Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.4.03 / 2025

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 05.06.2025 – T 95/23

Technische Beschwerdekammer 3.4.03 · ECLI:EP:BA:2025:T009523.20250605

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Leitsatz

Bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit sollte vorzugsweise von einem konkreten Ausführungsbeispiel ausgegangen werden, da die Fachperson bei einem generischen und unspezifischen Ausführungsbeispiel noch zusätzlichen technischen Aufwand für eine spezifische Ausarbeitung des unspezifischen Ausführungsbeispiels aufwenden müsste. Bei dieser Ausarbeitung würde der Fachmann letztendlich doch wieder auf die konkrete Lehre bezüglich der detaillierten Ausführungsbeispiele im selben Dokument zurückgreifen. Die Fachperson würde sich also in der Regel für ein detailliertes Ausführungsbeispiel als Ausgangspunkt für die Prüfung der erfinderischen Tätigkeit entscheiden. (Gründe 3.11.4)

Beschwerde-Aktenzeichen: T 0095/23 - 3.4.03

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.4.03 vom 5. Juni 2025 Beschwerdeführerin:

(Einsprechende) Bundesdruckerei GmbH Kommandantenstrasse 18 10969 Berlin (DE) Vertreter:

Patentship Patentanwaltsgesellschaft mbH Paul-Gerhardt-Allee 50 81245 München (DE) Beschwerdegegnerin 1:

Magnetic Autocontrol GmbH Grienmatt 20 79650 Schopfheim (DE) (Patentinhaberin 1) Beschwerdegegnerin 2:

(Patentinhaberin 2) Vertreter:

Angefochtene Entscheidung:

IDEMIA Identity & Security Germany AG Universitätsstrasse 160 44801 Bochum (DE) LBP Lemcke, Brommer & Partner Patentanwälte mbB Siegfried-Kühn-Straße 4 76135 Karlsruhe (DE) Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 22. November 2022 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 2382605 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

T. Häusser A. Böhm-Pélissier E. Mille

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde der Einsprechenden richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, den Einspruch zurückzuweisen. Die Einsprechende hatte den Widerruf des Patents in vollem Umfang auf der Grundlage von Artikel 100 a) EPÜ und Artikel 100 b) EPÜ beantragt. Die Einspruchsabteilung aber vertrat die Auffassung, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 des Patents wie erteilt sowohl ausführbar als auch neu sei und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

II. Es wird auf die folgenden mit dem Einspruch eingereichten Dokumente verwiesen:

D1 D2 D3 D4 D5 D6 D7 D8 D9 III. = US 7,454,041 B2 = EP 1 241 633 A2 = EP 1 136 937 B1 = DE 10 2004 048 403 A1 = WO 2004/075097 A1 = DE 10 2006 036 108 A1 = EP 1 997 769 A1 = US 2003/0095185 A1 = WO 2007/081894 A1 Folgende Dokumente wurden von der Beschwerdeführerin mit der Beschwerdebegründung eingereicht:

B1 = KR 2001-0086980 B1-T = Maschinenübersetzung der Entgegenhaltung B1 B2 = US 2007/0268365 A1 B3 = DE 20 2008 009 633 U1 B4 = US 6,119,096 B Anträge IV. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent zu widerrufen. Zudem wird beantragt, die Hilfsanträge 1 bis 6 aufgrund einer fehlenden Substantiierung bzw. wegen mangelnder Konvergenz nicht in das Verfahren zuzulassen und die der Beschwerdebegründung beigefügten neuen Entgegenhaltungen B1 bis B4 in das Verfahren zuzulassen.

V. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragt, dass die Beschwerde zurückgewiesen wird. Hilfsweise wird beantragt, das Patent auf der Grundlage eines der Hilfsanträge 1 bis 6 oder einer "Kombination der geänderten Ansprüche aus den Hilfsanträgen H1 bis H6" (Hilfsanträge 1 bis 3 eingereicht mit der Beschwerdeerwiderung, Hilfsanträge 4 bis 6 entsprechen den Hilfsanträgen 1 bis 3 vor der Einspruchsabteilung) aufrecht zu erhalten. Zudem wird beantragt, die der Beschwerdebegründung beigefügten neuen Entgegenhaltungen B1 bis B4 nicht in das Verfahren zuzulassen.

VI. Anspruch 1 des Hauptantrags (Merkmalsbezeichnung "M1", "M2", ... wie von der Beschwerdeführerin eingeführt):

(M1) Vorrichtung zur Personendurchgangskontrolle, mit (M2) einer Durchgangsschleuse, deren Ausgang durch eine Ausgangstür (5) verschlossen ist, (M3) die sich auf ein Signal von mindestens einer, im Schleusenraum (3) angeordneten, biometrischen Einheit (8) zur Erfassung biometrischer Merkmale einer den Durchgang begehrenden Person hin öffnet, (M4) wobei die biometrische Einheit (8) frontal gegenüber dem Eingang zum Schleusenraum (3) angeordnet ist, (M5) wobei die Ausgangstür (5) des Schleusenraums (3) in an sich bekannter Weise aus mindestens einem Schwenkflügel (5) besteht und dass (M6) die biometrische Einheit (8) in den mindestens einen Schwenkflügel (5) integriert ist, und (M7) wobei die biometrische Einheit (8) eine Aufnahmevorrichtung (8) zur Erfassung biometrischer Merkmale, z.B. des Gesichts als Ganzes und/oder der Iris, einer den Durchgang begehrenden Person ist, (M8) dass ein Display (9) für das von der Aufnahmevorrichtung (8) aufgenommene Bild vorgesehen ist, und (M9) dass die Aufnahmevorrichtung (8) und das Display (9) in den Schwenkflügel (5) der Ausgangstür (5) des Schleusenraums (3) integriert sind.

VII. Die Argumente der Beschwerdeführerin, soweit sie für diese Entscheidung relevant sind, können folgendermaßen zusammengefasst werden:

a) b) c) d) Die neuen Dokumente B1 bis B4 sind zuzulassen, da sie hoch relevant sind. D1 bis D3 nehmen den gemäß Hauptantrag beanspruchten Gegenstand neuheitsschädlich vorweg. Der Gegenstand der beanspruchten Erfindung ist nicht erfinderisch ausgehend von einem der Dokumente D1 bis D6. Die Erfindung ist nicht ausführbar, insbesondere die Merkmale M2, M3, M4, M6 sowie der Gegenstand der abhängigen Ansprüche 2 und 4. VIII.

