Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.08 / 2025
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 24.07.2025 – T 1539/23
Technische Beschwerdekammer 3.2.08 · ECLI:EP:BA:2025:T153923.20250724
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 1539/23 - 3.2.08
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.08 vom 24. Juli 2025 Beschwerdeführerin:
(Patentinhaberin) Brose Schliesssysteme GmbH & Co. KG Otto-Hahn-Straße 34 42369 Wuppertal (DE) Vertreter:
Gottschald Patentanwälte Partnerschaft mbB Klaus-Bungert-Straße 1 40468 Düsseldorf (DE) Beschwerdegegnerin:
Kiekert Aktiengesellschaft Höseler Platz 2 42572 Heiligenhaus (DE) (Einsprechende) Vertreter:
Andrejewski - Honke Patent- und Rechtsanwälte Partnerschaft mbB An der Reichsbank 8 45127 Essen (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzende Mitglieder:
P. Acton G. Buchmann C. Schmidt Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3502384 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 14. Juni 2023.
Sachverhalt und Anträge
I. Die Einspruchsabteilung entschied am 20. April 2023, dass das Patent in geänderter Fassung gemäß dem damals geltenden Hilfsantrag 3a die Erfordernisse des EPÜ erfüllt. Sie kam unter anderem zu dem Schluss, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags gegenüber der D2 nicht neu sei.
II. Die Patentinhaberin legte Beschwerde gegen diese Entscheidung ein.
III. Die Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Aufrechterhaltung des Patents in der Fassung des Hauptantrags oder eines der Hilfsanträge 1 oder 3, alle eingereicht mit Schriftsatz vom 11. April 2022
IV. Die Beschwerdegegnerin (Einsprechende) beantragte die Zurückweisung der Beschwerde.
V. Am 24. Juli 2025 fand eine mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer statt.
VI. Folgenden Beweismittel sind für die vorliegende Entscheidung relevant:
D1 D2 D4 D12 VII. JP 2001-303825 A inklusive Deutscher Übersetzung US 2006/0261603 A1 DE 198 25 708 A1 FR 2 869 340 A1 Der unabhängige Anspruch des Hauptantrags hat folgenden Wortlaut. Die Änderung gegenüber dem erteilten Anspruch 1 ist gekennzeichnet. Die Merkmalsgliederung wurde hinzugefügt.
1.1 "Kraftfahrzeugschloss für eine Kraftfahrzeugtüranordnung (2), wobei eine Schlossfalle (3) und eine der Schlossfalle (3) zugeordnete Sperrklinke (4) vorgesehen sind, 1.2 wobei die Schlossfalle (3) in eine Offenstellung und in eine Schließstellung bringbar ist, 1.3 wobei die in der Schließstellung befindliche Schlossfalle (3) in Eingriff mit einem Schließkeil o. dgl. steht oder bringbar ist, 1.4 wobei die Sperrklinke (4) in eine eingefallene Stellung bringbar ist, in der sie die Schlossfalle (3) in der Schließstellung fixiert und wobei die Sperrklinke (4) in eine Freigabestellung aushebbar ist, in der sie die Schlossfalle (3) freigibt, 1.5 wobei die Sperrklinke (4) mittels einer Betätigungsanordnung (6) in die Freigabestellung bringbar ist, 1.6 wobei ein das Kraftfahrzeugschloss (1) mit einem Crashelement (8) vorgesehen ausgestattet ist, 1.6a das zur Vermeidung eines crashbedingten Aushebens der Sperrklinke (4) mit einer Komponente (9) der Kraftfahrzeugtüranordnung (2), insbesondere einer Türaußenhaut (2b), durch deren crashbedingte Verformung in eine Crashstellung verstellbar ist 1.7 und dass hierfür das in der Crashstellung befindliche Crashelement (8) die Sperrklinke (4) blockiert, 1.8 wobei eine Crashelementlagerung (11) vorgesehen ist, 1.8a die als Linearführung ausgestaltet ist und in der das Crashelement (8) verschieblich geführt ist."
VIII. Die Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) argumentierte im Wesentlichen wie folgt:
Zulassung der Beschwerde Die Beschwerde sei zulässig, da sich die Beschwerdebegründung und die dort genannten Anträge auf den Hauptantrag des Einspruchsverfahrens bezögen. Änderungen Die Änderung in Merkmal 1.6 sei ursprünglich offenbart in Absatz [0027] der Beschreibung.
Neuheit gegenüber D1 Der Gegenstand des Anspruchs 1 sei neu gegenüber D1, da D1 das Merkmal 1.6 nicht offenbare. Neuheit gegenüber D2 Der Gegenstand des Anspruchs 1 sei neu gegenüber D2, da D2 das Merkmal 1.6a nicht offenbare. Neuheit gegenüber D4 Der Gegenstand des Anspruchs 1 sei neu gegenüber D4, da D4 das Merkmal 1.6a nicht offenbare.
