Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.08 / 2025
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 29.07.2025 – T 272/23
Technische Beschwerdekammer 3.2.08 · ECLI:EP:BA:2025:T027223.20250729
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 0272/23 - 3.2.08
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.08 vom 29. Juli 2025 Beschwerdeführerin:
(Patentinhaberin) Vertreter:
Huf Hülsbeck & Fürst GmbH & Co. KG Steeger Strasse 17 42551 Velbert (DE) Vogel, Andreas Bals & Vogel Patentanwälte PartGmbB Konrad-Zuse-Straße 4 44801 Bochum (DE) Angefochtene Entscheidung:
Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 22. Dezember 2022 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 3141685 aufgrund des Artikels 101 (3) (b) EPÜ widerrufen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzende Mitglieder:
P. Acton C. Vetter K. Kerber-Zubrzycka
Sachverhalt und Anträge
I. Die Patentinhaberin (Beschwerdeführerin) legte Beschwerde gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung ein, das Streitpatent zu widerrufen.
II. Die Einspruchsabteilung hatte unter anderem entschieden, dass der Gegenstand des Streitpatents in der erteilten Fassung über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht.
III. Es fand eine mündliche Verhandlung vor der Kammer statt.
IV. Die Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Aufrechterhaltung des Patents gemäß Hilfsantrag 1, hilfsweise gemäß einem der Hilfsanträge 2 bis 67, eingereicht mit der Beschwerdebegründung vom 17. April 2023. Die ehemalige Einsprechende (Brose Fahrzeugteile SE & Co. Kommanditgesellschaft) hat ihren Einspruch mit Schreiben vom 22. April 2024 zurückgenommen und mitgeteilt, dass keine weitere Beteiligung am Beschwerdeverfahren stattfinde.
V. Der unabhängige Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 lautet wie folgt (Merkmalsgliederung hinzugefügt):
1.1 Moduleinheit (10) mit einer Sensoreinrichtung (11) 1.2 für eine Betätigung eines beweglichen Teils (1, 33), insbesondere einer Klappe (1) eines Kraftfahrzeugs, 1.3 mit einem Trägerkörper (12), an dem die Sensoreinrichtung (11) mit wenigstens einem Sensor (21, 22, 23) angeordnet ist, 1.4 um eine Detektion (3) eines Benutzers (4) in wenigstens einem an das Kraftfahrzeug (2) angrenzenden Detektionsbereich (5, 6, 40) zu ermöglichen, 1.5 sodass über die Detektion (3) die Betätigung des beweglichen Teils (1, 33) aktivierbar ist, 1.6 wobei die Moduleinheit (10) derart als einzeln handhabbares Modul (10) ausgeführt ist, dass die Moduleinheit (10) am Kraftfahrzeug (2) befestigbar ist, 1.7 wobei der Sensor (21, 22, 23) eine längliche Erstreckung aufweist, 1.8 und im Stoßfängerbereich oder im Türschwellerbereich anordenbar ist, 1.9 wobei die Betätigung des beweglichen Teils (1, 33), das bedeutet eine Bewegung des beweglichen Teils (1, 33), in seine Offenposition erst dann durchführbar ist, wenn zusätzlich eine positive Authentifizierung mit dem Benutzer (4) stattgefunden hat, 1.10 wobei durch die Sensoreinrichtung (11) mit wenigstens einem Sensor (21, 22, 23) zunächst eine Referenzmessung durchführbar ist, um somit Störeinflüsse zunächst zu erfassen, 1.11 und um nachdem die Referenzmessung durchgeführt worden ist, durch den Sensor eine Detektion (3) des Benutzers (4) in dem Detektionsbereich (5, 6, 40) messtechnisch zu erfassen, 1.12 und um diese Referenzmessung zur Festlegung von Schwellwerten bei der anschließenden Messung zu nutzen, 1.13' wobei eine mit der Sensoreinrichtung (11) verbundene Elektrikeinheit (13) in der Form einer Steuereinheit (13) am Trägerkörper (12) angeordnet ist, 1.14 und ein Referenzmesswert aus der Referenzmessung in der Elektrikeinheit (13) als Referenzwert speicherbar ist, und 1.16 wobei eine Schwellwertregelung vorgesehen ist, die eine tatsächliche Berührung des Benutzers (4) am beweglichen Teil (1, 33) erkennt, 1.15 wobei die Sensoreinrichtung (11) mindestens einen ersten (21) und einen zweiten Sensor (22) aufweist, wobei die Sensoren (21, 22) unterschiedliche Detektionsbereiche (5, 6) aufweisen.
VI. In der vorliegenden Entscheidung wird auf folgende Entgegenhaltung Bezug genommen:
D1:
VII. WO 2009/132766 A1 Das entscheidungserhebliche Vorbringen der Beschwerdeführerin ist unten in den Entscheidungsgründen aufgeführt.
Entscheidungsgründe§
1. Änderungen (Artikel 123 (2) EPÜ) 1.1 In der angefochtenen Entscheidung wurde unter Punkt II, Randnummern 32 bis 42 zutreffend ausgeführt, dass die Merkmale 1.1 bis 1.15 in der Teilanmeldung sowie in der Stammanmeldung jeweils wie folgt ursprünglich offenbart sind.
