Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.4.02 / 2025
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 24.09.2025 – T 1270/24
Technische Beschwerdekammer 3.4.02 · ECLI:EP:BA:2025:T127024.20250924
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 1270/24 - 3.4.02
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.4.02 vom 24. September 2025 Beschwerdeführerin:
(Patentinhaberin) Vertreter:
Beckhoff Automation GmbH Hülshorstweg 20 33415 Verl (DE) Patentanwaltskanzlei WILHELM & BECK Prinzenstraße 13 80639 München (DE) Angefochtene Entscheidung:
Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 16. August 2024 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 3868005 aufgrund des Artikels 101 (3) (b) EPÜ widerrufen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzende Mitglieder:
C.D. Vassoille H. Bronold P. Guntz
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerde der Patentinhaberin (Beschwerdeführerin) richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, mit der das europäische Patent Nr. 3 868 005 widerrufen worden ist.
II. Die Einspruchsabteilung war unter anderem zu der Auffassung gelangt, dass der Einspruchsgrund gemäß Artikel 100 c) EPÜ der Aufrechterhaltung des Patents in der erteilten Fassung entgegensteht.
III. Die Beschwerdeführerin beantragte unter anderem, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent wie erteilt aufrecht zu erhalten.
IV. Die Beschwerdegegnerin (Einsprechende) hat mit Schreiben vom 12. Dezember 2024 ihren Einspruch zurückgenommen. Sie war dementsprechend ab diesem Zeitpunkt in der Sache nicht mehr am Beschwerdeverfahren beteiligt.
V. Die folgenden, während des Einspruchsverfahrens genannten Dokumente sind für die Entscheidung wesentlich:
D1 : WO 2013/064656 A1 D4 : WO 2015/179962 A1 D5 : WO 2015/036196 A2 D6 : EP 3 385 803 A1 D7 : WO 2016/012157 A1 VI. Der erteilte Anspruch 1 betrifft eine Vorrichtung zum Antreiben wenigstens eines Movers, für welchen ein Fahrweg aus einem virtuellen Pfadnetz ermittelt wird und lautet:
"Vorrichtung zum Antreiben von wenigstens einem Mover (200) auf einer Antriebsfläche (510), wobei der Mover (200) wenigstens einen zweiten Magnetfelderzeuger (250) aufweist, wobei die Vorrichtung mehrere plattenförmige Sektoren (501) aufweist, wobei die Sektoren (501) Magnetfelderzeuger (127) aufweisen, wobei die Sektoren (501) die Antriebsfläche (510) bilden, wobei die Sektoren (501) mit einer Steuereinheit (506) verbunden sind, wobei die Steuereinheit (506) ausgebildet ist, um über eine entsprechende Steuerung einer Stromversorgung der Magnetfelderzeuger (127) Magnetfelder in der Weise zu erzeugen, dass der Mover (200) wenigstens in einer Richtung über die Antriebsfläche (510) bewegbar ist, wobei wenigstens ein virtuelles Pfadnetz (511) für die Antriebsfläche (510) vorgesehen ist, wobei die Steuereinheit (506) ausgebildet ist, um einen Fahrweg (610) für den Mover (200) auf dem Pfadnetz (511) zu ermitteln, wobei die Steuereinheit (506) ausgebildet ist, um die Magnetfelderzeuger (127) der Sektoren (501) in der Weise mit Strom anzusteuern, dass der Mover (200) entlang des ermittelten Fahrweges (610) innerhalb des Pfadnetzes (511) über die Antriebsfläche (510) bewegbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Pfadnetz (511) wenigstens in einem zusammenhängenden Teil (575, 576) des Pfadnetzes (511) zumindest zwei alternative Pfade (503, 518, 514, 528, 530, 531, 532, 533) aufweist, über die der Mover (200, 513) von seiner aktuellen Position (600) aus zu einem Ziel (605) bewegbar ist, wobei die Steuereinheit (506) ausgebildet ist, den Fahrweg (610, 620) für den Mover (200, 513) in Abhängigkeit von Betriebsbedingungen zumindest eines Sektors (501) und/oder zumindest des Movers (200, 513) derart zu ermitteln, dass einer der beiden alternativen Pfade (503, 518, 514, 528, 530, 531, 532, 533) als Fahrweg (610, 620) genutzt wird."
