Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.03 / 2025
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 23.09.2025 – T 249/23
Technische Beschwerdekammer 3.2.03 · ECLI:EP:BA:2025:T024923.20250923
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 0249/23 - 3.2.03
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.03 vom 23. September 2025 Beschwerdeführerin:
(Patentinhaberin) SMS group GmbH Am SMS Campus 1 41069 Mönchengladbach (DE) Vertreter:
Kross, Ulrich Hemmerich & Kollegen Patentanwälte Hammerstraße 2 57072 Siegen (DE) Beschwerdeführerin:
DANIELI & C. OFFICINE MECCANICHE SpA Via Nazionale 41 33042 Buttrio (Udine) (IT) (Einsprechende) Vertreter:
Petraz, Davide Luigi GLP S.r.l Viale Europa Unita, 171 33100 Udine (IT) Angefochtene Entscheidung:
Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3341142 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 30. November 2022.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzende Mitglieder:
J. Hoppe B. Miller R. Baltanás y Jorge
Sachverhalt und Anträge
I. Das europäische Patent EP 3 341 142 ("das Patent") betrifft ein Verfahren zum Betreiben einer Anlage zur Herstellung von Metallbändern.
II. Der gegen das Patent eingelegte Einspruch stützte sich auf den Einspruchsgrund nach Artikel 100 a) EPÜ in Verbindung mit Artikel 56 EPÜ.
III. Die Einspruchsabteilung hat entschieden, dass der Gegenstand von Anspruch 1 in der erteilten Fassung auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruht, dass das Patent in eingeschränkter Fassung gemäß den mit Schriftsatz vom 26. August 2022 eingereichten Hilfsanträgen 1 und 6 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, dass die Änderungen in Anspruch 1 der Hilfsanträge 2 bis 5 nicht die Erfordernisse der Artikel 84 und 123(2) EPÜ erfüllen, dass aber das Patent in eingeschränkter Fassung gemäß dem mit Schriftsatz vom 26. August 2022 eingereichten Hilfsantrag 7 den Erfordernissen des EPÜ genügt.
IV. Gegen diese Entscheidung legten sowohl die Patentinhaberin als auch die Einsprechende Beschwerde ein. Nachdem die Verfahrensbeteiligten beide Beschwerdeführerinnen sind, werden sie einfachheitshalber weiter als Patentinhaberin und Einsprechende adressiert.
V. In der als Anlage zur Ladung zur mündlichen Verhandlung beigefügten Mitteilung gemäß Artikel 15(1) VOBK teilte die Kammer den Verfahrensbeteiligten ihre vorläufige Einschätzung des der Beschwerde zugrundeliegenden Sachverhalts mit, wonach die Beschwerde der Patentinhaberin in vollem Umfang Erfolg hat.
VI. Mit Schriftsatz vom 10. September 2025 teilte die Einsprechende mit, dass weder sie noch ihre Vertreter an der mündlichen Verhandlung vor der Kammer teilnehmen wollen. Der für den 23. September 2025 anberaumte Termin zur mündlichen Verhandlung wurde daraufhin aufgehoben.
VII. Die Verfahrensbeteiligten stellten schriftsätzlich folgende Anträge. Die Patentinhaberin beantragte, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent wie erteilt aufrechtzuerhalten. Hilfsweise beantragte sie, das Patent in geändertem Umfang auf Grundlage eines der Hilfsanträge 1 bis 8 aufrechtzuerhalten. Die Patentinhaberin beantragte zudem, den von der Einsprechenden in ihrer Beschwerdebegründung erstmalig erhobenen Einspruchsgrund nach Artikel 100 b) EPÜ in Bezug auf die in Anspruch 1 von Hilfsantrag 7 definierte Erfindung nicht im Verfahren zuzulassen. Die Einsprechende beantragte, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent zu widerrufen.
