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Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 15.09.2025 – T 521/24

Technische Beschwerdekammer 3.2.02 · ECLI:EP:BA:2025:T052124.20250915

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 0521/24 - 3.2.02

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.02 vom 15. September 2025 Beschwerdeführer:

(Anmelder) Vertreter:

Weyergans, Rudolf An Gut Boisdorf 8 52355 Düren (DE) Kohlmann, Kai Donatusstraße 1 52078 Aachen (DE) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 6. November 2023 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 18184520.7 aufgrund des Artikels 97 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

M. Alvazzi Delfrate D. Ceccarelli C. Schmidt

Sachverhalt und Anträge

I. Der Anmelder hat gegen die Entscheidung der Prüfungsabteilung, die europäische Patentanmeldung zurückzuweisen, Beschwerde eingelegt.

II. Diese Entscheidung wurde nach Aktenlage verfasst und bezieht sich auf Bescheide, in denen die Prüfungsabteilung die Ansprüche 1 bis 5 des im Prüfungsverfahren einzigen Antrags als auf ein Verfahren zur therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers gerichtet betrachtete.

III. Der Beschwerdeführer beantragte, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und ein Patent gemäß dem Hauptantrag oder einem der Hilfsanträge 1 und 2, eingereicht mit der Beschwerdebegründung am 1. März 2024, zu erteilen. Hilfsweise beantragte der Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung.

IV. Die Ansprüche 1 und 2 des Hauptantrags, die den Ansprüchen 1 und 2 im Prüfungsverfahren entsprechen, lauten wie folgt:

"1. Verfahren zur kosmetischen Verbesserung der körperlichen Erscheinung sowie der Beschleunigung der nicht therapeutischen Regeneration nach körperlicher Belastung, bei dem mindestens eine Extremität einer Person von einer mit mindestens einer Strömungsmaschine verbundenen Kammer aufgenommen wird, die anschließend gasdicht verschlossen wird, wobei 1.1 der Druck in der Kammer gegenüber dem atmosphärischen Umgebungsdruck alternierend auf einen negativen Druck abgesenkt und auf einen Überdruck erhöht wird, 1.2 die Druckdifferenz zwischen dem negativen Druck und dem Überdruck zwischen 30 mbar und 80 mbar beträgt, 1.3 der negative Druck maximal 70 mbar unterhalb und der Überdruck maximal 10 mbar oberhalb des atmosphärischen Umgebungsdrucks liegt, 1.4 zur Steigerung der arteriellen Durchblutung der negative Druck für ein Zeitintervall von 5 - 9 Sekunden und der Überdruck für ein Zeitintervall von 3 - 5 Sekunden in der Kammer aufrechterhalten wird, 1.5 zur Steigerung des venösen Rückflusses der negative Druck für ein Zeitintervall von 11 - 17 Sekunden und der Überdruck für ein Zeitintervall von 5 - 9 Sekunden in der Kammer aufrechterhalten wird, 1.6 zur Steigerung des lymphatischen Rückflusses der negative Druck für ein Zeitintervall von 17 - 23 Sekunden und der Überdruck für ein Zeitintervall von 7 - 12 Sekunden in der Kammer aufrechterhalten wird und 1.7 die Zeitintervalle zur Aufrechterhaltung des negativen Drucks und des Überdrucks nach den Merkmalen 1.4 bis 1.6 in einem zeitlichen Abstand aufeinanderfolgend geändert werden."

