Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.02 / 2025

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 30.09.2025 – T 2614/22

Technische Beschwerdekammer 3.2.02 · ECLI:EP:BA:2025:T261422.20250930

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 2614/22 - 3.2.02

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.02 vom 30. September 2025 Beschwerdeführerin:

(zurückgenommen) (Einsprechende 1) Vertreter:

Beschwerdeführerin:

(Einsprechende 2) LELO EUROPE GmbH Regensburger Straße 42 90478 Nürnberg (DE) Vertreter:

Marks & Clerk LLP 15 Fetter Lane London EC4A 1BW (GB) Beschwerdeführerin:

(zurückgenommen) (Einsprechende 3) Vertreter:

Beschwerdegegnerin:

(Patentinhaberin) EIS GmbH Am Lenkwerk 3 33609 Bielefeld (DE) Vertreter:

Eisenführ Speiser Patentanwälte Rechtsanwälte PartGmbB Johannes-Brahms-Platz 1 20355 Hamburg (DE) Weitere Verfahrensbeteiligte:

(Einsprechende 4) EroticFeel - eCommProjects Internet S.L. C/ Azorin 140 24010 León (ES) Boards of Appeal of the European Patent Office Richard-Reitzner-Allee 8 85540 Haar GERMANY Tel. +49 (0)89 2399-0 Vertreter:

Marks & Clerk LLP 15 Fetter Lane London EC4A 1BW (GB) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 18. Oktober 2022 zur Post gegeben wurde und mit der die Einsprüche gegen das europäische Patent Nr. 3228297 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden sind

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

M. Alvazzi Delfrate D. Ceccarelli Y. Podbielski S. Dennler N. Obrovski

Sachverhalt und Anträge

I. Die Einsprechenden 1 bis 3 haben gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, die Einsprüche gegen das europäische Patent zurückzuweisen, Beschwerde eingelegt. Danach haben die Einsprechenden 1 und 3 ihren Einspruch zurückgenommen.

II. Mit Schreiben vom 26. September 2024 hat die Einsprechende 4, nachdem die Patentinhaberin eine Klage gegen sie wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents erhoben hat, ihren Beitritt zum Einspruchsverfahren erklärt.

III. Die Kammer hat die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung geladen und ihnen ihre vorläufige Meinung in einer Mitteilung nach Artikel 15(1) VOBK, datiert 18. August 2025, mitgeteilt.

IV. Am 30. September 2025 fand die mündliche Verhandlung statt. Die Einsprechenden 2 und 4 beantragten die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents. Die Patentinhaberin beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen und das Patent in der erteilten Fassung aufrechtzuerhalten (Hauptantrag), oder hilfsweise das Patent auf Basis eines der Hilfsanträge A1 bis A6, B1 bis B6, C1 bis C5, D1 bis D5, E1 bis E4 und F, eingereicht mit der Beschwerdeerwiderung am 17. Juli 2023, oder eines der Hilfsanträge A1.1 oder A1.2, eingereicht mit Schriftsatz vom 12. September 2025, oder des Hilfsantrags E4.1, eingereicht während der mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdekammer, aufrechtzuerhalten.

V. In dieser Entscheidung wird auf folgende Dokumente Bezug genommen:

D37: JP 2011-083423 A D38: Englische Übersetzung von D37 VI. Anspruch 1 des Hauptantrags lautet wie folgt:

"Druckwellenmassagegerät für die Klitoris, mit einer Druckfelderzeugungseinrichtung (10), die mindestens einen Hohlraum (12) mit einem ersten Ende (12a) und einem dem ersten Ende (12a) gegenüberliegenden und vom ersten Ende (12a) entfernt gelegenen zweiten Ende (12b) aufweist, wobei der Hohlraum (12) von einer seine beiden Enden (12a, 12b) miteinander verbindenden Seitenwandung (12c) begrenzt wird und das erste Ende (12a) mit einer Öffnung (8) zum Aufsetzen auf die Klitoris versehen ist, und einer Antriebseinrichtung (20, 22), die ausgebildet ist, eine Änderung des Volumens des mindestens einen Hohlraumes (12) zwischen einem Minimalvolumen und einem Maximalvolumen derart zu bewirken, dass in der Öffnung (8) ein stimulierendes Druckfeld erzeugt wird, dadurch gekennzeichnet, dass der Hohlraum (12) von einer einzigen durchgehenden Kammer (14) gebildet ist, die den Hohlraum (12) begrenzende und seine beiden Enden (12a, 12b) miteinander verbindende Seitenwandung (12c) der Kammer (14) frei von Unstetigkeitsstellen ist, der Hohlraum (12) der Kammer (14) an seinem zweiten Ende (12b) mit einer flexiblen Membran (18) verschlossen ist, die sich im Wesentlichen über den gesamten Querschnitt des Hohlraumes (12) erstreckt und von der Antriebseinrichtung (20, 22) abwechselnd in Richtung auf die Öffnung (8) und in hierzu entgegengesetzter Richtung bewegt wird, und das Verhältnis von Volumenänderung zum Minimalvolumen nicht kleiner als 1/10 und nicht größer als 1 ist." Anspruch 1 des Hilfsantrags A1 lautet wie Anspruch 1 des Hauptantrags, wobei das Wort "und" nach dem Wortlaut "bewegt wird," gestrichen wurde und der Wortlaut "und der Hohlraum (12) der Kammer (14) die Form eines durchgehenden Rohres aufweist" am Ende des Anspruchs hinzugefügt wurde.

Anspruch 1 des Hilfsantrags A2 lautet wie Anspruch 1 des Hilfsantrags A1, wobei der Wortlaut "für die Erzielung einer gleichmäßigen, ungehinderten und somit wirkungsvollen Luftströmung" nach dem Wortlaut "Seitenwandung (12c) der Kammer (14)" hinzugefügt wurde.

Anspruch 1 des Hilfsantrags A3 lautet wie Anspruch 1 des Hilfsantrags A2, wobei der Wortlaut "das aus einem Muster von relativen Unter- und Überdrücken besteht, welche auf einen Referenzdruck aufmoduliert wird," nach dem Wortlaut "erzeugt wird," hinzugefügt wurde. Anspruch 1 des Hilfsantrags A4 lautet wie Anspruch 1 des Hilfsantrags A2, wobei der Wortlaut "das aus einem Muster von relativen Unter- und Überdrücken besteht, welche auf einen Normaldruck aufmoduliert wird," nach dem Wortlaut "erzeugt wird," hinzugefügt wurde. Anspruch 1 des Hilfsantrags A5 lautet wie Anspruch 1 des Hilfsantrags A4, wobei der Wortlaut "die einzige Öffnung des Hohlraumes (12) bildenden" nach dem Wortlaut "das erste Ende (12a) mit einer" hinzugefügt wurde.