VIII. Hauptantrag - Anspruch 1 Anspruch 1 des Hauptantrags inklusive einer von den Verfahrensbeteiligten verwendeten Merkmalsnummerierung lautet:
1.1 Verfahren zum Betreiben einer Anlage zur Herstellung von Metallbändern, vorzugsweise Stahlbändern, einer Dicke von 0,8 bis 3,0 mm im Batch- oder Semi-Endlos-Betrieb und Dicken größer 2,5 mm im Batch-Betrieb, 1.2 [die Anlage] umfassend wenigstens eine Gießmaschine zum Gießen von Dünnbrammen und 1.3 eine stromabwärts der wenigstens einen Gießmaschine angeordnete Walzeinrichtung mit mehreren Walzgerüsten zum Walzen der Dünnbrammen zu Metallbändern vorbestimmter Dicke, sowie 1.4 wenigstens eine stromabwärts der Walzeinrichtung angeordnete Haspelvorrichtung, 1.5 wobei zwischen der wenigstens einen Gießmaschine und der Walzeinrichtung eine Schere und ein Ofen angeordnet sind, 1.6 dadurch gekennzeichnet, dass der Walzspalt wenigstens eines Walzgerüsts während des Walzvorgangs verändert wird und 1.7 eine Steuereinrichtung die Anlage so steuert, dass ein Umschalten vom Batch-Betrieb zum Semi-Endlos-Betrieb oder zurück abhängig von der Metallgüte, vorzugsweise Stahlgüte, und der gewünschten Dicke des herzustellenden Metallbands erfolgt, und 1.8 dass das Umschalten vom Batch-Betrieb zum Semi-Endlos-Betrieb im Verlauf des Walzvorganges durch die Walzeinrichtung erfolgt.
Die weiteren Hilfsanträge sind für diese Entscheidung unerheblich. Ihr Wortlaut spielt daher im Weiteren keine Rolle.
IX. Stand der Technik Die folgenden bereits in der angefochtenen Entscheidung adressierten Dokumente sind für das Beschwerdeverfahren wesentlich:
X. D1:
EP 2 569 104 B1 D2:
US 2010/0275667 A1 Das Vorbringen der Einsprechenden zum Hauptantrag lässt sich folgendermaßen zusammenfassen:
a) Erfinderische Tätigkeit - D2 als Ausgangspunkt D2 offenbare eine CSP-Anlage für Endlos-, Semi-Endlosund Batch-Betrieb mit einer Gießmaschine, einer Schere, einem Ofen, einer Vorgerüstgruppe und einer Fertiggerüstgruppe. Der Gegenstand von Anspruch 1 unterscheide sich von der in D2 beschriebenen CSP-Anlage nur durch die Merkmale 1.7 und 1.8. Die dem Gegenstand von Anspruch 1 zugrundeliegende objektive technische Aufgabe könne darin gesehen werden, ein Verfahren zum Betreiben einer CSP-Anlage bereitzustellen, mittels dem ausgehend von einem BatchBetrieb ein Semi-Endlos-Betrieb mit nur minimalen Störungen gestartet werden könne.
Die Lösung für dieses technische Problem sei ausgehend von D2 offensichtlich. D2 offenbare bereits, dass - die CSP-Anlage allgemein in allen drei möglichen Betriebsarten betrieben werden könne, nämlich "endless, semi-endless and batch operation", - mit zunehmender Gießgeschwindigkeit und zudem abhängig von den zu walzenden Enddicken des Bandes in den Endlosbetrieb umgeschaltet werde und dass - der diskontinuierliche Betrieb (d.h. Batch- oder Semi-Endlos-Betrieb) für manche Stahlsorten ungünstig sei.
