Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.5.05 / 2025

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 18.07.2025 – T 738/24

Technische Beschwerdekammer 3.5.05 · ECLI:EP:BA:2025:T073824.20250718

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 0738/24 - 3.5.05

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.5.05 vom 18. Juli 2025 Beschwerdeführerin:

(Patentinhaberin) KNORR-BREMSE Systeme für Schienenfahrzeuge GmbH Moosacher Strasse 80 80809 München (DE) Vertreter:

noventive Patentanwaltsgesellschaft mbH Riesstraße 16 80992 München (DE) Beschwerdegegnerin:

Siemens Mobility GmbH Otto-Hahn-Ring 6 81739 München (DE) (Einsprechende) Vertreter:

Siemens Patent Attorneys Postfach 22 16 34 80506 München (DE) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 27. März 2024 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 3847512 aufgrund des Artikels 101 (3) (b) EPÜ widerrufen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

K. Bengi-Akyürek K. Schenkel C. Heath

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde der Patentinhaberin richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, das Streitpatent wegen mangelnder erfinderischer Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ) zu widerrufen.

II. Der folgende Stand der Technik ist für die vorliegende Entscheidung relevant:

D1:

D2:

III. DE 10 2013 101 502 A1 und US 2009/0252632 A1. Am 18. Juli 2025 fand eine mündliche Verhandlung vor der Kammer statt, an deren Ende die Entscheidung der Kammer verkündet wurde. Die Schlussanträge der Beteiligten lauten wie folgt:

IV. - Die Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) beantragt die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Aufrechterhaltung des Patents wie erteilt (Hauptantrag), hilfsweise die Aufrechterhaltung des Patents im Umfang eines der Hilfsanträge 1 bis 3, alle eingereicht mit der Beschwerdebegründung. - Die Beschwerdegegnerin (Einsprechende) beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Anspruch 1 des Hauptantrags hat folgenden Wortlaut (Merkmalsgliederung der Kammer):

a) "System zur Diagnose und Überwachung von Luftversorgungsanlagen aufweisend:

b) c) d) e) f) g) h) i) j) k) l) einen Kompressor (1), dazu konfiguriert, Druckluft bereit zu stellen, einen Lufttrockner, dazu konfiguriert, der verdichteten Luft im System Feuchtigkeit zu entziehen, dadurch gekennzeichnet, dass das System weiterhin umfasst:

mindestens zwei Sensoren (2), wobei ein Sensor (2) dazu konfiguriert und angeordnet ist, ein Zustandssignal eines zu überwachenden Bauteils zu erfassen, und ein anderer Sensor (2) dazu konfiguriert und angeordnet ist, ein Referenzsignal hinsichtlich des zu überwachenden Bauteils zu erfassen, eine Auswerteeinheit (3), dazu konfiguriert, die Signale der Sensoren (2) durch Vergleiche zwischen dem Zustandssignal und dem Referenzsignal auszuwerten, wobei die Auswerteeinheit (3) weiterhin dazu konfiguriert ist, die Sensorsignale anhand einer Auswertelogik in Wartungs- und/oder Steuersignale umzuwandeln, die die Betriebsart der Luftversorgungsanlage steuern, und wobei die Sensoren (2) dazu konfiguriert und angeordnet sind, als Referenzsignal die Temperatur am Kühllufteintritt und als Zustandssignal eine Bauteiltemperatur oder eine Öltemperatur, und/oder als Referenzsignal die Temperatur der Luft beim Prozesseintritt und als Zustandssignal die Bauteiltemperatur oder die Öltemperatur, und/oder als Referenzsignal den Ansaugdruck und als Zustandssignal den Zwischendruck oder den Enddruck, und/oder als Referenzsignal die Lufttemperatur und als Zustandssignal den Drucktaupunkt aufgrund der gemessenen Werte zur Luftfeuchtigkeit und der Temperatur der Luft im Kompressor zu ermitteln."

V. Anspruch 1 von Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von Anspruch 1 des Hauptantrags dadurch, dass der Wortlaut von Merkmal l) durch "zu ermitteln" ersetzt worden ist.

