Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.04 / 2025

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 01.09.2025 – T 536/23

Technische Beschwerdekammer 3.2.04 · ECLI:EP:BA:2025:T053623.20250901

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 0536/23 - 3.2.04

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.04 vom 1. September 2025 Weitere Verfahrensbeteiligte:

(Einsprechende 2) 4CleanPro S.R.L. Via Mugellese, 99 50013 Campi Bisenzio (FI) (IT) Vertreter:

Manzella & Associati Via dell'Indipendenza, 13 40121 Bologna (IT) Beschwerdeführerin:

Numatic International Limited 2 Knoll Road Camberley, Surrey GU15 3SY (GB) (Einsprechende 3) Vertreter:

Cleveland Scott York 5 Norwich Street London EC4A 1DR (GB) Beschwerdegegnerin:

i-mop GmbH Schwanheimer Straße 141 64625 Bensheim (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:

Patentanwälte Ruff, Wilhelm, Beier, Dauster & Partner mbB Kronenstraße 30 70174 Stuttgart (DE) Weitere Verfahrensbeteiligte:

(Einsprechende 1) Alfred Kärcher SE & Co. KG Alfred-Kärcher-Strasse 28-40 71364 Winnenden (DE) Vertreter:

Hoeger, Stellrecht & Partner Patentanwälte mbB Uhlandstrasse 14c 70182 Stuttgart (DE) Boards of Appeal of the European Patent Office Richard-Reitzner-Allee 8 85540 Haar GERMANY Tel. +49 (0)89 2399-0 Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

T. Bokor C. Kujat S. Hillebrand Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 23. Januar 2023 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 3031378 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde der Einsprechenden 3 richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, den Einspruch gegen das europäische Patent EP 3 031 378 nach Artikel 101 (2) EPÜ zurückzuweisen.

II. Die Einspruchsabteilung hatte unter anderem entschieden, dass die Einspruchsgründe mangelnder ausreichender Offenbarung, mangelnder Neuheit und mangelnder erfinderischer Tätigkeit der Aufrechterhaltung des Patents nicht entgegenstehen. In ihrer Entscheidung hat die Einspruchsabteilung unter anderem die folgenden Entgegenhaltungen zitiert:

D1 D2 D24 D25 D26 D28 WO 2011/023169 A2 WO 2008/151689 A1 Numatic International Twintec 345B, 1995 EP 0978249 A2 US 2012/0279010 WO 94/17721 A1 Die Dokumente D1 und D26 sind Familiendokumente der gleichen Priorität.

III. Die Beschwerdeführerin Einsprechende 3 beantragt die Aufhebung der Entscheidung und den Widerruf des Patents. Sie gab während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer an, ihr schriftsätzliches Vorbringen hinsichtlich eines Verfahrensfehlers durch die Einspruchsabteilung nicht mehr weiterzuverfolgen.

IV. Die Patentinhaberin als Beschwerdegegnerin beantragt die Zurückweisung der Beschwerde, hilfsweise die Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Fassung auf Grundlage eines der mit der Beschwerdeerwiderung eingereichten Hilfsanträge 1 - 9.

V. Die Einsprechende 1 als Verfahrensbeteiligte hat im schriftlichen Verfahren nicht auf die Beschwerde reagiert. Während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer stellte sie keine Anträge.

VI. In einer Mitteilung gemäß Artikel 15 (1) VOBK als Anlage zur Ladung zur mündlichen Verhandlung teilte die Kammer den Parteien ihre vorläufige Auffassung mit. Die mündliche Verhandlung fand am 1. September 2025 in Anwesenheit der Patentinhaberin sowie der Einsprechenden 1 und 3 statt. Die Einsprechende 2 hat ihre Beschwerde mit dem Schreiben vom 30. Mai 2025 zurückgenommen und erschien nicht zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer, wie mit dem Schreiben vom 27. August 2025 angekündigt. Das Verfahren wurde in Abwesenheit dieser Verfahrensbeteiligten gemäß Regel 115(2) EPÜ und Artikel 15 (3) VOBK fortgesetzt. Die Einsprechende 2 hat nach Rücknahme ihrer Beschwerde weder zur Sache Stellung genommen noch Anträge gestellt.

