gewährbar erachteten Fassung gemäß Hilfsantrag 2.

VIII. Anspruch 1 des Patents in der aufrechterhaltenen Fassung gemäß Hilfsantrag 2 lautet:

"Vorrichtung zum Transportieren von Objekten, vorzugsweise Behältern, wobei die Vorrichtung Folgendes aufweist:

- eine Transporteinrichtung (10), die ausgebildet ist Objekte zu transportieren, und - ein Geländer (14), das ausgebildet ist die auf der Transporteinrichtung (10) transportierten Objekte zu führen, wobei das Geländer (14) eine Vielzahl von Geländerhaltern (16) und ein an den Geländerhaltern (16) befestigtes, elastisches Führungselement (20) aufweist, das zur Führung der Objekte ausgebildet ist und sich über die gesamte Länge der Transporteinrichtung (10) erstreckt, und wobei das Geländer (14) eine Vielzahl von voneinander beabstandeten Versteifungssegmenten (22) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass die Versteifungssegmenten zwischen den Geländerhaltern (16) und angrenzend an das Führungselement (20) angeordnet sind und ausgebildet sind, das elastische Führungselement (20) zu versteifen, wobei das Führungselement im Querschnitt ein C-Profil aufweist und wobei die Versteifungssegmente (22) so konfiguriert sind, dass sie in das Führungselement (20) eingeführt werden können, so dass das Führungselement (20) die Versteifungssegmente (22) umschliesst."

IX. Anspruch 6 des Patents in der aufrechterhaltenen Fassung gemäß Hilfsantrag 2 lautet:

"Verfahren zum Herstellen einer Vorrichtung zum Transportieren von Objekten, vorzugsweise Behältern, wobei das Verfahren die folgenden Verfahrensschritte umfasst:

- Bereitstellen einer Transporteinrichtung (10), die ausgebildet ist Objekte zu transportieren, und - Bereitstellen eines Geländers (14), das ausgebildet ist die auf der Transporteinrichtung (10) transportierten Objekte zu führen, - Bereitstellung von einer Vielzahl von Geländerhaltern (16), wobei das Geländer (14) ein an den Geländerhaltern (16) befestigtes, elastisches Führungselement (20) aufweist, das zur Führung der Objekte ausgebildet ist und sich über die gesamte Länge der Transporteinrichtung (10) erstreckt, und wobei das Geländer (14) eine Vielzahl von nicht miteinander verbundenen Versteifungssegmenten (22) aufweist, die angrenzend an das Führungselement (20) angeordnet werden und ausgebildet sind, das elastische Führungselement (20) zu versteifen, dadurch gekennzeichnet, dass das elastische Führungselement (20) in den Bereichen zwischen den Geländerhaltern (16) mittels der Vielzahl an Versteifungselementen (22) versteift wird, wobei das Führungselement im Querschnitt ein C-Profil aufweist und wobei die Versteifungssegmente (22) in das Führungselement (20) eingeführt werden können, so dass das Führungselement (20) die Versteifungssegmente (22) umschliesst."

X. Das entscheidungserhebliche Vorbringen der Beteiligten, das sich darauf bezog, ob der jeweilige Gegenstand der Ansprüche 1 und 6 gemäß Hilfsantrag 2 gegenüber der Offenbarung des Dokuments D1 (EP 2 821 353 A1) neu ist und ausgehend von D1 als nächstliegender Stand der Technik auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (Artikel 54 und 56 EPÜ), wird im Detail in den Entscheidungsgründen diskutiert.

Entscheidungsgründe§

Hilfsantrag 2 (aufrechterhaltene Fassung des Patents) 1. Neuheit (Artikel 54 EPÜ) 1.1 Die Beschwerdeführerin wandte sich gegen die begründeten Feststellungen der angefochtenen Entscheidung, dass die Gegenstände der Ansprüche 1 und 6 neu gegenüber der Offenbarung von D1 seien, weil D1 das Merkmal dieser Ansprüche "so dass das Führungselement (20) die Versteifungssegmente (22) umschliesst" nicht zeige.