VI. Anspruch 1 von Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 dadurch, dass am Ende folgender Wortlaut hinzugefügt worden ist (Merkmalsgliederung der Kammer):

m) "dadurch gekennzeichnet, dass das System eine Datenübertragungseinheit (4) aufweist, die dazu konfiguriert ist, ausgewertete Informationen von einem Fahrzeug zu einer wegseitigen Vorrichtung zur Datenverarbeitung (14) zu übermitteln".

VII. Anspruch 1 von Hilfsantrag 3 unterscheidet sich von Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 dadurch, dass am Ende folgender Wortlaut hinzugefügt worden ist (Merkmalsgliederung der Kammer):

n) "wobei die Auswerteeinheit (3) fahrzeugseitig vorgesehen ist und das System die fahrzeugseitige Auswerteeinheit (3) und eine wegseitige Vorrichtung zur Datenverarbeitung (14) aufweist, die dazu konfiguriert sind, die Auswertung der Sensorsignale in einer erste Stufe durch die fahrzeugseitige Auswerteeinheit (3) und in einer weiteren Auswertung durch die wegseitige Vorrichtung mehrstufig auszuführen".

Entscheidungsgründe§

1. Hauptantrag - erfinderische Tätigkeit (Artikel 100 a) und 56 EPÜ) 1.1 Technischer Hintergrund des Streitpatents Das Streitpatent betrifft die Steuerung und Überwachung einer Druckluftversorgungsanlage anhand eines "Zustandssignals" und eines "Referenzsignals", die jeweils mit einem Sensor erfasst werden.

1.2 Stand der Technik - Dokument D1 Dokument D1 betrifft ebenfalls eine Druckluftversorgungsanlage.

1.2.1 Betreffend die Merkmale a) bis c) umfasst die Luftversorgungsanlage von D1 einen Kompressor und einen Lufttrockner zur Entfeuchtung der erzeugten Druckluft (vgl. Anspruch 1).

1.2.2 Betreffend die Merkmale d) bis f) weist die Anlage mehrere Sensoren auf, also wenigstens einen ersten und einen zweiten Sensor, die verschiedene Luft- und Bauteiltemperaturen und Luftdrücke messen (Anspruch 1 und Absatz [0013]). Die Zusätze "Zustands-" und "Referenz-" in Anspruch 1 schränken die Sensorsignale nicht weiter ein und und können im System von D1 auf zwei beliebige Sensorsignale angewendet werden.

1.2.3 Die Patentinhaberin argumentierte, dass D1 Merkmal f) nicht offenbare. Im System von D1 sei nämlich kein "Referenzsignal" vorhanden. Dazu wurden die Begriffe "Referenz" und "Zustand" dahingehend verstanden, dass die Fachperson ein "Referenzsignal" als Basis verstehen würde, welches die Interpretation der "Zustandssignale" erst ermögliche. Ein Referenzwert sei ein Größenwert, der als Grundlage für den Vergleich mit Größenwerten der gleichen Art verwendet werde und somit einen passenden Bezugswert darstelle. Es könne daher nicht jeder Parameter in dem System von D1 sowohl als "Zustandssignal" als auch als "Referenzsignal" verwendet werden, da beispielsweise die Ansaugtemperatur nichts über den Zustand der Anlage aussage und eine betriebszustandsabhängige Temperatur kein Referenzsignal für eine weitere betriebszustandsabhängige Temperatur sei, da eine Abhängigkeit zwischen ihnen bestehe. Diese unterschiedliche Funktionen ergäben sich auch durch die Nutzung der verschiedenen Begriffe "Zustands- und Referenzsignal". Diese würden nämlich derart zusammenspielen, dass das "Zustandssignal" erst unter Bezugnahme auf das "Referenzsignal" und nicht auf einen beliebigen Grenzwert zu bewerten sei. In D1 würde nicht ein gemessenes Signal gegen ein anderes gemessenes Signal bewertet werden.

