Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.01 / 2025
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 04.07.2025 – T 857/23
Technische Beschwerdekammer 3.2.01 · ECLI:EP:BA:2025:T085723.20250704
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 0857/23 - 3.2.01
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.01 vom 4. Juli 2025 Beschwerdeführer:
(Einsprechender) Deere & Company One John Deere Place Moline, IL 61265-8098 (US) Vertreter:
Reichert, Christian John Deere GmbH & Co. KG Global Intellectual Property Services John-Deere-Straße 70 68163 Mannheim (DE) Beschwerdegegner:
Amazonen-Werke H. Dreyer SE & Co. KG Am Amazonenwerk 9-13 49205 Hasbergen (DE) (Patentinhaber) Vertreter:
Grünecker Patent- und Rechtsanwälte PartG mbB Leopoldstraße 4 80802 München (DE) Angefochtene Entscheidung:
Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 3. Mai 2023 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 2567617 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
G. Pricolo V. Vinci S. Fernández de Córdoba
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) hat gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, mit welcher der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 2 567 617 zurückgewiesen worden ist, Beschwerde eingelegt. Die Einspruchsabteilung stellte fest, dass der geltend gemachte Einspruchsgrund gemäß Artikel 100(a) i.V.m. mit Artikel
56 EPÜ der Aufrechterhaltung des Streitpatents in erteilter Fassung nicht entgegen stünde. Der Einspruch wurde somit zurückgewiesen. Folgende Beweismittel relevant:
sind für diese Entscheidung - D3 : DE 10 2006 038 688 A1 - D4 : US 5 704546 A - D5 : WO 2009/118591 A1 - D10: Harmut Böttger et al., Neue Technik zur variablen Spritzmitteldosierung, Landtechnik 3/2003, Heft 58, Seiten 142 und 143 Die Veröffentlichung Beschwerdebegründung D10 wurde der erstmals mit der Beschwerdeführerin (Einsprechenden) eingereicht.
II. In einer am 24. Februar 2025 versandten Mitteilung gemäß Artikel 15(1) VOBK legte die Kammer ihre vorläufige Meinung dar. Eine mündliche Verhandlung fand am 4. Juli 2025 per Videokonferenz vor der Kammer statt.
III. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragte die Zurückweisung der Beschwerde (Hauptantrag: Patent wie erteilt), hilfsweise die Aufrechterhaltung des Patents in geändertem Umfang auf der Basis eines der erstinstanzlich vorgelegten Hilfsanträge 1 bis 5.
IV. Der unabhängige Anspruch 1 in erteilter Fassung lautet wie folgt (Merkmalsgliederung gemäß der angefochtenen Entscheidung):
M1.1 „Landwirtschaftliche Feldspritze (1) zum Ausbringen von Flüssigkeiten mit einem Verteilergestänge (4) mit zumindest einer quer zur Fahrtrichtung verlaufenden Flüssigkeitszufuhrleitung, die in Abständen mit Anschlussstutzen (8) und M1.2 wobei in den Gehäusen (13) der Mehrfachdüsenkörper (9) jeweils eine Ventilanordnung mit fernbedienbaren Schaltelementen angeordnet ist, M1.3 wobei in den Gehäusen (13) der Mehrfachdüsenkörper (9) jeweils eine Ventilanordnung mit fernbedienbaren Schaltelementen angeordnet ist, M1.4 die über Anschlüsse (14) und daran angeschlossenen Datenleitungen mit einem Bordcomputer verbunden sind, M1.5 um über diese Ventilanordnung die Flüssigkeitszufuhr zu den jeweiligen Spritzdüsen (10, 11, 12) zuzuschalten oder abzuschalten, M1.6 und wobei der Bordcomputer eine Schaltungsanordnung für die Schaltelemente zur Zu- und Abschaltung der Flüssigkeitszufuhr zu den Spritzdüsen (10, 11, 12) M1.7 in der Weise aufweist, dass in verschiedenen Teilbereichen (15, 16, 17) des Verteilergestänges (4) unterschiedliche Spritzdüsen (10, 11, 12) zugeschaltet sind, M1.8 und zwar derart, dass von mehreren an zumindest einem der beiden äußersten Teilbereiche (15) des Verteilergestänges (4) angeordneten Spritzdüsen (11, 11, 12) nur Spritzdüsen (10) zur Erzeugung eines abdriftärmeren Tropfenspektrums (18) als im übrigen Bereich (16, 17) des Verteilergestänges (4) zugeschaltet sind.“
Das Verfahren des unabhängigen Anspruchs 3 in erteilter Fassung verwendet die landwirtschaftliche Feldspritze des Anspruchs 1.
Entscheidungsgründe§
Einspruchsgrund gemäß Artikel 100(a) i.V.m. Artikel 56 EPÜ 1. Die Kammer macht sich die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit des Gegenstandes des Anspruchs 1 durch die Einspruchsabteilung zu eigen und verweist auf deren Begründung gemäß der angefochtenen Entscheidung.