1.1.1 Laut der Beschwerdeführerin sei das Umschließen gemäß dem streitigen Merkmal von Anspruch 1, dass "die Versteifungssegmente (22) so konfiguriert sind, dass sie in das Führungselement (20) eingeführt werden können, so dass das Führungselement (20) die Versteifungssegmente (22) umschliesst", breit auszulegen. In der allgemeinen Beschreibung des Streitpatents werde ausschließlich im Absatz [0008] auf ein Umschließen Bezug genommen. Fraglich sei dabei, ob das Umschließen zwingend ein vollständiges Umschließen sei, wie von der Einspruchsabteilung angenommen, und entsprechend, ob auch ein teilweises Herausstehen der Versteifungssegmente aus dem C-Profil bzw. ein abschnittsweises Umschließen umfasst sei.

Zu einem vollständigen Umschließen könne im einzigen diesbezüglichen Absatz [0008] der Beschreibung des Streitpatents keine Offenbarung entnommen werden. Somit sei ausgehend von der allgemeinen Beschreibung des Streitpatents eine derart enge Auslegung des streitigen Merkmals nicht gerechtfertigt.

Vielmehr sei im Rahmen der Auslegung zu hinterfragen, was durch dieses Merkmal erreicht werde und ob die den einzelnen Bauteilen zugewiesene Funktionalität beeinträchtigt würde. Das Führungselement sei grundsätzlich zum Führen der Objekte gebildet, wobei dieses Führen an der geschlossenen Seite des C-Profils erfolge, sodass es zum Erreichen dieser Funktion unwesentlich sei, ob die Versteifungssegmente nur umschlossen würden und dabei rückwärtig auch aus der Öffnung des C-Profils herausstünden oder ob die Versteifungssegmente vollständig umschlossen seien. Die Versteifungssegmente seien grundsätzlich zum Versteifen des elastischen Führungselements gebildet, was in gleichem Maße erreicht werde, wenn ein Abschnitt des Versteifungssegments von dem C-Profil umschlossen werde und wenn ein vollständiges Umschließen erfolge. Ziel sei die Art der Festlegung der Versteifungssegmente am als C-Profil gebildeten Führungselement. Ein vollständiges Umschließen sei dabei weder beansprucht noch für ein formschlüssiges Festlegen in einem C- Profil notwendig. Auch für die Funktion des Versteifungssegments, der mechanischen Stabilisierung des Geländers, sei ein vollständiges Umschließen nicht erforderlich. Im Rahmen einer funktionalen Auslegung sei also keine Beschränkung auf ein vollständiges Umschließen gerechtfertigt.

Im Zusammenhang mit dem streitigen Merkmal verwies die Beschwerdeführerin auf die Absätze [0019] und [0035] des Streitpatents, wonach das elastische Führungselement auch jeweils über eines der Versteifungselemente mit einem Geländerhalter verbunden werden könne. Die Geländehalter könnten fest mit der Transporteinrichtung verbunden sein. Somit sei bei einer Interpretation der Offenbarung von D1 zusätzlich zu prüfen, ob aus dem Führungselement herausragende Teile des Versteifungssegments tatsächlich gegenständlich oder funktional zur Versteifung vorgesehen oder aber bereits Teil eines Verbindungselements seien und somit die Funktion eines Geländerhalters zum Festlegen des Versteifungssegments an der Transportvorrichtung erfüllten.