1.2.4 Die Kammer ist von diesen Argumenten nicht überzeugt:

Auch wenn die Bezeichnungen unterschiedlich sind, werden sowohl das "Zustandssignal" als auch das "Referenzsignal" jeweils von einem Sensor erfasst und sind somit Werte für eine in der Realität gemessene Größe. Diese Schlussfolgerung ergibt sich unabhängig davon, welcher mutmaßlicher Zweck dem Signal tatsächlich zugeschrieben wird. Ein Unterschied könnte bestenfalls bei der späteren Verwendung der Signale vorliegen. Aber auch da sind nur "Vergleiche" der beiden Signale vorgesehen (vgl. Merkmal g)). Bei einem Vergleich spielen außerdem beide Signale die gleiche Rolle. Der Einsprechenden ist mithin darin zuzustimmen, dass außer der unterschiedlichen Bezeichnung "Zustandssignal" bzw. "Referenzsignal" kein Unterschied zwischen den Signalen festgestellt werden kann. Es ist demnach kein Unterschied zu der Situation in D1 zu erkennen.

1.2.5 Die Kammer teilt auch nicht die Ansicht der Einspruchsabteilung, Merkmal f) wäre von D1 nicht offenbart (vgl. angefochtene Entscheidung, Gründe 3.5.5). Ein "Sensor" ist typischerweise eine Einrichtung für die Messung eines Werts für eine physikalische Größe - unabhängig davon, ob das erfasste Signal möglicherweise später als Referenzsignal verwendet wird. Der in diesem Merkmal genannte "andere Sensor" kann daher auch ein beliebiger zweiter Sensor im System von D1 sein. Die Kammer merkt an dieser Stelle bereits an, dass die in Absatz [0013] von Dokument D1 genannten, erfassten Größen neben betriebszustandsabhängigen Größen der Anlage (z. B. Öltemperatur, Zwischendruck oder Zylinderwandtemperatur) auch die Ansaugtemperatur umfassen, die wiederum nichts über den Zustand der Anlage aussagt. Der Argumentation der Einspruchsabteilung, die Absätze [0009] und [0013] würden nicht offenbaren, dass der "Sensor" aus Merkmal f) Signale von demselben "Bauteil" wie demjenigen aus Merkmal e) erfasst, wird auch nicht beigetreten, da auch der Kompressor als Ganzes das "Bauteil" sein kann. Die Größen "Enddruck" und "Zwischendruck" gemäß Absatz [0013] von D1 werden nämlich implizit mit zwei unterschiedlichen Sensoren gemessen und beziehen sich beide auf den Kompressor.

1.2.6 Betreffend das Merkmal h) können die Sensorsignale im System von D1 zur Überwachung und Steuerung des Kompressors genutzt werden. Implizit kommt dabei eine Vorrichtung zum Einsatz, die auch als "Auswerteeinheit" bezeichnet werden kann, und es werden anhand der "Sensorsignale" Steuersignale erzeugt oder, mit anderen Worten, die "Sensorsignale" in Steuersignale umgewandelt.

1.3 Das System von Anspruch 1 unterscheidet sich somit vom System von D1 durch das Merkmal g) und wenigstens eines der Merkmale i) bis l), d. h. dass wenigstens eine dieser konkret genannten Kombinationen von verschiedenen Messgrößen durch einen "Vergleich" miteinander ausgewertet wird.

1.4 Dem Argument der Beschwerdegegnerin, Absatz [0013] von D1 würde die Merkmale i) bis k) bereits offenbaren, folgt die Kammer jedoch nicht. Auch wenn Absatz [0013] die verschiedenen Größen aus den Merkmalen erwähnt, ist in D1 nicht eindeutig und unmittelbar offenbart, dass sie auch miteinander in der angegebenen Kombination verglichen werden.

1.5 In Bezug auf die technische Wirkung argumentierte die Beschwerdeführerin, dass durch die oben genannten Unterscheidungsmerkmale die Diagnostik erweitert und sie auch verbessert werden würde, da das "Zustandssignal" gegen ein gemessenes "Referenzsignal" und nicht gegen einen festen Grenzwert bewertet werde. Die Kammer hat an der behaupteten technischen Wirkung Zweifel, da gemäß der Merkmale g) und h) zwar ein "Vergleich" der beiden Signale durchgeführt, dessen Ergebnis aber nicht weiter verwendet wird. Die vorgenannten Merkmale enthalten vielmehr nur eine Umwandlung der beiden Signale in Wartungs- und/oder Steuersignale. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin wäre die spätere Verwendung des "Vergleichs" aber in Merkmal h) impliziert.

