Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.5.05 / 2025
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 22.05.2025 – T 587/23
Technische Beschwerdekammer 3.5.05 · ECLI:EP:BA:2025:T058723.20250522
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 0587/23 - 3.5.05
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.5.05 vom 22. Mai 2025 Beschwerdeführerin:
(Patentinhaberin) Samedi GmbH Rigaer Str. 44 10247 Berlin (DE) Vertreter:
Lang, Johannes Bardehle Pagenberg Partnerschaft mbB Patentanwälte, Rechtsanwälte Postfach 86 06 20 81633 München (DE) Beschwerdegegnerin:
CompuGroup Medical SE & Co. KGaA Maria Trost 21 56070 Koblenz (DE) (Einsprechende) Vertreter:
Richardt Patentanwälte PartG mbB Wilhelmstraße 7 65185 Wiesbaden (DE) Angefochtene Entscheidung:
Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 11. Januar 2023 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 2110980 aufgrund des Artikels 101 (3) (b) EPÜ widerrufen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
K. Bengi-Akyürek P. Tabery C. Heath
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, das Patent zu widerrufen.
II. In der angefochtenen Entscheidung kam die Einspruchsabteilung zu dem Schluss, dass Anspruch 1 in der erteilten Fassung nicht neu (Artikel 100 a) EPÜ i.V.m. Artikel 54 EPÜ) sei. Die Hilfsanträge 1, 3 und 5 wurden wegen mangelnder erfinderischer Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ) und die Hilfsanträge 2 und 4 wiederum aufgrund fehlender Neuheit (Artikel 54 EPÜ) für nicht gewährbar befunden.
III. In ihrer Entscheidung berücksichtigte die Einspruchsabteilung unter anderem das folgende Dokument, das den Stand der Technik wiedergibt:
D3:
D3a:
IV. KR20040097016 Maschinelle Übersetzung von D3 Am 22. Mai 2025 fand eine mündliche Verhandlung vor der Kammer statt. Die Schlussanträge der Parteien lauten wie folgt:
- Die Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) beantragt mit ihrem Hauptantrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben, den Einspruch zurückzuweisen (d. h. das Patent wie erteilt aufrechtzuerhalten), hilfsweise das Patent im Umfang eines des der Einspruchsabteilung vorliegenden Hilfsanträge 1 bis 3, weiter hilfsweise der mit der Beschwerdebegründung eingereichten Hilfsanträge 6 und 7 aufrechtzuerhalten.
Die Patentinhaberin bestätigt, dass sich der Hilfsantrag 1 vom am 16. September 2022 eingereichten Hilfsantrag 1 dadurch unterscheidet, dass dort die abhängigen Ansprüche 5 und 6 gestrichen sind. - Die Beschwerdegegnerin (Einsprechende) beantragt die Zurückweisung der Beschwerde.
Am Ende der Verhandlung verkündete die Kammer ihre Entscheidung.
V. Anspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet wie folgt (Merkmalsbezeichnungen der Kammer):
a) b) c) d) e) f) g) "System zur sicheren serverbasierten Speicherung und Freigabe von Daten, umfassend einen Server (1); und einen ersten Client (2) und einen zweiten Client (3), die mit dem Server verbunden sind; wobei der erste Client (2) dazu eingerichtet ist, - einen ersten symmetrischen Schlüssel (ksym) unter Verwendung von von einem ersten Benutzer eingegebenen Daten zu erhalten; - zur Registrierung des ersten Benutzers beim Server (1) ein aus einem ersten privaten Schlüssel und einem ersten öffentlichen Schlüssel (pub(DL)) bestehendes erstes asymmetrische Schlüsselpaar zu erhalten, den ersten privaten Schlüssel mit dem ersten symmetrischen Schlüssel (ksym) zu verschlüsseln, den verschlüsselten ersten privaten Schlüssel an den Server (1) zu übertragen und h) i) j) k) l) m) n) o) den ersten öffentlichen Schlüssel (pub(DL)) so zu veröffentlichen, dass ihn der zweite Client empfangen kann; - zum Erhalten von Daten, die von einem zweiten Benutzer für den ersten Benutzer freigegeben wurden, den verschlüsselten ersten privaten Schlüssel vom Server (1) zu empfangen und mit dem ersten symmetrischen Schlüssel zu entschlüsseln, und die Daten als Bereitstellungsdaten in verschlüsselter Form vom Server (1) zu empfangen und unter Zuhilfenahme des unverschlüsselten ersten privaten Schlüssels zu entschlüsseln; wobei der zweite Client (3) dazu eingerichtet ist, - einen zweiten symmetrischen Schlüssel (ksym) unter Verwendung von von dem zweiten Benutzer eingegebenen Daten zu erhalten; - zur Speicherung von Daten auf dem Server (1) die Daten mit dem zweiten symmetrischen Schlüssel (ksym) zu verschlüsseln und die verschlüsselten Daten an den Server (1) zu übertragen; - zur Freigabe der auf dem Server (1) gespeicherten verschlüsselten Daten für den ersten Benutzer die Daten vom Server (1) zu empfangen, den ersten öffentlichen Schlüssel (pub(DL)) zu empfangen, die verschlüsselten Daten mit dem zweiten symmetrischen Schlüssel (ksym) zu entschlüsseln, die unverschlüsselten Daten unter Zuhilfenahme des ersten öffentlichen Schlüssels (pub(DL)) zu verschlüsseln, um Bereitstellungsdaten zu erhalten, und die Bereitstellungsdaten an den Server (1) zu übertragen; und p) wobei der Server weiterhin dazu eingerichtet ist, - die verschlüsselten Daten und - den verschlüsselten ersten privaten Schlüssel zu speichern."
Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von Anspruch 1 des Hauptantrags darin, dass dass in den Merkmalen j) und o) die Formulierung "unter Zuhilfenahme des ersten öffentlichen Schlüssels" jeweils durch "mit dem ersten öffentlichen Schlüssel" ersetzt ist. Zudem unterscheidet sich der Anspruchssatz dieses Hilfsantrags von dem des Hauptantrags dahingehend, dass die abhängigen Ansprüche 5 und 6 gestrichen sind.
Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von Anspruch 1 des Hauptantrags darin, dass Merkmal o) wie folgt geändert ist:
o' "nachfolgend die unverschlüsselten Daten unter Zuhilfenahme des ersten öffentlichen Schlüssels zu verschlüsseln, um Bereitstellungsdaten zu erhalten, und die Bereitstellungsdaten an den Server zu übertragen." Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 enthält sowohl die Änderungen gemäß Hilfsantrag 1 als auch jene gemäß Hilfsantrag 2. Die Anspruchssätze der Hilfsanträge 6 und 7 unterscheiden sich von denen der Hilfsanträge 2 und 3 lediglich hinsichtlich der Streichung der abhängigen Ansprüche 5 und 6.
Entscheidungsgründe§
1. Das Streitpatent betrifft die verschlüsselte Speicherung vertraulicher Daten (z. B. Patientendaten) von einem ersten Nutzer auf einem ungesicherten Server und die Freigabe dieser Daten für einen zweiten Nutzer (z. B. für einen Arzt). Die Aufgabe der vorliegenden Erfindung ist es laut Patentschrift, dennoch ein sicheres Speichern ermöglichen, ohne dass Schlüssel zur Ver- und Entschlüsselung der Daten in persistenten Speichern lokal auf einem Client gespeichert werden müssen. Dies ist beispielsweise wichtig, wenn der Client ein Webbrowser ist, da Webbrowser keinen sicheren lokalen Speicher für Schlüssel aufweisen.
2. Hauptantrag 2.1 Neuheit (Artikel 100 a) EPÜ i.V.m. Artikel 54 (1) EPÜ) 2.1.1 Die Patentinhaberin bringt zur Frage der Neuheit vor, dass das Dokument D3a die Merkmale m) bis o) von Anspruch 1 nicht offenbare. Insbesondere enthalte das Dokument D3a keine einzelne, zusammenhängende Ausführungsform, die sämtliche im Anspruch genannten Verfahrensschritte im Zusammenhang offenbare. Vielmehr hätte der Fachmann verschiedene offenbarte Alternativen "forciert kombinieren" müssen. Überdies sei "klar ersichtlich, dass die Freigabe von Daten nach der Lehre der D3 keinerlei Hinweis auf eine Umverschlüsselung von Daten" enthalte.
