Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.03 / 2025

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 16.09.2025 – T 474/23

Technische Beschwerdekammer 3.2.03 · ECLI:EP:BA:2025:T047423.20250916

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 0474/23 - 3.2.03

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.03 vom 16. September 2025 Beschwerdegegnerin:

(Patentinhaberin) SMS group GmbH Am SMS Campus 1 41069 Mönchengladbach (DE) Vertreter:

Klüppel, Walter Hemmerich & Kollegen Patentanwälte Hammerstraße 2 57072 Siegen (DE) Beschwerdeführerin:

Primetals Technologies Austria GmbH Turmstrasse 44 4031 Linz (AT) (Einsprechende) Vertreter:

Metals@Linz Primetals Technologies Austria GmbH Intellectual Property Upstream IP UP Turmstraße 44 4031 Linz (AT) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

C. Herberhold B. Miller F. Bostedt Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3581664 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 3. Januar 2023.

Sachverhalt und Anträge

I. Das europäische Patent EP 3 581 664 B1 ("das Patent") betrifft eine Vorrichtung, umfassend ein metallurgisches Gefäß wie beispielsweise einen schwenkbaren Konverter.

II. Der gegen das Patent eingelegte Einspruch stützte sich auf die Einspruchsgründe von Artikel 100 a) EPÜ.

III. Die Einspruchsabteilung hat entschieden, dass der Gegenstand von Anspruch 1 in der erteilten Fassung auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruht, dass das Patent in eingeschränkter Fassung gemäß dem mit Schriftsatz vom 21. September 2022 eingereichten Hilfsantrag II, der während der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung in Hilfsantrag I umnummeriert wurde, den Erfordernissen des EPÜ genügt.

IV. Gegen diese Entscheidung haben zunächst beide Verfahrensbeteiligte Beschwerde eingelegt. Die Patentinhaberin hat ihre Beschwerde allerdings mit dem Schreiben vom 4. Mai 2023 zurückgenommen. Die Einsprechende ist daher alleinige Beschwerdeführerin in diesem Beschwerdeverfahren.

V. Die folgenden, bereits im Einspruchsverfahren zitierten Dokumente sind für das Beschwerdeverfahren wesentlich:

D1:

website SKAMA.GR, Zeitstempel web.archive.org: 25.10.2014 VI. D1a:

Maschinenübersetzung von D1 zusammen mit einem vergrößerten Bild aus D1 (per Doppelklick auf Bild erhältlich), einem Ausschnitt aus de Bild und nachgezeichneten Konturen aus dem Bild inklusive Bezeichnungen der einzelnen Teile D2:

Schaeffler Katalog "Lagerungen und Service für die Stahl- und Aluminiumproduktion Unsere Kompetenz – Ihr Vorteil", Ausgabe: Juli 2012 D3:

Auszug aus Lueger, Lexikon der Technik, Lexikon der Hüttentechnik, 1963 D8:

JPS 55110832 U D8a:

Maschinenübersetzung von D8 Am Ende der mündlichen Verhandlung am 16. September 2025 vor der Kammer hielten die Verfahrensbeteiligten folgende Anträge aufrecht. Die Beschwerdeführerin beantragte, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent zu widerrufen. Die Beschwerdegegnerin (die Patentinhaberin) beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen (Hauptantrag), oder hilfsweise das Patent in geändertem Umfang auf Basis eines der mit der Beschwerdeerwiderung eingereichten Hilfsanträge I bis VII aufrechtzuerhalten.

