Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.01 / 2025

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 19.09.2025 – T 174/24

Technische Beschwerdekammer 3.2.01 · ECLI:EP:BA:2025:T017424.20250919

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 0174/24 - 3.2.01

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.01 vom 19. September 2025 Beschwerdeführerin:

(Einsprechende) MinebeaMitsumi Technology Center Europe GmbH Minebea-Weg 1 78052 Villingen-Schwenningen (DE) Vertreter:

V.O. P.O. Box 87930 Carnegieplein 5 2508 DH Den Haag (NL) Beschwerdegegnerin:

HELLA GmbH & Co. KGaA Rixbecker Straße 75 59552 Lippstadt (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:

Bals & Vogel Patentanwälte PartGmbB Konrad-Zuse-Str. 4 44801 Bochum (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

G. Pricolo A. Wagner A. Jimenez Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3554875 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 8. Dezember 2023.

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde der Einsprechenden richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, das Streitpatent in geänderte Fassung auf Basis des Hilfsantrags 1 aufrechtzuerhalten.

II. Die angefochtene Entscheidung nimmt unter anderem Bezug auf die folgenden Entgegenhaltungen, die auch der vorliegenden Entscheidung zugrunde liegen:

D14: DE 10 2006 039 257 A1 D15: US 5,801,502 III. In ihrer Entscheidung ist die Einspruchsabteilung u.a. zu der Auffassung gelangt, dass Anspruch 1 wie erteilt nicht neu gegenüber D15 sei. D15 wurde nach der Einspruchsfrist durch Einwendung Dritter vorgebracht und aufgrund hoher prima facie Relevanz von der Einspruchsabteilung ins Verfahren zugelassen. Die gegen den Hilfsantrag 1 vorgebrachten Einwände zu mangelnder Neuheit gegenüber D15 und mangelnder erfinderischer Tätigkeit ausgehend von D15 konnten die Einspruchsabteilung hingegen nicht überzeugen. Für die von der Einsprechenden verspätet vorgebrachte Entgegenhaltung D14 sah die Einspruchsabteilung die prima facie Relevanz nicht gegeben, so dass die Einspruchsabteilung unter Ausübung ihres Ermessens die D14 nicht ins Verfahren zuließ.

IV. Am 19. September 2025 fand eine als Videokonferenz durchgeführte mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts statt. Die Einsprechende (Beschwerdeführerin) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den vollständigen Widerruf des Patents.

Die Patentinhaberin (Beschwerdegegnerin) beantragte die Zurückweisung der Beschwerde (Hauptantrag), hilfsweise die Aufrechterhaltung des Patents auf Basis eines der Hilfsanträge 1 bis 5, alle Anträge eingereicht mit der Beschwerdeerwiderung, oder auf Basis des Hilfsantrags 6 eingereicht mit Schreiben von 28. Februar 2025. V. Der von der Einspruchsabteilung aufrechterhaltene Anspruch 1 des Hauptantrags (Hilfsantrag 1 in der angefochtenen Entscheidung) lautet in der von der Beschwerdeführerin verwendeten Merkmalsgliederung wie folgt:

M1.1 System, das eine Klappe (2) für ein Kraftfahrzeug, wobei die Klappe (2) eine Tank- oder Ladeklappe ist, M1.2 einen elektromotorischen Aktor (4), mit einem Abtrieb (4.1) und einem Elektromotor (4.2), und eine elektrische Motorsteuerung (6) aufweist, M1.3 wobei der Elektromotor (4.2) in Abhängigkeit eines elektrischen Betätigungssignals mittels der Motorsteuerung (6) derart ansteuerbar ist, dass der Abtrieb (4.1) des Aktors (4) die Klappe (2) in eine Öffnungslage oder Schließlage überführt, M1.4 und wobei das Betätigungssignal mittels einer Fremdbewegung des Abtriebs (4.1) erzeugbar ist, dadurch gekennzeichnet, M1.5 dass das Betätigungssignal als eine elektrische Spannung ausgebildet ist, die in Abhängigkeit der Fremdbewegung des Abtriebs (4.1) mittels des Elektromotors (4.2) induzierbar ist.