VII. Der unabhängige Anspruch 1 des für diese Entscheidung relevanten Hauptantrags (erteilte Fassung) hat den folgenden Wortlaut, wobei die von den Parteien verwendete Merkmalsgliederung von der Kammer eingefügt wurde:

"[M1.0] Handgeführtes Bodenbearbeitungsgerät mit [M1.1] einem Bodenteil (3, 3a), [M1.2] der wenigstens ein auf einem Boden (B) mittels eines Antriebs rotierbares Werkzeug (11, 11a) umfasst, [M1.3] sowie mit einem Führungsteil (2, 2a), [M1.4] der wenigstens einen Handgriff (5) umfasst und [M1.5] mit dem Bodenteil (3, 3a) über eine Gelenkanordnung (9, 9a) verbunden ist, die derart gestaltet ist, dass der Führungsteil (2, 2a) [M1.6] ausgehend von einer Senkrechten umlaufend in allen Richtungen in Winkelstellungen relativ zur Senkrechten verschwenkbar ist und [M1.7] winkelbegrenzt in jeder Winkelstellung relativ zur Senkrechten drehmomentübertragend mit dem Bodenteil (3, 3a) in Wirkverbindung steht, dadurch gekennzeichnet, [M1.8] dass das wenigstens eine rotierbare Werkzeug (11, 11a) derart am Bodenteil (3, 3a) angeordnet ist, dass im Betrieb des Bodenbearbeitungsgeräts (1, 1a) das wenigstens eine rotierbare Werkzeug (11 , 11a) einen permanenten linearen Vortrieb (V) auf den Bodenteil (3, 3a) ausübt, [M1.9] dass das Bodenbearbeitungsgerät als Nassreinigungsmaschine, insbesondere als Scheuer-SaugMaschine (1, 1a) ausgeführt ist und [M1.10] eine - in Vortriebsrichtung (V) gesehen hinter dem rotierbaren Werkzeug (11, 11a) angeordnete, im Betrieb auf dem Boden (B) aufliegende Saugleistenanordnung (12, 12a) aufweist, und [M1.11] dass am Bodenteil (3) wenigstens ein Stützmittel (23) vorgesehen ist, das den Bodenteil (3) in einer gekippten Transport- oder Lagerstellung statisch bestimmt auf dem Boden (B) abstützt."

VIII. Das entscheidungserhebliche Vorbringen der Parteien wird im Detail in den Entscheidungsgründen diskutiert.

Entscheidungsgründe§

1. Die Beschwerde ist zulässig.

2. Offenbarung - Artikel 100 (b) EPÜ Die Einsprechende 3 als Beschwerdeführerin bestreitet den Befund der Entscheidung, wonach das Patent die in Anspruch 1 des Hauptantrags beanspruchte Erfindung so deutlich und vollständig offenbare, dass ein Fachmann sie ausführen kann.

2.1 Nach Auffassung der Beschwerdeführerin enthalte der Anspruch nicht alle wesentlichen und unabdingbaren Merkmale der Erfindung, wie sie sich unter anderem aus Absatz [0004] der Patentschrift ergebe. Aufgrund des Merkmals M1.8 ("das wenigstens eine rotierbare Werkzeug (11, 11a) derart am Bodenteil (3, 3a) angeordnet ist, dass im Betrieb des Bodenbearbeitungsgeräts (1, 1a) das wenigstens eine rotierbare Werkzeug (11 , 11a) einen permanenten linearen Vortrieb (V) auf den Bodenteil (3, 3a) ausübt") umfasse der Anspruch Bodenbearbeitungsgeräte mit einem oder einer ungeraden Anzahl von scheibenförmigen Werkzeugen mit vertikaler Drehachse, die nicht ausführbar offenbart seien. Solche Bodenbearbeitungsgeräte seien vom Anspruch abgedeckt und geschützt, auch wenn sie erst in der Zukunft durch eine weitere Erfindung tatsächlich bereitgestellt werden könnten.

2.2 Nach Auffassung der Kammer ist der Fachperson bewusst, dass aufgrund des Abstraktionsniveaus eines Patentanspruchs insbesondere in der Mechanik in den meisten Fällen Ausführungsformen denkbar sind, die offensichtlich nicht sinnvoll funktionieren können. Im vorliegenden Fall betrifft das ein Bodenbearbeitungsgerät mit einem oder einer ungeraden Anzahl von scheibenförmigen Werkzeugen mit vertikaler Drehachse. Diesbezüglich teilt die Kammer die Sichtweise der Beschwerdeführerin, dass solche Geräte bei fehlenden Gegenmaßnahmen unvermeidlich eine bogenförmige Bewegung vollführen. Die Kammer muss darum nun prüfen, ob ein solches Bodenbearbeitungsgerät der ausreichenden Offenbarung der Erfindung entgegensteht.

