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Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 04.06.2025 – T 677/23

Technische Beschwerdekammer 3.3.02 · ECLI:EP:BA:2025:T067723.20250604

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 0677/23 - 3.3.02

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.3.02 vom 4. Juni 2025 Beschwerdeführer:

(Anmelder) Vertreter:

tesa SE Hugo-Kirchberg-Straße 1 22848 Norderstedt (DE) tesa SE Hugo-Kirchberg-Straße 1 22848 Norderstedt (DE) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 15. September 2022 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 17154746.6 aufgrund des Artikels 97 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

M. O. Müller P. O'Sullivan B. Burm-Herregodts

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde der Anmelderin (nachfolgend Beschwerdeführerin) richtet sich gegen die Entscheidung der Prüfungsabteilung, die europäische Patentanmeldung Nr. 17 154 746.6 zurückzuweisen.

II. Im Prüfungsverfahren wurden folgenden Dokumente genannt:

D1:

D2:

EP 1 035 185 A2 EP 0 760 389 A1 III. In ihrer Entscheidung, in der sich die Prüfungsabteilung auf ihre Mitteilungen vom 12. Juli 2017 und 18. Februar 2021 stützte, sah die Prüfungsabteilung die Erfordernisse der Artikel 54, 56, 83 und 84 EPÜ als nicht erfüllt an.

IV. Die Beschwerdeführerin wurde antragsgemäß zu einer mündlichen Verhandlung vor der Kammer geladen. Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung erging eine Mitteilung der Kammer gemäß Artikel 15 (1) VOBK, in der die Kammer die vorläufige Auffassung vertrat, dass der in Anspruch 1 definierte Gegenstand nicht ausreichend offenbart sei.

V. Mit nachfolgendem Schreiben vom 11. Februar 2025 wurden von der Beschwerdeführerin unter anderem die folgenden Dokumente eingereicht:

D3:

D4:

D5:

D6:

tesa® 61532 Produktinformation tesa® 6917 Produktinformation tesa® 4720 Produktinformation tesa® 60977 Produktinformation D7:

D8:

tesa® 52105 Produktinformation tesa® 52210 Produktinformation VI. Mit Bescheid der Kammer vom 5. März 2025 wurde die Ladung zur anberaumten mündlichen Verhandlung aufgehoben.

VII. Die für die vorliegende Entscheidung relevanten Anträge Die Beschwerdeführerin beantragt:

VIII. - die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, dass die Kammer über die Erfordernisse der - Artikel 54, 83 und 84 EPÜ entscheidet und dass die Anmeldung zur weiteren Entscheidung an die Prüfungsabteilung zurückverwiesen wird. Bezüglich der für die vorliegende Entscheidung relevanten Ausführungen der Beschwerdeführerin wird auf die nachfolgenden Entscheidungsgründe verwiesen.

Entscheidungsgründe§

Hauptantrag (einziger Antrag: die Anmeldung in der eingereichten Fassung) 1. Ausreichende Offenbarung - Artikel 83 EPÜ Die unabhängigen Ansprüche 1 und 11 lauten wie folgt:

"1. Verbundsystem, umfassend - ein Klebeband (A), enthaltend - eine Haftklebmasseschicht und - - eine hitzeaktivierbare Klebmasseschicht; einen auf der Haftklebmasseschicht des Klebebandes (A) aufliegenden Releaseliner; und ein Klebeband (B), enthaltend - eine Trägerschicht, - eine Trennschicht auf einer Seite der Trägerschicht und - eine Haftklebmasseschicht auf der der Trennschicht gegenüberliegenden Seite der Trägerschicht; wobei sich die Haftklebmasseschicht des Klebebandes (B) in unmittelbarem Kontakt mit der hitzeaktivierbaren Klebmasseschicht des Klebebandes (A) befindet und das Klebeband (B) zu der hitzeaktivierbaren Klebmasseschicht des Klebebandes (A) eine Klebkraft von maximal 5 N/cm, ermittelt nach EN 1939:2003, aufweist.

11. Verfahren zur Herstellung eines Verbundsystems gemäß mindestens einem der vorstehenden Ansprüche, umfassend die folgenden Schritte:

a) Schneiden eines zu einer Rolle aufgewickelten Verbundes aus - einem Klebeband (A), enthaltend - eine Haftklebmasseschicht und - eine hitzeaktivierbare Klebmasseschicht; und - einem auf der Haftklebmasseschicht des Klebebandes (A) aufliegenden Releaseliner derart, dass aus einer Mutterrolle mehrere Rollen mit im Vergleich zur Mutterrolle geringerer Bahnbreite erhalten werden; b) Abrollen der Rollen und Bedecken mehrerer der derart erhaltenen Bahnen mit einem Klebeband (B), enthaltend - eine Trägerschicht, - eine Trennschicht auf einer Seite der Trägerschicht und - eine Haftklebmasseschicht auf der der Trennschicht gegenüberliegenden Seite der Trägerschicht derart, dass sich die Haftklebmasseschicht des Klebebandes (B) in unmittelbarem Kontakt mit der hitzeaktivierbaren Klebmasseschicht des Klebebandes (A) befindet; c) Schneiden des Klebebandes (B) derart, dass separate, wieder zu Rollen wickelbare Verbundsysteme aus Klebeband (B), Klebeband (A) und Releaseliner erhalten werden; wobei das Klebeband (B) zu der hitzeaktivierbaren Klebmasseschicht des Klebebandes (A) eine Klebkraft von maximal 5 N/cm, ermittelt nach EN 1939:2003, aufweist."

