Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.07 / 2025

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 05.09.2025 – T 1796/23

Technische Beschwerdekammer 3.2.07 · ECLI:EP:BA:2025:T179623.20250905

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 1796/23 - 3.2.07

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.07 vom 5. September 2025 Beschwerdeführerin:

(Patentinhaberin) Siemens Gamesa Renewable Energy Service GmbH Beim Strohhause 17-31 20097 Hamburg (DE) Vertreterin:

Glawe, Delfs, Moll Partnerschaft mbB Hopfenmarkt 33 20457 Hamburg (DE) Beschwerdegegnerin:

Vestas Wind Systems A/S Hedeager 42 8200 Aarhus N (DK) (Einsprechende) Vertreterin:

Samson & Partner Patentanwälte mbB Widenmayerstraße 6 80538 München (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 2841766 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 28. Juli 2023.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

G. Patton B. Paul S. Fernández de Córdoba

Sachverhalt und Anträge

I. Die Patentinhaberin (Beschwerdeführerin) legte fristund formgerecht Beschwerde gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung ein, mit der festgestellt wurde, dass unter Berücksichtigung der von der Patentinhaberin im Einspruchsverfahren vorgenommenen Änderungen (Hilfsantrag B1), das Patent EP 2 841 766 B1 und die Erfindung, die es zum Gegenstand hat, den Erfordernissen des Übereinkommens genügen.

II. Der Einspruch der Einsprechenden (Beschwerdegegnerin) richtete sich gegen das Patent in vollem Umfang auf der Grundlage von Artikel 100 a) und 100 b) EPÜ.

III. In ihrer Mitteilung nach Artikel 15 (1) VOBK vom 9. April 2025 teilte die Kammer den Beteiligten ihre vorläufige Meinung mit, dass die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent in geänderter Fassung im Umfang des Hilfsantrags 1 aufrechtzuerhalten wäre.

IV. Die Beschwerdegegnerin reagierte mit einem Schriftsatz vom 11. Juli 2025 und die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 22. Juli 2025 auf diese Mitteilung. Die Beschwerdeführerin wies darauf hin, dass ihr hilfsweise gestellter Antrag auf mündliche Verhandlung nur unter der Voraussetzung wirksam werde, dass sämtliche materiellen Anträge, d.h. Hauptantrag, Hilfsantrag 1 und Hilfsantrag 2, nicht erfolgreich wären. Im Ergebnis erklärte sie sich somit mit einer Entscheidung über den Hauptantrag oder einen der Hilfsanträge im schriftlichen Verfahren einverstanden.

V. Die Kammer teilte nach erneuter Überprüfung der Sachund Rechtslage den Beteiligten in einer Mitteilung vom 28. Juli 2025 ihre vorläufige Meinung mit, dass sie auch angesichts der ergänzenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin weiterhin der vorläufigen Meinung ist, dass der Gegenstand von Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 neu gegenüber der Lehre des Dokuments Dl ist. Sie forderte die Beteiligten auf, die von ihnen gestellten Anträge angesichts der nunmehr im Lichte des ergänzten Vorbringens der Beschwerdegegnerin überprüften vorläufigen Meinung der Kammer zu überdenken und gegebenenfalls geeignet anzupassen, um ihrerseits eine schriftliche Entscheidung zu ermöglichen, falls sie ein solche anstrebten.

VI. Die Beschwerdeführerin reichte mit Schriftsatz vom 8. August 2025 jeweils für den Hilfsantrag 1 und den Hilfsantrag 2 geänderte Unterlagen zur Beschreibung ein.

VII. Die Beschwerdegegnerin reagierte mit Schriftsatz vom 11. August 2025 auf die Mitteilung der Kammer vom 28. Juli 2025, wobei sie ausdrücklich erklärte, dass sie unter der Voraussetzung, dass das Patent in geänderter Fassung im Umfang eines der Hilfsanträge 1 oder 2, nicht jedoch in erteilter Fassung, d. h. im Umfang des Hauptantrages, aufrechterhalten werde, mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden ist.

VIII. Mit Schriftsatz vom 22. August 2025 nahm die Beschwerdeführerin ihren Hauptantrag und ihren Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück.