Zulassung des Dokuments D12 Dokument D12 sei nach der Zustellung der Mitteilung nach Artikel 15 (1) VOBK eingereicht worden und sei daher gemäß Artikel 13(2) VOBK nicht zu berücksichtigen.
IX. Die Beschwerdegegnerin (Einsprechende) argumentierte im Wesentlichen wie folgt:
Zulassung der Beschwerde Die Beschwerde sei nicht zulässig, da die Beschwerdeführerin beantragt habe, das Patent in unveränderter Form aufrechtzuerhalten. Die Beschwerdeführerin sei aber diesbezüglich nicht beschwert. Änderungen Die Änderung in Merkmal 1.6 gehe über die Anmeldung wie ursprünglich eingereicht hinaus.
Neuheit gegenüber D1 Der Gegenstand des Anspruchs 1 sei nicht neu gegenüber dem in Figur 6 der D1 gezeigten Kraftfahrzeugschloss. Neuheit gegenüber D2 Der Gegenstand des Anspruchs 1 sei nicht neu gegenüber dem in D2 gezeigten Kraftfahrzeugschloss. Neuheit gegenüber D4 Der Gegenstand des Anspruchs 1 sei nicht neu gegenüber dem in D4 gezeigten Kraftfahrzeugschloss.
Zulassung des Dokuments D12 D12 sei relevant und daher zuzulassen.
Entscheidungsgründe§
1. Zulässigkeit der Beschwerde 1.1 Die Beschwerdegegnerin beantragte, die Beschwerde nicht zuzulassen. Die Beschwerdeführerin habe in der Beschwerdebegründung (Seite 1) beantragt, das Streitpatent in unverändertem Umfang aufrechtzuerhalten. Da sie aber bereits im Einspruchsverfahren die erteilte Fassung nicht verteidigt habe, und einen neuen (geänderten) Hauptantrag eingereicht habe, sei die Beschwerdeführerin in Bezug auf die erteilte Fassung nicht beschwert.
Daher sei die Beschwerde unzulässig.
1.2 Die Beschwerdeführerin hat jedoch in der Beschwerdeschrift beantragt, das Patent "gemäß Hauptantrag" aufrechtzuerhalten. Hier kann nur der Hauptantrag gemeint gewesen sein, auf dem die Entscheidung der Einspruchsabteilung beruht. In der Beschwerdebegründung beantragte die Beschwerdeführerin zwar auf Seite 1 die Aufrechterhaltung des Patents in "unverändertem Umfang". Im Folgenden bezog sie sich inhaltlich aber auf den geänderten Anspruch 1 des Hauptantrags aus dem Einspruchsverfahren (Seite 3) und bezeichnete diesen als Hauptantrag.
Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung beziehen sich also beide auf den (geänderten) Hauptantrag aus dem Einspruchsverfahren. Der abweichende Bezug auf den "unveränderten Umfang" auf Seite 1 der Beschwerdebegründung ist daher eindeutig als Fehler erkennbar und führt daher nicht zur Unzulässigkeit der Beschwerde.daher nicht zu berücksichtigen.
1.3 Somit ist die Beschwerde zulässig.
2. Änderungen 2.1 Die Beschwerdegegnerin erhob den Einwand, dass die Änderung in Merkmal 1.6 über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehe.
2.2 Ursprünglich lautete das Merkmal 1.6, dass bei dem Fahrzeugschloss ein "Crashelement (8) vorgesehen ist". Im geänderten Merkmal 1.6 wird dies dahingehend präzisiert, dass "das Kraftfahrzeugschloss (1) mit einem Crashelement (8) ausgestattet ist".
2.3 Die Änderung entspricht, insbesondere in Verbindung mit dem Merkmal 1.6a, dem Wortlaut von Absatz [0027].
2.4 Der Begriff "vorgesehen" wurde im ursprünglichen Anspruch 1 durchgängig für die Komponenten des Kraftfahrzeugschlosses verwendet, nämlich für die Schlossfalle (3) und die Sperrklinke (4) (Merkmal 1.1), das Crashelement (8) (Merkmal 1.6) und die Crashelementlagerung (11) (Merkmal 1.8).
Technisch betrachtet definierte das ursprüngliche Merkmal 1.6 daher, dass das Crashelement ein Teil des Kraftfahrzeugschlosses ist. Genau das Gleiche bedeutet auch die geänderte Formulierung, wonach "das Kraftfahrzeugschloss (1) mit einem Crashelement (8) ausgestattet ist".
