Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.07 / 2025
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 01.07.2025 – T 319/24
Technische Beschwerdekammer 3.2.07 · ECLI:EP:BA:2025:T031924.20250701
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 0319/24 - 3.2.07
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.07 vom 1. Juli 2025 Beschwerdeführerin:
(Einsprechende) G.D Società per Azioni Via Battindarno, 91 40133 Bologna (IT) Vertreter:
Studio Torta S.p.A. Via Viotti, 9 10121 Torino (IT) Beschwerdegegnerin:
Focke & Co. (GmbH & Co. KG) Siemensstrasse 10 27283 Verden (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:
Ellberg, Nils Meissner Bolte Patentanwälte Rechtsanwälte Partnerschaft mbB Hollerallee 73 28209 Bremen (DE) Angefochtene Entscheidung:
Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 10. Januar 2024 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 3526139 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
G. Patton A. Beckman S. Fernández de Córdoba
Sachverhalt und Anträge
I. Die Einsprechende legte form- und fristgerecht Beschwerde gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung ein, mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 3 526 139 zurückgewiesen wurde.
II. Der Einspruch richtete sich gegen das Patent im gesamten Umfang und stützte sich auf die Einspruchsgründe mangelnder Neuheit und erfinderischer Tätigkeit gemäß Artikel 100 a) EPÜ.
III. Mit Mitteilung gemäß Artikel 15 (1) VOBK teilte die Beschwerdekammer den Beteiligten ihre vorläufige Beurteilung der Sach- und Rechtslage mit, derzufolge die Beschwerde teilweise erfolgreich wäre. Zu dieser Mitteilung nahm keine der Beteiligten schriftsätzlich inhaltlich Stellung.
IV. Am 1. Juli 2025 fand die mündliche Verhandlung vor der Kammer statt. Wegen der Einzelheiten des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll verwiesen. Die Entscheidung wurde am Schluss der Verhandlung verkündet.
V. Die Einsprechende (Beschwerdeführerin) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents.
VI. Die Patentinhaberin (Beschwerdegegnerin) beantragte die Zurückweisung der Beschwerde, d. h. die Aufrechterhaltung des Patents in der erteilten Fassung (Hauptantrag), hilfsweise, bei Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, die Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Fassung auf Basis eines der Anspruchssätze gemäß Hilfsanträgen 1 bis 4, erstmals eingereicht im Einspruchsverfahren mit Schriftsatz vom 11. August 2023 und erneut mit der Beschwerdeerwiderung, oder die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Einspruchsabteilung zur weiteren Entscheidung.
VII. Diese Entscheidung nimmt auf folgende Dokumente Bezug:
D1: EP 2 345 600 A2, D3: WO 2010/136869 A1, D4: EP 2 008 935 A1. VIII. Anspruch 1 des Patents in erteilter Fassung (Hauptantrag) lautet:
"Packung für Zigaretten (12) oder andere langgestreckte Raucherartikel, bestehend aus einer Außenpackung (10), insbesondere in der Ausführung als Klappschachtel/Hinge Lid Pack und einer Innenpackung (11) mit einem eine Zigarettengruppe umgebenden Innenzuschnitt unter Bildung von Innen-Vorderwand (23), Innen-Stirnwand (24), Innen-Rückwand (25), Innen-Seitenwände (26) und Innen-Bodenwand (27) unter Bildung von Verschlussnähten, insbesondere von Seitennähten (31) im Bereich von Innen-Seitenwänden (26), wobei die Innenpackung (11) eine Entnahmeöffnung (37) mit mehrfach benutzbarer Verschluss- bzw. Betätigungslasche (48) aufweist die mittels mehrfach wirkendem