Insoweit die Einspruchsabteilung ihre Begründung auf Figur 4 und Absatz [0033] des Streitpatents stütze, sei die Entscheidung fehlerhaft, da Absatz [0033] zwar eine Ausführung gemäß dem streitigen Merkmal zeige, jedoch die Ausführung des Ausführungsbeispiels die weitere Beschränkung eines rechteckigen Querschnittsprofils der Versteifungselemente aufweise, die in den Ansprüchen 1 und 6 nicht enthalten sei. Somit beschreibe das Ausführungsbeispiel nach Absatz [0033] und Figur 4 eine weiter beschränkte bzw. speziellere Ausführung der in der allgemeinen Beschreibung im Absatz [0008] offenbarten Lehre. Daher dürfe eine Auslegung des allgemeinen, aus dem Absatz [0008] entnommenen Merkmals nicht mittels der Offenbarung des Ausführungsbeispiels im Absatz [0033] sowie der Figur 4 beschränkt werden und entsprechend eng erfolgen. Zwar sei in diesem Ausführungsbeispiel tatsächlich ein vollständiges Umschließen offenbart, wobei jedoch in den Hilfsantrag 2 lediglich das allgemeinere Merkmal des Absatzes [0008] aufgenommen wurde, sodass hier lediglich ein Umschließen eines Abschnitts der Versteifungssegmente vorliegen müsse.

Nach D1 (Figuren 2 und 5) weise das Führungselement 3 eindeutig ein C-Profil auf und zwar genau identisch mit dem Führungselement des Streitpatents mit einer der der Seite zum Führen der Objekte abgewandten, geöffneten Seite. Ausgehend von der Auslegung, dass "umschließen" nicht zwingend "vollständig umschließen" bedeute, sei aus Figur 2 von D1 zweifelsfrei erkennbar, dass die Stützschuhe 16 innerhalb der Nut 23 des Führungselements 3 eingeführt und damit gemäß dem streitigen Merkmal sowie gemäß Absatz [0008] der Beschreibung des Streitpatents auch umschlossen seien, sodass das streitige Merkmal aus D1 bekannt sei.

1.1.2 Selbst wenn dieser breiten Auslegung nicht gefolgt werden könne und angenommen werde, dass das Versteifungssegment vollständig innerhalb des Führungselements angeordnet sein müsse, sei dies zumindest funktional bereits aus Figur 5 von D1 bekannt. Aus Figur 5 von D1 sei zu erkennen, dass der Stützschuh aus einer Reihe von Bauteilen gebildet sei, wobei eine Metallplatte des Stützschuhs vollständig innerhalb der Nut 23' des Führungselements angeordnet und somit auch von dem Führungselement vollständig umschlossen sei. Die Metallplatte sei zudem das zentrale Bauteil, das eine stützende und damit versteifende Funktion aufweise, insbesondere aufgrund der umschlossenen Anordnung innerhalb der Nut des Führungselements. Die Metallplatte sei als eigenständiges Bauteil mittels einer Schraube mit der Zahnstange verbunden, die einen Teil eines Geländerhalters im Sinne des Anspruchswortlauts darstelle. Gemäß den Absätzen [0019] und [0035] des Streitpatents könne ein Abstützelement auch mit einem Versteifungssegment verbunden sein, sodass eine Auslegung der Offenbarung von D1 möglich sei, wonach die Metallplatte der versteifende Teil des als Stützschuh gebildeten Versteifungssegments sei. Auch hierdurch sei das streitige Merkmal aus D1 bekannt. Eine entsprechende Argumentation gelte hinsichtlich mangelnder Neuheit des Gegenstands des Anspruchs 6. 1.2 Die Kammer ist von der Argumentation der Beschwerdeführerin nicht überzeugt und folgt der angefochtenen Entscheidung sowie der Beschwerdegegnerin.

1.2.1 Der Wortlaut der Ansprüche 1 und 6 verlangt klar und eindeutig, dass das Führungselement die Versteifungssegmente umschließt. Eine Umschließung des Versteifungselements von dem Führungselement ist in dem Ausführungsbeispiel nach Figur 4 und Absatz [0033] des Streitpatents dargestellt und somit durch die Beschreibung gestützt. Die Kammer folgt der Beschwerdeführerin zwar insofern, dass das Ausführungsbeispiel gemäß Absatz [0033] und Figur 4 des Streitpatents den Gegenstand von Anspruch 1 nicht beschränkt, aber als Ausführungsbeispiel unter den Anspruch 1 fällt. Hingegen findet sich im Streitpatent, insbesondere in der allgemeinen Beschreibung im Absatz [0008] des Streitpatents, kein eindeutiger Hinweis, dass ein Umschließen der Versteifungssegmente im Sinne des Anspruchs auch dann gegeben sein kann, wenn nur ein Abschnitt der Versteifungssegmente umschlossen wird, und das streitige Merkmal entsprechend breiter als der Wortlaut von Anspruch 1 auszulegen wäre.