1.1 Die Beschwerdeführerin hielt daran fest, dass entgegen der Einschätzung der Einspruchsabteilung - der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 von der Kombination von Dokument D3 mit Dokument D4 und umgekehrt sowie von D3 im Angesicht von Fachwissen nahegelegt sei.
1.2 Aus den schriftlichen und mündlichen Vorträgen der Parteien sowohl vor der ersten Instanz als auch im Laufe des Beschwerdeverfahrens ergibt sich, dass die entscheidungsrelevante Frage für die Einschätzung des Einwands der mangelnden erfinderischen Tätigkeit ist, ob das Merkmal M1.8 des erteilten Anspruchs 1, das unbestritten in Dokument D3 nicht offenbart ist, dem Dokument D4 oder den Fachkenntnissen unmittelbar und eindeutig zu entnehmen sei, wie von der Beschwerdeführerin - entgegen der Feststellung der Einspruchsabteilung - behauptet wurde.
1.3 Ausgehend von D3 und im Hinblick auf das unterscheidende Merkmal M1.8 ist die durch die Merkmalskombination des Anspruchs 1 zu lösende technische Aufgabe darin zu sehen, eine landwirtschaftliche Feldspritze weiterzuentwickeln, mit welcher - angepasst an die behördlichen Vorschriften - im Grenzbereich nicht wesentlich breitere Randstreifen als nötig mittels abdriftmindernder Spritzdüsen besprüht werden können. Diese im Absatz [0007] der Patentschrift offenbarte, zu lösende technische Aufgabe wird auch von der Beschwerdeführerin angenommen (vgl. Seite 5, vierter Absatz der Beschwerdebegründung).
1.4 Hinsichtlich der Angriffslinie basierend auf D3 in Kombination mit D4 und insbesondere des angeblichen Naheliegens des unterscheidenden Merkmals M1.8 verwies die Beschwerdeführerin zuerst auf die Passage in Spalte 8, Zeilen 24-35 des D4, aus welcher - in Einklang mit dem Grundgedanken des Streitpatents hervorgehe, dass größere Tröpfchen dahin tendieren, direkter zu fallen und somit weniger empfindlich für Winddrift sein. Diese Lehre sei auch in D5 offenbart und gehöre somit dem allgemeinen Fachwissen der Fachperson im technischen Gebiet der Gestaltung und Entwicklung von landwirtschaftlichen Feldspritzen.
Den weiteren Textstellen in Spalte 11, Zeile 53-65 sowie in Spalte 12, Zeilen 8 bis 13 des D4 entnehme die Fachperson ohne weiteres, dass eine relativ niedrige prozentuale Obergrenze der Tröpfchengröße in der Nachbarschaft der nicht zu spritzenden Zone zu verwenden sei, um dort Probleme mit dem Abdriften der Spritzflüssigkeit zu vermeiden. Schließlich verwies die Beschwerdeführerin auf das zweite Beispiel in Spalte 12, Zeilen 23 bis 34 des D4, welchem die Fachperson implizit die Lehre entnehme, in den Randbereichen des Felds bzw. in der Nachbarschaft von nicht zu bespritzenden Zonen, die dort angeordneten Düsen mit größeren Tröpfchen arbeiten zu lassen als im übrigen Feld. Dies entspreche implizit Merkmal M1.8 des Anspruchs 1. Die Beschwerdeführerin hielt somit daran fest, dass die Fachperson ausgehend von D3 und zur Lösung der gestellten Aufgabe einen eindeutigen Anlass habe, die Lehre des Beispiels (2) des D4 bei der Steuerung der Ventilanordnung der aus dem D3 bekannten Feldspritze anzuwenden. In Einklang mit Merkmal M1.8 würde sie somit, in der Nachbarschaft von nicht zu bespritzenden Bereichen, die an zumindest einem der beiden äußersten Teilbereiche des Verteilergestänges der aus dem D3 bekannten Feldspritze angeordneten Düsen mit dem größeren Tropfenspektrum aktivieren. Der Gegenstand des Anspruchs 1 sei daher von der Kombination von D3 und D4 nahegelegt.
1.5 Die Kammer ist nicht überzeugt und schließt sich mit gleicher Begründung der Schlussfolgerung der Einspruchsabteilung unter Punkt 14. der angefochtenen Entscheidung an, dass Merkmal M1.8 für eine Fachperson weder explizit noch implizit dem D4 eindeutig und unmittelbar zu entnehmen ist.