Anspruch 1 des Hilfsantrags A6 lautet wie Anspruch 1 des Hilfsantrags A5, wobei der Wortlaut "eine Mechanik (20) und einen Antriebsmotor (22) aufweisenden" nach dem Wortlaut "Klitoris versehen ist, und einer" hinzugefügt wurde, und der Wortlaut "von der Antriebseinrichtung (20, 22)" durch den Wortlaut "vom Antriebsmotor (22) über die Mechanik (20)" ersetzt wurde.

Der jeweilige Anspruch 1 der Hilfsanträge B1 bis B6 lautet wie der der Hilfsanträge A1 bis A6, wobei das Wort "mindestens" nach dem Wortlaut "Druckfelderzeugungseinrichtung (10), die" gestrichen wurde. Der jeweilige Anspruch 1 der Hilfsanträge C1 bis C5 lautet wie der der Hilfsanträge A2 bis A6, wobei der Wortlaut ", und der Hohlraum (12) der Kammer (14) die Form eines durchgehenden Rohres aufweist" gestrichen wurde und das Wort "und" nach dem Wortlaut "bewegt wird," hinzugefügt wurde.

Der jeweilige Anspruch 1 der Hilfsanträge D1 bis D5 lautet wie der der Hilfsanträge C1 bis C5, wobei das Wort "mindestens" nach dem Wortlaut "Druckfelderzeugungseinrichtung (10), die" gestrichen wurde. Anspruch 1 des Hilfsantrags E1 lautet wie Anspruch 1 des Hilfsantrags C1, wobei der Wortlaut "die einzige Öffnung des Hohlraumes (12) bildenden" nach dem Wortlaut "das erste Ende (12a) mit einer" hinzugefügt wurde.

Anspruch 1 des Hilfsantrags E2 lautet wie Anspruch 1 des Hilfsantrags C1, wobei der Wortlaut "das aus einem Muster von relativen Unter- und Überdrücken, welche auf einen Normaldruck aufmoduliert sind, oder aus einem Muster von relativen Unterdrücken, welche auf den Normaldruck (P0) aufmoduliert sind, besteht," nach dem Wortlaut "Druckfeld erzeugt wird," hinzugefügt wurde. Anspruch 1 des Hilfsantrags E3 lautet wie Anspruch 1 des Hilfsantrags C1, wobei der Wortlaut "eine Mechanik (20) und einen Antriebsmotor (22) aufweisenden" nach dem Wortlaut "Klitoris versehen ist, und einer" hinzugefügt wurde, und der Wortlaut "von der Antriebseinrichtung (20, 22)" durch den Wortlaut "vom Antriebsmotor (22) über die Mechanik (20)" ersetzt wurde.

Anspruch 1 des Hilfsantrags E4 lautet wie Anspruch 1 des Hilfsantrags C1, wobei der Wortlaut ", und der die Öffnung (8) enthaltende Abschnitt der Kammer (14) als auswechselbare Tülle (6) vorgesehen ist, deren innere Seitenwandung einen zur Öffnung (8) führenden Abschnitt (12c1) der Seitenwandung (12c) des Hohlraumes (12) bildet, und die innere Seitenwandung der Tülle (6) im Wesentlichen vollständig die das erste Ende (12a) mit dem zweiten Ende (12b) des Hohlraumes (12) und somit die Öffnung (8) mit der Membran (18) verbindende Seitenwandung (12c) des Hohlraumes (12) bildet und die Tülle (6) mit der Membran (18) gemeinsam zu einem einstückigen Bauteil zusammengefasst ist" am Ende des Anspruchs hinzugefügt wurde.

Hilfsantrag F beinhaltet neue Beschreibungsabsätze. Anspruch 1 des Hilfsantrags A1.1 lautet wie Anspruch 1 des Hauptantrags, wobei das Wort "und" nach dem Wortlaut "bewegt wird," gestrichen wurde und der Wortlaut "und die Membran (18) aus Silikon hergestellt ist" am Ende des Anspruchs hinzugefügt wurde. Anspruch 1 des Hilfsantrags A1.2 lautet wie Anspruch 1 des Hilfsantrags A1, wobei das Wort "und" nach dem Wortlaut "größer als 1 ist, gestrichen wurde und der Wortlaut "und die Membran (18) aus Silikon hergestellt ist" am Ende des Anspruchs hinzugefügt wurde. Anspruch 1 des Hilfsantrags E4.1 lautet wie Anspruch 1 des Hilfsantrags E4, wobei der Wortlaut "für die Erzielung einer gleichmäßigen, ungehinderten und somit wirkungsvollen Luftströmung" gestrichen wurde und der Wortlaut "und der Hohlraum (12) der Kammer (14) die Form eines durchgehenden Rohres aufweist" am Ende des Anspruchs hinzugefügt wurde.

VII. Die entscheidungsrelevanten Argumente der Patentinhaberin lassen sich wie folgt zusammenfassen. Hauptantrag - Neuheit gegenüber D37/D38 D37/D38 offenbare nicht, eindeutig und zweifelsfrei, ein für die Klitoris geeignetes Druckwellenmassagegerät. D37/D38 offenbare ein Druckwellenmassagegerät, das allgemein für die Anwendung auf die Haut geeignet sei. Aus einer solchen allgemeinen Offenbarung könne man keine spezielle Offenbarung ableiten. Die Figuren seien schematisch und würden keine relativen Dimensionen offenbaren. Der Kopf des in D37/D38 offenbarten Druckwellenmassagegeräts müsse einen Durchmesser von 15 bis 20 cm aufweisen, denn Lautsprecher dieser Größenordnung seien notwendig, um bei den in D37/D38 angegebenen Massagefrequenzen von 20 Hz (D38, Absatz [0054]) einen wirksamen Hub zu erzielen. Diese Dimensionen seien nicht für die Anwendung auf die Klitoris geeignet. Die Offenbarung der Massage der Mundhöhle (D38, Absatz [0128]) sei so zu verstehen, dass das Druckwellenmassagegerät auf die Wange angewendet wird.

D37/D38 offenbare auch keine flexible Membran, die sich im Wesentlichen über den gesamten Querschnitt eines Hohlraumes erstreckt. Die in D37/D38 offenbarte Papierscheibe sei Teil eines Lautsprechers und somit zur Erzeugung von akustischen Schwingungen ausgebildet. Sie sei ein in sich starrer Körper, der nicht flexibel im anspruchsgemäßen Sinne sei. Der an der Papierscheibe angebrachte Gummiring sei keine Membran, die einen Hohlraum des Druckwellenmassagegeräts von D37/D38 verschließe. Anspruch 1 des Hauptantrags erfordere, dass die Membran biegsam und elastisch, und geeignet zur Druckübertragung sei. Nach der Rechtsprechung sei ein beanspruchtes Merkmal im Lichte seines Kontexts auszulegen.

