Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.01 / 2025
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 02.06.2025 – T 532/24
Technische Beschwerdekammer 3.2.01 · ECLI:EP:BA:2025:T053224.20250602
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 0532/24 - 3.2.01
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.01 vom 2. Juni 2025 Beschwerdeführer:
(Einsprechender) Brink Towing Systems B.V. Industrieweg 5 7951 CX Staphorst (NL) Vertreter:
Valea AB Box 1098 405 23 Göteborg (SE) Beschwerdegegner:
WESTFALIA - Automotive GmbH Am Sandberg 45 33378 Rheda-Wiedenbrück (DE) (Patentinhaber) Vertreter:
Patentanwälte Bregenzer und Reule Partnerschaftsgesellschaft mbB Neckarstraße 47 73728 Esslingen (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
G. Pricolo H. Geuss P. Guntz Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 13. Februar 2024 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 3509877 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 13. Februar 2024 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 3509877 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
II. Die Einspruchsabteilung hat im wesentlichen entschieden, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 wie erteilt ausgehend von D1 (EP 3 045 328 A1) auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Hierbei berücksichtigte sie D4 (Forgoing Design Involving Ribs and Bosses, ASM Handbook, Vol. 14A, S. 741-758, 2005) und D5 (Oris Bedienungsanleitung, AK41 detachable tow ball, Bosal, 14. Januar 2014. Gegen diese Entscheidung hat die Einsprechende Beschwerde eingelegt.
III. Am 2. Juni 2025 fand eine mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts statt. Die Einsprechende (Beschwerdeführerin) beantragt die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents. Die Patentinhaberin (Beschwerdegegnerin) beantragt die Beschwerde zurückzuweisen, hilfsweise die Aufrechterhaltung in geändertem Umfang auf der Basis eines der Hilfsanträge 1 bis 5, erstmals eingereicht am 22. November 2023 im Verfahren vor der Einspruchsabteilung, erneut vorgelegt mit der Beschwerdeerwiderung.
IV. Der Anspruch 1 wie erteilt lautet wie folgt (wobei die Bezeichnung der in der Entscheidung diskutierten Merkmale seitens der Kammer fett hervorgehoben wurden):
Anhängekupplung für ein Kraftfahrzeug (90), mit einem Kupplungsarm (11,111,211), an dessen freiem Längsendbereich (12) ein Kupplungskörper (13),insbesondere eine Kupplungskugel (14), zum An kuppeln eines Anhängers (190) oder Lastenträgers(290) angeordnet ist und dessen anderer Längsendbereich (15) ein Halteende (16) zum Halten und/oder beweglichen Lagern an einer Tragstruktur (70) des Kraftfahrzeugs (90) bildet, wobei der Kupplungsarm (11, 111,211) Traggurte (20, 21) aufweist, die sich in einem Querabstand (22) zueinander zwischenden Längsendbereichen (12, 15) entlang eines Längsverlaufs (23) des Kupplungsarms (11, 111,211) erstrecken, [M1.5] wobei die Traggurte (20, 21) durch eine Mehrzahl von Verbindungsstreben (26-31) in der Art einer Fachwerkstruktur (24) oder Rippenstruktur (25) miteinander verbunden sind, [M1.6] und wobei der Kupplungsarm (11, 111, 211) mindestens eine Aufnahme (242) für eine Kontakteinheit (342), insbesondere eine Steckdose, zur Herstellung elektrischer und/oder optischer Verbindungen zwischen einem Bordnetz des Kraftfahrzeugs (90) und einem Anhänger oder Lastenträger (290) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass [M1.7] der Kupplungsarm(211) mindestens eine Verbindungsstrebe (231A,231, 230, 229) in einem Abstand zu der Aufnahme(242) für die Kontakteinheit (342) bezüglich desLängsverlaufs (23) des Kupplungsarms (211) aufweist.
V. Die Einsprechende(Beschwerdeführerin) brachte im wesentlichen den folgenden Einwand vor:
Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit ausgehend von D1. Im Vergleich zu D1 sei lediglich das Merkmal 1.7 nicht offenbart, wonach der Kupplungsarm mindestens eine Verbindungsstrebe in einem Abstand zu der Aufnahme für die Kontakteinheit bezüglich des Längsverlaufs des Kupplungsarms aufweist.
Nun sei aber das Einfügen von Verbindungsstreben eine für den Fachmann geläufige Maßnahme, um die Stabilität zu erhöhen oder bei gleicher Stabilität das Gewicht zu verringern. Dies seien auch im Prinzip die Aufgaben, die das unterscheidende Merkmal gegenüber D1 löse, nämlich eine höhere (oder gleiche) Festigkeit bei gleichem (oder geringerem) Gewicht zu erreichen, bzw. eine höhere Festigkeit, ungeachtet des Gewichts. Da der Kupplungsarm bereits eine Aufnahme aufweise und diese von zwei Verbindungsstreben gefasst sei, um die Festigkeit des Kupplungsarms nicht zu beeinträchtigen, würde der Fachmann unmittelbar erkennen, dass die gestellte Aufgabe durch einen weiteren Durchbruch gelöst werden könne, der seinerseits durch eine Verbindungsstrebe stabilisiert werde. Dadurch könne Material eingespart bzw. bei selbem Materialeinsatz die Festigkeit verbessert werden.
Im übrigen sei es dem Fachmann durchaus bekannt, z.B. aus D4, dass Verbindungsstreben per se die Steifigkeit erhöhen, so dass unabhängig vom Gewicht des Kupplungsarms der Fachmann im Bedarfsfall zu dieser Maßnahme greifen würde. Schließlich sei auch die Aufgabe, die der Fachmann hier löse, nämlich Gewicht und Festigkeit in einen Kompromiss zu bringen, übliches fachmännisches Handeln.