Die Argumente der Beschwerdegegnerin, soweit sie für diese Entscheidung relevant sind, können folgendermaßen zusammengefasst werden:

a) b) c) d) IX. Die Dokumente B1 bis B4 hätten bereits vor der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung eingereicht werden können und müssen und sollten nicht in das Verfahren zugelassen werden. D1, D2 und D3 offenbaren weder einen Schleusenraum noch die frontale Anordnung der biometrischen Einheit gegenüber dem Eingang zum Schleusenraum; auch werden die Merkmale M6/M9 (Aufnahmevorrichtung und Display im Schwenkflügel der Ausgangstür integriert) nicht offenbart. Folglich ist der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 neu gegenüber der Offenbarung dieser Dokumente.

Die Fachperson hätte keine Veranlassung, keinen Vorteil und/oder zu großen technischen und finanziellen Aufwand, die Lehre von D1 bis D3 oder D5 mit der Lehre von D4 oder D6 bzw. die Lehre von D4 oder D6 mit der Lehre von D1 bis D3 oder D7 bis D9 zu kombinieren.

Die Fachperson kann in Anbetracht der Figuren und der detaillierten Beschreibung der Figuren den beanspruchten Gegenstand ohne technische Schwierigkeiten ausführen. Die Erfindung Aufgabe der Erfindung ist es, eine Vorrichtung zur Personendurchgangskontrolle mit biometrischer Erkennung, z.B. Gesichtserkennung, zu schaffen, die die vorgegebenen Maße einhält und bei der die Erkennung ohne Verzögerungen, in kurzer Zeit und zuverlässig erfolgen kann, d.h. auch die Fehlerrate, etwa eine fälschliche Zurückweisung einer Person, muss möglichst gering gehalten, am besten ganz vermieden werden (Abschnitt [0007] des Streitpatents).

Dies wird gelöst durch eine Durchgangsschleuse mit einem Eingang und einer Ausgangstüre, sowie mit einem Display und einer Aufnahmevorrichtung zur Erfassung biometrischer Merkmale (z.B. des Gesichts) einer den Durchgang begehrenden Person, die in der Ausgangstüre integriert sind und sich frontal gegenüber dem Eingang befinden.

Entscheidungsgründe§

Hauptantrag - Patent wie erteilt 1. Zulassung der neuen Dokumente B1 bis B4 1.1 Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) beantragt, die neuen Dokumente zuzulassen, da sie erst in der mündlichen Verhandlung bzw. in der angefochtenen Entscheidung (Abschnitt 2.1.1.1 der Entscheidungsgründe) über die enge Auslegung der Begriffe Durchgangsschleuse (bzw. Schleusenraum) informiert worden sei.

1.2 Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) argumentiert, dass diese Auslegung bereits aus der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung (Abschnitt 5.1) bekannt gewesen sei und die Dokumente B1 bis B4 spätestens zur mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung hätten eingeführt werden müssen.

1.3 Die Kammer stimmt der Argumentation der Beschwerdegegnerin und insbesondere der in Abschnitt 1 der Beschwerdeerwiderung vorgebrachten Begründung zu und ist der Meinung, dass B1 bis B4 nicht zuzulassen sind (Artikel 12 (4) und (6) VOBK), insbesondere weil B1 bis B3 keine Durchgangsschleusen gemäß der Auslegung der Einspruchsabteilung bzw. der Kammer offenbaren und B1 bis B4 prima facie nicht neuheitsschädlich sind. Ferner wurden diese Dokumente erst mit der Beschwerdebegründung eingereicht und hätten schon vor der Verhandlung vor der Einspruchsabteilung eingereicht werden können und müssen.

1.4 Folglich kommt die Kammer zum Schluss, dass B1 bis B4 nicht zuzulassen sind (Artikel 12(4) und 12(6) VOBK).

2. Neuheit 2.1 Offenbarung von D1 2.1.1 Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) argumentiert, dass D1 eine Durchgangsschleuse im Sinne des Anspruchs 1 offenbare, da ein Schleusenraum implizit aus den Figuren hervorgehe und der Raum innerhalb des Türrahmens bzw. der Raum, der durch die Kamera eingesehen werden könne, bzw. der Raum, der durch die Decke 121 (siehe die unten wiedergegebene Figur 53) und der damit implizit vorhandenen Seitenwände aufgespannt werde, als Schleusenraum angesehen werden könne.

2.1.2 Die Kammer schließt sich jedoch der Meinung der Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) an, dass D1 zwar eine Vorrichtung zur Eintrittsbeschränkung in einen Hochsicherheitsraum ("high-security room") mit einer Gesichtserkennungsvorrichtung offenbart (Spalte 35, Zeilen 27 bis 38), aber keine Durchgangsschleuse im Sinne des Anspruchs 1. D1 D1 D1 2.1.3 Die Kammer ist wie die Einspruchsabteilung der Meinung, dass eine Durchgangsschleuse mit Schleusenraum, der einen Eingang und eine Ausgangstüre besitzt, nicht jede Art von automatisierter Zugangskontrolle sein kann, die den Durchgang z.B. von einem Bereich ohne Durchgangsbeschränkung in einen Bereich mit Durchgangsbeschränkung regelt. Da der Zugang zum Hochsicherheitsraum geregelt wird, handelt es sich zwar in D1 um eine Vorrichtung zur Personendurchgangskontrolle. Da der Anspruchswortlaut jedoch eine "Durchgangsschleuse, deren Ausgang durch eine Ausgangstür verschlossen ist" (Merkmal M2) erfordert und ferner Merkmal M4 ("gegenüber dem Eingang zum Schleusenraum") neben der Ausgangstüre genau einen Eingang definiert, kann die in D1 offenbarte Türe (Referenzzeichen 8 und 122 in Figur 1 bzw. Figur 53) in D1 nicht gleichzeitig die beanspruchte Durchgangsschleuse sowie der beanspruchte Eingang und die Ausgangstüre des Anspruchs sein.