D37/D38 offenbare auch kein Verhältnis von Volumenänderung zum Minimalvolumen des Hohlraumes, das nicht kleiner als 1/10 und nicht größer als 1 ist. Der Vortrag der Einsprechenden, dass das Merkmal des Verhältnisses von Volumenänderung zum Minimalvolumen ein unüblicher Parameter sei, sei nicht zulässig. Auf jeden Fall sei das beanspruchte Verhältnis kein unüblicher Parameter, denn er sei problemlos zu ermitteln.

Hauptantrag - erfinderische Tätigkeit ausgehend von D37/D38 Ausgehend von D37/D38 seien die beanspruchten Merkmale, dass der Hohlraum der Kammer an einem Ende mit einer flexiblen Membran verschlossen ist, und dass das Verhältnis von Volumenänderung zum Minimalvolumen nicht kleiner als 1/10 und nicht größer als 1 ist, nicht naheliegend.

Die im Absatz [0125] von D38 angesprochenen alternativen Materialien und Formen würden die beanspruchte flexible Membran nicht nahelegen. Der Fachmann würde die Papierscheibe von D37/D38 nicht als flexible Membran ausgestalten, da dadurch die Möglichkeit wegfiele, dieses Element auch als Lautsprecher für Musik zu nutzen, worauf Absatz [0042] in D38 ausdrücklich hinweise. Der Lautsprecher sei in D37/D38 nicht optional, sondern ein wichtiges Bauteil, das grundsätzlich für alle beschriebenen Ausführungsformen vorgesehen sei. Die Membran des Lautsprechers müsse steif bleiben, um ihre Funktion beizubehalten. Es sei nicht ableitbar, wie eine Membranpumpe, die in Absatz [0126] von D38 erwähnt sei, in die Massagevorrichtung überhaupt integriert werden solle. Die Membranpumpe könne eine starre Membran aufweisen, und in beliebiger, nicht in Richtung des beanspruchten Gegenstands führender Weise mit dem Massagekopf angeschlossen werden, beispielsweise über einen Unterdruckschlauch, um in dem Massagekopf ein Vakuum zu erzeugen.

Es sei nicht ersichtlich, ob der in D37/D38 offenbarte Lautsprecher in der Lage wäre, Druckunterschiede zu erzeugen, die dem beanspruchten Verhältnis von Volumenänderung zum Minimalvolumen entsprechen würden. Bei einem Lautsprecher sei nur ein minimaler Hub des Schallkonus (Papierscheibe) typisch. Die beanspruchte Bereichsangabe des Volumenverhältnisses sei nicht breit und habe die technische Wirkung, Wirksamkeit, Schmerzvermeidung und Vermeidung eines zu hohen Leistungsbedarfes des Druckwellenmassagegeräts für die Nutzung in Luft oder im Wasser zu ermöglichen. Obwohl D37/D38 als Variante erwähne, dass eine Massage im Wasser erfolgen könnte, offenbare D37/D38 nicht, dass das Druckwellenmassagegerät sowohl für eine Anwendung in der Luft als auch unter Wasser geeignet sei. Außerdem fehle es an einem Problembewusstsein, was die Verwendung in einem kompressiblen und inkompressiblen Medium zur Folge habe. D37/D38 lege auch keinen Wert auf den quantitativen Hub der Papierscheibe. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die Merkmale der flexiblen Membran und der Volumenverhältnisse nicht ganz unabhängig voneinander seien. Wenn die steife Papierscheibe durch eine flexible Membran ersetzt werden würde, so würde dadurch die Volumenänderung verkleinert werden, da sich dann eine solche Membran nicht mehr im Wesentlichen über den ganzen Querschnitt axial bewegen würde.

Hilfsanträge A1 bis A6, B1 bis B6, C1 bis C5, D1 bis D5, E1 bis E3, F, A1.1 und A1.2 Die Hilfsanträge A1 bis A6, B1 bis B6, C1 bis C5 und D1 bis D5 und F seien eingereicht worden, um Einwände der unzulässigen Erweiterung und der mangelnden Ausführbarkeit zu beseitigen. Die Hilfsanträge E1 bis E3 seien eingereicht worden, um den beanspruchten Gegenstand noch deutlicher vom Stand der Technik abzugrenzen.

Die Patentinhaberin habe keine Veranlassung gehabt anzunehmen, dass die Beschwerdekammer Anspruch 1 des Hauptantrags sowie D37/38 so auslegen würde, wie sie es in der vorläufigen Meinung getan hat. Außerdem seien in den Hilfsanträgen A1.1 und A1.2 die ergänzenden Merkmale wörtlich und vollständig aus einem Unteranspruch übernommen worden, so dass es keine Beanstandung gemäß Artikel 123(2) EPÜ gäbe. Darüber hinaus seien die Hilfsanträge A1.1 und A1.2 prima facie gewährbar. In Anspruch 1 dieser Hilfsanträge sei definiert worden, dass die Membran aus Silikon hergestellt ist. Aufgrund dieser Materialeigenschaft sei die beanspruchte Membran flexibler als die in D37/ D38 gelehrte Membran. Aus diesen Gründen seien die Hilfsanträge A1.1 und A1.2 ins Beschwerdeverfahren unter Artikel 13(2) VOBK zuzulassen.

In der mündlichen Verhandlung verwies die Patentinhaberin in Bezug auf die Hilfsanträge A1 bis A6, B1 bis B6, C1 bis C5, D1 bis D5, E1 bis E3, F, A1.1 und A1.2 lediglich auf ihren schriftlichen Vortrag. Hilfsantrag E4 - unzulässige Erweiterung In Anspruch 1 des Hilfsantrags E4 finde das Merkmal, dass der Hohlraum von einer einzigen durchgehenden Kammer gebildet ist, seine Stütze im Anspruch 6 der ursprünglichen Anmeldung.

Anspruch 6 offenbare lediglich, dass der Hohlraum die Form eines durchgehenden Rohres aufweist. Er fordere somit keine körperliche Ausgestaltung als durchgehendes Rohr. Außerdem könne ein Rohr sehr verschiedene, komplizierte Formen haben. Darüber hinaus offenbare Seite 7, Zeile 20 bis Seite 8, Zeile 13 der ursprünglichen Anmeldung wörtlich, dass der Hohlraum von einer einzigen durchgehenden Kammer gebildet werde. Seite 2, Zeilen 23 bis 27 würden auch die mit der Ausgestaltung des Hohlraums als einzige Kammer verbundenen Vorteile offenbaren. Eine einzige Kammer sei implizit auch durchgehend, wie im Anspruch 1 des Hilfsantrags E4 definiert.