Der Hauptantrag umfasst des Weiteren einen Verfahrensanspruch 6. Dieser lautet:

M6.1 Verfahren zur automatischen Betätigung einer Klappe (2) eines Systems für ein Kraftfahrzeug, wobei die Klappe (2) eine Tank- oder Ladeklappe ist, wobei M6.2 das System einen elektromotorischen Aktor (4), mit einem Abtrieb (4.1) und einem Elektromotor (4.2), und eine elektrische Motorsteuerung (6) aufweist, M6.3 und wobei der Elektromotor (4.2) in Abhängigkeit eines elektrischen Betätigungssignals mittels der Motorsteuerung (6) derart angesteuert wird, dass der Abtrieb (4.1) des Aktors (4) die Klappe (2) automatisch in eine Öffnungslage oder Schließlage überführt, M6.4 und wobei das Betätigungssignal mittels einer Fremdbewegung des Abtriebs (4.1) erzeugt wird, dadurch gekennzeichnet, M6.5 dass das Betätigungssignal als eine elektrische Spannung ausgebildet ist, die in Abhängigkeit der Fremdbewegung des Abtriebs (4.1) mittels des Elektromotors (4.2) induziert wird.

In den unabhängigen Ansprüchen 1 und 5 des Hilfsantrags 1 werden jeweils die Merkmale des erteilen Anspruchs 2 als Merkmale 1.6 bzw. 6.6 wie folgt aufgenommen:

M1.6 wobei das Betätigungssignal mittels einer Fremdbewegung des Abtriebs (4.1) entgegen einer damit ausgelösten Stellbewegung des Abtriebs (4.1) erzeugbar ist. M6.6 wobei das Betätigungssignal mittels einer Fremdbewegung des Abtriebs (4.1) entgegen einer damit ausgelösten Stellbewegung des Abtriebs (4.1) erzeugt wird.

VI. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin (Einsprechende) soweit es für die Entscheidung wesentlich war - lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Hauptantrag - Artikel 56 EPÜ - D15 mit Fachwissen Die Einspruchsabteilung habe sich geirrt, dass D15 dem Fachmann keine Tank- oder Ladeklappe nahelege, nur weil das Ausführungsbeispiel eine Schiebetür zeige, die schwerer, größer und nicht klappbar sei. D15 beziehe sich allgemein auf "power-movable objects of an automotive vehicle" (Spalte 2, Zeile 1) und nenne in Spalte 9, Zeilen 54 bis 60 als Anwendung auch einen Spiegel, der durchaus mit einer Tankklappe vergleichbar sei.

Zulassung der Hilfsanträge 1 bis 5 In der Beschwerdeerwiderung sei entgegen Artikel 12(3) VOBK nicht substantiiert worden, warum die vorgenommenen Änderungen die erhobenen Einwände, insbesondere zur erfinderischen Tätigkeit, ausräumen sollten. Die Hilfsanträge 1 bis 5 seien daher in der Beschwerde gemäß Artikel 12(5) VOBK nicht zuzulassen. Weiterhin sei der Vortrag im Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 28. Februar 2025 verspätet und falle unter Artikel 13(1) VOBK. Die Beschwerdegegnerin habe keine Gründe vorgetragen, warum die Substantiierung nicht bereits in der Erwiderung erfolgte.

Hilfsantrag 1 - Artikel 56 EPÜ - D15 mit Fachwissen Merkmal M1.6 sei in D15, Spalte 9, Zeilen 17 bis 19, explizit offenbart. Damit sei wie beim Hauptantrag das einzige Unterscheidungsmerkmal die Spezifizierung der Klappe als Tank- und Ladeklappe und Anspruch 1 aus den gleichen Gründen wie der Hauptantrag nicht erfinderisch.

Sollte die Kammer das Merkmal 1.6 nicht als in D15 offenbart sehen, lege die Spalte 9, Zeilen 17 bis 19, das Merkmal 1.6 zumindest nahe. Gleiches gelte für das Verfahren des Anspruchs 5. Zulassung der D14 und der damit verbundenen Angriffe Die Einspruchsabteilung habe das Kriterium der Prima facie-Relevanz falsch angewendet. Die Nicht-Zulassung der D14 sei das Ergebnis einer fehlerhaften Ermessensausübung. Die Entscheidung der Einspruchsabteilung sei daher aufzuheben.

VII. Das Vorbringen der Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) - soweit es für die Entscheidung wesentlich war - lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Hauptantrag - Artikel 56 EPÜ - D15 mit Fachwissen Ausgehend von D15 beruhe das Unterscheidungsmerkmal M1.1 auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Entscheidung der Einspruchsabteilung sei zu bestätigen. Keine der in D15, Spalte 9, Zeilen 54 bis 60, genannten Anwendungen lasse den Fachmann erkennen, dass eine Tank- oder Ladeklappe möglich sei. Die Argumentation der Beschwerdeführerin sei rückschauend.

