Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.01 / 2025

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 23.06.2025 – T 1264/23

Technische Beschwerdekammer 3.2.01 · ECLI:EP:BA:2025:T126423.20250623

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 1264/23 - 3.2.01

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.01 vom 23. Juni 2025 Beschwerdeführerin:

(Patentinhaberin) Sika Technology AG Zugerstrasse 50 6340 Baar (CH) Vertreter:

Sika Patent Attorneys C/o Sika Technology AG Corp. IP Dept. Tüffenwies 16 8048 Zürich (CH) Beschwerdeführerin:

L & L Products Europe SAS 1, Rue Lindberg ZA Activeum - Altorf 67129 Molsheim Cedex (FR) (Einsprechende) Vertreter:

Kutzenberger Wolff & Partner Waidmarkt 11 50676 Köln (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3429909 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 19. Mai 2023.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

H. Geuss J. J. de Acha González P. Guntz

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerden der Patentinhaberin und der Einsprechenden richten sich gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung, wonach das Streitpatent in der geänderter Fassung des während der mündlichen Verhandlung eingereichten Hilfsantrags 2 (Anspruchssatz eingereicht am 14. Dezember 2022) EPÜkonform ist.

II. Folgende Entgegenhaltungen sind für diese Entscheidung relevant:

D5: US 8920900 B2; D6: WO 2009/114417 A2; D8: WO 2016/176459 A1; D11: US 6114004 A; D12: US 2004/0090017 A1; und D13: US 2005/0082111 A1. III. In ihrer Entscheidung stellte die Einspruchsabteilung unter anderem fest, dass der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 gegenüber D6 nicht neu sei und dass der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 1 gegenüber einer Kombination von D5 mit dem Fachwissen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

IV. Am 23. Juni 2025 fand eine mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer statt. Die Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) beantragte, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent in der erteilten Fassung aufrechtzuerhalten. Hilfsweise beantragte sie, das Patent im Umfang des Hilfsantrags 1 oder 2 aus dem Einspruchsverfahren aufrechtzuerhalten, wobei der Hilfsantrag 2 dem Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde der Einsprechenden entspricht.

Weiter hilfsweise beantragte die Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) die Aufrechterhaltung im Umfang eines der Hilfsanträge 3, 4, 4A und 5, die Hilfsanträge 3, 4 und 5 erstmals vorgelegt im Verfahren vor der Einspruchsabteilung, erneut eingereicht mit der Beschwerdebegründung, und der Hilfsantrag 4A erstmals eingereicht mit der Beschwerdebegründung.

Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) beantragte, die angefochtenen Entscheidung aufzuheben und das Patent zu widerrufen.

V. Der Anspruch 1 gemäß Hauptantrag, d.h. der erteilten Fassung, lautet wie folgt (Merkmalsgliederung gemäß der angefochtenen Entscheidung):

1.1 1.2 1.3 1.4 Dämmelement (16) zur Dämmung eines Strukturelementes (12, 14) in einem Fahrzeug, das Dämmelement (16) umfassend ein Trägerelement (11) mit einem Randbereich (21) und ein expandierbares Material (13), welches zumindest auf dem Randbereich (21) auf dem Trägerelement (11) angeordnet ist, wobei das expandierbare Material (13) in zumindest einer Richtung über den Randbereich (21) des Trägerelementes (11) hinausragt, so dass das expandierbare Material (13) in diese zumindest eine Richtung einen flexiblen Überstand (18) bildet, dadurch gekennzeichnet, dass 1.5 das Trägerelement (11) zumindest eine Rippe (31) hat, welche sich in diese zumindest eine Richtung vom Randbereich (21) des Trägerelementes (11) erstreckt, sodass die zumindest eine Rippe (31) den flexiblen Überstand (18) abstützt.

Entscheidungsgründe§

Hauptantrag 1. Neuheit 1.1 Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ist neu gegenüber dem in D6 und D5 offenbarten Dämmelement (Artikel 54 EPÜ). Insbesondere offenbart keine dieser Entgegenhaltungen eine Rippe gemäß Merkmal 1.5. 1.2 In ihrer Entscheidung kam die Einspruchsabteilung zu dem Schluss, dass sowohl D6 als auch D5 ein Dämmelement nach dem erteilten Anspruch 1 offenbarten (siehe Punkte 12.1 und 13.4.2 der angefochtenen Entscheidung). Dabei stellte sie fest, dass Anspruch 1 nicht ausschließe, dass Randbereich und Rippe überlappten oder durch dasselbe Element gebildet würden. Somit bestehe keine Anforderung, dass der Randbereich und die Rippe separate, unterschiedliche Strukturen seien. Diese Begriffe seien in Anspruch 1 breit auszulegen. Infolgedessen seien in D6 die Arme 126 (oder auch ihre verdickten Endbereiche) als Rippe und ein Bereich nahe dem Zentralbereich 124 des Trägers 122 als Randbereich anzusehen.

