Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.3.06 / 2025

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 28.07.2025 – T 1981/23

Technische Beschwerdekammer 3.3.06 · ECLI:EP:BA:2025:T198123.20250728

EuroparechtEU / InternationalVolltext

Als PDF speichern

Beschwerde-Aktenzeichen: T 1981/23 - 3.3.06

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.3.06 vom 28. Juli 2025 Beschwerdeführerin:

(Einsprechende) Henkel AG & Co. KGaA Henkelstrasse 67 40589 Düsseldorf (DE) Vertreter:

Henkel AG & Co. KGaA CLI / Patente 40191 Düsseldorf (DE) Beschwerdegegnerin:

Chemische Fabrik Dr. Weigert GmbH & Co KG Mühlenhagen 85 20539 Hamburg (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:

Glawe, Delfs, Moll Partnerschaft mbB Hopfenmarkt 33 20457 Hamburg (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 2924101 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 18. Oktober 2023.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

J.-M. Schwaller R. Elsässer O. Loizou

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde der Einsprechenden richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, das Patent in geänderter Form auf Basis des Hauptantrags aufrecht zu erhalten. Anspruch 1 dieses Antrags hat den folgenden Wortlaut:

"1. Als Flüssigkeit formuliertes Reinigungsmittel zur maschinellen Reinigung von Geschirr, gekennzeichnet durch folgende Merkmale:

a. es enthält wenigstens einen Chelatbildner ausgewählt aus der Gruppe bestehend aus Aminopolycarbonsäuren, b. es enthält wenigstens ein polymeres Dispergierhilfsmittel und/oder wenigstens eine Aminopolyphosphonsäure, c. der pH-Wert beträgt 8 bis 12, vorzugsweise 8 bis 11, weiter vorzugsweise 9 bis 11, d. das Reinigungsmittel ist enzymfrei, e. das Reinigungsmittel ist bleichmittelfrei, f. es enthält eine Alkaliquelle, die ein Alkalihydroxid ist."

II. Mit ihrer Beschwerdebegründung reichte die Beschwerdeführerin unter anderem das Dokument D19 (Potthoff-Karl, Greindl, Oftring: "Synthese abbaubarer Komplexbildner und ihre Anwendung in Waschmittel- und Reinigerformulierungen") ein und brachte vor, der Gegenstand von Anspruch 1 des Hauptantrags sei nicht neu gegenüber D4 (JP 2000063894, mit den Übersetzungen D4a und D4b) oder D13 (WO 2011/051419 A1), oder zumindest nicht erfinderisch ausgehend von D13, D7 (DE 102009027162 A1) oder D8 (DE 102009027160 A1). Ausgehend von den gleichen Dokumenten und unter teilweiser Berücksichtigung von D15 (Beschluss der Kommission vom 14. November 2012) wurden die erstinstanzlich eingereichten Hilfsanträge 0-9 sowie 1A, 2A, 3A, 5A, 6A, 7A und 8A angegriffen.

III. Mit der Beschwerdeerwiderung trat die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin den Einwänden unter Artikel 54 und 56 EPÜ entgegen und reichte einen berichtigten Hauptantrag (BH) sowie die berichtigten Hilfsanträge B0, B1-9, B1A-3A und B5A-8A ein. Die erstinstanzlich eingereichten Hilfsanträge 0, 1-9, 1A-3A und 5A-8A wurden aufrecht erhalten.

IV. Nach Erhalt der vorläufigen Meinung der Kammer zog die Beschwerdegegnerin mit Schriftsatz vom 10. Juli 2025 ihren Antrag auf mündliche Verhandlung zurück und kündigte an, dass sie an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werde. Diese wurde daraufhin abgesagt.

V. Die Antragslage ist wie folgt:

Die Beschwerdeführerin beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent vollumfänglich zu widerrufen. Die Beschwerdegegnerin beantragt die Beschwerde zurückzuweisen (Hauptantrag), hilfsweise das Patent auf Basis eines der erstinstanzlich eingereichten Hilfsanträge 0, 1, 1A, 2, 2A, 3, 3A, 4, 5, 5A, 6, 6A, 7, 7A, 8, 8A aufrecht zu erhalten.