Zulassung der Hilfsanträge 1 bis 5 Die bereits aus dem Einspruchsverfahren bekannten Hilfsanträge 1 bis 5 lägen auch dem Beschwerdeverfahren zugrunde, auch wenn es erstinstanzlich nicht zu deren Diskussion gekommen sei. In der Erwiderung sei substantiiert worden, dass die Hilfsanträge die erhobenen Einwände zur Neuheit und erfinderischen Tätigkeit ausräumten. Dies reiche für eine Substantiierung.

Hilfsantrag 1 - Artikel 56 EPÜ - D15 mit Fachwissen Anspruch 1 unterscheide sich durch die Merkmale 1.1 und 1.6. Die von der Beschwerdeführerin bzgl. Merkmal 1.6 zitierte Textstelle in Spalte 9 der D15 offenbare, dass bei einem auf einer geneigten Fahrbahn geparkten Fahrzeug eine Fahrzeugtür an einem unbeabsichtigten Öffnen bzw. Schließen gehindert werden solle. Dies habe nichts mit Merkmal 1.6 und dem im Anspruch definierten Betätigungssignal zu tun.

Zulassung der D14 und der damit verbundenen Angriffe D14 sei erstinstanzlich ausführlich diskutiert worden mit dem Ergebnis, D14 nicht zuzulassen, da es prima facie die Frage der Aufrechterhaltung des Patents nicht beeinflussen könne. Die Einspruchsabteilung habe damit ihr Ermessen korrekt ausgeübt.

Entscheidungsgründe§

1. Hauptantrag - Artikel 56 EPÜ - D15 mit Fachwissen 1.1 Der Hauptantrag entspricht der von der Einspruchsabteilung aufrechterhaltenen Fassung. Der Gegenstand des Anspruchs 1 wird ausgehend von D15 in Verbindung mit Fachwissen nahegelegt.

1.2 Anspruch 1 unterscheidet sich unstrittig von der D15 nur dadurch, dass die motorisch betriebene und elektrisch gesteuerte Fahrzeugklappe eine Tank- oder Ladeklappe ist. In D15 wird als mögliche Fahrzeugklappe z.B. eine schwenkbare Fahrzeugtür oder ein motorbetriebener Spiegel offenbart (Spalte 9, Zeilen 54 bis 60: "the controller of the invention may be widely applied to another power-moveable object [instead of a sliding door], such as a powered side door assembly, a motorpowered sun-roof lid assembly, a motor-powered door mirror assembly or the like.").

1.3 Die Kammer stimmt der Beschwerdeführerin zu, dass die zugrunde liegende technische Aufgabe in der Bereitstellung einer alternativen Anwendung für die in D15 offenbarte Steuerung ("controller") gesehen werden kann. Der Fachmann erhält aus Spalte 9, Zeilen 54 bis 60, die Information, dass die Steuerung für eine Vielzahl verschiedener motorbetriebener Objekte am Fahrzeug Anwendung finden kann ("may be widely applied"). Diese Objekte können sich in der Bewegung (z.B. schieben oder klappen), der Größe und/oder dem Gewicht (Seitentür oder Spiegel) unterscheiden.

Da die Liste in Spalte 9 offensichtlich nicht abschließend ist, wird der Fachmann durch den Wortlaut "or the like" motiviert, weitere motorbetriebene Objekte am Fahrzeug für die offenbarte Steuerung auszumachen.

1.4 D15 offenbart eine Steuerung, die allgemein für motorbetriebene Objekte eines Fahrzeugs geeignet ist (Spalte 1, Zeile 66 bis Spalte 2, Zeile 1). Der Fachmann erkennt aus Spalte 9, Zeilen 54 bis 60, dass die in D15 genannten motorbetriebenen Objekte bewegliche Karosseriebauteile sind und das Konzept offensichtlich auf keine speziellen Bewegungen oder Abmessungen begrenzt ist. Da eine Tank- oder Ladeklappe ebenfalls ein bewegliches Karosseriebauteil ist und dem Fachmann zum Prioritätstag des Streitpatents (13. Dezember 2016) elektromotorisch angetriebene Tankdeckel bereits bekannt sind, ist die Anwendung der Steuerung der D15 auf eine Tank- oder Ladeklappe für den Fachmann eine reine Routineanwendung, die sich an den bereits in D15 genannten Beispielen orientiert. Das beanspruchte System wird folglich ausgehend von D15 mit Fachwissen naheliegt.

