Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.3.05 / 2025

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 23.06.2025 – T 1332/24

Technische Beschwerdekammer 3.3.05 · ECLI:EP:BA:2025:T133224.20250623

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 1332/24 - 3.3.05

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.3.05 vom 23. Juni 2025 Beschwerdeführerin:

(Anmelderin) Vertreter:

Hauck Patent- und Rechtsanwälte PartmbB Postfach 11 31 53 20431 Hamburg (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

Munters Euroform GmbH Philipsstr. 8 52068 Aachen (DE) E. Bendl G. Glod P. Guntz Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 14. Juni 2024 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 19744612.3 aufgrund des Artikels 97 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde der Anmelderin (Beschwerdeführerin) betrifft die Entscheidung der Prüfungsabteilung die europäische Patentanmeldung 19 744 612.3 zurückzuweisen. Unter anderem wurde der auch im Beschwerdeverfahren aufrecht erhaltene Hauptantrag als nicht neu gegenüber jedem der Dokumente D1 bis D4 (Nummerierung siehe nächster Absatz) angesehen.

II. Folgende Dokumente sind hier von Relevanz D1: DE 100 42 443 A1 D2: DE 100 2004 045 608 A1 D3: WO 99/28011 A1 D4: DE 100 45 302 A1 D5: WO 2016/134398 A1 D6: EP 0 281 981 A2

III. Der unabhängige Anspruch 1 des am 25. April 2024 eingereichten Hauptantrags lautet wie folgt. "1. Tropfenabscheider zur Flüssigkeitsabscheidung und/ oder Feststoffpartikelabscheidung aus einer Gasströmung mit einem Gehäuse (1), das einen Einlassbereich (2) für die flüssigkeits/feststoffpartikelbehaftete Gasströmung und einen Auslassbereich für die von Flüssigkeit und/ oder Feststoffpartikeln befreite Gasströmung und für die Flüssigkeit und/oder Feststoffpartikel aufweist, und mit einer Vielzahl von im Strömungsweg der flüssigkeits/feststoffpartikelbehafteten Gasströmung angeordneten Funktionselementen (3, 8, 9), wobei die Funktionselemente (3, 8, 9) im Gasströmungsweg in Strömungsrichtung in drei oder mehr Ebenen (5, 6, 7) angeordnet sind, von denen die in Strömungsrichtung erste Ebene (5) eine Vielzahl von nebeneinander und im Abstand voneinander angeordneten reinen Strömungsumlenkelementen (3) umfasst, die in Strömungsrichtung zweite Ebene (6) eine Vielzahl von nebeneinander und im Abstand voneinander angeordneten ersten Flüssigkeits/Feststoffpartikelauffang- und ableitelementen (8) enthält und die in Strömungsrichtung letzte Ebene (7) eine Vielzahl von nebeneinander und im Abstand voneinander angeordneten weiteren Flüssigkeits/Feststoffpartikelauffang- und -ableitelementen (9) besitzt, wobei sich die versetzt zueinander angeordneten Funktionselemente (3, 8, 9) der verschiedenen Ebenen (5, 6, 7) in seitlicher Richtung mit einem Überdeckungsbereich eines Funktionselementes (3, 8, 9) teilweise überlappen und sich die Strömungsumlenkelemente (3) der ersten Ebene (5) sowie die ersten Flüssigkeits/Feststoffpartikelauffang- und ableitelemente (8) der zweiten Ebene (6) mit ihren Rückseiten (4, 10) geneigt oder gekrümmt in Richtung auf die Mittellinien der Zwischenräume zwischen den Funktionselementen der nächsten Ebene erstrecken, dadurch gekennzeichnet, dass im Gehäuse (1) hinter der letzten Ebene (7) ein zur Ableitung der von Flüssigkeit und/oder Feststoffpartikeln befreiten Gasströmung zur Seite hin dienender Raum (11) vorgesehen ist, wobei der Raum ausgebildet ist, die von Flüssigkeit und/oder Feststoffpartikeln befreite Gasströmung seitlich aus dem Gehäuse abzuführen."

Die Ansprüche 2 bis 8 betreffen bevorzugte Ausführungsformen und beziehen sich direkt oder indirekt auf Anspruch 1. IV. Die Argumente der Beschwerdeführerin spiegeln sich in den unten angegebenen Entscheidungsgründen wider.

