Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.4.02 / 2025
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 05.06.2025 – T 319/23
Technische Beschwerdekammer 3.4.02 · ECLI:EP:BA:2025:T031923.20250605
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 0319/23 - 3.4.02
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.4.02 vom 5. Juni 2025 Beschwerdeführerin:
(Patentinhaberin) Carl Zeiss Vision International GmbH Turnstraße 27 73430 Aalen (DE) Vertreter:
Glawe, Delfs, Moll Partnerschaft mbB Hopfenmarkt 33 20457 Hamburg (DE) Beschwerdegegnerin:
Rodenstock GmbH Elsenheimerstr. 33 80687 München (DE) (Einsprechende) Vertreter:
Müller-Boré & Partner Patentanwälte PartG mbB Friedenheimer Brücke 21 80639 München (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
R. Bekkering A. Hornung G. Decker F. Giesen B. Müller Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 23. Dezember 2022 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 3167334 aufgrund des Artikels 101 (3) b) EPÜ widerrufen worden ist.
Sachverhalt und Anträge
I. Die Patentinhaberin hat gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, das Patent Nr. 3167334 zu widerrufen, Beschwerde eingelegt.
II. Mit dem Einspruch war das Patent in gesamtem Umfang nach Artikel 100 a) EPÜ in Verbindung mit den Artikeln 52 (1), 54 (1) und 56 EPÜ, nach Artikel 100 b) EPÜ sowie nach Artikel 100 c) EPÜ angegriffen worden.
III. Die Einspruchsabteilung hat entschieden, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 in der im Einspruchsverfahren geänderten Fassung gemäß Hauptantrag nicht neu sei. Der Gegenstand des Anspruchs 1 der Hilfsanträge 1 bis 4 sei ebenfalls nicht sich auf neu (Hilfsanträge naheliegende Weise aus 1 und dem 2) oder Stand der ergebe Technik (Hilfsanträge 3 und 4).
IV. In einer Mitteilung gemäß Artikel 15 (1) VOBK, die als Anlage einer Ladung zur mündlichen Verhandlung beigefügt war, teilte die Kammer den Beteiligten ihre vorläufige und unverbindliche Meinung zu bestimmten, wesentlichen Aspekten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit.
V. Die mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer fand am 5. Juni 2025 statt.
VI. Die Patentinhaberin beantragte die Aufhebung angefochtenen Entscheidung und die Aufrechterhaltung der des Patents in geänderter Fassung auf Grundlage der Ansprüche gemäß Hauptantrag, 2. Dezember 2019, Hilfsanträge
1 bis eingereicht mit oder hilfsweise 4, eingereicht Schriftsatz gemäß mit vom einem der Schriftsatz vom 7. Mai 2021. Alle Anträge wurden von der Einspruchsabteilung verbeschieden.
VII. Die Einsprechende beantragte die Entscheidung nimmt Zurückweisung der Beschwerde.
VIII. Die vorliegende Bezug auf folgenden, aus dem erstinstanzlichen Verfahren die bekannten Dokumente:
D2:
Verzeichnis Halbfabrikate der der ab dem Firma Jahr Rodenstock 2010 verfügbaren GmbH und die entsprechenden Basiskurvenzuordnungen, D2a-1: Emailkorrespondenz vom 18. Juni 2013 zwischen Herrn Georg Mayer und Herrn Takanori Ashida, Mari Vision Inc., Osaka, Japan samt Anlagen (Basiskurvenzuordnungen D2), D2b-5 Emailkorrespondenz vom 16. November 2010 zwischen Herrn José Sotomayor und Herrn Eliezer Lewin; Indústria Geral de Aparelhos e lentes S/A (IGAL), Brasilien, D12: EP 0 857 993 A2, D30: DIN EN ISO 10322-1:2006. IX.
Die Eingaben der Patentinhaberin werden wie folgt mit P1 und P2 bezeichnet:
P1:
Beschwerdebegründung, eingereicht mit Schreiben vom 2. Mai 2023, P2: Schreiben vom 30. April 2025. Die Eingaben der Einsprechenden werden wie folgt mit E1 und E2 bezeichnet:
E1:
Beschwerdeerwiderung, eingereicht mit Schreiben vom 14. September 2023, E2: Schreiben vom 31. März 2025. X. Der Wortlaut des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag lautet (mit Ausnahme einer Änderung in Merkmal 1Fc wird mit 1A bis 1F auf die von den Beteiligten und der Einspruchsabteilung benutzte Gliederung Anspruchs 1 des Hauptantrags der am Bezug Einspruchsschrift Merkmale des unabhängigen 2. Dezember 2019 eingereichten genommen vom (siehe 9. Juli 2019).
In Anlage dem zur aktuellen Merkmal 1Fc ist der Ausdruck "des Korrekturpolynoms" aus dem Merkmal 1Fc des erteilten Patents gestrichen):
"1A Satz (68) von Brillenglashalbfabrikaten (10, 12), 1A1 die jeweils eine Vorderfläche (16) mit sphärischer oder rotationssymmetrisch asphärischer, konvexer Form besitzen, welche wenigstens ein körperliches Formmerkmal R2, ... R20) einem zugehörigen Formmaß mit (R1, aufweist, umfassend 1B - eine erste Serie (66-1) von Brillenglashalbfabrikaten (10, 12) aus einem Grundmaterial mit einem ersten mittleren Brechungsindex (nd1), 1B1 wobei die erste Serie (66-1) paarweise unterschiedliche Typen (No.
1, No. 2, ... No. 20) von Brillenglashalbfabrikaten (10, 20) aufweist, die sich in dem Formmaß des wenigstens einen körperlichen Formmerkmals (R1, R2, ... R20) der Form ihrer Vorderfläche (16) unterscheiden, 1B2 wobei wenigstens drei unterschiedliche Typen (No. 7, No.
(No. 10, 1, No. 13) No. der paarweise 2, ... No. unterschiedlichen 20) einen auf Typen einen Standardbrechungsindex (ns) von 1,53 bezogenen und im Falle einer rotationssymmetrisch Vorderfläche in deren asphärischen Symmetriezentrum Form (15) der bestimmten tatsächlichen Flächenbrechwert (Dn) ihrer Vorderfläche (16) zwischen 3,2 D und 6,7 D aufweisen, 1C - eine zweite Serie (66-2) von Brillenglashalbfabrikaten (10, 12) aus einem Grundmaterial mit einem zweiten von dem ersten mittleren Brechungsindex (nd1) unterschiedlichen mittleren Brechungsindex (nd2), 1C1 wobei die zweite Serie (66-2) paarweise unterschiedliche Typen (No. 1, No. 3, No. 5, No. 7, No. 9, No. 10, No. 11, No. 13, No. 14, No. 16, No. 18, No. 20) von Brillenglashalbfabrikaten (10, 12) aufweist, die sich in dem Formmaß des wenigstens einen körperlichen Formmerkmals (R1, R2, ... R20) der Form ihrer Vorderfläche (16) unterscheiden, 1D - eine dritte Serie (66-3) von Brillenglashalbfabrikaten (10, 12) aus einem Grundmaterial mit einem dritten von dem ersten mittleren Brechungsindex (nd) und dem zweiten mittleren Brechungsindex (nd2) unterschiedlichen mittleren Brechungsindex (nd3), 1D1 wobei die dritte unterschiedliche Typen (No.
Serie 3, No. (66-3) 7, No. paarweise 10, No. 13, No. 16) von Brillenglashalbfabrikaten (10, 12) aufweist, die sich in dem Formmaß des wenigstens einen körperlichen Formmerkmals (R1, R2, ... R20) der Form ihrer Vorderfläche (16) unterscheiden, dadurch gekennzeichnet, dass 1C2 - wenigstens drei unterschiedliche Typen (No.
7, No. 10, No. 13) der paarweise unterschiedlichen Typen der zweiten Serie (66-2) Standardbrechungsindex einen (ns) auf von 1,53 einen bezogenen tatsächlichen Flächenbrechwert (Dn) ihrer Vorderfläche (16) zwischen 3,2 D und 6,7 D aufweisen, 1D2 - No. 10, wenigstens No.
drei 13) der unterschiedliche paarweise Typen (No. unterschiedlichen 7, Typen (No. 3, Nu. [sic] 7, No. 10, No. 13, No. 16) der dritten Serie (66-3) einen auf einen Standardbrechungsindex (ns) von 1,53 ihrer bezogenen Vorderfläche tatsächlichen Flächenbrechwert (16) zwischen des wenigstens 3,2 D und (Dn) 6,7 D aufweisen, 1E - die Formmaße Formmerkmals (R7, R10, R13) der einen körperlichen der Vorderflächen Form (16) der wenigstens drei unterschiedlichen Typen (No. 7, No. 10, No. 13) der ersten Serie (66-1) und die Formmaße des wenigstens einen körperlichen Formmerkmals (R7, R10, R13) der Form der Vorderflächen (16) der wenigstens drei unterschiedlichen Typen (No.
