Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.02 / 2025

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 12.09.2025 – T 1074/23

Technische Beschwerdekammer 3.2.02 · ECLI:EP:BA:2025:T107423.20250912

EuroparechtEU / InternationalVolltext

Als PDF speichern

Beschwerde-Aktenzeichen: T 1074/23 - 3.2.02

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.02 vom 12. September 2025 Beschwerdeführer:

(Einsprechender) Fresenius Medical Care AG Else-Kröner-Str. 1 61352 Bad Homburg (DE) Vertreter:

Nordmeyer, Philipp Werner Maucher Jenkins Patent- und Rechtsanwälte Liebigstraße 39 80538 München (DE) Beschwerdegegner:

B. Braun Avitum AG Schwarzenberger Weg 73-79 34212 Melsungen (DE) (Patentinhaber) Vertreter:

Winter, Brandl - Partnerschaft mbB Alois-Steinecker-Straße 22 85354 Freising (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3461515 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 31. März 2023.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

M. Alvazzi Delfrate S. Böttcher C. Schmidt

Sachverhalt und Anträge

I. Die Einsprechende legte Beschwerde ein gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, das Patent auf der Basis des Hauptantrags (eingereicht mit Schreiben vom 13. Januar 2023) aufrecht zu erhalten.

II. Die mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer fand am 12. September 2025 statt.

III. Die Beschwerdeführerin beantragte, die Entscheidung aufzuheben und das Patent zu widerrufen. Die Beschwerdegegnerin beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen und das Patent in der Fassung des Hauptantrags, eingereicht mit der Beschwerdeerwiderung vom 20. Dezember 2023 aufrecht zu erhalten. Hilfsweise beantragte sie, das Patent auf der Basis des neuen 3. Hilfsantrags, eingereicht während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer, aufrecht zu erhalten.

IV. Anspruch 1 des Hauptantrags lautet wie folgt:

"Maschine für extrakorporale Blutbehandlung mit einer Fluid führenden Leitungsverbindung (7) sowie Mehrfachsensorvorrichtung, bei der zumindest eine erste Sensoreinrichtung (8, 9) und zumindest eine n-te Sensoreinrichtung (10) an der Fluid führenden Leitungsverbindung (7), entlang welcher die Sensoreinrichtungen (8, 9, 10) zumindest eine Größe aus einem strömenden Fluid detektieren, in vorbestimmter räumlicher Nähe zueinander angeordnet sind, eine maximale Distanz zwischen der ersten Sensoreinrichtung (8, 9) und der n-ten Sensoreinrichtung (10) durch eine vorbestimmte maximale Zeitverzögerung zwischen der Erfassung einer ersten Signaländerung eines ersten Signals der ersten Sensoreinrichtung (8, 9) und der Erfassung einer zu der ersten Signaländerung korrespondierenden Signaländerung eines n-ten Signals der n-ten Sensoreinrichtung (10) bei einer vorbestimmten Flussrate durch die Fluid führende Leitungsverbindung (7) bestimmt ist, und die räumliche Nähe der ersten Sensoreinrichtung (8, 9) und der n-ten Sensoreinrichtung (10) derart vorbestimmt ist, dass bei der vorbestimmten Flussrate in dem ersten Signal der ersten Sensoreinrichtung (8, 9) und in dem n-ten Signal der n-ten Sensoreinrichtung (10) jeweils zueinander korrespondierende Signaländerungen bei parallel gleichzeitiger Erfassung beider Signale innerhalb der vorbestimmten maximalen Zeitverzögerung quasi zeitgleich auftreten, dadurch gekennzeichnet, dass die vorbestimmte maximale Zeitverzögerung 1 Sekunde beträgt und die vorbestimmte Flussrate in einem Bereich zwischen 100 ml/min und 800 ml/min liegt."