Bei Zulassung des erstmals mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Klarheitseinwands gegen Anspruch 14 des Hauptantrags bzw. gegen die entsprechenden Ansprüche der Hilfsanträge beantragte die Beschwerdegegnerin das Patent in geänderter Form auf Basis des mit der Beschwerdeerwiderung eingereichten berichtigten Hauptantrags (BH) aufrecht zu erhalten, hilfsweise auf Basis eines der mit der Beschwerdeerwiderung eingereichten berichtigten Hilfsanträge B0, B1, B1A, B2, B2A, B3, B3A, B4, B5, B5A, B6, B6A, B7, B7A, B8, B8A oder B9 aufrecht zu erhalten.

Entscheidungsgründe§

1. Im vorliegenden Fall kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, denn die Beschwerdegegnerin hat ihren entsprechenden Antrag zurückgezogen und dem Hauptantrag der Beschwerdeführerin auf vollständigen Widerruf des Patents kann stattgegeben werden.

2. In der Mitteilung gemäß Artikel 15(1) VOBK hat die Kammer dargelegt, dass nach vorläufiger Prüfung das Patent voraussichtlich zu widerrufen sei. Die Beschwerdegegnerin ist dem inhaltlich nicht entgegengetreten, sondern hat stattdessen ihren Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgenommen. Unter diesen Umständen bestand für die Kammer kein Grund, von ihrer vorläufigen Meinung abzuweichen.

3. Hauptantrag - Artikel 54 EPÜ 3.1 Die Kammer ist zu dem Schluss gelangt, dass D4 den beanspruchten Gegenstand neuheitsschädlich vorwegnimmt. D4 offenbart feste Reinigungsmittel, für welche weder Merkmal c. noch die Merkmale der Präambel explizit offenbart sind. Die aus diesen festen Mitteln hergestellten 1%igen Lösungen (Absatz 0047, Tabelle 1, siehe auch die Übersetzung D4b), stellen jedoch "als Flüssigkeit formulierte Reinigungsmittel" im Sinne der Präambel dar, die darüber hinaus jeweils pH-Werte im beanspruchten Bereich aufweisen (Merkmal c.). Der letzte Punkt wurde von der Beschwerdegegnerin bestritten, aber es ist nicht ersichtlich, wodurch sich der beanspruchte Gegenstand von dieser Offenbarung unterscheiden sollte. Die durch Verdünnung erhaltenen flüssigen Reinigungsmittel sind zweifelsfrei geeignet zur maschinellen Reinigung von Geschirr und durch den Verdünnungsschritt werden die Reinigungsmittel auch "als Flüssigkeit formuliert".

Der Gegenstand von Anspruch 1 ist somit nicht neu.

3.2 Die Frage, ob D13 den Gegenstand von Anspruch 1 ebenfalls offenbart, kann offen bleiben, weil das Dokument diesen in jedem Fall nahelegt, wie im Folgenden ausgeführt wird.

4. Hauptantrag - Artikel 56 EPÜ Die Erfindung betrifft Reinigungsmittel zur maschinellen Reinigung von Geschirr.

4.1 D13 ist auf einen sehr ähnlichen Gegenstand gerichtet und die Parteien stimmen überein, dass das Dokument einen geeigneten Ausgangspunkt zur Ermittlung der erfinderischen Tätigkeit darstellt. D13 offenbart auf Seite 6 die Rahmenrezeptur 2 eines flüssigen Reinigungsmittels A, welches Ethylendiamindibernsteinsäure (EDDS), ein Phosphonat, ein (Meth)Acrylsäurepolymer und Alkalihydroxid enthält, und das ferner enzym- und bleichmittelfrei ist. Damit sind die Merkmale der Präambel von Anspruch 1 sowie die Merkmale a), b), d), e) und f) offenbart. Als Unterscheidungsmerkmal verbleibt höchstens der pH-Wert, denn dieser liegt gemäß der Tabelle zwischen 9 und 11.5 und somit nicht notwendigerweise im beanspruchten Bereich.

4.2 Die Beschwerdegegnerin sieht es als die technische Aufgabe an, einen schonenden Reiniger mit gleichzeitig verbesserter Reinigungsleistung zur Verfügung zu stellen und verweist auf die Versuche im Streitpatent, bei denen ein erfindungsgemäßes Mittel mit drei kommerziell erhältlichen, stark alkalischen oder enzymhaltigen Reinigern verglichen wird.