Die Ansprüche 2 bis 7 sind von Anspruch 1 abhängig.
VII. Der erteilte unabhängige Anspruch 8 betrifft ein korrespondierendes Verfahren zum Ermitteln eines Fahrweges mit den Merkmalen des Anspruchs 1 entsprechenden Verfahrensschritten. Die Ansprüche 9 bis 15 sind von Anspruch 8 abhängig.
VIII. Die für die Entscheidung wesentlichen Argumente der Beschwerdeführerin werden nachfolgend gemeinsam mit den Gründen für die Entscheidung erörtert.
Entscheidungsgründe§
Entscheidung im schriftlichen Verfahren 1. Die vorliegende Entscheidung ergeht im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung gemäß Artikel 12 (8) VOBK unter Wahrung der Verfahrensrechte der Verfahrensbeteiligten nach Artikel 113 und 116 EPÜ.
2. Durch die Zurücknahme des Einspruchs seitens der Einsprechenden war diese nicht mehr in der Sache am Beschwerdeverfahren beteiligt. Die Beschwerdeführerin ihrerseits hat lediglich einen bedingten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt, falls ihrem Hauptantrag nicht stattgegeben werden sollte.
3. Da die Kammer zu der Auffassung gelangt ist, dass der Hauptantrag der Beschwerdeführerin gewährbar ist, konnte die Entscheidung im schriftlichen Verfahren ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergehen. Auslegung von Begriffen 4. Die Einspruchsabteilung kommt unter Punkt 12.4 ihrer vorläufigen Meinung vom 24. November 2023 zu der Auffassung, dass das beanspruchte Pfadnetz quasi die gesamte Fläche des Planarantriebs umfassen kann. Diese Auslegung dürfte auch der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegen, obwohl sie darin nicht explizit erwähnt ist.
5. Die Kammer schließt sich der Auslegung der Einspruchsabteilung nicht an. Es mag zwar im Prinzip möglich sein, dass sich die Pfade an jeder Stelle der Fläche des Planarantriebs befinden können. Trotzdem bedingt der Ausdruck Pfadnetz nach Auffassung der Kammer eine gezielte und vorab zu treffende Auswahl aus der Gesamtfläche des Planarantriebs.
Artikel 100 c) EPÜ 6. Die Schlussfolgerung der Einspruchsabteilung in Punkt 14 der angefochtenen Entscheidung, dass das Ersetzen der Formulierung "in Abhängigkeit von Randbedingungen und/oder Betriebsbedingungen derart zu ermitteln" aus dem ursprünglich eingereichten Anspruch 6 durch den Wortlaut "in Abhängigkeit von Betriebsbedingungen zumindest eines Sektors (501) und/oder zumindest des Movers (200, 513) derart zu ermitteln" (Hervorhebung durch die Kammer) im erteilten Anspruch 1 und 8 über den Inhalt der Anmeldung in der eingereichten Fassung hinausgeht, hält der Überprüfung durch die Kammer nicht stand.
7. Zwar schlussfolgert die Einspruchsabteilung zunächst in richtiger Weise, dass die Aufnahme des Teilmerkmals "zumindest eines Sektors (501) und/oder zumindest des Movers (200, 513)" eine Einschränkung des Gegenstands des Anspruchs 1 darstellt, da hierdurch beliebige Betriebsbedingungen ausgeschlossen würden.
8. Anschließend diskutiert sie jedoch ausschließlich den Inhalt der Beschreibung und zieht daraus den Schluss, dass dort lediglich zwei spezifische Betriebsbedingungen offenbart sind, wodurch das aufgenommene Merkmal eine unzulässige Erweiterung darstellen würde.
9. Hierbei übersieht die Einspruchsabteilung offenbar den Kontext der ursprünglichen Ansprüche 6 bis 8, denn dieser wird in den Gründen für die Entscheidung nicht diskutiert. Insbesondere geht sie auf das Argument der Beschwerdeführerin, die Änderung sei eine auf den ursprünglichen Anspruch 6 gestützte Klarstellung nicht ein. Sie begründet die angebliche unzulässige Änderung lediglich unter Bezugnahme auf die Beschreibung.
