Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.01 / 2025
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 08.07.2025 – T 1815/23
Technische Beschwerdekammer 3.2.01 · ECLI:EP:BA:2025:T181523.20250708
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 1815/23 - 3.2.01
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.01 vom 8. Juli 2025 Beschwerdeführerin:
(Patentinhaberin) CLAAS Selbstfahrende Erntemaschinen GmbH Mühlenwinkel 1 33428 Harsewinkel (DE) Vertreter:
CLAAS Gruppe Mühlenwinkel 1 33428 Harsewinkel (DE) Beschwerdegegnerin:
Maschinenfabrik Bernard Krone GmbH & Co. KG Patentabteilung Heinrich-Krone-Straße 10 48480 Spelle (DE) (Einsprechende) Vertreter:
Busse & Busse Patent- und Rechtsanwälte Partnerschaft mbB Postfach 1226 49002 Osnabrück (DE) Angefochtene Entscheidung:
Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 18. September 2023 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 3381262 aufgrund des Artikels 101 (3) (b) EPÜ widerrufen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
G. Pricolo M. Geisenhofer S. Fernández de Córdoba S. Mangin A. Jimenez
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) legte Beschwerde gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung ein, das Streitpatent zu widerrufen.
II. Der Verlauf des Einspruchsverfahrens kann auf die wesentlichen Schritte reduziert wie folgt zusammengefasst werden:
a) In der Einspruchsbegründung hatte die Einsprechende Einwände unter Artikel 100 a) EPÜ erhoben.
b) Die Beschwerdeführerin reichte daraufhin geänderte Anspruchssätze ein (Hauptantrag und Hilfsanträge 1 - 3) und beantragte die Aufrechterhaltung des Streitpatents in geänderter Fassung auf Grundlage eines dieser Anträge.
c) Im Ladungsbescheid informierte die Einspruchsabteilung die Parteien, dass sie der vorläufigen Meinung sei, der Hauptantrag wäre nicht neu im Sinne des Artikels 54 EPÜ. Zudem erhob die Einspruchsabteilung ex officio einen Einwand der unzulässigen Änderung unter Artikel 123(2) EPÜ gegen die Hilfsanträge 1 - 3. d) Die Beschwerdeführerin modifizierte daraufhin mit Schreiben vom 19. Januar 2023 ihre Anträge und reichte einen neuen Hauptantrag, sowie Hilfsanträge 1 und 2 ein, die sie mit Schreiben vom 27. Februar 2023, eingereicht am 28. Februar 2023, dahingehend korrigierte, dass in allen drei Anträgen der Ausdruck "Steuereinrichtung" geändert wurde zu "Steuerungseinrichtung". Zudem wurden im Hilfsantrag 2 zwei sprachliche Korrekturen vorgenommen.
e) Es fand am 22. März 2023 eine mündliche Verhandlung vor der Einspruchsabteilung statt.
i) In dieser mündlichen Verhandlung wurden alle drei am 28. Februar 2023 eingereichten Anträge von der Einspruchsabteilung nach einer prima facie Prüfung aus ein und demselben Grund als unzulässig geändert und daher nicht patentfähig angesehen, und nicht zum Verfahren zugelassen.
III.
ii) Der Beschwerdeführerin legte daraufhin in der mündlichen Verhandlung einen neuen Hauptantrag, sowie neue Hilfsanträge 1 und 2 vor. Die Beschwerdeführerin bestätigte in der mündlichen Verhandlung, dass sie die bisherigen Anträge fallen lasse. Die neuen Anträge wurden von der Einspruchsabteilung ebenfalls als prima facie unzulässig geändert und daher nicht patentfähig angesehen. Die Einspruchsabteilung ließ auch diese Anträge nicht zum Verfahren zu.
iii) Eine weitere Möglichkeit zur Vorlage weiterer Anträge wurde der Beschwerdeführerin von der Einspruchsabteilung verweigert und das Streitpatent widerrufen. Mit Schreiben vom 11. April 2025 teilte die Beschwerdekammer den Parteien mit, dass sie der vorläufigen Auffassung sei, dass aufgrund schwerwiegender Verfahrensfehler die Beschwerdesache unverzüglich an die Einspruchsabteilung zurückzuverweisen sei.