Gemäß dieser breiten Auslegung sei in D5 die Leiste 44 als Rippe und der vertikale Bereich, zwischen dem mittleren Bereich 34 und der Rippe (Leiste 44), als Randbereich anzusehen.

1.3 Die Einsprechende schloss sich dieser Ansicht an und führte zusätzlich an, dass der Anspruch keine Anforderungen hinsichtlich Struktur, Orientierung oder Material der beanspruchten Rippe enthalte. In den Absätzen [0021] und [0022] des Streitpatents werde angegeben, dass die Rippen eine Länge von bis zu 40 mm und eine Breite von lediglich 2 mm aufweisen könnten. Das Patent enthalte keine Anforderungen hinsichtlich der Dicke bzw. Höhe der Rippen und sehe daher lange und dünne Rippen vor. So könne die Rippe gemäß den Absätzen [0013] und [0022] breiter als das expandierbare Material sein. Folglich weise die Beschreibung des Patents auf eine Breite der Rippen hin, die genauso breit sei wie das expandierbare Material.

Ausführungsformen, bei denen die Rippen das expandierbare Material vollständig bedeckten bzw. stützten, seien nicht vom Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ausgeschlossen. Weiterhin offenbare D6 auch, dass sich die länglichen Arme 126 auch zum äußeren Abschnitt hin verjüngen könnten (siehe Seite 17, Zeile 8 und 9).

1.4 Für die Kammer ist es klar, dass gemäß dem Wortlaut des Anspruchs sich das expandierbare Material in einer Richtung über den Randbereich des Trägerelements hinaus erstreckt. Es muss dann Material sichtbar sein, das nicht vom Trägerelement bedeckt wird. Die Rippe nach Merkmal 1.5 stützt dieses Material. Eine Rippe ist gerade keine vollflächige, sondern eine schmalere Struktur, die etwas Größerflächigem Halt oder Steifigkeit verleiht. Für den Fachmann ist eine Rippe daher so ausgebildet, dass sie das Material bzw. Bauteil, das sie stützt bzw. verstärkt, nicht zu 100 % abdeckt. Dieses Verständnis geht aus dem Streitpatent hervor (siehe Absätze [0017] bis [0022], [0052] bis [0055] und Figuren 6a und 6b). Anspruch 1 definiert somit expandierbares Material, das senkrecht zur Richtung der Rippen verläuft und nicht vom Träger bedeckt wird.

Aus den von der Einsprechenden zitierten Absätzen des Streitpatents lässt sich kein Verhältnis zwischen der Breite der Rippe des Trägerelements und der Ausdehnung des flexiblen Überstands in Querrichtung zur Erstreckungsrichtung der Rippe ableiten, das zu dem Schluss führt, dass die Rippe genauso breit oder sogar breiter als das expandierbare Material sein kann.

1.5 Mit dieser Auslegung der Rippe sind die verlängerten Arme 126 des Substrats (Trägerelements) 122 gemäß Figur 14 von D6 keine Rippen, da in Querrichtung der Arme kein ungestütztes expandierbares Material vorhanden ist. Die Enden dieser Arme definieren somit den Randbereich des Trägerelements. Eine sich von diesem Randbereich des Trägerelements erstreckende Rippe ist in Figur 14 nicht zu sehen, weshalb D6 in dem Ausführungsbeispiel der Figuren 14 bis 19 keine Rippe nach Merkmal 1.5 offenbart.