1.6 Zugunsten der Beschwerdeführerin geht die Kammer davon aus, dass die Wartungs- und/oder Steuersignale anhand des "Vergleichs" der beiden Signale erzeugt werden. Allerdings ist die Kammer, anders als die Beschwerdeführerin, nicht der Ansicht, dass die Unterscheidungsmerkmale notwendigerweise zu einer "Verbesserung der Diagnostik" führen. Die technische Wirkung der oben genannten Unterscheidungsmerkmale besteht daher nur darin, dass auch das Verhältnis verschiedener, in Zusammenhang stehender Messgrößen überwacht wird.

1.7 Die dem Anspruch 1 zugrunde liegende objektive Aufgabe kann somit darin gesehen werden, bei der Anlage von D1 die Diagnosemöglichkeiten zu erweitern. Der von der Patentinhaberin formulierten objektiven technischen Aufgabe, die Diagnose zu verbessern, wird aus den oben genannten Gründen nicht zugestimmt, da die Unterscheidungsmerkmale nicht zwingend eine "Verbesserung" bewirken.

1.8 Die Fachperson hätte, ausgehend von der Anlage von D1 und vor die vorgenannte Aufgabe gestellt, das Dokument D2 berücksichtigt, das sich ebenfalls auf die Überwachung einer Druckluftversorgungsanlage richtet, nämlich zur Vermeidung von Kondensatbildung (vgl. Zusammenfassung). Im Detail offenbart Dokument D2 die Berechnung des Drucktaupunkts ("dew temperature 145") aus den Eingangsgrößen wie Arbeitsdruck ("working pressure 140"), Umgebungstemperatur ("ambient temperature 142"), Umgebungsdruck ("ambient pressure 143") und relative Luftfeuchtigkeit ("relative humidity 144", Absatz [0063] und Fig. 2). Aus dem errechneten Drucktaupunkt ("dew temperature") wird ferner nach Berücksichtigung eines Korrekturfaktors ("correction factor 146") und einer zulässigen Maximalöltemperatur ("admitted maximum oil temperature 148") eine zulässige Minimallufttemperatur ("admitted minimum air temperature 147") ermittelt (Absatz [0070] und Fig. 2). Diese wird dann mit der Temperatur der Druckluft ("compressed air temperatur 139") verglichen, wobei diese Werte voneinander subtrahiert werden und das Ergebnis einem Steuerungsalgorithmus zugeführt wird (Absatz [0072] und Fig. 2). Es werden somit auch in der Anlage von D2 die Temperatur der verdichteten Luft mit dem Drucktaupunkt verglichen. Anders als in Anspruch 1, bei dem die Luftfeuchtigkeit und die Temperatur der Luft im Kompressor zur Ermittlung des Drucktaupunkts verwendet wird, werden in D2 die relative Luftfeuchtigkeit, die Umgebungstemperatur und die Drücke vor und nach der Komprimierung verwendet.

1.9 Der Fachperson auf dem Gebiet der Drucklufttechnik wäre aber zum relevanten Zeitpunkt bekannt gewesen, dass der Drucktaupunkt sowohl aus der (absoluten) Feuchte und der Temperatur der komprimierten Luft als auch aus der relativen Luftfeuchtigkeit und Temperatur vor der Komprimierung und dem Maß der Verdichtung berechnet werden kann. Die Fachperson hätte daher das entsprechende Verfahren nach Verfügbarkeit der Messwerte in naheliegender Weise ausgewählt. Sie wäre somit ausgehend von der Anlage von D1 und vor die vorgenannte Aufgabe gestellt, durch die Kombination mit dem Verfahren aus D2 und der Anwendung des allgemeinen Fachwissens, um den Drucktaupunkt aus anderen Größen zu berechnen, zu einem System mit den Merkmalen von Anspruch 1 gelangt, ohne erfinderisch tätig werden zu müssen.