7, No. 10, No. 13) der zweiten Serie (66-2) und die Formmaße des wenigstens einen körperlichen Formmerkmals (R7, R10, R13) Vorderflächen (16) der wenigstens drei der Form der unterschiedlichen Typen (No. 7, No. 10, No. 13) der dritten Serie (66-3) identisch sind, 1F wobei das wenigstens eine Formmerkmal (R, R1, R2, ... R20, Dn) a) die tatsächliche Krümmung, und/oder b) der tatsächliche Krümmungsradius, und/oder c) die Scheitelkrümmung (p) des Kegelschnitts des in der DIN ISO 10110 definierten aus der Summe eines Kegelschnitts und eines Korrekturpolynoms bestehenden asphärischen Flächenschnitts der Formel ist bzw. sind, wobei z die Pfeilhöhe, r die Einfallshöhe, p die Scheitelkrümmung [entspricht dem Parameter ρ in der Formel] und k die konische Konstante des Kegelschnitts sowie A4, A6, ... die Koeffizienten des Korrekturpolynoms sind".
XI. Anspruch
1 des Hilfsantrags 1 unterscheidet sich von Anspruch 1 des Hauptantrags lediglich dadurch, dass das Wort „drei” durch das Wort „vier” ersetzt und die Referenzzeichen (No. 7, No. 10, No. 13) gestrichen wurden.
XII. Anspruch
1 des Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 Hilfsantrags unterscheidet sich von lediglich durch das 1 Hinzufügen der folgenden Merkmale am Ende des Anspruchs 1:
"wobei - wenigstens zehn unterschiedliche Typen der paarweise unterschiedlichen Typen der ersten Serie (66-1), die sich in dem Formmaß Formmerkmals der des wenigstens Form ihrer einen körperlichen Vorderfläche (16) unterscheiden, einen auf einen Standardbrechungsindex (ns) von 1,53 bezogenen tatsächlichen Flächenbrechwert ihrer Vorderfläche (16) zwischen 0,5 D und 9,60 D aufweisen, - wenigstens zehn unterschiedliche Typen der paarweise unterschiedlichen Typen der zweiten Serie (66-2), die sich in dem Formmaß Formmerkmals der des wenigstens Form ihrer einen körperlichen Vorderfläche (16) unterscheiden, einen auf einen Standardbrechungsindex (ns) von 1,53 bezogenen tatsächlichen Flächenbrechwert ihrer Vorderfläche (16) zwischen 0,5 D und 9,60 D aufweisen, - wenigstens zehn unterschiedliche Typen der paarweise unterschiedlichen Typen der dritten Serie (66-3), die sich in dem Formmaß Formmerkmals der des wenigstens Form ihrer einen körperlichen Vorderfläche (16) unterscheiden, einen auf einen Standardbrechungsindex (ns) von 1,53 bezogenen tatsächlichen Flächenbrechwert ihrer Vorderfläche (16) zwischen 0,50 D und 9,60 D aufweisen, - die Formmaße Formmerkmals der des wenigstens Form der einen körperlichen Vorderflächen (16) der wenigstens zehn unterschiedlichen Typen der ersten Serie (66-1) und die Formmaße des wenigstens einen körperlichen Formmerkmals der Form der Vorderflächen (16) der wenigstens zehn unterschiedlichen Typen der zweiten Serie (66-2) und die Formmaße des wenigstens einen körperlichen Formmerkmals der Form der Vorderflächen (16) der wenigstens zehn unterschiedlichen Typen der dritten Serie (66-3) identisch sind".
XIII. Der Wortlaut des Anspruchs 1 gemäß dem dritten Hilfsantrag lautet (die Kammer übernimmt die von der Patentinhaberin in der Beschwerdebegründung, Seiten
40 bis 42, vorgeschlagene Merkmalsgliederung):
"7 Verfahren zur Herstellung von Brillengläsern mit den Schritten:
7A a) Bereitstellen eines Satzes (68) von Brillenglashalbfabrikaten (10, 12), 7A1 die jeweils eine Rückfläche (18) und eine Vorderfläche (16) mit asphärischer, sphärischer oder konvexer besitzen, Form rotationssymmetrisch welche wenigstens ein körperliches Formmerkmal mit einem zugehörigen Formmaß aufweist, umfassend 7B - eine erste Serie (66-1) von Brillenglashalbfabrikaten (10, 12) aus einem Grundmaterial mit einem ersten mittleren Brechungsindex (nd1), 7B1 wobei die erste Serie (66-1) paarweise unterschiedliche Typen von Brillenglashalbfabrikaten (10, 12) aufweist, die sich in dem Formmerkmals Formmaß des wenigstens der Form ihrer einen körperlichen Vorderfläche (16) unterscheiden, 7B2* wobei paarweise wenigstens vier unterschiedliche Typen Typen auf unterschiedlichen einen der einen Standardbrechungsindex (ns) von 1,53 bezogenen und im Falle einer rotationssymmetrisch Vorderfläche (16) tatsächlichen in deren asphärischen Form Symmetriezentrum Flächenbrechwert (Dn) ihrer der bestimmten Vorderfläche (16) zwischen 3,2 D und 6,7 D aufweisen, 7C - eine zweite Serie (66-2) von Brillenglashalbfabrikaten (10, 12) aus einem Grundmaterial mit einem zweiten von dem ersten mittleren Brechungsindex (nd1) unterschiedlichen mittleren Brechungsindex (nd2).
[sic] 7C1 Wobei [sic] unterschiedliche die zweite Typen von Serie (66-2) paarweise Brillenglashalbfabrikaten (10, 12) aufweist, die sich in dem Formmaß des wenigstens einen körperlichen Formmerkmals der Form ihrer (66-3) von Vorderfläche (16) unterscheiden, 7D - eine dritte Serie Brillenglashalbfabrikaten (10,12) aus einem Grundmaterial mit einem dritten von dem ersten mittleren Brechungsindex (nd1) und dem zweiten mittleren Brechungsindex (nd2) unterschiedlichen mittleren Brechungsindex (nd3), 7D1 wobei die unterschiedliche dritte Typen Serie von (66-3) paarweise Brillenglashalbfabrikaten (10, 12) aufweist, die sich in dem Formmaß des wenigstens einen körperlichen Formmerkmals der Form ihrer Vorderfläche (16) unterscheiden, 7G b) (10, Aufnehmen 12) aus eines dem der Brillenglashalbfabrikate bereitgestellten Satz (68) von Brillenglashalbfabrikaten (10, 12) 9 mittels einer zu wenigstens einem Teilabschnitt (17) der Form der Vorderfläche (16) formkomplementär ausgebildeten Aufnahmeeinrichtung (34), 10 wobei der Vorderfläche Teilabschnitt des (17) wenigstens 40 % der aufgenommenen Brillenglashalbfabrikats der (18) (10, 12) umfasst, 7H c) Bearbeiten Rückfläche des aufgenommenen Brillenglashalbfabrikats (10, 12), dadurch gekennzeichnet, dass 7C2* - wenigstens vier unterschiedliche Typen der paarweise unterschiedlichen Typen der zweiten Serie (66-2) einen auf einen Standardbrechungsindex tatsächlichen Flächenbrechwert (ns) von ihrer 1,53 bezogenen Vorderfläche (16) zwischen 3,2 D und 6,7 D aufweisen, 7D2* - wenigstens vier unterschiedliche Typen der paarweise unterschiedlichen Typen der dritten Serie (66-3) einen auf einen Standardbrechungsindex (ns) von 1,53 bezogenen tatsächlichen Flächenbrechwert ihrer Vorderfläche (16) zwischen 3,2 D und 6,7 D aufweisen, 7E - die Formmaße Formmerkmals der des Form wenigstens der einen Vorderflächen körperlichen der wenigstens vier unterschiedlichen Typen der ersten Serie (66-1) und die Formmaße Formmerkmals des der wenigstens Form der einen körperlichen Vorderflächen (16) der wenigstens vier unterschiedlichen Typen der zweiten Serie (66-2) und die Formmaße des wenigstens einen körperlichen Formmerkmals der Form der Vorderflächen (16) der wenigstens vier unterschiedlichen Typen der dritten Serie (66-3) identisch sind, 7F wobei das wenigstens eine Formmerkmal (R, R1, R2, ...
