Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.04 / 2025
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 10.09.2025 – T 730/23
Technische Beschwerdekammer 3.2.04 · ECLI:EP:BA:2025:T073023.20250910
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 0730/23 - 3.2.04
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.04 vom 10. September 2025 Beschwerdeführerin:
(Patentinhaberin) Alfred Kärcher SE & Co. KG Alfred-Kärcher-Strasse 28-40 71364 Winnenden (DE) Vertreter:
Hoeger, Stellrecht & Partner Patentanwälte mbB Uhlandstrasse 14c 70182 Stuttgart (DE) Beschwerdegegnerin:
Leifheit AG Leifheitstrasse 56377 Nassau (DE) (Einsprechende) Vertreter:
KBN IP Patentanwälte Partnerschaft mbB Siegfried-Leopold-Straße 27 53225 Bonn (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
A. Pieracci S. Hillebrand T. Bokor Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 24. Februar 2023 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 3081130 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ widerrufen worden ist.
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerde der Patentinhaberin richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, das Streitpatent zu widerrufen. In dieser hatte die Einspruchsabteilung festgestellt, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag (erteilte Fassung) nicht neu gegenüber D1a sei. Im Einspruchsverfahren hatte die Einsprechende ferner mangelnde erfinderische Tätigkeit ausgehend von D1a, D13, D2 und D14 geltend gemacht. Diese Einwände hält sie in ihrer Beschwerdeerwiderung aufrecht.
II. Die Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) beantragt die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückweisung des Einspruchs. Die Beschwerdegegnerin (Einsprechende) beantragt die Zurückweisung der Beschwerde.
III. In einer Mitteilung nach Artikel 15(1) VOBK hat die Kammer die vorläufige Auffassung geäußert, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag (erteilte Fassung) neu gegenüber D1a sei.
IV. Am 10. September 2025 fand eine mündliche Verhandlung vor der Kammer in Form einer Videokonferenz unter Beteiligung beider Parteien statt.
V. Anspruch 1 des Hauptantrags hat folgenden Wortlaut:
"Hartflächenabsauggerät (200) zum Absaugen eines Flüssigkeits-Luftgemisches von einer Hartfläche, insbesondere von einer Fensterscheibe, umfassend eine Absaugeinrichtung (212) mit einer Saugdüse (214), einer Abscheideeinheit (216) und einem Saugaggregat (218), und weiter umfassend einen Schmutzflüssigkeitstank (220) und einen Handgriff (222), wobei die Abscheideeinheit (216) eine Abscheidekammer (232) aufweist, in der mindestens ein Abscheideelement (236) angeordnet ist und die einen Saugeinlass (234 ), einen Flüssigkeitsauslass (252) und einen Luftauslass (240) umfasst, wobei der Saugeinlass (234) mit der Saugdüse (214), der Flüssigkeitsauslass (252) mit dem Schmutzflüssigkeitstank (220) und der Luftauslass (240) mit dem Saugaggregat (218) in Strömungsverbindung steht, und wobei der Handgriff (222) bezogen auf eine aufrechte Stellung des Hartflächenabsauggerätes (200) unterhalb der Absaugeinrichtung (212) angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Handgriff (222) zumindest einen Teil des Schmutzflüssigkeitstanks (220) umgibt."
VI. In der vorliegenden Entscheidung wird auf folgende Dokumente Bezug genommen:
D1:
WO 2008/065313 A2 D1a:
US 2010/0050368 A1 D2:
WO 2009/086892 A1 D13:
US 5 590 439 D14:
JP S62-139449 VII. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist neu, weil D1a keinen Schmutzflüssigkeitstank innerhalb eines Handgriffs offenbart. Das Vorbringen der Beschwerdegegnerin lässt sich wie folgt zusammenfassen:
D1a nimmt den Gegenstand des Anspruchs 1 neuheitsschädlich vorweg, wie auch durch die Originalfassung D1 verdeutlicht wird.
Entscheidungsgründe§
1. Die Beschwerde ist zulässig.
2. Das Patent und sein technischer Hintergrund 2.1 Das Patent befasst sich mit einem handgeführten Fenster-Reinigungsgerät oder allgemeiner einem "Hartflächenabsauggerät". Solche Geräte existieren grundsätzlich in verschiedenen Gehäuse-Grundtypen: Tförmige und pistolenförmige, bei denen der Handgriff ähnlich wie bei Akkuschraubern senkrecht zu anderen Gehäuseteilen steht, oder längliche, annähernd zylinderförmige.