2.3 Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Frage der ausreichenden Offenbarung die beanspruchte Erfindung zu prüfen, siehe "Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts" (RdBK), 11. Auflage 2025, II.C.3.1, wonach es im Wesentlichen möglich sein muss, alle Ausführungsarten der in dem am weitesten gefassten Anspruch definierten Erfindung anhand der Offenbarung auszuführen. Im vorliegenden Fall ist Anspruch 1 der am weitesten gefasste Anspruch des Hauptantrags. Zwar scheint dieser Anspruch seinem Wortlaut nach auch die von der Beschwerdeführerin angeführten handgeführten Bodenbearbeitungsgeräte mit einer einzigen bzw. einer ungeraden Anzahl von Werkzeugen mit vertikaler Drehachse zu umfassen. Jedoch können die Werkzeuge solcher Bodenbearbeitungsgeräte wegen des fehlenden Drehmomentausgleichs im Betrieb keinen permanenten linearen Vortrieb auf den Bodenteil ausüben. Mangels linearem Vortrieb erfüllen diese Bodenbearbeitungsgeräte nicht das Merkmal M1.8 von Anspruch 1. Auch aus Sicht der Beschwerdegegnerin sind derartige Geräte nicht von Anspruch 1 des Hauptantrags umfasst, siehe den vorletzten Absatz auf Seite 5 der Erwiderung vom 13. Oktober 2023 auf die Beschwerdebegründung. Da für die Frage der ausreichenden Offenbarung die beanspruchte Erfindung zu prüfen ist, siehe oben, sind diese nicht von der beanspruchten Erfindung umfassten Geräte unerheblich.

2.4 Die Sichtweise der verfahrensbeteiligten Einsprechenden 1, wonach bei der Beurteilung von erfinderischer Tätigkeit und von ausreichender Offenbarung derselbe Maßstab an die Kenntnisse der Fachperson anzulegen sei, wird von der Kammer geteilt. Nach ständiger Rechtsprechung, siehe RdBK, II.C.4.1, muss das allgemeine Fachwissen der Fachperson bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit und der ausreichenden Offenbarung dasselbe sein. Im Hinblick auf ihr allgemeines Fachwissen ist die Fachperson auf dem Gebiet der Bodenreinigungsgeräte nach fester Überzeugung der Kammer mit Drehmomenten vertraut, die von den rotierenden Werkzeugen solcher Geräte hervorgerufen werden. Daher erkennt die Fachperson anhand ihres Fachwissens, dass ein einziges bzw. eine ungerade Anzahl von Werkzeugen mit vertikaler Drehachse bei den von der Beschwerdeführerin angeführten Bodenbearbeitungsgeräten ohne weitere Maßnahmen keinen permanenten linearen Vortrieb auf den Bodenteil des Bodenbearbeitungsgeräts ausüben kann. Bei der Frage der erfinderischen Tätigkeit verfügt die Fachperson über dasselbe Fachwissen, siehe oben. Das ist jedoch im vorliegenden Fall ohne Bedeutung, denn die Kammer konnte die für die Entscheidung zur erfinderischen Tätigkeit relevante Frage nach einer Veranlassung zur Kombination der Dokumente D1/D26 und D11, siehe unten, ohne das Fachwissen, und insbesondere ohne dessen Teil zu Drehmomenten bei handgeführten Bodenbearbeitungsgeräten, beantworten.

2.5 Auch das weitere Argument der Beschwerdeführerin, wonach Bodenbearbeitungsgeräte mit einem oder mit einer ungeraden Anzahl von scheibenförmigen Werkzeugen mit vertikaler Drehachse von Anspruch 1 des Hauptantrags abgedeckt und geschützt seien, auch wenn sie erst in der Zukunft durch eine weitere Erfindung tatsächlich bereitgestellt werden könnten, überzeugt die Kammer nicht. Denn einem späteren Patentschutz für solche noch zu erfindenden Bodenbearbeitungsgeräte mit permanentem linearen Vortrieb auf den Bodenteil unabhängig von der konkreten Verbindung des Führungsteils mit dem Bodenteil stünde zumindest das angegriffene Patent nicht entgegen. Ein darauf gerichteter Patentanspruch könnte mangels Details zur Gelenkanordnung zwischen Führungsteil und Bodenteil breiter formuliert werden, also beispielsweise ohne die Merkmale M1.5 bis M1.7 von Anspruch 1 des Hauptantrags, so dass auch nicht zwangsläufig ein abhängiges Patent entstehen würde.

2.6 Handgeführte Bodenbearbeitungsgeräte mit einer beliebigen Anzahl von rotierbaren Werkzeugen in Form von Bürsten/Walzen oder Scheiben werden in der Patentschrift beschrieben, siehe den von der Beschwerdeführerin herangezogenen Absatz [0004]. Demnach bewirkt die Rotation eines einzelnen rotierbaren Werkzeugs in Form einer Walze oder Bürste mit horizontaler Drehachse zwangsläufig eine lineare Vorwärtsbewegung des Bodenteils. Eine solche Bewegung ergibt sich auch bei wenigstens zwei nebeneinander oder hintereinander angeordneten walzen- oder bürstenförmige Werkzeuge mit jeweils horizontaler Drehachse, wenn eine synchronisierte Antriebssteuerung der wenigstens zwei Werkzeuge erfolgt. Alternativ sind bei Werkzeugen mit etwa vertikaler Drehachse wenigstens zwei gegenläufig zueinander drehbare Werkzeuge vorhanden, die gegenüber einer Horizontalebene geringfügig geneigt sind, um durch ungleiche Rotationsreibung jedes Tellers auf einem entsprechenden Boden die gewünschte lineare Vortriebsfunktion zu erzielen. Nach fester Überzeugung der Kammer sind diese Ausführungsformen ausreichend, damit die Erfindung über den gesamten, von der Fachperson als beansprucht angesehenen Bereich nachgearbeitet werden kann.