Anspruch 1 des neuen 3. Hilfsantrags enthält im kennzeichnenden Teil zusätzlich das Merkmal, dass "ein Innendurchmesser der Leitungsverbindung (7) 5 mm beträgt". Zudem ist die Flussrate "derart einstellbar, dass sie" in einem Bereich zwischen 100 ml/min und 800 ml/min liegt. Darüber hinaus wurde am Anfang des Anspruchs der Ausdruck "Maschine für extrakorporale Blutbehandlung" durch "Dialysemaschine" ersetzt.

V. Die Argumente der Beschwerdeführerin können wie folgt zusammengefasst werden:

Hauptantrag - Anspruch 1 - Unzulässige Erweiterung Anspruch 1 beinhalte eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung, da in den kennzeichnenden Teil Zahlenwerte für die maximale Zeitverzögerung und die vorbestimmte Flussrate aufgenommen worden seien, ohne den zugehörigen Innendurchmesser der Leitungsverbindung aufzunehmen. Die Flussrate sei keine Flussgeschwindigkeit, da Flussvolumen definiert würden. Im Erteilungsverfahren sei damit der Gegenstand des Anspruchs auf die konkrete Ausführungsform beschränkt worden, die in den Absätzen [0012] und [0013] offenbart sei. Diese Ausführungsform enthalte neben den beanspruchten Zahlenwerten die untrennbar mit diesen verbundene Lehre, dass „der Innendurchmesser 5 mm beträgt". Ohne diesen konkreten Innendurchmesser wichen die sich ergebenden Werte für die maximale Distanz von den ursprünglich offenbarten ab. Folglich liege die nun beanspruchte Kombination von Merkmalen zwischen der ursprünglichen Offenbarung ohne Zahlenwerte und der beschränkten spezifischen Offenbarung mit Zahlenwerten und stelle insofern eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung dar. Hieran könne auch die Offenbarung aus Absatz [0041], dass die Erfindung nicht auf "beispielhaft angegebene Zahlenwerte" beschränkt sei, nichts ändern. Denn im Erteilungsverfahren sei der Gegenstand auf die konkret in [0012] und [0013] der veröffentlichten Anmeldung angegebenen Zahlenwerte beschränkt worden.

Auch in dem in Absatz [0037] beschriebenen Ausführungsbeispiel sei ein Innendurchmesser von 5 mm für die Abführleitung genannt. Aufgrund der Zwischenverallgemeinerung umfasse der Anspruch Ausführungsformen mit nicht konstantem Leitungsquerschnitt oder, im Falle eines großen Leitungsquerschnitts, mit sehr kleinem Abstand zwischen den Sensoren. Solche Ausführungsformen seien nicht ursprünglich offenbart.

Folglich gehe der beanspruchte Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus. Neuer Hilfsantrag - Zulassung Der bisherige 3. Hilfsantrag sei laut dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 10. Juli 2025 explizit aufgegeben worden. Darüber hinaus betreffe der neue Hilfsantrag nur eine der Alternativen des alten Hilfsantrags 3. Der neue Hilfsantrag sei also als bisher nicht im Verfahren befindlicher Antrag zu behandeln und somit verspätet vorgebracht.

Der neue Hilfsantrag solle einen Einwand unter Artikel 123(2) EPÜ beheben, der seit Beginn des Einspruchsverfahrens erhoben wurde. Es lägen daher keine, gemäß Artikel 13(2) VOBK erforderliche, außergewöhnlichen Umstände vor, die eine Zulassung zu diesem späten Verfahrenszeitraum rechtfertigten.

Der Antrag sei daher nicht zuzulassen.