1.1 Die Ansprüche 1 und 11 erfordern somit eine Klebkraft von maximal 5 N/cm zwischen der hitzeaktivierbaren Klebmasseschicht des Klebebandes (A) und der Haftklebmasseschicht des Klebebandes (B).

1.2 Gemäß der Entscheidung der Prüfungsabteilung (Stellungnahme zur europäischen Recherche (nachfolgend:

ESOP) vom 12. Juli 2017, Punkt 1.3) konnten geeignete Kombinationen an hitzeaktivierbaren Klebmasseschichten des Klebebandes (A) mit Haftklebmasseschichten des Klebebandes (B) zum Einhalten der in Anspruch 1 geforderten Klebkraft von maximal 5 N/cm zwischen diesen beiden Schichten in Ermangelung ausreichender Information in der Anmeldung und im zum Prioritätstag zur Verfügung stehenden allgemeinen Fachwissen nur durch Versuch und Irrtum, und somit nur mit unzumutbarem Aufwand aufgefunden werden.

1.3 Insbesondere im Lichte der während des Beschwerdeverfahrens eingereichten zusätzlichen Beweismittel D3 bis D8 kommt die Kammer zu einem anderen Schluss:

1.4 Auf Seite 18, Zeilen 1-5 der Beschreibung werden Informationen zur hitzeaktivierbaren Klebmasseschicht des Klebebands (A) gegeben. Es wird angegeben, dass eine hitzeaktivierbare Klebmasseschicht des Klebebandes (A) aus einer Polyolefinschicht bevorzugt ist. Besonders bevorzugt ist eine Polyolefinschicht aus Polypropylen.

1.5 Darüber hinaus sind in der Beschreibung auch Informationen zum Klebeband (B) vorhanden. So enthält gemäß Seite 19, Zeilen 30-34 der Beschreibung die Haftklebmasseschicht des Klebebandes (B) Naturkautschuk oder Poly(meth)acrylat als Hauptbestandteil.

1.6 Die Fachperson wird somit von der Anmeldung nicht völlig im Unklaren gelassen, welche Materialien sie für die hitzeaktivierbare Klebmasseschicht des Klebebandes (A) und die Haftklebmasseschicht des Klebebandes (B) auszuwählen hat, um die anspruchsgemäße Klebkraft zwischen diesen beiden Schichten einzuhalten. Im Gegenteil erhält sie wie oben dargestellt von der Anmeldung eine ganz konkrete Anleitung zur Auswahl geeigneter Materialien.

1.7 Die Kammer erkennt zwar an, dass die obigen Offenbarungsstellen der Anmeldung der Fachperson für sich allein genommen noch keine konkrete Kombination zweier Materialien für jeweils geeignete hitzeaktivierbare Klebmasseschichten und Haftklebmasseschichten an die Hand geben. So findet sich der einzige in der Anmeldung vorhandene Hinweis auf eine solche konkrete Kombination aus hitzeaktivierbarer Klebemassenschicht des Klebebandes (A) und Haftklebmasseschicht des Klebebandes (B) des Anspruchs 1 lediglich in dem auf Seite 21 befindlichen Beispiel. Hier wird als hitzeaktivierbare Klebmassenschicht des Klebebandes (A) eine CO2-koronabehandelte Polypropylen-Blasfolie verwendet. Als Klebeband (B) wird "tesa® Strapping 51128" mit Naturkautschuk als Material für die Haftklebmasseschicht, entsprechend der anspruchsgemäßen Haftklebmasseschicht des Klebebandes (B), eingesetzt.

1.8 Wie jedoch von der Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die Dokumente D3 bis D8 vorgetragen, gehört es zum allgemeinen Fachwissen, welche Kombinationen aus hitzeaktivierbarer Klebmasseschicht und Haftklebmasseschicht zum Einhalten einer bestimmten Klebkraft, einschließlich der anspruchsgemäßen Klebkraft führen.

1.9 Die Kammer erkennt diesbezüglich zwar an, dass es sich bei D3 bis D8 um nachveröffentlichte Produktdatenblätter handelt. Die Kammer stimmt jedoch mit der Beschwerdeführerin darin überein, dass solche Produktdatenblätter bereits lange vor dem Prioritätsdatum verfügbar waren. D3 bis D8 sind daher geeignet, gutachterlich zu zeigen, was der Fachperson bereits vor dem Prioritätstag bekannt war.