2.7 Aus diesen Gründen kann keines der vorgebrachten Argumente die Kammer davon überzeugen, dass die in Anspruch 1 des Hauptantrags beanspruchte Erfindung nicht ausführbar wäre. Somit offenbart die Patentschrift die in Anspruch 1 des Hauptantrags definierte Erfindung so deutlich und vollständig, dass eine Fachperson sie ausführen kann, Artikel 100 (b) i.V.m. 83 EPÜ.

3. Zulassung von Argumentationslinien aus dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 27. Juni 2025 3.1 Im Schreiben vom 27. Juni 2025 erhob die Beschwerdeführerin einen Neuheitseinwand gegenüber dem Dokument D24 bzw. einer Kombination der Dokumente D24 und D28, siehe die Absätze 50 bis 63 des Schreibens. Außerdem erhob sie Einwände gegen die erfinderische Tätigkeit ausgehend von jedem der Dokumente D2 und D24 in Kombination mit dem Dokument D25, siehe die Absätze 64 bis 107 des Schreibens. Dabei vertrat die Beschwerdeführerin die Auffassung, dass es sich um keine Änderung des Beschwerdevorbringens, sondern um eine Langfassung der durch Absatz 44 der Beschwerdebegründung aufrecht erhaltenen Argumentation aus dem Einspruchsverfahren handele, siehe Absatz 49 des Schreibens.

3.2 Absatz 44 der Beschwerdebegründung lautet "Although in these grounds of appeal the Appellant O3 has not explicitly referred to them, we continue to rely upon the opposition arguments set out in our previously filed submissions, including those of 23 July 2020 and 7 October 2022.". Die Kammer versteht diesen Absatz mangels Nennung konkreter Argumentationslinien oder in deren Rahmen verwendeter Beweismittel als einen pauschalen Verweis der Beschwerdeführerin auf ihr Vorbringen im Einspruchsverfahren. Nach ständiger Rechtsprechung genügt ein solcher pauschaler Verweis auf Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren nicht, um festzustellen, warum die angefochtene Entscheidung aufgehoben werden sollte, siehe RdBK, V.A.4.3.5 a). Ein solches Vorgehen widerspricht dem Beschwerdeverfahren, in dem der Beschwerdeführer nach Artikel 108 und Regel 99 (2) EPÜ sowie Artikel 12 (3) VOBK die Obliegenheit hat, mit seiner Beschwerdebegründung einen vollständigen Sachvortrag zu präsentieren, der es der Beschwerdekammer und den übrigen Beteiligten ermöglicht, ohne weitere Nachforschungen zu verstehen, aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung aufgehoben werden soll. In der angefochtenen Entscheidung, siehe deren Absätze 2.2.3 und 2.3.2, war die Einspruchsabteilung zum Ergebnis gelangt, dass das Dokument D24 nicht das Merkmal M1.6 von Anspruch 1 des Hauptantrags offenbare, und das dieses Merkmal ausgehend von einem der Dokumente D2 oder D24 nicht nahegelegt werde. Warum diese Befunde aus Sicht der Beschwerdeführerin nicht korrekt sind, kann die Kammer anhand des pauschalen Verweises in Absatz 44 der Beschwerdebegründung auf die Schreiben der Einsprechenden 3 vom 23. Juli 2020 und 7. Oktober 2022 nicht ohne weitere Nachforschungen verstehen. Weitere Nachforschungen wären mit dem Unparteilichkeitsgebot der Kammer unvereinbar. Daher genügt Absatz 44 der Beschwerdebegründung im Lichte der genannten ständigen Rechtsprechung nicht den Erfordernissen von Artikel 12 (3) VOBK.