IV. Mit Schreiben vom 28. April 2025 nahm die Beschwerdegegnerin ihren mit der Beschwerdeerwiderung gestellten Antrag auf mündliche Verhandlung zurück und mit Schreiben vom 5. Juni 2025 erklärte sich die Beschwerdeführerin mit einer Zurückverweisung einverstanden.
V. Die mit der Beschwerdebegründung bzw. mit der Beschwerdeerwiderung gestellten Anträge lauten wie folgt:
a) Die Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben, den Hauptantrag und die Hilfsanträge 1 und 2 gemäß Anlage 4 der Beschwerdebegründung zum Verfahren zuzulassen und die Sache an die Vorinstanz zur weiteren Bearbeitung zurückzuverweisen, hilfsweise die Zurückverweisung an die Vorinstanz mit der Auflage, der Beschwerdeführerin die Einreichung weiterer Anträge zu gestatten, sowie weiter hilfsweise die Zulassung des Hauptantrags und der Hilfsanträge 1 und 2 gemäß Anlage 6 der Beschwerdebegründung und die Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Prüfung dieser Anträge.
Zudem macht sie eine Verletzung ihres Rechts auf Gehör geltend.
b) Die Beschwerdegegnerin (Einsprechende) beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen.
VI. Anspruch 1 des Hauptantrags gemäß Anlage 4 lautet wie folgt:
"Verfahren zum Betreiben einer landwirtschaftlichen Erntemaschine (1), welche einen Antriebsmotor (6) aufweist, der von einer Steuerungseinrichtung (5) angesteuert und der durch eine schaltbare Kupplung mit einem Hauptantriebsstrang (7) zur Übertragung einer Antriebsdrehzahl betrieblich verbunden wird, durch den zumindest ein Arbeitsaggregat (2) der Erntemaschine (1) angetrieben wird, dadurch gekennzeichnet, dass vor dem Schalten der Kupplung eine automatische Absenkung der Antriebsdrehzahl des Antriebsmotors (6) auf eine den Betrieb der Erntemaschine (1) gewährleistende Grenzdrehzahl (nGrenz) eingeleitet wird-, wobei die Steuerungseinrichtung (5) ein den Betrieb der Erntemaschine (1) beeinflussendes Ereignis erfasst und wobei die Grenzdrehzahl (nGrenz) variabel ist- und von der Steuerungseinrichtung (5) bestimmt wird, wobei der Wert der Grenzdrehzahl (nGrenz) von der Steuerungseinrichtung (5) in der Weise bestimmt wird, dass der laufende Betrieb der als Feldhäcksler (1) ausgeführten landwirtschaftlichen Erntemaschine durch den Antriebsmotor (6) bei Erreichen der Grenzdrehzahl (nGrenz) aufrechterhalten wird."
Hilfsantrags 1 gemäß Anlage 4 unterscheidet sich davon dahingehend, dass Anspruch 1 ferner das folgende Merkmal verlangt:
"wobei die Grenzdrehzahl (nGrenz) von der Steuerungseinrichtung (5) in Abhängigkeit von Parametern bestimmt wird, die den Betriebszustand des Feldhäckslers (1) vor der Ansteuerung des Antriebsmotors (6) repräsentieren." Der Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 gemäß Anlage 4 verlangt über den Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 der Anlage 4 hinausgehend, das folgende Merkmal:
"wobei die Grenzdrehzahl (nGrenz) weiter in Abhängigkeit von Parametern bestimmt wird, die den jeweiligen Betriebszustand der Erntemaschine (1) im Zeitpunkt der Ansteuerung durch die Steuerungseinrichtung (5) repräsentieren." Im Unterschied zu den Anträgen gemäß der Anlage 4 wird im Hauptantrag, Hilfsantrag 1 und Hilfsantrag 2 der Anlage 6 jeweils spezifiziert, dass die Steuerungseinrichtung das den Betrieb beeinflussende Ereignis erfasst "und in einem ersten Schritt die Antriebsdrehzahl des Antriebsmotors (6) durch die automatische Ansteuerung durch die Steuerungseinrichtung (5) auf die Grenzdrehzahl (nGrenz) absenkt".