4.3 Diese Vergleichsversuche sind jedoch nicht repräsentativ für die Zusammensetzungen der D13, denn diese sind niederalkalisch (Seite 6, Absatz 3) und enzymfrei. Ferner ist die genaue Zusammensetzung der drei kommerziell erhältlichen Reiniger nicht bekannt, so dass es ohnehin nicht möglich ist, die beobachtete Verbesserung auf den pH-Wert bzw. auf das Fehlen von Enzymen zurückzuführen. Die Aufgabe muss somit weniger ambitioniert formuliert werden als die Bereitstellung eines alternativen Reinigungsmittels.

4.4 Das Patent schlägt zur Lösung dieser Aufgabe vor, den pH-Wert zwischen 8 und 11 einzustellen. Diese Lösung wird jedoch, wie oben bereits erwähnt, durch D13 selbst nahegelegt, denn das Dokument lehrt auf Seite 6 ausdrücklich, den Reiniger "niederalkalisch" auszubilden und schlägt als pH-Wert (gemessen als 10%ige Lösung, siehe hierzu auch Absatz 0013 des Streitpatents) zwischen 9 und 11.5 vor. Somit gelangt die Fachperson durch einfache Auswahl aus einer in D13 selbst offenbarten Liste von möglichen pH-Werten zum beanspruchten Gegenstand. Zur Auswahl eines pH-Wertes ist auch kein "Pointer" notwendig, denn ein solcher muss eingestellt bzw. ausgewählt werden, wenn die Fachperson ein Reinigungsmittel gemäß D13 herstellen will.

4.5 Die Beschwerdegegnerin hat vorgebracht, die Beweislast dafür, dass der durch die Versuche im Streitpatent nachgewiesene Effekt nicht vorliege, liege bei der Einsprechenden, insbesondere da D13 verspätet eingereicht worden sei. Dieser Vortrag ist jedoch nicht überzeugend. Die Einspruchsabteilung hat D13 zugelassen und über den von diesem Dokument ausgehenden Einwand unter Artikel 56 EPÜ entschieden. Der Zeitpunkt des Einreichens des Dokuments ist somit nicht mehr relevant, zumal ein Ermessensfehler bei der Zulassungsentscheidung weder ersichtlich ist noch vorgetragen wurde. Weiter ist es im Rahmen des Aufgabe-Lösungsansatzes absolut üblich, dass die technische Aufgabe ggf. umformuliert werden muss, wenn von einem neuen nächstliegenden Stand der Technik ausgegangen wird. Wenn sich die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin auch gegenüber diesem Stand der Technik auf einen technischen Effekt stützen möchte, trägt sie hierfür die Beweislast.

4.6 Sie hat ebenfalls darauf hingewiesen, dass D13 (Seite 6 oben) einen Alkaligehalt von 2-22 Gew.-%, bevorzugt von 8-18 Gew.-% lehre, was auf höhere pH-Werte hindeute. Auch dieses Argument überzeugt nicht, weil D13 offenbart eindeutig, dass die erfindungsgemäßen Reiniger niederalkalisch sind, was sich in den auf Seite 6 offenbarten mäßig alkalischen pH-Werten von maximal 11.5 auch widerspiegelt. Während somit das Ziel "niederalkalisch" unzweideutig vorgegeben ist, können die zu seiner Erreichung notwendigen Mittel und hier insbesondere die benötigte Alkalimenge im Rahmen der Vorgabe von 2 bis 22 Gew.% variieren. Dies ist chemisch nicht unplausibel, da mehrere der Komponenten der Reinigungsmittel (das anionische Polymer, das Phosphonat und EDDS) als Edukt in der Säureform vorliegen können, so dass unter Umständen größere Alkalimengen nötig sind, um diese Komponenten zu neutralisieren.