Weiterhin folgt die Kammer der Beschwerdeführerin insofern, dass die Beschreibung des Streitpatents nicht über den Anspruchswortlaut hinausgehend definiert, was unter einem Versteifungssegment zu verstehen ist. Daher sind die Versteifungssegmente hinsichtlich der zur Versteifung des elastischen Führungselements ausgebildeten Versteifungssegmente nur wortwörtlich so zu verstehen, dass jedes Bauteil ein Versteifungssegment ist, das das Führungselement versteift. Allerdings ist es eine reine Behauptung der Beschwerdeführerin, dass ein Versteifen des elastischen Führungselements in gleichem Maße erreicht werde, wenn lediglich ein Abschnitt des Versteifungssegments von dem C-Profil umschlossen werde, wie wenn ein vollständiges Umschließen erfolge. Zudem ist Dokument D1 keine unmittelbare und eindeutige Offenbarung zu entnehmen, dass lediglich der von dem C-Profil umschlossene Abschnitt des Versteifungssegments die beanspruchte Versteifungsfunktion erfüllt und als Versteifungssegment zu betrachten ist. Ob aus dem Führungselement herausragende Teile des Versteifungssegments Teil eines Verbindungselements sind und somit die Funktion eines Geländerhalters zum Festlegen des Versteifungssegments an der Transportvorrichtung erfüllen, geht ebenso wenig aus D1 unmittelbar und eindeutig hervor.

Die Ausführungsform nach Figur 5 des Streitpatents zeige laut Beschwerdeführerin den umgekehrten Fall zu dem streitigen Merkmal, dass das Führungselement die Versteifungssegmente umschließt. Inwiefern diese Ausführungsform die von der Beschwerdeführerin argumentierte enge Auslegung des streitigen Merkmals zu stützten vermag, wird von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt und ist auch für die Kammer nicht ersichtlich. Diese Ausführungsform zeigt lediglich eine nicht-erfindungsgemäße Ausführungsform, die nicht Teil der Erfindung nach der aufrechterhaltenen Fassung des Patents ist und nicht unter den Anspruch 1 der aufrechterhaltenen Fassung des Patents fällt (siehe Absätze [0027] und [0034] der angepassten Beschreibung des Streitpatents).

Vielmehr teilt die Kammer die Auffassung der Beschwerdegegnerin, dass sich in der gesamten Offenbarung des Streitpatents kein Anhaltspunkt für eine Auslegung des streitigen Merkmals dahingehend findet, dass ein Umschließen der Versteifungssegmente im Sinne des Anspruchs 1 auch dann gegeben sein kann, wenn nur ein Abschnitt der Versteifungssegmente umschlossen wird.

Nach Dokument D1 ist der Stützschuh 16 als Versteifungssegment zwar abschnittsweise in der Nut 23' des Führungselementes 16 eingeführt. Allerdings ragt das Versteifungssegment (Stützschuh 16) aus der Nut heraus. Daher umschließt das Führungselement den Stützschuh nicht. Somit ist das streitige Merkmal in D1 nicht unmittelbar und eindeutig gezeigt.