Gleiches gilt für das Verfahren nach Anspruch 6. 1.5 Aus Sicht der Beschwerdegegnerin sei das angebliche Fachwissen hinsichtlich motorbetriebener Tankklappen gar nicht nachgewiesen worden. Eine Patentschrift wie z.B. im Streitpatent, Absatz [0003] oder [0004] genannt, sei kein Nachweis des Fachwissens.

1.5.1 Die Kammer erachtet es jedoch bereits aus der Alltagserfahrung als erwiesen an, dass elektromotorisch angetriebene Tankdeckel bereits zum Prioritätstag des Streitpatents (13. Dezember 2016) bekannt waren. Tatsächlich gesteht dies auch das Streitpatent in den Absätzen [0001] und [0002] zu, wonach Systeme mit Tankoder Ladeklappen, einem elektromotorischen Aktor, einem Elektromotor und einer elektrischen Motorsteuerung "aus dem Stand der Technik in zahlreichen Ausführungsvarianten bereits bekannt" sind.

1.6 Die Beschwerdegegnerin war weiterhin der Ansicht, dass keine der in D15, Spalte 9, genannten Anwendungen den Fachmann erkennen lasse, dass eine Tank- oder Ladeklappe möglich sei oder nahe liege. Zum einen könne die allgemeine Nennung von motorbetriebenen Objekten ("power movable objects") nicht die spezielle Anwendung einer Tank-oder Ladeklappe vorwegnehmen. Zum anderen funktioniere die Übertragung einer technischen Lehre nur bei technischen Gemeinsamkeiten. Die Funktion einer Tankklappe sei jedoch eine ganz andere als die einer Schiebetür oder eines Außenspiegels. Die genannten Beispiele führten daher alle von einer Tank- oder Ladeklappe weg.

1.6.1 Dem stimmt die Kammer jedoch nicht zu. Das Argument, dass die allgemeine Offenbarung von motorbetriebenen Objekten nicht das spezielle Merkmal der Tank- oder Ladeklappe vorwegnehmen könne, ist zwar korrekt, betrifft jedoch die Neuheit, die unstrittig gegenüber D15 gegeben ist.

Weiterhin ist die technische Gemeinsamkeit eben gerade darin zu sehen, dass es sich um motorbetriebene Objekten eines Fahrzeugs, insbesondere um Objekte der Karosserie, handelt. Bereits aus den genannten Beispielen (Seitentür, Schiebedachs, Spiegel) ist erkennbar, dass die tatsächliche Funktion des motorbetriebenen Objekts irrelevant ist.

1.6.2 Des Weiteren legt die explizite Nennung eines Spiegels in D15 dem Fachmann nahe, nicht nur große Fahrzeugtüren oder Heckklappen in Erwägung zu ziehen, sondern auch kleinere Klappen wie z.B. die Tankklappe - wie von der Beschwerdeführerin vorgetragen. Hierfür benötigt der Fachmann entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin kein Sekundärdokument, das erst explizit die Anwendung einer Steuerung für Türen und Tankklappen gleichermaßen nennt.

1.7 Der Hauptantrag erfüllt folglich nicht die Erfordernisse des Artikels 56 EPÜ.

2. Zulässigkeit der Hilfsanträge 1 bis 5 2.1 Die Hilfsanträge 1 bis 5 sind gemäß Artikel 12(2) und 12(4), erster Satz, VOBK im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen. Die Hilfsanträge 1 bis 5 entsprechen den erstinstanzlich am 21. September 2023 eingereichten und aufrechterhaltenen Hilfsanträgen 2 bis 6. Sie stellen daher keine Änderung im Sinne des Artikels 12(4) VOBK dar. Dies wurde auch nicht bestritten.

2.2 Die Beschwerdeführerin war jedoch der Ansicht, dass die Zulassung der Hilfsanträge 1 bis 5 im Ermessen der Kammer gemäß Artikel 12(5) VOBK liege, weil die Hilfsanträge in der Beschwerdeerwiderung nicht substantiiert worden seien. Die Erwiderung enthalte daher entgegen dem Erfordernis des Artikels 12(3) VOBK nicht das vollständige Beschwerdevorbringen der Beschwerdegegnerin.