VII. Das für die vorliegende Entscheidung relevante Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt sich wie folgt zusammenfassen:
a) Die Einspruchsabteilung habe zu keinem Zeitpunkt die Grenzen der Zwischenverallgemeinerung klar kommuniziert, so dass der Beschwerdeführerin bis zur schriftlichen Entscheidungsbegründung nie klar gewesen sei, welche Merkmale konkret in den unabhängigen Anspruch aufgenommen werden hätten müssen.
b) Die pauschale Verweigerung einer weiteren Änderung in der mündlichen Verhandlung aus Gründen der Verfahrensökonomie sei unverhältnismäßig hart gewesen, da die Gesamtdauer der Verhandlung im Einspruchsverfahren weniger als zwei Stunden betrug. Die Diskussion eines weiteren Antrags hätte daher ohne Vertagung stattfinden können.
VIII. Das für die vorliegende Entscheidung relevante Vorbringen der Beschwerdegegnerin lässt sich wie folgt zusammenfassen:
a) Die Einspruchsabteilung habe im mit der Ladung erlassenen Bescheid auf die unzulässige Zwischenverallgemeinerung hingewiesen. Die Beschwerdegegnerin habe zudem dieses Argument aufgegriffen und in ihren Schriftsätzen vom 20. Januar 2023, 10. Februar 2023 und 14. März 2023 hierzu vorgetragen.
b) Die Einspruchsabteilung habe ihr Ermessen bei der Zulassung der verspätet eingereichten Anträge korrekt ausgeübt.
Entscheidungsgründe§
1. Im Verlauf des Einspruchsverfahrens beging die Einspruchsabteilung mehrere Verfahrensfehler.
2. Zum einen vollzog die Einspruchsabteilung bei der Untersuchung des am 28. Februar 2023 eingereichten Hauptantrags und der Hilfsanträge 1 und 2 nur eine prima facie-Prüfung vor ihrer Entscheidung, diese Anträge nicht mehr zum Verfahren zuzulassen. Diese Anträge entsprechen dem mit der Beschwerdebegründung vorgelegten Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 und 2 gemäß der Anlage 4. 2.1 Die Einspruchsabteilung war der Auffassung, dass die am 28. Februar 2023 eingereichten Anträge verspätet vorgelegt worden seien und nahm daher an, sie hätte ein Ermessen bei der Zulassung der Anträge.
2.2 Diese Einschätzung ist aus Sicht der Kammer aus folgenden Gründen unzutreffend:
2.2.1 Die Patentinhaberin hat am 19. Januar 2023 und damit rechtzeitig innerhalb der Frist nach Regel 116 EPÜ Anträge eingereicht, mit denen sie auf den erstmals im Ladungsbescheid von der Einspruchsabteilung erhobenen Einwand der unzulässigen Änderung reagiert hat.
a) Insbesondere hatte die Einspruchsabteilung im Ladungsbescheid vom 20. Juni 2022 zum Hilfsantrag 2 mitgeteilt, dass das ergänzte Merkmal "...die Grenzdrehzahl variabel ist und von der Steuerungseinrichtung 5 bestimmt bzw. festgelegt wird" nur zusammen mit dem Merkmal "...Der Wert der Grenzdrehzahl nGrenz wird von der Steuerungseinrichtung 5 in der Weise bestimmt, dass der laufende Betrieb des Feldhäckslers 1 durch den Antriebsmotor 6 bei Erreichen der Grenzdrehzahl nGrenz aufrechterhalten wird" offenbart zu sein schien (Punkt 8 des Ladungsbescheids).
