Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.04 / 2025

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 23.07.2025 – T 661/23

Technische Beschwerdekammer 3.2.04 · ECLI:EP:BA:2025:T066123.20250723

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 0661/23 - 3.2.04

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.04 vom 23. Juli 2025 Beschwerdeführer:

(Einsprechender) DeLaval International AB P O Box 39 147 21 TUMBA (SE) Vertreter:

Zacco GmbH Bayerstrasse 83 80335 München (DE) Beschwerdegegner:

INRAD Technologies B.V. De Gamert 21-14 6605 WD Wijchen (NL) (Patentinhaber) Vertreter:

Winter, Brandl - Partnerschaft mbB Alois-Steinecker-Straße 22 85354 Freising (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

A. Pieracci S. Hillebrand T. Bokor Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3057407 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 28. Februar 2023.

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde der Einsprechenden richtet sich gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung, wonach das Streitpatent in der Fassung des vormaligen ersten Hilfsantrags die Erfordernisse des EPÜ erfüllt. In dieser hatte die Einspruchsabteilung unter anderem festgestellt, dass der Gegenstand der Ansprüche 1 und 9 gemäß Hilfsantrag 1 auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.

II. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) beantragt die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den vollständigen Widerruf des Patents. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragt die Zurückweisung der Beschwerde, hilfsweise die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Aufrechterhaltung des Patents auf Grundlage eines der Hilfsanträge 1, 2, 2*, 3 - 5, 5*, 6, 6*, 6**, wobei die mit Beschwerdeerwiderung eingereichten Hilfsanträge 1 und 3 jeweils auf den im Einspruchsverfahren vorgelegten Hilfsanträgen 1 und 2 beruhen, deren nebengeordneter, zweiter unabhängiger Anspruch jedoch gestrichen ist, die mit Beschwerdeerwiderung eingereichten Hilfsanträge 2 und 4 - 6 jeweils den im Einspruchsverfahren vorgelegten Hilfsanträgen 2 und 3 - 5 entsprechen, und wobei Hilfsantrag 2* erstmals mit der Beschwerdeerwiderung und die Hilfsanträge 3*, 5*, 6*, 6** erstmals mit mit Schreiben vom 27. Januar 2025 eingereicht wurden.

III. Der unabhängige Anspruch 1 des Hauptantrags (aufrecht erhaltene Fassung) hat folgenden Wortlaut:

"Zitzengummi mit einem Zitzengummikopf (4), in dem eine Düse (18) vorgesehen ist, wobei die Düse (18) aus dem Zitzengummikopf (4) nach außen, über die Zitzengummikopfkontur hinaus auskragt, dadurch gekennzeichnet, dass die Düse (18) aus einem zur Reinigung elastisch deformierbaren Material gebildet ist, so dass ein Abstreifen und Deformieren der Düse (18) manuell mit dem Finger ermöglicht ist, wobei die Düse (18) auswechselbar im Zitzengummikopf (4) gehalten ist, und ein auskragender Endabschnitt der Düse (18) zu einem Dom (22) verrundet ist, wobei die Düse (18) zwei zueinander beabstandete Positionierflansche (30, 32) hat, zwischen denen ein Teil der Zitzengummiwandung aufgenommen ist, und ein außen liegender Positionierflansch (30) zum Dom (22) der Düse (18) hin kegelig oder verrundet ausgebildet ist."

Anspruch 9 des Hauptantrags ist auf eine Düse für einen Zitzengummi (1) gemäß einem der vorhergehenden Patentansprüche mit im Wesentlichen den Merkmalen des kennzeichnenden Teils von Anspruch 1 gerichtet. Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 entspricht Anspruch 1 des Hauptantrags.

Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 enthält gegenüber Anspruch 1 des Hauptantrags die folgenden zusätzlichen Merkmale:

" und wobei die Düse (18) eine gestufte, mit einer durch eine Radialschulter ausgebildete Ringschulter (48) ausgeführte Düsenbohrung (46) hat, die in Richtung zum verrundeten Dom (22) zurückgestuft ist, in dem eine Düsenöffnung (47) vorgesehen ist, deren Durchmesser wesentlich geringer als derjenige der Düsenbohrung (46) ist".

Anspruch 9 des Hilfsantrags 2 ist auf eine Düse für einen Zitzengummi (1) gemäß einem der vorhergehenden Patentansprüche mit den Merkmalen des kennzeichnenden Teils von Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 gerichtet.