R20, Dn) a) die tatsächliche Krümmung und/oder b) der tatsächliche Krümmungsradius und/oder c) die Scheitelkrümmung (p) des Kegelschnitts des in der DIN ISO 10110 Kegelschnitts und definierten eines aus der Korrekturpolynoms Summe eines bestehenden asphärischen Flächenschnitts der Formel ist bzw. sind, wobei z die Pfeilhöhe, r die Einfallshöhe, p die Scheitelkrümmung [entspricht dem Parameter ρ in der Formel] und k die konische Konstante des Kegelschnitts sowie A4, A6, ... die Koeffizienten des Korrekturpolynoms sind".
XIV. Anspruch
1 des Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 Hilfsantrags unterscheidet sich von lediglich durch das 3 Hinzufügen derselben Merkmale am Ende des Anspruchs 1, die ebenfalls am Ende des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 2 gegenüber dem Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 hinzugefügt wurden (siehe den Wortlaut der hinzugefügten Merkmale oben in Punkt XII.).
Entscheidungsgründe§
1. Antrag der Einsprechenden auf Nichtzulassung des Hauptantrags und der Hilfsanträge 1, 2 und 4 Der Antrag der Einsprechenden wird zurückgewiesen. Der Hauptantrag und die Hilfsanträge 1, 2 und 4 sind Teil des Beschwerdeverfahrens.
1.1 Die Einsprechende "beantragt, den Hauptantrag sowie die Hilfsanträge 1, 2 und 4 nicht in das Beschwerdeverfahren zuzulassen, da diese Anträge entgegen den Vorschriften des Art. 12(3) Seite 4, VOBK erster Einsprechende unzureichend substantiiert Absatz). Im diesen Antrag Patentinhaberin "keine Wesentlichen begründet die dass die bezüglich der damit, Argumente sind" (E1, erfinderischen Tätigkeit der Gegenstände der unabhängigen Ansprüche Seite 4, gemäß dem Hauptantrag zweiter Absatz).
vorgetragen" Zudem seien habe (E1, auch die Hilfsanträge 1, 2 und 4 nicht ausreichend substantiiert. Dabei verweist die Einsprechende auf die Entscheidungen T 1041/21 und T 420/14. 1.2 Die Beschwerdekammer Mitteilung gemäß teilte Artikel 15(1) folgende vorläufige Meinung mit:
den Parteien VOBK, Seite in 4/16, einer die "Die Argumente der Einsprechenden für die Nichtzulassung des Hauptantrags und der Hilfsanträge 1, 2 und Artikel 4 12 überzeugen (5) Einsprechende VOBK die (auf Kammer dessen offensichtlich mit nicht. Gemäß Rechtsfolge die ihrem Hinweis auf Artikel 12 (3) VOBK abzielt) kann solches Vorbringen eines Beteiligten nicht zugelassen werden, soweit es nicht die erfüllt.
Erfordernisse Die nach Artikel Substantiierung der 12 (3) VOBK Ausführungen der Patentinhaberin hinsichtlich der Frage der Neuheit hat aber die Einsprechende nicht in Frage gestellt und ist ohne Weiteres gegeben, so dass kein Anlass besteht, diese im vorliegenden Verfahren nicht zuzulassen. Eine Nichtzulassung nach Artikel 12 (3) und (5) VOBK käme hier lediglich für unsubstantiiertes Vorbringen hinsichtlich der Frage der erfinderischen Tätigkeit in Betracht. In den Sachverhalten, die den beiden von der Einsprechenden lagen, war zitierten der Patentinhaber gesamte Entscheidungen Vortrag hinsichtlich der zugrunde der dort dortigen gestellten Hilfsanträge unsubstantiiert, so dass die Hilfsanträge im Gesamten von den Kammern nicht zugelassen wurden".
1.3 In der mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdekammer trugen die Parteien keine weiteren Argumente vor, sondern verwiesen nur auf ihren schriftlichen Vortrag. Die Kammer sieht keinen Grund von ihrer vorläufigen Meinung abzuweichen, die daher endgültig wird. Daraus folgt, dass der Hauptantrag und die Hilfsanträge 1, 2 und 4 Teil des Beschwerdeverfahrens sind.
2. Hauptantrag und Hilfsanträge 1 bis 4 - Artikel 123 (3) EPÜ Der Gegenstand der unabhängigen Ansprüche des Hauptantrags und der Hilfsanträge 1 bis 4 verstößt nicht gegen das Erfordernis des Artikels 123 (3) EPÜ.
2.1 Merkmal 1F der unabhängigen Ansprüche des Hauptantrags und der Hilfsanträge 1 bis 4 wurde gegenüber dem Merkmal 1F der unabhängigen dahingehend Ansprüche geändert, des erteilten dass der Patents u.a. Ausdruck "des Korrekturpolynoms" aus der Definition der Scheitelkrümmung ρ (oder "p") gestrichen wurde.
2.2 Die Kammer teilt die Auffassung der Einspruchsabteilung, wonach die nicht eindeutige Formulierung "Scheitelkrümmung (p) des Kegelschnitts des Korrekturpolynoms" in den unabhängigen Ansprüchen von dem Fachmann auf dem Gebiet der Brillenoptik Kegelschnitts" "als ausgelegt die Scheitelkrümmung werden würde, und des zwar eines Kegelschnitts mit einer Ebene. In der Tat ist die in dem 1F Merkmal der unabhängigen Ansprüche definierte mathematische Formel des asphärischen Flächenschnitts z(r) mit dem Parameter ρ (oder "p") dem Fachmann nicht nur aus der ISO DIN 10110 (siehe ursprüngliche Beschreibung, Seite 13, Zeile 29 bis Seite 14, Zeile 3) wohlbekannt, sondern gehört Entwicklers auch von zu dem Fachwissen jedes optischen Linsen.
Daher ist asphärischen dem Fachmann auch bekannt, dass der aus einem Bruch bestehende erste Teil des asphärischen Flächenschnitts z(r) Kegelschnitt mit einer darstellt der darin aufgeführte Parameter ρ Scheitelkrümmung des Kegelschnitts ist. zweite Der Ebene die Teil und des den asphärischen Flächenschnitts z(r), der aus einem Polynom vierter oder höherer Ordnung besteht, stellt das Korrekturpolynom dar. Eine Scheitelkrümmung dieses Korrekturpolynoms ergibt auf dem Gebiet der asphärischen Brillengläser keinen technischen Sinn.
Die Streichung Korrekturpolynoms" ist daher Korrektur gemäß Regel 139 des Ausdrucks eine EPÜ und "des offensichtliche verstößt somit nicht gegen das Erfordernis des Artikels 123 (3) EPÜ.
2.3 Die Einsprechende argumentiert, dass es sich "[b]ei der in den erteilten Ansprüchen und in den geänderten Ansprüchen definierten Scheitelkrümmungen unterschiedliche Formmerkmale" [...] handele und um zwei die Änderung "folglich zum Aliud" führe (E1, Seite 8, fünfter Absatz). Aus ihrer Sicht sei es "nämlich technisch durchaus möglich, einen Kegelschnitt durch eine asphärische Fläche, die durch ein Polynom (Korrekturpolynom) beschrieben wird, zu nehmen, deren Scheitelkrümmung dann ein Formmerkmal der Fläche ist" (E1, Seiten 8 und 9 überbrückender Absatz). Diese Argumente wurden während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer wiederholt.
2.4 Die Kammer ist von den Argumenten der Einsprechenden nicht überzeugt. einen Auch wenn "Kegelschnitt" es rein anhand mathematisch einer unebenen möglich ist, asphärischen Fläche zu erzeugen, bezweifelt die Kammer, dass diese Art von Kegelschnitt auf dem Gebiet asphärischer Linsen technisch sinnvoll ist. Auch bezweifelt die Kammer, dass die Formel in den unabhängigen Ansprüchen einen technischen Sinn ergäbe, wenn der Parameter ρ nicht die Scheitelkrümmung des Kegelschnitts anhand Fläche, sondern die Scheitelkrümmung eines durch eine asphärische Korrekturpolynom beschrieben Fläche, wird, einer ebenen Kegelschnitts die durch darstellen würde.
das Es wurden keine fundierten Argumente von der Einsprechenden vorgetragen, die diese Zweifel ausräumen würden.
