Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.08 / 2025

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 05.06.2025 – T 1810/23

Technische Beschwerdekammer 3.2.08 · ECLI:EP:BA:2025:T181023.20250605

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 1810/23 - 3.2.08

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.08 vom 5. Juni 2025 Beschwerdeführerin:

(Patentinhaberin) Brose Schliesssysteme GmbH & Co. KG Otto-Hahn-Straße 34 42369 Wuppertal (DE) Vertreter:

Gottschald, Jan Gottschald Patentanwälte Partnerschaft mbB Klaus-Bungert-Straße 1 40468 Düsseldorf (DE) Beschwerdeführerin:

Kiekert Aktiengesellschaft Höseler Platz 2 42579 Heiligenhaus (DE) (Einsprechende) Vertreter:

Andrejewski - Honke Patent- und Rechtsanwälte Partnerschaft mbB An der Reichsbank 8 45127 Essen (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3081728 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 7. August 2023.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzende Mitglieder:

P. Acton G. Buchmann K. Kerber-Zubrzycka

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerdeführerinnen (Patentinhaberin und Einsprechende) legten Beschwerde gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung ein, wonach das Patent in der Fassung des damals geltenden Hilfsantrag 3 die Erfordernisse des EPÜ erfüllt.

II. Die Beschwerdeführerin 1 (Patentinhaberin) beantragte, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent aufrechtzuerhalten wie erteilt (Hauptantrag), hilfsweise das Patent auf der Grundlage eines der Hilfsanträge 1, 3 bis 14 (eingereicht mit der Beschwerdeerwiderung vom 18.12.2023) oder Hilfsantrag 15 (eingereicht mit Schreiben vom 22. April 2024) aufrechtzuerhalten.

III. Die Beschwerdeführerin 2 (Einsprechende) beantragte, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent zu widerrufen.

IV. Am 5. Juni 2025 fand eine mündliche Verhandlung vor der Kammer statt.

V. Für diese Entscheidung sind die folgenden Beweismittel relevant:

D4 D7 D8 D9 DE 10 2013 222 700 A1 DE 39 34 982 A1 DE 20 2012 007 326 U1 DE 2 001 653 VI. Die unabhängigen Ansprüche haben folgenden Wortlaut:

a) Anspruch 1 wie erteilt (Merkmalsgliederung hinzugefügt) 1.1 "Kraftfahrzeugschloss mit einer Sperrwerkwerkseinheit (2) zur Aufnahme der Schließelemente Schlossfalle (3) und Sperrklinke (4) und 1.2 mit einer Funktionseinheit (6), die ein Funktionsgehäuse (7) zur Aufnahme mindestens eines Funktionselements (8) und vorzugsweise zur Abdeckung zumindest eines Teils der Sperrwerkseinheit (2) aufweist, und 1.3 mit einem Deckel (9), der zumindest einen Teil der Funktionseinheit (6) abdeckt, 1.4 wobei mindestens eine Fixieranordnung (10, 11) vorgesehen ist und 1.5 wobei im Rahmen der Herstellung des Kraftfahrzeugschlosses (1) der Deckel (9) und das Funktionsgehäuse (7) durch parallele, insbesondere entgegengesetzte Montagebewegungen (16, 17) relativ zu der Sperrwerkseinheit (2) an der Sperrwerkseinheit (2) montierbar sind, dadurch gekennzeichnet, dass 1.6 mit der Montage einer Komponente von Deckel (9) und Funktionsgehäuse (7) die Herstellung eines fixierenden Eingriffs zwischen dieser Komponente mit der jeweils anderen Komponente und/oder der Sperrwerkseinheit (2) durch die Fixieranordnung (10, 11) einhergeht."