2.1.4 Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) argumentiert, dass D1 nicht explizit offenbare, dass die Kamera und der Bildschirm in die Ausgangstüre integriert seien. Die Figur 53 sei rein schematisch. Dies sei daran zu erkennen, dass manche Elemente perspektivisch dargestellt seien, andere Elemente jedoch rein schematisch. Da die Zeichnung einen Querschnitt senkrecht zur Türe bzw. zur Wand zeige, seien theoretisch für die Fachperson sowohl eine Montage neben der Türe möglich als auch in der Türe. Praktisch würde für die Fachperson jedoch nur die erste Möglichkeit in Frage kommen. Die Fachperson wüsste nämlich, dass eine Befestigung des Displays und der Kamera in der Türe technisch schwierig und damit nicht sinnvoll sei. Es sei nämlich kompliziert und mit technischen Schwierigkeiten verbunden, ein Kabel durch die Scharniere bzw. Türangel zu führen. Eine solche Kabelführung sei fehleranfällig und damit nicht nachhaltig. Deshalb würde die Fachperson davon ausgehen, dass sowohl Kamera als auch Display neben der Türe montiert seien.

2.1.5 Die Kammer teilt jedoch die Meinung der Beschwerdeführerin und kommt - entgegen der Meinung der Einspruchsabteilung - zum Schluss, dass D1 in der Beschreibung unzweifelhaft offenbart, dass die Kamera ("camera") und die Benutzerschnittstelle ("user interface units 210") an/in der Türe angebracht und integriert sind (Hervorhebungen durch die Kammer):

(Spalte 37, Zeile 6 ff.) Figur 59 is a block diagram showing an arrangement when the user interface units 210 are installed in a plurality of locations such as doors 223 and 224. In this arrangement shown in Figur 59, the user interface units 210 at the doors 223 and 224 are connected to a processing unit 221. (Spalte 38, Zeile 38 ff.) When the user interface unit 210 is attached to a door as shown in Figur 59, the processing unit 230 includes a door control mechanism for opening/closing or locking/unlocking the door.

2.1.6 Aus den Fett hervorgehobenen Stellen geht hervor, dass die Benutzerschnittstelle ("user interface units 210") an bzw. in der Türe befestigt ist. Alle Figuren beziehen sich auf dasselbe Ausführungsbeispiel (Spalte 6, Zeile 24 ff., "The accompanying drawings, which are incorporated in and constitute a part of the specification, illustrate an embodiment of the invention ...", Hervorhebung durch die Kammer). Auch Figuren 53 bis 59 zeigen dasselbe Ausführungsbeispiel mit der Alternative in Figur 58, dass die Benutzerschnittstelle nicht an der Türe, sondern im Gegensatz zu den anderen Figuren, stehend ("stationary", D1, Spalte 36, Zeilen 65-67) montiert ist. Aus der Beschreibung der Figuren 55 und 56 geht zweifelsfrei hervor, dass die Kamera ("camera", Referenzzeichen 101 und 202 in Figur 53 bzw. 55) und das Display (Referenzzeichen 104 und 201 in Figur 53 bzw. Figur 55) Teil der Benutzerschnittstelle sind. Somit geht aus den oben zitierten Textpassagen und den Figuren 53 bis 57 und 59 eindeutig hervor, dass die Kamera 101/202 und das Display 104/201 in bzw. an der Türe 122 montiert und in diese integriert sind.

2.1.7 Folglich offenbart D1 (Wortlaut von Anspruch 1, Bezüge auf D1):

(M1) Vorrichtung zur Personendurchgangskontrolle, mit (M2) einer Durchgangsschleuse, deren Ausgang durch eine Ausgangstür (Türe 8/122) verschlossen ist, (M3) die sich auf ein Signal von mindestens einer, im Schleusenraum angeordneten, biometrischen Einheit (Kamera 101/202) zur Erfassung biometrischer Merkmale einer den Durchgang begehrenden Person hin öffnet, (M4) wobei die biometrische Einheit (Kamera 101/202) frontal gegenüber dem Eingang zum Schleusenraum angeordnet ist (siehe Figur 53), (M5) wobei die Ausgangstür (Türe 8/122) des Schleusenraums in an sich bekannter Weise aus mindestens einem Schwenkflügel (siehe Darstellung der Türe 8 in Figur 1) besteht und dass (M6) die biometrische Einheit (Kamera 101/202) in den mindestens einen Schwenkflügel integriert ist (siehe oben), und (M7) wobei die biometrische Einheit eine Aufnahmevorrichtung (Kamera 101/202) zur Erfassung biometrischer Merkmale, z.B. des Gesichts als Ganzes und/oder der Iris, einer den Durchgang begehrenden Person ist, (M8) dass ein Display (104/201) für das von der Aufnahmevorrichtung (Kamera 101/202) aufgenommene Bild vorgesehen ist (siehe Spalte 21, Zeilen 1-3), und (M9) dass die Aufnahmevorrichtung (Kamera 101/202) und das Display (104/201) in den Schwenkflügel (siehe Türflügel 8 in Figur 1) der Ausgangstür des Schleusenraums integriert sind (siehe oben).

2.1.8 D1 offenbart folglich nicht Teile der Merkmale M2 bis M4, M5 und M9, nämlich eine Durchgangsschleuse, deren Ausgang durch eine Ausgangstüre verschlossen ist, wobei die biometrische Einheit frontal gegenüber dem Eingang zum Schleusenraum angeordnet ist.

2.1.9 Folglich kommt die Kammer zum Schluss, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 neu ist gegenüber der Offenbarung der D1 ist (Artikel 52(1) und 54(1) und (2) EPÜ).

2.2 Offenbarung von D2 2.2.1 D2 offenbart ([0001]) eine Eintrittskontrollvorrichtung ("entrance management apparatus").

2.2.2 Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass D2 in Figur 17 durch die perspektivische Darstellung offenbare, dass Kamera 121 und Bildschirm 122a in der Türe integriert seien und dass der beanspruchte Schleusenraum durch den in Figur 15 dargestellten Gang (zwischen den Türen 103a) offenbart sei. Zwei gegenüberliegende Wohnungstüren könnten als Schleusentüren (Eingang und Ausgangstüre der Schleuse) im Sinne des Anspruchs angesehen werden.

D2 D2 2.2.3 Die Beschwerdegegnerin argumentiert, dass D2 keine Durchgangsschleuse im Sinne des Anspruchs offenbare.