3. Hauptantrag - Artikel 54 (1) EPÜ Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist von dem Dokument D2 vorweggenommen (Artikel 54 (1) EPÜ).
3.1 Auslegung des Begriffs "tatsächlich" im Anspruch 1 3.1.1 Anspruch 1 erwähnt in den Merkmalen 1B2, 1C2 und 1D2 den Begriff "tatsächlicher Flächenbrechwert". Die Merkmale 1B2, 1C2 und 1D2 des Anspruchs 1 enthalten den Wortlaut "auf einen Standardbrechungsindex (nS) von 1,53 bezogenen [...] tatsächlichen Flächenbrechwert (Dn)". Laut Absatz [0123] des Patents wird der tatsächliche Flächenbrechwert (Dn) nach folgender Formel berechnet:
Dn = (1-ns)/R, wobei ns der Standardbrechungsindex 1,53 und R der (tatsächliche) Krümmungsradius sind.
3.1.2 In dem 1F Merkmal sind die Begriffe "tatsächliche Krümmung" und "tatsächlicher Krümmungsradius" erwähnt.
3.1.3 Als solcher hat der Begriff "tatsächlich" keine spezifische technische Bedeutung. Auch aus dem Anspruch 1 lassen sich keine Definitionen oder besondere Eigenschaften des Begriffs "tatsächlich" ableiten. Aus dem Absatz [0015] der Patentbeschreibung lässt sich ableiten, dass ein "tatsächlicher" Wert im Sinne des Patents nur ein unter Berücksichtigung der üblichen Fertigungs- und Messtoleranzen tatsächlich vorhandener Wert ist, der zur Berechnung der optischen Eigenschaften des Brillenglases verwendet wird.
Daraus folgt, dass der Begriff "tatsächlich" im Anspruch 1 so auszulegen ist, dass er einen tatsächlich vorhandenen und ausreichend präzisen (Flächenbrech-)Wert beschreibt, der für die optischen Berechnungen eines Brillenglases verwendet werden kann.
3.2 Öffentliche Zugänglichkeit von D2 Das Dokument D2 gehört zum Stand der Technik (Artikel 54 (2) EPÜ).
3.2.1 Das Dokument D2 wurde als Anhang der Email D2a-1 an einen Kunden der Einsprechenden (Mari Vision Inc.; Herrn Ashida) verschickt. D2 besteht aus 12 Tabellen, die jeweils die Basiskurvenzuordnung für vier Glasmaterialien und drei den Parteien in einer (1) VOBK Glasdurchmesser angeben.
3.2.2 Die Beschwerdekammer Mitteilung gemäß teilte Artikel 15 die folgende vorläufige Meinung mit:
"Das Dokument D2 scheint zum Stand der Technik zu gehören (Artikel 54 (2) EPÜ).
a) Aus den in der angefochtenen Entscheidung, Punkte 23.4 bis 23.6, angegebenen Gründen ist die Kammer der vorläufigen Meinung, dass das Dokument D2 als Anhang zur Email D2a-1 ohne Geheimhaltungsverpflichtung an Herrn Ashida der japanischen Firma Mari Vision Inc. vor dem Prioritätsdatum des Patents verschickt wurde. Somit scheint das Dokument D2 zum Stand der Technik zu gehören (Artikel 54 (2) EPÜ).
b) Gegen diese Auffassung der Einspruchsabteilung wendet die Patentinhaberin in ihrer Beschwerdebegründung lediglich ein, dass die weitere Email D2b-5 "nicht, wie die weiteres angefochtene Beispiel des Entscheidung annimmt, Zurverfügungstellens des ein der [sic] D2, sondern betrifft einen völlig anderen Sachverhalt" (P1, Seite 5, vierter Absatz).
Dieser Einwand überzeugend der zu sein. Patentinhaberin scheint Es nicht geht nämlich nicht um die Frage, ob das Dokument D2 mit der Email D2b-5 versandt wurde (D2 wurde unstreitig nicht mit der Email D2b-5 verschickt), sondern darum, dass die Email D2b-5 nur ein weiteres Beispiel dafür ist, dass der Versand von Datenblättern wie D2 durch die Einsprechende nicht einer Geheimhaltungspflicht unterlag. Siehe dazu die Beschwerdeerwiderung der Einsprechenden, Punkt VI.2".
3.2.3 In ihrer schriftlichen Antwort auf den Ladungsbescheid hat die Patentinhaberin zwar das Thema "Dokument D2 - Zugehörigkeit zum Stand der Technik [...]" erwähnt (P2, Seite 6, Titel des Absatzes III), jedoch keine inhaltlich relevanten Argumente vorgetragen.
3.2.4 In der mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdekammer trugen die Parteien keine weiteren Argumente vor, sondern verwiesen nur auf ihren schriftlichen Vortrag. Die Kammer sieht keinen Grund von ihrer vorläufigen Meinung abzuweichen, die daher endgültig wird. Daraus folgt, dass das Dokument D2 zum Stand der Technik gehört.
3.3 Offenbarungsgehalt von D2 3.3.1 Es ist unstrittig Merkmale des Anspruchs Merkmals, das betrifft. Gemäß "[j]edenfalls zwischen einen die der 1 den Parteien, offenbart - "tatsächlichen mit 1E und D2 alle Ausnahme des Flächenbrechwert" Patentinhaberin Merkmale dass 1F" seien nicht daher in D2 offenbart (P1, Seite 37, erster Absatz). Die Kammer kann dieser Auffassung der Gründen nicht folgen.
Patentinhaberin aus den folgenden 3.3.2 D2 offenbart einen 1A Satz von Brillenglashalbfabrikaten [siehe die Basiskurvenzuordnung auf den Seiten 1 bis 12 von D2], 1A1 die jeweils eine Vorderfläche mit sphärischer konvexer Form besitzen, welche wenigstens ein körperliches Formmerkmal mit einem zugehörigen Formmaß aufweist [gemäß der Legende von D2 haben die Halbfabrikate eine "sphärische" Form; das körperliche Formmerkmal der Vorderfläche der Halbfabrikate in D2 ist die Krümmung 1/R, wobei R der Krümmungsradius ist; die Krümmung wird aus der in den Tabellen von D2 in Dioptrien angegebenen Basiskurve berechnet: Basiskurve bzw. Flächenbrechwert = (1-n)/R], 1B umfassend eine Brillenglashalbfabrikaten aus erste Serie von einem Grundmaterial mit einem ersten mittleren Brechungsindex (nd1) [siehe die Halbfabrikate auf Seite 1 von D2 aus einem Grundmaterial mit dem Brechungsindex 1.5 bzw. 1.502], 1B1 wobei die erste Serie paarweise unterschiedliche Typen von Brillenglashalbfabrikaten aufweist, die sich in dem Formmaß des wenigstens einen körperlichen Formmerkmals der Form ihrer Vorderfläche unterscheiden [die erste Serie in D2 umfasst die Halbfabrikate in einer der Spalten auf Seite 1 von D2; die erste Serie weist unterschiedliche Typen von Halbfabrikaten mit Flächenbrechwerten von 2.0 Dioptrien bis 10.0 (bzw. 12.0) Dioptrien in Schritten von 0.5 Dioptrien auf], 1B2 wobei paarweise wenigstens drei unterschiedliche unterschiedlichen Standardbrechungsindex tatsächlichen Typen Typen einen von 1,53 bezogenen (Dn) ihrer Vorderfläche (ns) Flächenbrechwert auf der einen zwischen 3,2 D und 6,7 D aufweisen [in einer Spalte auf wenigstens drei mit ns (siehe 1.525 1 von D2 befinden sich Typen von unterschiedliche Halbfabrikaten = Seite auf den Standardbrechungsindex Legende von D2) bezogenen Flächenbrechwerten von 4.0, 4.5 und 5.0 Dioptrien, die zwischen 3.2 und 6.7 Dioptrien liegen; der in D2 als Referenz verwendete gleichbedeutend mit Brechungsindex dem in Anspruch 1.525 1 ist verwendeten Brechungsindex 1.53; wie unten in Punkt 3.3.3 erläutert, offenbart D2 "tatsächliche" Flächenbrechwerte], 1C eine einem zweite Serie Grundmaterial von mit Brillenglashalbfabrikaten einem zweiten von dem aus ersten mittleren Brechungsindex (nd1) unterschiedlichen mittleren Brechungsindex (nd2) [siehe die Halbfabrikate auf Seite 7 von D2 aus einem Grundmaterial mit dem Brechungsindex nd2 = 1.6 bzw. 1.597], 1C1 wobei die zweite Serie paarweise unterschiedliche Typen von Brillenglashalbfabrikaten aufweist, die sich in dem Formmaß des wenigstens einen körperlichen Formmerkmals der Form ihrer Vorderfläche unterscheiden, [die zweite Serie in D2 umfasst die Halbfabrikate in einer der Spalten auf Seite 7 von D2; die zweite Serie weist unterschiedliche Typen von Halbfabrikaten mit Flächenbrechwerten von 1.5 Dioptrien bis 10.0 Dioptrien in Schritten von 0.5 Dioptrien auf], 1D eine einem dritte Serie Grundmaterial mittleren von mit Brechungsindex Brechungsindex Brillenglashalbfabrikaten einem