Leim an der Innenpackung (11) im Bereich einer Innen-Stirnwand (24) und eines anschließenden, stirnseitigen Bereichs der Innen-Vorderwand (23) angeordnet ist mit einem vorzugsweise leimfreien Griff- oder Verbindungslappen (50), und wobei ein oberer, stirnseitiger Bereich der Innenpackung (11) an der Außenseite mit einer Abdeckung (39) aus einem durch Faltung angebrachten, vorzugsweise einstückigen Abdeckzuschnitt (40) versehen ist, und wobei die Abdeckung (39) mindestens aus einer AbdeckVorderwand (41) im Bereich der Innen-Vorderwand (23), einer Abdeck-Stirnwand (42) im Bereich der InnenStirnwand (24) und aus - vorzugsweise bei geöffnetem Deckel (14) der Außenpackung (10) teilweise sichtbaren - Abdeck-Seitenwänden (44) im Bereich der InnenSeitenwände (26) besteht, und wobei der Abdeckzuschnitt (40) zur Bildung der vorzugsweise etwa haubenartigen Abdeckung (39) durch insbesondere vollflächige Klebung mit der Innenpackung (11) verbunden ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Abdeck-Seitenwände (44) im Bereich der Innen-Seitenwände (26) durch einander teilweise überdeckende Faltlappen gebildet sind, wobei die Faltung des Abdeckzuschnitts (40) im Bereich der Abdeck-Seitenwände (44) aus miteinander verbundenen Faltlappen unter Schaffung einer Kuvert-Faltung oder aus voneinander getrennten Faltlappen durch aufeinanderfolgende Faltschritte mit teilweiser wechselseitiger Überdeckung gebildet sind."
IX. Das entscheidungserhebliche Vorbringen der Beteiligten, das sich darauf bezog, ob der Einspruchsgrund mangelnder Neuheit von Artikel 100 a) EPÜ der Aufrechterhaltung des Patents in erteilter Fassung (Hauptantrag) entgegensteht, und ob die Angelegenheit an die Einspruchsabteilung zur weiteren Entscheidung zurückzuverweisen ist, wird im Detail in den Entscheidungsgründen diskutiert.
Entscheidungsgründe§
1. Neuheit (Artikel 100 a) und 54 EPÜ) Hauptantrag (Patent in erteilter Fassung) 1.1 Die Beschwerdeführerin bemängelte, dass entsprechend Punkt II.11 der Gründe der angefochtenen Entscheidung das Merkmal der Packung für Zigaretten nach Anspruch 1, dass "ein oberer, stirnseitiger Bereich der Innenpackung (11) an der Außenseite mit einer Abdeckung (39) aus einem durch Faltung angebrachten, vorzugsweise einstückigen Abdeckzuschnitt (40) versehen ist", in D1 nicht offenbart sei, sodass der Gegenstand von Anspruch 1 neu gegenüber der Offenbarung von D1 sei.
1.2 Die Einspruchsabteilung war der Auffassung, dass dieses Merkmal so zu verstehen sei, dass die Abdeckung bzw. der Abdeckzuschnitt nachträglich an einer fertigen Innenpackung angebracht werde. Daraus ergebe sich auch ein am Produkt erkennbarer Unterschied, da die (Kuvert-)Faltung bzw. die Faltlappen sich an der Außenseite der Innenpackung befänden.
1.3 Es ist unstreitig, dass die Offenbarung von D3 oder D4 hinsichtlich der Faltung durch den ausdrücklichen Verweis in den Absätzen [0014] und [0030] von D1 in die Offenbarung von D1 einbezogen ist (vgl. auch Rechtsprechung der Beschwerdekammer [RdB], 11. Auflage 2025, I.C.4.2).
1.4 Die Beschwerdegegnerin argumentierte, dass die Kombination der Offenbarung einer Packung für Zigaretten von D1 mit der in D3 oder in D4 offenbarten Faltung nicht eine Packung für Zigaretten mit allen Merkmalen von Anspruch 1 zeige. Erstens sei nach D1 kein oberer, stirnseitiger Bereich der Innenpackung an der Außenseite mit einer Abdeckung versehen. Zweitens sei eine solche Abdeckung nicht durch Faltung angebracht. Drittens sei eine Lage eines Laminats kein Abdeckzuschnitt.