2.1.2 Die Kammer stellt hierzu fest, dass die in Dokument D3a offenbarten gesonderten Teilverfahren nicht als Alternativen zu verstehen sind. Vielmehr ist das in Dokument D3a offenbarte System dazu ausgestaltet, die Teilverfahren Daten-Upload, Daten-Download und Datenaustausch (vgl. Zeilen 154-157) auf eine entsprechende Nutzereingabe hin auszuführen. Somit offenbart D3a eindeutig und unmittelbar - und zwar unabhängig davon, ob das nach Merkmal m) ungesteuerte (d. h. nicht durch eine Anfrage bewirkte) "Empfangen" von Daten bzw. einem öffentlichen Schlüssel als einschränkend angesehen werden kann - die Merkmale m) und n) von Anspruch 1. 2.1.3 Jedoch offenbart Dokument D3a nicht eine Anwendung dieser Teilverfahren auf jeweils die gleichen Daten dahingehend, dass also ein Nutzer Daten herunterlädt und anschließend die gleichen Daten auf dem Server zum Datenaustausch bereitstellt. Aus der bloßen Nachbarschaft im Text von D3a (Daten-Download wird bis Zeile 170 beschrieben, Datenaustausch ab Zeile 171) lässt sich dieser Zusammenhang nämlich nicht unbedingt ableiten, entgegen der Behauptung der Einsprechenden. Hinsichtlich des in Merkmal m) beanspruchten Downloads mit Entschlüsselung der Daten sei angemerkt, dass beides in den Zeilen 165-170 des Dokuments D3a bereits offenbart ist.
2.1.4 Auch wenn die in Merkmal o) von Anspruch 1 erwähnten "unverschlüsselten Daten" - wie auch die Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer eingeräumt hat - durchaus auch den im "zweiten Client" initial vorliegenden "Daten" gemäß Merkmal l) entsprechen können, interpretiert die Kammer in ihrer Analyse das Merkmal o) zu Gunsten der Patentinhaberin dahingehend, dass "die unverschlüsselten Daten" diejenigen Daten sind, die im vorangehend angegebenen Schritt gemäß Merkmal n) auch "entschlüsselt" wurden, d. h. dass hier tatsächlich eine sogenannte "Umverschlüsselung von Daten" stattfindet.
2.1.5 Ferner interpretiert die Kammer die Formulierung "unter Zuhilfenahme des ersten privaten/öffentlichen Schlüssels" gemäß den Merkmalen j) und o) zu Gunsten der Patentinhaberin dahingehend, dass der jeweilige asymmetrische Schlüssel direkt für die Ver- und Entschlüsselung der Daten verwendet wird. Dabei werden zudem der "erste private Schlüssel" und der "erste öffentliche Schlüssel" implizit als tatsächlich dem "ersten Client" zugeordnet angesehen.
2.1.6 Somit unterscheidet sich der Gegenstand von Anspruch 1 vom Ausführungsbeispiel "verschlüsselter Daten-Upload und Daten-Download" (vgl. Zeilen 158-170 von D3a) hinsichtlich des den Datenaustausch betreffenden Unterscheidungsmerkmals o).
2.1.7 In diesem Zusammenhang bestreitet die Patentinhaberin, dass die direkte Verwendung des "ersten öffentlichen Schlüssels" für die Verschlüsselung der Daten in Dokument D3a offenbart sei.