2.2.4 Die Kammer stimmt mit der Beschwerdeführerin darin überein, dass D2 eine Durchgangsschleuse offenbart. Insbesondere kann der Gang als Schleusenraum betrachtet werden, da der durch den Gang definierte Raum (Schleusenraum) einen (kontrollierten) Eingang (Etagentüre 102, d.h. Eingang in den Etagenbereich) und kontrollierte Ausgänge (Eingangstüren 103a in die Räume 103) aufweist. Weiterhin stimmt die Kammer aber mit der Argumentation der Beschwerdegegnerin überein. Da insbesondere der Anspruchswortlaut eine Durchgangsschleuse erfordert, die einen Eingang und einen Ausgang hat, müssen der Eingang und der Ausgang Teil des Schleusenvorgangs sein. Die Türe 103a eines Raumes kann aber nicht als Eingang in die Schleuse angesehen werden, da beim Verlassen eines privaten Wohnraums keine "Eingangskontrolle" in den Schleusenraum stattfindet. Dies wäre nur der Fall wenn der Wohnraum ein Gefängnisraum oder ein Spezialraum wäre, in dem Personen daran gehindert werden sollten, den Raum zu verlassen. Dies ist aber in D2 nicht der Fall, da es sich dort eindeutig um einen Wohnbereich handelt, wobei der Eingang in die Wohneinheiten - und nicht der Ausgang - kontrolliert werden soll. Deshalb kann eine Wohnungstüre 103a nicht als kontrollierter Eingang in eine Schleuse angesehen werden und zwei gegenüberliegende Wohnungstüren 103a können somit nicht als Schleusentüren (Eingang und Ausgangstüre der Schleuse) im Sinne des Anspruchs angesehen werden. Da der "Schleuseneingang" (kontrollierte Etagentüre 102a) an der linken Seite des Ganges nicht gegenüber einer Wohnungstüre liegt, offenbart D2 nicht das Merkmal M4. 2.2.5 Ferner ist der Gang in D2 ein Durchgangsbereich und hat zu allen Türen biometrische Kontrollanlagen 104 und 105, so dass nur kontrollierte Personen mit Durchgangsberechtigung die Türen passieren können. Der Gang kann daher als "Schleusenraum" bzw. "Durchgangsschleuse" bezeichnet werden wobei die Türe 102a in den Durchgangsbereich als Eingang zur Schleuse und die Türen 103a zu den Räumen 103 als Ausgangstüren der Schleuse betrachtet werden können. Folglich offenbart D2 die Merkmale M2 und M3. 2.2.6 Die Beschwerdegegnerin argumentiert, dass die Durchgangsschleuse laut Anspruch einen Schleusenraum, einen Eingang, einen Ausgang und die Möglichkeit zur Personendurchgangskontrolle haben müsse. Insbesondere impliziere das Wort "Kontrolle" die Vereinzelung der durchzuschleusenden Personen (siehe Abschnitt 3.3 der Beschwerdeerwiderung).

2.2.7 Die Kammer ist - wie oben ausgeführt - der Meinung, dass der in D2 offenbarte Gang als Schleusenraum angesehen werden kann. Die Kontrolle an den Türen findet in D2 durch eine "manuelle" Gesichtskontrolle statt, d.h. durch Bildübertragung einer Durchgang begehrenden Person und Kontrolle der Zugangsberechtigung mittels Identifizierung durch einen Hausbewohner. Dies ermöglicht auch den Durchgang mehrerer Personen während des Schleusenvorgangs. Dies ist jedoch nach Ansicht der Kammer vom Anspruchswortlaut nicht ausgeschlossen, da insbesondere der Ausdruck "Kontrolle" breit auszulegen ist und keine Vereinzelung der Personen impliziert.

2.2.8 Die Beschwerdegegnerin argumentiert ferner, dass D2 nicht offenbare, dass die Kamera/der Bildschirm in der Türe integriert seien, sondern dass der Text der Beschreibung zum Ausführungsbeispiel der Figur 17 explizit angebe, dass das Terminal 15a neben der Türe angeordnet sei (Hervorhebungen durch die Kammer):

[0110] As shown in FIGS. 17 and 18, each room terminal device 105 includes an outdoor room terminal device 105a disposed on the outdoor side and near a door 103a of a corresponding one of the rooms 103 and an indoor room terminal device 105b disposed on the indoor side and near the door 103a of the room 103. FIG. 17 shows an example of the configuration of the outdoor room terminal device 105a and FIG. 18 shows an example of the configuration of the indoor room terminal device 105b.

D2 2.2.9 Die Kammer stimmt jedoch - anders als die Einspruchsabteilung - mit der Beschwerdeführerin darin überein, dass die Figuren, insbesondere durch die perspektivische Darstellung, eindeutig zeigen, dass die Kamera und der Bildschirm in die Türe integriert sind. Eine Variante des obigen Ausführungsbeispiels ist in der Figur 30 und in der Figur 31 gezeigt. Die Beschreibung dieser Figuren offenbart explizit, dass Kamera 121b und Terminal 122b in der Türe integriert sind (Hervorhebung durch die Kammer):

[0218] FIGS. 30, 31 schematically show the configuration of the room terminal device 105 according to the eighth embodiment. The eighth embodiment is different from the sixth embodiment in that a camera 121b used to acquire (input) at least a face image of a person is disposed inside a door 103a. The other portions are the same as those of the sixth embodiment. A camera disposed outside the door 103a is denoted by a reference symbol 121a. ("inside a door" ist nach Ansicht der Kammer mit "an der Innenseite der Türe" zu übersetzen).

2.2.10 Die Kammer ist der Meinung, dass D2 zwar im Text offenbart, dass der biometrische Detektor 121a nahe ("near") der Tür angebracht ist, aber nicht neben der Türe. In der Zeichnung sind der Bildschirm 122a und die Kameras 121a und 121b perspektivisch in der gleichen Orientierung dargestellt wie die Türe und nicht in der Ebene des Rechtecks "105"/"105a", welches lediglich die darin enthaltenen funktionalen Elemente als Raumendgerät ("room terminal device 105/105a") zusammenfasst. Daraus kann die Fachperson ableiten, dass die Komponenten, die in derselben Perspektive wie die Türe und an der Türe gezeichnet sind auch an der Türe montiert sind, insbesondere, da dies explizit für die Kamera 121b offenbart ist (siehe oben). "Nahe der Türe" ist ein breiter Begriff, der sowohl "neben der Türe" als auch "an der Türe" bedeuten kann. Teilweise ist das Endgerät 105/105a (enthält Kamera und Bildschirm) neben der Türe dargestellt (Figuren 15 und 27), teilweise "in der Türe" (Figuren 17, 30, 31 und 35). Beides fällt aber unter den Oberbegriff "nahe der Türe". Es ist der Fachperson in Anbetracht der gleichen Darstellung von Kameras 121a und 121b und Bildschirmen 122a und 122b an der Türe 103a in Figuren 30 und 31 unzweifelhaft klar, dass sowohl Kamera 121b und Bildschirm 122b in der Türe integriert sind (dasselbe gilt auch für Kamera 121a und Bildschirm 122a).