b) 2.2.2 Anspruch 1 gemäß dem am 19. Januar 2023 eingereichten Hauptantrag basierte auf Anspruch 1 dieses Hilfsantrags 2, ergänzt um das fehlende Merkmal gemäß Ladungsbescheid. Am 28. Februar 2023, und damit nach Ablauf der Frist nach Regel 116 EPÜ, wurden lediglich geringfügige sprachliche Korrekturen in den Anträgen vorgenommen:
Der Begriff "Steuereinrichtung" wurde in allen Anträgen durch "Steuerungseinrichtung" ersetzt, sowie im Hilfsantrag 2 das grammatikalisch falsche Verb "bestimmt" durch "bestimmt wird" ersetzt und das Konjunktionaladverb "weiter" im letzten Merkmal ergänzt. Dieses Schutzbegehren ist aus Sicht der Kammer als inhaltlich vollumfänglich äquivalent zu den Anträgen vom 19. Januar 2023 anzusehen, so dass die Korrektur der Anträge kein neues Vorbringen darstellt, das erst nach Ablauf der Frist nach Regel 116 EPÜ erfolgt wäre.
2.2.3 Die zu Beginn der mündlichen Verhandlung vorliegenden Anträge stellen somit eine rechtzeitige und fristgerechte Reaktion auf den erstmals im Ladungsbescheid vorgebrachten Einwand der unzulässigen Änderung dar, so dass diese Anträge entgegen der Ansicht der Einspruchsabteilung (Entscheidungsgründe 18.1, erster Absatz) nicht verspätet waren. Daher hatte die Einspruchsabteilung gerade kein Ermessen bei der Zulassung der Anträge, sondern hätte sie zwingend zum Verfahren zulassen und detailliert prüfen müssen.
2.3 Die von der Einspruchsabteilung vorgenommene prima facie-Prüfung war deshalb nicht ausreichend und benachteiligte die Beschwerdeführerin in unzulässiger Weise, da der von ihr gemachte bona fide Versuch, den Mangel der vermeintlich unzulässigen Änderung zu beheben, nicht vollumfänglich geprüft wurde.
3. Zum anderen wurde der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt im Verfahren vor der schriftlichen Entscheidung ausreichend deutlich die Gründe mitgeteilt, warum die Einspruchsabteilung sowohl die am 28. Februar 2023, als auch die in der mündlichen Verhandlung eingereichten Anträge nicht als ausreichend geändert ansah, um die im Ladungsbescheid aufgeworfene unzulässige Zwischenverallgemeinerung zu beheben.
3.1 Die Einspruchsabteilung erläuterte in ihrer schriftlichen Begründung der Entscheidung in den Entscheidungsgründen 18.1, dritter Absatz, dass in allen zu Beginn der mündlichen Verhandlung vorliegenden Anträgen die Bedingung "wird durch die Steuerungseinrichtung 5 ein den Betrieb der Erntemaschine beeinflussendes Ereignis erfasst, wird in einem ersten Schritt die Antriebsdrehzahl des Antriebsmotors 6 durch die automatische Ansteuerung durch die Steuerungseinrichtung 5 auf eine Grenzdrehzahl nGrenz abgesenkt" im unabhängigen Anspruch fehlen würde. Diese Bedingung sei jedoch untrennbar in der fraglichen Offenbarungsstelle in den ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen mit der Bestimmung der variablen Grenzdrehzahl durch die Steuerungseinrichtung offenbart, so dass alle Anträge auf einer unzulässigen Zwischenverallgemeinerung beruhen würden, da sie nicht diese Kausalität (d.h. nur dann, wenn ein entsprechendes Ereignis erfasst wird, wird die Antriebsdrehzahl auf die Grenzdrehzahl abgesenkt) verlangen würden.