"2. Verfahren zur kosmetischen Verbesserung der körperlichen Erscheinung sowie der Beschleunigung der nicht therapeutischen Regeneration nach körperlicher Belastung, bei dem mindestens eine Extremität einer Person von einer mit mindestens einer Strömungsmaschine verbundenen Kammer aufgenommen wird, die anschließend gasdicht verschlossen wird, dadurch gekennzeichnet, dass 2.1 der Druck in der Kammer gegenüber dem atmosphärischen Umgebungsdruck alternierend auf einen negativen Druck abgesenkt und auf einen Überdruck erhöht wird, 2.2 die Druckdifferenz zwischen dem negativen Druck und dem Überdruck zwischen 30 mbar und 80 mbar beträgt, 2.3 der negative Druck maximal 10 mbar unterhalb und der Überdruck maximal 70 mbar oberhalb des atmosphärischen Umgebungsdrucks liegt, 2.4 zur Steigerung der arteriellen Durchblutung der negative Druck für ein Zeitintervall von 5 - 9 Sekunden und der Überdruck für ein Zeitintervall von 3 - 5 Sekunden in der Kammer aufrechterhalten wird, 2.5 zur Steigerung des venösen Rückflusses der negative Druck für ein Zeitintervall von 11 - 17 Sekunden und der Überdruck für ein Zeitintervall von 5 - 9 Sekunden in der Kammer aufrechterhalten wird, 2.6 zur Steigerung des lymphatischen Rückflusses der negative Druck für ein Zeitintervall von 17 - 23 Sekunden und der Überdruck für ein Zeitintervall von 7 - 12 Sekunden in der Kammer aufrechterhalten wird und 2.7 die Zeitintervalle zur Aufrechterhaltung des negativen Drucks und des Überdrucks nach den Merkmalen 2.4 bis 2.6 in einem zeitlichen Abstand aufeinanderfolgend geändert werden."

Die Ansprüche 3 bis 5 sind abhängige Ansprüche. Anspruch 6 ist auf eine Behandlungsvorrichtung gerichtet, die eine Steuerung zur Durchführung des Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 5 umfasst.

V. Die entscheidungsrelevanten Argumente des Beschwerdeführers lassen sich wie folgt zusammenfassen. Die Auffassung der Prüfungsabteilung, dass die Ansprüche 1 bis 5 des Hauptantrags auf ein Verfahren zur therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers gerichtet seien, sei nicht korrekt. Die unabhängigen Ansprüche 1 und 2 enthielten mehrere Parameter, die den in einer Kammer herrschenden Druck näher definierten, der auf eine Extremität einer Person in der Kammer wirke. Durch die Definition dieser Parameter herrschten in der Kammer Druckverhältnisse, die zu einer kosmetischen Verbesserung der körperlichen Erscheinung sowie zur Beschleunigung der nicht therapeutischen Regeneration nach körperlicher Belastung beitrügen. Unter nicht therapeutischer Regeneration seien Prozesse zu verstehen, die zur beschleunigten Wiederherstellung des Normalzustands nach einer körperlichen Belastung führten. Durch die körperliche Belastung komme es zu einer Ermüdung. Dies sei ein vorübergehender physiologischer, jedoch nicht pathologischer Zustand. Die Beseitigung des vorübergehenden Ermüdungszustands und die Rückkehr zum Normalzustand würden durch die nicht therapeutische Regeneration beschleunigt. Innerhalb der Grenzen der in den unabhängigen Ansprüchen definierten Parameter entfalte der in der Kammer herrschende Druck keineswegs therapeutische Wirkungen zur Beseitigung eines pathologischen Zustands. Soweit die unabhängigen Ansprüche auch Schritte umfassten, die auf eine Steigerung der Durchblutung sowie den Abtransport von Stoffwechselprodukten gerichtet seien, handelte es sich nicht um therapeutische Verfahrensschritte. Die Prüfungsabteilung habe in keinem der zur Begründung der Zurückweisung herangezogenen Bescheide dargelegt, aus welchen Gründen sie zu der Schlussfolgerung komme, dass die mit den konkreten Parametern erfolgende Druckbeaufschlagung der mindestens einen Extremität in der Kammer entgegen dem Anspruchswortlaut und der Beschreibung eine therapeutische Behandlung des menschlichen Körpers darstelle.

Die in der Beschreibung verwendeten Begriffe "Vakuumtherapie" und "Kompressionstherapie", würden in der Kosmetik zur Kennzeichnung bestimmter kosmetischer Behandlungen benutzt. Diese Bezeichnungsgewohnheiten machten eine derartige kosmetische Behandlung jedoch nicht zu einer Therapie.