2.2 Um bestimmungsgemäß (Schmutz-)Wasser von einer harten Fläche (Glas) absaugen zu können, muss ein Motor ein Gebläse zur Erzeugung von Saugluft antreiben, und aus der eingesaugten Luft das Schmutzwasser abgeschieden und in einen Tank geleitet werden. Da das Gerät handgehalten ist, sollte es möglichst gut ausbalanciert sein, also vor allem das Gewicht der schweren Komponenten Absaugeinrichtung (Motor mit Saugturbine) und sich füllender Schmutzwassertank gleichmäßig verteilt sein. Damit werden Kippmomente um den Schwerpunkt, der zentral im Handgriff liegen sollte, vermieden, die ansonsten mit Kraftaufwand ausgeglichen werden müssten. Das wird beim Patent und bei D1a gleichermaßen angestrebt.
3. Neuheit gegenüber D1/D1a 3.1 D1a offenbart ein gattungsgemäßes Hartflächenabsauggerät mit den Merkmalen des Oberbegriffs von Anspruch 1. Insbesondere ist ein Handgriff 5 unterhalb einer Absaugeinrichtung 3, 11, 40 vorgesehen, siehe Fig. 7, 12, Absätze [0079] - [0085]. Ein Schmutzwassertank 4 liegt in allen Varianten bevorzugt im unteren (Fuß-)Teil des Geräts (Absatz [0096]), wie auch in den Fig. 1, 2 zu sehen ist. Strittig ist, ob aus Absatz [0144] im Zusammenhang mit der übrigen Offenbarung eindeutig und unmittelbar abgeleitet werden kann, dass in einer alternativen Ausgestaltung der Schmutzwassertank 4 und ein Klarwassertank 20 zumindest teilweise vom Handgriff umgeben sind, wie für den Schmutzwassertank beansprucht.
3.2 Laut Absatz [0144] ist es insbesondere möglich, die beiden Tanks 4 und 20 in den Seitenbereichen beidseits des Handgriffs anzubringen ("to install the two tanks 4 und 20 in the side portions, on both sides of the handle"). Rein sprachlich-semantisch betrachtet heißt dies eindeutig, dass die Tanks in Seitenbereichen untergebracht sind, deren Position bezüglich des Handgriffs definiert wird, und zwar außerhalb zu beiden Seiten desselben. Noch deutlicher kommt das sprachlich in der französischen Fassung der D1, Seite 25, Zeilen 21-23 zum Ausdruck: "en parties latérale(s?), de part de d'autre de la poignée 5", was auch mit "in Seitenbereichen diesseits und jenseits des Handgriffs 5" übersetzt werden kann. Dass es sich hierbei um eine Verortung bezüglich des Handgriffs handelt, ergibt sich zudem aus dem jeweils folgenden Absatz, in dem der gleiche, zwischen Kommata gesetzte Ausdruck ", on both sides of the handle 5," bzw. ", de part de d'autre de la poignée 5," zum gleichen Zweck verwendet wird, wenn auch für möglicherweise andere, in Fig. 13 schematisch dargestellte Seiten(bereiche) 69, 70 des Geräts 100 ("the sides 69, 70 of the appliance 100", "les côtés 69, 70 de l'appareil 100").
3.3 Die Kammer ist daher der Überzeugung, dass die in Absatz [0144] erwähnten Seitenbereiche sich zumindest nicht innerhalb des in Fig. 7 und 12 gezeigten Handgriffs 5 befinden. Dagegen spricht außerdem, dass der Raum im Handgriff nach D1a, Fig. 7 bereits anderweitig genutzt wird, nämlich für den Entlüftungsschlauch 6, Kabelkanäle sowie gegebenenfalls für eine Klarwasserleitung und/oder schalldämpfende Mittel, Absätze [0084], [0115]. Hier sind eine Vielzahl denkbarer Alternativen zur Nutzung des Hohlraums innerhalb des Handgriffs aufgezählt, bezeichnenderweise aber gerade nicht die Tanks, deren alternative Anordnung bezüglich des Handgriffs separat in besagtem Absatz [0144] behandelt wird. Es stellt sich damit natürlich die Frage, von welchen Seitenbereichen dort genau die Rede ist.