D2 offenbare mithin bereits ein flexibles Verfahren zum Betreiben einer CSP-Anlage. Für eine Fachperson sei es daher offensichtlich, dass damit auch ein Wechsel von einem Batch-Betrieb zum Semi-Endlos-Betrieb realisiert werden könne. Darüber hinaus sei die Tatsache, dass die Wahl des Betriebsmodus einer CSP-Anlage vom zu verarbeitenden Material abhänge, allgemeines Fachwissen. Um das oben genannte technische Problem zu lösen, würde eine Fachperson ihr Fachwissen mit der Lehre aus D2 kombinieren und je nach Metallart und gewünschter Dicke während des Walzprozesses offensichtlich den Wechsel vom Batch-Betrieb zum Semi-Endlos-Betrieb vornehmen.
b) Erfinderische Tätigkeit - D1 als Ausgangspunkt Der Gegenstand von Anspruch 1 wie erteilt unterscheide sich von der Offenbarung der D1 durch die Merkmale 1.7 und 1.8. Die Problemstellung könne darin gesehen werden, ein alternatives Verfahren zum Betreiben einer CSP-Anlage bereitzustellen, mittels dem von einem Batch-Betrieb in einen Semi-Endlos-Betrieb umgeschalten werden könne. In dem Verfahren nach D1 könne automatisch von einem Betriebsmodus in einen anderen Betriebsmodus gewechselt werden. Ein Wechsel des Betriebsmodus während der Walzperiode sei gemäß D1 nicht ausgeschlossen.
XI. Das Vorbringen der Patentinhaberin zum Hauptantrag lässt sich wie folgt zusammenfassen:
a) Erfinderische Tätigkeit - D2 als Ausgangspunkt Die Merkmale 1.7 und 1.8 von Anspruch 1 beträfen das Umschalten vom Batch-Betrieb zum Semi-Endlos-Betrieb im Verlauf des Walzvorgangs durch die Walzeinrichtung. Merkmal 1.6 stelle in Zusammenschau mit Merkmal 1.8 auf eine Veränderung des Walzspalts und das Umschalten von einem Betriebsmodus zu einem anderen Betriebsmodus im Verlauf des Walzvorgangs ab und somit gerade nicht auf die reine Regelung des Walzspalts zur Sicherstellung eines vorab festgelegten und dann auch nicht veränderlichen Walzergebnisses in Form der Metallbanddicke.
D2 befasse sich dagegen im Wesentlichen mit der Anwendung der drei unterschiedlichen Betriebsmodi (Batch-, Semi-Endlos- und Endlos-Betrieb) abhängig von der Gießgeschwindigkeit der vorgeschalteten Gießmaschine sowie des Masseflusses und unter Berücksichtigung der Energiebilanz. D2 offenbare nicht, den Betriebsmodus der Anlage abhängig von der Dicke der Stahlbänder allein auszuwählen und dabei Dicken > 2,5 mm ausschließlich und zwingend im Batchbetrieb zu erzeugen.
D2 liefere einer Fachperson keinen Anlass, die dort beschriebene Drei-Modus-Anlage in der erfindungsgemäßen Weise weiterzubilden und hierbei insbesondere auf den als vorteilhaft beschriebenen Endlos-Betrieb zu verzichten. D2 gebe einer Fachperson auch keinen Hinweis, den Walzspalt auch während des Eingriffs eines Walzgerüsts mit der Dünnbramme oder dem Dünnband zu verändern.
b) Erfinderische Tätigkeit - D1 als Ausgangspunkt D1 enthalte keinen Hinweis darauf, dass ein Wechsel des Betriebsmodus während der Walzperiode durchgeführt werden könne. Insbesondere liefere D1 auch keine Motivation, das Verfahren so umzugestalten, dass der Wechsel vom Batch-Betrieb zum Semi-Endlos-Betrieb im Verlauf des Walzvorgangs durch die Walzeinrichtung erfolgen könne.
Entscheidungsgründe§
1. Hauptantrag - Erfinderische Tätigkeit 1.1 In der als Anlage zur Ladung zur mündlichen Verhandlung beigefügten Mitteilung gemäß Artikel 15(1) VOBK teilte die Kammer den Beteiligten bereits ihre Einschätzung mit, wonach der Gegenstand von Anspruch 1 wie erteilt ausgehend von D1 oder D2 nicht naheliegend sei. Dieser Auffassung ist die Einsprechende nicht mit weiteren Gegenargumenten entgegengetreten. Daher sieht die Kammer keinen Grund, von ihrer in der Mitteilung dargelegten vorläufigen Meinung abzuweichen, die im Folgenden im Wesentlichen wiederholt wird.