IX. Die Beschwerdeführerin beantragte somit zuletzt die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Fassung mit einem der Anspruchssätze gemäß einem der Hilfsanträge 1 und 2 der angefochtenen Entscheidung wieder eingereicht mit der Beschwerdebegründung vom 7. Dezember 2023 sowie den mit Schriftsatz vom 8. August 2025 vorlegten Änderungen der Beschreibung.

X. Die Beschwerdegegnerin beantragte die Zurückweisung der Beschwerde.

XI. Die vorliegende Entscheidung nimmt Bezug auf das folgende Dokument:

D1: Jens Fortmann et. al., “A Novel Centralized Wind Farm Controller Utilizing Voltage Control Capability of Wind Turbines”, 16th PSCC, Glasgow, Scotland, Juli 2008, Seiten 1 bis 70. XII. Der unabhängige Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 lautet wie folgt (Merkmalsgliederung in Anlehnung an Punkt II.12 der angefochtenen Entscheidung):

"(1) Windpark umfassend einen Parkmaster (1), ein Parknetz (3) und mehrere Windenergieanlagen (4) zur Einspeisung von Leistung in ein Netz (99) gemäß einem Leitparameter, (2) wobei der Parkmaster (1) einen Regler (15) aufweist mit einem Eingang für den Leitparameter und einem Eingang für den Ist-Wert der eingespeisten Leistung und eine Ausgabeeinheit (16), welche Sollwertvorgaben an die Windenergieanlagen (4) ausgibt, (3) wobei die Windenergieanlage (4) einen von einem Windrotor (40) angetriebenen Generator mit Umrichter (45) zur Erzeugung elektrischer Energie und Abgabe an das Parknetz (3) und einen Lokalregler (5) für die vom Parkmaster (1) angelegte Sollwertvorgabe aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass (4) der Lokalregler (5) eine Doppelstruktur aufweist und umfasst (5) einen Sollwertkanal (6), an dem die Sollwertvorgabe vom Parkmaster (I) angelegt ist und der ausgebildet ist zur Ausgabe eines stationären Blindleistungssollwerts, und (6) einen Responsivkanal (7), der einen autarken Regler (75) umfasst, der keinen Eingang für eine externe Sollwertvorgabe aufweist und an den eine Istspannung der jeweiligen Windenergieanlage (4) über einen Washout-Filter (71) angelegt ist, sowie (7) einen Aggregator (67) für den Sollwertkanal und den Responsivkanal zur Ausgabe an den Umrichter (45) (8) wobei der Responsivkanal (7) ein Überlastmodul (76) aufweist, das erhöhte Grenzwerte für eine Ausgangsgröße des autarken Reglers (75) zumindest für eine beschränkte Zeit vorsieht."

XIII. Im Hinblick auf den Entscheidungsausspruch der Kammer bedarf es keiner Wiedergabe des Hilfsantrags 2.

XIV. Das entscheidungserhebliche Vorbringen der Beteiligten wird im Detail in den Entscheidungsgründen diskutiert.

Entscheidungsgründe§

1. Entscheidung im schriftlichen Verfahren Die vorliegende Entscheidung ergeht im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung gemäß Artikel 12 (8) VOBK unter Wahrung der Verfahrensrechte der Verfahrensbeteiligten nach Artikel 113 und 116 EPÜ. Durch die Rücknahme des ursprünglichen Hauptantrags entfaltet der bedingte Antrag der Beschwerdegegnerin auf mündliche Verhandlung keine prozessuale Wirkung. Die Beschwerdegegnerin erklärte sich zudem ausdrücklich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren über die Hilfsanträge 1 und 2 einverstanden, die als alleiniger Verfahrensgegenstand verbleiben. Die Beschwerdeführerin ihrerseits nahm ausdrücklich ihren Antrag auf mündliche Verhandlung zurück. Die Beteiligten haben umfangreich zur Sache vorgetragen und die Kammer hat diesen Vortrag ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Artikel 113 (1) EPÜ ist somit uneingeschränkt beachtet.

Die Beschwerdesache ist auf der Grundlage der zu überprüfenden angefochtenen Entscheidung und des schriftsätzlichen Vorbringens der Beteiligten unter Wahrung deren Rechte gemäß Artikel 113 und 116 EPÜ entscheidungsreif (Artikel 15 (3) VOBK 2020), so dass der ursprünglich anberaumte Termin zur mündlichen Verhandlung aufgehoben wurde.