V. In ihrer Mitteilung nach Artikel 15(1) VOBK war die Beschwerdekammer der vorläufigen Meinung, dass der Hauptantrag die Bedingungen der Artikel 123(2), 84 und 54 EPÜ erfülle und sie beabsichtige die Sache an die Prüfungsabteilung zur weiteren Prüfung zurück zu verweisen. Daraufhin nahm die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf mündliche Verhandlung zurück, sodass die Entscheidung schriftlich ergeht (Artikel 12(8) VOBK).

VI. Die Beschwerdeführerin beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und ein Patent zu erteilen auf Basis des Hauptantrags, alternativ auf Basis eines der Hilfsanträge 1 bis 3, alle eingereicht am 25. April 2024 vor der Prüfungsabteilung. Zudem wird die Rückzahlung der Beschwerdegebühr beantragt.

Entscheidungsgründe§

Hauptantrag 1. Interpretation 1.1 Anspruch 1 enthält am Ende das aus der Beschreibung stammende Merkmal "dass im Gehäuse (1) hinter der letzten Ebene (7) ein zur Ableitung der von Flüssigkeit und/oder Feststoffpartikeln befreiten Gasströmung zur Seite hin dienender Raum (11) vorgesehen ist, wobei der Raum ausgebildet ist, die von Flüssigkeit und/oder Feststoffpartikeln befreite Gasströmung seitlich aus dem Gehäuse abzuführen".

1.2 Die Prüfungsabteilung war der Meinung, dass der Begriff "Raum" keine Rückwand impliziere und "seitlich" oder "zur Seite hin" sich sowohl auf die Rückseite als auch auf die lateralen Seiten beziehen könne. Damit hat die Prüfungsabteilung dem kennzeichnenden Teil des Hauptantrags eigentlich keine Einschränkung zugeordnet.

1.3 Dieser Ansicht kann sich die Kammer nicht anschließen. Die Fachperson erkennt, dass der Tropfenabscheider nach Anspruch 1 so ausgestaltet sein muss, dass er in mindestens drei Ebenen Funktionselemente wie definiert beinhaltet, und dass hinter diesen Ebenen ein Raum ist, der so ausgestaltet sein muss, dass die Gasströmung zur Seite hin aus dem Gehäuse abströmen muss. Die Gasströmung passiert den Einlassbereich über die gesamte Breite, wird jedoch nur zur Seite hin abgeführt. Ein Raum wird hier als eine abgeschlossene Ausdehnung angesehen. Das funktionelle Merkmal "ausgebildet ist, die von Flüssigkeit und/oder Feststoffpartikeln befreite Gasströmung seitlich aus dem Gehäuse abzuführen" impliziert einen Auslass, der sich auf der Rückseite befinden mag; jedoch muss sich dieser Auslass dann so auf der Seite befinden, also nicht mittig, dass der Gasstrom in Richtung einer der seitlichen Wände abgeführt wird. Dies bedeutet, dass die (gesamte) Gasströmung so umgeleitet werden muss, dass sie den Tropfenabscheider "seitlich", z.B. in der Ecke, verlässt.

2. Artikel 123(2) EPÜ Die Bedingungen des Artikels 123(2) EPÜ sind erfüllt. Anspruch 1 geht unmittelbar und eindeutig aus Anspruch 1, sowie aus Seite 8, Zeile 29 bis Seite 9, Zeile 4 der ursprünglich eingereichten Fassung hervor.

3. Artikel 84 EPÜ Die Bedingungen des Artikels 84 EPÜ sind erfüllt. Auch wenn die Begriffe "zur Seite hin" und "seitlich" erkennbar unterschiedlich ausgelegt werden können, so ist die Kammer doch der Ansicht, dass diese Begriffe im vorliegenden Kontext klar sind und eine Fachperson verstehen würde, dass im hinteren Bereich eine Öffnung in der Ecke oder in der lateralen Wand vorhanden sein muss.

4. Artikel 54 EPÜ Die Bedingungen des Artikels 54 EPÜ sind erfüllt.

4.1 D1 offenbart eigentlich nur das Abscheidegitter (z.B. Anspruch 1 und Figur 1), gibt jedoch keine weiteren Details über den Raum hinter der letzten Ebene des Gitters. Dass dieser Raum so angeordnet sein muss, dass eine seitliche Abführung des gereinigten Gases stattfindet, geht aus D1 nicht unmittelbar und eindeutig hervor. Es mag wohl seitliche Ablenkungen von Teilströmen geben, die dann jedoch als innerhalb eines möglichen Gehäuses anzusehen sind, jedoch gibt es in D1 keine Offenbarung, dass der gereinigte Gesamtstrom seitlich aus einem Tropfenabscheider abfließt.