Somit stelle die Ausbildung des Hohlraums als eine einzige durchgehende Kammer ein maßgebliches und technisch alleinstehendes Merkmal dar. Der Hohlraum als durchgehende Kammer zusammen mit der Seitenwandung des Hohlraums, die frei von Unstetigkeitsstellen ist, würden der Lehre des Anspruchs 6 der ursprünglichen Anmeldung entsprechen. Hilfsantrag E4.1 Hilfsantrag E4.1 beseitige alle Einwände der Einsprechenden und sei daher zuzulassen.

VIII. Die entscheidungsrelevanten Argumente der Einsprechenden 2 und 4 lassen sich wie folgt zusammenfassen. Hauptantrag - Neuheit gegenüber D37/D38 Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags sei nicht neu gegenüber D37/D38. D37/D38 offenbare ein für die Klitoris geeignetes Druckwellenmassagegerät. Gemäß Absatz [0009] sei das Druckwellenmassagegerät geeignet zur sanften Massage einer beliebigen Körperstelle. Die Massagestärke, die durch Drücken und Saugen entstehe, könne moduliert werden (Absätze [0056] und [0057]) um sie an die ausgewählte Körperstelle anzupassen. Die aus den Figuren ableitbaren Dimensionen des Druckwellenmassagegeräts seien mit der Anwendung auf der Klitoris kompatibel. Dies sei auch dem Absatz [0128] entnehmbar, da er ausdrücklich die Massage der Mundhöhle als ausgewählte Körperstelle offenbare. D37/D38 offenbare auch eine anspruchsgemäße flexible Membran. Sie bestehe aus einer Papierscheibe und einem Gummiring. Die Funktion dieser in D37/D38 offenbarten Membran sei dieselbe wie die Membran gemäß dem Patent. Das Wort "flexibel" sei so zu interpretieren, dass die Membran in der Lage sein müsse, die erwünschten Druckschwankungen für die Massage zu schaffen. Das definierte Verhältnis von Volumenänderung zum Minimalvolumen des Hohlraumes in Anspruch 1 des Hauptantrags sei ein unüblicher Parameter, der lediglich die Eignung des beanspruchten Druckwellenmassagegeräts zur Massage der Klitoris wiedergebe. Dieses Verhältnis sei inhärent auch im Druckwellenmassagegerät gemäß D37/D38 vorhanden, um eine nicht schmerzhafte und massierende Wirkung zu schaffen.

Hauptantrag - erfinderische Tätigkeit ausgehend von D37/D38 Gemäß der Absätze [0010], [0028] und [0033] des Patents sei der technische Effekt der beanspruchten flexiblen Membran die einfache und wirkungsvolle Erzeugung eines massierenden Druckfelds. Das Druckwellenmassagegerät gemäß D37/D38 erzeuge den gleichen technischen Effekt mit einem Lautsprecher. Daraus folge, dass die technische Aufgabe der beanspruchten flexiblen Membran ausgehend von D37/D38 lediglich eine Alternative zum Lautsprecher sei. D37/D38 selbst lehre Alternativen zum Lautsprecher und zu seiner Membran in den Absätzen [0125] und [0126]. Der Fachmann würde anhand dieser Lehre die Membran von D37/D38 aus einem flexiblen Material, beispielsweise Silikon (offenbart als solches in Absatz [0045]) ohne erfinderisches Zutun als naheliegende Option betrachten. Die Wiedergabe von Musik in D37/D38 sei lediglich optional. Die Auswahl eines anspruchsgemäßen Volumenverhältnisses sei auch offensichtlich, um die erwünschte Massagewirkung zu erzielen. Dieses beanspruchte Verhältnis sei breit und habe lediglich den technischen Effekt, ein geeignetes Druckfeld zu erzielen.

Hilfsanträge A1 bis A6, B1 bis B6, C1 bis C5, D1 bis D5, E1 bis E3, F, A1.1 und A1.2 Der Gegenstand der Ansprüche 1 der Hilfsanträge A1 bis A6, B1 bis B6, C1 bis C5, D1 bis D5, E1 bis E3, F, A1.1 und A1.2 sei nicht erfinderisch ausgehend von D37/D38 aus den selben Gründen wie der Hauptantrag. D37/D38 offenbare die in diesen Ansprüchen definierten zusätzlichen Merkmale.

Hilfsantrag E4 - unzulässige Erweiterung Das Merkmal des von einer einzigen durchgehenden Kammer gebildeten Hohlraums in Anspruch 1 des Hilfsantrags E4 sei eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung des im ursprünglichen Anspruch 6 definierten Hohlraums in der Form eines durchgehenden Rohres. Eine durchgehende Kammer sei nicht zwingend in der Form eines durchgehenden Rohres. Die Form des durchgehenden Rohres sei untrennbar mit den übrigen Merkmalen des Anspruchs 1 des Hilfsantrags E4 verbunden, um die in der ursprünglichen Anmeldung als erwünscht offenbarten Fluss- und Druckbedingungen im Hohlraum zu erzielen. Hilfsantrag E4.1 Hilfsantrag E4.1 sei erst in der mündlichen Verhandlung ohne stichhaltige Gründe eingereicht worden. Die erfolgreichen Einwände gegen die höherrangigen Anträge seien schon lange im Beschwerdeverfahren gewesen. Nach Artikel 13(2) VOBK sei Hilfsantrag E4.1 nicht zuzulassen.

Entscheidungsgründe§

1. Gegenstand des Patents Die Erfindung betrifft ein Sextoy für Frauen, in der Form eines Druckwellenmassagegeräts für die Klitoris. Ein Druckwellenmassagegerät wie beansprucht ist in der unten nachgebildeten Figur 3 des Patents schematisch dargestellt. , Das Druckwellenmassagegerät (1) ist mit einer Druckfelderzeugungseinrichtung (10) versehen, die einen ein erstes Ende und ein zweites Ende aufweisenden Hohlraum (12) und eine Antriebseinrichtung (20, 22) aufweist.

Der Hohlraum ist von einer seine beiden Enden miteinander verbindenden Seitenwandung begrenzt. Das erste Ende des Hohlraums ist mit einer Öffnung (8) zum Aufsetzen auf die Klitoris versehen. Die Antriebseinrichtung ist ausgebildet, eine Änderung des Volumens des Hohlraumes zwischen einem Minimalvolumen und einem Maximalvolumen derart zu bewirken, dass in der Öffnung ein stimulierendes Druckfeld erzeugt wird.

