Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.05 / 2025

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 05.06.2025 – T 1848/23

Technische Beschwerdekammer 3.2.05 · ECLI:EP:BA:2025:T184823.20250605

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 1848/23 - 3.2.05

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.05 vom 5. Juni 2025 Beschwerdeführerin:

(Einsprechende) HAWE Hydraulik SE Einsteinring 17 85609 Aschheim (DE) Vertreter:

Grosse Schumacher Knauer von Hirschhausen Patent- und Rechtsanwälte Nymphenburger Strasse 14 80335 München (DE) Beschwerdegegnerin:

HYDAC Systems & Services GmbH Industriestraße 66280 Sulzbach (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:

Bartels und Partner, Patentanwälte Lange Strasse 51 70174 Stuttgart (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3475585 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 28. August 2023.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

P. Lanz C. Kujat F. Blumer O. Randl B. Burm-Herregodts

Sachverhalt und Anträge

I. Das europäische Patent EP-B1-3 475 585 (im Folgenden:

das Patent) betrifft eine Ventilvorrichtung zum Beeinflussen eines Medienstromes.

II. Die Einspruchsabteilung hat entschieden, dass das Patent in geänderter Fassung auf Grundlage der am 2. Dezember 2022 als Hauptantrag eingereichten Ansprüche den Erfordernissen des EPÜ entspricht.

III. Gegen diese Entscheidung legte die Einsprechende Beschwerde ein. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents in vollem Umfang. Sie beantragte die Nicht-Zulassung der Hilfsanträge 1 bis 3. Zudem beantragte sie hilfsweise die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.

IV. Die Patentinhaberin als Beschwerdegegnerin hat auf die Beschwerdebegründung der Einsprechenden mit Schreiben vom 2. April 2024 erwidert. Sie beantragte als Hauptantrag die Zurückweisung der Beschwerde oder hilfsweise die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Fassung auf Basis eines der Hilfsanträge 1 bis 3, die mit Schreiben vom 2. Dezember 2022 eingereicht wurden. Zudem beantragte sie hilfsweise die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, falls dem Hauptantrag nicht stattgegeben werden kann.

V. In einer Mitteilung gemäß Artikel 15 (1) VOBK vom 4. April 2025 teilte die Kammer den Parteien nach erfolgter Ladung zur mündlichen Verhandlung ihre vorläufige Einschätzung des der Beschwerde zugrunde liegenden Sachverhalts mit.

VI. Mit Schreiben vom 26. Mai 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin, das Patent zu widerrufen. Ferner nahm sie alle früheren Anträge zurück.

Entscheidungsgründe§

1. Mit Schreiben vom 26. Mai 2025 nahm die Beschwerdegegnerin alle früheren Anträge zurück. Davon ist auch der Antrag auf eine mündliche Verhandlung umfasst.

2. Gemäß Artikel 113 (2) EPÜ hat sich das Europäische Patentamt bei der Prüfung des europäischen Patents und bei den Entscheidungen darüber an die von der Patentinhaberin vorgelegte oder gebilligte Fassung zu halten.

3. Diese Billigung ist nicht gegeben, wenn die Patentinhaberin – wie im vorliegenden Fall – ausdrücklich erklärt, dass sie alle ihre anhängigen Anträge zurücknimmt und den alleinigen Antrag stellt, das Patent zu widerrufen.

4. Folglich existiert keine Fassung des Patents, die die Kammer der Prüfung der Beschwerde zugrunde legen kann. Unter diesen Umständen ist das Verfahren mit einer Entscheidung zu beenden, die den Widerruf des Patents verfügt, ohne auf die Patentierbarkeit einzugehen (Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, 10. Auflage, 2022, Kapitel IV.D.2).

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Das Patent wird widerrufen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

D. Hampe P. Lanz