1.2 Merkmal Teilanmeldung Stammanmeldung 1.1 Anspruch 1 Anspruch 1 1.2 Anspruch 1 Anspruch 1 1.3 Anspruch 1 Anspruch 1 1.4 Anspruch 1 Anspruch 1 1.5 Anspruch 1 Anspruch 1 1.6 Anspruch 1 Anspruch 1 1.7 Anspruch 4 Anspruch 8 1.8 Absatz [0033], erste Alternative Seite 9, letzter Absatz 1.9 Absatz 25; Anspruch 11 Seite 7, erster Absatz; Anspruch 35 Absatz 36 Seite 10, letzter Absatz Absatz 36 Seite 10, letzter Absatz Absatz 36 Seite 10, letzter Absatz Anspruch 2 Anspruch 2 Absatz 36 Seite 10, letzter Absatz Anspruch 2 Anspruch 3 Die Einspruchsabteilung kam aber unter Punkt II, Randnummern 43 bis 59 der angefochtenen Entscheidung zu dem Ergebnis, dass die Teilanmeldung und die Stammanmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung keinen konkreten Hinweis auf die im erteilten Anspruch 1 verlangte Kombination dieser Merkmale enthielten. Insbesondere fehle in den ursprünglich eingereichten Anmeldungen ein Hinweis auf die individualisierte Ausführung gemäß Merkmal 1.8. Ferner gebe es keinen konkreten Hinweis auf die Kombination des Merkmals 1.9 mit den Merkmalen 1.1 bis 1.8 bzw. 1.10 bis 1.15. Ähnliches gelte für die Merkmale 1.10 bis 1.12. 1.3 Die jeweils beanstandeten Merkmale stammen nicht aus verschiedenen Listen oder Aufzählungen. Es sind stattdessen Konkretisierungen, beispielsweise bezüglich des möglichen Einbauorts oder der zusätzlichen Funktionalitäten der Moduleinheit, die jeweils als bevorzugte Ausgestaltung der Erfindung ursprünglich offenbart sind. Der Fachmann entnimmt deshalb der jeweiligen Ursprungsanmeldung unmittelbar und eindeutig, dass diese Merkmale gleichzeitig, also in Kombination, erfüllt sein können.
1.4 Die Änderungen im erteilten Anspruch 1 erfüllen daher die Erfordernisse der Artikel 123 (2) und 76 (1) EPÜ.
1.5 Das im Hilfsantrag 1 zusätzlich aufgenommene Merkmal 1.16 sowie das geänderte Merkmal 1.13' sind in Absatz [0028] und Anspruch 2 der Teilanmeldung sowie auf Seite 7, vorletzter Absatz und Anspruch 2 der Stammanmeldung jeweils ursprünglich offenbart. Bezüglich ihrer Kombinierbarkeit mit den übrigen Merkmalen des Anspruchs 1 gelten obige Überlegungen unverändert, denn es handelt sich auch hier um eine zusätzliche Funktionalität und eine konkrete Ausgestaltung der Moduleinheit.
1.6 Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 erfüllt daher die Erfordernisse der Artikel 123 (2) und 76 (1) EPÜ.
2. Ausführbarkeit (Artikel 83 EPÜ) 2.1 Gemäß Merkmal 1.16 ist in der Moduleinheit eine Schwellwertregelung vorgesehen, die eine tatsächliche Berührung des Benutzers am beweglichen Teil erkennt.
2.2 Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführte, fordert das Merkmal 1.8 nur, dass der Sensor im Stoßfängerbereich oder im Türschwellerbereich anordenbar ist. Die Einbauposition des Sensors ist aber nicht hierauf beschränkt. Beispielsweise können ein oder mehrere Sensoren am beweglichen Teil vorgesehen sein, wie in Figur 6 des Streitpatents dargestellt. Darüber hinaus sind vom Anspruch unterschiedliche Arten von Sensoren umfasst, insbesondere auch Berührungssensoren. Der Fachmann war daher aufgrund seines allgemeinen Fachwissens durch geschickte Wahl der Art und des Einbauorts von Sensoren in der Lage, eine tatsächliche Berührung des Benutzers am beweglichen Teil zu detektieren und mittels einer entsprechenden Schwellwertregelung in der Moduleinheit zu erkennen.
2.3 Die beanspruchte Erfindung erfüllt daher das Erfordernis des Artikels 83 EPÜ.
3. Erfinderische Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ) 3.1 Die Entgegenhaltung D1 offenbart zumindest nicht das Merkmal 1.16, wonach 1.16 eine Schwellwertregelung vorgesehen ist, die eine tatsächliche Berührung des Benutzers am beweglichen Teil erkennt.
3.2 Der von diesem Unterscheidungsmerkmal bewirkte technische Effekt liegt in einem Schutz des Benutzers bzw. des beweglichen Teils. Falls sich der Benutzer am beweglichen Teil anlehnt, erkennt dieses die Schwellwertregelung, sodass ein Öffnungsvorgang des beweglichen Teils unterbunden werden kann (Patent, Absatz [0029]).
Die objektive technische Aufgabe kann somit in der Bereitstellung einer Moduleinheit für eine Betätigung eines beweglichen Teils eines Kraftfahrzeugs mit einer zusätzlichen Schutzfunktion gesehen werden.
3.3 Die beanspruchte Lösung dieser Aufgabe war für den Fachmann weder durch den zitierten Stand der Technik noch durch sein allgemeines Fachwissen nahegelegt.
3.4 Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 1 beruht folglich auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben. Die Angelegenheit wird an die Einspruchsabteilung mit der Anordnung zurückverwiesen, ein Patent mit folgenden Ansprüchen und einer noch anzupassenden Beschreibung aufrechtzuerhalten:
Ansprüche:
Nr. 1 bis 19 des Hilfsantrags 1 eingereicht mit Schreiben vom 18. April 2023 Die Geschäftsstellenbeamtin:
Die Vorsitzende:
C. Moser P. Acton