Konkret offenbaren D3 bis D8 unter anderem Folgendes:

- D3: Klebkraft zwischen einem dem Material, welches der hitzeaktivierbaren Klebmasseschicht des Klebebandes (A) des Anspruchs 1 entspricht, nämlich Polypropylen (Seite 2, "Adhesion to Values", linke Spalte, Einträge für PP) mit einer dem Material der Haftklebmasseschicht des Klebebandes (B) des Anspruchs 1 entsprechenden Silikon-basierten Haftklebmasse tesa® 61532; - D4: Klebkraft zwischen einem, dem Material der hitzeaktivierbaren Klebmasseschicht des Klebebandes (A) des Anspruchs 1 entsprechenden Polyethylen oder Polypropylen (Seite 2, "Adhesion to Values", linke Spalte, Einträge für PE; rechte Spalte, Einträge für PP) und der dem Material der Haftklebmasseschicht des Klebebandes (B) des Anspruchs 1 entsprechenden Acrylat-basierten Haftklebmasse tesa®6917; - D5: Klebkraft zwischen einem, dem Material der hitzeaktivierbaren Klebmasseschicht des Klebebandes (A) des Anspruchs 1 entsprechenden Polyethylen oder Polypropylen (Seite 2, "Adhesion to Values", linke Spalte, Einträge für PE; rechte Spalte, Einträge für PP) mit der dem Material der Haftklebmasseschicht des Klebebandes (B) des Anspruchs 1 entsprechenden Acrylat-basierten Haftklebmasse tesa®4720; - D6: Klebkraft zwischen einem, dem Material der hitzeaktivierbaren Klebmasseschicht des Klebebandes (A) des Anspruchs 1 entsprechenden Polyethylen oder Polypropylen (Seite 1, "Adhesion to Values", linke Spalte, Eintrag für PE; rechte Spalte, Einträge für PP) mit der dem Material der Haftklebmasseschicht des Klebebandes (B) des Anspruchs 1 entsprechenden Acrylat-basierten Haftklebmasse tesa® 60977; - D7: Klebkraft zwischen einem, dem Material der hitzeaktivierbaren Klebmasseschicht des Klebebandes (A) des Anspruchs 1 entsprechenden Polypropylen (Seite 2, "Adhesion to Values", Einträge für PP) und der dem Material der Haftklebmasseschicht des Klebebandes (B) des Anspruchs 1 entsprechenden Acrylat-basierten Haftklebmasse tesa® 52105; und - D8: Klebkraft zwischen einem, dem Material der hitzeaktivierbaren Klebmasseschicht des Klebebandes (A) des Anspruchs 1 entsprechenden Polyethylen oder Polypropylen (Seite 2, "Adhesion to Values", linke Spalte, Einträge für PE; rechte Spalte, Einträge für PP) und der dem Material der Haftklebmasseschicht des Klebebandes (B) des Anspruchs 1 entsprechenden Acrylat-basierten Haftklebmasse tesa® 52210. Somit konnte die Fachperson die Klebkräfte zwischen verschiedenen Materialien für die hitzeaktivierbare Klebmasseschicht des Klebebandes (A) und die Haftklebmasseschicht des Klebebandes (B) des Anspruchs 1 vor dem Prioritätstag durch einfaches Nachschauen in allgemein erhältlichen Produktdatenblättern auffinden.

Im Gegensatz zur Schlussfolgerung der Prüfungsabteilung ist hierzu kein unzumutbarer Aufwand erforderlich. Die Kammer erkennt zwar in diesem Zusammenhang an, dass wenn die Erfindung darin gelegen hätte, neue Materialien erstmals bereitzustellen, deren Kombination zu einer bis dahin nie erreichten Klebkraft führt, ein Anspruch, der die bisher nie erreichte Klebkraft als Desideratum ohne nähere Einschränkung auf die spezifischen neu aufgefundenen Materialien nennt, durchaus wie von der Prüfungsabteilung angenommen in ungerechtfertigter Weise zukünftig noch aufzufindende Materialkombinationen unter Schutz stellen könnte. Dies ist vorliegend aber gerade nicht der Fall. Insbesondere liegt im vorliegenden Fall die Erfindung nicht darin, neue Materialien bereitzustellen, die eine sehr hohe, bisher nie erreichte Klebkraft ermöglichen. Vielmehr liegt, wie aus der Anmeldung hervorgeht, der Erfindung eine völlig andere Aufgabe zugrunde, nämlich das Abrutschen eines als Klebeband (B) ausgestalteten Interliners vom Klebeband (A) bei der Weiterverarbeitung, der Aufwicklung, dem Transport und der Lagerung des Klebebandes (A) zu vermeiden, und wird diese Aufgabe dadurch gelöst, dass der Interliner (Klebeband (B)) derart ausgestaltet ist, dass er schwach auf dem Klebeband (A) haftet. Dies findet in Anspruch 1 und 11 in der geforderten Klebkraft von maximal 5 N/cm seinen Niederschlag. Entsprechend wird in Anspruch 1 und 11 der Anmeldung in keinster Weise eine nie dagewesene hohe Klebkraft gefordert oder unter Schutz gestellt, die erst durch zukünftige Erfindungen erreicht werden kann.

Die in den Ansprüchen 1 und 11 definierte Erfindung erfüllt somit die Erfordernisse des Artikels 83 EPÜ.

2. Artikel 84 EPÜ 2.1 Die angefochtene Entscheidung handelt unter Bezugnahme auf zwei Bescheide die Erfordernisse der Artikel 83 und 84 EPÜ gemeinsam ab. Die Kammer hat Schwierigkeiten, zu erkennen, welche Argumente der Prüfungsabteilung welches der beiden Rechtserfordernisse betreffen.