VI. Die Patentinhaberin (Beschwerdegegnerin) erwiderte im Wesentlichen:
Der strittige Gegenstand beruhe auf einer erfinderischen Tätigkeit. Hierbei dürfe das Merkmal 1.7 nicht isoliert betrachtet werden. Dieses sei insbesondere im Zusammenhang mit Merkmal 1.5 zu sehen, wonach eine Fachwerkstruktur vorhanden sei, die - verglichen mit dem Stand der Technik - zu einem völlig veränderten Festigkeitsgefüge des Kupplungsarms führe, das es letztlich erlaube, den Arm leicht und doch steif zu gestalten. Als Teil dieser Fachwerksstruktur müsse die erfindungsgemäße Verbindungsstrebe gemäß Merkmal 1.7 verstanden werden. In einer Vorrichtung gemäß D1 sei eine derartige Strebe nicht hilfreich, eher kontraproduktiv. Die Konstruktion gemäß D1 folge einer klassische Bauart eines I-Profils, wie dies beispielsweise auch in D5 gezeigt sei und eben nicht einer Fachwerksstruktur, in das eine Aufnahme integriert wurde. Das Hinzufügen von Verbindungsstreben innerhalb eines I- Profils erzeuge aber Belastungsspitzen in den Tragegurten, und werde seitens des Fachmanns schon von daher nicht erwogen.
Entscheidungsgründe§
1. Der Gegenstand des Anspruchs 1 wie erteilt beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit ausgehend von D1, Artikel 56 EPÜ. Die Kammer folgt diesbezüglich vollumfänglich der Entscheidung der Einspruchsabteilung. Ergänzend führt die Kammer dazu aus:
1.1 Das Argument der Beschwerdeführerin (Einsprechenden), die Aufgabe das Gewicht und Festigkeit in einen sinnvollen Kompromiss zu bringen, sei ein fachübliches Handeln und könne keine erfinderische Tätigkeit begründen, verfängt vorliegend nicht. Die Kammer weist darauf hin, dass es nicht alleine ausreicht, dass der Fachmann ohne weiteres eine Verbindungsstrebe hinzufügen könnte, sondern dass es ebenfalls einen Anlass geben muss, dies zu tun. Dieser ist nicht gegeben:
D1 offenbart einen auskonstruierten Kupplungsarm, der im wesentlichen ein I-Profil aufweist. Es ist nicht erkennbar, warum der Fachmann diesem I-Profil eine weitere Verbindungsstrebe hinzufügen sollte. Eine zusätzliche Verbindungsstrebe würde hier lediglich das Gewicht erhöhen, ohne die Steifigkeit nutzbringend zu verändern. Torsionskräfte sind bei derartigen Anhängekupplungen zu gering, als dass hier Maßnahmen zur Versteifung gefragt wären.
1.2 Selbst wenn der Fachmann sich die Aufgabe stellen würde, die Steifigkeit des Kupplungsarms zu erhöhen, gäbe es eine Vielzahl von Möglichkeiten. Vor allem zöge der Fachmann es zunächst in Erwägung, die Materialstärken in den stark belasteten Bereichen zu erhöhen.
1.3 Ob in D1 tatsächlich durch Einfügen einer zusätzlichen Verbindungsstrebe mit Festigkeitssprüngen zu rechnen wäre, wie es die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) vorgebracht hat, ist daher irrelevant und kann dahinstehen. Ebenfalls kann aus den genannten Gründen offenbleiben, ob eine schwenkbare Anhängekupplung grundsätzlich eine geringere Belastung auszuhalten in der Lage ist. Dass D1 nämlich der nächste Stand der Technik ist, wird von den Parteien nicht bestritten.
Desweiteren ist zwischen den Parteien unstrittig, dass der Inhalt von D4 vorliegend als allgemeines Fachwissen gilt.
1.4 Das Argument einer Umkonstruktion des Kugelarms gemäß D1, wie es die Beschwerdeführerin vorbringt, nämlich die offenbarte Aufnahme mit den dazugehörigen einfassenden Verbindungsstreben als Vorlage zu nehmen, weitere Durchbrüche mit einer Verbindungsstrebe gemäß Merkmal 1.7 vorzusehen, kann die erfinderische Tätigkeit nicht in Frage stellen. Diese Überlegung einer derart eingreifenden Änderung ergibt sich nach Ansicht der Kammer lediglich mit dem Wissen um die Fachwerkstruktur des strittigen Kupplungsarms.
1.5 Die Kammer folgt der Beschwerdeführerin darin, dass das Patent eine durchgehende Zwischenwand nicht ausschließe, weist aber darauf hin, dass der strittige Gegenstand eine solche nicht zwangsläufig aufweisen müsse. Insofern ist vorliegend eine Verbindungsstrebe gemäß Merkmal 1.7 stabilitätsfördernd.
Dass es der Anspruchswortlaut erlaubt, bei sinnwidriger Auslegung zu Ausführungsformen zu gelangen, die keinen Vorteil mehr gegenüber dem Stand der Technik aufweisen, hat hier keinen Einfluss auf die Frage der erfinderischen Tätigkeit. Die Lehre des Streitpatents indes ist klar und verständlich für den Fachmann. Ausgehend von D1würde der Fachmann, wie bereits ausgeführt, eine weitere Strebe nicht einführen, siehe oben, 1.1.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
A. Wille G. Pricolo