2. Ausführbarkeit der Erfindung (Artikel 100 b) EPÜ) 2.1 Gegenüber Hilfsantrag 1 machte die Beschwerdegegnerin einen Einwand aus Artikel 83 EPÜ geltend, der im Kern den begründeten Feststellungen der Einspruchsabteilung in Punkt II.13 zum Einspruchsgrund der mangelnden Ausführbarkeit nach Artikel 100 b) EPÜ gegenüber dem ursprünglichen Hauptantrag, d.h. der erteilten Fassung, entspricht.

2.2 Die angefochtene Entscheidung begründete ihre Feststellungen zur mangelnden Ausführbarkeit im Kern damit, dass der Anspruch 7 der erteilten Fassung,in sich einen Widerspruch aufweise, da der autarke Regler 75 gemäß Merkmal (6) ausdrücklich keinen Eingang für eine Sollwertvorgabe vom Parkmaster habe. Gemäß dem hinzugefügten Merkmal in Anspruch 7 der erteilten Fassung bzw. Anspruch 6 des Hilfsantrags 1 seien aber der eigene Regler 65 des Sollwertkanals und der autarke Regler 75 als kombinierter Regler 77 ausgeführt, so dass der Sollwert des Sollwertkanals also automatisch auch dem Regler 75 zugeführt werde.

2.3 Die Kammer merkt an, dass Anspruch 7 der erteilten Fassung in seiner Formulierung Anspruch 6 des Hilfsantrags 1 entspricht, wobei die vorgenommenen Unterschiede zwischen den jeweiligen unabhängigen Ansprüchen 1, auf den beide Ansprüche rückbezogen sind, unwesentlich für die Frage der Ausführbarkeit sind.

2.4 Die Kammer erkennt nicht, dass die Formulierung des Anspruchs 6 gemäß Hilfsantrag 1 in sich widersprüchlich wäre. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend anmerkte, kann der in Merkmal (6) explizit ausgeschlossene Eingang strukturell und funktional verstanden werden. Dies gilt im gleichen Maße aber auch für die Regler 65, 75 und 77. Diese können aus Sicht der Fachperson als strukturell getrennte Einheiten oder als Funktionsblöcke in einer allgemeineren, höher systemintegrierten Struktur ausgestaltet sein. Entsprechend erfolgt eine Kombination des Reglers 65 des Sollwertkanals und des autarken Reglers 75 des Responsivkanals in Form eines kombinierten Reglers 77 entweder als strukturelle Aggregation der beiden erst genannten Regler (Erste Alternative) oder in Form eines kombinierten Reglers 77, der als Stufe einer höheren Systemintegration den eigenen Regler 65 des Sollwertkanals und den autarken Regler 75 strukturell ersetzt und dabei funktionell jeweils die Reglung im Sollwertkanal und im Responsivkanal ausführt (Zweite Alternative).

Die Kammer vermag keine Hindernisse dafür zu erkennen, dass die Fachperson die erste Alternative ausführen kann. Solche wurden auch von der Beschwerdegegnerin nicht vorgebracht. Im letztlich strittigen Fall der zweiten Alternative kommt dem Merkmal (6) jedoch allenfalls eine abstrakte Bedeutung zu. Die Definition eines möglichen strukturell vorgesehenen Eingangs ist nämlich in einer solchermaßen integrierten Ausgestaltung gegenstandslos, da es an einer eigenständigen strukturellen Ausgestaltung des autarken Reglers 65 fehlt. Merkmal (6) kann vielmehr innerhalb dieser Interpretation nur so verstanden werden, dass im Ergebnis die Reglung im Responsivkanal unabhängig von der Sollwertangabe erfolgt.

Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Ausführungsform der Figur 5b des Streitpatents eine ausführbare Ausgestaltung der dermaßen verstandenen zweiten Alternative für die Ausgestaltung des kombinierten Reglers 77 zeigt. Ob und welche Austauschregeln anzuwenden sind, um von dem Ausführungsbeispiel der Figur 5a zu dem Ausführungsbeispiel der Figur 5b zu gelangen, ist dabei nicht weiter erheblich.