Der Hinweis in der Beschreibung, dass das erfindungsgemäße Verfahren bei schwachen Venen und Lymphgefäßen anwendbar sei, bedeute nicht, dass die Merkmale des Anspruchs einen therapeutischen Effekt bei schwachen Venen oder Lymphgefäßen hätten, sondern lediglich, dass das beanspruchte Verfahren auch bei Menschen mit diesen nicht krankhaften physiologischen Voraussetzungen anwendbar sei.

Das Beanspruchen unterschiedlicher Werte für den negativen Druck und den Überdruck in den beiden unabhängigen Ansprüchen 1 und 2 abhängig vom Gewebezustand und der Konstitution der Person, die eines der beiden alternativen Verfahren anwendet, rechtfertige die Formulierung in zwei unabhängigen Ansprüchen gemäß Regel 43(2)c) EPÜ.

In den Entscheidungsgründen der angefochtenen Entscheidung werde ausschließlich auf den Inhalt der vorausgegangenen Bescheide verwiesen. Dabei sei die Feststellung, dass der Anmelder auf den letzten Bescheid vom 7. Juli 2023 keine Stellungnahme eingereicht habe, unzutreffend. Seine Stellungnahme vom 4. Oktober 2023 habe die Prüfungsabteilung in der angefochtenen Entscheidung nicht berücksichtigt.

Entscheidungsgründe§

1. Die beanspruchte Erfindung Die Anmeldung gemäß Hauptantrag betrifft Verfahren (Ansprüche 1 bis 5) und eine Behandlungsvorrichtung (Anspruch 6) zur kosmetischen Verbesserung der körperlichen Erscheinung sowie der Beschleunigung der nicht therapeutischen Regeneration nach körperlicher Belastung.

Durch die körperliche Belastung insbesondere nach einer sportlichen Aktivität kommt es zu einer Ermüdung. Die Beseitigung dieses Ermüdungszustands wird durch das beanspruchte Verfahren beschleunigt (Seite 2, Zeile 24 bis Seite 3, Zeile 3 der ursprünglichen Anmeldung). Bei den beanspruchten Verfahren wird mindestens eine Extremität einer Person von einer mit mindestens einer Strömungsmaschine verbundenen Kammer aufgenommen. Die Kammer wird anschließend gasdicht verschlossen. Der Druck in der Kammer wird gegenüber dem atmosphärischen Umgebungsdruck alternierend auf einen negativen Druck abgesenkt und auf einen Überdruck erhöht, wobei die Druckdifferenz zwischen dem negativen Druck und dem Überdruck zwischen 30 mbar und 80 mbar beträgt.

Zur Steigerung der arteriellen Durchblutung wird der negative Druck für ein Zeitintervall von 5 - 9 Sekunden und der Überdruck für ein Zeitintervall von 3 - 5 Sekunden in der Kammer aufrechterhalten. Zur Steigerung des venösen Rückflusses wird der negative Druck für ein Zeitintervall von 11 - 17 Sekunden und der Überdruck für ein Zeitintervall von 5 - 9 Sekunden in der Kammer aufrechterhalten. Zur Steigerung des lymphatischen Rückflusses der negative Druck für ein Zeitintervall von 17 - 23 Sekunden und der Überdruck für ein Zeitintervall von 7 - 12 Sekunden in der Kammer aufrechterhalten. Die Zeitintervalle zur Aufrechterhaltung des negativen Drucks und des Überdrucks werden in einem zeitlichen Abstand aufeinanderfolgend geändert.

Gemäß dem unabhängigen Anspruch 1 liegt der negative Druck maximal 70 mbar unterhalb und der Überdruck maximal 10 mbar oberhalb des atmosphärischen Umgebungsdrucks. Gemäß dem unabhängigen Anspruch 2 liegt der negative Druck maximal 10 mbar unterhalb und der Überdruck maximal 70 mbar oberhalb des atmosphärischen Umgebungsdrucks.

Die gewählten Zeit- und Druckparameter begründen nach Seite 4, Zeilen 5 bis 11 der ursprünglichen Anmeldung eine kosmetische oder regenerierende Wirkung. Dabei soll die Regeneration durch die beanspruchten Verfahrensschritte beschleunigt werden, ohne das Bindegewebe und/oder das Gefäßsystem übermäßig zu belasten (Seite 3, letzter Absatz bis Seite 5, letzter voller Absatz).