Nach D1 ergebe sich eine Innenpackung aus der inneren Lage ("layer 25") erst nach der Faltung. Im oberen stirnseitigen Bereich befinde sich die äußere Lage ("layer 26") nicht an der Außenseite der gefalteten inneren Lage ("layer 25"). Die Innenpackung sei aber anspruchsgemäß an ihrer Außenseite mit der Abdeckung versehen. Da die nach Anspruch 1 beanspruchte Abdeckung Abdeck-Seitenwände aufweise, müssten auch diese die Außenseite der Innenpackung abdecken. Dies sei bei einer Kuvert-Faltung eines Laminats wie in D1 nicht der Fall.
Folglich sei die Abdeckung nach D1 auch nicht durch Faltung angebracht. Das Merkmal wirke sich auch auf die Gestaltung der Packung aus. Bei der Kuvert-Faltung eines Laminats entstünden die Innenpackung und die Abdeckung gleichzeitig. Sie seien auch ineinander verschränkt. Eine solche Anordnung könne sich nicht durch Bildung einer Innenpackung und nachfolgendes Anbringen einer Abdeckung ergeben. Dass die Lagen ("layers 25, 26") nach D1 miteinander verbunden und gefaltet seien, wie von der Beschwerdeführerin anhand einer paraphrasierten englischen Übersetzung argumentiert, sei nicht das, was Anspruch 1 in der maßgeblichen Verfahrenssprache mit dem Begriff "angebracht" vorgebe. Es sei durch Falten eines Abdeckzuschnitts eine Abdeckung auf die Innenpackung anzubringen.
Aus den gleichen Gründen sei die Außenlage ("layer 26") des Laminats nach D1 auch keine Abdeckung. Die gefaltete Außenlage decke die Innenpackung nicht ab. Die innenliegende Lage, die dem anspruchsgemäßen Innenzuschnitt entsprechen solle, und die außenliegende Lage, die dem anspruchsgemäßen Abdeckzuschnitt entsprechen solle, deckten einander abwechselnd ab.
1.5 Die Kammer folgt der Beschwerdegegnerin zwar insofern, dass nach D1 die abgedichtete Umhüllung ("sealed wrapping 3") durch Falten eines rechteckigen Bogens ("rectangular sheet 24") aus mehrlagigem Verpackungsmaterial gebildet ist, der durch Aufeinanderlegen und Zusammenkleben von wenigstens zwei Lagen ("layers 25, 26") gebildet ist (Absatz [0014]; Figuren 6 und 8).
Entsprechend der Argumentation der Beschwerdeführerin kann die innere Lage ("inner layer 25") von D1 als Innenzuschnitt, aus dem sich nach Faltung die Innenpackung ergibt, und die äußere Lage ("outer layer 26") als Abdeckung bzw. Abdeckzuschnitt betrachtet werden.
Die Weise, in der der Bogen ("sheet 24") aus Verpackungsmaterial gefaltet und um eine Gruppe von Zigaretten stabilisiert ist, ist bekannt und beispielsweise in D3 oder D4 beschrieben (Absatz [0014]). Dokument D3 (siehe Figur 1) oder Dokument D4 (siehe Figur 4) offenbart, dass der Bogen um die Zigarettengruppe gefaltet ist, wobei die Faltung des Abdeckzuschnitts im Bereich der Abdeck-Seitenwände aus miteinander verbundene Faltlappen unter Schaffung einer Kuvert-Faltung vorgesehen ist.
1.6 Entgegen der angefochtenen Entscheidung und der Beschwerdegegnerin folgt die Kammer jedoch weiter der Beschwerdeführerin, dass das Merkmal "durch Faltung angebrachten Abdeckzuschnitt" ein die Herstellungsweise der Packung betreffendes Merkmal ist. Dieses Verfahrensmerkmal erlangte als Unterscheidungsmerkmal im beanspruchten Produkt gegenüber der Offenbarung von D1 nur Relevanz, wenn es durch entsprechende Strukturmerkmale untermauert wäre. Entsprechende Strukturmerkmale, aus denen eine Unterscheidungsfähigkeit dieses Merkmals gegenüber D1 erwüchse, sind im Anspruch 1 nicht erkennbar (vgl. auch RdB, a.a.O., I.C.5.2.7).