2.2.11 D2 offenbart folglich durch die Darstellungen in Figur 17 und insbesondere in den Figuren 30 und 31 der Fachperson eindeutig, dass der in der Beschreibung verwendete Oberbegriff "nahe der Türe" zumindest für einen Teil des Raumendgeräts 105/105a (Kamera 121a/121b und Bildschirm 122a/122b) einiger Ausführungsbeispiele als "an der Türe" zu verstehen ist, für andere Ausführungsbeispiele bzw. andere Teile des Raumendgeräts 105/105a als "neben der Türe".

2.2.12 Folglich offenbart D2 (Wortlaut von Anspruch 1, Bezüge auf D2) eine (M1) Vorrichtung zur Personendurchgangskontrolle, mit (M2) einer Durchgangsschleuse (die Kombination von 1.) kontrollierte Etagentür 102/102a als Eingang in den Gang, 2.) der Gang selbst, 3.) Türen 103a zu den Räumen 103), deren Ausgang durch eine Ausgangstür (Tür 103a zu einem Raum 103 ist die Ausgangstür aus dem Schleusenraum) verschlossen ist, (M3) die sich auf ein Signal von mindestens einer, im Schleusenraum angeordneten, biometrischen Einheit (Kamera 121/121a) zur Erfassung biometrischer Merkmale (Gesichtserkennung) einer den Durchgang begehrenden Person hin öffnet, (M4) wobei die biometrische Einheit (Kamera 121/121a) frontal gegenüber dem Eingang zum Schleusenraum angeordnet ist, (M5) wobei die Ausgangstür des Schleusenraums in an sich bekannter Weise aus mindestens einem Schwenkflügel (Türen in Figuren 17 und 30 sind übliche Türen, die wie in Figur 15 ersichtlich ist - schwenkbar sind) besteht und dass (M6) die biometrische Einheit (Kamera 121/121a) in den mindestens einen Schwenkflügel integriert ist (Figuren 17 und 30), und (M7) wobei die biometrische Einheit (Kamera 121/121a) eine Aufnahmevorrichtung (Kamera 121/121a) zur Erfassung biometrischer Merkmale, z.B. des Gesichts als Ganzes und/oder der Iris, einer den Durchgang begehrenden Person ist, (M8) dass ein Display (Bildschirm 122a) für das von der Aufnahmevorrichtung (Kamera 121/121a) aufgenommene Bild vorgesehen ist ([0272], [0273] und [0114], Figur 37), und (M9) dass die Aufnahmevorrichtung (Kamera 121/121a) und das Display (Bildschirm 122a) in den Schwenkflügel der Ausgangstür des Schleusenraums integriert (Figuren 17 und 30) sind.

2.2.13 Folglich kam die Kammer zum Schluss, dass Anspruch 1 neu gegenüber der Offenbarung der D2 ist (Artikel 52(1) und 54(1) und (2) EPÜ).

2.3 D3 D3 hat einen sehr ähnlichen Inhalt wie D1. Folglich ist die Kammer der Meinung, dass der Gegenstand von Anspruch 1 mutatis mutandis aus denselben Gründen wie für D1 neu gegenüber der Offenbarung der D3 ist (Artikel 52(1) und 54(1) und (2) EPÜ).

3. Erfinderische Tätigkeit 3.1 Nächstliegender Stand der Technik Die Beschwerdeführerin hat Argumentationslinien vorgebracht, die von D1 bis D6 als nächstliegendem Stand der Technik ausgehen.

3.2 Ausgehend von D1 - Unterschied D1 offenbart nicht (siehe Punkt 2.1 oben) eine Durchgangsschleuse mit a) einem Schleusenraum, b) einem Eingang in den Schleusenraum (Eingangstüre), c) der Kamera gegenüber dem Eingang.

3.3 Ausgehend von D1 - technische Wirkung und Aufgabe 3.3.1 Es ist unbestritten, dass die technische Wirkung dieser Unterscheidungsmerkmale eine Vereinzelung der in den Hochsicherheitsbereich zu schleusenden Personen ist.

3.3.2 Ausgehend von D1 ist die zu lösende Aufgabe folglich, die Kontrolle zu dem Hochsicherheitsraum ("highsecurity room") insoweit zu verbessern, dass sichergestellt wird, dass jeweils nur die kontrollierte Person eintreten kann und nicht eine oder mehrere zusätzliche Personen, die sich hinter der kontrollierten Person befinden (Vereinzelung).

3.4 Ausgehend von D1 - Nicht-Naheliegen 3.4.1 Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass D1 in Spalte 50, Zeilen 49 bis 55, offenbare, dass optional eine Liste mit einer einzigen Person pro Raum ("single person-in-room list") implementiert werden könne, wonach eine weitere Person in den Hochsicherheitsraum nicht eingelassen werde, wenn sich schon eine Person in dem Raum befinde. Dies weise die Fachperson direkt darauf hin, eine Vereinzelungsfunktion in die Anlage von D1 zu implementieren. Um dies umzusetzen würde die Fachperson direkt zu D4 geführt, die auch die Zugangskontrolle zu Hochsicherheitsbereichen (wie z.B. in Flughäfen, siehe Abschnitt [0001]) betrifft. Um die Lehre der D4 praktisch in der Anlage der D1 zu implementieren, müsste nur der rechte Teil der in Figur 1 der D4 gezeigten Schleuse (Eingangstüre mit Ausweiskontrolle, Seitenwände) vor die mit einer Kamera versehene Türe der D1 (Figur 53) installiert werden. Solche Schleusenwände und Eingangstüren seien fachüblich.