1.2 D2 als Ausgangspunkt 1.2.1 D2 offenbart eine CSP-Anlage für Endlos-, Semi-Endlosund Batch-Betrieb mit einer Gießmaschine, einer Schere, einem Ofen, einer Vorgerüstgruppe und einer Fertiggerüstgruppe, siehe Figur 1 und Absatz [0029]. Die Anlage von D2 erlaubt einen flexiblen Betriebsartenwechsel. Für den Batch-Betrieb oder den Semi-Endlos-Betrieb wird ein Coil-Speicher (8) in den Rollgang integriert, welcher von dem Vorgerüst kommende Vorbänder oder Brammen speichert. Im Endlos-Betrieb wird der Coil-Speicher (8) deaktiviert (siehe Absätze [0008] und [0009]). Absatz [0077] von D2 offenbart unter Bezugnahme auf die Figuren 4, 6 und 8 den EndlosBetrieb. Die Figuren 5, 7, und 9 von D2 illustrieren den Batch- oder Semi-Endlos-Betrieb der in Figur 1 gezeigten Anlage.
D2 offenbart daher soweit unbestritten ein Verfahren zum Betreiben einer Anlage zur Herstellung von Metallbändern gemäß den Merkmalen 1.2 bis 1.4 des Anspruchs 1 wie erteilt.
1.2.2 Beide Verfahrensbeteiligte sind sich zudem darin einig, dass sich der Gegenstand von Anspruch 1 zumindest durch die Merkmale 1.7 und 1.8 unterscheidet, siehe den letzten Absatz auf Seite 4 der Beschwerdebegründung der Patentinhaberin bzw. Punkt 13 der Beschwerdeerwiderung der Einsprechenden.
1.2.3 Das Patent beschreibt in Absatz [0009], dass das Initiieren eines Semi-Endlos-Betriebs insbesondere bei höherfesten Güten zu Störungen des Walzbetriebs führt, beispielsweise aufgrund eines nicht problemlos erfolgenden Einführens der Bandanfänge in den Walzspalt.
Die von der Einsprechenden unter anderem bezugnehmend auf diesen Absatz des Patents vorgeschlagene Formulierung der objektiven technischen Aufgabe ("starting from a batch operation, a semi-endless mode operation can be started with minimal disruption to the rolling operation of a CSP plant", siehe Punkt 16 der Beschwerdeerwiderung) enthält bereits einen Hinweis auf die Lösung der zugrundeliegenden Aufgabe. Dies ist zu vermeiden, weil es eine rückschauende Betrachtungsweise wäre.
Aus Sicht der Kammer ist die objektive technische Aufgabe in Anlehnung an die Argumentation der Einsprechenden und die Aufgabenformulierung in Absatz [0010] des Patents daher, ein Verfahren zum Betreiben einer CSP-Anlage bereitzustellen, mit dem Probleme beim Betrieb vermieden werden können.
Die Kammer ist der Ansicht, dass die in Anspruch 1 definierte Lösung für diese Aufgabe ausgehend von D2 nicht naheliegend ist.
1.2.4 D2 offenbart in den Absätzen [0094] bis [0100], dass die CSP-Anlage infolge ihres Designs während des laufenden Walzbetriebs aus einem Endlos-Betrieb in einen Batch- oder Semi-Endlos-Betrieb überführt werden kann, wenn die Gießgeschwindigkeit unter einen Grenzwert abfällt (siehe Absatz [0094], letzter Satz). Außerdem offenbart D2 in Absatz [0095], dass die CSPAnlage in analoger Weise, d.h. auch im laufenden Betrieb, aus dem Batch-/Semi-Endlos-Betrieb zurück in den Endlos-Betrieb überführt werden kann, wenn wieder eine Gießgeschwindigkeit über dem Grenzwert erreicht wird (Absatz [0095], letzter Satz).