VII. Der mit Schriftsatz vom 21. September 2022 eingereichte Hilfsantrag II, der während der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung in Hilfsantrag I umnummeriert wurde, stellt den Hauptantrag des Beschwerdeverfahrens dar. Anspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:

"Vorrichtung (1), umfassend ein metallurgisches Gefäß (2), welches um eine horizontale Achse (a) schwenkbar gelagert ist, wobei das metallurgische Gefäß (2) zwei Trägerzapfen (3) aufweist, die sich an zwei gegenüberliegenden Seiten des metallurgischen Gefäßes (2) von diesem erstrecken, wobei jeder der beiden Trägerzapfen (3) von einem Lager (4) aufgenommen ist, wobei das Lager (4) in einer Lagerhalterung (5) aufgenommen ist und wobei die Lagerhalterung (5) auf einem ortsfesten Lagerständer (6) oder auf einem Fundament angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass auf jedem Lagerständer (6) direkt oder indirekt eine Hubvorrichtung (7) angeordnet ist, die ausgebildet ist, den Trägerzapfen (3) zum Wechsel des Lagers (4) in vertikale Richtung (V) vom Lagerständer (6) um einen Hubbetrag (h) anzuheben, und dass zum Antrieb mindestens eines der Trägerzapfen (3) ein Antrieb (10) vorhanden ist, der mit dem Trägerzapfen (3) verbunden ist, wobei vorzugsweise eine weitere Hubvorrichtung (11) angeordnet ist, die ausgebildet ist, den Antrieb (10) in vertikale Richtung (V) um einen Hubbetrag (h) anzuheben." Die weiteren Hilfsanträge I bis VII sind für diese Entscheidung unerheblich. Ihr Wortlaut kann daher dahingestellt bleiben.

VIII. Das schriftsätzliche und mündliche Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Der Gegenstand von Anspruch 1 sei ausgehend von D2 naheliegend, insbesondere unter weiterer Berücksichtigung von D1 (zusammen mit D1a) und D8. D2 offenbare in den beiden Bildern auf Seite 4 einen schwenkbaren Konverter mit seitlichen Trägerzapfen und auf einem ortsfesten Lagerständer angeordneten Lagerhalterungen. Aus dem kleineren Bild auf Seite 4 von D2 sei unmittelbar ableitbar, dass dem Trägerzapfen des Konverterrings im Montage- bzw. Wartungszustand eine Hubvorrichtung zugeordnet sei.

Das auf Seite 4 von D2 gezeigte kleinere Bild sei entsprechend auch in D1 bzw. D1a enthalten, dort aber mit einem etwas anderen Ausschnitt. In dem auf Seite 14 in D1a enthaltenen Bild sei klar erkennbar, dass sich die Hubvorrichtung auf einem Bauteil befinde, dessen Streben schräg in Bezug zum Lagerständer ausgebildet seien. Daraus leite sich unmittelbar ab, dass die Hubvorrichtung am Lagerständer angeordnet sei. Aufgrund des Gewichts der Anlagenbestandteile sei für einen Fachmann bei der Betrachtung der Bilder von D2 unmittelbar und direkt erkennbar, dass jeder der beiden Trägerzapfen des Konverters eine Hubvorrichtung aufweise.

Der Gegenstand von Anspruch 1 unterscheide sich von der Offenbarung in D2 nur dadurch, dass zum Antrieb mindestens eines der Trägerzapfen ein Antrieb vorhanden sei, der mit dem Trägerzapfen verbunden sei. Da ein Konverter fachüblich schwenkbar ausgestaltet sei, sei es naheliegend, dass der Konverter nach D2 einen Antrieb aufweise, der mit dem Trägerzapfen verbunden sei.

Selbst wenn die Offenbarung von D1a und D2 jeweils getrennt zu betrachten wäre, sei eine Kombination der Lehre der Dokumente naheliegend, da beide Dokumente Lager der Firma Schaeffler adressierten. Im Übrigen sei die Anordnung der Hubvorrichtungen auf den Lagerständern bereits aus sich heraus naheliegend, um den Hebepunkt so nahe wie möglich an der Lagerhalterung zu wählen und so ein Verbiegen oder Brechen des Trägerzapfens zu vermeiden. Eine derartige Anordnung lege dem Fachmann auch die Lehre der D8 nahe. Zudem sei es laut Anspruch 6 wie erteilt möglich, dass die Hubvorrichtung lösbar am Lagerständer angebracht sei. Dies entspreche der Ausgestaltung von D2, bei der der Antrieb lösbar mit dem Trägerzapfen verbunden sei. Anspruch 1 definiere nicht, dass die Hubvorrichtungen einerseits und der Antrieb andererseits gleichzeitig vorhanden sein müssen.