IV. Nachfolgend wird auf folgende Dokumente Bezug genommen:

D2:

D3:

V. US 6 546 893 B1 DE 10 2006 040 079 A1. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag 1 beruht ausgehend von D3 in Kombination mit D2 nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Der Gegenstand von Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 geht über den Inhalt der Anmeldung in ihrer ursprünglichen Fassung hinaus und Anspruch 1 ist nicht klar. Das Vorbringen der Beschwerdegegnerin lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Unter Berücksichtigung der D2 würde die Fachperson die Düse nach D3, wenn überhaupt, elastisch gestalten, nicht jedoch zu dem beanspruchten mehrteiligen Aufbau aus Positionierflansch, rundem oder kegeligem Übergang zum Dom und rundem Dom gelangen. Hilfsantrag 2 genügt allen Erfordernissen des EPÜ.

Entscheidungsgründe§

1. Die Beschwerde ist zulässig.

2. Das Patent und sein technischer Hintergrund Das Patent befasst sich mit einem Zitzengummi für ein Melkgeschirr, in dessen Kopf sich eine Lufteinlassdüse befindet, um die Ausbildung eines übermäßigen Vakuums bei Milchtransport und Massage zu verhindern. Solche Lufteinlassdüsen verschmutzen und verstopfen leicht. Während des Melkens ist eine manuelle Säuberung z.B. mit einer Nadel aufwendig, und beim Reinigen des Melkgeschirrs zwischen zwei Melkvorgängen mittels einer Spülvorrichtung erfolgt eine Säuberung der Lufteinlassdüsen nicht immer zuverlässig. Daher wird eine auswechselbare Lufteinlassdüse aus elastisch deformierbarem Material mit zwei sogenannten Positionierflanschen vorgeschlagen, zwischen denen ein die Düse umgebender Wandbereich des Zitzengummis aufgenommen wird. Ein als Dom ausgebildeter Endabschnitt der Düse ragt über diesen Wandbereich derart hinaus, dass eine Reinigung der Düse durch Abstreifen und Deformieren mit dem Finger möglich ist.

3. Hauptantrag und Hilfsantrag 1 - erfinderische Tätigkeit 3.1 D3 offenbart unstreitig einen Zitzengummi 1 mit einem Zitzengummikopf 4, in dem eine auswechselbare Lufteinlassdüse 36, 42 vorgesehen ist, Absätze [0034], [0040], [0041], Fig. 1, 5. Die Düse 36 ist in einem außen dafür abgeflachten Bereich 40 der Wandung des Zitzengummikopfes 4 mittels zweier Positionierflansche tiefergesetzt gehalten. Der außen liegende Positionierflansch geht in einen als pilzförmigen Kopf 38 ausgebildeten Endabschnitt des Düsenkörpers 42 über, der über die Zitzengummikopfkontur hinausragt. Man könnte auch sagen, der in D3 als solcher bezeichnete "pilzförmige Kopf 38" einen auskragenden, verrundeten, die Düsenöffnung aufweisenden Endabschnitt und einen an der Zitzengummiwand anliegenden Positionierflansch bildet, der sich von der Anlagefläche aus nach oben verjüngt, Fig. 1. Im Ausführungsbeispiel des Patents gemäß Fig. 7 sind Positionierflansch und Dom einstückig ausgebildet wie Positionierflansch und Kopf in D3. 3.2 Der Gegenstand des gleichlautenden Anspruchs 1 von Hauptantrag und Hilfsantrag 1 unterscheidet sich somit dadurch von dem aus D3 bekannten Zitzengummi, dass die Düse aus einem zur Reinigung elastisch deformierbaren Material gebildet ist, so dass ein Abstreifen und Deformieren der Düse manuell mit dem Finger möglich ist und der auskragende Endabschnitt der Düse zu einem Dom verrundet ist. Es besteht Einigkeit, dass "Dom" im Zusammenhang mit einer Lufteinlassdüse als kuppelförmige (Hohl-)Struktur zu verstehen ist, was auch in den von der Beschwerdegegnerin zitierten Absätzen [0026], [0033] des Patents bestätigt wird.

Die zu lösende Aufgabe kann in Einklang mit Absatz [0010] der Patentschrift darin gesehen werden, eine einfachere Reinigung der Lufteinlassdüse zu ermöglichen.

3.3 D2 schlägt in Fig. 17 und 18 zwei alternative Reinigungskonzepte für Lufteinlassdüsen in Zitzengummis vor, die beide eine relative kurze Düsenbohrung 61 durch die Wandung wie in D3 aufweisen, siehe Spalte 10, Zeilen 21 - 27. Das in Fig. 18 gezeigte, in Spalte 10, Zeilen 59 - 64 beschriebene und in Anspruch 10 definierte Ausführungsbeispiel kann wie die Düse nach D3 ein auswechselbarer Einsatz ein. Ihm entnimmt die Fachperson, dass eine einfache manuelle Reinigung ("easy manual cleaning") durch einen ausreichend weites Auskragen der Düse in Form eines Doms mit elastischen, dünnen Wänden erreicht wird. Warum die Fachperson aus diesem Zusammenhang allein elastisches Material als für die Lösung der Aufgabe maßgeblich erachten würde, nicht auch dünne Wände und vorstehende Kuppelform, erschließt sich der Kammer nicht.