2.2.1 Insbesondere die Hilfsanträge 1, 3 und 4 seien in der Beschwerdeerwiderung unsubstantiiert. In diesen Hilfsanträgen sei Anspruch 1 des Hauptantrags lediglich durch erteilte Ansprüche ergänzt worden. Die erteilen Ansprüche seien jedoch alle bereits im Einspruch und auch mit der Beschwerdebegründung angegriffen worden. Hierzu verwies die Beschwerdeführerin z.B. für den erteilten - und für Hilfsantrag 1 relevanten - Anspruch 2 auf ihre Beschwerdebegründung, Seite 23, erster Absatz, worin Anspruch 2 ausgehend von D15 angegriffen wurde.

In Reaktion auf diesen konkreten Angriff finde sich laut Beschwerdeführerin in der Beschwerdeerwiderung für Hilfsantrag 1 (Seite 24, letzter Absatz) nur eine pauschal formulierte Aussage, wonach der unabhängige Anspruch des Hilfsantrags 1 "mangels Vorbilder aus dem Stand der Technik als neu und als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend einzustufen" sei. Dies stelle keine Substantiierung dar, da nicht erläutert werde, warum die in der Beschwerdebegründung erhobenen Einwände ausgeräumt sein sollten. Gleiches gelte für die weiteren Hilfsanträge 2 bis 5. 2.2.2 Weiterhin war die Beschwerdeführerin der Ansicht, dass die mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 28. Februar 2025 vorgebrachte, konkrete Substantiierung zu den Hilfsanträgen nicht zuzulassen sei, da sie ohne Begründung verspätet vorgebracht worden sei und bereits als Teil des Beschwerdevorbringens in der Erwiderung hätte enthalten sein müssen (Artikel 13(1) VOBK).

2.3 Die Kammer sieht die Erfordernisse des Artikels 12(3) VOBK für die Hilfsanträge jedoch als erfüllt an, so dass Artikel 12(5) VOBK nicht anzuwenden ist. Zwar wurde in der Beschwerdeerwiderung - insbesondere für die Hilfsanträge, in denen erteilte Ansprüche kombiniert werden (z.B. Hilfsantrag 1) - tatsächlich nicht im Detail auf die einzelnen, in der Beschwerdebegründung vorgebrachten Entgegenhaltungen zu den erteilten abhängigen Ansprüchen eingegangen. Dennoch ist die Substantiierung der Hilfsanträge unter den gegebenen Umständen gegeben. Im Detail:

2.3.1 Die Hilfsanträge lagen bereits erstinstanzlich vor und waren der Beschwerdeführerin bekannt.

2.3.2 Die Einwände der Beschwerdeführerin zum Hauptantrag in der Beschwerdebegründung beschränken sich auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit, die es mit den Hilfsanträgen offensichtlich zu überwinden galt. Der Beschwerdeerwiderung ist klar zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin die Merkmale z.B. des erteilten Anspruchs 2 für Hilfsantrag 1 in keiner der zitierten Entgegenhaltungen offenbart und damit auch nicht nahegelegt sah (Erwiderung, Seite 24, vorletzter Absatz: "Der entgegengehaltene Stand der Technik beschreibt kein System [...] mit der erfindungsgemäßen Ausgestaltung und Erzeugung des Betätigungssignals, oder legt ein solches System ohne rückschauende Betrachtungsweise nahe.").

Damit sind alle erhobenen Einwände eindeutig adressiert, was eine Substantiierung rechtfertigen kann.

2.3.3 Die Beschwerdebegründung beinhaltet insgesamt 11 verschiedene Angriffe unter Artikel 54 und 56 EPÜ unter Verwendung von sechs verschiedenen Dokumenten. Auf diesem Hintergrund erachtet es die Kammer als fair und zulässig, dass eine detaillierte Substanziierung der Hilfsanträge erst mit Schreiben vom 28. Februar 2025 in Reaktion auf die konkret zu den Hilfsanträgen erhobenen Einwände im Schreiben der Beschwerdeführerin vom 26. November 2024 erfolgt ist. Dabei ist festzuhalten, dass das Schreiben der Patentinhaberin noch vor Erlass der Ladung einging.