4.7 Es folgt, dass der Gegenstand von Anspruch 1 des Hauptantrags durch D13 nahegelegt wird.

5. Hilfsantrag 0 Anspruch 1 entspricht dem Hauptantrag, wobei die Merkmale des ursprünglich eingereichten (und erteilten) Anspruch 4 aufgenommen wurden, dass die Aminopolycarbonsäuren MGDA und/oder GLDA umfassen. So wie es formuliert ist, ist das neu aufgenommene Merkmal jedoch nicht einschränkend, denn die Gruppe der Aminocarbonsäuren, aus der der Chelatbildner ausgewählt wird, ist nicht auf diese beiden Substanzen beschränkt sondern "umfasst" neben MGDA und GLDA auch weitere Substanzen, so dass trotz der Nennung von MGDA und GLDA im Anspruch andere Substanzen aus der Gruppe der Aminopolycarbonsäuren ausgewählt werden können. Selbst wenn sie einschränkend verstanden werden sollte, vermag die Änderung den beanspruchten Gegenstand jedoch nicht von D4 (Tabelle 1) abgrenzen, denn die dort offenbarten Zusammensetzungen enthalten GLDA, siehe die Teilübersetzung D4b.

Der Gegenstand von Anspruch 1 ist somit nicht neu gegenüber D4. 6. Hilfsantrag 1 Anspruch 1 entspricht dem Hauptantrag, wobei aus dem ursprünglich eingereichten (und erteilten) Anspruch 2 die Einschränkung aufgenommen wurden, dass das Reinigungsmittel keine Tenside enthält.

Dieses Merkmal vermag den beanspruchten Gegenstand jedoch nicht von D13 abgrenzen, denn die relevante Zusammensetzung A (Tabelle Seite 6) ist ebenfalls tensidfrei. Zwar erwähnt D13 Tenside, aber diese sind in separaten Reinigungsmitteln B und/oder C enthalten (siehe die Ansprüche 5-7 sowie den die Seiten 6 und 7 überbrückenden Absatz, Tabelle Seite 10, und den die Seiten 10 und 11 überbrückenden Absatz).

Der Gegenstand von Anspruch 1 ist somit nicht erfinderisch gegenüber D13. 7. Hilfsantrag la Anspruch 1 kombiniert die Änderungen der Hilfsanträge 0 und 1. 7.1 Der beanspruchte Gegenstand ist neu gegenüber D4, denn die Reinigungsmittel aus Tabelle 1, die für die niederrangigen Anträge neuheitsschädlich waren, sind nicht tensidfrei.

7.2 Anspruch 1 wäre ferner erfinderisch gegenüber D13, wenn das Merkmal "wobei die Aminopolycarbonsäuren MGDA und/ oder GLDA umfassen" einschränkend gelesen wird (siehe oben, Punkt 5.), denn in der Einführung des Dokuments (Seite 1-2) werden mehrere Phosphat-Alternativen diskutiert, darunter MGDA. Weiter wird ausgeführt, dass diese den an sie gestellten Anforderungen noch nicht genügten, so dass Bedarf an der Bereitstellung eines phosphatfreien Geschirrspülmittels mit Eigenschaften bestehe, die mit denen herkömmlicher phosphathaltiger Mittel vergleichbar seien. Diese Aufgabe werde gelöst mit einem Spülmittel, das EDDS, Phosphonat und ein Copolymer der (Meth)acrylsäure enthält. Während das Dokument für einige Komponenten des erfindungsgemäßen Spülmittels lediglich Stoffgruppen nennt ("Phosphonat", "Sulfonsäuregruppen-haltiger Polymere"), wird EDDS als konkrete Verbindung genannt, woraus die Fachperson schließt, dass diese zur Lösung der Aufgabe notwendig ist. Bei dieser Sachlage würde der Fachmann das EDDS nicht gegen MGDA oder GLDA austauschen.

Auch ein nur teilweiser Austausch bzw. ein Hinzufügen dieser Komponenten erscheint nicht naheliegend. Die Beschwerdeführerin hat in diesem Zusammenhang auf mehrere Dokumente verwiesen, darunter das neu vorgelegte Dokument D19, die zeigten, dass MGDA und GLDA gute Eigenschaften hätten und in üblichen maschinellen Geschirrspülmitteln eingesetzt würden. Diese Lehre geht jedoch in der Sache nicht über das hinaus, was die Einführung von D13 ohnehin lehrt, siehe oben. Da das EDDS-haltige Spülmittel laut D13 eine Verbesserung gegenüber den bekannten, z.B. GLDAhaltigen, Spülmitteln darstellt, ist es selbst bei Berücksichtigung von D19 nicht naheliegend, einem EDDS haltigen Spülmittel MGDA zuzusetzen, zumal EDDS die gleiche Funktion erfüllt wie MGDA.