2.2 Eines der unter Artikel 84 EPÜ gemachten Argumente der Prüfungsabteilung scheint darin zu bestehen, dass die Beschreibung keine Stütze im Sinne des Artikels 84 EPÜ für den Anspruchsgegenstand enthält (Punkt 1.1 der ESOP vom 12. Juli 2017). In dem genannten Abschnitt der ESOP fehlen aber Ausführungen darüber, weshalb nach Auffassung der Prüfungsabteilung eine solche Stütze in der Beschreibung fehlt. Auf der Grundlage des Bescheids vom 18. Februar 2021 (Punkt 1.2) scheint die Auffassung der Prüfungsabteilung darauf zu fußen, dass Anspruch 1 nicht auf die in der Beschreibung genannten Kombinationen aus hitzeaktivierbare Klebstoffschichten des Klebebandes (A) und Haftklebmasseschichten des Klebebandes (B) beschränkt ist. Dies könnte aber eine mangelnde Stütze nur dann begründen, wenn die Beschreibung eine (oder mehrere) bestimmte Schichtkombination(en) als zwingend vorgibt, während Anspruch 1 weitere Schichtkombinationen einschließt, so dass der Anspruch nicht im Einklang mit der Beschreibung stünde. Eine solche zwingende Vorgabe kann die Kammer jedoch der Beschreibung nicht entnehmen und wurde von der Prüfungsabteilung auch nicht genannt. Daher kann der Einwand der Prüfungsabteilung nicht durchgreifen.

2.3 Ein Klarheitsmangel könnte sich daraus ergeben, dass für die Fachperson nicht klar ist, wie die anspruchsgemäße Klebkraft zu messen ist und verschiedene Messverfahren zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Ein solcher Umstand wurde von der Prüfungsabteilung jedoch nicht behauptet, geschweige denn durch Fakten belegt. Daher liegt auch in diesem Sinne kein Mangel gemäß Artikel 84 EPÜ vor.

2.4 Somit sind die Erfordernisse des Artikels 84 EPÜ erfüllt.

3. Neuheit - Artikel 54 EPÜ 3.1 Die Prüfungsabteilung erachtete den Gegenstand der unabhängigen Ansprüche 1, 11 und 12 für nicht neu gegenüber D1 und D2. Hinsichtlich des Wortlautes des Anspruchs 1 wird auf den obigen Punkt 1 verwiesen.

3.2 D1 D1 offenbart im Anspruch 1 eine mehrlagige, kreuzgewickelte Spule aus trägerlosem, beidseitig haftklebendem Transferklebeband, bestehend aus einer drucksensitiven Schicht eines Klebstofffilms, wobei die Lagen der Spule mit einer ablösbaren Abdeckung und zusätzlich mit einer Zwischenabdeckung die mindestens rückseitig schwach haftklebend ausgerüstet ist, versehen sind.

3.2.1 Das Klebeband von D1 besteht daher aus drei Schichten, nämlich:

- einem zentralen beidseitig haftklebendem trägerlosem Transferklebeband, einer ablösbaren Abdeckung auf einer Seite des Bandes und einer schwach haftklebenden Zwischenabdeckung auf der anderen Seite. Gemäß Spalte 2, Zeile 52-53 besteht die ablösbare Abdeckung aus silikonisierter Polyethylenfolie (D1, Spalte 2, Zeile 52-53), welche nach Angaben der Prüfungsabteilung eine Schmelztemperatur im Bereich 104°C bis 120°C aufweist.

Somit ergibt sich für das Klebeband der D1 das folgende Bild:

-------------------------------------------------------ablösbare Abdeckung aus silikonisierter Polyethylenfolie -------------------------------------------------------beidseitig haftendes trägerloses Transferklebeband -------------------------------------------------------schwach haftklebenden Zwischenabdeckung -------------------------------------------------------- 3.2.2 Die Prüfungsabteilung scheint das oben genannte, aus drei Schichten bestehende Klebeband der D1 als Klebeband (A) und den darauf aufliegenden Releaseliner des Anspruchs 1 des Hauptantrags verstanden zu haben. Zur Veranschaulichung beider Klebebänder gibt die Kammer deren Aufbau nachfolgend vereinfacht graphisch wieder:

Klebeband (A) und darauf aufliegenden Releaseliner des Anspruchs 1 des Hauptantrags:

-------------------------------------------------------hitzeaktivierbare Klebmasseschicht -------------------------------------------------------Haftklebmasseschicht -------------------------------------------------------Releaseliner -------------------------------------------------------- Klebeband der D1:

-------------------------------------------------------ablösbare Abdeckung aus silikonisierter Polyethylenfolie -------------------------------------------------------beidseitig haftendes trägerloses Transferklebeband -------------------------------------------------------schwach haftklebenden Zwischenabdeckung -------------------------------------------------------- 3.2.3 Nach Auffassung der Prüfungsabteilung entsprach:

- - die ablösbare Abdeckung aus silikonisierter Polyethylenfolie der hitzeaktivierbaren Klebmasseschicht, das beidseitig haftklebende Transferklebeband der D1 der Haftklebmasseschicht des Klebebands (A), und die schwach haftklebende Zwischenabdeckung der D1 dem auf der Haftklebmasseschicht des Klebebandes (A) aufliegenden Releaseliner.