3.3 Im Schreiben vom 27. Juni 2025 wurden der Neuheitseinwand gegenüber dem Dokument D24 sowie die von den Dokumenten D2 oder D24 ausgehenden Einwände gegen die erfinderische Tätigkeit erstmals im Beschwerdeverfahren ausformuliert. Da die Ladung zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 14. März 2025 versandt wurde, wie von der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 15. April 2025 bestätigt, stellen die ausformulierten Einwände eine Änderung des Beschwerdevorbringens nach Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung dar. Solche Änderungen bleiben gemäß Artikel 13 (2) VOBK grundsätzlich unberücksichtigt, es sei denn, der betreffende Beteiligte hat stichhaltige Gründe dafür aufgezeigt, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen. Im vorliegenden Fall wurden von der Beschwerdeführerin keine außergewöhnlichen Umstände geltend gemacht, da sie in Absatz 49 des Schreibens vom 27. Juni 2025 lediglich vorbringt, dass sich diese Einwände bereits im Verfahren befinden ("Consequently, the present submissions do not constitute an amendment to our appeal case, but merely confirm in long form what had already been maintained in paragraph 44 of our initial Grounds."). Das weitere Argument der Beschwerdeführerin während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer, wonach die Beschwerdegegnerin mehr als zwei Monate Zeit zur Auseinandersetzung mit den ausformulierten Einwänden gehabt habe und somit nicht überrascht oder überrumpelt worden sei, versteht die Kammer in dem Sinne, dass [sozusagen "mildernde Umstände" geltend gemacht werden ?] eine Zulassung dieser Einwände nicht unfair gegenüber der Beschwerdegegnerin sei. [Mildernde Umstände sind] Das Prinzip der Fairness ist jedoch kein Kriterium für die Anwendung des Artikels 13 (2) VOBK, der die Zulassung einzig vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände abhängig macht.

3.4 Aus diesen Gründen entschied die Kammer, den Neuheitseinwand gegenüber dem Dokument D24 bzw. einer Kombination der Dokumente D24 und D28 sowie die Einwände gegen die erfinderische Tätigkeit ausgehend von jedem der Dokumente D2 und D24 in Kombination mit dem Dokument D25 nicht ins Verfahren zuzulassen, Artikel 13 (2) VOBK.

4. Neuheit - Artikel 100 (a) EPÜ Die angefochtene Entscheidung bejahte die Neuheit des Gegenstands von Anspruch 1 des Hauptantrags gegenüber der Offenbarung der Dokumente D1 bzw. D26, siehe Absatz 2.2.3 der Entscheidungsgründe. Die Einsprechende 3 als Beschwerdeführerin bestreitet diesen von der Patentinhaberin als Beschwerdegegnerin unterstützten Befund der Entscheidung. Die Dokumente D1 und D26 sind Familiendokumente der gleichen Priorität und sind vom Inhalt her identisch. Daher wird nachfolgend nur auf das Dokument D26 Bezug genommen.

4.1 Das Dokument D26 offenbart in einem ersten Ausführungsbeispiel nach den Figuren 1-3 eine handgeführte Nassreinigungsmaschine zum Polieren, Schleifen und Nassreinigen von Böden. Diese Maschine besitzt ein Bodenteil 1 mit zwei um senkrechte Drehachsen gegenläufig zueinander rotierbaren Treibtellern 27 und ein Führungsteil 2 mit einem Handgriff, der mit dem Bodenteil über ein aus zwei Gelenken 4 und 8 gebildetes Kardangelenk verbunden ist. Das Bodenbearbeitungsgerät weist laut Figur 2 eine - in Vorschubrichtung 6 gesehen - hinter den Treibtellern 27 angeordnete, in Betrieb auf dem Boden aufliegende Saugleiste 49 auf.

4.2 Im Hinblick auf das Merkmal M1.8 ("das wenigstens eine rotierbare Werkzeug (11, 11a) derart am Bodenteil (3, 3a) angeordnet ist, dass im Betrieb des Bodenbearbeitungsgeräts (1, 1a) das wenigstens eine rotierbare Werkzeug (11 , 11a) einen permanenten linearen Vortrieb (V) auf den Bodenteil (3, 3a) ausübt") von Anspruch 1 besitzen die Treibteller 27 in diesem Ausführungsbeispiel vertikale Drehachsen, siehe die Figur 3. Bei derart angeordneten und angetriebenen Werkzeugen kann ein permanenter linearer Vortrieb laut Absatz [0004] der Patentschrift dadurch erreicht werden, dass die Drehachsen der Teller gegenüber einer Horizontalebene geringfügig geneigt sind.

Die Kammer muss daher untersuchen, ob das Dokument D26 eine solche Anordnung der Drehachsen der Teller offenbart.

4.3 Nach Auffassung der Beschwerdeführerin werde das Merkmal M1.8 in Absatz [0130] bzw. Anspruch 60 des Dokuments D26 offenbart. Der Kerngedanke der dem Dokument D26 zugrunde liegenden Erfindung gehe aus den Absätzen [0010], [0011], [0065] und [0066] des Dokuments hervor. Anders als in den Absätzen [0049], [0050], [0071] oder [0072] werde im Absatz [0130] kein kraftneutraler Zustand für die im wesentlichen horizontalen Antriebsscheiben gefordert (Die Kammer übersetzt den Begriff "essentially horizontally" aus Absatz [0130] des Dokuments D26 nachfolgend zu "im wesentlichen horizontal", siehe die Zeilen 12 und 13 auf Seite 10 des Familiendokuments D1). Stattdessen impliziere der Begriff "im wesentlichen horizontal" eine leicht geneigte Ausrichtung der Scheiben, die wiederum zu einem Vortrieb gemäß Merkmal M1.8 führe. Ein Vortrieb sei auch für die in Figur 6 der D26 gezeigte Ausführungsform in den Absätzen [0018] und [0095] offenbart.