Der Hohlraum ist von einer einzigen durchgehenden Kammer (14) gebildet und die Seitenwandung ist frei von Unstetigkeitsstellen. Das zweite Ende des Hohlraums ist mit einer flexiblen Membran (18) verschlossen, die sich im Wesentlichen über den gesamten Querschnitt des Hohlraumes erstreckt und von der Antriebseinrichtung abwechselnd in Richtung auf die Öffnung und in hierzu entgegengesetzter Richtung bewegt wird. Das Verhältnis von Volumenänderung zum Minimalvolumen ist nicht kleiner als 1/10 und nicht größer als 1. Nach der Beschreibung (Absätze [0005] und [0010]) bewirken die beanspruchten Merkmale einen einfacheren Aufbau, eine verbesserte Hygiene, eine einfache Benutzbarkeit mit Gleitgel oder unter Wasser sowie eine einfache und zugleich wirkungsvolle Erzeugung des stimulierenden Druckfelds im Hohlraum.

2. Hauptantrag - Neuheit gegenüber D37/D38 Die Einsprechenden führten aus, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags nicht neu gegenüber D37/ D38 sei. D37 ist ein Patentdokument auf japanisch und D38 ist, unumstritten, seine englische Übersetzung. D38 offenbart ein Druckwellenmassagegerät für ein Körperteil (Absätze [0005] und [0006]). Die unten wiedergegebenen Figuren 2 bis 4 von D38 zeigen ein solches Druckwellenmassagegerät.

Das offenbarte Druckwellenmassagegerät ist mit einer Druckfelderzeugungseinrichtung ("stimulus imparting part" 20 und Absätze [0007] und [0052]) versehen, die einen Hohlraum (26) mit einem ersten Ende (21T) und einem dem ersten Ende gegenüberliegenden und vom ersten Ende entfernt gelegenen zweiten Ende ("rubber" 43 und "paper cone" 42) aufweist. Der Hohlraum wird von einer seine beiden Enden miteinander verbindenden Seitenwandung ("cylinder" 21) begrenzt. Das erste Ende ist mit einer Öffnung zum Aufsetzen auf das Körperteil versehen (Figur 4). Das Druckwellenmassagegerät weist weiterhin eine Antriebseinrichtung ("output part" 30) auf, die ausgebildet ist, eine Änderung des Volumens des Hohlraumes zwischen einem Minimalvolumen und einem Maximalvolumen derart zu bewirken, dass in der Öffnung ein stimulierendes Druckfeld erzeugt wird (Absatz [0050] und Figuren 3 und 4). Der Hohlraum ist von einer einzigen durchgehenden Kammer (25) gebildet und die Seitenwandung der Kammer ist frei von Unstetigkeitsstellen.

Der Hohlraum ist an seinem zweiten Ende mit einer Membran ("paper cone" 42) verschlossen, die sich im Wesentlichen über den gesamten Querschnitt des Hohlraumes erstreckt. Die Membran wird von der Antriebseinrichtung abwechselnd in Richtung auf die Öffnung und in hierzu entgegengesetzter Richtung bewegt (Figur 3 und Absatz [0050]).

Die Patentinhaberin führte aus, dass D37/D38 ein für die Klitoris geeignetes Druckwellenmassagegerät nicht eindeutig und zweifelsfrei offenbare. Allerdings erfordern die allgemeinen Zweckangaben "Druckwellenmassagegerät für die Klitoris" und "Öffnung (8) zum Aufsetzen auf die Klitoris" in Anspruch 1, wie von den Einsprechenden 2 und 4 ausgeführt, lediglich dass das beanspruchte Druckwellenmassagegerät auf die Klitoris aufgesetzt werden und irgendeinen spürbaren und nicht schmerzhaften Stimulus auslösen kann. D38 offenbart ausdrücklich ein Druckwellenmassagegerät, das für die Anwendung auf jeder Stelle des Körpers geeignet ist (Absatz [0128]). In Absatz [0054], der die Möglichkeit von Änderungen des Massagemodus und der Modulation des angewendeten Druckfelds abhängig von der zu stimulierenden Stelle offenbart, wird dies verdeutlicht. Auch die aus Figur 2 und Absatz [0128] ableitbaren Dimensionen des Druckwellenmassagegeräts, das insbesondere auch für die Massage der Mundhöhle angewendet werden kann, verdeutlichen die beanspruchte Eignung der Anwendung auf der Klitoris.

Das Argument der Patentinhaberin, dass die allgemeine Offenbarung der Anwendung auf der Haut die Neuheit der Anwendung speziell auf der Klitoris nicht vorwegnehme, ist nicht überzeugend. Die Neuheit des beanspruchten funktionellen Merkmals muss lediglich bezogen auf die Eignung zur Erfüllung der definierten Funktion geprüft werden. Dabei ist es nicht entscheidend, ob die Funktion selbst im Stand der Technik ausdrücklich erwähnt ist. Für diese Prüfung hat die Kammer berücksichtigt, dass die Figuren in D38 schematisch sind. Aber nicht nur die aus den Figuren ableitbaren relativen Abmessungen, sondern auch die angegebenen Passagen in der Beschreibung sind für die Dimensionen des Druckwellenmassagegeräts für die Anwendung auf der Klitoris relevant.

Das Argument der Patentinhaberin, dass der Kopf des in D37/D38 offenbarten Druckwellenmassagegeräts einen Durchmesser von 15 bis 20 cm aufweisen müsse, um einen wirksamen Hub bei Massagefrequenzen von 20 Hz mit einem Lautsprecher zu erzielen, ist eine unbelegte Behauptung. Zum einen wird nicht definiert, was unter einem "wirksamen Hub" zu verstehen ist. Zum anderen ist der Lautsprecher als Teil der Druckfelderzeugungseinrichtung in D38 nicht zwingend für eine (optimale) Tonerzeugung gedacht. Seine Hauptfunktion ist die Erzeugung von massierenden Druckwellen. Außerdem sind die von der Patentinhaberin angegebenen Dimensionen weder mit dem in Figur 2 von D38 gezeigten Handgriff 12, noch mit der offenbarten Massage der Mundhöhle kompatibel. In dieser Hinsicht ist die Behauptung der Patentinhaberin, dass eine solche Massierung durch die Anwendung auf der Wange erfolge, nicht überzeugend. Absatz [0128] offenbart ausdrücklich die Mundhöhle als Zielstelle der Massage. Die Kammer teilt die Meinung der Patentinhaberin, dass D37/D38 nicht eindeutig und zweifelsfrei offenbart, dass die Membran, die sich im Wesentlichen über den gesamten Querschnitt des Hohlraumes erstreckt, flexibel im beanspruchten Sinne ist. Als Teil eines Lautsprechers könnte diese aus Papier bestehende Membran als starr bezeichnet werden.

D37/D38 offenbart auch nicht, eindeutig und zweifelsfrei, dass das Verhältnis von Volumenänderung zum Minimalvolumen der Kammer 26 (Figur 3) nicht kleiner als 1/10 und nicht größer als 1 ist. Die Argumente der Einsprechenden in dieser Hinsicht, dass das beanspruchte Verhältnis ein unüblicher Parameter sei, sind nicht überzeugend. Dieses Verhältnis kann anhand von messbaren Volumen problemlos ermittelt werden.