3.2.4 Die Auffassung der Prüfungsabteilung, dass die silikonisierte Polyethylenfolie der ablösbaren Abdeckung der D1 der hitzeaktivierbaren Klebmasseschicht des Klebebandes (A) des Anspruchs 1 des Hauptantrags entspricht, ist nicht überzeugend. Insbesondere ist gemäß D1 die silikonisierte Polyethylenfolie eine ablösbare Abdeckung. Im Gegensatz hierzu bilden im Anspruch 1 des Hauptantrags die Haftklebmasseschicht und die hitzeaktivierbare Klebmasseschicht das Klebeband (A), was eine leichte Ablösbarkeit der beiden Schichten ausschließt. Würde sich die hitzeaktivierbare Klebmasseschicht leicht von der Haftklebmasseschicht ablösen, würde das Klebeband in zwei Teile zerfallen und kein Klebeband mehr darstellen. Daher entspricht die ablösbare Abdeckung aus silikonisierter Polyethylenfolie der D1 nicht der hitzeaktivierbaren Klebmasseschicht des Anspruchs 1. D1 offenbart daher nicht das Klebeband (A) des Anspruchs 1. 3.2.5 Hinsichtlich der Frage, welche Offenbarung der D1 dem Klebeband (B) des Anspruchs 1 entspricht, sind die Schlussfolgerungen der Prüfungsabteilung nicht eindeutig. Hierzu stellt die Prüfungsabteilung Folgendes fest:

"Auf der Abdeckung befindet sich eine Zwischenabdeckung, die als Klebeband (B) ausgeführt ist, mit f) einer PE Trägerschicht, g) wobei PE auch als Trennmaterial dient. h) Auf der gegenüberliegenden Seite befindet sich eine schwach haftklebend eingestellte Polyacrylatschicht...[mit einem] Klebkraft zur darunterliegenden Abdeckschicht von 2-100 CN/ 25mm" (ESOP vom 12. Juli 2017, Punkt 2.2, Fettdruck durch die Kammer hinzugefügt) 3.2.6 Die Kammer kann nur vermuten, dass die Begründung der Prüfungsabteilung und insbesondere ihre Bezugnahme auf eine "darunterliegende Abdeckschicht" und eine Klebkraft zu dieser Schicht folgendermaßen zu verstehen ist: das Klebeband der D1 ist zu einer Spule gewickelt. Somit grenzt jede Lage (nachfolgend "erste Lage") dieses Klebebandes (mit Ausnahme der Innersten) an eine darunterliegende Lage (nachfolgend "zweite Lage") dieses Klebebandes an. Die Prüfungsabteilung scheint nun wie oben diskutiert die erste Lage als Klebeband (A) des Anspruchs 1 des Hauptantrags aufgefasst zu haben. Darüber hinaus scheint die Prüfungsabteilung die darunterliegende zweite Lage als Klebeband (B) im Sinne des Anspruchs 1 des Hauptantrags aufzufassen. Dieser Betrachtung folgend würde sich somit für die erste und zweite Lage des Klebebandes der D1 folgendes Bild ergeben:

Erste Lage des Klebebands der D1:

-------------------------------------------------------ablösbare Abdeckung aus silikonisierter Polyethylenfolie -------------------------------------------------------beidseitig haftendes trägerloses Transferklebeband -------------------------------------------------------schwach haftklebenden Zwischenabdeckung -------------------------------------------------------- Zweite Lage des Klebebands der D1:

-------------------------------------------------------ablösbare Abdeckung aus silikonisierter Polyethylenfolie -------------------------------------------------------beidseitig haftendes trägerloses Transferklebeband -------------------------------------------------------schwach haftklebenden Zwischenabdeckung -------------------------------------------------------- 3.2.7 Nach Auffassung der Kammer erfordert Anspruch 1 des Hauptantrags jedoch erstens zwei Klebebänder, die zweitens unterschiedlich aufgebaut sind, weil sie als unterschiedliche Klebebänder (A) und (B) konzipiert sind, die aus unterschiedlichen Komponenten bestehen. Keines dieser beiden Merkmale liegt jedoch in D1 vor. So gehören die beiden oben diskutierten Lagen der D1 ein und demselben Klebeband an und sind identisch aufgebaut.

3.2.8 Selbst wenn die oben diskutierte darunterliegende Lage als zweites Klebeband angesehen würde, entspricht diese Lage nicht einem Klebeband (B) im Sinne von Anspruch 1. Zum näheren Verständnis ist nachfolgend das Klebeband (B) des Anspruchs 1 des Hauptantrages der zweiten Lage des Klebebandes der D1 gegenübergestellt:

Klebeband (B) des Anspruchs 1 des Hauptantrags:

-------------------------------------------------------Haftklebmasseschicht -------------------------------------------------------Trägerschicht -------------------------------------------------------Trennschicht -------------------------------------------------------- Zweite Lage des Klebebands der D1:

-------------------------------------------------------ablösbare Abdeckung aus silikonisierter Polyethylenfolie -------------------------------------------------------beidseitig haftendes trägerloses Transferklebeband -------------------------------------------------------schwach haftklebenden Zwischenabdeckung -------------------------------------------------------- 3.2.9 Hierbei entspricht nach Auffassung der Prüfungsabteilung das beidseitig haftende trägerlose Transferklebeband der D1 der Haftklebmasseschicht des Klebebandes (B) des Anspruchs 1 des Hauptantrags (siehe ESOP, Punkt 2.2). Selbst wenn dieser Sicht gefolgt wird und ferner angenommen wird, dass die ablösbare Abdeckung aus silikonisierter Polyethylenfolie und die schwach klebende Zwischenabdeckung der D1 der Trägerschicht und der Trennschicht des Klebebandes (B) des Anspruchs 1 des Hauptantrags entsprechen, so ist die Schichtanordnung verschieden. Insbesondere liegen die beiden Schichten in D1 nicht wie in Anspruch 1 des Hauptantrags für die Trägerschicht und Trennschicht gefordert, aufeinander.