Weiterhin sei der Gegenstand von Anspruch 1 auch ausgehend von einem allgemein bekannten, fachüblichen Konverter unter weiterer Berücksichtigung von D2 naheliegend.

IX. Das entsprechende Vorbringen der Beschwerdegegnerin lässt sich folgendermaßen zusammenfassen:

D2 offenbare nicht, dass beiden Trägerzapfen des Konverters jeweils eine Hubvorrichtung zugeordnet sei und wie die Hubvorrichtungen im Konverter angeordnet seien. D2 zeige nicht, ob die Hubvorrichtungen auch dann direkt oder indirekt auf den Lagerständern angeordnet seien, wenn zum Antrieb mindestens eines der Trägerzapfen zudem auch ein Antrieb vorhanden und mit einem Trägerzapfen verbunden sei.

Im Übrigen sei zweifelhaft, dass die auf Seite 4 von D2 und in D1 bzw. D1a dargestellten Bilder nicht manipuliert worden seien, dass diese überhaupt den gleichen Konverter beträfen und ob dieser Konverter überhaupt einen Antrieb aufweise, der mit zumindest einem der Trägerzapfen verbunden sei.

Der Gegenstand von Anspruch 1 unterscheide sich daher von der Offenbarung auf Seite 4 (großes Bild) in D2 zumindest dadurch, dass für jeweils jeden Trägerzapfen eine Hubvorrichtung auf dem Lagerständer direkt oder indirekt angeordnet sei und zum Antrieb mindestens eines der Trägerzapfen ein Antrieb vorhanden ist, der mit dem Trägerzapfen verbunden sei.

D2 liefere keinen Hinweis darauf, die Hubvorrichtung jeweils auf dem Lagerständer anzuordnen, wenn gleichzeitig ein Antrieb vorhanden und mit einem Trägerzapfen verbunden sei. Der erst im Schreiben vom 12. Dezember 2023 erhobene Einwand ausgehend von einem allgemein bekannten, fachüblichen Konverter sei nicht zuzulassen.

Entscheidungsgründe§

1. Hauptantrag - erfinderische Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ) 1.1 D2 offenbart einen schwenkbaren Konverter (metallurgisches Gefäß) mit seitlichen Trägerzapfen, siehe großes Bild auf Seite 4 und zugehörigen Text auf Seite 4:

"In Konvertern wird aus Roheisen Stahl erzeugt. Ein befülltes Konvertergefäß hat eine Gesamtmasse bis zu 2 000 t. Langlebige ELGES-Gleitlager werden für die Lagerung des Gefäßes im Tragring verwendet, der wiederum für den Abgießvorgang schwenkbar im Konvertergehäuse gelagert ist. Die langsamen Schwenkbewegungen unter hohem Gewicht und Stoßbelastungen bedingen eine außergewöhnliche statische Tragfähigkeit der Lager. Fluchtungsfehler und Verformungen der Konstruktion müssen kompensiert werden. Dazu haben wir robuste Pendelrollenlager mit Außendurchmessern bis 1750 mm entwickelt, die sich im täglichen Einsatz in über 200 Konverteranlagen weltweit bewähren."

Unbestritten zeigt D2 auch, dass die Lagerhalterungen auf einem ortsfesten Lagerständer angeordnet sind.