Somit ist der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags neu (Artikel 54(1) und (2) EPÜ) gegenüber D37/D38. 3. Hauptantrag - erfinderische Tätigkeit ausgehend von D37/D38 Wie von den Einsprechenden ausgeführt, haben die Unterscheidungsmerkmale der flexiblen Membran und des beanspruchten Volumenverhältnisses in Anspruch 1 des Hauptantrags gegenüber D37/D38 die einfache und wirkungsvolle Erzeugung eines massierenden Druckfelds als technischen Effekt (Absätze [0010], [0028] und [0033] des Patents).

Ein solcher Effekt wird auch durch die einen Lautsprecher umfassende Druckfelderzeugungseinrichtung des Druckwellenmassagegeräts gemäß D37/D38 erzeugt. Die Kammer stimmt daher der Problemstellung der Einsprechenden zu, dass die objektive technische Aufgabe eine Alternative zur in D37/38 offenbarten Druckfelderzeugungseinrichtung ist. Eine mit der Anwendbarkeit des Druckwellenmassagegeräts gemäß dem Patent sowohl in der Luft als auch unter Wasser verbundene technische Aufgabe ist nicht sachgerecht. Das in D37/D38 offenbarte Druckwellenmassagegerät ist auch geeignet, unter Wasser betrieben zu werden. Absatz [0129] von D38 offenbart ausdrücklich Luft und andere Flüssigkeiten, beispielsweise Wasser als Medium in welchem die Massage auch durchgeführt werden kann. Dabei handelt es sich um eine Variante des Mediums, und nicht, entgegen der Ausführungen der Patentinhaberin, des Druckwellenmassagegeräts. Dies ist von der Offenbarung bestätigt, gemäß derer der Vibrationsmodus der Druckfelderzeugungseinrichtung angepasst werden kann (Absätze [0054] und [0130]).

Für die Druckfelderzeugungseinrichtung des in D37/D38 offenbarten Druckwellenmassagegeräts ist das Vorsehen einer flexiblen Membran eine naheliegende Alternative. Eine solche Membran ist nicht problematisch für den Hauptzweck des Druckwellenmassagegeräts, der die Erzeugung von Druckwellen ist. Die Ausführungen der Patentinhaberin, dass D37/D38 die Notwendigkeit eines Lautsprechers mit einer starren Membran lehre, ist nicht überzeugend. D37/D38 offenbart zwar die Möglichkeit, Musik zu spielen (Absätze [0042], [0054] und [0064]), aber die Hauptfunktion der in D37/D38 offenbarten Druckfelderzeugungseinrichtung ist die Erzeugung massierender Druckwellen (D38, Absätze [0005] und [0006]). Absatz [0054] offenbart eine Druckwelle mit einer Frequenz in einem nicht hörbaren Bereich (20 Hz) als Hauptwelle. Musik ist als eine zusätzliche Option eingeführt. Außerdem lehrt D37/D38 selbst Aktuatoren für die Druckfelderzeugungseinrichtung, die alternativ zu einem Lautsprecher sind und nicht geeignet sind, Musik zu spielen. Zum Beispiel offenbart Absatz [0125] dass die Membran der Druckfelderzeugungseinrichtung nicht ausschließlich aus Papier bestehen kann. Absatz [0126] offenbart insbesondere Membranpumpen für die Erzeugung der Druckwellen. Membranpumpen weisen in der Regel, wenngleich nicht ausschließlich, flexible Membranen auf. Aus diesen Gründen würde der Fachmann eine flexible Membran für die einen Lautsprecher umfassende Druckfelderzeugungseinrichtung oder einen Aktuator in der Form einer Membranpumpe mit einer flexiblen Membran gemäß Anspruch 1 des Hauptantrags als gleichwertige offensichtliche Alternativen zur starren Membran aus Papier vorsehen.

Das Argument der Patentinhaberin, dass es nicht klar sei, wie eine Membranpumpe in die in D37/D38 offenbarte Druckfelderzeugungseinrichtung integriert werden soll, ist nicht überzeugend. Ausgehend von der Tatsache, dass die Druckfelderzeugungseinrichtung nicht für das Pumpen einer Flüssigkeit im engeren Sinne gedacht ist, würde der Fachmann die Membran der einen Lautsprecher umfassenden Druckfelderzeugungseinrichtung mit der Membran der Membranpumpe ersetzten, weil das eine technisch sinnvolle Alternative ist. Das Vorsehen einer Membranpumpe zusätzlich zu einer starren Membran der Druckfelderzeugungseinrichtung, wie von der Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung auch anhand einer von ihr angefertigten Skizze ausgeführt, ist technisch hingegen nicht zweckmäßig, denn eine solche zusätzliche Membranpumpe würde das Druckwellenmassagegerät nur verkomplizieren. Die Auswahl eines Verhältnisses von Volumenänderung zum Minimalvolumen der Kammer 26 in D37/D38 als nicht kleiner als 1/10 und nicht größer als 1 ist auch eine naheliegende Option für den Fachmann. Im Lichte des Patents hat ein solcher beanspruchter Bereich des Verhältnisses keinen besonderen technischen Effekt, außer dass die Volumenänderung geeignete Druckwellen für die Massage der Klitoris erzeugen soll. Abhängig von der ausgewählten Ausgestaltung der Druckfelderzeugungseinrichtung in D37/D38, insbesondere mit der Membranpumpe und der flexiblen Membran, müsste der Fachmann auch ein passendes, wie in Anspruch 1 definiertes Volumenverhältnis auswählen, um das Druckwellenmassagegerät effektiv zu betreiben. Da die strukturellen Merkmale des ausgewählten Druckwellenmassagegeräts des Stands der Technik den strukturellen Merkmalen des Druckwellenmassagegeräts gemäß Anspruch 1 des Hauptantrags entsprechen würden, würde der Fachmann auch das Volumenverhältnis in naheliegender Weise im beanspruchten Bereich auswählen, um die Massagefunktion zu gewährleisten.

Die Argumente der Patentinhaberin bezogen auf die starre Membran eines Lautsprechers sind irrelevant, da das beanspruchte Volumenverhältnis für eine Konfiguration mit einer flexiblen Membran naheliegend ist. Die Behauptung der Patentinhaberin, dass eine solche Membran im Druckwellenmassagegerät gemäß D37/D38 nicht im Wesentlichen über den ganzen Querschnitt axial bewegt werde, ist nicht überzeugend. Dies hängt von der konkreten Ausgestaltung der Membran ab. Eine Konfiguration mit einer Membran, die sich im wesentlichen über den ganzen Querschnitt bewegt,ist eine typische Konfiguration einer Membranpumpe. Wie ober erläutert, ist eine solche Konfiguration als Alternative zu einem Lautsprecher naheliegend. Aus diesen Gründen ist der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags nicht erfinderisch (Artikel 56 EPÜ) ausgehend von D37/D38. Es folgt, dass das Patent auf Grundlage des Hauptantrags nicht aufrechterhalten werden kann.