3.4.2 Die Kammer sieht es nicht als naheliegend an, dass zum Zweck der Vereinzelung eine Durchgangsschleuse mit zwei Türen installiert würde, wie sie z.B. in D4 oder D6 beschrieben wird. D1 offenbart in Spalte 50, Zeile 50 ff, also in unmittelbarem Zusammenhang mit der Liste mit einer einzigen Person pro Raum ("single person-inroom list"), dass der Hochsicherheitsraum mehrere Zugänge haben kann. Eine solche Liste unterscheidet sich von der Vereinzelung in D4 und D6 dadurch, dass hinter der Ausgangstüre der Schleuse nur eine einzige Person sein soll (selbst wenn der Raum Zugang von mehreren Türen hat). Die Vorrichtung in D1 kontrolliert folglich eine Mehrzahl von Eingängen mit dem Ziel nur eine einzelne Person im Zielraum zu haben. In D4/D6 kontrolliert hingegen die Anlage bei einem einzigen Zugang eine große Anzahl von Personen, die alle in den Zielraum bzw. die Zielräume eintreten sollen. Insofern würde die Fachperson nicht unmittelbar die Lehre der D4 bzw. D6 in Betracht ziehen. Die Umbaumaßnahmen in D1 wären auch beträchtlich, da zusätzliche Wände und Türen installiert werden müssten. Ein solcher Aufwand müsste für eine Mehrzahl an Zugangstüren für den Hochsicherheitsraum durchgeführt werden. Die genannte Liste müsste außerdem weiterhin verwendet werden um zu verhindern, dass mehrere Personen - wenn auch vereinzelt - über verschiedene Eingänge in den Hochsicherheitsraum gelangen. Eine solcher Umbau wäre somit mit einem nicht verhältnismäßigen technischen und finanziellen Aufwand verbunden und würde nicht unbedingt zu einer Verbesserung führen.

3.4.3 Da außerdem eine Liste mit einer einzigen Person pro Raum ("single person-in-room list") in D1 verwirklichbar ist, muss schon eine Vereinzelung am Eingang in gewisser Weise möglich sein, z.B. durch "manuelle" Überwachung des Eingangs (siehe oben). Der im Aufnahmebereich der Kamera gelegene Eingang kann daher so überwacht werden, dass jeweils nur eine Person eintreten kann (bzw. es kann festgestellt werden, wenn mehr als eine Person den Hochsicherheitsraum betreten). Folglich würde eine aufwendige Vereinzelungsschleuse wie sie in D4 gezeigt ist für jede der Eingangstüren nicht unbedingt einen zusätzlichen Vorteil bringen. Folglich hätte die Fachperson keine Veranlassung, den in D4 gezeigten Schleusenraum vor die in D1 gezeigten Türen zu verbauen.

3.4.4 Wenn die Fachperson dennoch versuchen würde, die Lehre der D4 zu implementieren, würde sie durch den unverhältnismäßig großen technischen und finanziellen Aufwand davon abgehalten werden. Der in D4 beschriebene Schleusenraum müsste sowohl baulich an die Gegebenheiten der D1 angepasst werden als auch müsste die Steuerung der (zusätzlich zu den bestehenden Türen installierten) Eingangstüren an die elektronische Steuerung und Kontrolle der Türe in D1 angepasst werden. Folglich würde der Fachmann nicht die Lehre der D1 mit der Lehre der D4 kombinieren.

3.4.5 Der in D6 (siehe Figur 2B) offenbarte Zugangsabschnitt 202 und die "Schleuse 201" sind nicht in der Art kompatibel mit dem in D1 gezeigten Vorraum zum Hochsicherheitsbereich um die gestellte Aufgabe zu lösen. Der Zugangsabschnitt 202 würde nicht die gewünschte Vereinzelungsfunktion erfüllen, da er keinen kontrollierten Eingang hat, und die glockenförmige Schleuse 201 kann wegen ihrer Form nicht mit der Ausgestaltung des Türbereichs von D1 verbaut werden. Folglich würde der Fachmann nicht die Lehre der D1 mit der Lehre der D6 kombinieren.

3.4.6 Auch die Dokumente D7 bis D9 würden den Fachmann nicht zu dem beanspruchten Gegenstand führen, da sie nicht das technische Gebiet der Personenkontrolle betreffen und vom Fachmann nicht zur Lösung der gestellten Aufgabe herangezogen würden. Dies gilt auch für die Einwände fehlender erfinderischer Tätigkeit ausgehend von den Dokumenten D2 bis D6. 3.4.7 Ausgehend von Dokument D1 ist der Gegenstand des Anspruchs 1 daher erfinderisch.

3.5 Ausgehend von D3 Da D3 einen ähnlichen Inhalt wie D1 hat, ist der Gegenstand von Anspruch 1 mutatis mutandis aus denselben Gründen wie für D1 auch ausgehend von D3 erfinderisch.

3.6 Ausgehend von D2 - Unterschied D2 offenbart nicht (siehe Punkt 2.2 oben), dass die Kamera (bzw. die Ausgangstüre) frontal gegenüber dem Eingang zum Schleusenraum liegt (Merkmal M4).

3.7 Ausgehend von D2 - technische Wirkung und Aufgabe 3.7.1 Das Unterscheidungsmerkmal M4 hat die technische Wirkung, dass die zu schleusende Person geradewegs von der Etagentüre zur Wohnungstüre gehen kann.

3.7.2 Die zu lösende Aufgabe ist es folglich, den Etagenplan in D2 so zu modifizieren, dass diese Wirkung erreicht wird.

3.8 Ausgehend von D2 - Nicht-Naheliegen 3.8.1 Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) ist der Ansicht, dass die Fachperson zur Lösung dieser Aufgabe das Apartmenthaus entsprechend umkonstruieren würde.

3.8.2 Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) ist der Meinung, dass die Fachperson keinerlei Veranlassung dazu hätte und dass der technische und finanzielle Aufwand unverhältnismäßig und zu groß wäre. Es sei nicht verhältnismäßig und nur für einen sehr geringen Vorteil ein ganzes Haus umzubauen bzw. neu zu bauen.

3.8.3 Die Kammer folgt der Meinung der Beschwerdegegnerin, insbesondere in Hinsicht auf die Tatsache, dass der Vorteil nur für einen einzigen der Räume 103 erreicht werden würde.

3.8.4 Folglich ist der Gegenstand des Anspruchs 1 auch ausgehend von Dokument D2 erfinderisch.

3.9 Ausgehend von D4 - Unterschied 3.9.1 Im Gegensatz zur Argumentation der Beschwerdegegnerin ist die Kammer der Meinung, dass D4 eine Personenkontrolle mittels einer Gesichtserkennung offenbart (siehe D4, Abschnitt [0025]). Die Biometrieeinheit 7 zur Gesichtserkennung ist jedoch nicht in den Türen, sondern vielmehr zwischen den Schwenkflügeln 17 und 17' angebracht (siehe Figur 1). Die beiden Zielräume 16 und 16', die durch die Türen 17 und 17' erreichbar sind, unterscheiden sich dadurch, dass der eine Durchgang direkt zum Flugzeug, der andere Durchgang zu weiteren Sicherheitskontrollen führt. D4 3.9.2 Somit unterscheidet sich der beanspruchte Gegenstand von der aus D4 bekannten Vorrichtung dadurch, dass die Kamera und ein Bildschirm in die Türe integriert sind (Merkmale M6, M8 und M9).