(nd) (nd2) dritten und dem von dem zweiten unterschiedlichen aus ersten mittleren mittleren Brechungsindex (nd3), [siehe die Halbfabrikate auf Seite 10 von D2 aus einem Grundmaterial mit dem Brechungsindex nd3 = bzw. 1.668], 1D1 wobei die dritte Serie paarweise unterschiedliche Typen von Brillenglashalbfabrikaten aufweist, die sich in dem Formmaß des wenigstens einen körperlichen Formmerkmals der Form ihrer Vorderfläche unterscheiden, [die dritte Serie in D2 umfasst die Halbfabrikate in einer der Spalten auf Seite 10 von D2; die dritte Serie weist unterschiedliche Typen von Halbfabrikaten mit Flächenbrechwerten von 1.5 Dioptrien bis 9.5 Dioptrien in Schritten von 0.5 Dioptrien auf], dadurch gekennzeichnet, dass 1C2 - wenigstens drei unterschiedliche Typen der paarweise unterschiedlichen Typen der zweiten Serie einen auf einen Standardbrechungsindex tatsächlichen (ns) Flächenbrechwert von 1,53 bezogenen (Dn) ihrer Vorderfläche zwischen 3,2 D und 6,7 D aufweisen, [in einer Spalte wenigstens drei Halbfabrikaten auf mit Seite 7 von D2 unterschiedliche auf den befinden sich Typen von Standardbrechungsindex ns = 1.525 (siehe Legende von D2) bezogenen Flächenbrechwerten von 4.0, 4.5 und 5.0 Dioptrien, die zwischen 3.2 und 6.7 Dioptrien liegen; der in D2 als Referenz verwendete gleichbedeutend mit Brechungsindex dem in 1.525 Anspruch 1 ist verwendeten Brechungsindex 1.53; wie unten in Punkt 3.3.3 erläutert, offenbart D2 "tatsächliche" Flächenbrechwerte], 1D2 - wenigstens drei unterschiedliche Typen der paarweise unterschiedlichen Typen der dritten Serie einen auf einen Standardbrechungsindex von 1,53 bezogenen tatsächlichen Flächenbrechwert ihrer Vorderfläche zwischen 3,2 D und 6,7 D aufweisen, [in einer Spalte wenigstens drei auf Seite unterschiedliche Halbfabrikaten mit ns (siehe = 1.525 10 von D2 befinden sich auf den Typen von Standardbrechungsindex Legende von D2) bezogenen Flächenbrechwerten von 4.0, 4.5 und 5.0 Dioptrien, die zwischen 3.2 und 6.7 Dioptrien liegen; der in D2 als Referenz verwendete gleichbedeutend mit Brechungsindex dem in 1.525 Anspruch 1 ist verwendeten Brechungsindex 1.53; wie unten in Punkt 3.3.3 erläutert, offenbart D2 "tatsächliche" Flächenbrechwerte], 1E die Formmaße Formmerkmals drei Form wenigstens der unterschiedlichen Formmaße der der des des Form der Vorderflächen Typen wenigstens einen der einen ersten der der wenigstens Serie körperlichen Vorderflächen körperlichen und die Formmerkmals wenigstens drei unterschiedlichen Typen der zweiten Serie und die Formmaße des wenigstens der einen Vorderflächen der körperlichen wenigstens Formmerkmals drei Typen der dritten Serie identisch sind, der Form unterschiedlichen [die jeweils drei unterschiedlichen Typen in den drei Serien von Halbfabrikaten weisen einen auf den Standardbrechungsindex ns = 1.525 bezogenen identischen tatsächlichen Flächenbrechwert (1 - ns)/R auf, nämlich 4.0, 4.5 und 5.0 Dioptrien; das Gleiche gilt für die Krümmungen 1/R],
1F wobei das wenigstens eine Formmerkmal a) die tatsächliche Krümmung und/oder b) der tatsächliche Krümmungsradius ist, [die Angabe des tatsächlichen Flächenbrechwerts in D2 ist gleichbedeutend mit der Angabe der tatsächlichen Krümmung und des tatsächlichen Krümmungsradius].
3.3.3 D2 offenbart "tatsächliche" Werte a) Objektiver Offenbarungsgehalt von D2 In der mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdekammer war es unstrittig, Fachmanns - dass im das objektive Gegensatz zur in Verständnis der eines angefochtenen Entscheidung angenommenen subjektiven Bewertung durch den Empfänger des Dokuments D2 - für die Bestimmung des Offenbarungsgehalts von D2 ausschlaggebend ist.
b) Keine Hinweise auf Ungenauigkeit in D2 Objektiv betrachtet ist D2 ein reines Verzeichnis von 12 Tabellen. Jede Tabelle stellt eine Basiskurvenverordnung von Halbfabrikaten von dar. Der Fachmann, zur der Herstellung mit der Gleitsichtgläser Aufgabe betraut ist, Halbfabrikate auf Basis des Dokuments D2 für die Fertigung von Brillengläsern auszusuchen, findet keinen Anhaltspunkt in D2, dass die darin angegebenen Basiskurvenwerte nicht ausreichend präzise Werte der Halbfabrikate sind, die für die optischen Berechnungen eines Brillenglases verwendet werden können.
Im Gegenteil, wie von der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, eindeutig, dass Werte auf die in den Basiskurvenwerte definiert den Tabellen Brechungsindex sind. die Wären n von D2 = diese Legende D2 angegebenen 1.525 Werte in nur bezogene unpräzise oder grob, wären sie für den Fachmann bzw. den Empfänger von D2 ohne weitere Informationen nicht verwendbar. In D2 gibt es jedoch keinen Hinweis darauf, dass weitere Informationen benötigt würden.
c) Schlussfolgerung Da es im Hinblick auf das Verzeichnis in D2 keinen Anlass gibt, die Genauigkeit der Werte infrage zu stellen, kommt die Kammer zu dem Schluss, dass der objektive Offenbarungsgehalt von D2 gemäß dem objektiven Verständnis des Fachmanns aus Flächenbrechwerte der bzw. Angabe der "tatsächlichen" Basiskurvenwerte besteht (siehe oben Punkt 3.1.3, wie der Begriff "tatsächlich" auszulegen ist).
3.4 Argumente der Patentinhaberin für die Neuheit des Gegenstands des Anspruchs 1 3.4.1 In der mündlichen Verhandlung Patentinhaberin vor, dass der vor der Kammer trug Offenbarungsgehalt von die D2 nicht eindeutig sei. Insbesondere gebe es auf dem Gebiet der Brillenoptik die Begriffe "nominelle" Flächenbrechwerte und "tatsächliche" Flächenbrechwerte und es sei nicht eindeutig, dass D2 "tatsächliche" Flächenbrechwerte offenbare, wie im Anspruch 1 definiert. Abhängig von dem jeweiligen technischen Verständnis des Empfängers und Lesers von D2 sei der technische Inhalt von D2 unterschiedlich auslegbar. Die Patentinhaberin verwies u.a. auf die Punkte 26.5 und 26.6 der angefochtenen Entscheidung, wonach es eine "unterschiedliche Praxis in der Industrie geben könnte" und somit die Informationen in D2 unterschiedlich ausgelegt werden könnten. Um jedoch die Neuheit des Gegenstands des müsse objektiv und D2 Anspruchs 1 vorwegzunehmen, eindeutig "tatsächliche" Flächenbrechwerte offenbaren.