Dass die Abdeckung bzw. der Abdeckzuschnitt nachträglich an einer fertigen Innenpackung angebracht werde, beschränkt daher das beanspruchte Produkt nicht. Hingegen umfasst das beanspruchte Produkt auch eine gleichzeitige Ausbildung der Innenpackung und der Abdeckung, wie bei der Kuvert-Faltung eines Laminats. Entsprechend der Auffassung der Beschwerdeführerin sieht die Kammer keinen Unterschied darin, ob die Abdeckung an der Außenseite der Innenpackung angebracht oder mit dieser verbunden bzw. an dieser angebunden ist.
Aus den gleichen Gründen stellt die Außenlage ("layer 26") des Laminats nach D1 auch eine Abdeckung dar. Im Übrigen ergibt sich aus Sicht der Kammer unter Heranziehung der Beschreibung und Zeichnungen des Streitpatents keine andere Auslegung des streitigen Merkmals von Anspruch 1. Dass sich die Lagen ("layers 25, 26") an den Seiten der Packung in bestimmten Bereichen von innen nach außen in der von der Beschwerdegegnerin angegebenen Reihenfolge abwechselten, steht der Offenbarung des streitigen Merkmals in D1 nicht entgegen. Denn im oberen stirnseitigen Bereich befindet sich die äußere Lage ("layer 26") dennoch an der Außenseite der gefalteten inneren Lage ("layer 25")(Absatz [0017] von D1). Dies gilt übrigens auch für die Abdeck-Seitenwände, da die äußere Lage ("layer 26") sich auch dort an der Außenseite der gefalteten inneren Lage ("layer 25") befindet, wie von der Beschwerdegegnerin auf Seite 4 der Beschwerdeerwiderung illustriert, siehe Bereiche A und B der dort gezeigten Figur.
Somit offenbart D1 im Lichte der in D3 oder D4 gezeigten Faltung auch das streitige Merkmal von Anspruch 1, dass ein oberer, stirnseitiger Bereich der Innenpackung ("inner layer 25") an der Außenseite mit einer Abdeckung ("outer layer 26") aus einem durch Faltung angebrachten Abdeckzuschnitt ("outer layer 26") versehen ist (Absatz [0017] von D1).
1.7 Der Einspruchsgrund mangelnder Neuheit von Artikel 100 a) EPÜ steht daher der Aufrechterhaltung des Patents in erteilter Fassung entgegen.
2. Zurückverweisung - Hilfsanträge 1 bis 4 Nach Artikel 11 VOBK verweist eine Kammer eine Angelegenheit nur dann zur weiteren Entscheidung an das Organ zurück, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wenn besondere Gründe dafür sprechen. Ob besondere Gründe vorliegen, ist von Fall zu Fall zu entscheiden (siehe RdB, a.a.O., V.A.9.3).
Aus Sicht der Kammer liegen besondere Gründe für eine Zurückverweisung vor, da die Ansprüche gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 4 wesentlich geändert wurden und keinerlei Beurteilung ihrer Patentfähigkeit im Einspruchsverfahren erfolgte. Zudem beantragte die Beschwerdegegnerin die Zurückverweisung, und während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer stimmten beide Beteiligte einer Zurückverweisung zu. Die Kammer weist daher die Angelegenheit an die Einspruchsabteilung zur weiteren Entscheidung zurück. Dieses Vorgehen setzt das vorrangige Ziel des Beschwerdeverfahrens gemäß Artikel 12 (2) VOBK um, die angefochtene Entscheidung gerichtlich zu überprüfen.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
- Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben. Die Angelegenheit wird an die Einspruchsabteilung zur weiteren Entscheidung zurückverwiesen. Der Geschäftsstellenbeamte:
Der Vorsitzende:
G. Nachtigall G. Patton