In Übertragung dieser Lehre auf D3 ist es offensichtlich, den Endabschnitt des pilzförmigen Kopfes 38 aus D3 durch einen weiter auskragenden, dünnwandigen, elastischen Dom gemäß D2 zu ersetzen, wobei sein innerer Abschnitt weiterhin als Positionerflansch ausgebildet bleibt, um weiter die Positionierung der Düse zu gewährleisten. Anders ausgedrückt geht der sich verjüngende Positionierflansch der D3 anstatt in den pilzförmigen Kopf 38 in einen Dom nach D2 über, zu dem er hin dann kegelig oder verrundet ausgebildet ist.

3.4 Anspruch 1 ist nämlich nicht auf einen kegeligen Positionierflansch mit so kleinem Mantelflächenwinkel beschränkt, dass wie in Fig. 7 des Patents ein äußerer Übergang zu einem kuppelförmigen Dom klar definiert ist, sondern umfasst auch Positionierflansche mit steileren Mantelflächen und solche, die zum verrundeten Dom der Düse hin verrundet ausgebildet sind. Dass die Rundungen mit deutlich unterschiedlichen Krümmungsradien ausgebildet sein müssen, so dass die integral ausgebildeten Merkmale Positionierflansch und Dom von außen eindeutig voneinander abgrenzbar sind, geht weder aus Anspruch 1, noch aus der Beschreibung hervor.

Insbesondere ergibt sich ein solches Erfordernis nicht implizit aus besonderen, dadurch erzielten technischen Wirkungen, die in der Beschreibung gewürdigt wären und eine zusätzliche technische Aufgabe im Rahmen der Positionierung lösen würden. "Zuverlässig lagepositioniert" wird die Düse nach Absatz [0019] des Patents dadurch, dass die beiden Flansche wie in D3 in etwa in der Wandstärke des Zitzenwandgummi voneinander beabstandet sind. Tiefergesetzt, wie in Absatz [0026] des Patents vorgeschlagen, ist die Düse in D3 durch die Aussparung 40 (Fig. 5) ebenfalls. Noch dazu ist hier eine Endposition durch die einen halbrunden Anschlag bildende Form der Aussparung definiert, die ähnlich wie in Fig. 4 des Patents das exakte Platzieren und Halten der Düse in ihrer Position ermöglicht. Das Einschieben der Düse wird nach Absatz [0027] nicht durch eine bestimmte Kegelform oder Rundung des außen liegenden Positionierflansches erleichtert, sondern durch Merkmale, die erst im zweiten Hilfsantrag auftauchen.

3.5 Die Beschwerdegegnerin hat schriftlich vorgetragen, dass durch die in D2 erwähnte einfache manuelle Reinigung von außen nicht eindeutig das beanspruchte Material offenbart sei, das aufgrund seiner elastischen Defomierbarkeit ein manuelles Abstreifen und Deformieren der Düse mit dem Finger ermöglichen müsse, so dass eine Kombination von D3 mit D2 auch aus diesem Grund nicht unmittelbar zum Gegenstand des Anspruchs 1 führte. Dazu hat die Kammer in Punkt 1.4 ihrer Mitteilung nach Artikel 15(1) VOBK wie folgt Stellung genommen.

"Für eine manuelle Reinigung der Düse nach Fig. 18 geeignete Hilfsmittel sind in D2 jedoch nicht offenbart. Insbesondere scheint der von der Beschwerdegegnerin angeführte, für die alternative Düse 62 der Fig. 17 vorgesehene Reinigungsstift 69 nicht geeignet, da er zu seiner Anwendung einen nicht in Fig. 18 vorhandenen Ring 69 zur Fixierung seines elastischen Kopfes ("filter") 67 benötigt, Spalte 10, Zeilen 44 - 58. Selbst wenn eine Bürste oder ein Wasserstrahl zur manuellen Reinigung verwendet würden, so scheint doch eine entsprechende Reinigungskraft auch grundsätzlich mittels eines Fingers aufbringbar zu sein. Daher scheinen auch die Merkmale 1.4 und 1.5 durch die in D2, Fig. 18 gezeigte Düse erfüllt zu sein. Denn Anspruch 1 ist nicht auf ein bestimmtes Verfahren zur Reinigung einer Düse gerichtet, sondern definiert eine für eine bestimmte Reinigungsart ausgebildete Düse, was nicht ausschließt, dass sie auf andere Weise auch gereinigt werden kann."