4. Hilfsanträge A1 bis A6, B1 bis B6, C1 bis C5, D1 bis D5, E1 bis E3, F, A1.1 und A1.2 Im Lichte des Entschlusses der Kammer über den Hauptantrag wollte die Patentinhaberin über die Hilfsanträge A1 bis A6, B1 bis B6, C1 bis C5, D1 bis D5, E1 bis E3, F, A1.1 und A1.2 in der mündlichen Verhandlung nichts vortragen.

Wie bereits in der vorläufigen Meinung der Kammer vor der mündlichen Verhandlung schriftlich ausgeführt, sind die Gegenstände der Ansprüche 1 der Hilfsanträge A1 bis A6, B1 bis B6, C1 bis C5, D1 bis D5, E1 bis E3 und F nicht erfinderisch ausgehend von D37/D38. Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags A1 ist nicht erfinderisch ausgehend von D37/D38 aus den selben Gründen wie der Hauptantrag. D38 offenbart eine Kammer (26) mit der Form eines durchgehenden Rohres. Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags A2 ist nicht erfinderisch ausgehend von D37/D38 aus den selben Gründen wie der Hauptantrag. D38 offenbart eine zylindrische durchgehende Kammer (26) die inhärent für die Erzielung einer gleichmäßigen, ungehinderten und somit wirkungsvollen Luftströmung geeignet ist. Der Gegenstand des Anspruchs 1 der Hilfsanträge A3 und A4 ist nicht erfinderisch ausgehend von D37/D38 aus den selben Gründen wie der Hauptantrag. D38 offenbart ein Druckfeld, das aus einem Muster von relativen Unterund Überdrücken besteht, welche auf einen Referenzdruck/Normaldruck aufmoduliert werden (Figur 6).

Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags A5 ist nicht erfinderisch ausgehend von D37/D38 aus den selben Gründen wie der Hauptantrag. D38 offenbart, dass die Öffnung am ersten Ende des Hohlraums die einzige Öffnung des Hohlraums bildet (Figuren 2 und 3). Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags A6 ist nicht erfinderisch ausgehend von D37/D38 aus den selben Gründen wie der Hauptantrag. D38 offenbart, dass die Antriebseinrichtung eine Mechanik und einen Antriebsmotor aufweisen kann (die verschiedenen Antriebseinrichtungen, die im Absatz [0126] offenbart sind).

Die Ansprüche 1 der Hilfsanträge B1 bis B6 unterscheiden sich von den Ansprüchen 1 der Hilfsanträgen Al bis A6 dadurch, dass die Druckfelderzeugungseinrichtung einen Hohlraum und nicht mindestens einen Hohlraum aufweist. Auch wenn dieser sprachliche Unterschied den Gegenstand der Ansprüche limitieren würde, offenbart D38 einen einzigen Hohlraum (12) der Druckfelderzeugungseinrichtung. Somit ist der Gegenstand der Ansprüche 1 der Hilfsanträge B1 bis B6 nicht erfinderisch ausgehend von D37/D38 aus den selben Gründen wie die Hilfsanträge A1 bis A6. Die Ansprüche 1 der Hilfsanträge C1 bis C5 unterscheiden sich von den Ansprüchen 1 der Hilfsanträgen A2 bis A6 dadurch, dass sie nicht definieren, dass der Hohlraum der Kammer die Form eines durchgehenden Rohres aufweist. Somit ist der Gegenstand der Ansprüche 1 der Hilfsanträge C1 bis C5 nicht erfinderisch ausgehend von D37/D38 aus den selben Gründen wie die Hilfsanträge A2 bis A6, die einen engeren Schutzbereich beanspruchen.

Die Ansprüche 1 der Hilfsanträge D1 bis D5 unterscheiden sich von den Ansprüchen 1 der Hilfsanträge C1 bis C5 dadurch, dass die Druckfelderzeugungseinrichtung einen Hohlraum und nicht mindestens einen Hohlraum aufweist. Auch wenn dieser sprachliche Unterschied den Gegenstand der Ansprüche limitieren würde, offenbart D38 einen einzigen Hohlraum (12) der Druckfelderzeugungseinrichtung. Somit ist der Gegenstand der Ansprüche 1 der Hilfsanträge D1 bis D5 nicht erfinderisch ausgehend von D37/D38 aus den selben Gründen wie die Hilfsanträge C1 bis C5. Die in den Ansprüchen 1 der Hilfsanträge E1 bis E3 hinzugefügten Merkmale im Vergleich mit Anspruch 1 des Patents wie erteilt, sind auch in den Ansprüchen 1 der Hilfsanträge A2, A3, A5 und A6 zu finden. Somit ist der Gegenstand der Ansprüche 1 der Hilfsanträge E1 bis E3 nicht erfinderisch ausgehend von D37/D38 aus den selben Gründen wie die Hilfsanträge A2, A3, A5 und A6. Als Hilfsantrag F wurde nur eine geänderte Beschreibung eingereicht. Es folgt, dass der Hilfsantrag F aus den selben Gründen wie die übrigen Anträge nicht gewährbar ist.

Somit kann das Patent auch nicht auf Grundlage eines der Hilfsanträge A1 bis A6, B1 bis B6, C1 bis C5, D1 bis D5, E1 bis E3, und F, wegen mangelnder erfinderischer Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ) aufrechterhalten werden. Die Hilfsanträge A1.1 und A1.2 wurden nach Zustellung der Mitteilung der Kammer nach Artikel 15(1) VOBK eingereicht.

Gemäß Artikel 13(2) VOBK bleiben Änderungen des Beschwerdevorbringens eines Beteiligten nach Zustellung einer Mitteilung nach Artikel 15(1) VOBK grundsätzlich unberücksichtigt, es sei denn, der betreffende Beteiligte hat stichhaltige Gründe dafür aufgezeigt, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.