4.2 Unbeschadet der Frage, ob sich in D2 die Strömungsumlenkelemente der ersten Ebene sowie die ersten Flüssigkeits/Feststoffpartikelauffang- und ableitelemente der zweiten Ebene mit ihren Rückseiten geneigt oder gekrümmt in Richtung auf die Mittellinien der Zwischenräume zwischen den Funktionselementen der nächsten Ebene erstrecken, offenbart D2 nicht, dass der Gasstrom den Fliehkraftabscheider seitlich verlässt (siehe z.B. Anspruch 1 sowie La in Figuren 2, 6 und 7).

4.3 D3 offenbart in Figur 2 Funktionselemente, die Teil einer Filtereinrichtung sind und der im vorliegenden Anspruch 1 vorhandenen Anordnung entsprechen. Jedoch offenbart D3 auch nicht, dass die Strömung die Filtereinrichtung seitlich verlässt.

4.4 D4 offenbart einen Grob- und/oder Feinstaubfilter (1), der in Richtung 2 angeströmt (Figur 1) wird. Die Luft verlässt den Filter in Gasauströmrichtung 2a (Figur 1 und Absatz [0025]). D4 offenbart auch nicht, dass die Strömung die Filtereinrichtung seitlich verlässt.

4.5 D5 und D6 wurden nicht als neuheitsschädlich für den Gegenstand des Anspruchs 1 von der Prüfungsabteilung angesehen. Die Kammer sieht keinen Grund von dieser Meinung abzuweichen, da weder D5 noch D6 einen seitlichen Auslass für die Strömung offenbaren.

5. Regel 103(1)(a) und 103(4)(c) EPÜ 5.1 Unbeschadet der Frage, ob die Prüfungsabteilung bei der Nicht-Zulassung der Hilfsanträge oder des im Beschwerdeverfahren nicht aufrecht erhaltenen Hauptantrags vom 9. Juni 2021 ihr Ermessen richtig ausgeübt hat, hat die Beschwerdeführerin auch den Hauptantrag vom 25. April 2024 weiterverfolgt, der jetzt von der Kammer als neu angesehen wird. Bezüglich des Hauptantrags kann die Kammer keinen schwerwiegenden Verfahrensmangel feststellen, da dieser in der mündlichen Verhandlung diskutiert wurde und eine breite Auslegung auch mitgeteilt wurde (siehe Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor der Prüfungsabteilung, Punkte 5.4 bis 5.10). Eine solche Auslegung ist kein Verfahrensfehler, sondern allenfalls eine Fehlbeurteilung, die keine Rückerstattung der Beschwerdegebühr veranlasst.

5.2 Die Kammer kann deshalb keinen Kausalzusammenhang zwischen einem etwaigen Verfahrensmangel und der Notwendigkeit, Beschwerde einzulegen feststellen, sodass die Rückerstattung der Beschwerdegebühr nicht der Billigkeit entspricht (siehe Rechtsprechung der Beschwerdekammern, 10. Auflage, 2022, V.A.11.7.1).

5.3 Jedoch wurde der Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb eines Monats ab Zustellung der Mitteilung unter Artikel 15(1) VOBK zurückgenommen, sodass die mündliche Verhandlung abgesagt werden konnte. Deshalb sind die Bedingungen der Regel 103(4)(c) EPÜ für eine Rückzahlung von 25% der Beschwerdegebühr gegeben.

6. Artikel 11 VOBK Da nur die Erfordernisse der Artikel 123(2), 84 EPÜ (siehe Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor der Prüfungsabteilung, Punkt 5.4), sowie jene des Artikels 54 EPÜ des Hauptantrags geprüft wurden und das vorrangige Ziel des Beschwerdeverfahrens darin besteht, die angefochtene Entscheidung gerichtlich zu überprüfen (Artikel 12(2) VOBK), verweist die Kammer den Fall zur weiteren Prüfung an die Prüfungsabteilung zurück.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Die Sache wird zur weiteren Prüfung an die Prüfungsabteilung zurückverwiesen.

3. Die Beschwerdegebühr wird in Höhe von 25 % zurückgezahlt. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

C. Vodz E. Bendl