b) Hilfsantrag 1 Es wurde das Merkmal 1.3A hinzugefügt, wonach 1.3a "die Sperrwerkseinheit (2) ein Rückblech (2a) und ein Verstärkungsblech (2c) aufweist, wobei an dem Rückblech (2a) ein Lagerdom (3a) für die Schlossfalle (3) und ein Lagerdom (4a) für die Sperrklinke (4) befestigt ist, und wobei das Verstärkungsblech (2c) sich im Wesentlichen parallel zum Rückblech (2a) erstreckt und die der Schlossfalle (3) und der Sperrklinke (4) zugeordneten Lagerdome (3a, 4a) aufnimmt."

c) VII. Der unabhängige Anspruch 14 betrifft jeweils ein Verfahren zur Montage eines Kraftfahrzeugschlosses nach Anspruch 1. Die Beschwerdeführerin 1 (Patentinhaberin) argumentierte im Wesentlichen wie folgt:

Hauptantrag - Neuheit Der Gegenstand des Anspruchs 1 sei neu gegenüber D7. Hilfsantrag 1 - Änderungen Die Änderungen in Anspruch 1 basierten auf den Absätzen [0024] und [0025] der Beschreibung wie ursprünglich eingereicht und gingen nicht über die ursprüngliche Anmeldung hinaus.

Hilfsantrag 1 - Neuheit Der Gegenstand des Anspruchs 1 sei neu gegenüber D7. Hilfsantrag 1 - erfinderische Tätigkeit Der Gegenstand des Anspruchs 1 sei nicht naheliegend ausgehend von D7 in Kombination mit D4, D8 oder D9. VIII. Die Beschwerdeführerin 2 (Einsprechende) argumentierte im Wesentlichen wie folgt:

Hauptantrag - Neuheit Der Gegenstand des Anspruchs 1 sei nicht neu gegenüber D7. Hilfsantrag 1 - Änderungen Die Änderungen in Anspruch 1 gingen über die Anmeldung wie ursprünglich eingereicht hinaus. Hilfsantrag 1 - Neuheit Der Gegenstand des Anspruchs 1 sei nicht neu gegenüber D7. Hilfsantrag 1 - erfinderische Tätigkeit Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit ausgehend von D7 in Kombination mit D4, D8 oder D9.

Entscheidungsgründe§

1. Hauptantrag 1.1 Mangelnde Neuheit gegenüber D7 1.1.1 Die Beschwerdeführerin 2 erhob den Einwand, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht neu sei gegenüber D7. 1.1.2 Beschwerdeführerin 1 beantragte, D7 nicht in das Verfahren zuzulassen. Die Einspruchsabteilung hatte das damals verspätet eingereichte Dokument D7 zugelassen und in der Einspruchsentscheidung behandelt.

Daher ist das Dokument D7 gemäß Artikel 12(1)a) VOBK Teil des Beschwerdeverfahrens.

1.1.3 D7 zeigt ein (Figur 2) 1.1 Kraftfahrzeugschloss mit einer Sperrwerkwerkseinheit (Mittelteil 6) zur Aufnahme der Schließelemente Schlossfalle (2) und Sperrklinke (3) und 1.2 mit einer Funktionseinheit, die ein Funktionsgehäuse (Schutzwanne 17) zur Aufnahme mindestens eines Funktionselements (in Aufnahmeabschnitt 28, Figur 6) aufweist, und 1.3 mit einem Deckel (Rückwandplatte 8), der zumindest einen Teil der Funktionseinheit abdeckt (Figur 1), 1.4 wobei eine Fixieranordnung (Verrastung) vorgesehen ist, die das Mittelteil (6) an der Schutzwanne (17) fixiert (Spalte 6, Zeilen 50 bis 52) und 1.5 wobei im Rahmen der Herstellung des Kraftfahrzeugschlosses der Deckel (8) und das Funktionsgehäuse (17) durch parallele, insbesondere entgegengesetzte Montagebewegungen (siehe Explosionszeichnung in Figur 2) relativ zu der Sperrwerkseinheit (Mittelteil 6) an der Sperrwerkseinheit montierbar sind.