1.2 Im kleinen Bild links unten auf Seite 4 von D2 wird zudem einen Trägerzapfen im Montage- bzw. Wartungszustand gezeigt. Ein zu dem kleinen Bild auf Seite 4 von D2 sehr ähnliches Bild zeigt D1 (Seite 2) und D1a auf den Seiten 8 (oberstes Bild) und 14. 1.3 Im Folgenden nimmt die Kammer um des Argumentes Willen und zu Gunsten der Beschwerdeführerin an, - dass eine Fachperson ausgehend von D2 auch D1 kennt und gegebenenfalls in Betracht zieht, - dass das kleinere Bild links unten auf Seite 4 von D2, das Bild auf Seite 2 von D1 und die Bilder auf den Seiten 8 (oberstes Bild) und 14 von D1a nicht derart manipuliert wurden, dass sich daraus eine verfälschte, unrealistische Lehre für den Fachmann ergibt, - dass das Bild auf Seite 14 von D1a im Wesentlichen lediglich eine vergrößerte Kopie des auf Seite 4 von D2 dargestellten Bildes ist, wobei zudem einige Retuschierungen unterlassen wurden (siehe z. B. die im Bild von D1a auf dem Trägerzapfen erkennbaren gelben Handschuhe) und lediglich ein geringfügig größerer Bildausschnitt gezeigt wird.

Die folgende Argumentation bezieht sich daher in Anlehnung an den Vortrag der Verfahrensbeteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der Kammer direkt auf das Bild auf Seite 14 von D1a, da dort die für den Gegenstand von Anspruch 1 relevanten Merkmale der Hubvorrichtung am besten zu erkennen sind. Die entsprechenden Argumente gelten jedoch auch in Bezug auf das entsprechende Bild auf Seite 2 von D1, auf Seite 8 von D1a und auf Seite 4 von D2. 1.4 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wird aus dem Bild auf Seite 14 von D1a nicht deutlich, wie in der dort gezeigten Vorrichtung die Hubvorrichtung angeordnet ist, also ob diese direkt oder indirekt auf den Lagerständern angeordnet ist. Zwar ist im Bild auf Seite 14 von D1a am unteren Bildrand ein Tragelement erkennbar, auf dem die Hydraulikzylinder angeordnet sind und das Streben aufweist, die schräg in Bezug zum Lagerständer verlaufen. Aus dem Verlauf der Streben ist jedoch nicht unmittelbar und eindeutig ableitbar, wie dieses Tragelement weiter ausgebildet bzw. wo und wie dieses angeordnet ist. Daher ist im Bild auf Seite 14 von D1a nicht unmittelbar und eindeutig erkennbar, dass die Hubvorrichtung auf dem Lagerständer "direkt oder indirekt angeordnet ist". Zudem lässt das auf Seite 14 von D1a gezeigte Bild des Konverters im Wartungs- und Montagezustand nicht erkennen, dass die dort vorhandene Hubvorrichtung auch dann noch an der Vorrichtung "angeordnet ist", wenn - wie von Anspruch 1 gefordert auch ein Antrieb vorhanden und mit dem Trägerzapfen "verbunden ist", sich der Konverter also nicht im Wartungs- oder Montagezustand befindet.

Zwar kann gemäß Anspruch 6 wie erteilt die Hubvorrichtung (7) lösbar auf dem Lagerständer (6) angeordnet sein. Daraus folgt aber nicht, dass die in Anspruch 1 gemäß Hauptantrag definierte Vorrichtung die Hubvorrichtung nicht zwingend enthalten muss. Vielmehr definiert Anspruch 1 gemäß Hauptantrag zweifelsfrei, dass die beanspruchte Vorrichtung eine Hubvorrichtung ("auf jedem Lagerständer (6) direkt oder indirekt eine Hubvorrichtung (7) angeordnet ist") und einen Antrieb aufweisen muss ("dass zum Antrieb mindestens eines der Trägerzapfen (3) ein Antrieb (10) vorhanden ist, der mit dem Trägerzapfen (3) verbunden ist").