Die Kammer ist von diesem Argument nicht überzeugt. Wie oben im Punkt Anlass, 3.3.3 erläutert, gibt es der Fachmann die dort weshalb Information anders tatsächlich auslegen würde, vorhandene und in D2 keinen offengelegte als dass es sich ausreichend um präzise Basiskurvenwerte (bzw. Flächenbrechwerte) handelt, die zur Berechnung von Gleitsichtgläsern verwendet werden können. Diese Auslegung basiert auf dem objektiven Verständnis des Fachmanns bezüglich des Inhalts von Dokument D2 und ist unabhängig von den unterschiedlichen möglicherweise Praktiken bei in der der Industrie Bezeichnung von Flächenbrechwerten von Halbfabrikaten.
3.4.2 Die Patentinhaberin argumentierte, Einspruchsabteilung in lediglich des auf Absenders Basis der angefochtenen subjektiven (Rodenstock dass GmbH) Entscheidung Verständnisses und die des des Empfängers (Herr Ashida von Mari Vision Inc.) des Dokuments D2 zu dem Schluss kam, offenbare.
dass D2 In ihrer Einspruchsabteilung "tatsächliche" jedoch Empfänger das subjektive mitgeteilt worden Verständnis zwischen sei Flächenbrechwerte Begründung nicht nachgewiesen, Verständnis und Absender habe daher und des dass die dem Absenders ein gemeinsames Empfänger vorliege.
Unabhängig von dieser Lücke in der Begründung sei ohnehin nicht der subjektive, sondern der objektive Offenbarungsgehalt von D2 ausschlaggebend, um die Neuheit des beanspruchten Gegenstands zu beurteilen. Die Kammer teilt zwar die Auffassung der Patentinhaberin, dass der Prüfung objektive Offenbarungsgehalt der Neuheit heranzuziehen ist.
des Gegenstands Entgegen Patentinhaberin besteht Offenbarungsgehalt jedoch Basiskurvenwerten, die ausgelegten Begriff der von D2 bei der von Anspruch 1 Auffassung dieser objektive in der Offenbarung unter den in "tatsächliche" der Punkt von 3.1.3 Flächenbrechwerte fallen (siehe Punkt 3.3.3).
3.4.3 In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer führte die Patentinhaberin aus, dass sie typischerweise Halbfabrikate anfertige, deren Basiskurvenwerte nur grob mit den auf der Verpackung vermerkten "nominellen" Werten übereinstimmten. Diese Werte verwendet.
würden lediglich Der genaue Krümmungsradius tatsächlichen eine nur der fertigen Anfrage Kennzeichnungszwecken (tatsächlich Basiskurvenwert auf zu Fläche bzw. zur vorhandene) (d.h. Flächenbrechwert) Verfügung zu der sei stellende Information. Diese Vorgehensweise sei konsistent mit den Ausführungen in Punkt 7 "Identifizierung" der DIN EN ISO 10322-1:2006 (D30). Daher könne nicht eindeutig davon ausgegangen Flächenbrechwerte und präzisen werden, im Sinne dass von Flächenbrechwerten D2 "tatsächliche" tatsächlich offenbart und vorhandenen nicht nur "nominelle" Flächenbrechwerte.
Die Kammer ist nicht überzeugt von diesem Argument. Aus der behaupteten speziellen Vorgehensweise bei der Patentinhaberin bei der Herstellung und dem Vertrieb von Halbfabrikaten kann nicht auf den allgemeinen, objektiven Offenbarungsgehalt von D2 geschlossen werden. Des Weiteren kann entgegen der Auffassung der Patentinhaberin, aus den von der Einsprechenden in E1, Punkt V.4.5, Seiten 22 bis 24, vorgetragenen Gründen, aus den Ausführungen in der Norm D30 Werte nicht präzise Entgegen der geschlossen und werden, "nominelle" Auffassung der dass Werte "tatsächliche" unpräzise Patentinhaberin ist sind.
in D30 insbesondere nicht angegeben, dass der unter Punkt 7.1a)1) genannte "Nennflächenbrechwert unpräziser Wert ist, der nur in zu Dioptrien" ein Kennzeichnungszwecken verwendet wird.
3.5 Es folgt, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht neu ist im Hinblick auf D2. 4. Erster und zweiter Hilfsantrag Der Gegenstand des Anspruchs 1 des ersten und des zweiten Hilfsantrags ist von dem Dokument D2 vorweggenommen (Artikel 54 (1) EPÜ).
4.1 Als weiteres Argument für die Neuheit des Gegenstands des Anspruchs 1 des ersten und zweiten Hilfsantrags trug die Patentinhaberin in der Beschwerdebegründung lediglich vor, dass der Anspruch 1 des ersten und zweiten Hilfsantrags im Hinblick auf Anspruch 1 des Hauptantrags weiter eingeschränkt sei. "Neuheit gegenüber D2 liegt vor aus den gleichen Gründen wie zum Hauptantrag dargelegt" (P1, Seite 37, Punkte X und XI).
4.2 Die Beschwerdekammer teilte den Parteien in der Mitteilung gemäß Artikel 15(1) VOBK, Seite 11/16, vorläufige Meinung mit:
"10. Erster und zweiter Hilfsantrag die folgende Aus den in der angefochtenen Entscheidung, Punkte 28 und 31, angegebenen Gründen scheint der Gegenstand des Anspruchs 1 durch das Dokument D2 vorweggenommen zu sein (Artikel 54 (1) EPÜ)".
4.3 In der mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdekammer trugen die Parteien keine weiteren Argumente vor, sondern verwiesen nur auf ihren schriftlichen Vortrag. Die Kammer sieht keinen Grund von ihrer vorläufigen Meinung abzuweichen, die daher endgültig wird. Daraus folgt, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 des ersten und zweiten Hilfsantrags durch D2 vorweggenommen ist.
5. Dritter Hilfsantrag Der Gegenstand des Anspruchs 1 wird von dem Dokument D2 in Verbindung mit dem Dokument D12 nahegelegt (Artikel 56 EPÜ).
5.1 Nächstliegender Stand der Technik Das Dokument D2 ist nächstliegender Stand der Technik.
5.1.1 Das Dokument D2 besteht aus zwölf Tabellen, die jeweils die Basiskurvenzuordnung für vier Glasmaterialien und drei Glasdurchmesser angeben. Jeder Tabelle ist eine Legende mit dem Titel "Gleitsichtgläser" zugeordnet. Der Fachmann erkennt daher, dass es sich Brillenglashalbfabrikaten gewünschter des Sphäre, herzustellenden um handelt, Addition, einen aus Werkstoff Gleitsichtglases dem Katalog von er nach je und Durchmesser ein bestimmtes Halbfabrikat auswählen kann. Da D2 somit das technische Gebiet der Herstellung von Halbfabrikaten betrifft, Ausgangspunkt, um die Brillengläsern ist D2 erfinderische beanspruchten Verfahrens zu überprüfen.
ein anhand von möglicher Tätigkeit des 5.1.2 Die Patentinhaberin bestreitet, dass D2 ein geeigneter nächstliegender Stand der Technik sei. "Realistischer Ausgangspunkt erfinderischen Tätigkeit für eines die Evaluierung der Verfahrensanspruchs kann nur ein Dokument sein, dass [sic] sich konkret mit einem entsprechenden Seite Herstellungsverfahren 39, vierter Absatz).
befasst" (P1, Da D2 kein D2 kein Herstellungsverfahren offenbare, könne nächstliegender der sein. Stand Technik Wie in der mündlichen Verhandlung weiter vorgetragen, reiche es nicht aus, dass das Dokument D2 dem gleichen technischen Gebiet wie die Erfindung angehöre.
Technik in Frage zu Um als kommen, möglicher Stand müsse D2 das der technische Problem erwähnen, das zumindest verwandt ist mit dem aus der Patentschrift ableitbaren Problem, nämlich "die Bereitstellung eines Verfahrens, das eine effiziente und kostengünstige Herstellung von Brillengläsern aus Halbfabrikaten ermöglicht" (P1, Seite 43, letzter Absatz). Da es in gebe, ein Herstellungsverfahren für Brillengläser zu suchen, könne D2 D2 nur keinen Hinweis aufgrund darauf einer unzulässigen "ex post facto"-Betrachtung als nächstliegender Stand der Technik in Erwägung gezogen werden.