10. Entgegen den Gründen für die angefochtene Entscheidung findet sich jedoch eine Grundlage für das zu Anspruch 1 bzw. 8 hinzugefügte Teilmerkmal im ursprünglichen Anspruch 6, dessen Merkmale mehrheitlich in Anspruch 1 bzw. 8 aufgenommen worden sind, in Zusammenschau mit den ursprünglichen Ansprüchen 7 und 8. 11. Zwar ist in Anspruch 6 nicht explizit angegeben, dass die Betriebsbedingungen jene eines Sektors oder des Movers sind. Dies ergibt sich für den Fachmann nach Auffassung der Kammer jedoch unmittelbar und eindeutig aus dem Gesamtwortlaut der Ansprüche 6 bis 8 wie eingereicht. Anspruch 7 enthält eine zu Anspruch 6 alternative Beschränkung, wobei hier die Betriebsbedingungen explizit als jene der Sektoren bzw. des Movers bezeichnet sind. Anspruch 8 fasst den Anspruch 6 und den Anspruch 7 mit einer logischen OderVerknüpfung zusammen und konkretisiert den beanspruchten Gegenstand weiter. Daraus folgt nach Auffassung der Kammer, dass die in Anspruch 6 und in Anspruch 7 genannten Betriebsbedingungen als gleichwertig zu betrachten sind und nur jene der Sektoren bzw. des Movers sein können.
12. Darüber hinaus sind nach einer der in Anspruch 8 definierten Alternativen die Betriebsbedingungen völlig uneingeschränkt als "weitere Betriebsbedingungen" definiert. Eine Einschränkung der Betriebsbedingungen auf die Temperatur der Sektoren, wie in der angefochtenen Entscheidung gefordert, ist folglich nicht angebracht.
13. Vielmehr hält die Kammer die von der Einspruchsabteilung in ihrer Mitteilung vom 24. November 2023 unter Punkt 8.3 angegebene vorläufige Auffassung zu Artikel 100 c) EPÜ für zutreffend, wonach kein Verstoß gegen Artikel 100 c) EPÜ vorliegt.
14. Insofern ist die Kammer zu der Auffassung gelangt, dass der Artikel 100 c) EPÜ der Aufrechterhaltung des Patents in der erteilten Fassung nicht entgegensteht. Artikel 100 a) EPÜ 15. Zur Neuheit und erfinderischen Tätigkeit des Hauptantrags enthält die angefochtene Entscheidung keine Gründe, da bereits der Einspruchsgrund gemäß Artikel 100 c) EPÜ als der Aufrechterhaltung des Patents entgegenstehend befunden wurde.
16. In ihrer vorläufigen Meinung vom 24. November 2023 war die Einspruchsabteilung unter Punkt 13 bzw. 16 jedoch zu der Auffassung gelangt, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags nicht neu gegenüber der Offenbarung des Dokuments D1 ist, sowie ausgehend von der Offenbarung des Dokuments D4 in Zusammenschau mit einem der Dokumente D5, D6 oder D7 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
17. Die Kammer schließt sich weder der vorläufigen Meinung der Einspruchsabteilung zur Neuheit noch der zur erfinderischen Tätigkeit an. Neuheit - Artikel 54 (2) EPÜ 18. Die Kammer stimmt der vorläufigen Meinung der Einspruchsabteilung nicht zu, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht neu gegenüber der Offenbarung des Dokuments D1 ist.
19. Zur Offenbarung des Dokuments D1 bestreitet die Beschwerdeführerin zu recht, dass dort die Merkmale 1H und 1K in Verbindung mit Merkmal 1M offenbart sind. Dies begründet sie insbesondere damit, dass nach D1 weder ein virtuelles Pfadnetz vorgesehen sei, noch dass dieses zwei alternative Pfade als Fahrweg aufweise. Die strittigen Merkmale lauten wie folgt:
1H : "wobei wenigstens ein virtuelles Pfadnetz (511) für die Antriebsfläche (510) vorgesehen ist," 1K : "das Pfadnetz (511) wenigstens in einem zusammenhängenden Teil (575, 576) des Pfadnetzes (511) zumindest zwei alternative Pfade (503, 518, 514, 528, 530,531,532, 533) aufweist," 1M : "wobei die Steuereinheit (506) ausgebildet ist, den Fahrweg (610, 620) für den Mover (200, 513) in Abhängigkeit von Betriebsbedingungen zumindest eines Sektors (501) und/oder zumindest des Movers (200, 513) derart zu ermitteln, dass einer der beiden alternativen Pfade (503, 518, 514, 528, 530, 531, 532, 533) als Fahrweg (610, 620) genutzt wird."