7.3 Der Anspruch ist jedoch unabhängig von der Auslegung des Merkmals "wobei die Aminopolycarbonsäuren MGDA und/ oder GLDA umfassen" nicht erfinderisch, wenn von D7 ausgegangen wird, weil ähnlich wie D13 offenbart dieses Dokument auf Seite 16 Rahmenrezepturen für flüssige und tensidfreie Reinigungsmittel (siehe auch Absatz 0012), die EDDS, Alkalihydroxid und anionisches Polymer enthalten (115/115a). Ferner wird in Absatz 0182 ein konkretes Ausführungsbeispiel mit den Komponenten EDDS, KOH und Polycarboxylat offenbart. Der pH-Wert der Reinigungsmittel soll laut Absatz 0011 generell oberhalb von 8, insbesondere zwischen 9 und 12 liegen. Während sich die Offenbarungen von D13 und D7 insofern sehr ähneln, lehrt letzteres in Absatz 0028 ausdrücklich, dass alternativ oder zusätzlich zu EDDS auch MGDA eingesetzt werden kann, so dass der Gegenstand von Anspruch 1 naheliegend erscheint, wenn die zu lösende Aufgabe darin besteht, ein alternatives Geschirrspülmittel bereitzustellen.

7.4 Die Beschwerdegegnerin hat beantragt, die Einwände zur erfinderischen Tätigkeit ausgehend von D7 nicht zuzulassen, weil sie erstinstanzlich nicht vorgebracht worden seien. Dies ist jedoch nicht korrekt, denn von D7 (und D8) ausgehende Angriffe wurden bereits in der Einspruchsbegründung (Seite 8, Absatz 4, 5 und 8) vorgetragen. Ferner vermerkt auch die Niederschrift der mündlichen Verhandlung unter Punkt II.3 Angriffe ausgehend von D7 und D8, die auch in der Entscheidung behandelt werden (Punkt 2.5), so dass sie nach Artikel 12(1) und (2) VOBK Teil des Beschwerdeverfahrens sind. Dem steht nicht entgegen, dass die von D7 und D8 ausgehenden Einwände in der Entscheidung schon an der ersten Hürde des Aufgabe-Lösungs-Ansatzes scheiterten, weil die Einspruchsabteilung sie (bezüglich des Hauptantrages) nicht als nächstliegender Stand der Technik ansah, denn auch dieser Aspekt der Entscheidung unterliegt der Überprüfung in der Beschwerde. Aus diesen Gründen war der von D7 ausgehende Einwand zu berücksichtigen.

8. Hilfsantrag 2 Anspruch 1 beruht auf Hilfsantrag 1 mit der zusätzlichen Einschränkung, dass das Mittel keines der im ursprünglichen (und erteilten) Anspruch 2 genannten Inhaltsstoffe enthält. Dieses Merkmal vermag den beanspruchten Gegenstand jedoch nicht von D13 abzugrenzen, denn die relevante Zusammensetzung A (Tabelle Seite 6) ist ebenfalls frei von den genannten Substanzen.

Der Gegenstand von Anspruch 1 ist somit nicht erfinderisch ausgehend von D13. 9. Hilfsantrag 2a Anspruch 1 beruht auf Hilfsantrag 1a mit der Einschränkung, dass das Mittel keines der im ursprünglichen (und erteilten) Anspruch 2 genannten Inhaltsstoffe enthält.

Das Spülmittel El (Absatz 0182 der D7) enthält einen Farbstoff, so dass ein zusätzliches Unterscheidungsmerkmal vorliegt. Das Weglassen eines Farbstoffes ist jedoch trivial und kann daher keine erfinderische Tätigkeit begründen, so dass der Gegenstand von Anspruch 1 nicht erfinderisch ausgehend von D7 ist.

10. Hilfsantrag 3 Anspruch 1 beruht auf Hilfsantrag 2 mit der zusätzlichen Einschränkung, dass das Mittel die Kriterien für das EU-Umweltzeichen gemäß V0 (EG) Nr. 66/2010 und den darauf gestützten Beschluss der Kommission vom 14. November 2012 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Maschinengeschirrspülmittel für den industriellen und institutionellen Bereich (2012/720/EU) (D15) erfüllt.