1.5 Im großen Bild auf Seite 4 von D2 sind links und rechts neben dem Konverter weitere Aufbauten vorhanden. Ob sich darin ein Antrieb für den Konverter befindet, der - wie von Anspruch 1 gefordert - mit einem Trägerzapfen verbunden ist, lässt sich ebenfalls nicht unmittelbar und eindeutig in dem großen Bild auf Seite 4 von D2 erkennen. Auf diesem Bild ist außerdem keine Hubvorrichtung erkennbar, die direkt oder indirekt auf dem Lagerständer angeordnet ist.

1.6 Der Gegenstand von Anspruch 1 unterscheidet sich daher von der Offenbarung in D2 zumindest dadurch, dass die Hubvorrichtung jeweils auf dem Lagerständer direkt oder indirekt angeordnet ist und zum Antrieb mindestens eines der Trägerzapfen ein Antrieb vorhanden ist, der mit dem Trägerzapfen verbunden ist.

1.7 Das Patent beschreibt keine besonderen Vorteile, die durch den Einsatz eines mit einem Trägerzapfen verbundenen Antriebs oder die Anordnung der Hubvorrichtungen auf den Lagerständern erzielt werden.

1.8 Da ein Konverter fachüblich schwenkbar ausgestaltet ist und ebenso fachüblich einen Antrieb aufweist, der mit dem Trägerzapfen verbunden ist (siehe D3, Seite 327, rechte Spalte, Zeilen 2 bis 4: "Der eine Drehzapfen trägt das Zahnrad für die Kippvorrichtung" und Abbildung 1), ist die Kammer der Ansicht, dass das Merkmal, wonach ein Antrieb vorhanden und mit einem Trägerzapfen verbunden ist, ausgehend von D2 naheliegend ist.

1.9 Die durch die Anordnung der Hubvorrichtung zu lösende objektive Aufgabe kann darin gesehen werden, eine Vorrichtung bereitzustellen, deren Lager einfach zu wechseln ist (siehe auch Absatz [0008] und Anspruch 1 des Patents). Diese Problemstellung wurde von den Verfahrensbeteiligten nicht in Frage gestellt. Ausgehend von einer naheliegenden Ausgestaltung des in dem großen Bild auf Seite 4 von D2 abgebildeten Konverters mit einem Antrieb ist es aus Sicht der Kammer nicht naheliegend, auf jedem Lagerständer direkt oder indirekt eine Hubvorrichtung anzuordnen. Dazu liefert D2 selbst keine Lehre und der in dem großen Bild auf Seite 4 von D2 abgebildete Konverter bietet dafür auch keinen erkennbaren Bauraum. Auch die im Bild auf Seite 14 von D1a abgebildete Ausgestaltung eines Konverters im Wartungs- oder Montagezustand liefert dazu keine Veranlassung und kann auch nicht ohne weiteres auf einen entsprechenden Konverter mit angeordneten Antrieb übertragen werden. Insbesondere lässt das Bild auf Seite 14 von D1a nicht erkennen, ob und wie die dort gezeigte Hubvorrichtung in dem im großen Bild auf Seite 4 von D2 dargestellten Konverter überhaupt allgemein aufgrund des fehlenden Bauraums realisiert werden kann und wie im Speziellen beispielsweise auch die im Bild auf Seite 14 von D1a erkennbaren Hydraulikschläuche, die in Richtung des Trägerzapfens verlaufen, in einem im großen Bild auf Seite 4 von D2 gezeigten Konverter verlegt werden können, wenn dort auch der Antrieb vorhanden und mit den Trägerzapfen verbunden ist.

Die Beschwerdeführerin argumentiert in Übereinstimmung mit der Begründung in Punkt II.5.4 der angefochtenen Entscheidung, dass die Anordnung der Hubvorrichtungen auf den Lagerständern bereits aus sich heraus naheliegend sei, um den Hebepunkt so nahe wie möglich an der Lagerhalterung zu wählen und so ein Verbiegen oder Brechen des Trägerzapfens zu vermeiden. Dieses Argument überzeugt nicht.