Siehe auch P2, Punkt XII.1. 5.1.3 Die Kammer nicht ist von überzeugt. offenbart D2 diesem Wie Argument unten implizit im ein der Punkt Patentinhaberin 5.2.2 erläutert, Herstellungsverfahren für Brillengläser und somit auch die Aufgabe, dieses Verfahren so effizient und kostengünstig wie möglich zu gestalten. Diese Aufgabe ist mit dem aus ableitbaren Problem zumindest verwandt.
der Patentschrift 5.2 Unterscheidungsmerkmale 5.2.1 Die Patentinhaberin ist der Ansicht, dass D2 die Merkmale 7, 7A, 7G, 9, 10 Einsprechenden 7H und (wie nicht auch offenbare. gemäß der Gemäß der angefochtenen Entscheidung) seien nur die Merkmale 9 und 10 nicht in D2 offenbart.
Das bedeutet, dass einzig die Neuheit der Merkmale 7, 7A, 7G und 7H strittig ist.
5.2.2 Entgegen ihrer vorläufigen Meinung (siehe Mitteilung gemäß Artikel 15(1) VOBK, Punkt 11.5.2) ist die Kammer in der mündlichen Verhandlung zu dem Schluss gekommen, dass der Gegenstand des Anspruchs 1, wie von der Einsprechenden vorgetragen, sich nur durch die Merkmale 9 und 10 von dem in D2 implizit offenbarten Herstellungsverfahren von Brillengläsern unterscheidet. Die Merkmale 7, 7A, 7G und 7H sind aus den folgenden Gründen implizit in D2 in der offenbart:
a) Merkmal 7:
Wie von der Einsprechenden mündlichen Verhandlung vor der Kammer vorgetragen, ist die Offenbarung Legende jeder von D2 Tabelle nicht von "Basiskurvenzuordnung" D2 "statisch". In werden Begriffe und die der "Gleitsichtgläser" ausdrücklich genannt. Daraus leitet der Fachmann ab, dass es sich bei den Daten in der Tabelle Basiskurveninformationen von die Herstellungsverfahren in einem Halbfabrikaten um handelt, von Gleitsichtgläsern verwendet werden. Anders ausgedrückt offenbart D2 implizit ein Herstellungsverfahren. Somit ist das Merkmal 7 implizit in D2 offenbart.
b) Merkmal 7A:
Wie weiter von der Einsprechenden schriftlich und in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer vorgetragen, Absatz 0071, das umfasst "gemäß 'Bereitstellen eines Streitpatent, Satzes von Halbfabrikaten' ein Speichern von Informationen zu den einzelnen [...]. Halbfabrikatstypen Das Dokument Information auch deren Seite 19, verwies zu den D2 und enthält einzelnen Bezugsquellen vorletzter auf die deren bereits sowohl die Halbfabrikatstypen als (Rodenstock Absatz).
Passage Bezugsquellen in Die dem GmbH)" (E2, Einsprechende Patent ([0068], Seite 12, Zeile 45), wonach der Verfahrensschritt des Merkmals 7A durch eine Bereitstellungseinrichtung ausgeführt wird. Diese Bereitstellungseinrichtung kann "eine Datenbank sein, die Informationen zu einzelnen Halbfabrikaten und und über eines der Satzes die zur deren Aufnahme Bearbeitung der Bezugsquellen bereitstellt Brillenglashalbfabrikate des deren Vorderfläche zur Rückfläche angefordert an und werden kann" (Patent, [0071]). Da das Dokument D2 eine solche Datenbank darstellt, entspricht das Vorhandensein von D2 dem Bereitstellen eines Brillenglashalbfabrikaten, wie Satzes von Merkmal 7A in definiert. In Anbetracht der Patentschrift umfasst der Verfahrensschritt des Bereitstellens eines Satzes von Brillenglashalbfabrikaten gemäß Zurverfügungstellung Informationen von 7A die über die Merkmal Halbfabrikate gemäß D2. c) Merkmale 7G und 7H: wie oben erläutert, offenbart D2 implizit ein Gleitsichtgläsern Verfahren Herstellungsverfahren aus auszuführen, Halbfabrikate in einer Halbfabrikaten.
sind das für Um dieses Aufnehmen Aufnahmeeinrichtung der (Merkmal 7G) und das Bearbeiten der Rückfläche zur Erzielung der finalen optischen Wirkung eines Gleitsichtglases (Merkmal offenbart. 7H) notwendig und somit implizit in D2 5.2.3 Argumente der Patentinhaberin für die Neuheit der Merkmale 7, 7A, 7G und 7H a) In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer argumentierte die Patentinhaberin, dass die Merkmale 7, 7A, 7G und 7H des Anspruchs 1 eindeutig Vorgänge oder Schritte eines Verfahrens definierten, während D2 nur Merkmale einer Vorrichtung offenbare. Das Dokument D2 könne nicht als Verfahrensschritten eine implizite angesehen Offenbarung werden, nur weil von ein Fachmann aufgrund der Legende in D2 denke, dass er mit den Halbfabrikaten Brillengläser herstellen könne. D2 sei lediglich eine Zuordnungstabelle Gleitsichtbrillen, jedoch Bereitstellungsvorrichtung Satzes von zum Halbfabrikaten.
"Möglichkeitsraum" 7, Merkmalen für dar, Bereitstellen eines D2 einen stelle der nicht mit den 7G und 7H definierten gleichzusetzen sei. Daher 7A, Verfahrensschritten keine in den seien die Merkmale 7, 7A, 7G und 7H im Hinblick auf D2 neu. Die Kammer ist von diesem Argument nicht überzeugt. Ein Fachmann, verstehen, der dass das Dokument D2 liest, er anhand der darin Basiskurvenzuordnung jenes Halbfabrikat würde offenbarten auswählen kann, das zu einem bestimmten, durch Sphäre, Addition, Werkstoff passt.
und Durchmesser Dieses gewünschte anschließend Fachmanns impliziten von herstellen. D2 ist definierten Gleitsichtglas Gleitsichtglas Dieses Verständnis gleichzusetzen Offenbarung kann in mit D2 er des einer eines Herstellungsverfahrens für Brillengläser.
b) Die Patentinhaberin trug weiter vor, dass das Merkmal 7A "Bereitstellen Brillenglashalbfabrikaten" eines in Satzes Verbindung von mit den Merkmalen 7B bis 7E eine Auswahl von ganz bestimmten Halbfabrikaten voraussetze. Die speziellen optischen Eigenschaften (Flächenbrechwerte und Brechungsindizes) der ausgewählten Halbfabrikate Merkmalen 7B 7E definiert.
bis seien nämlich "[D]ie in den Entscheidung, eine genau solche und keine andere Auswahl zu treffen, ist Bestandteil des Verfahrens" (P1, Seite erfindungsgemäß beanspruchten 43, Absatz). vorletzter Eine solche Auswahl von bestimmten Halbfabrikaten sei nicht in D2 offenbart.
Die Kammer kann das Argument der Patentinhaberin nicht nachvollziehen. Wie oben in Punkt 5.2.2 b) erläutert, offenbart das Dokument D2 implizit den der in den Verfahrensschritt des Merkmalen 7B 7E definierten Halbfabrikate sowie zusätzlicher Halbfabrikate mit das bis Bereitstellen Bereitstellens anderen Merkmalen. Wie von der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, definiert Anspruch 1 keine "gezielte" oder "begrenzte" Auswahl, denn der Anspruch 1 schließt nicht aus, dass neben den in den Merkmalen 7B bis 7E definierten Halbfabrikaten weitere Halbfabrikate Anspruch bedeutet 1 bereitgestellt definierte nicht, Auswahl dass von werden.
Die in Halbfabrikaten ausschließlich solche Halbfabrikate ausgewählt werden, die die Merkmale 7B bis 7E aufweisen. Vielmehr müssen lediglich zumindest die in den 7B Merkmalen bis 7E definierten Halbfabrikate bereitgestellt werden. Daher ändert die Offenbarung in D2 von zusätzlichen Halbfabrikaten mit anderen als den in den Merkmalen 7B bis 7E definierten Merkmalen nichts Verfahrensschritt an 7A der (auch Tatsache, in Verbindung dass der mit den Merkmalen 7B bis 7E) durch D2 vorweggenommen wird.
c) Die Patentinhaberin Bereitstellen Kontext des eines Halbfabrikate Denn das [...] Aufnehmen zudem Satzes von der bereitgestellten 43, das Halbfabrikaten im zur bedeute, Verfügung verlangt von Absatz). dem dass ein die "dass stehen. physisches Halbfabrikate Satz zweiter aus 7G Merkmal aus, Verfahrens physisch eines Katalog, führte beanspruchten diese Seite aus dem Halbfabrikaten" (P1, "Dokument D2 Fachperson ist ein Halbfabrikate auswählen und bestellen kann. Die Zurverfügungstellung eines solchen Katalogs ist nicht gleichzusetzen damit, dass eine Fachperson als konkreten Vorgang, d. h. Verfahrensschritt, eine tatsächliche Auswahl aus dem Katalog trifft, bestellt und physisch zur Verfügung stellt" (P1, Seite 43, dritter Absatz).