2.5 Im Ergebnis sind die Erfordernisse des Artikels 83 EPÜ erfüllt.

3. Neuheit gegenüber Dokument D1 (Artikel 54 EPÜ) 3.1 Die Beschwerdegegnerin brachte vor, dass das in Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 gegenüber der erteilten Fassung hinzugefügte Merkmal (8) der Lehre des Dokuments D1 zu entnehmen sei, weil der Figur 3 des Dokuments D1 ein Überlastmodul zu entnehmen sei, nämlich in Form des Begrenzers KVC. Die Einspruchsabteilung habe zurecht festgestellt, dass auch die übrigen Merkmale des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 der Lehre des Dokuments D1 zu entnehmen seien. Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 sei somit nicht neu gegenüber der Lehre des Dokuments D1. 3.2 Die Beschwerdeführerin wendete ein, dass der Lehre des Dokuments D1 keines der Merkmale (5), (6), (7) und (8) zu entnehmen sei.

3.3 Die Kammer schließt sich der Beschwerdeführerin insoweit an, dass zumindest das Merkmal (8) für die Fachperson nicht unmittelbar und eindeutig der Lehre des Dokuments D1 zu entnehmen ist.

3.4 Zur Stützung ihres Einwands verwies die Beschwerdegegnerin wiederholt darauf, dass das Merkmal (8) dahingehend auszulegen sei, dass als eine "Überlast" auch eine solche hohe Last anzusehen sei, die permanent aufrechterhalten werden könne. Der Wert, gegenüber dem die Grenzwerte erhöht seien, sei folglich jeder Lastwert unter einer solchen permanenten hohen Last. Dies sei bei dem Begrenzer KVC immer der Fall, da ein oberer Grenzwert vorgegeben ist, der der permanenten hohen Last entspreche.

3.5 Die Kammer ist von dieser Argumentation jedoch nicht überzeugt.

3.6 Der in Dokument D1 dargestellte Begrenzer wird in Dokument D1, wie es die Beschwerdegegnerin selber in Punkt 3 ihres Schriftsatzes vom 11. August 2025 zugestand, in keinem Zusammenhang mit einer "Überlast" beschrieben. Selbst aber für den Fall, dass dieser Begrenzer als Überlastmodul angesehen würde, enthält das Dokument D1 keine explizite Lehre, dass erhöhte Grenzwerte für eine Ausgangsgröße des Begrenzers möglich wären.

3.7 Es trifft zwar zu, dass die Formulierung "zumindest für eine beschränkte Zeit" auch einen permanenten Zeitraum umfasst. Der Anspruchswortlaut gibt jedoch deutlich wieder, dass nicht eine Überlast, sondern ein Grenzwert des Reglers (75) erhöht ist. Es handelt sich daher um eine veränderte Eigenschaft des Reglers (75), die das Überlastmodul (76) vorsieht. Durch die Wortwahl "erhöhte Grenzwerte" in dem Merkmal wird aus Sicht der Kammer deutlich, dass die Grenzwerte veränderbar sind, indem sie - zumindest temporär - gegenüber einem, wenn auch nicht näher definierten Referenzpunkt der Grenzwerte mittels des Überlastmoduls (76) erhöht sind.

3.8 Wie die Beschwerdeführerin auf Seite 32, Absatz 4, in ihrer Beschwerdebegründung zutreffend vortrug, sind dem Dokument D1 in Figur 3 aber keine Angaben zu der Einstellung der Grenzwerte des Begrenzers KVC zu entnehmen, Die Beschwerdegegnerin gestand dies in Punkt 5 ihres Schriftsatzes vom 11. August 2025 zu. Sie wendete jedoch ein, dass jeder Begrenzer in einer Reglerstruktur, der durch einen computergesteuerten Regler implementiert werde, einen einstellbaren Grenzwert habe. Diese Eigenschaft sei damit dem in Dokument D1 dargestellten Begrenzer implizit zu entnehmen.

3.9 Dem kann die Kammer nicht folgen. Nach ständiger Rechtsprechung kann eine angebliche Offenbarung nur dann als "implizit" angesehen werden, wenn für die Fachperson sofort erkennbar ist, dass damit nichts anderes als das angeblich implizite Merkmal Teil des offenbarten Gegenstands war (vgl. Rechtsprechung der Beschwerdekammern, 11. Auflage, Juli 2025, Kapitel I.C.4.3).