Die Patentinhaberin argumentiert hierbei, dass sowohl Dokument D1 als auch Dokument D2 keine Unterscheidung zweier unterschiedlicher Signalarten offenbarten. Die Kammer ist auch von diesem Argument nicht überzeugt. Im Streitpatent werden sowohl in den Ansprüchen als auch in der Beschreibung der jeweilige "Referenzwert" und der "Zustandswert" nur miteinander verglichen, so dass den Zusätzen "Referenz" und "Zustand" keine weitere einschränkende Bedeutung zukommt. Auch aus den Beispielen in Anspruch 1 ergibt sich nichts anderes. So werden beispielsweise die Temperatur am Kühllufteintritt bzw. der Luft beim Prozesseintritt, der "Ansaugdruck" oder die "Lufttemperatur" als mögliche "Referenzsignale" genannt. Alle diese Signale werden gemessen und sind vom Betriebszustand abhängig. Ähnliches gilt für die Zustandswerte. Die Zusätze "Referenz" und "Zustand" stellen also keine technischen Einschränkungen dar. Die Patentinhaberin argumentierte weiter, dass sich das Dokument D1 auf die Steuerung eines Umrichters richte und die Fachperson, ausgehend von D1, das Dokument D2 nicht herangezogen hätte, da es sich wiederum auf die Steuerung eines Mischventils beziehe. Die entsprechende Betriebsartsteuerung in dem System von Dokument D1 wäre somit zu verschieden von derjenigen in D2, so dass es keinen Anreiz für die Fachperson gegeben hätte, Merkmal h) umzusetzen. Die Kombination aus D1 und D2 ergäbe nämlich ein anderes System.

Die Kammer ist auch von diesen Ausführungen nicht überzeugt, da D1 nicht nur die Steuerung des Umrichters, sondern auch explizit die Steuerung des Kompressors nennt (vgl. Absatz [0009]). Dokument D2 mag in der Tat die Steuerung eines Mischventils offenbaren und sich generell auf die Vermeidung der Kondensatbildung richten (siehe Titel), wofür aber auch die Auswertung des Drucktaupunkts gemäß Merkmal l) erforderlich ist. Abgesehen davon ändert die spätere Verwendung zur Steuerung des Mischventils in D2 nichts an der Offenbarung der vorangehenden Messwerterfassung und -auswertung.

Schließlich führte die Patentinhaberin noch an, dass die zugrunde liegende objektive Aufgabe die Erweiterung der Diagnosemöglichkeiten sei und die Fachperson das Dokument D2 nicht herangezogen hätte, da D1 bereits eine komplette Lösung liefere und sie auch keine Veranlassung gehabt hätte, die Lehre von Dokument D2 zu berücksichtigen. Darüber hinaus sei das Verfahren zur Bestimmung des Drucktaupunkts in D2 konzeptionell verschieden von dem Verfahren gemäß Merkmal l). Während nämlich in dem System von D2 der Drucktaupunkt prädiktiv durch Messung der Umgebungsdaten bestimmt werde, erfolge die Bestimmung in Merkmal l) direkt. Die Kammer folgt diesbezüglich jedoch dem Argument der Einsprechenden, wonach der Fachperson sowohl die prädiktive als auch die direkte Methode zur Bestimmung des Drucktaupunkts zum relevanten Zeitpunkt geläufig gewesen wäre und sie sich auch der Vor- und Nachteile der beiden Methoden bewusst gewesen sei. Die Fachperson hätte somit bei der Kombination der Dokumente D1 und D2 durchaus auch die direkte Methode in Betracht gezogen, ohne hierbei erfinderisch tätig werden zu müssen. Der Einspruchsgrund gemäß Artikel 100 a) EPÜ i.V.m. Artikel 56 EPÜ steht somit der Aufrechterhaltung des Streitpatents entgegen.

2. Hilfsanträge 1 bis 3 - Zulassung 2.1 In Anspruch 1 von Hilfsantrag 1 ist Merkmal l) gestrichen worden. In Anspruch 1 von Hilfsantrag 2 wurde darüber hinaus folgendes Merkmal hinzugefügt:

m) das System weist eine Datenübertragungseinheit auf, die dazu konfiguriert ist, ausgewertete Informationen von einem Fahrzeug zu einer wegseitigen Vorrichtung zur Datenverarbeitung zu übermitteln. In Anspruch 1 von Hilfsantrag 3 wurde darüber hinaus weiter spezifiziert, dass n) die Auswerteeinheit fahrzeugseitig vorgesehen ist und dass das System die fahrzeugseitige Auswerteeinheit und eine wegseitige Vorrichtung zur Datenverarbeitung aufweist, die dazu konfiguriert sind, die Auswertung der Sensorsignale in einer ersten Stufe durch die fahrzeugseitige Auswerteeinheit und in einer weiteren Auswertung durch die wegseitige Vorrichtung mehrstufig auszuführen.