VI. Die Argumente der Beschwerdegegnerin können wie folgt zusammengefasst werden:

Hauptantrag - Anspruch 1 - Unzulässige Erweiterung Eine räumliche Nähe könne entweder durch die geometrische Distanz oder - wie im vorliegenden Anspruch 1 - durch die Kombination von Zeitverzögerung und Flussgeschwindigkeit, d.h. Flussrate, definiert werden. In Absätzen [0012] und [0013] der ursprünglich eingereichten Beschreibung werde offenbart, dass der Zahlenwert von 5 mm für den Innendurchmesser nur beispielhaft sei. Absatz [0041] der Beschreibung wie ursprünglich eingereicht offenbare, dass in der Beschreibung genannte Größenordnungen von Zahlenwerten und/oder von Einstellbereichen auch für andere Durchmesser denkbar seien. Die beanspruchte Zeitverzögerung und der beanspruchte Bereich der Flussrate könnten jedoch ebenfalls bei Innendurchmessern ungleich 5 mm umgesetzt werden.

Aus Absatz [0011] sei klar, dass die tolerierbare Dauer ein zeitlicher Vorgabewert sei, welcher die tatsächliche Zeitdauer betreffe, innerhalb welcher ein Teilvolumen irgendeine unbekannte geometrische Strecke in Abhängigkeit des Schlauchdurchmessers zurücklege. Die tolerierbare Dauer hänge folglich nur von der Flussrate ab. Erst zur Ermittelung der zunächst unbekannten Strecke sei ein Strömungsquerschnitt erforderlich.

Dementsprechend sei in Absätzen [0012] und [0013] der Leitungsdurchmesser von 5 mm nicht im Zusammenhang mit der vorbestimmten Zeitverzögerung von 1 Sekunde genannt, sondern lediglich zur Berechnung der sich bei verschiedenen Flussraten ergebenden Maximaldistanzen der Sensoreinrichtungen.

Im ursprünglichen Patentanspruch 1 wie auch im Anspruch 1 des Hauptantrags sei nur der maximal tolerierbare zeitliche Abstand in Abhängigkeit von der Flussrate beansprucht gewesen, und nicht eine geometrische Distanz, die die Aufnahme eines Schlauchinnendurchmessers erfordert hätte. Die Tatsache, dass der konkrete Wert der maximal tolerierbaren Dauer von 1 Sekunde im Rahmen von konkreten Flussraten und einem bestimmten Leitungsquerschnitt von 5 mm genannt sei, bedeute nicht, dass diese Dauer nur für diesen einen Leitungsquerschnitt und diese genannten Flussraten tolerierbar sei. Es ergebe sich in Kenntnis des allgemein bekannten Fachwissens sowie aus dem Gesamtkontext der zitierten Offenbarungsstellen und dem ursprünglichen Anspruch 1 eindeutig, dass der zeitliche Abstand zwischen dem ersten Sensor und dem n-ten Sensor grundsätzlich immer maximal 1 Sekunde betragen dürfe, wobei sich nur beispielhaft für einen definierten Leitungsdurchmesser von 5 mm und unterschiedliche Flussraten konkrete geometrische Abstände ergäben.

Anspruch 1 enthalte daher keine unzulässige Zwischenverallgemeinerung und erfülle die Erfordernisse des Artikels 123(2) EPÜ. Neuer Hilfsantrag - Zulassung Der neue Hilfsantrag basiere auf dem bereits im Einspruchsverfahren eingereichten Hilfsantrag 3. Dieser sei auch im Zuge der Einreichung eines neuen zweiten Hilfsantrags am 21. November 2024 nicht zurückgenommen worden. In Anspruch 1 des neuen Hilfsantrags sei lediglich eine von zwei "oder"-Alternativen aus Anspruch 1 des früheren 3. Hilfsantrags gestrichen worden. Daher sei der neue Hilfsantrag zuzulassen.

Entscheidungsgründe§

1. In dem Patent geht es um eine Anordnung aus mehreren (mindestens zwei) Sensoren entlang einer Fluid führenden Leitungsverbindung einer Maschine für extrakorporale Blutbehandlung. Bei der Erfassung von Messsignalen an den beabstandeten Sensoren muss berücksichtigt werden, dass das Fluid eine gewisse Zeit benötigt, um von dem einen Sensor zu dem nächsten Sensor zu strömen. Um Messungen an demselben Fluidvolumen zu ermöglichen, muss also diese Verzögerungszeit, die von der Flussrate und dem Volumen (also Distanz x Leitungsquerschnitt) zwischen den Sensoren abhängt, berücksichtigt werden.