20. Zwar ist der Einspruchsabteilung zuzustimmen, dass auch das Pfadnetz nach dem Streitpatent durch Optimierung und durch Hinzufügen oder Wegnehmen von Pfaden variiert werden kann. Nach der Offenbarung der Absätze [0019], [0028] und [0029] der Patentschrift erfolgt dies jedoch stets innerhalb vorgegebener Grenzen, sodass auch die Grenzen der Variation nach dem Streitpatent vorab festzulegen sind.
21. Der von der Einspruchsabteilung in ihrer vorläufigen Meinung herangezogene Brückenabsatz der Seiten 4 und 5 von D1 offenbart nach Auffassung der Kammer lediglich unterschiedliche Kriterien, welche bei der Routenplanung berücksichtigt werden. Die Route ist hierbei in keiner Weise vorab festgelegt und lediglich durch ihren Start- und Zielpunkt definiert. Außerdem wird sie durch Kriterien optimiert (Seite 4, Zeilen 26 und 27). Eines der genannten Kriterien ist ein defekter elektromagnetischer Aktuator. Die Kammer vermag der von der Einspruchsabteilung herangezogenen Fundstelle weder Informationen über ein virtuelles Pfadnetz noch zwei alternative Pfade als Fahrweg innerhalb eines derartigen virtuellen Pfadnetzes zu entnehmen. Vielmehr findet laut D1 eine dynamische Routenplanung unter Berücksichtigung unterschiedlicher Kriterien statt. Eine alternative Route wird dabei nicht vorab festgelegt, sondern die Route wird anhand der angegebenen Kriterien fortlaufend optimiert. Nach D1 wird die Route, d.h. der anspruchsgemäße Fahrweg, aus der gesamten befahrbaren Fläche ausgewählt, wohingegen gemäß Anspruch 1 der Fahrweg innerhalb des vorgesehenen, also vorab festgelegten, virtuellen Pfadnetzes ermittelt wird. Da D1 bereits kein Pfadnetz offenbart, kann es auch keine zwei alternativen Pfade des Pfadnetzes als Fahrweg aufweisen.
22. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist folglich neu gegenüber der Offenbarung des Dokuments D1. Für den unabhängigen Anspruch 8 gilt dies entsprechend. Erfinderische Tätigkeit - Artikel 56 EPÜ 23. Die Kammer schließt sich auch der vorläufigen Meinung der Einspruchsabteilung zur erfinderischen Tätigkeit nicht an.
24. Vielmehr würde der Fachmann, wie von der Beschwerdeführerin zutreffend vorgetragen, keines der Dokumente D5 und D6 bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit in Betracht gezogen haben, da beide Dokumente Linearantriebe betreffen, welche, im Gegensatz zu dem beanspruchten Planarantrieb, lediglich einen Freiheitsgrad aufweisen.
25. Die Kombination der Offenbarung des Dokuments D4 mit jener des Dokuments D7 führt ebenfalls nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags. Wie von der Beschwerdeführerin zutreffend vorgetragen, offenbart D7 lediglich die Möglichkeit einer flexiblen Fahrwegsplanung ohne konkret zu offenbaren oder dazu anzuregen, für eine derartige flexible Fahrwegsplanung vorab ein virtuelles Pfadnetz festzulegen. Darüber hinaus ist die Routenplanung nach D7 nicht von Betriebsbedingungen des Planarantriebssystems abhängig, sondern von Prozessabläufen einer Befüllungsanlage.
26. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist folglich ausgehend von der Offenbarung des Dokuments D4 in Zusammenschau mit einem der Dokumente D5, D6 oder D7 nicht nahegelegt. Für den unabhängigen Anspruch 8 gilt dies entsprechend.
27. Insgesamt ist die Kammer daher zu der Auffassung gelangt, dass auch der Einspruchsgrund gemäß Artikel 100 a) EPÜ der Aufrechterhaltung des Patents nicht entgegensteht.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Das Patent wird in unveränderter Form aufrecht erhalten. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Die Vorsitzende:
L. Gabor C.D. Vassoille