1.1.4 Die Beschwerdeführerin 1 war der Auffassung, dass die Figur 6 ein Ausführungsbeispiel zeige, das separat von demjenigen der Figuren 1 bis 5 zu betrachten sei. Spalte 3, Zeilen 65ff bezeichneten Figur 6 als weiteres Ausführungsbeispiel eines erfindungsgemäßen Kraftfahrzeug-Türschlosses.

Figur 6 zeigt jedoch lediglich eine Variation der Schutzwanne 17. Die Beschreibung der Figur 6 (Spalte 6, Zeilen 15 bis 44) nennt dabei das gleiche Bezugszeichen 17 für die Schutzwanne wie in den Figuren 1-5. Daraus und aus dem Gesamtzusammenhang geht daher eindeutig hervor, dass die in Figur 6 gezeigte, variierte Schutzwanne 17 für die Verwendung in dem in Figur 1 bis 5 gezeigten Kraftfahrzeugschloss vorgesehen ist. Hierzu argumentierte die Beschwerdeführerin 1, dass die Schutzwanne der Figur 6 drei Befestigungslöcher zeige, die auf eine andere Montageart hinwiesen als in den Figuren 1 bis 5. D7 beschreibt jedoch nicht den Zweck der in Figur 6 gezeigten Öffnungen. Zusätzlich stehen diese nicht in Widerspruch zu den Figuren 1 bis 5, da sie dort aus perspektivischen Gründen nicht zu erkennen wären, selbst wenn sie vorhanden wären.

Daher kann die Offenbarung der Figur 6 im Hinblick auf die Frage der Neuheit mit der Offenbarung der Figuren 1 bis 5 kombiniert werden. Dies betrifft die in Bezug zu Figur 6 offenbarten Merkmale 1.2 und 1.4 des Anspruchs.

1.1.5 Merkmal 1.6, wonach "mit der Montage einer Komponente von Deckel 8 und Funktionsgehäuse 17 die Herstellung eines fixierenden Eingriffs zwischen dieser Komponente mit der jeweils anderen Komponente und/oder der Sperrwerkseinheit durch die Fixieranordnung einhergeht," wollte die Beschwerdeführerin 1 so verstanden wissen, dass es verlange, dass alle drei Komponenten aneinander fixiert würden.

Bereits Merkmal 1.5 lege fest, dass sowohl der Deckel (8) als auch das Funktionsgehäuse (17) an der Sperrwerkseinheit montierbar seien. Auch Merkmal 1.6 nenne "Deckel 8 und Funktionsgehäuse 17", so dass bei korrekter Lesart auch das Merkmal 1.6 verlange, dass diese beiden Komponenten durch die Fixieranordnung an der Sperrwerkseinheit fixiert würden. Dies werde besonders klar, wenn man den Einschub "von Deckel 8 und Funktionsgehäuse 17" weglasse.

Beim Weglassen dieses Einschubs lautet Merkmal 1.6, dass "mit der Montage einer Komponente [...] der fixierende Eingriff zwischen dieser Komponente mit der jeweils anderen Komponente oder der Sperrwerkseinheit einhergeht". Gerade dadurch wird jedoch klar, dass das Merkmal 1.6 auch die Fixierung von nur zwei Komponenten aneinander umfasst, nämlich entweder Deckel 8 und Funktionsgehäuse 17 aneinander oder eine dieser beiden Komponenten an der Sperrwerkseinheit.

Auch Merkmal 1.5 verlangt nicht, dass alle drei Komponenten mittels der Fixieranordnung verbunden werden. Es verlangt lediglich, dass der Deckel (8) und das Funktionsgehäuse (17) an der Sperrwerkseinheit montierbar sind. Auf welche Art die Komponenten bei dieser Montage fixiert werden, bleibt dabei offen. Gemäß D7, Spalte 6, Zeilen 50 bis 52 wird die Sperrwerkseinheit (Mittelteil 6) durch Verrastung an dem Funktionsgehäuse (Schutzwanne 17) vorfixiert. Daher zeigt D7 auch das Merkmal 1.6. 1.1.6 Weiter argumentierte die Beschwerdeführerin 1, dass die Montage in D7 während der Befestigung an der Autotür erfolge, also keine Montage eines separaten Schlosses im Sinne des Streitpatents darstelle.