1.13.1 Zwar mag es naheliegend sein, den Hebepunkt so nahe wie möglich an der Lagerhalterung zu wählen, um ein Verbiegen oder Brechen des Trägerzapfens zu vermeiden. Allerdings bedingt die Lage des Hebepunkts nicht zwangsläufig die Anordnung der Hebevorrichtung auf dem Lagerständer. Die Hebevorrichtung könnte vielmehr auch gemäß dem in Absatz [0007] des Patents beschriebenen bekannten Stand der Technik fachüblich auf dem Fundament oder auf separaten Stützen angeordnet sein. Ohnehin lässt D2 wie oben bereits dargelegt nicht erkennen, dass eine Anordnung der Hebevorrichtung auf dem Lagerständer bei der baulichen Ausgestaltung des in D2 beschriebenen Konverters überhaupt möglich ist, wenn - wie von Anspruch 1 gefordert - der Antrieb vorhanden und mit einem Trägerzapfen verbunden ist.

1.13.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin liefert auch weder D1 noch D8 der Fachperson eine Motivation, bei dem in D2 dargestellten Konverter die Hebevorrichtung jeweils auf dem Lagerständer anzuordnen bzw. überhaupt eine Hebevorrichtung anzuordnen, wenn der Antrieb vorhanden und mit einem Trägerzapfen verbunden ist.

D1 zeigt im Wesentlichen auch nur den im kleinen Bild auf Seite 4 von D2 dargestellten Konverter im Wartungsund Montagezustand, siehe die obigen Punkte 1.2 und 1.3. D8 offenbart einen Gewindetrieb zum Anheben eines Rotationsschafts eines drehbaren Elements einer Maschine, siehe Figur 3 und Absatz [0001]. D8 betrifft kein metallurgisches Gefäß und würde von einem Fachmann auch nicht in Betracht gezogen werden, um den in D2 beschriebenen Konverter zu modifizieren, denn die Dimension und das Gewicht eines Konverters sind mit der einer nicht näher definierten rotierenden Maschine ("rotary machine") nicht vergleichbar.

Die Kammer kommt mithin zu dem Schluss, dass der Gegenstand des Hauptantrags (= Anspruchssatz in der von der Einspruchsabteilung aufrechterhaltenen Fassung gemäß Hilfsantrag I) ausgehend von D2 nicht naheliegend ist und der Antrag daher die Erfordernisse von Artikel 56 EPÜ erfüllt.

Mit dem Schreiben vom 12. Dezember 2023 erhob die Beschwerdeführerin erstmalig einen Einwand zur erfinderischen Tätigkeit ausgehend von einem vermeintlich allgemein bekannten, fachüblichen Konverter. Dieser Einwand überzeugt schon in der Sache nicht, denn ausgehend von dem allgemeinen unspezifischen Fachwissen zu Konvertern besteht keine Veranlassung dazu, ausgerechnet die in D2 in einem Bild auf Seite 4 nur am Rande erkennbare, aber nicht näher in D2 beschriebene oder adressierte Hubvorrichtung in einem allgemein bekannten Konverter mit an einem Trägerzapfen verbundenen Antrieb einzusetzen und diese dann jeweils auf dem Lagerständer anzuordnen, zumal D2 diese Anordnung auf dem Lagerständer noch nicht einmal offenbart. Ein derartiges Vorgehen ohne jeglichen Anhaltspunkt dazu im allgemeinen Fachwissen beruht auf einer rückschauenden Betrachtungsweise.

Eine weitere Diskussion der Zulassung dieses neuen Einwands unter Artikel 13 (1) VOBK erübrigt sich daher. In Anbetracht der obigen Ausführungen kommt die Kammer zu dem Schluss, dass die Beschwerde der Einsprechenden keinen Erfolg hat.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

C. Spira

C. Herberhold