2.5 Die Beschwerdegegnerin führt außerdem auf Seite 5 ihrer Beschwerdeerwiderung an, dass in Figur 1 "nur einige ausgewählte Komponenten innerhalb des Kraftfahrzeugschlosses 1 in gestrichelter Linie dargestellt" seien, das Crashelement dagegen nur "gepunktet". Weiter sei in Figur 1 keine Blockierung der Sperrklinke, sondern eine Blockierung der Betätigungsanordnung gezeigt. Daher könne das Crashelement nicht innerhalb des Kraftfahrzeugschlosses angeordnet sein.
Beide Tatsachen widersprechen jedoch nicht der eindeutigen Offenbarung in Absatz [0027], dass das Kraftfahrzeugschloss mit einem Crashelement ausgestattet ist. Das Crashelement kann auch Teil des Kraftfahrzeugschlosses sein, ohne "innerhalb" (des Gehäuses) angeordnet zu sein.
Die von der Beschwerdegegnerin vorgebrachte Tatsache, dass das Crashelement eine Wechselwirkung des Kraftfahrzeugschlosses mit der Kraftfahrzeugtür erlaubt, führt nicht zu einer Zwischenverallgemeinerung der Offenbarung des Absatzes [0027]. Absatz [0027] verweist zwar auf Figur 1 und die Ausgestaltung mit einer Schiebetür und einer Betätigungsanordnung, dies ist jedoch nur ein Beispiel für die zuvor wörtlich beschriebenen Merkmale 1.6 und 1.6a.
2.6 Daher geht der Gegenstand von Anspruch 1 gemäß Hauptantrag nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus (Artikel 123(2) EPÜ).
3. Neuheit gegenüber D1 Die Beschwerdegegnerin wandte ein, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht neu sei gegenüber dem in Figur 6 der D1 gezeigten Kraftfahrzeugschloss. Figur 6 zeigt ein Crashelement (Beschränkungselement 57), dessen hinterer Endabschnitt 57b mit einem Teil der Hecktür 4 zusammengefügt und verschweißt ist, so dass er an der Hecktür 4 gelagert ist (Absatz [0058]). Ferner ist die zum vorderen Endabschnitt 57c hin liegende Seite des Crashelements 57 in das Durchgangsloch 54 (des Gehäuses 27, 28) eingepasst. Im Crashfall wird das Crashelement so in das Schloss geschoben (gestrichelte Darstellung), dass die Sperrklinke 37 in der verriegelten Stellung blockiert wird.
Das Crashelement der D1 ist daher nicht Teil des Kraftfahrzeugschlosses, sondern es ist der Kraftfahrzeugtür zuzuordnen, an der es angeschweißt ist. Daher offenbart D1 das Merkmal 1.6 nicht. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist somit neu gegenüber D1. 4. Neuheit gegenüber D2 4.1 D2 offenbart ein Kraftfahrzeugschloss, dass mit einem Crashelement (body portion 114 of inertia mechanism 108) ausgestattet ist (Figuren 5-8) (Merkmal 1.6). Zur Vermeidung eines crashbedingten Aushebens der Sperrklinke (40) ist das Crashelement durch trägheitsbedingtes Verschieben der Kugel 126 auf der konischen Fläche 116 in eine Crashstellung verstellbar (Absätze [0029]-[0034]).
Hierbei blockiert das in der Crashstellung befindliche Crashelement mit dem "plunger" (122) den Hebel (64) (Figur 8) (Merkmal 1.7). Ferner ist eine Crashelementlagerung (cover 110) vorgesehen, die als Linearführung ausgestaltet ist und in der das Crashelement (114, 122) verschieblich geführt ist (Merkale 1.8 und 1.8a).
4.2 Streitig war das Merkmal 1.6a, wonach das Crashelement "zur Vermeidung eines crashbedingten Aushebens der Sperrklinke (4) mit einer Komponente (9) der Kraftfahrzeugtüranordnung (2), insbesondere einer Türaußenhaut (2b), durch deren crashbedingte Verformung in eine Crashstellung verstellbar ist."
4.3 Zur Auslegung des Merkmals 1.6a trug die Beschwerdegegnerin vor, der Relativsatz "durch deren" könne sich sowohl auf die Komponente (9) als auch auf die Kraftfahrzeugtüranordnung beziehen. Dies umfasse die Situation, in der die Komponente (9) nicht verformt werde, wohl aber die Kraftfahrzeugtüranordnung. Die nicht verformte Komponente, im Falle der D2 der "plunger" (122) bewirke die Verstellung des Crashelements.