1.2.2 Zudem kann selbst bei einer engen Auslegung des streitigen Merkmals der Offenbarung von D1 eine Umschließung der Versteifungssegmente nicht unmittelbar und eindeutig entnommen werden. Denn weder der innere Aufbau der Stützschuhe noch die Funktion des innerhalb der Nut 23 des Führungselements 3 eingeführten Abschnitts des Stützschuhs 16 werden in D1 im Detail erläutert. Insofern die Beschwerdeführerin aus der schematischen Querschnittszeichnung nach Figur 5 von D1 herzuleiten versucht, dass der Stützschuh ein modulares Bauteil sei, das als zentrales Element eine vollständig von dem C-profilartigen Abschnitt des Führungselements umschlossene Platte aufweise, beruht diese Annahme auf einer reinen Behauptung, für die die Beschreibung von D1 (siehe Absatz [0127]) keine Grundlage bietet. Nach ständiger Rechtsprechung der Beschwerdekammern gehören ausschließlich zeichnerisch dargestellte Merkmale nur zum Stand der Technik, wenn die Fachperson dem nur gezeichneten Merkmal auch ohne Beschreibung eine technische Lehre entnehmen kann (siehe Rechtsprechung der Beschwerdekammern [RdB], 11. Auflage, Juli 2025, I.C.4.6).

Aus der schematischen Zeichnung nach Figur 5 von D1 allein kann die Fachperson nicht zweifelsfrei erkennen, ob einzelne abgebildete Elemente einteilig oder mehrteilig aufgebaut sind, weil die Beschreibung keinerlei Anhaltspunkt dafür enthält, dass diese Details der schematischen Darstellung tatsächlich technische Merkmale der abgebildeten Vorrichtung sein sollen und nicht nur der künstlerischen Freiheit des Zeichners entsprangen.

Insbesondere ist in D1 dabei auch nicht unmittelbar und eindeutig offenbart, dass das von der Beschwerdeführerin in Figur 5 von D1 als Metallplatte bezeichnete Element eine Versteifungsfunktion für das Führungselement aufweist. Somit zeigt D1 bei der von der Beschwerdeführerin argumentierten, engen Auslegung des streitigen Merkmals bereits kein Versteifungssegment.

1.3 Da D1 das streitige Merkmal "so dass das Führungselement (20) die Versteifungssegmente (22) umschließt" nicht beschreibt, ist der jeweilige Gegenstand der Ansprüche 1 und 6 gemäß Hilfsantrag 2 neu gegenüber der Offenbarung von D1. 2. Erfinderische Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ) 2.1 Die Beschwerdeführerin wandte sich gegen die begründeten Feststellungen der angefochtenen Entscheidung, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 ausgehend von D1 als nächstliegender Stand der Technik in Kombination mit dem allgemeinen Fachwissen auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

2.2 Die Beschwerdeführerin argumentierte ausgehend von der Darstellung nach Figur 5 von D1 als nächstliegender Stand der Technik, dass das von ihr als Metallteil bezeichnete Element in Figur 5 als eigenständiges Bauteil die geforderte Versteifungsfunktion als Versteifungssegment erfülle.

Das gegenüber der Offenbarung von D1 definierte Unterscheidungsmerkmal der Gegenstände des Anspruchs 1 und des Anspruchs 6 erziele den Vorteil, dass ein einfacherer Aufbau mit weniger Bauteilen erreicht werde. Ein funktionaler Unterschied hinsichtlich der Versteifung des Führungselements sei nicht erkennbar. Die zugrundeliegende Aufgabe könne somit darin gesehen werden, eine Transportvorrichtung mit Geländer mit Versteifungssegmenten bereitzustellen, die besonders einfach aufgebaut sei.

Ausgehend von D1 würde eine Fachperson die einzelnen Bauteile des Stützschuhs auf ihre Funktion und technische Notwendigkeit hin untersuchen und prüfen, auf welche Bauteile bei Erhalt einer Abstützfunktion verzichtet werden könne. Aus der Zusammenschau der Figuren 3 und 5 von D1 werde deutlich, dass ein Teil des Stützschuhs lediglich eine Schutzabdeckung sei, die sich über die Fläche des Stützschuhs erstrecke. Dagegen sei die Metallplatte innerhalb der Nut des Führungselements angeordnet und weise damit eine vollständige Festlegung sowie eine besonders stabile Verbindung zum Führungselement auf. Auf der Suche nach einer strukturellen Vereinfachung der Vorrichtung nach D1 könne eine Fachperson ohne erfinderisches Zutun die als separates Bauteil gebildeten Schutzabdeckungen weglassen und würde damit zum Gegenstand der Ansprüche 1 und 6 gelangen. Soweit sich durch die Wegnahme Schutzabdeckungen nach Figur 5 eine Verringerung der Abstützwirkung ergäbe, könnte die Fachperson die dargestellte Metallplatte in Materialauswahl, Materialstärke und/oder Erstreckung entlang des Führungselements anpassen, um dies zu kompensieren.