2. Hauptantrag - therapeutische Verfahren 2.1 Die Prüfungsabteilung kam zum Schluss, dass die Ansprüche 1 bis 5 des vorliegenden Hauptantrags auf Verfahren zur therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers gerichtet seien. Es sei unerheblich, dass eine "nicht therapeutischen Regeneration" beansprucht sei. Die Verfahrensschritte würden "zwangsläufig eindeutig therapeutische Effekte" erzeugen. Dies sei aus dem Hinweis in der Beschreibung ersichtlich, dass die Anmeldung auf die "Kombination zweier Therapien" gerichtet sei (Seite 3, Zeilen 26 bis 29). Diese Kombination erzeuge den therapeutischen Effekt, den gezielten Lymphabfluss und Abtransport der Stoffwechselprodukte zu den Filterorganen zu gewährleisten. Die Therapie werde auf die Anwendung bei schwachen Venen, Lymphgefäßen und Bindegewebe erweitert.

Die Kammer ist anderer Meinung.

2.2 Eine Therapie im Sinne des Artikels 53 c) EPÜ ist zwar nicht auf die erfolgreiche Behandlung einer Krankheit begrenzt, sondern kann symptombezogene und präventive Behandlungen umfassen. Allerdings setzt sie einen pathologischen Zustand voraus (Rechtsprechung der Beschwerdekammern des EPA, elfte Auflage, 2025, I-B.4.5.1).

Eine Therapie wird in den Verfahrensansprüchen des Hauptantrags, die ausdrücklich auf die Regeneration nach körperlicher Belastung gerichtet sind, nicht erwähnt. Die ursprüngliche Anmeldung offenbart keine Therapie, die geeignet ist, einen pathologischen Zustand eines Menschen oder Tiers zu behandeln. Der Prüfungsabteilung ist zwar insoweit zuzustimmen, dass die reine Erwähnung einer "nicht therapeutischen" Regeneration nicht ausreicht, eine Therapie aus dem Schutzbereich der Ansprüche auszuschließen. Allerdings ist mit körperlicher Belastung, die laut der Beschreibung (Seite 2, Zeile 20 bis Seite 3, Zeile 3) typischerweise als Folge einer sportlichen Aktivität auftritt, in der ursprünglichen Anmeldung kein pathologischer Zustand gemeint.

2.3 Die Behauptung der Prüfungsabteilung, dass die Verfahrensschritte zwangsläufig therapeutische Effekte erzeugen würden, ist nicht begründet. Solche Effekte sind in der Anmeldung weder erwähnt noch impliziert. Sie sind auch nicht aus anderen sich im Verfahren befindlichen Dokumenten herleitbar. In dieser Hinsicht ist das Argument des Beschwerdeführers, dass der Druck in der Kammer, innerhalb der Grenzen der in den unabhängigen Ansprüchen definierten Zeit- und Druckparameter, keine therapeutische Wirkung zur Beseitigung eines pathologischen Zustands entfalte, zutreffend. In jedem Fall weist nichts auf das Gegenteil hin.

Insbesondere offenbart die ursprüngliche Anmeldung nicht, dass "der gezielte Lymphabfluss und Abtransport der Stoffwechselprodukte richtungsvorgegeben zu den Filterorganen", zur Behandlung eines pathologischen Zustands erzeugt wird oder wirksam sein kann.

2.4 Die Annahme der Prüfungsabteilung, dass die ursprüngliche Anmeldung eine Therapie offenbare, die auf die Anwendung bei schwachen Venen, Lymphgefäßen und Bindegewebe erweitert werde, ist ebenfalls unzutreffend. Seite 5, Zeilen 1 bis 3 und 25 bis 27 der ursprünglichen Anmeldung offenbaren lediglich, dass das erfindungsgemäße Verfahren so schonend ist, dass seine Anwendung auch bei schwachen Venen, Lymphgefäßen und Bindegewebe, sowie bei Orangenhaut möglich ist. Eine Therapie zur Behandlung eines pathologischen Zustands ist damit nicht gemeint.