Ausgehend von D4 - technische Wirkung und Aufgabe Die Unterschiedsmerkmale haben die technische Wirkung, dass ein schnellerer und vereinfachter Durchgang möglich ist, da die Durchgang begehrende Person nach der biometrischen Kontrolle geradeaus weiter in den zu betretenden Raum gehen kann. Wenn die zur Befestigung der Biometrieeinheit 7 dienende Mittelsäule entfernt wird und keine Aufteilung in zwei verschiedene Ausgänge 16 und 16' stattfindet, können beispielsweise Personen mit sperrigem Gepäck leichter durch den Ausgang gehen. Die zu lösende Aufgabe ist es folglich, diese technische Wirkung zu erzielen.

Ausgehend von D4 - Nicht-Naheliegen 3.11.1 Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass die Fachperson von einem allgemeinen generischen Ausführungsbeispiel ausgehen würde, das nicht unbedingt zwei separate Ausgänge hinter den Türen 17/17' haben müsse. In den Abschnitten [0003] bis [0006] des Dokuments D4 werde die Erfindung sehr allgemein dargestellt und es werde insbesondere beschrieben, dass die Ausgänge zu Zoll/Sicherheitskontrolle bzw. direkt zum Flugzeug verschiedene Varianten seien, die rein optional seien. Folglich könnten beide Türen auch zu ein und demselben Raum führen.

Die Fachperson würde die allgemeine Lehre der Dokumente D1 und D2 aufnehmen und kleine Kameras und Displays in den Türen integrieren. Damit sei der Mittelpfosten zwischen den Türen nicht mehr nötig und ein vereinfachter, schneller Durchgang möglich. D2 offenbare in den Figuren, dass die Kamera 121a und der Bildschirm 122a in die Türe integriert werden könnten. Auch D1 lehre, eine Kamera und ein Display in die Türe einer Durchgangsschleuse zu integrieren.

3.11.2 Die Beschwerdegegnerin argumentiert, dass dies nicht möglich sei, weil dann eine zu schleusende Person nicht wisse, durch welchen Durchgang (in den Raum mit weiteren Kontrollen oder in den Raum ohne weitere Kontrolle) sie zu gehen habe: in D4 öffne sich nach der Kontrolle nur die "richtige" Türe abhängig vom Ergebnis der Zugangskontrolle.

3.11.3 Die Kammer ist der Meinung, dass die Fachperson die Lehre der D1 und/oder D2 zwar in Betracht ziehen würde, aber aus folgenden Gründen nicht implementieren würde. Insbesondere würde die Fachperson vom in der Figur gezeigten Ausführungsbeispiel ausgehen und nicht von einem generischen und unspezifischen Beispiel.

3.11.4 Bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit sollte vorzugsweise von einem konkreten Ausführungsbeispiel ausgegangen werden, da die Fachperson bei einem generischen und unspezifischen Ausführungsbeispiel noch zusätzlichen technischen Aufwand für eine spezifische Ausarbeitung des unspezifischen Ausführungsbeispiels aufwenden müsste. Bei dieser Ausarbeitung würde der Fachmann letztendlich doch wieder auf die konkrete Lehre bezüglich der detaillierten Ausführungsbeispiele im selben Dokument zurückgreifen. Die Fachperson würde sich also in der Regel für ein detailliertes Ausführungsbeispiel als Ausgangspunkt für die Prüfung der erfinderischen Tätigkeit entscheiden.

3.11.5 Das einzige in D4 in den Figuren gezeigte und in der Beschreibung beschriebene spezifische Ausführungsbeispiel setzt aber voraus, dass die Durchgang begehrende Person abhängig vom Abgleich der biometrischen Daten entweder ohne weitere Kontrollen zum Flugzeug durchgelassen wird oder in einen Sicherheitsbereich gelangt, in dem weitere Kontrollen stattfinden. Würde der biometrische Abgleich durch Kameras (und Bildschirme) in jeder der beiden Türen stattfinden, würde der Durchgang eher verlangsamt als beschleunigt, denn die zu kontrollierende Person weiß im Voraus nicht bei welcher der beiden Türe sie herausgelassen werden wird. Steht sie vor der falschen Türe, also zum Beispiel vor der Türe, die zum Flugzeug führt, die biometrische Überprüfung kommt aber zum Ergebnis, dass eine weitere Sicherheitskontrolle nötig ist, dann muss die zu kontrollierende Person entsprechend informiert werden und die Türe wechseln. Dies führt zu zusätzlicher unnötiger Komplikation, Wegverlängerung und Konfusion.

3.11.6 Ferner ist es nicht unbedingt ohne technische Schwierigkeiten möglich, eine Kamera und einen Bildschirm, wie sie in D1 bzw. D2 gezeigt sind, in die schwenkbaren Türen 17 und 17' zu integrieren. Die in D1 und D2 gezeigten Kameras sind in den Zeichnungen relativ voluminös dargestellt. Die Kamera kann zwar in ein Display integriert werden, zum relevanten Zeitpunkt der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit (Anmeldetag des Patents im Jahre 2009) waren jedoch sowohl Kameras als auch Displays noch deutlich voluminöser und schwerer als zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor der Kammer. Die Türen in D4 sind in den Zeichnungen nur mit dünnen Strichen gezeigt (siehe Figur 1) und lassen die Fachperson darauf schließen, dass es sich um rahmenlose Türen, wie z.B. rahmenlose Glastüren, handelt. Eine Befestigung von Kameras und Displays in solchen rahmenlosen Glastüren ist technisch nicht einfach.

3.11.7 Die in D1 bzw. D2 beschriebenen Türen sind massiv, was für Hochsicherheitsräume (D1) bzw. doppelt gesicherte Wohnungszugänge auch zu erwarten ist. Die Kameras und Display in diesen Dokumenten haben folglich einen anderen technischen Kontext und sind nicht unbedingt für die in D4 gezeigten Türen geeignet. Ferner stimmt die Kammer mit der Beschwerdegegnerin darin überein, dass es technisch nicht einfach ist, Strom- und Signalkabel in das relativ kleine Scharnier einer solchen dünnen Türe zu integrieren.