2.3.4 Daher sind die Hilfsanträge 1 bis 5 mit der Beschwerdeerwiderung als substantiiert anzusehen und liegen dem Beschwerdeverfahren zugrunde. Zur Beurteilung der Hilfsanträge finden sowohl das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 26. November 2024 in Reaktion auf die Einreichung der Hilfsanträge als auch das darauf folgenden Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 28. Februar 2025 Berücksichtigung.

3. Hilfsantrag 1 - Artikel 56 - D15 mit Fachwissen 3.1 Der Gegenstand des Anspruchs 1 sowie das Verfahren nach Anspruch 5 wird nicht von D15 in Verbindung mit Fachwissen nahegelegt.

3.2 In Anspruch 1 werden die Merkmale des erteilen Anspruchs 2 ergänzt, in dem die Fremdbewegung wie folgt spezifiziert wird:

M1.6 wobei das Betätigungssignal mittels einer Fremdbewegung des Abtriebs (4.1) entgegen einer damit ausgelösten Stellbewegung des Abtriebs (4.1) erzeugbar ist.

3.3 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist Merkmal 1.6 nicht in D15 offenbart.

3.3.1 Aus Sicht der Beschwerdeführerin sei Merkmal M1.6 in D15, Spalte 9, Zeilen 17 bis 19, explizit offenbart. Darin heiße es: "a vehicle door may be power-closed when the door is manually opened, and/or a vehicle door may be power-opened when the door is manually closed".

3.3.2 Dem stimmt die Kammer nicht zu, da die zitierte Passage aus dem Kontext entnommen ist - wie von der Beschwerdegegnerin vorgebracht. D15 offenbart an sich eine Steuerung, mit der eine Öffnungs- oder Schließbewegung, die manuell in eine gewünschte Richtung initiiert wird, motorisch fortgesetzt und beendet wird (Spalte 1, Zeilen 7 bis 16).

Spalte 9, Zeilen 14 bis 32, bezieht sich nun auf eine spezielle Modifikation für Fahrzeugtüren und die Situation eines am Hang geparkten Fahrzeugs, bei dem sich die Tür aufgrund des Eigengewichts unbeabsichtigt aus der gewünschten Öffnungs- oder Schließposition lösen kann. Um die Tür in der gewünschten Position zu halten, kann die Steuerung derart ausgelegt sein, dass z.B. eine ungewollte Schließbewegung einer offenen Tür eine Bewegung zurück in Öffnungslage auslöst. D15 beschreibt diese Umkehrbewegung nur für genau diesen Fall (Spalte 9, Zeile 19 "for the purpose of retaining an initial state"). Das Betätigungssignal dient in diesem Fall jedoch nicht dem Überführen der Klappe in eine Öffnungslage wie in Merkmal M1.3 definiert, sondern dem Beibehalten der Öffnungslage. M1.6 bezieht sich jedoch auf das Betätigungssignal aus Merkmal 1.3. 3.4 Anspruch 1 unterscheidet sich von der D15 folglich dadurch, dass die Klappe eine Tank- oder Ladeklappe ist und dass die Fremdbewegung zur Erzeugung des zum Überführen der Klappe in eine Öffnungs- oder Schließlage vorgesehenen Betätigungssignals der damit ausgelösten Stellbewegung entgegengesetzt ist.

3.5 Die Beschwerdeführerin sah das Merkmal 1.6 durch die in Spalte 9, Zeilen 17 bis 19, offenbarte Modifikation zumindest nahelegt. Der Fachmann würde die darin beschriebene Funktion für den selben Zweck, nämlich dem Entgegenwirken einer unbeabsichtigten Öffnungs- oder Schließbewegung, auch für eine Tankklappe übernehmen und so, ohne erfinderisch tätig zu werden, zum Gegenstand des Anspruchs 1 gelangen. Gleiches gelte für das Verfahren des Anspruchs 5. 3.6 Die Kammer stimmt jedoch der Beschwerdegegnerin zu, dass das für schwere Türen genannte Problem des unbeabsichtigten Öffnens oder Schließens am Hang bei einer Tank- oder Ladeklappe gar nicht auftritt. Dem Fachmann fehlt daher die Veranlassung, die in D15, Spalte 9, Zeilen 14 bis 32 für eine Schiebetür beschriebene Modifikation auch bei einer Tankklappe zu berücksichtigen.