2.5 Die Tatsache, dass sich die ursprüngliche Anmeldung auf eine "intermittierende[...] Vakuumtherapie" und eine "intermittierende[...] Kompressionstherapie" bezieht (Seite 3, letzter Absatz), impliziert auch nicht, dass der Schutzbereich der Verfahrensansprüche eine therapeutische Behandlung des menschlichen order tierischen Körpers im Sinne des Artikels 53 c) EPÜ umfasst. In dieser Hinsicht ist es nicht relevant, dass eventuell Vakuum oder Unterdruck mit bestimmten Parametern zu therapeutischen Zwecken geeignet sind, denn es gibt keinen Hinweis darauf, dass solche Parameter denjenigen entsprechen, die in den Ansprüchen 1 bis 5 definiert sind.

2.6 Aus diesen Gründen sind die Ansprüche 1 bis 5 des Hauptantrags nicht von der Patentierbarkeit (Artikel 53 c) EPÜ) ausgenommen. Folglich ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben.

3. Im Bescheid vom 7. Juli 2023, auf den sich die Prüfungsabteilung in der angefochtenen Entscheidung nach Aktenlage bezogen hat, wird ausgeführt, dass der Anmelder "keine 2 unabhängigen Verfahrensansprüche haben kann [sic]". Dies könnte als Einwand unter Regel 43(2) EPÜ verstanden werden.

Allerdings ist das Beanspruchen unterschiedlicher Werte für den negativen Druck und den Überdruck in den beiden unabhängigen Ansprüchen 1 und 2, wie vom Beschwerdeführer angemerkt, als Ausnahme nach Regel 43(2) c) EPÜ anzusehen. Die beiden alternativen Verfahren können, abhängig vom Gewebezustand und der Konstitution der Person, als Alternativlösungen für die gleiche Aufgabe bezogen auf die optimierte Beschleunigung der nicht therapeutischen Regeneration nach körperlicher Belastung angewendet werden. Aus diesen Gründen verstößt der Hauptantrag auch nicht gegen die Erfordernisse der Regel 43(2) EPÜ.

4. Die Prüfungsabteilung hat die weiteren Erfordernisse des EPÜ, insbesondere in Bezug auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit, nicht geprüft. Im Lichte des vorrangigen Ziels des Beschwerdeverfahrens, die angefochtene Entscheidung gerichtlich zu überprüfen (Artikel 12(2) VOBK), stellt dies besondere Gründe gemäß Artikel 11 VOBK dar, die Angelegenheit zur weiteren Entscheidung an die Prüfungsabteilung zurückzuverweisen. Somit wird der Beschwerde stattgegeben, ohne Bedarf einer mündlichen Verhandlung.

5. Die Prüfungsabteilung hat die angefochtene Entscheidung nach Aktenlage verfasst. Die Entscheidung bezieht sich auf frühere Bescheide der Prüfungsabteilung, von welchen der letzte auf den 07. Juli 2023 datiert ist. In der Entscheidung wird ausgeführt, dass der Anmelder auf den letzten Bescheid keine Stellungnahme oder Änderungen eingereicht hat. Das ist allerdings unzutreffend, denn der Anmelder hat mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2023 eine solche Stellungnahme eingereicht. Diese enthält Argumente, beispielsweise bezogen auf die Entscheidungen T 290/86, T 144/83 und T 774/89, die sich mit der früheren Auffassung der Prüfungsabteilung auseinandersetzen und dieser widersprechen. Diese Argumente hat die Prüfungsabteilung in der angefochtenen Entscheidung nicht berücksichtigt und damit gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs gemäß Artikels 113(1) EPÜ verstoßen.

Die angefochtene Entscheidung leidet somit an einem wesentlichen Verfahrensmängel, der die Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß Regel 103(1) a) EPÜ rechtfertigt.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Die Angelegenheit wird an die Prüfungsabteilung zur weiteren Entscheidung zurückverwiesen.

3. Die Beschwerdegebühr wird in voller Höhe zurückgezahlt. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

A. Chavinier-Tomsic M. Alvazzi Delfrate