Dass die Beschwerdekammer in ihrer vorläufigen Meinung Anspruch 1 des Hauptantrags sowie D37/38 nicht wie in der angefochtenen Entscheidung und die Patentinhaberin, sondern wie die Einsprechenden auslegte, kann nicht als außergewöhnliche Umstände angesehen werden. Allein schon aus diesem Grund sind die Hilfsanträge A1.1 und A1.2 nicht in das Verfahren zuzulassen. Darüber hinaus sind die Hilfsanträge auch nicht prima facie gewährbar. Wie von der Einsprechenden argumentiert, unterscheiden sich die Ansprüche 1 der Hilfsanträge A1.1 und A1.2 von den Ansprüchen 1 des Hauptantrags und des Hilfsantrags A1 lediglich dadurch, dass die Membran aus Silikon hergestellt ist. Silikon ist allerdings ein übliches Material für eine flexible Membran einer Druckfelderzeugungseinrichtung wie beansprucht. Wie von den Einsprechenden ausgeführt offenbart D38 selbst Silikon als ein geeignetes Material für eins seiner Komponente (Absatz [0045]). Es folgt, dass der Gegenstand der Ansprüche 1 der Hilfsanträge A1.1 und A1.2 prima facie nicht erfinderisch ausgehend von D37/D38 aus den selben Gründen wie der Hauptantrag und der Hilfsantrag A1 ist.

Aus diesen Gründen werden die Hilfsanträge A1.1 und A1.2 unter Artikel 13(2) VOBK nicht in das Beschwerdeverfahren zugelassen.

5. Hilfsantrag E4 - unzulässige Erweiterung In Anspruch 1 des Hilfsantrags E4 ist definiert, dass der Hohlraum von einer einzigen durchgehenden Kammer gebildet ist. Die Patentinhaberin führte aus, dass dieses Merkmal auf Anspruch 6 der ursprünglichen Anmeldung gestützt sei. Dieser Anspruch definiert den Hohlraum in der Form eines durchgehendes Rohres.

Wie die Einsprechenden und die Kammer in ihrer vorläufigen Meinung anmerkten, muss eine durchgehende Kammer nicht unbedingt die Form eines durchgehendes Rohres aufweisen. Die Form eines durchgehenden Rohres setzt einen im wesentlichen runden und gleichbleibenden Querschnitt voraus weil dies das übliche Verständnis eines Rohres ist. Das Patent deutet auf keine unterschiedliche Interpretation eines Rohres hin. Die Figuren 2 bis 4 zeigen einen im wesentlichen runden und gleichbleibenden Querschnitt.

Die Einsprechenden führten aus, dass die Form eines durchgehenden Rohres untrennbar mit den übrigen Merkmalen des Anspruchs 1 des Hilfsantrags E4 verbunden sei. Die Kammer teilt die Meinung der Einsprechenden. Gemäß der ursprünglichen Anmeldung ist die Form eines durchgehenden Rohres, und nicht eine allgemein definierte durchgehende Kammer, die ermöglicht, zusammen mit dem Merkmal der Seitenwandung frei von Unstetigkeitsstellen, dass die Luftströmungsgeschwindigkeit über die gesamte Lange des Hohlraumes der Kammer im Wesentlichen unverändert oder zumindest nahezu gleichbleibend ist (Seite 3, Zeile 21 bis Seite 4, Zeile 9). Ein unregelmäßiger, beispielsweise sternförmiger, Querschnitt einer durchgehenden Kammer hätte einen negativen Einfluss auf die Luftströmung.

Der Absatz auf Seite 7, Zeile 20 bis Seite 8, Zeile 13, ist ein Teil der Beschreibung einer Ausführungsform mit dem Hohlraum in der Form eines durchgehenden Rohres (Seite 8, Zeile 32 bis Seite 9, Zeile 4). Auf Seite 2, Zeilen 23 bis 27 der ursprünglichen Anmeldung werden andere allgemeinere Vorteile einer Einkammer-Lösung erläutert. Die spezifische, in Bezug auf die Luftströmung erläuterte Funktion entsteht aber bei einer durchgehenden Kammer, die, im Sinne des Patents, eine gewisse Regelmäßigkeit der Seitenwandung zwischen den beiden Enden des Hohlraumes impliziert. Eine solche Regelmäßigkeit weist eine allgemein definierte Einkammer-Lösung allerdings nicht unbedingt auf. Eine von der Patentinhaberin während der mündlichen Verhandlung eingereichte Definition des Wortes "durchgehend", das "ohne räumliche Unterbrechung" bedeutete, unterstützt die angegebene Interpretation des Wortes im Sinne des Patents. Das Weglassen der Definition der durchgehenden Kammer in der Form eines durchgehenden Rohres beinhaltet die nicht ursprünglich offenbarte Information, dass eine solche Form der durchgehenden Kammer für die Erzielung einer im Wesentlichen unveränderten oder zumindest nahezu gleichbleibenden Luftströmungsgeschwindigkeit über die gesamte Lange des Hohlraumes unwichtig ist. Somit umfasst Anspruch 1 des Hilfsantrags E4 eine unzulässige Erweiterung und verstößt gegen die Erfordernisse des Artikels 123(2) EPÜ.

Aus diesem Grund kann das Patent auch nicht auf Grundlage des Hilfsantrags E4 aufrechterhalten werden.

6. Hilfsantrag E4.1 Der Hilfsantrag E4.1 wurde erst in der mündlichen Verhandlung und somit nach Zustellung der Mitteilung der Kammer nach Artikel 15(1) VOBK eingereicht. Die Patentinhaberin hat stichhaltigen Gründe im Sinne von Artikel 13(2) VOBK nicht aufgezeigt. Die Einwände, die der Aufrechterhaltung des Patents auf Basis der höherrangigen Anträge entgegenstehen, wurden schon von der Einspruchsabteilung berücksichtigt und waren auch von Anfang an im Beschwerdeverfahren. Obwohl die Patentinhaberin im schriftlichen Beschwerdeverfahren mehrere Hilfsanträge einreichte, entschied sie sich dafür, Hilfsantrag E4.1 erst in der mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdekammer einzureichen, und auch dies erst nachdem die Kammer ihren Entschluss über alle übrigen Anträge verkündet hatte. Als einzigen Grund für die späte Einreichung hat die Patentinhaberin angegeben, dass Hilfsantrag E4.1 alle Einwände der Einsprechenden beseitige. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Behauptung überhaupt stimmt. Denn unter den gegebenen Umständen könnte selbst dies die äußerst späte Einreichung des Hilfsantrags E4.1 alleine nicht rechtfertigen. Die Kammer kommt insofern zum Schluss, dass die Patentinhaberin keine stichhaltigen Gründe dafür aufgezeigt hat, dass außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 13(2) VOBK vorliegen. Unter Artikel 13(2) VOBK wird der Hilfsantrag E4.1 daher nicht in das Beschwerdeverfahren zugelassen.

7. Da das Patent auf der Grundlage von keinem der im Verfahren befindlichen Anträge der Patentinhaberin aufrechterhalten werden kann, muss es widerrufen werden (Artikel 101(3) b) EPÜ).

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Das Patent wird widerrufen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

D. Grundner M. Alvazzi Delfrate