In dem Patent wird vorgeschlagen, den ersten und n-ten (n>=2) Sensor (in Flussrichtung des Fluids) so nahe beieinander anzuordnen, dass korrespondierende Signaländerungen "quasi zeitgleich" auftreten. Dabei wird gemäß Anspruch 1 eine maximale Zeitverzögerung von einer Sekunde als tolerierbar, also "quasi zeitgleich", angesehen. In diesem Fall könne dann auf eine Korrektur der zeitverschobenen Signale verzichtet werden.

Anspruch 1 des Hauptantrags definiert eine maximale Distanz zwischen einer ersten Sensoreinrichtung und einer n-ten Sensoreinrichtung dadurch, dass das Fluid bei dieser Distanz nicht länger als eine Sekunde benötigt, um von der ersten Sensoreinrichtung zur zweiten Sensoreinrichtung zu strömen. Die Flussrate soll dabei zwischen 100 ml/min und 800 ml/min liegen.

2. Hauptantrag - Anspruch 1 - Unzulässige Erweiterung 2.1 Anspruch 1 des Hauptantrags stellt dadurch, dass er keine Angabe zum Innendurchmesser der Leitungsverbindung enthält, eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung dar und erfüllt nicht die Erfordernisse des Artikels 123(2) EPÜ.

2.2 Anspruch 1 wie ursprünglich eingereicht definiert eine maximale geometrische Distanz zwischen zwei Sensoreinrichtungen an einer Schlauchleitung dadurch, dass das die Schlauchleitung durchströmende Fluid bei einer vorbestimmten Flussrate nicht länger als eine vorbestimmte Zeit benötigt, um von der ersten Sensoreinrichtung zur n-ten Sensoreinrichtung zu gelangen. Im Laufe des Prüfungsverfahrens wurde gemäß dem vorliegenden Hauptantrag spezifiziert, dass die vorbestimmte Zeitverzögerung 1 Sekunde beträgt und die vorbestimmte Flussrate in einem Bereich zwischen 100 ml/min und 800ml/min liegt. Somit wurde, entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin, keine Kombination von Zeitverzögerung und Flussgeschwindigkeit beansprucht. Da die Flussrate ein Verhältnis Flussvolumen/Zeit definiert, ist für die Bestimmung der Distanz auch eine Information über den Leitungsdurchschnitt notwendig.

Die beanspruchten Parameterwerte wurden in der ursprünglichen Anmeldung in dem konkreten Ausführungsbeispiel der Absätze [0012] und [0013] offenbart. Dieses Ausführungsbeispiel betrifft eine Sensorvorrichtung an einer Schlauchleitung eines Dialysegeräts. Durch diese Schlauchleitung mit dem Durchmesser von 5 mm soll Flüssigkeit mit Flussraten zwischen 100 ml/min und 800 ml/min strömen können, und eine quasi zeitgleiche Erfassung der Signale soll innerhalb der Zeitverzögerung von einer Sekunde erfolgen können. Es wird weiter offenbart, dass die dabei erlaubten maximalen Distanzen zwischen erstem und n-tem Sensor im Bereich von 8,5 cm bis 68 cm liegen. Eine Zeitverzögerung von 1 Sekunde und ein Bereich für die Flussrate zwischen 100 ml/min und 800 ml/min ist an keiner Stelle der ursprünglichen Anmeldung ohne das Merkmal eines Schlauchquerschnitts von 5 mm offenbart.