3.7 Folglich kann D15 mit Fachwissen das System des Anspruchs 1 nicht nahelegen. Gleiches gilt für den Verfahrensanspruch 5. 4. Zulassung von D14 und der damit verbundenen Angriffe 4.1 Die Kammer sieht keinen Anlass die Ermessensentscheidung der Einspruchsabteilung, wonach D14 nicht ins Verfahren zugelassen wurde, aufzuheben.

4.2 D14 wurde von der Einsprechenden nach Ablauf der Einspruchsfrist - jedoch vor Einreichung der Hilfsanträge durch die Patentinhaberin - vorgebracht. Die Zulassung der D14 zum Einspruchsverfahren unterlag damit unstrittig dem Ermessen der Einspruchsabteilung. Weiterhin ist unstrittig, dass die Prüfung der prima facie Relevanz ein valides Kriterien zur Ermessensausübung ist.

4.3 Unter Ausübung ihres Ermessens ließ die Einspruchsabteilung D14 wegen fehlender prima facieRelevanz nicht ins Verfahren zu. Die Einspruchsabteilung kam zu dem Schluss, dass die in D14 offenbarte Fremdbewegung wohl dem "Aufwecken" des Systems vom Ruhezustand in den Betriebszustand und nicht dem Öffnen und Schließen diene wie in Merkmal M1.3 definiert. Damit sei D14 nicht prima facie neuheitsschädlich für Anspruch 1 wie erteilt (angefochtene Entscheidung, Randziffern 23, 24). In Randziffer 27 der angefochtenen Entscheidung wird zusammengefasst, dass D14 das Streitpatent prima facie nicht in Frage stellen könne und daher nicht zuzulassen sei.

4.4 Gemäß der Rechtsprechung der Beschwerdekammern des EPA, 11. Auflage, IV.C.4.5.2, ist eine Ermessensentscheidung der ersten Instanz von der Kammer nur dann erneut zu prüfen sind, wenn die falschen Kriterien angewandt wurden oder das Ermessen in willkürlicher Weise ausgeübt worden ist. Es ist dabei nicht Aufgabe der Beschwerdekammer, die Sachlage nochmals wie ein erstinstanzliches Organ zu prüfen, um zu entscheiden, ob sie das Ermessen in der selben Weise ausgeübt hätte.

4.5 Aus Sicht der Kammer hat die Einspruchsabteilung das Kriterium der prima facie Relevanz formal korrekt angewendet und das Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt. Folglich liegt gemäß der in Artikel 12(6), erster Satz, VOBK vorgesehenen ersten Option kein Grund vor, die Ermessensentscheidung der Einspruchsabteilung aufzuheben.

Damit sind auch die mit D14 gegen Hilfsantrag 1 vorgebrachten Angriffe unter Artikel 54 und 56 EPÜ im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen.

4.6 Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass die NichtZulassung der D14 das Ergebnis einer fehlerhaften Ermessensausübung sei. So sei die prima-facie Relevanz üblicherweise durch eine oberflächliche Prüfung mit geringem Aufwand zu beurteilen. Die Einspruchsabteilung sei jedoch im Detail auf D14 im Rahmen einer Neuheitsprüfung eingegangen. Der hohe Detailgrad, mit dem die Einspruchsabteilung die Offenbarung der D14 geprüft habe, belege die prima facie Relevanz des Dokuments. Weiterhin sei ein derart im Detail geprüftes Dokument bereits als im Verfahren zu betrachten.

4.6.1 Dem stimmt die Kammer nicht zu.

4.6.2 Hinsichtlich des Detailgrades ist festzustellen, dass zwar durch Lesen der Zusammenfassung der D14 der Grund der Einspruchsabteilung (vgl. obigen Punkt 4.3) für die aus ihrer Sicht fehlende prima facie Relevanz bereits hervorgeht, allerdings kann der Einspruchsabteilung kein Vorwurf daraus gemacht werden, die vielleicht beim Lesen der Zusammenfassung vermutete fehlende Relevanz der D14 durch Lesen der Beschreibung zu verifizieren (vgl. angefochtene Entscheidung, Randziffer 23). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Relevanz der D14 für die Anspruchsmerkmale, z.B. ob das Betätigungssignal durch eine Fremdbewegung erzeugbar ist und als eine elektrische Spannung ausgebildet ist, auch den Figuren nicht zu entnehmen ist.