In D2 erfolgt das freie Umschalten von Endlos-Betrieb zu Batch-Betrieb mithin bei Störungen im Gießprozess, also in Abhängigkeit der Gießgeschwindigkeit (siehe Absätze [0063], [0065], [0094] bis [0096]), oder bei erforderlichem Rollenwechsel in einem der Walzgerüste (siehe Absätze [0029], [0041]).
Dementsprechend kommt auch der Semi-Endlos-Betrieb anstelle des Endlos-Betriebs bei Störungen im Fertigwalzgerüst zum Einsatz, siehe Absatz [0067] von D2. D2 offenbart mithin stets einen Wechsel von und zu dem Endlos-Betrieb, denn der Batch-Betrieb und der SemiEndlos-Betrieb werden gemäß D2 schließlich nur dann vorübergehend eingesetzt, wenn der Endlosbetrieb wegen einer zu geringen Gießgeschwindigkeit und bei erforderlichem Rollenwechsel in den Walzeinrichtungen nicht möglich ist.
1.2.5 Zwar offenbart D2 zudem, dass - die CSP-Anlage allgemein in allen drei möglichen Betriebsarten betrieben werden kann, nämlich "endless, semi-endless and batch operation" (siehe die Absätzen [0008] und [0009]) und - mit zunehmender Gießgeschwindigkeit und zudem abhängig von den zu walzenden Enddicken des Bandes in den Endlosbetrieb umgeschaltet wird (siehe Absatz [0065]) und dass - der diskontinuierliche Betrieb (d.h. Batch- oder Semi-Endlos-Betrieb) für manche Stahlsorten ungünstig ist, weil damit Qualitätseinbußen verbunden sind (siehe Absatz [0006]).
Allerdings liefert D2 keinen Anreiz dafür, die in D2 auf den Endlos-Betrieb fokussierte Lehre auf ein Verfahren zu übertragen, bei dem maßgeblich zwischen dem Semi-Endlos-Betrieb und Batch-Betrieb gewechselt wird.
1.2.6 Selbst wenn man aufgrund der in D2 beschriebenen Anlagenflexibilität in Erwägung ziehen würde, die Anlage von D2 im Wechsel zwischen Semi-EndlosBetrieb und Batch-Betrieb zu betreiben, und selbst wenn man weiterhin das Umschalten zwischen diesen Betriebsarten in Analogie zum beschriebenen EndlosBatch-Wechsel auslegt (in Abhängigkeit der Gießgeschwindigkeit, Enddicke des Bandes und Metallgüte), liefert D2 nichtsdestotrotz keine Motivation dazu, das Umschalten vom Batch-Betrieb in den Semi-Endlos-Betrieb im Verlauf des Walzvorganges durch die Walzeinrichtung durchzuführen.
Dies ergibt sich zumindest nicht unmittelbar aus der Offenbarung in D2, entgegen der in der angefochtenen Entscheidung in Punkt II.12.4.3 dargelegten Auffassung. Denn die in der angefochtenen Entscheidung zitierten Absätze [0067] und [0068] in D2 betreffen den Wechsel zwischen Endlos-Betrieb und Semi-Endlos-Betrieb und liefern mithin keine unmittelbare Lehre, unter welchen Bedingungen ein Wechsel vom Batch-Betrieb zum SemiEndlos-Betrieb erfolgen soll. Zudem wird aus D2 auch nicht inhärent deutlich, dass sich die Bramme bei einem in D2 zwar nicht beschriebenen, aber auch darin nicht ausgeschlossenen möglichen Wechsel vom Batch-Betrieb zum Semi-Endlos- Betrieb noch im Verlauf des Walzvorganges durch die Walzeinrichtung befindet.