Die Kammer nicht kann dieses Argument nachvollziehen. Wie der oben Patentinhaberin in Punkt 5.2.2 erläutert sind die Verfahrensschritte 7A, 7G und 7H implizit durch Ausführung das dieser Dokument implizit D2 offenbart. in D2 Bei offenbarten Verfahrensschritte ist automatisch auch das physische Zurverfügungstellen der Halbfabrikate durch D2 implizit offenbart.
d) Hinsichtlich des Offenbarungsgehalts des Absatzes [0071] des Patents führte die Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung aus, dass erstens D2 nicht mit der in Absatz [0071] erwähnten "Datenbank" und zweitens der in Merkmal 7A beschriebene Vorgang des Bereitstellens nicht mit der Verwendung der in Absatz [0071] erwähnten "Bereitstellungseinrichtung" gleichzusetzen sei.
Ohne eine Patentinhaberin relevante kann die Begründung Kammer diese seitens der Behauptungen nicht nachvollziehen. Wie die Einsprechende vortrug, ist der Begriff "Datenbank" so breit auszulegen, dass darunter nicht nur digitale Datenbanken, sondern auch Verzeichnisse von Informationen in Papierform, wie das Dokument D2, Funktion fallen.
der Gemäß in Absatz Bereitstellungseinrichtung definierten Vorgang Bereitstellen Absatz [0068] [0071] genau den eines die erwähnten in auszuführen, ist 7A Merkmal nämlich das Satzes von Brillenglashalbfabrikaten der in den Merkmalen 7B bis 7E beschriebenen Art. 5.2.4 Es folgt, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 sich von dem in D2 implizit offenbarten Verfahren nur durch die Merkmale 9 und 10 unterscheidet.
5.3 Technischer Effekt und zu lösende Aufgabe 5.3.1 Die Kammer schließt sich Einspruchsabteilung Punkt 35.4) technische darin der Auffassung (angefochtene Entscheidung, und der Einsprechenden Effekt der Unterscheidungsmerkmale besteht, spezifischen "eine Rückfläche zu technische Aufgabe während gewährleisten.
ausgehend Bereitstellung einer Bearbeitung Rückfläche der an, geeignete Halbfabrikats der wonach der 9 10 und Halterung der eines Bearbeitung Die zu lösende von D2 ist objektive folglich, Aufnahmeeinrichtung, ermöglicht" (E2, der die die eine Seite 25, sich der vierter Absatz).
5.3.2 Da die Patentinhaberin davon ausging, dass Gegenstand des Anspruchs 1 durch die gesamten Merkmale 7, 7A, 7G, 9, 10 und 7H von der Offenbarung des Dokuments D2 unterscheidet, die Kammer jedoch nur die Merkmale 9 und 10 als neu erachtete, hinsichtlich des ist der Vortrag technischen der Patentinhaberin Effekts der Unterscheidungsmerkmale und der zu lösenden Aufgabe nicht unmittelbar relevant.
Unter anderem geht daraus nicht hervor, dass die Patentinhaberin mit dieser Formulierung der objektiven technischen Aufgabe nicht einverstanden ist.
5.4 Lösung der technischen Aufgabe 5.4.1 Die Lösung der technischen Aufgabe ist naheliegend. Ausgehend von D2 und konfrontiert mit der Aufgabe der Bereitstellung einer Aufnahmeeinrichtung der Halbfabrikate von D2, die eine Bearbeitung von deren Rückfläche ermöglicht, würde der Fachmann nach Dokumenten suchen, die eine solche Aufnahmeeinrichtung der Fachmann auf das offenbaren.
Dokument D12 Dabei stoßen, würde denn D12 offenbart genau wie D2 ein Verfahren zur Herstellung von Gleitsichtbrillengläsern ausgehend von Halbfabrikaten mit sphärischer Vorderfläche und asphärisch zu bearbeitender Rückfläche (D12, Seite 3, Zeilen 43 bis 48). Aus D12 würde der Fachmann erfahren, dass eine geeignete Halterung der Aufnahmeeinrichtung darin besteht, "Vakuumspannfutter mit angepasster Zeilen 21 Merkmal 9 Spannfläche" bis 25).
zu Diese definiert, verwenden Halterung zu der (D12, ist Form Seite somit, der 5, wie im Vorderfläche formkomplementär ausgebildet. "Darüber hinaus ableitbar [oder ist es aus der wenigstens 2B nahegelegt], Kontaktflächen (Teilabschnitt) Vorderfläche Die umfasst.
Figur mehr Vorderfläche als eindeutig dass die 40% der umfasst in dem dargestellten Fall die gesamte Vorderfläche. Es wird auch als fachüblich betrachtet, Aufnahmeeinrichtungen der Vorderfläche sich da über alle einen bekannte [sic] wesentlichen Teil erstrecken" (angefochtene Entscheidung, Punkt 35.5). Somit ist auch das Merkmal 10 des Anspruchs 1 nahegelegt.
5.4.2 Die Patentinhaberin argumentierte sowohl schriftlich als auch während der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen, dass es "keinen in D2 offenbarten Hinweis [gebe], der die Fachperson veranlassen könnte, D12 heranzuziehen" (P2, Seite 39, erster Absatz).
5.4.3 Das Argument der Patentinhaberin ist nicht nachvollziehbar. Denn es geht bei der technischen Aufgabe genau darum, nach einer für die in D2 offenbarten Halbfabrikate geeigneten Aufnahmeeinrichtung zu suchen. Um diese Aufgabe zu lösen, muss der Fachmann Dokumente wie D12 heranziehen. Ein darüber hinausgehender Hinweis in D2 ist daher nicht nötig.
5.4.4 Es folgt, dass die Lösung der technischen Aufgabe naheliegend für den Fachmann ist.
6. Vierter Hilfsantrag Der Gegenstand des Anspruchs 1 wird von dem Dokument D2 in Verbindung mit dem Dokument D12 nahegelegt im Punkt XIV. erläutert des Hilfsantrags (Artikel 56 EPÜ).
6.1 Wie bereits oben sich Anspruch 1 Hilfsantrags 3 lediglich durch 4 das von unterscheidet Anspruch Hinzufügen 1 des derselben Merkmale, die am Ende des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 2 gegenüber dem Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 hinzugefügt wurden. Diese hinzugefügten Merkmale sind nicht neu im Hinblick auf D2 (siehe oben Punkt 4.2 mit Verweis auf die angefochtene Entscheidung, Punkt 31).
Daher ist der Gegenstand des Anspruchs 1 des vierten Hilfsantrags von dem Dokument D2 in Verbindung mit dem Dokument D12 aus den gleichen Gründen nahegelegt wie der Gegenstand des Anspruchs 1 des dritten Hilfsantrags (Artikel 56 EPÜ).
6.2 Schriftlich argumentierte die Patentinhaberin lediglich pauschal, dass die Auswahl von zehn (anstatt vier wie im Anspruch 1 Halbfabrikaten des dritten einer Serie Hilfsantrags eine "noch definiert) weiterreichende Auswahlentscheidung" sei (P2, Seite 42).
6.3 Die Kammer kann dieses Argument nicht nachvollziehen, denn D2 offenbart unstrittig nicht nur die vier in Anspruch 1 des dritten sondern auch Hilfsantrags die zehn definierten in Anspruch Halbfabrikate, 1 des vierten Hilfsantrags definierten Halbfabrikate. In der mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdekammer trug die Kammer zum Patentinhaberin keine weiteren Argumente vor.
7. Aus den oben dargelegten Schluss, dass keiner gewährbar ist ist. und der deshalb Gründen Anträge die kommt der Beschwerde die Patentinhaberin zurückzuweisen
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
K. Boelicke R. Bekkering