3.2 Dieser entscheidungsrelevante Grund wurde der Beschwerdeführerin erstmals mit der schriftlichen Begründung der Entscheidung deutlich gemacht.
3.2.1 Im Ladungsbescheid vom 20. Juni 2022 verwies die Einspruchsabteilung unter Punkt 8 - 10 darauf, dass die Offenbarung im Absatz [0033] der A-Schrift zusätzlich zum Merkmal "Grenzdrehzahl ist variabel" auch die Merkmale "Grenzdrehzahl wird von der Steuerungseinrichtung bestimmt und festgelegt" und "Grenzdrehzahl wird von der Steuerungseinrichtung in der Weise bestimmt, dass der laufende Betrieb des Feldhäckslers durch den Antriebsmotor bei Erreichen der Grenzdrehzahl aufrechterhalten wird" zeigt. Eine Kausalität, wann die Drehzahl reduziert wird (d.h. nur dann, wenn ein bestimmtes Ereignis erkannt wird), wird allerdings im Ladungsbescheid nicht diskutiert.
3.2.2 Die Einsprechende greift die von der Einspruchsabteilung ex officio vorgebrachte Beanstandung zwar auf und argumentiert in ihrem Schreiben vom 20. Januar 2023 unter Punkt 1.1, dass in der Figurenbeschreibung, der der Absatz [0030] angehört, eine Vielzahl an Merkmalen genannt würden, von denen einzig das Merkmal der variablen Grenzdrehzahl in den unabhängigen Anspruch aufgenommen wurde. Sie führt dann in der die Seiten 11 und 12 dieses Schreibens überbrückenden Aufzählung mit Spiegelstrichen beispielhaft einige Merkmale auf und verweist unter anderem auf "weitere in der Figurenbeschreibung enthaltenen Merkmale".
Trotz dieser sehr weit gefassten Aufzählung wird auch in dieser Passage aber die fehlende Kausalität zwischen dem Auftreten eines bestimmten Ereignisses und der nur dann erfolgenden Absenkung der Antriebsdrehzahl nicht thematisiert. Der erste Spiegelstrich nennt zwar sowohl die Absenkung der Antriebsdrehzahl, als auch die Erfassung eines den Betrieb der Erntemaschine beeinflussenden Ereignisses, stellt jedoch keine Kausalität her (im Sinne von "nur dann, wenn das Ereignis erfasst wird, erfolgt die Absenkung").
3.2.3 Des weiteren wiederholt die Einsprechende in ihrem Schreiben vom 10. Februar 2023, dass der unabhängige Anspruch des Hauptantrags (Punkt 1.1), sowie der Hilfsanträge 1 und 2 (Punkt 2.1) auf einer unzulässigen Zwischenverallgemeinerung beruhe und verweist auf ihr Schreiben vom 20. Januar 2023. Die Kausalität zwischen Eintreten des Ereignisses und der Absenkung der Antriebsdrehzahl wird dabei nicht thematisiert.
3.2.4 Die Einsprechende macht in ihrem Schreiben vom 14. März 2023 erneut lediglich pauschal geltend, dass die Argumente der Patentinhaberin nicht überzeugend seien (Punkt 2.1 auf Seite 2; Punkt 3.2 auf Seite 4), da diese den Absatz [0010] nicht korrekt wiedergäbe. Zudem verwies sie darauf, dass die Offenbarung in den Absätzen [0011] und [0017] irrelevant sei, genauso wie der abhängige Anspruch 3. Zum Absatz [0030] - der von der Einspruchsabteilung in der Entscheidung als maßgeblich benannten Stelle - trifft die Einsprechende keine Aussage und verweist auch nicht auf eine fehlende Kausalität, wann die Drehzahlabsenkung erfolgt.