Der Anspruchswortlaut schließt jedoch nicht aus, dass gleichzeitig mit der Montage auch eine Befestigung des Schlosses an der Autotür stattfindet.

1.1.7 Aus diesen Gründen ist der Gegenstand von Anspruch 1 des Hauptantrags nicht neu gegenüber D7. 2. Hilfsantrag 1 2.1 Änderungen - Artikel 123(2) EPÜ 2.1.1 In Hilfsantrag 1 wurde das Merkmal 1.3a hinzugefügt, wonach "die Sperrwerkseinheit (2) ein Rückblech (2a) und ein Verstärkungsblech (2c) aufweist, wobei an dem Rückblech (2a) ein Lagerdom (3a) für die Schlossfalle (3) und ein Lagerdom (4a) für die Sperrklinke (4) befestigt ist, und wobei das Verstärkungsblech (2c) sich im Wesentlichen parallel zum Rückblech (2a) erstreckt und die der Schlossfalle (3) und der Sperrklinke (4) zugeordneten Lagerdome (3a, 4a) aufnimmt."

2.1.2 Das Merkmal 1.3a ist den Absätzen [0024] und [0025] der ursprünglichen Beschreibung entnommen. Diese Absätze beschreiben zusätzlich zu Merkmal 1.3a auch ein am Rückblech anliegendes Fanglager, das als Gehäuse für die Schlossfalle und die Sperrklinke dient.

2.1.3 Die Beschwerdeführerin 2 argumentierte, sowohl das Merkmal 1.3a als auch das im gleichen Absatz beschriebene Fanglager dienten der Versteifung der Sperrwerkseinheit, so dass diese beispielsweise die bei einem Crash auftretenden Kräfte besser aufnehmen könne, ohne die Fahrzeugtür freizugeben. Das Fanglager und Merkmal 1.3a seien daher funktionell untrennbar miteinander verknüpft und könnten nicht separat aus der Beschreibung entnommen werden. Die Änderung des Anspruchs 1 stelle daher eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung dar.

Rückblech, Verstärkungsblech und die Lagerdome bilden einen Kasten für die Sperrwerkseinheit und dienen tatsächlich der Stabilität. Das Fanglager ist jedoch nicht lasttragend mit dem Rückblech verbunden, sondern liegt dort nur an (Absatz [0024], Zeilen 17 und 18). Es weist ferner ein Einlaufmaul für den Schließkeil auf. Das Fanglager hat daher die Aufgabe, den Schließkeil zu führen, dessen Einlauf zu dämpfen und das Innere des Gehäuses vor Schmutz zu schützen.

Daher sind die beiden in den Absätzen [0024] und [0025] beschriebenen Merkmale funktional voneinander unabhängig, und das Merkmal 1.3a kann in den Anspruch 1 aufgenommen werden ohne Artikel 123(2) EPÜ zu verletzen.

2.2 Neuheit gegenüber D7 2.2.1 Gemäß der Beschwerdeführerin 2 offenbart D7 in der Sperrwerkseinheit (Figur 2) ein Rückblech (Tragwand 24) und ein Verstärkungsblech (Hebelträger 5), wobei an dem Rückblech (24) ein Lagerdom (13) für die Schlossfalle (2) und ein Lagerdom (13) für die Sperrklinke (3) befestigt sei, und wobei das Verstärkungsblech (5) sich im Wesentlichen parallel zum Rückblech (24) erstrecke und die der Schlossfalle (2) und der Sperrklinke (3) zugeordneten Lagerdome (13) aufnehme. Daher sei auch das Merkmal 1.3a in D7 offenbart.