Betrachtet man zudem Figur 2 von D2 (Referenzzeichen 111 in den Absätzen [0065] und [0067] weist auf Figur 2) ist dies entgegen der Ansicht der Einspruchsabteilung auch nicht zwingend, denn im BatchBetrieb kann sich die Bramme im Tunnelofen (siehe Absatz [0010]) oder Zwischenspeicher befinden (siehe Absatz [0068]), wenn der Wechsel in den Semi-EndlosBetrieb erfolgt. Auch die übrige Lehre von D2 liefert keine Motivation dafür, vom Batch-Betrieb in den Semi-Endlos-Betrieb zu wechseln, während sich die Bramme im Verlauf des Walzvorganges durch die Walzeinrichtung befindet.
1.2.7 Die Kammer kommt daher zu dem Schluss, dass D2 den Gegenstand von Anspruch 1 nicht nahelegt.
1.3 D1 als Ausgangspunkt 1.3.1 D1 offenbart ein Walzverfahren zur Herstellung von Stahlbändern mit einer Dicke von 0,7 mm bis 20 mm, die in Form von Dünnbrammen mit einer Dicke von 30 mm bis 140 mm gegossen werden, wobei das Walzen im BatchBetrieb ("coil-to-coil mode"), im Semi-Endlos-Betrieb oder im Endlos-Betrieb durchgeführt werden kann, siehe Anspruch 1. 1.3.2 Die Einsprechende argumentiert in Punkt 13 ihrer Beschwerdebegründung, dass sich der Gegenstand von Anspruch 1 wie erteilt von der Offenbarung der D1 durch die Merkmale 1.7 und 1.8 unterscheide.
Die Problemstellung kann daher, wie oben in Bezug auf D2 festgestellt, darin gesehen werden, ein Verfahren zum Betreiben einer CSP-Anlage bereitzustellen, mit dem Probleme beim Betrieb vermieden werden können. Die Kammer ist der Ansicht, dass die in Anspruch 1 definierte Lösung für diese Aufgabe ausgehend von D1 nicht naheliegend ist.
1.3.3 Wie von der Einspruchsabteilung festgestellt (siehe Punkt II.12.5.1 der Entscheidung), offenbart D1 zwar in Absatz [0031], dass das Verfahren automatisch von einem Betriebsmodus in einen anderen Betriebsmodus überführt werden kann. Allerdings offenbart D1 weiterhin in Absatz [0032], dass der bestgeeignete Operationsmodus unter Beachtung der gesamten Mischung von innerhalb einer Walzperiode zu erzeugenden Produkten ausgewählt wird ("The choice of the most suitable operating mode is made considering the entire mix to be produced in the specific roll campaign (period between 2 rolling roll changes)...").
Gemäß den Absätzen [0010], [0032] und [0105] von D1 erstreckt sich eine Walzperiode zwischen zwei vorherbestimmten Wechseln von Walzrollen ("programmed change of the rolling rolls", "period between 2 rolling roll changes"). Gemäß D1 wird also vor jeder Walzperiode der Betriebsmodus bestimmt und nicht während sich die Bramme im Verlauf des Walzvorganges durch die Walzeinrichtung befindet.
1.3.4 Zwar ist, wie von der Einsprechenden argumentiert, ein Wechsel des Betriebsmodus während der Walzperiode gemäß D1 nicht ausgeschlossen. Allerdings enthält D1 diesbezüglich keinen Hinweis. Insbesondere liefert D1 auch keine Motivation, das Verfahren so umzugestalten, dass der Wechsel vom Batch-Betrieb zum Semi-EndlosBetrieb im Verlauf des Walzvorgangs durch die Walzeinrichtung erfolgen kann.
Ausgehend von D1 ist der Verfahrensschritt laut Merkmal 1.8 des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag mithin nicht naheliegend.
1.4 Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der Einspruchsgrund nach Artikel 100 a) EPÜ in Verbindung mit Artikel 56 EPÜ der Aufrechterhaltung des Patents nicht entgegensteht. Dementsprechend bleiben der Einspruch und die Beschwerde der Einsprechenden erfolglos.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Das Patent wird wie erteilt aufrechterhalten.
3. Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Die Vorsitzende:
C. Spira J. Hoppe