3.2.5 Dem Protokoll der mündlichen Verhandlung ist zur Frage der unzulässigen Erweiterung nur zu entnehmen, dass der Vorsitzende erläuterte, dass "in Absatz 0030 sowohl der A1- als auch der B1-Schrift die Bedingungen aufgeführt werden, wie die Drehzahl abgesenkt werde und dass diese Kausalität aus dem Anspruchswortlaut nicht hervorginge". Hier wird zwar der Begriff "Kausalität" verwendet, aber in einem anderen Kontext: Es geht nicht darum, wann die Drehzahl reduziert wird, sondern lediglich wie dies erfolgt.
3.2.6 Die Patentinhaberin konnte daher erst in der schriftlichen Begründung der Entscheidung der Einspruchsabteilung nachvollziehen, aus welchen konkreten Gründen die Einspruchsabteilung die eingereichten Anträge als unzulässig erweitert ansah.
3.3 Die Patentinhaberin hatte somit im Einspruchsverfahren vor der Verkündung der Entscheidung zu keinem Zeitpunkt eine Gelegenheit, zu den entscheidungsrelevanten Gründen Stellung zu nehmen, da ihr der Einwand zuvor nicht vollumfänglich verdeutlicht wurde. Dies stellt eine Verletzung des Rechts auf Gehör dar und damit einen schwerwiegenden Verfahrensfehler.
4. Die pauschale Verweigerung einer weiteren Möglichkeit zur Einreichung neuer Anträge, um den Mangel unter Artikel 123(2) EPÜ zu beheben, stellt einen weiteren schwerwiegenden Verfahrensfehler dar.
4.1 Hierzu wird im Protokoll ausgeführt (Seite 2, zweiter Absatz), dass die Patentinhaberin "dahingehend zustimme, dass weitere Änderungen zur Behebung dieses Mangel erforderlich seien". Offensichtlich unternahm die Patentinhaberin also einen ernsthaften Versuch, auf einen nicht einmal vollumfänglich dargelegten Einwand unter Artikel 123(2) EPÜ durch Hinzufügung von weiteren Merkmalen zu reagieren.
4.2 Auch wenn die Einspruchsabteilung hier ein Ermessen bei der Zulassung weiterer Anträge hatte, hätte sie beim Ausüben ihres Ermessens prüfen müssen, ob die Änderungen sachdienlich sind, d.h. insbesondere ob die Änderungen alle bis dahin wirksam vorgebrachten Einwände entkräften können, ohne neue Einwände zu begründen. Die pauschale Verweigerung weiterer Änderungen lässt diese Prüfung nicht zu, da erst dann, wenn der Antrag tatsächlich vorliegt, eine entsprechende Prüfung erfolgen kann (siehe hierzu auch Rechtsprechung der Beschwerdekammern, 10. Auflage, Kapitel IV-C-5.1.4 d) v)).
4.3 Die Möglichkeit der Vorlage neuer Anträge hätte der Patentinhaberin zugestanden werden müssen. Die pauschale Verweigerung einer solchen Möglichkeit stellt daher einen weiteren schwerwiegenden Verfahrensfehler dar.
5. Zwar hatte die Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung die am 28. Februar 2023 eingereichten Anträge (Anträge gemäß Anlage 4 im Beschwerdeverfahren) zurückgenommen (Protokoll, 1. Seite, 4. Absatz von unten). Die Kammer ist jedoch der Auffassung, dass die oben gezeigten Umstände die Zulassung dieser (im Beschwerdeverfahren wieder gestellten) Anträge rechtfertigen (Artikel 12(6) VOBK).
6. Da - wie oben gezeigt - das Verfahren vor der Einspruchsabteilung wesentliche Mängel aufweist, kommt die Kammer zum Ergebnis, dass die Angelegenheit zur weiteren Entscheidung an die Einspruchsabteilung unter Rückzahlung der Beschwerdegebühr (Regel 103(1)a) EPÜ) zurückzuverweisen ist (Artikel 11 VOBK).
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Die Angelegenheit wird an die Einspruchsabteilung zur weiteren Entscheidung zurückverwiesen.
3. Die Beschwerdegebühr wird zurückgezahlt. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
M. Schalow G. Pricolo