3.2.10 Der Gegenstand von Anspruch 1 unterscheidet sich daher von D1 mindestens dadurch:

- 3.3 dass D1 kein Klebeband (A) offenbart, das eine hitzeaktivierbare Klebmasseschicht umfasst, und dass D1 kein Verbundsystem offenbart, welches ein Klebeband (B) umfasst. Anspruch 11 des Hauptantrags Der unabhängige Anspruch 11 lautet wie folgt:

"Verfahren zur Herstellung eines Verbundsystems gemäß mindestens einem der vorstehenden Ansprüche, umfassend die folgenden Schritte:

a) Schneiden eines zu einer Rolle aufgewickelten Verbundes aus einem Klebeband (A), enthaltend - eine Haftklebmasseschicht und - eine hitzeaktivierbare Klebmasseschicht; und einem auf der Haftklebmasseschicht des Klebebandes (A) aufliegenden Releaseliner derart, dass aus einer Mutterrolle mehrere Rollen mit im Vergleich zur Mutterrolle geringerer Bahnbreite erhalten werden; b) Abrollen der Rollen und Bedecken mehrerer der derart erhaltenen Bahnen mit einem Klebeband (B), enthaltend - eine Trägerschicht, - eine Trennschicht auf einer Seite der Trägerschicht und - eine Haftklebmasseschicht auf der der Trennschicht gegenüberliegenden Seite der Trägerschicht derart, dass sich die Haftklebmasseschicht des Klebebandes (B) in unmittelbarem Kontakt mit der hitzeaktivierbaren Klebmasseschicht des Klebebandes (A) befindet; c) Schneiden des Klebebandes (B) derart, dass separate, wieder zu Rollen wickelbare Verbundsysteme aus Klebeband (B), Klebeband (A) und Releaseliner erhalten werden; wobei das Klebeband (B) zu der hitzeaktivierbaren Klebmasseschicht des Klebebandes (A) eine Klebkraft von maximal 5 N/cm, ermittelt nach EN 1939:2003, aufweist.

3.3.1 Gemäß Punkt 2.3 der ESOP vom 12. Juli 2017 kam die Prüfungsabteilung zu dem Schluss, dass der unabhängige Anspruch 11 der vorliegenden Anmeldung nicht neu gegenüber Dokument D1 im Sinne von Artikel 54 EPÜ ist. Es wurde aber in keiner Weise erläutert, wie die Prüfungsabteilung zu diesem Schluss gelangt ist.

3.3.2 Anspruch 11 des Hauptantrags betrifft ein Verfahren zur Herstellung eines Verbundsystems aus Klebebändern (A) und (B), die identisch zu den Klebebändern (A) und (B) in Anspruch 1 des Hauptantrages definiert sind. Da, wie oben ausgeführt, D1 den Gegenstand von Anspruch 1 des Hauptantrags nicht offenbart, ergibt sich daraus, dass auch der Gegenstand des unabhängigen Anspruchs 11 zumindest aus den für Anspruch 1 genannten Gründen neu gegenüber D1 ist.

3.4 Anspruch 12 des Hauptantrags Der unabhängige Anspruch 12 lautet wie folgt:

"Verwendung eines Klebebandes (B), enthaltend - eine Trägerschicht, - eine Trennschicht auf einer Seite der Trägerschicht und - eine Haftklebmasseschicht auf der der Trennschicht gegenüberliegenden Seite der Trägerschicht, zum Bedecken eines beidseitig nichtklebend ausgerüsteten, bahnförmigen Materials während des Aufwickelns dieses Materials zu einer Rolle und/oder während der Lagerung dieser Rolle, wobei sich die Haftklebmasseschicht des Klebebandes (B) in unmittelbarem Kontakt mit einer der nichtklebend ausgerüsteten Seiten des bahnförmigen Materials befindet."

3.4.1 Die Prüfungsabteilung hat nicht erläutert, weshalb sie der Auffassung war, dass D1 für den Gegenstand des unabhängigen Verwendungsanspruchs 12 neuheitsschädlich ist.

3.4.2 Die in Anspruch 12 beschriebene Verwendung erfordert ein Klebeband (B). Dieses Klebeband umfasst eine Trägerschicht, eine Trennschicht auf einer Seite der Trägerschicht und eine Haftklebmasseschicht auf der der Trennschicht gegenüberliegenden Seite der Trägerschicht, und ist somit identisch mit dem Klebeband (B) von Anspruch 1 des Hauptantrags.

3.4.3 Wie jedoch oben in Bezug auf Anspruch 1 dargelegt, entspricht das Klebeband der D1 nicht einem Klebeband (B) im Sinne von Anspruch 1. Mindestens aus diesem Grund ist der Gegenstand von Anspruch 12 daher neu gegenüber D1. 3.4.4 Der Gegenstand der Ansprüche 1, 11 und 12 ist somit neu gegenüber D1. 3.5 D2 3.5.1 Anspruch 1 des Hauptantrags Bei ihrer Auffassung, dass D2 den Gegenstand von Anspruch 1 des Hauptantrags offenbart, hat sich die Prüfungsabteilung auf Seite 2, Zeilen 54-55; Ansprüche 1, 4 und 5; und das Beispiel der D2 gestützt.