2.1.8 Die Kammer verweist diesbezüglich auf die Zeilen 91-94 des Dokuments D3a, worin die Verschlüsselung unter direkter Anwendung von asymmetrischen Schlüsseln bei geringer Datenmenge als Option für die nachfolgenden Ausführungsbeispiele bereits offenbart wird:
"[...] since the public key algorithm itself has the disadvantage of its slow speed, it is mainly used to encrypt and exchange a small amount of data such as e-mail messages, or to communicate with a symmetric encryption method [...]". Mithin wird gelehrt, dass die Ver- und Entschlüsselung der Daten im Ausführungsbeispiel der Zeilen 158-170 auch mit dem "ersten asymmetrischen Schlüsselpaar" erfolgen kann, also dem ersten privaten Schlüssel und dem ersten öffentlichen Schlüssel.
2.1.9 Der Gegenstand von Anspruch 1 ist daher - basierend auf dem Unterscheidungsmerkmal o) - neu gegenüber der Offenbarung von Dokument D3a.
2.2 Erfinderische Tätigkeit (Artikel 100 a) i.V.m. 56 EPÜ) 2.2.1 Die durch das Unterscheidungsmerkmal o) hervorgerufene technische Wirkung besteht nun darin, die von einem Nutzer heruntergeladenen Daten mit einem anderen Nutzer auszutauschen. Die objektive technische Aufgabe lässt sich somit dahingehend formulieren, die in dem System gemäß Dokument D3a heruntergeladenen Daten mit einem anderen Nutzer auszutauschen. Diese Aufgabe stellt auch eine realistische technische Aufgabe für einen Fachmann auf dem Gebiet der sicheren Datenkommunikation zum relevanten Zeitpunkt dar.
2.2.2 Der mit dieser Aufgabe konfrontierte Fachmann hätte nun erkannt, dass Dokument D3a in den Zeilen 175-178, in Zusammenschau mit den Zeilen 91 und 92, den Upload der Daten, nachdem diese mit dem öffentlichen Schlüssel des Empfängers verschlüsselt wurden, lehrt. Der Fachmann hätte somit ohne Weiteres erkannt, dass dieses Vorgehen erforderlich ist, um die oben genannte objektive technische Aufgabe zu lösen, wenn die Daten zu diesem Zeitpunkt nicht mehr auf dem Server gespeichert sind. Dies kann z. B. dann der Fall sein, wenn diese Daten aus welchen Gründen auch immer - gelöscht wurden bzw. nicht mehr vorhanden sind. Auf diese Weise wäre der Fachmann somit ohne erfinderisches Zutun zum Unterscheidungsmerkmal o) gelangt.
2.2.3 Die Patentinhaberin argumentiert, dass das Unterscheidungsmerkmal o) die technische Wirkung habe, die Sicherheit und Flexibilität des serverbasierten Datenaustausches zu verbessern. Die Umverschlüsselung ermögliche nämlich, dass nur Teile der Daten einem bestimmten Empfänger zugänglich gemacht werden könnten.
2.2.4 Die Kammer ist von diesem Argument nicht überzeugt, da im Anspruch keine Stückelung und Aufteilung der Daten vorgesehen ist. Daher ist diese Wirkung nicht vom Anspruchswortlaut ableitbar und ist lediglich spekulativ.
2.2.5 Der Gegenstand von Anspruch 1 ist daher nicht erfinderisch gegenüber Dokument D3a.
2.3 Folglich erfüllt der Hauptantrag nicht das Erfordernis des Artikels 100 a) EPÜ i.V.m. Artikel 56 EPÜ.
3. Hilfsanträge 1 bis 3, 6 und 7 3.1 Die mit diesen Hilfsanträgen vorgebrachten Änderungen von Anspruch 1 wurden bei der Auslegung des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag bereits von der Kammer berücksichtigt.
3.2 Daher ist Anspruch 1 jedes dieser Hilfsanträge aus den gleichen Erwägungen wie bei Anspruch 1 des Hauptantrags nicht erfinderisch.
3.3 Folglich erfüllen die Hilfsanträge 1 bis 3, 6 und 7 ebenfalls nicht das Erfordernis des Artikels 56 EPÜ.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Geschäftsstellenbeamte:
Der Vorsitzende:
B. Brückner K. Bengi-Akyürek