Abgesehen von der Frage der Klarheit dieses Merkmals, das den Gegenstand anhand des zu erreichenden Ergebnisses definiert (Artikel 84 EPÜ), ist es naheliegend für den Fachmann, die kommerziellen Reinigungsmittel der D13 so auszubilden, dass sie die gängigen Umweltanforderungen erfüllen, sofern dies nicht ohnehin der Fall sein sollte.

Der Gegenstand von Anspruch 1 ist somit nicht erfinderisch ausgehend von D13. 11. Hilfsantrag 3a Anspruch 1 beruht auf Hilfsantrag 2a mit der zusätzlichen Einschränkung, dass das Mittel die Kriterien der D15 erfüllt. Abgesehen von der Frage der Klarheit dieses Merkmals, das den Gegenstand anhand des zu erreichenden Ergebnisses definiert (Artikel 84 EPÜ) ist es naheliegend für den Fachmann, die kommerziellen Reinigungsmittel der D7 so auszubilden, dass sie die gängigen Umweltanforderungen erfüllen, sofern dies nicht ohnehin der Fall sein sollte.

Der Gegenstand von Anspruch 1 ist somit nicht erfinderisch ausgehend von D7. 12. Hilfsantrag 4 Anspruch 1 beruht auf Hilfsantrag 3a mit der zusätzlichen Einschränkung, dass NTA (Nitrilotriessigsäure) als Verunreinigung im eingesetzten MGDA und GLDA nicht oder allenfalls in Konzentrationen von unter 1 Gew.-% im eingesetzten Rohstoff und unter 0,1 Gew.-% im erfindungsgemäßen Reinigungsmittel enthalten ist.

Dieses Merkmal kann jedoch keine erfinderische Tätigkeit begründen, weil NTA als schädliche Substanz bekannt ist, und somit auszuschließen ist; siehe z.B. in D15 die Tabelle auf Seite 7. Der Gegenstand von Anspruch 1 ist somit nicht erfinderisch ausgehend von D7. 13. Hilfsantrag 5 Anspruch 1 entspricht dem Hauptantrag, wobei das Merkmal "als verkaufsfertige Flüssigkeit formuliert" in den Anspruch aufgenommen wurde.

Ungeachtet der mangelnden Klarheit dieses Merkmals vermag es zwar ggf. die Neuheit gegenüber D4 herzustellen, denn hier ist das feste Produkt zum Verkauf vorgesehen. Der beanspruchte Gegenstand wird jedoch durch D13 oder D7 nahegelegt, denn es liegt auf der Hand, dass die dort offenbarten flüssigen Reinigungsmittel für den Verkauf vorgesehen sind und dementsprechend formuliert werden müssen.

Der Gegenstand von Anspruch 1 ist somit nicht erfinderisch ausgehend von D13 oder D7. 14. Hilfsantrag 5A, 6, 6A, 7, 7A, 8, 8A Anspruch 1 dieser Anträge entspricht jeweils Hilfsantrag 0, 1, la, 2, 2a und 3, 3a, wobei jeweils das Merkmal "als verkaufsfertige Flüssigkeit formuliert" in den Anspruch aufgenommen wurde. Diese Anträge sind aus den zu den jeweiligen Hilfsanträgen und zu Hilfsantrag 5 genannten Gründen nicht erfinderisch.

15. Hilfsantrag 9 Anspruch 1 entspricht Hilfsantrag 4 mit der zusätzlichen Einschränkung von Hilfsantrag 5. Dieser Antrag ist aus den zu den Hilfsanträgen 4 und 5 genannten Gründen nicht erfinderisch gegenüber D7. 16. Für dem berichtigten Hauptantrag BH sowie die berichtigten Hilfsanträge B0-B9 und B1A-B3A sowie B4AB8A gelten die obigen Ausführungen entsprechend, denn Anspruch 1 ist jeweils identisch.

Somit muss über die Zulassung dieser Anträge bzw. über die Zulassung des Klarheitseinwandes gegen die erstinstanzlich eingereichten Anträge, den die berichtigten Anträge ausräumen jeweils sollten, nicht entschieden werden.

17. Da keiner der vorliegenden Anträge gewährbar ist, ist das Patent zu widerrufen.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Das Patent wird widerrufen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

N. Schneider J.-M. Schwaller