3.5.2 Anspruch 1 der D2 offenbart die Verwendung eines doppelseitigen Klebebandes mit einer Trägerfolie aus Polypropylen, mit einer schwach klebenden Klebmasse auf der einen Seite des Trägers und einer stark klebenden Klebmasse auf der anderen Seite des Trägers (D2, Anspruch 1). Beide Klebmassen sind daher ein- und demselben Klebeband zugeordnet. Zudem können gemäß D2 beide Seiten des Klebebandes mit einer Trennfolie versehen sein (D2, Seite 2, Zeile 54-55; Anspruch 5). Das einzige Beispiel der D2 offenbart die Verwendung einer silikonisierten PP (Polypropylen) Trennfolie (D2, Seite 3, Zeile 52 - 54).

3.5.3 Gemäß der angefochtenen Entscheidung (ESOP vom 12. Juli 2017, Punkt 2.4) weist das in D2 offenbarte und oben wiedergegebene Klebeband alle Schichten der anspruchsgemäßen Klebebänder (A) und (B) auf.

3.5.4 Zur Veranschaulichung werden nachfolgend die anspruchsgemäßen Klebebänder (A) und (B) dem Klebeband der D2 graphisch gegenübergestellt:

Anspruch 1 des Hauptantrags Klebeband (A):

-------------------------------------------------------Releaseliner -------------------------------------------------------Haftklebmasseschicht -------------------------------------------------------hitzeaktivierbare Klebmasseschicht -------------------------------------------------------- Klebeband (B):

-------------------------------------------------------Haftklebmasseschicht -------------------------------------------------------Trägerschicht -------------------------------------------------------Trennschicht -------------------------------------------------------- D2 Schichten der D2, die nach Auffassung der Prüfungsabteilung dem Klebeband (A) und dem darüberliegenden Releaseliner nach Anspruch 1 entsprechen:

---------------------------------------------------------PP-Trennfolie (entsprechend dem Releaseliner des Anspruchs 1) ---------------------------------------------------------Stark klebende Naturkautschukmasse (entsprechend der Haftklebmasseschicht des Klebebandes (A) des Anspruchs 1) ---------------------------------------------------------Trägerfolie aus Polypropylen (entsprechend der hitzeaktivierbaren Klebmasseschicht des Klebebandes (A) des Anspruchs 1) ---------------------------------------------------------- Schichten der D2, die nach Auffassung der Prüfungsabteilung dem Klebeband (B) nach Anspruch 1 entsprechen:

---------------------------------------------------------Schwach klebende Klebemasse (entsprechend der Haftklebmasseschicht des Klebebandes (B) des Anspruchs 1) ---------------------------------------------------------PP-Trennfolie (entsprechend sowohl der Trägerschicht als auch der Trennschicht des Klebebandes (B) des Anspruchs 1) ---------------------------------------------------------- 3.5.5 Wie oben graphisch dargestellt, entsprach gemäß Prüfungsabteilung in Bezug auf Klebeband (A):

- die erste PP-Trennfolie der D2 dem Releaseliner des Anspruchs 1, - die stark klebende Klebmasse der D2 der Haftklebmasseschicht des Klebebandes (A) des Anspruchs 1, und - die Trägerfolie aus Polypropylen der D2, die eine Schmelztemperatur von 160°C bis 180° aufweist, der hitzeaktivierbaren Klebmasseschicht des Klebebandes (A) des Anspruchs 1. Im Bezug auf Klebeband (B) entsprach gemäß Prüfungsabteilung:

- die schwach klebenden Klebmasse der D2 der Haftklebmasseschicht des Klebebandes (B) von Anspruchs 1, - die zweite PP-Trennfolie der D2 sowohl der Trägerschicht als auch der Trennschicht des Klebebandes (B) von Anspruch 1. 3.5.6 In Anspruch 1 wird zwischen der Haftklebmasseschicht des Klebebandes (B) und der hitzeaktivierbaren Klebmasseschicht des Klebebandes (A) eine Klebkraft von maximal 5 N/m gefordert. Die von der Prüfungsabteilung angenommene Entsprechung der einzelnen Schichten der D2 und des Anspruchs 1 des Hauptantrages voraussetzend würde dies bedeuten, dass zwischen der schwach klebenden Klebmasse der D2 (entsprechend der Haftklebmasseschicht des Klebebandes (B)) und der Trägerfolie aus Polypropylen der D2 (entsprechend der hitzeaktivierbaren Klebmasseschicht des Klebebandes (A)) eine Klebkraft von maximal 5 N/m vorliegt. Die Klebkraft zwischen diesen Schichten wird in D2 nicht explizit offenbart. Von der Prüfungsabteilung wurde eine anspruchsgemäße Klebkraft als implizit vorhanden angesehen.

3.5.7 Die Kammer kann sich dieser Schlussfolgerung nicht anschließen. Ohne Stützung auf jegliches Beweismittel seitens der Prüfungsabteilung kann deren Behauptung nicht akzeptiert werden, dass in D2 die Klebkraft zwischen der Trägerfolie aus Polypropylen der ersten Lage und der schwach klebenden Klebemasse der zweiten Lage wie anspruchsgemäß gefordert maximal 5 N/cm beträgt.