4.4 Absatz [0130] des Dokuments D26 betrifft die in Figur 2 gezeigte Maschine gemäß der im Dokument thematisierten Erfindung (Absatz [0130]: "...the floor cleaning machine according to the invention is depicted in FIG. 2..."). Die Kammer stimmt der Beschwerdeführerin darin zu, dass die Drehachsen der in jenem Absatz genannten im wesentlichen horizontal angetriebenen Treibteller 27 rein linguistisch wegen des Begriffs "essentially" theoretisch auch geringfügige zur Horizontalen geneigt sein können ("...driving disks 27 are driven ... essentially horizontally"). Das ist aber nicht ausreichend für die unmittelbare und eindeutige Offenbarung eines linearen Vortriebs, der von den an den beiden Treibtellern angebrachten Werkzeuge auf das Bodenteil "bottom part 1" ausgeübt werden müsste. Stattdessen führt die geringfügige Neigung der Drehachsen einer oder beider Treibteller 27 in beliebiger Ausrichtung gegebenenfalls zu einer undefinierten Kraft auf das Bodenteil 1, nicht jedoch zu dem im Merkmal M1.8 beanspruchten linearen Vortrieb. Ein Vortrieb - und erst recht kein linearer Vortrieb ist bei der in Figur 2 gezeigten Maschine auch gar nicht erforderlich, denn die Maschine wird von ihrem Bediener bewegt (Absatz [0116]: "The user P can first move the bottom part ... away from him and then toward him..."; die in Figur 2 gezeigte Maschine ist wegen des Verweises "FIG. 2 shows a detailed view of a bottom part ... to be attached to the body from FIG.1." in Absatz [0111] mit der in Figur 1 gezeigten Maschine verknüpft, auf die sich Absatz [0116] bezieht).

4.5 Dessen ungeachtet darf der Begriff "essentially horizontally" in Absatz [0130] des Dokuments D26 nach ständiger Rechtsprechung, siehe RdBK, I.C.4.1, nicht losgelöst von anderen Teilen des Dokuments, sondern nur in deren Gesamtzusammenhang betrachtet werden. Dieser Begriff wird auch in Absatz [0071] des Dokuments D26 zur Beschreibung der Positionierung der Treibteller verwendet, wobei die Positionierung laut Absatz [0072] zu einem kräfteneutralen Zustand des Bodenteils führt und eine leichte, widerstandslose Führbarkeit des Bodenteils mittels des Führungsteils über den Boden ermöglicht ("leads to a force-neutral state of the bottom part with an even number of driving disks and permits easy, resistance- free guidability of the bottom part by means of the guide part over the floor."). Nach fester Überzeugung der Kammer ist ein kraftneutraler Zustand bzw. eine widerstandslose Führbarkeit nur dann zu erreichen, wenn keine Kraft von den Treibtellern auf den Bodenteil ausgeübt wird, also ein linearer Vortrieb laut dem Merkmal M1.8 nicht stattfindet. Dabei ist es unerheblich, dass der Benutzer der handgeführten Nassreinigungsmaschine den kraftneutralen Zustand aufhebt, sobald er die Maschine mit dem Führungsteil 2 bzw. dem Griffteil 3 bewegt. Denn der in Absatz [0072] des Dokuments genannte kraftneutrale Zustand des Bodenteils bezieht sich rein auf die Wirkung der Treibteller ("...leads to a forceneutral state of the bottom part with an even number of driving disks...", Hervorhebung durch die Kammer). Der Verweis der Beschwerdeführerin auf Anspruch 60 des Dokuments D26 führt zu keinem anderen Ergebnis, da der darin enthaltene Begriff "essentially horizonally" ebenfalls im Gesamtzusammenhang des Dokuments betrachtet werden muss. Umso mehr, da ein Patentanspruch zwangsläufig die im selben Dokument thematisierten Erfindung betrifft. Auch die in Figur 6 des Dokuments D26 gezeigte alternative Ausführungsform mit einer als weitere Bodeneinheit ausgebildeten Saugeinheit offenbart keinen auf das Bodenteil wirkenden permanenten linearen Vortrieb. Selbst wenn der Begriff "traction device" im zugehörigen Absatz [0095] des Dokuments einen permanenten linearen Vortrieb ausüben könnte, würde diese Kraft nur auf die weitere Bodeneinheit mit der Saugeinheit wirken (Absatz [0095]: "...an additional bottom unit, which can be pulled, for examply, by means of a traction device").