Diese Argumentation zur mangelnden erfinderischen Tätigkeit gelte entsprechend für die Gegenstände der Ansprüche 1 und 6. 2.3 Die Kammer ist von der Argumentation der Beschwerdeführerin nicht überzeugt und folgt der angefochtenen Entscheidung sowie der Beschwerdegegnerin.

2.3.1 Die Beschwerdeführerin geht in ihrer Argumentation von einer in D1 angeblich offenbarten Versteifungsfunktion der Metallplatte sowie einem angeblich in D1 gezeigten modularen Aufbau des Stützschuhs von D1 aus. Wie oben zur Neuheit gegenüber D1 dargelegt, ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin aus Figur 5 von D1 weder unmittelbar und eindeutig ersichtlich, dass die horizontale Platte und das vertikal umschlossene Metallteil einzelne Bauteile des Stützschuhs bilden, noch dass die Metallplatte eine Versteifungsfunktion aufweist. Aus der schematischen Darstellung von Figur 5 geht nicht hervor, dass beide Teile als separate Bauteile oder als ein einstückiges Bauteil ausgebildet sind. Auch ist die Versteifungsfunktion der Metallplatte in D1 nicht angesprochen.

In der Folge geht die Beschwerdeführerin in ihrer Argumentation somit bereits von einer unzutreffend formulierten objektiven technischen Aufgabe aus.

2.3.2 Zudem ist nach gefestigter Rechtsprechung bei der Beurteilung der Frage, ob die beanspruchte Erfindung naheliegend gewesen wäre, der sogenannte "could-would approach" anzuwenden. Danach ist es nicht ausschlaggebend, ob eine Fachperson den Gegenstand des Streitpatents hätte ausführen können, sondern vielmehr, ob sie es in der Erwartung auf eine Lösung der zugrunde liegenden technischen Aufgabe bzw. in der Erwartung einer Verbesserung oder eines Vorteils auch getan hätte (siehe RdB, a.a.O., I.D.5).

2.3.3 Dokument D1 ist keinerlei Hinweis zu entnehmen, dass die Form der Stützschuhe verändert werden könnte oder sollte. Ausgehend von D1 müsste die Fachperson die horizontale Platte des Stützschuhs brechen oder konstruktiv entfernen, um zu den Gegenständen des Anspruchs 1 und des Anspruchs 6 zu gelangen. Die Fachperson hätte keine Veranlassung, eine so drastische Änderung zu realisieren, weil sie damit die Versteifungsfähigkeit der Versteifungssegmente verändern würde. Die Fachperson hat auch keine Veranlassung die von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdebegründung rot dargestellte angebliche Metallplatte in ihrer Materialauswahl, Materialstärke und/oder Erstreckung entlang des Führungselements anzupassen, weil die Fachperson keinerlei Hinweis erhält, den Stützschuh zu verändern. Die Fachperson hat nicht nur keine Veranlassung eine derartige Modifikation vorzunehmen, sondern sie müsste auch einen erheblichen technischen Aufwand betreiben, um diese Modifikation vorzunehmen.

2.4 Der Gegenstand von Anspruch 1 bzw. Anspruch 6 gemäß Hilfsantrag 2 ist daher ausgehend von D1 als nächstliegendem Stand der Technik in Kombination mit dem allgemeinen Fachwissen erfinderisch.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

G. Nachtigall V. Bevilacqua