2.2.2 Die Kammer versteht das Merkmal, wonach "das Verstärkungsblech ... die der Schlossfalle und der Sperrklinke zugeordneten Lagerdome aufnimmt" in der Weise, dass das Verstärkungsblech eine geometrisch geformte Aufnahme aufweisen muss, in der die Lagerdome aufgenommen werden. Eine beliebige Befestigung der Lagerdome am Verstärkungsblech reicht nicht aus, um das Merkmal zu erfüllen.

Eine solche geometrische Ausgestaltung ist aber weder in Figur 2 noch in Figur 4 der D7 zu erkennen. Zusätzlich lässt die Figur 4 Zweifel offen, ob sich der Lagerdom der Schlossfalle (in Figur 4 unten) überhaupt bis zu dem Verstärkungsblech erstreckt.

2.2.3 Außerdem ist die Tragwand 24 der in Figur 2 gezeigten Ausführungsform kein (Rück-)Blech, sondern besteht aus Kunststoff (Spalte 5, Zeilen 34-40). Die in Spalte 5, Zeilen 54-57 genannte Alternative beschreibt zwar ein Mittelteil, das komplett aus Metall besteht, dies ist dann aber "ausschließlich in Form eines metallischen Hebelträgers" ausgeführt. Hier fehlt also die Tragplatte 24 als separates Bauteil.

2.2.4 Daher zeigt D7 das Merkmal 1.3a nicht und der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 1 ist neu gegenüber D7. 2.3 Erfinderische Tätigkeit ausgehend von D7 2.3.1 Das unterscheidende Merkmal 1.3a bewirkt, dass die Sperrwerkseinheit einen stabilen Block bildet. Die zu lösende Aufgabe ist daher, die Sperrwerkseinheit zu versteifen, so dass sie die bei einem Crash auftretenden Kräfte aufnehmen kann.

2.3.2 In Kombination mit D4 2.3.2.1 D4 zeigt (Figuren 2 und 3) ein Kraftfahrzeugschloss, das aus einem Abdeckungselement 39, einem Gehäusekörper 14 und einem Sperrblock 25 zusammengesetzt wird. Der Sperrblock 25 bildet die Sperrwerkseinheit im Sinne von Anspruch 1. In der Sperrwerkseinheit 25 sind ein Rückblech (metallische Grundplatte 36) und ein Verstärkungsblech (metallische Setzplatte 38) angeordnet (siehe Absatz [0030]). Zwei Lagerdome (Schaftelemente 46, 51) werden in dem Verstärkungsblech 38 aufgenommen (Figur 2). Diese Anordnung entspricht dem Merkmal 1.3a. 2.3.2.2 Die Beschwerdeführerin 2 argumentierte, dass der Fachmann zur Lösung der Aufgabe - entweder die komplette Sperrwerkseinheit aus der D4 in das Kraftfahrzeugschloss der D7 übertragen würde, - oder dass er die Sperrwerkseinheit der D7 so modifizieren würde, dass sich ein Kraftfahrzeugschloss nach Anspruch 1 mit dem Merkmal 1.3a ergibt. 2.3.2.3 Eine komplette Übertragung der Sperrwerkseinheit von der D4 auf das Kraftfahrzeugschloss der D7 ist nicht naheliegend, weil die beiden Kraftfahrzeugschlösser grundsätzlich unterschiedlich aufgebaut sind. Zum Beispiel müsste die Sperrwerkseinheit der D4 so gedreht werden, dass das Einlaufmaul benachbart zur Funktionseinheit 17 zu liegen kommt. Dadurch käme der Verriegelungsmechanismus 53 auf der vom Funktionsgehäuse abgewandten Seite zu liegen. Selbst wenn der Fachmann eine solche Übertragung in Betracht ziehen würde, wären also umfangreiche Modifikationen an der Sperrwerkseinheit der D4 nötig, um sie in das Kraftfahrzeugschloss der D7 zu integrieren.