4.6 In Absatz 10 der Beschwerdebegründung vertrat die Beschwerdeführerin die Auffassung, dass die Fachperson zwangsläufig Testmaschinen mit linearem Vortrieb herstelle, wenn sie die zulässigen Fertigungstoleranzen im Dokument D26 ermittele. Da diese Behauptung unbelegt ist, kann die Kammer sich ihr nicht anschließen. Auch wurde nicht belegt, warum solche internen, für die / von der Produktentwicklung hergestellten Testgeräte offenkundig sein sollten.

4.7 Die Kammer folgert aus alledem, dass die beiden Treibteller 27 der im Dokument D26 gezeigten handgeführten Nassreinigungsmaschine keinen permanenten linearen Vortrieb auf das Bodenteil 1 der Maschine ausüben. Daher offenbart diese Maschine nicht das Merkmal M1.8 von Anspruch 1 des Hauptantrags, so dass dessen Gegenstand neu ist, Artikel 100 (a) i.V.m. 54 EPÜ.

Aus diesen Gründen kann dahingestellt bleiben, ob auch das Merkmal M1.11 nicht in D26 offenbart wird, wie von der Beschwerdegegnerin vertreten.

5. Erfinderische Tätigkeit - Artikel 100 (a) EPÜ Die angefochtene Entscheidung bejahte die erfinderische Tätigkeit des Gegenstands von Anspruch 1 des Hauptantrags unter anderem ausgehend vom Dokument D26. Die Einsprechende 3 als Beschwerdeführerin bestreitet diesen von der Patentinhaberin als Beschwerdegegnerin unterstützten Befund der Entscheidung.

5.1 Im Zusammenhang mit der Neuheit gegenüber D26 ist die Kammer bereits zum Ergebnis gelangt, dass das Dokument nicht das Merkmal M1.8 von Anspruch 1 offenbart. Dieses Merkmal bewirkt laut Absatz [0004] der Patentschrift, dass eine Bedienperson das Bodenbearbeitungsgerät nicht mehr in die entsprechende Bearbeitungsrichtung ziehen oder schieben muss. Daher kann nach Auffassung der Kammer die dem Merkmal zugrunde liegende objektive technische Aufgabe darin gesehen werden, die Bedienung des Bodenbearbeitungsgeräts zu vereinfachen, siehe Absatz [0003] der Patentschrift.

Im Hinblick auf die Lösung der objektiven technischen Aufgabe trägt die Beschwerdeführerin vor, dass bei dem in Figur 1 des Dokuments D26 gezeigten Bodenbearbeitungsgerät manueller Anschub durch automatischen ersetzt werden müsste, um die Handhabung zu erleichtern. Die Kammer muss darum nun untersuchen, ob die Fachperson diese Änderung angesichts des Standes der Technik tatsächlich vorgenommen hätte.

5.2 Das von der Beschwerdeführerin herangezogene Kombinationsdokument D11 betrifft ebenfalls eine handgeführte Nassreinigungsmaschine mit zwei drehbaren Bürsten 2 am Bodenteil 3 der Maschine, siehe Spalte 3, Zeilen 30 und 31, und die Figur 3 des Dokuments. Die Drehachsen 4 der Bürsten sind gegenüber der Senkrechten derart geneigt, dass die Bürsten im Betrieb der Nassreinigungsmaschine einen permanenten linearen Vortrieb auf das Bodenteil ausüben, siehe Spalte 4, Zeilen 42 bis 47 des Dokuments ("It follows that the brushes will exert a significant traction or propulsive force along the straight direction of advance of the device, thereby greatly facilitating the action of an operator where the cleaner or apparatus equipped with these brushes happens to have no self-propelling features."; die Beschwerdeführerin bezog sich während der mündlichen Verhandlung auf die gleichlautende Passage in Spalte 4, Zeilen 15 ff. der A-Schrift des Dokuments D11). Aufgrund der geneigten Anordnung der Drehachsen und der expliziten Offenbarung einer Vortriebskraft stimmt die Kammer der Beschwerdeführerin darin zu, dass das Dokument D11 das Merkmal M1.8 offenbart.