1.6 Die Einspruchsabteilung hat in ihrer Entscheidung zutreffend betont, dass eine implizite Offenbarung nur dann gegeben ist, wenn „ein Fachmann bei Ausführung dessen, was sich aus dem Dokument des Stands der Technik ergibt, zwangsläufig zu einem Ergebnis gelangt, das unter den Patentanspruch fällt.“
(vgl. EPA Richtlinien G-VI, 6). Nach dem von der Beschwerdeführerin erwähnten Beispiel (2) in Spalte 12, Zeile 29-33 des D4 wird zur Vermeidung des Abdriftens in der Nachbarschaft von nicht zu bespritzenden Bereichen ein gradueller Verlauf/Gradient von Materialauftrag mit einer größeren Tröpfchengröße hin zu den Randbereichen erzeugt.
Hier werden aber überhaupt keine Angaben gemacht, wie dieser Gradient tatsächlich erreicht wird. Unabhängig von der von der Beschwerdegegnerin aufgeworfenen Frage, ob sich der Begriff „Gradient“ in Spalte 12, Zeile 29 des D4 auch auf die Tröpfchengröße beziehe oder nicht, hat die Einspruchsabteilung unter Punkt 14. der Entscheidung überzeugend ausgeführt, dass ein solcher Tröpfchengrößengradient technisch sinnvoll auf mehrere Arten erzielt erzeugt werden kann. Einerseits ist denkbar, dass dies durch eine individuelle Steuerung der Sprühdüsen erfolgt, sodass über die Breite des Spritzgestänges ein Tröpfchengrößengradient entsteht. Andererseits kann es jedoch auch so sein, dass pro Überfahrt ein einziger Betriebspunkt (wie in Fall des ersten Beispiels auf Spalte 12) gewählt wird und dieser Betriebspunkt mit näherkommender Feldgrenze hin zu einem größeren Tröpfchenspektrum verschoben wird. Die Fachperson kommt daher nicht zwangsläufig zu der Schlussfolgerung, dass hier eine graduelle Zuschaltung zu einem größeren Tröpfchenspektrum in einem äußeren Teilbereich des Spritzgestänges offenbart ist. Vor diesem Hintergrund kommt die Fachperson, die das Beispiel (2) des D4 liest, nicht zwangsläufig zu der Lösung des Streitpatents, wonach in einem äußeren Bereich nur Düsen mit einem größeren Spektrum als am Rest des Spritzgestänges im Sinne des Merkmals M1.8 aktiviert werden sollen. Die Lehre des D4 ist in diesem Ansicht nicht eindeutig, was jedoch die Grundvoraussetzung für eine implizite Offenbarung ist.
Dokument D4 ist in dem entscheidenden Aspekt der Verwicklung des in Zusammenhang mit dem Beispiel (2) des D4 erwähnten Tröpfchengrößengradients nicht konkret genug, um unausweichlich zu der Schlussfolgerung zu gelangen, dass Merkmal M1.8 dort implizit offenbart ist. Schließlich teilt die Kammer die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, dass der Tröpfchengrößengradient gemäß Beispiel (2) des D4 auf keinen Fall durch die spezifischen Merkmalskombination des erteilten Anspruchs 1 erzielt sei, nämlich durch die gesteuerte Zu- und Abschaltung von an einem Mehrfachdosenkörper angeschlossenen verschiedenartigen Spritzdüsen.
Dahingegen weist die aus dem D4 bekannte Feldspritze mehrere Einzeldüsenkörper mit jeweils einer einzigen, daran angeschlossenen Spritzdüse auf. Eine Steuerung gemäß Merkmal M1.8 ist somit auch aus diesem Grund in D4 nicht offenbart.
1.7 Die Kammer bestätigt somit die Schlussfolgerung der Einspruchsabteilung, dass die Kombination der Dokumente D3 und D4 und umgekehrt den Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 nicht naheliegt, weil das Merkmal M1.8 an dieser Kombination fehlt.
1.8 Hinsichtlich der weiteren Ausführungslinie ausgehend von D3 im Angesicht von Fachkenntnissen, sieht die Kammer - in Einklang mit den Ausführungen der Beschwerdegegnerin - nicht, warum eine Fachperson eine Steuerung der Düsen gemäß Merkmal M1.8 in der Feldspritze des Dokuments D3 verwenden sollte. In diesem Zusammenhang und hinsichtlich der erstmals mit der Beschwerdebegründung eingereichten Entgegenhaltung D10, bestätigt die Kammer hiermit ihre vorläufige Auffassung (vgl. Punkt 4.3 der Mitteilung gemäß Artikel 15(1) VOBK vom 24. Februar 2025), dass - wie von der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeerwiderung ausgeführt der Offenbarungsgehalt dieser Veröffentlichung unabhängig der Frage ihrer strittigen Zulassung ins Beschwerdeverfahren bezüglich des Merkmals Ml.8 des Anspruchs 1 nicht über die Offenbarung des Dokuments D4 hinausgeht. Der Gegenteil wurde von der Beschwerdeführerin im schriftlichen Verfahren nicht substantiiert. Zu diesem Punkt wollte die Beschwerdeführerin während der mündlichen Verhandlung nicht vortragen.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
H.Jenney G. Pricolo