Selbst wenn man der Argumentation folgt, dass die Komponente (9) nicht verformt werden muss, um das Merkmal 1.6a zu erfüllen, so offenbart die D2 jedoch immer noch keinerlei Verformung, die als Ursache der Verstellung des Crashelements dient. Die Verstellung wird vielmehr durch die Massenträgheit der Kugel 126 bewirkt. Eine Verformung der Kraftfahrzeugtür ist hierfür nicht notwendig und nicht offenbart. Die Beschwerdegegnerin fügte hinzu, dass das Merkmal 1.6a auch eine mittelbare kausale Wechselwirkung umfasse. So verweise Absatz [0034] der D2 auf einen "vehicle impact", der ja die Kraftfahrzeugtüranordnung verforme. Dies bewirke auch in D2 die Verstellung des Crashelements.
Es ist zwar richtig, dass der Aufprall auch eine Verformung bewirken kann. Die Verformung ist hier jedoch genauso wie die Verstellung des Crashelements nur eine Folge des Aufpralls. Verformung und Verstellung haben also eine gemeinsame Ursache. Die (angenommene) Verformung ist aber nicht die Ursache für die Verstellung des Crashelements wie von Merkmal 1.6a gefordert.
4.4 Eine weitere Argumentationslinie der Beschwerdegegnerin war, dass gemäß D2 beim Aufprall die Feder 124 verformt werde, was wiederum die Verstellung des Crashelements (114, 122) bewirke. Doch auch hier ist die Verformung der Feder nicht die Ursache für die Verstellung des Crashelements, sondern die Verstellung des Crashelements durch die Kugel 126 bewirkt eine Verformung der Feder.
Ursache und Wirkung sind hier also im Vergleich zu Merkmal 1.6a vertauscht.
4.5 Bereits in der Einspruchsentscheidung wurde argumentiert, dass, wenn die in D2, Figur 1 gezeigte Tür verformt werde, auch das Gehäuse 110 des Crashelements verformt werde. Dies führe zur Verstellung des Crashelements und unvermeidlich zur Blockade der Sperrklinke.
Dies ist nicht nachvollziehbar. Das Crashelement "steht", soweit aus den Figuren 4 und 5 erkennbar auf dem Schlossgehäuse neben der mit 20 bezeichneten Schräge. Die Einbaulage des Schlosses im Auto lässt sich aus den Figuren 3 und 1 erschließen. Ein axiales Eindrücken des auf dem Schlossgehäuse angeordneten Crashelements durch die seitlich angeordnete Kraftfahrzeugtür ist also ausgeschlossen. Eine eventuell mögliche seitliche Verformung des Gehäuses 110 würde ebenfalls nicht zwingend dazu führen, dass das Crashelement 114 die Sperrklinke blockiert. Daher ist dieses Argument nicht überzeugend.
4.6 Aus diesen Gründen offenbart D2 das Merkmal 1.6a nicht. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist daher neu gegenüber D2. 5. Neuheit gegenüber D4 D4 zeigt in Figur 1 eine Anordnung, in der ein Arretierglied 8 mit Zusatzmasse 9 im Crashfall durch Massenträgheit gegen die Feder 10 nach links gedrückt wird. Dadurch wird der Schwenkhebel und die damit fest verbundene Sperrklinke blockiert.
Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beschwerdegegnerin trugen vor, dass in Bezug auf D4 die gleiche Argumentation gelte wie in Bezug auf D2. Da dies zutrifft, offenbart D4 zumindest das Merkmal 1.6a nicht. Daher ist der Gegenstand des Anspruchs 1 neu gegenüber D4. 6. Zulassung des Dokuments D12 D12 und der zugehörige Einwand zur erfinderischen Tätigkeit wurde von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 7. Mai 2025, also nach der Zustellung der Mitteilung nach Artikel 15 (1) VOBK, erstmals eingereicht.
Dies stellt eine Änderung des Beschwerdevorbringens dar, die gemäß Artikel 13(2) VOBK grundsätzlich unberücksichtigt bleibt, es sei denn, der betreffende Beteiligte hat stichhaltige Gründe dafür aufgezeigt, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen. Die Beschwerdegegnerin hat keine außergewöhnlichen Umstände geltend gemacht. Die Kammer kann ebenfalls keine solchen Umstände erkennen.
Daher wurde das Dokument D12 und der zugehörige Einwand zur erfinderischen Tätigkeit nicht in das Verfahren zugelassen.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. 2. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben. Die Angelegenheit wird an die Einspruchsabteilung mit der Anordnung zurückverwiesen, das Patent in der folgenden Fassung aufrecht zu erhalten:
- Ansprüche 1 bis 14 des am 11. April 2022 eingereichten Hauptantrags, - Beschreibung: Spalten 1 bis 14 der Patentschrift und - Zeichnungen: Figuren 1 bis 5 der Patentschrift. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Die Vorsitzende:
C. Moser P. Acton