2.2 Die Hilfsanträge wurden erstmalig mit der Beschwerdebegründung eingereicht und waren nicht Gegenstand des Einspruchsverfahrens. Die Zulassung dieser Hilfsanträge steht damit gemäß Artikel 12 (4) VOBK im Ermessen der Kammer. Die folgenden Gründe sprachen jedoch gegen eine Zulassung in das Verfahren.

2.2.1 Die Einspruchsabteilung hat ihre Entscheidung allein auf die Variante mit Merkmal l) gestützt. Durch das Streichen dieses Merkmals wird daher nun der Diskussionsgegenstand zwar formal eingeschränkt, aber die Diskussion auf einen anderen, neuen Sachverhalt verlagert. Die Begründung der angegriffenen Entscheidung und die Analyse von Dokument D2 würde damit nämlich in weiten Teilen gegenstandslos werden. Zur Prüfung der verbleibenden Alternativen müsste gegebenenfalls anderer Stand der Technik herangezogen werden, der jedoch im Einspruchsverfahren nicht erörtert wurde. Dies gilt insbesondere für die Hilfsanträge 2 und 3, in denen zusätzlich eine "Datenübertragung" ins Spiel kommt, die bislang überhaupt nicht Teil des beanspruchten Systems war. Die Hilfsanträge stellen daher für die Kammer einen neuen Sachverhalt dar und erhöhen erheblich die Komplexität der entsprechenden Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung.

2.2.2 Zu den Hilfsanträgen 2 und 3 ist außerdem anzumerken, dass das hinzugefügte Merkmal m) nur teilweise auf dem ursprünglich eingereichten Anspruch 4 basiert, da dort auf "ausgewertete oder unausgewertete Informationen" Bezug genommen wird, während sich Merkmal m) nur noch auf "ausgewertete Information" richtet. Die Übertragung von lediglich "ausgewerteten Informationen" findet ihre Grundlage aber nur auf Seite 3, letzter Absatz der ursprünglichen Beschreibung, so dass zudem die Erfüllung des Erfordernisses von Artikel 123 (2) EPÜ geprüft werden müsste.

2.2.3 Zudem erscheint es zweifelhaft, ob die hinzugefügten Merkmale überhaupt geeignet sind, den Einwand der mangelnden erfinderischen Tätigkeit auszuräumen. Ausgehend vom System von D1 erscheint es nämlich naheliegend, die bereits genannten, erfassten Messgrößen, beispielsweise die verschiedenen Drücke wie "Enddruck" oder "Zwischendruck", durch einen Vergleich untereinander auszuwerten, um letztendlich die Diagnosemöglichkeiten zu erweitern. Bezüglich der Datenübertragung wird z. B. auf Dokument D5 verwiesen, das ein System zur Drucklufterzeugung mit einer Datenübertragung zwischen einem Fahrzeug und einem wegseitigen Steuerzentrum bereits offenbart (vgl. Absatz [0029]).

2.3 Die Patentinhaberin argumentierte, dass die Einschätzung der Kammer von der Begründung der angefochtenen Entscheidung abweiche, beispielsweise in Bezug auf die Auslegung der Begriffe "Zustands- und Referenzsignal" und dass eine bloße Kombination der Dokumente D1 und D2 ohne Hinzunahme des allgemeinen Fachwissens den Gegenstand von Anspruch 1 des Hauptantrags eben nicht vorwegnehmen könne, so dass die angefochtene Entscheidung auf einer fehlerhaften Grundlage beruhe.

Die Kammer stimmt zwar zu, dass sie manche Punkte anders eingeschätzt hat als die Einspruchsabteilung. Allerdings sind die Unterschiede geringfügig, ändern nicht die grundsätzliche Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit und liefern auch keine Rechtfertigung für die verspätete Vorlage der Hilfsanträge.

2.4 Aus diesen Gründen hat die Kammer die Hilfsanträge 1 bis 3 nicht in das Beschwerdeverfahren zugelassen (Artikel 12 (2) und (4) VOBK).

3. Da kein gewährbarer Anspruchssatz vorliegt, ist die Beschwerde zurückzuweisen.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

S. Lichtenvort K. Bengi-Akyürek