Daher ist der Transfer der gesamten Sperrwerkseinheit von D4 auf das Kraftfahrzeugschloss der D7 nicht naheliegend. 2.3.2.4 Gemäß der Beschwerdeführerin 2 wäre auch eine Modifikation der Sperrwerkseinheit der D7 naheliegend. Dies beinhalte, dass der Fachmann aus D4 die Lehre übernehme, die Tragplatte 24 der D7 entsprechend dem Rückblech 36 der D4 aus Metall zu bilden, sowie die Lagerdome 13 mit dem Hebelträger 5 zu verbinden. Letzteres stellt eine zusätzliche Befestigung der Lagerdome auf der selben Seite von Schlossfalle und Sperrklinke dar, auf der bereits die Tragplatte 24 das Rückblech bildet. Dies kann jedoch durch D4 nicht nahegelegt werden, da dort das Rückblech 36 und das Verstärkungsblech 38 auf verschiedenen Seiten von Schlossfalle und Sperrklinke liegen.

Zusätzlich ist die Geometrie der Tragplatte 24 so komplex, dass es nicht naheliegend ist, die Tragplatte statt aus Kunststoff aus einem Blech zu formen.

2.3.3 In Kombination mit D8 2.3.3.1 D8 offenbart ein Kraftfahrzeugschloss mit einem Gesperre (Drehfalle und Sperrklinke), das gemäß den dortigen Ansprüchen 1 und 2 einen Schlosskasten 1 aufweist, der laut Beschwerdeführerin 2 ein Rückblech bildet, sowie eine Verstärkungsplatte 7, die die Lagerbolzen 5, 6 des Gesperres stabilisiert. 2.3.3.2 Die Beschwerdeführerin 2 argumentierte, es sei naheliegend - entweder das komplette Kraftfahrzeugschloss aus der D8 in das Kraftfahrzeugschloss der D7 zu übertragen, - oder die Sperrwerkseinheit der D7 auf Anregung der D8 so modifizieren, dass sich ein Kraftfahrzeugschloss nach Anspruch 1 mit dem Merkmal 1.3a ergibt. 2.3.3.3 Das Kraftfahrzeugschloss der D8 stellt bereits ein komplettes Schloss mit Gehäuse dar. Daher ist es für den Fachmann nicht naheliegend, dieses Kraftfahrzeugschloss als eine Teilkomponente (Sperrwerkseinheit) des aus mehreren Komponenten aufgebauten Schlosses der D7 zu verwenden.

2.3.3.4 Eine Modifikation der Sperrwerkseinheit der D7 ist aus den gleichen Gründen nicht naheliegend wie oben zur Kombination mit der D4 angegeben.

2.3.4 In Kombination mit D9 Die bezüglich D8 genannten Argumente treffen auch im Hinblick auf eine Kombination der D7 mit der D9 zu.

2.3.5 Daher ergibt sich der Gegenstand des Anspruchs 1 von Hilfsantrag 1 nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.

2.4 Anspruch 14 Anspruch 14 definiert ein Verfahren zur Montage eines Kraftfahrzeugschlosses nach Anspruch 1. Er umfasst daher die Merkmale des Anspruchs 1 und erfüllt ebenfalls die Anforderungen des EPÜ.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben. Die Angelegenheit wird an die Einspruchsabteilung mit der Anordnung zurückverwiesen, ein Patent in geändertem Umfang mit folgender Fassung aufrechtzuerhalten:

Beschreibung:

Paragraphen 1 bis 6, 8 bis 24, 27 bis 56 der Patentschrift Paragraphen 7, 25, 26 eingereicht in der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung am 23. Mai 2023 Ansprüche:

Nr. 1 bis 15 gemäß Hilfsantrag 1 eingereicht mit Schreiben vom 18. Dezember 2023 Zeichnungen:

Figuren 1 bis 5 der Patentschrift Die Geschäftsstellenbeamtin:

Die Vorsitzende:

C. Moser P. Acton