3.4 Die in Absatz [0090] beschriebene Anordnung der schweren Bauteile Turbine 11 und Antrieb 3 trägt nach Absatz [0091] dazu bei, dass das Geräts gut ausbalanciert ist. Die einzelnen Komponenten sind nämlich aus ergonomischen Gründen derart relativ zueinander angeordnet, dass sich ein Masse-Schwerpunkt im Bereich des Handgriffs befindet, also ein Punkt, in dem sich ein Kräfte- und Momentengleichwicht einstellt, Absatz [0091]. Dazu muss das durch die oberhalb des Handgriffs gelegene Antriebs- und Turbinengruppe um den Schwerpunkt im Griff erzeugte Kippmoment ausgeglichen werden ("to avoid a painful overhang for the user"). Die hierfür optimale Gewichtsverteilung sollte eine ausgleichende Anordnung der beiden Tanks bezüglich des Schwerpunkts miteinbeziehen, die folglich idealerweise unterhalb des im Griff liegenden Schwerpunkts angeordnet sind. Demnach sollten die Seitenbereiche möglichst die des Fußteils sein, was nach Fig. 12 ohne weiteres möglich erscheint und auch in Absatz [0096] angeregt wird.
3.5 Eine andere Möglichkeit wären durch Absatz [0145] und Fig. 13 angeregte Seitenbereiche 69, 79 im oberen Gehäuseteil, die jedoch nicht die günstige Gewichtsverteilung ermöglichten. Dies träfe auch auf eine Anordnung von zusätzlichen Seitenbereichen zur Aufnahme der Tanks unmittelbar an dem gezeigten Handgriff 5 zu, da diese sich dann nicht unterhalb, sondern neben dem Schwerpunkt befänden. Vor allem würde der in den Fig. 7 und 12 sowie in Absatz [0092] als ergonomisch für eine bequeme Handhaltung geformt dargestellte Griff 5 diese Eigenschaft verlieren und womöglich nur noch beidhändig haltbar sein. Schließlich sind den Fig. 1, 3, 6, 14 verschiedene Anordnungsvarianten der Tanks 4, 20 zu entnehmen, die sich sämtlich nicht im Bereich eines Griffs 5 befinden. Aus diesen Gründen würde die Fachperson Tanks in Seitenbereichen unmittelbar am Griff, die als Teil eines "erweiterten" Handgriffs 5 und somit von diesem umgeben angesehen werden könnten, nicht in Betracht ziehen, geschweige denn als eindeutig und unmittelbar offenbart mitlesen.
3.6 Da der Gegenstand des Anspruchs 1 sich somit dadurch vom Hartflächen Reinigungsgerät nach D1a unterscheidet, dass der Handgriff zumindest einen Teil des Schmutzflüssigkeitstanks umgibt, ist er neu im Sinne von Artikel 54(1), (2) EPÜ.
4. Erfinderische Tätigkeit und Zurückverweisung 4.1 Die Beschwerdegegnerin hat bereits im Einspruchsverfahren mangelnde erfinderische Tätigkeit ausgehend von mehreren Dokumenten geltend gemacht. Die Einspruchsabteilung hatte in ihrer Entscheidung diesen Einwand nicht zu prüfen, weil sie bereits auf mangelnde Neuheit gegenüber D1a erkannte.
4.2 Da Hauptzweck des Beschwerdeverfahren die Überprüfung einer erstinstanzlichen Entscheidung ist, Artikel 12(2) VOBK, verweist die Kammer den Fall zur Behandlung dieses Einspruchsgrunds in einer solchen Entscheidung an die Einspruchsabteilung zurück, Artikel 11 VOBK.
Beide Parteien haben sich mit einer Zurückverweisung einverstanden erklärt.
5. Ergebnis Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Patentinhaberin letztlich erfolgreich gegen die Feststellung der Einspruchsabteilung, der Gegenstand des Anspruchs 1 sei nicht neu gegenüber der Offenbarung der D1a. Folglich ist die entsprechende Entscheidung der Einspruchsabteilung auf Widerruf des Patents aufzuheben.
Da die Einspruchsabteilung den weiteren Einspruchsgrund der mangelnden erfinderischen Tätigkeit nicht behandelt hat, beschließt die Kammer eine Zurückverweisung zur erstinstanzlichen Klärung dieser offenen Frage.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Die Angelegenheit wird an die Einspruchsabteilung zur weiteren Entscheidung zurückverwiesen. Der Geschäftsstellenbeamte:
Der Vorsitzende:
G. Magouliotis A. Pieracci