5.3 Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Frage, ob der beanspruchte Gegenstand eine naheliegende Lösung für eine objektive technische Aufgabe darstellt, danach zu fragen, ob der Fachmann in der Erwartung, die Aufgabe zu lösen, die Lehre der nächstliegenden Entgegenhaltung angesichts anderer Lehren des Stands der Technik so abgewandelt hätte, dass er zu der beanspruchten Erfindung gelangt wäre, siehe RdBK, I.D.5 "Could-would approach". Im vorliegenden Fall hätte die Fachperson angesichts der Offenbarung einer von den Bürsten auf den Bodenteil ausgeübten Vortriebskraft im Dokument D11 eine entsprechende Anordnung der Drehachsen bei der aus D26 bekannten Nassreinigungsmaschine vorsehen können. Jedoch ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass die vom Dokument D26 ausgehende Fachperson bei der Lösung der objektiven technischen Aufgabe eine Veranlassung dafür hatte, die Lehre des Dokuments D11 tatsächlich auf die aus D26 bekannte Maschine anzuwenden. Denn die beiden Dokumente betreffen unterschiedliche Bewegungskonzepte der jeweiligen Maschinen:

5.3.1 Die im Dokument D11 beschriebenen Maschine soll entlang einer geraden Linie, also nur in Längsrichtung bewegt werden (Spalte 2, Zeilen 46 bis 48: "...the straight direction of advance of the cleaner."; Spalte 4, Zeilen 56 bis 58: "...the machine travel path can be straightened nearly automatically and is made significantly more stable in its straight-line travel..."; Anspruch 1: "...the straight travel direction envisaged for said cleaners...").

5.3.2 Dagegen soll das Bodenteil der aus dem Dokument D26 bekannten Maschine nicht nur in Längs-, sondern auch leicht in der dazu senkrechten Querrichtung manövrierbar sein (Absatz [0027]: "...bottom part is very maneuverable and easily movable by means of the guide part..."; Absatz [0060: "mobility permits cleaning both in the forward and backward direction and in the lateral direction", worunter die Kammer eine Beweglichkeit in Längs- und Querrichtung versteht). Damit das Bodenteil widerstandslos in unterschiedliche Richtungen bewegt werden kann, verlangt das Dokument einen kraftneutralen Zustand für die Antriebsscheiben (Absatz [0050]: "The opposite rotation ... leads to a force-neutral state of the bottom part with an even number of driving disks and permits easy, resistancefree guidability of the bottom part by means of the guide part over the floor."). Aus den bereits genannten Gründen, siehe Absatz 4.5 der vorliegenden Entscheidung, gilt die Forderung nach einem kraftneutralen Zustand des Bodenteils für alle Ausführungsformen des Dokuments D26, und darum auch für die in den Figuren 1 und 2 des Dokuments gezeigte Maschine.

5.3.3 Im Sinne des "could-would"-Ansatzes könnte die Fachperson daher zwar das Dokument D26 mit dem Dokument D11 kombinieren, hätte aber angesichts der im Dokument D26 geforderten widerstandslosen Beweglichkeit des Bodenteils in Längs- und Querrichtung die Kombination mit dem nur auf eine Bewegung in Längsrichtung gerichteten Dokument D11 nicht vorgenommen.

5.4 Das unter Verweis auf Absatz [0003] der Patentschrift vorgebrachte Argument der verfahrensbeteiligten Einsprechenden 1, wonach das Patent selbst von dem Bodenbearbeitungsgerät nach D26 ausgehe, führt zu keiner anderen Sichtweise. Denn das Patent ist trotz Nennung des Dokuments D26 in seiner Beschreibung von der Prüfungsabteilung erteilt worden, so dass eine Vermutung der Rechtsbeständigkeit gilt. Auch die von der Beschwerdeführerin angeführte Ähnlichkeit von Figur 3 des Dokuments D11 mit Figur 3 der Patentschrift ist für die Frage der erfinderischen Tätigkeit unerheblich, denn wegen der in Artikel 54 (2) EPÜ für den Stand der Technik geforderten öffentlichen Zugänglichmachung vor dem Anmeldetag gehört die Patentschrift nicht zum Stand der Technik, der wiederum gemäß Artikel 56 EPÜ ausschließlich zu betrachten ist.

5.5 Bei einer alternativen Sichtweise kann die objektive technische Aufgabe in Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin angesichts von Absatz [0004] der Patentschrift durchaus darin gesehen werden, den Bediener der Maschine vom Ziehen oder Drücken der Maschine in Reinigungsrichtung zu entlasten, siehe Absatz 32 der Beschwerdebegründung. Jedoch stehen der in D26 geforderte kräfteneutrale Zustand des Bodenteils sowie die unterschiedlichen Bewegungskonzepte der in D11 bzw. D26 offenbarten Maschinen, siehe oben, aus den bereits genannten Gründen einer naheliegenden Lösung selbst dieser Aufgabe entgegen.

5.6 Aus diesen Gründen beruht der Gegenstand von Anspruch 1 des Hauptantrags auf erfinderischer Tätigkeit gegenüber dem angezogenen Stand der Technik, Artikel 100 (a) i.V.m. 56 EPÜ.

6. Die Kammer bestätigt aus den obengenannten Gründen die Befunde der angegriffenen Entscheidung zur ausreichenden Offenbarung der Erfindung, zur Neuheit und zur erfinderischen Tätigkeit für den Hauptantrag. Die Beschwerde bleibt somit ohne Erfolg.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

G. Magouliotis T. Bokor