4.6.3 Die Kammer sieht daher keinen Grund, den Detailgrad der prima facie Prüfung zu beanstanden. Im Gegenteil bezeugt der Detailgrad die Sorgfalt, mit der die Einspruchsabteilung die prima facie Relevanz der verspätet eingereichten D14 geprüft hat. Da D14 daraufhin explizit nicht zugelassen wurde, ist D14 auch nicht implizit als "im Verfahren" zu sehen.

4.7 Die Beschwerdeführerin argumentierte weiter, dass die prima-facie Relevanz hinsichtlich der Aufrechterhaltung des Patents an sich zu beurteilen sei. Die Einspruchsabteilung habe die prima facie Relevanz fälschlicher Weise nur unter dem Aspekt der Neuheit, nicht jedoch unter dem Aspekt der erfinderischen Tätigkeit geprüft. Hieraus ergebe sich ein zweiter Ermessensfehler.

4.7.1 Aus Sicht der Kammer ergibt sich hieraus jedoch keine fehlerhafte Ermessensausübung. Auch die Neuheitsprüfung alleine kann bereits ergeben, dass eine Entgegenhaltung der Aufrechterhaltung des Patents nicht entgegensteht (vgl. Randziffer 27 der angefochtenen Entscheidung).

4.8 Zuletzt sei ein dritter Ermessensfehler darin zu sehen, dass die Einspruchsabteilung die prima facie Relevanz der D14 nur für Anspruch 1 wie erteilt geprüft habe, nicht jedoch hinsichtlich der Hilfsanträge. Durch die in der aufrechterhaltenen Fassung beanspruchte Tankklappe habe sich der Gegenstand erheblich geändert, so dass D14 hierfür nun prima facie Relevanz sei.

4.8.1 Dem kann nicht zugestimmt werden. Tatsächlich sah die Einspruchsabteilung auch für die aufrechterhaltene Fassung (damaliger Hilfsantrag 1) in D14 keine prima facie Relevanz, da diese Fassung in ihrem Schutzumfang weiter eingeschränkt ist als die erteilte Fassung (angefochtene Entscheidung, Randziffer 54).

4.8.2 Im Übrigen ist auch auf Basis des von der Einspruchsabteilung genannten Grunds für die fehlende prima facie Relevanz der D14 (siehe obigen Punkt 4.3) nicht ersichtlich, wie sich die prima facie Relevanz durch die Spezifizierung auf eine Tank- oder Ladeklappe geändert haben soll.

4.9 Die Beschwerdeführerin war abschließend der Ansicht, dass D14 ins Verfahren zuzulassen sei, da Hilfsantrag 1 in der mündliche Verhandlung vor der Kammer zugelassen worden sei. Es müsse der Beschwerdeführerin gestattet sein, den Hilfsantrag entsprechend anzugreifen.

4.9.1 Allerdings lag Hilfsantrag 1 dem Beschwerdeverfahren bereits zugrunde ohne dass die Kammer ein Ermessen bzgl. dessen Zulassung gehabt hätte (vgl. obigen Punkt 2). Hilfsantrag 1 war aus dem Einspruchsverfahren bereits bekannt und Anspruch 1 ist lediglich eine Kombination der erteilten Ansprüche 1 und 2. Damit haben sich die Umstände im Beschwerdeverfahren nicht derart geändert, dass eine Zulassung der D14 gerechtfertigt wäre (zweite Option in Artikel 12(6), erster Satz, VOBK).

5. Aufrechterhaltung des Patents in geändertem Umfang 5.1 Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 mit den abhängigen Ansprüchen 2 bis 6 bilden eine geeignete Grundlage für die Aufrechterhaltung des Patents in geändertem Umfang.

5.2 Wegen den Änderungen in den Patentansprüchen ergibt sich die Notwendigkeit zur Anpassung der Beschreibung. Hierzu beantragte die Beschwerdeführerin die Zurückverweisung an die Einspruchsabteilung, wogegen die Beschwerdegegnerin keine Einwände hatte.

5.3 Daher wird die Angelegenheit zur Anpassung der Beschreibung zurückverweisen (Artikel 111(1) EPÜ).

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Die Angelegenheit wird an die Einspruchsabteilung mit der Anordnung zurückverwiesen, ein Patent mit den Ansprüchen 1 bis 6 des Hilfsantrags 1, eingereicht mit der Beschwerdeerwiderung, und einer noch anzupassenden Beschreibung aufrechtzuerhalten. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

H. Jenney G. Pricolo