3.6 Da aus den vorstehenden Gründen der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag 1 ausgehend von dem Zitzengummi nach D3 und unter Berücksichtigung von D2, Fig. 18 in naheliegender Weise erhalten werden könnte und würde, beruht er nicht auf erfinderischer Tätigkeit im Sinne von Artikel 56 EPÜ.

4. Hilfsantrag 2 - unzulässige Erweiterung, Klarheit und erfinderische Tätigkeit 4.1 In ihrer Mitteilung nach Artikel 15(1) VOBK, Punkten 3 - 5, hat die Kammer zu den obigen Erfordernissen des EPÜ die folgende vorläufige Auffassung vertreten. "3.1 Der Wortlaut der in die Ansprüche 1 und 9 des Hilfsantrags 2 aufgenommenen Merkmale findet sich im vorletzten Absatz auf Seite 9 der Offenlegungsschrift als in sich geschlossene Offenbarung des Merkmals "Ringschulter".

3.2 Auch wenn dieses Merkmal zu dem Ausführungsbeispiel nach Fig. 7 gehört, müssen nicht beliebig weitere, in der Zeichnung zu erkennende, aber weder als unmittelbar strukturell oder funktionell mit ihm im Zusammenhang stehend offenbarte oder überhaupt in der Beschreibung erwähnte Merkmale dieses Ausführungsbeispiels mit in Anspruch 1 aufgenommen werden, um den Erfordernissen des Artikels 123(2) EPÜ zu genügen. Die von der Beschwerdeführerin angeführte Position der Schulter und Gestalt des außen liegenden Positionierflansches scheinen zu solchen weiteren Merkmalen zu gehören.

3.3 Daher scheint der Gegenstand der Ansprüche 1 und 9 des Hilfsantrags 2 nicht über den Inhalt der Anmeldung in ihrer ursprünglichen Fassung hinauszugehen." "4.1 Im Zusammenhang mit der beanspruchten Verjüngung der Düsenbohrung hin zur Düsenöffnung scheint klar zu sein, was mit "zurückgestuft" gemeint ist, nämlich in Richtung des Domes nach radial innen zu einem kleineren Durchmesser gestuft.

4.2 Daher scheinen die unabhängigen Ansprüche 1 und 9 den Erfordernissen des Artikels 84 EPÜ zu genügen." "Die Beschwerdeführerin hat sich nicht zur erfinderischen Tätigkeit geäußert. Da keines der von ihr angezogenen Dokumente die Merkmale hinsichtlich der Ringschulter zu offenbaren scheint, scheint der Gegenstand der unabhängigen Ansprüche 1 und 9 gemäß Hilfsantrag 2 auf erfinderischer Tätigkeit zu beruhen."

4.2 Da die Beschwerdeführerin schriftlich zu der vorläufigen Auffassung der Kammer nicht Stellung bezogen und in der mündlichen Verhandlung auf ihr schriftsätzliches Vorbringen verwiesen hat, bestätigt die Kammer nach erneuter Prüfung, dass Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 den Erfordernissen der Artikel 123(2), 84 und 56 EPÜ im Lichte des angezogenen Standes der Technik genügt.

4.3 Hilfsantrag 2 - Beschreibung Die zuletzt in der mündlichen Verhandlung eingereichte, angepasste Beschreibung entspricht den Voraussetzungen des Artikels 84 und der Regel 42(1)c) EPÜ. Die Beschwerdeführerin erhebt dagegen keine Einwände.

5. Ergebnis Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Einsprechende letztlich erfolgreich gegen die Feststellung der Einspruchsabteilung, der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag (aufrecht erhaltene Fassung) beruhe auf erfinderischer Tätigkeit. Dies führt zur Aufhebung der entsprechenden Zwischenentscheidung auf Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Fassung des ehemaligen Hilfsantrags 1 (jetzt Hauptantrag). Da unter Berücksichtigung der von der Patentinhaberin in Hilfsantrag 2 vorgenommenen Änderungen das Patent den Erfordernissen des EPÜ genügt, könnte es in geänderter Fassung gemäß Hilfsantrag 2 aufrecht erhalten werden, Artikel 101(3)a) EPÜ.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Die Angelegenheit wird an die Einspruchsabteilung mit der Anordnung zurückverwiesen, ein Patent in geändertem Umfang mit folgender Fassung aufrechtzuerhalten:

Beschreibung:

Seiten 1-12 eingereicht während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer per E-Mail um 11:07 Uhr, Ansprüche:

Nr. 1- 9 des Hilfsantrags 2 eingereicht mit der Beschwerdeerwiderung vom 25 September 2023, Zeichnungen:

Figuren 1-9 der Patentschrift. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

A. Chavinier-Tomsic A. Pieracci