2.3 Insbesondere offenbart Absatz [0041] nicht, dass der Durchmesser der Leitung unabhängig dem vorgegebenen Flussratenbereich und der vorgegebenen Zeitverzögerung gewählt werden kann. Ein größerer Durchmesser als 5 mm würde bei einer Flussrate von 100 ml/min dazu führen, dass die Flüssigkeit in einer Sekunde einen sehr kleinen Weg zurücklegen würde. Eine Anordnung von mindestens zwei Sensoren innerhalb einer solch kleinen Distanz wird nicht offenbart. Absatz [0041] ist eher so zu verstehen, dass andere Durchmesser mit daran angepassten Flussraten und/oder zeitlichen Bedingungen möglich sind.

2.4 Mit der Angabe des Durchmessers geht im Übrigen auch implizit einher, dass es sich um eine Schlauchleitung mit konstantem Durchmesser handelt. Nur für eine solche Leitung gilt der für die Berechnung nach Anspruch 1 vorausgesetzte Zusammenhang zwischen Maximaldistanz, Flussrate und Verzögerungszeit.

2.5 Anspruch 1 definiert auch nicht, wie von der Beschwerdegegnerin behauptet, lediglich einen zeitlichen Abstand der Sensoreinrichtungen. Es ist vielmehr definiert, dass die Sensoreinrichtungen in räumlicher Nähe zueinander angeordnet sind, und zwar so, dass das Fluid maximal eine Sekunde benötigt, um bei der vorbestimmten Flussrate in einem Bereich zwischen 100 ml/ min und 800 ml/min die Distanz zwischen den Sensoreinrichtungen zurückzulegen. Wie von der Beschwerdegegnerin zugegeben, erfordert die Bestimmung der maximalen geometrischen Distanz die Aufnahme des Innendurchmessers der Schlauchleitung.

2.6 Absatz [0011] enthält, in etwas unterschiedlichem Wortlaut, die gleiche Definition, was als räumliche (hier "unmittelbare") Nähe der Sensoreinrichtungen verstanden werden soll, nämlich eine Distanz, die das Fluid bei vorbestimmter Flussrate in weniger als einer vorbestimmten Zeit zurücklegt. Auch dieser Absatz offenbart daher nicht eine Zeitverzögerung von 1 Sekunde und einen Flussratenbereich von 100 ml/min bis 800 ml/min bei einem anderen Innendurchmesser der Schlauchleitung als 5 mm.

3. Neuer Hilfsantrag - Zulassung 3.1 Der neue Hilfsantrag basiert - nach der Streichung der "oder"-Variante im kennzeichnenden Teil von Anspruch 1 - auf nur noch einer der Alternativen des bereits im Einspruchsverfahren eingereichten und mit der Erwiderung auf die Beschwerdebegründung erneut vorgelegten Hilfsantrags 3. Dieser frühere Hilfsantrag 3 wurde zusammen mit dem früheren Hilfsantrag 2 spätestens mit Schreiben vom 10. Juli 2025 aufgegeben (Seite 2, letzter Absatz).

3.2 Der neue Hilfsantrag ist somit als Änderung des Beschwerdevorbringens nach Zustellung der Mitteilung nach Artikel 15(1) VOBK anzusehen, die gemäß Artikel 13(2) VOBK grundsätzlich unberücksichtigt bleibt, sofern nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen.

3.3 In Anspruch 1 des neuen 3. Hilfsantrags ist das Merkmal, dass "ein Innendurchmesser der Leitungsverbindung 5 mm beträgt", aufgenommen worden. Damit soll der Einwand der unzulässigen Zwischenverallgemeinerung ausgeräumt werden, aufgrund dessen der Hauptantrag als nicht gewährbar befunden wurde. Dieser Einwand wurde von der Beschwerdeführerin bereits im Einspruchsschriftsatz erhoben und seither nicht fallengelassen.

3.4 Die Beschwerdegegnerin hat keine Gründe aufgezeigt, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen. Die Kammer kann ebenfalls keine solchen Umstände erkennen. Der neue Hilfsantrag wird daher nicht zugelassen.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Das Patent wird widerrufen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

G. Magouliotis M. Alvazzi Delfrate