3.11.8 In Anbetracht der komplexen Umsetzung und insbesondere in Anbetracht der spezifischen Ausführungen in D4, die bei einer Integration von Kameras/Displays in die Türen den Durchgang eher schwieriger machen würde als vereinfachen, würde die Fachperson von solch einer Lösung absehen, insbesondere, da Komplikationen und Konfusion an einem Flughafen vermieden werden sollten.

3.11.9 Folglich kam die Kammer zum Schluss, dass der Gegenstand von Anspruch 1 erfinderisch ist gegenüber der Offenbarung der D4 in Kombination mit der Lehre der D1 oder D2. Ausgehend von D5 Die Kammer stimmt mit der Beschwerdegegnerin darin überein, dass D5 keine Durchgangsschleuse im Sinne des Anspruchs 1 offenbart. Folglich würde eine Kombination der Lehre von D5 mit der Lehre von D1 oder D2 nicht zum Gegenstand des Anspruchs 1 führen. Folglich ist der beanspruchte Gegenstand auch ausgehend von Dokument D5 erfinderisch.

Ausgehend von D6 - Unterschied 3.13.1 Die in D6 offenbarte Durchgangsschleuse weist einen "steuerbaren Zu- und einen steuerbaren Abgang" (Absatz [0075]) auf. D6 D6 3.13.2 Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass eine Schiebebewegung auch als Schwenkbewegung angesehen werden könne und eine Schwenktüre nicht unbedingt über ein Scharnier geschwenkt werden müsse.

3.13.3 Die Beschwerdegegnerin argumentiert, dass D6 weder einen Schwenkflügel offenbare noch dass die Sensoren für die Gesichtserkennung in dem Schwenkflügel untergebracht seien.

3.13.4 Die Kammer stimmt mit der Ansicht der Beschwerdegegnerin überein, dass die Schiebetüre ("Abgang 203", siehe Abbildung 2B) keine Schwenkbewegung ausführt und somit nicht als Schwenktüre bezeichnet werden kann.

3.13.5 D4 offenbart folglich nicht (siehe Merkmale M5, M6, M8 und M9), a) dass der Abgang 203 als Schwenkflügel ausgestaltet ist, b) c) d) dass in den Abgang 203 eine Kamera integriert ist, dass in den Abgang 203 ein Bildschirm integriert ist, und dass der Bildschirm das aufgenommene Bild anzeigt. Ausgehend von D6 - technische Wirkung und Aufgabe 3.14.1 Die Wirkung eines Schwenkflügels ist ein schnelles reibungsloses Öffnen der Ausgangstüre. Die Wirkung der integrierten Kamera bzw. des Displays ist eine vereinfachte und beschleunigte biometrische Kontrolle, da die zu überprüfende Person nach positiver Kontrolle geradeaus weiter durch die Tür gehen kann.

3.14.2 Die zu lösende Aufgabe ist folglich, ein schnelles und reibungsloses Öffnen des Ausgangs zu gewährleisten und das Durchschleusen zu vereinfachen und beschleunigen. Ausgehend von D6 - Nicht-Naheliegen 3.15.1 Bezüglich der Montage von Kamera und Display in den Ausgangstüren gelten die gleichen Argumente wie für die Türen der D4. 3.15.2 Bezüglich der Schwenktüre folgt die Kammer der Argumentation der Beschwerdegegnerin, dass der Abgang 203 in der glockenförmigen Schleuse 201 nicht ohne Weiteres zu einer Schwenktüre umgebaut werden kann, da dafür erhebliche Modifikationen nötig sind. Hierfür hätte die Fachperson auch keine Veranlassung, da D6 offensichtlich eine platzsparende kompakte Schleuse vorschlägt. Diesem Konzept steht eine Schwenktür zuwider, die deutlich mehr Platz benötigen würde.

3.15.3 Folglich ist der beanspruchte Gegenstand auch ausgehend von Dokument D6 erfinderisch. Erfinderische Tätigkeit - Zusammenfassung Angesichts der Ausführungen oben kommt die Kammer zum Schluss, dass der Gegenstand des einzigen unabhängigen Anspruchs 1 auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (Artikel 52(1) und 56 EPÜ).

4. Ausführbarkeit 4.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich in der mündlichen Verhandlung ausschließlich auf ihr schriftliches Vorbringen. Sie argumentiert im Abschnitt iv.2 der Beschwerdebegründung, dass der Gegenstand der Ansprüche 1, 2 und 4 wegen mangelnder Offenbarung und bzw. Widersprüchlichkeit nicht ausführbar sei.

4.2 Die Kammer schließt sich der Meinung und Argumentation der Einspruchsabteilung in der angefochtenen Entscheidung (Abschnitt 2 der Gründe) und den Ausführungen der Beschwerdegegnerin (Abschnitt 2 der Beschwerdeerwiderung) an. Das Erfordernis der Ausführbarkeit bedeutet, dass im Lichte der gesamten Offenbarung des Patents (insbesondere der Beschreibung und Figuren) der Gegenstand der Patentansprüche durch die Fachperson unter Zuhilfenahme ihres Fachwissens ausarbeitbar ist und die durch die Patentansprüche formulierte technische Wirkung erzielt werden kann. Die Kammer ist der Meinung, dass anhand der Ausführungsbeispiele (z.B. Figur 1, s.u.) und die zugehörige Beschreibung die Fachperson die Bedeutung und Wirkung aller Merkmale erschließen und ausarbeiten kann. Unklarheiten der Anspruchsmerkmale, solange ihre Bedeutung durch die Fachperson im Lichte der Gesamtoffenbarung auflösbar ist, fallen nicht unter dieses Erfordernis.

Streitpatent 4.3 Folglich kam die Kammer zum Schluss, dass die beanspruchte Erfindung im Patent so deutlich und vollständig offenbart ist, dass ein Fachmann sie ausführen kann. Folglich genügt das angefochtene Patent in erteilter Fassung den Anforderungen der Ausführbarkeit (Artikel 100 b) EPÜ).

5. Zusammenfassung Da die unter Artikel 100 a) und 100 b) EPÜ vorgebrachten Einspruchsgründe der Aufrechterhaltung des Patents in erteilter Fassung nicht entgegenstehen, muss die Beschwerde der Einsprechenden gegen die Aufrechterhaltung des Patents zurückgewiesen werden und das Patent in der erteilten Fassung aufrechterhalten werden (Artikel 111(1) und 101(2) EPÜ).

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

S. Sánchez Chiquero T. Häusser