Dokument D1, dass im Übrigen lediglich die Simulation und nicht eine konkrete Ausgestaltung eines DIFGWindparks wiedergibt, enthält keine besonderen Angaben zur Ausführung des Begrenzers oder der Elemente der Figur 3. Die Kammer vermag nicht zu erkennen, weshalb sich eine Einstellbarkeit des Begrenzers für die Fachperson zweifelsfrei aus dem Gesamtzusammenhang der Offenbarung des Dokuments D1 erschließen würde. Das Vorbringen der Beschwerdegegnerin, dass computergesteuerte Regler mit einstellbaren Grenzwerten seit Jahrzehnten Standard in Windkraftanlagen seien und diese Eigenschaften von der Fachperson quasi mitgelesen würden, bleibt dabei eine nicht durch weitere Tatsachen oder Beweismittel belegte Behauptung und kann somit nicht überzeugen. Dies gilt gleichfalls für das ebenfalls nicht durch Tatsachen oder Beweismittel belegte Vorbringen der Beschwerdegegnerin, dass es eine praktische Notwendigkeit sei, die Grenzwerte des Begrenzers einstellbar zu wählen.

Das Merkmal (8) lässt sich folglich von der Fachperson weder explizit noch implizit unmittelbar und eindeutig aus der Offenbarung des Dokuments D1 entnehmen. Der Gegenstand von Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist somit neu gegenüber der Lehre des Dokuments D1. 4. Zulässigkeit des Einwands mangelnder erfinderischer Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ) Der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Einwand mangelnder erfinderischer Tätigkeit des Gegenstands von Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 gegenüber der Lehre von Dokument D1 wurde erstmals im Schriftsatz vom 11. August 2025 erhoben. Er unterliegt den Zulassungsvoraussetzungen des Artikels 13 (2) VOBK, auf welchen die Beteiligten in Punkt 13 der Mitteilung der Kammer nach Artikel 15 (1) VOBK vom 9. April 2025 ausdrücklich hingewiesen wurden.

Gemäß Artikel 13 (2) VOBK bleiben Änderungen des Beschwerdevorbringens nach Zustellung der Mitteilung nach Artikel 15 (1) VOBK grundsätzlich unberücksichtigt, es sei denn der betreffende Beteiligte, also hier die Beschwerdegegnerin, zeigt stichhaltigen Gründe dafür auf, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen. Solche Gründe wurden jedoch von der Beschwerdegegnerin weder geltend gemacht, noch sind sie offenkundig, so dass der Einwand mangelnder erfinderischer Tätigkeit des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 unberücksichtigt zu bleiben hat.

5. Angepasste Beschreibung Mit Schriftsatz vom 8. August 2025 legte die Beschwerdeführerin geänderte Absätze [0003], [0006], [0011], [0012], [0020] und [0036] der Beschreibung vor. Die Einsprechende erhob keine Einwände gegen diese Änderungen. Die Kammer vermag nicht zu erkennen, dass die vorgenommenen Änderungen gegen die Erfordernisse des Übereinkommens verstoßen, vielmehr erscheinen sie die Änderungen in Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 angemessen zu berücksichtigen.

6. Weitere Einwände gegenüber Hilfsantrag 1 wurden von der Beschwerdegegnerin nicht vorgebracht.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Die Angelegenheit wird an die Einspruchsabteilung zurückverwiesen mit der Anordnung, das Patent in geändertem Umfang auf Grundlage der folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:

Ansprüche:

1 bis 12, eingereicht als Hilfsantrag 1 mit der Beschwerde begründung am 7. Dezember 2023; Beschreibung: Absätze [0001] bis [0002], [0004], [0005], [0007] bis [0010], [0013] bis [0019], [0021] bis [0035] und [0037] bis [0040] der Patentschrift, Absätze [0003], [0006], [0011], Zeichnung:

[0012], [0020] und [0036], eingereicht mit Schriftsatz vom 8. August 2025 ; Figuren 1 bis 7 der Patentschrift. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

G. Nachtigall G. Patton