3.5.8 Darüber hinaus sind, selbst wenn man den Erläuterungen der Prüfungsabteilung, dass die Schichten des Klebebandes der D2 denjenigen der Klebebänder (A) und (B) des Anspruchs 1 des Hauptantrages entsprechen, folgt, diese Schichten in D2 Teil ein- und desselben Klebebandes, während in Anspruch 1 des Hauptantrages zwei getrennte Klebebänder (A) und (B) gefordert werden.

3.6 Unabhängig davon offenbart D2, selbst wenn die schwach klebende Klebschicht des Klebebandes der D2 als die Haftklebmasseschicht des anspruchsgemäßen Klebebandes (B) anzusehen wäre, nicht die Merkmale des Anspruchs 1, wonach dieses Klebeband (B) auch eine Trägerschicht und eine Trennschicht gemäß Anspruch 1 des Hauptantrags enthält. Die in D2 offenbarte PP-Trennfolie, die nach der angefochtenen Entscheidung sowohl die Trägerschicht als auch die Trennschicht des Klebebandes (B) des Anspruchs 1 darstellt, ist lediglich eine einzige Schicht. Im Gegensatz hierzu fordert Anspruch 1 zwei Schichten, nämlich eine Trägerschicht und eine auf der einen Seite der Trägerschicht befindliche Trennschicht.

3.6.1 D2 unterscheidet sich somit vom Gegenstand des Anspruchs 1 zumindest dadurch:

- - dass D2 nicht so verstanden werden kann, dass es ein Verbundsystem umfassend zwei getrennte Klebebänder (A) und (B) offenbart, dass D2 nicht die in Anspruch 1 geforderte Klebkraft offenbart, und dass D2 das Merkmal des Anspruchs 1 nicht offenbart, wonach Klebeband (B) eine Trägerschicht und eine Trennschicht enthält.

3.6.2 Anspruch 11 des Hauptantrags 3.6.3 Gemäß Punkt 2.5 der ESOP vom 12. Juli 2017 kam die Prüfungsabteilung zu dem Schluss, dass der unabhängige Anspruch 11 der vorliegenden Anmeldung gegenüber Dokument D2 nicht neu im Sinne des Artikels 54 EPÜ sei. Es wurde aber in keiner Weise erläutert, weshalb die Prüfungsabteilung zu diesem Schluss gelangen ist.

3.6.4 Anspruch 11 des Hauptantrags betrifft ein Verfahren zur Herstellung eines Verbundsystems, das Klebebänder (A) und (B) aufweist, welche identisch zu den Klebebändern (A) und (B) des Anspruchs 1 des Hauptantrages definiert sind. Da, wie oben ausgeführt, D2 den Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags nicht offenbart, ist der Gegenstand des unabhängigen Anspruchs 11 zumindest aus den für Anspruch 1 des Hauptantrages genannten Gründen gegenüber D2 als neu anzusehen.

3.6.5 Anspruch 12 des Hauptantrags Die Prüfungsabteilung hat nicht erläutert, weshalb sie zu dem Schluss gelangt ist, dass D2 für den Gegenstand des unabhängigen Verwendungsanspruchs 12 neuheitsschädlich ist.

3.6.6 Wie oben bezüglich der Neuheit des Anspruchs 12 des Hauptantrags gegenüber D1 dargelegt, erfordert die in Anspruch 12 beschriebene Verwendung ein Klebeband (B). Dieses Klebeband umfasst eine Trägerschicht, eine Trennschicht auf einer Seite der Trägerschicht und eine Haftklebmasseschicht auf der der Trennschicht gegenüberliegenden Seite der Trägerschicht.

3.6.7 Wie jedoch oben in Bezug auf Anspruch 1 dargelegt, entspricht das Klebeband von D2 nicht einem Klebeband (B) im Sinne von Anspruch 1. Mindestens aus diesem Grund ist der Gegenstand von Anspruch 12 daher neu gegenüber D2. 3.6.8 Der Gegenstand der Ansprüche 1, 11 und 12 ist somit neu gegenüber D2. 4. Zurückverweisung - Artikel 111 EPÜ und Artikel 11 VOBK 4.1 Gemäß Artikel 11 VOBK verweist eine Kammer die Angelegenheit nur dann zur weiteren Entscheidung an das Organ zurück, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wenn besondere Gründe dafür sprechen.

4.2 Im vorliegenden Fall wurde die erfinderische Tätigkeit in der angefochtenen Entscheidung nur in Bezug auf die abhängigen Ansprüche 3 bis 6 behandelt, deren Gegenstand als neu angesehen wurde. Die unabhängigen Ansprüche 1, 11 und 12 wurden als nicht neu angesehen, so dass die erfinderische Tätigkeit des Gegenstandes dieser Ansprüche nicht erörtert wurde. In dem einzigen in der Beschwerde vorliegenden Antrag sind wie oben ausgeführt, diese Ansprüche enthalten. In Anbetracht dieser Umstände hält es die Kammer für angemessen, die Sache zur weiteren Entscheidung an die Prüfungsabteilung zurückzuverweisen.

4.3 Diese Entscheidung steht auch im Einklang mit dem Antrag der Beschwerdeführerin die Anmeldung zur weiteren Entscheidung an die Prüfungsabteilung zurückzuverweisen.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Die Angelegenheit wird an die Prüfungsabteilung zur weiteren Entscheidung zurückverwiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

U. Bultmann M. O. Müller