Auf der Seite 17, Zeilen 8 und 9, wird offenbart, dass sich die länglichen Arme 126 auch zum äußeren Abschnitt hin verjüngen könnten. Dies besagt jedoch nicht, wie das expandierbare Material an den Verjüngungen aussieht. Es ist durchaus möglich, dass das expandierbare Material ebenfalls verjüngt wird. Auch das Dämmelement der D5 zeigt keine Rippe nach Merkmal 1.5. Die Leiste 44 des Trägers 12 in D5 (siehe Figuren 2 bis 9), auf der der expandierbare Schaumstoff 36 aufliegt, stellt ebenfalls keine Rippe gemäß Merkmal 1.5 dar, da sie das expandierbare Material vollflächig abstützt. Diese Leiste entspricht dem Randbereich 21 des Trägerelements 11 in den Figuren 2a und 2b des Streitpatents, die eine schematische Darstellung zur Erläuterung eines beispielhaften Dämmelementes gemäß dem Stand der Technik zeigen.

2. Zulassung des Antrags auf Zurückverweisung 2.1 Die Einsprechende beantragte nach Mitteilung der Kammer nach Artikel 15(1) VOBK die Zurückverweisung der Sache an die Einspruchsabteilung zur weiteren Entscheidung.

2.2 Gemäß Artikel 13(2) VOBK bleiben Änderungen des Beschwerdevorbringens eines Beteiligten nach Zustellung einer Mitteilung nach Artikel 15(1) VOBK grundsätzlich unberücksichtigt, es sei denn, der betreffende Beteiligte hat stichhaltige Gründe dafür aufgezeigt, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.

2.3 Im vorliegenden Fall argumentierte die Einsprechende, dass erst während der mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdekammer klargestellt wurde, wie der Begriff "Rippe" gemäß Merkmal 1.5 auszulegen sei. Die vorliegenden Umstände seien demnach als außergewöhnlich zu betrachten, weshalb dem Antrag auf Zurückverweisung begründet und zu gewähren sei.

Die Patentinhaberin schloss sich der Ansicht der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Zeitpunkts an, zu dem die Auslegung des Begriffs "Rippe" festgelegt wurde. Sie vertrat jedoch die Auffassung, dass diese keine außergewöhnlichen Umstände darstellten.

2.4 Die Kammer teilt die Ansicht der Einsprechenden. Der Begriff wurde erst in der mündlichen Verhandlung mit genau dem oben dargestellten Verständnis ausgelegt. Diese entspricht keiner der im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Auslegungen - weder der der Patentinhaberin noch der der Einsprechenden vollständig. Die Kammer betrachtet diese Umstände als außergewöhnlich und lässt den Antrag in Ausübung ihres Ermessens gemäß Artikel 13(2) VOBK zu.

3. Zurückverweisung 3.1 Die Sache wird zur weiteren Entscheidung an die Einspruchsabteilung zurückverwiesen.

3.2 Gemäß Artikel 111(1) EPÜ entscheidet die Beschwerdekammer über die Beschwerde nach der Prüfung, ob die Beschwerde begründet ist. Die Beschwerdekammer wird dabei entweder im Rahmen der Zuständigkeit des Organs tätig, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, oder verweist die Angelegenheit zur weiteren Entscheidung an dieses Organ zurück. Jedoch verweist die Kammer nach Artikel 11 VOBK die Angelegenheit nur dann zur weiteren Entscheidung an das Organ zurück, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wenn besondere Gründe dafür sprechen.

3.3 Die Einsprechende führte aus, dass sie aufgrund der späten Klarstellung zur Auslegung des Begriffs "Rippe" nicht in der Lage sei, die Relevanz der mit dem Einspruchsbegründung vorgebrachten Einwände hinsichtlich der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit unter Berücksichtigung von D8 und D11 bis D13 ad hoc neu zu bewerten und neu zu ordnen.

Dementsprechend sei eine Zurückverweisung an die Einspruchsabteilung zur weiteren Entscheidung gerechtfertigt, um die genannten Einwände zu prüfen. Dies sei auch gegenüber der Patentinhaberin fair, damit sie gegebenenfalls entsprechend reagieren könne. Die Patentinhaberin beurteilte dies ebenfalls als sachgerecht.

3.4 Die Kammer folgt der Auffassung der Einsprechenden und ist der Ansicht, dass die vorliegenden Umstände besondere Gründe darstellen, die eine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen. Insbesondere ist eine Prüfung auf Basis der neuen Auslegung durchzuführen, was bisher noch nicht geschehen ist und auch von beiden Parteien als sachgerecht angesehen wird.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Die Angelegenheit wird zur weiteren Entscheidung an die Einspruchsabteilung zurückverwiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

M. Schalow H. Geuss