Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.08 / 2025

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 21.05.2025 – T 74/23

Technische Beschwerdekammer 3.2.08 · ECLI:EP:BA:2025:T007423.20250521

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 0074/23 - 3.2.08

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.08 vom 21. Mai 2025 Beschwerdegegnerin:

(Patentinhaberin) Hörmann KG Brockhagen Horststrasse 17 33803 Steinhagen (DE) Vertreter:

Hermann, Felix Boehmert & Boehmert Anwaltspartnerschaft mbB Pettenkoferstrasse 22 80336 München (DE) Beschwerdeführerin:

Novoferm GmbH Schüttensteiner Strasse 26 46419 Isselburg (DE) (Einsprechende) Vertreter:

Andrejewski - Honke Patent- und Rechtsanwälte Partnerschaft mbB An der Reichsbank 8 45127 Essen (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzende Mitglieder:

P. Acton A. Björklund C. Schmidt Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3449078 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 22. Dezember 2022.

Sachverhalt und Anträge

I. Gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung, wonach das Streitpatent in der Fassung des damaligen Hilfsantrags 1 die Erfordernisse des EPÜ erfüllt, haben die Einsprechende und die Patentinhaberin Beschwerde eingelegt. Die Patentinhaberin zog ihre Beschwerde mit Schreiben vom 14. Mai 2025 zurück und wurde somit Beschwerdegegnerin.

II. Am 21. Mai 2025 fand eine mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer statt. Wie am 20. Mai 2025 schriftlich angekündigt, nahm die Patentinhaberin (Beschwerdegegnerin) nicht an der Verhandlung teil. Die mündliche Verhandlung wurde gemäß Regel 115 (2) EPÜ und Artikel 15 (3) VOBK in ihrer Abwesenheit durchgeführt.

III. Die Einsprechende beantragte, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent zu widerrufen. Die Patentinhaberin beantragte schriftlich, die Beschwerde zurückzuweisen und das Patent in der von der Einspruchsabteilung als gewährbar erachteten Fassung gemäß Hilfsantrag 7 oder in der Fassung der mit Schreiben vom 22. März 2022 eingereichten Fassung der Hilfsanträge 8 oder 9 aufrechtzuerhalten.

IV. Unabhängige Ansprüche Anspruch 1 von "Hilfsantrag 7" lautet:

M1 "Sortiment zur Montage von Sektionaltoren M2 mit einem ersten Satz von Torblattelementen (10, 20, 80), aus denen ein erstes Torblatt mit einer ersten Dicke herstellbar ist, M3 und einem zweiten Satz von Torblattelementen (110, 120, 180), aus denen ein zweites Torblatt mit einer zweiten Dicke herstellbar ist, M4 wobei die zweite Dicke mehr als 15 mm größer ist als die erste Dicke, M5 das Sortiment umfasst des Weiteren seitliche Zargenholme, M5.1 die im Bereich seitlicher Ränder einer mit den Torblättern zu verschließenden Wandöffnung festlegbar sind M5.2 und Dichtungsanordnungen aufweisen, an die nach der Montage in einer die Wandöffnung verschließenden Schließstellung dem verschlossenen Raum abgewandte äußere Begrenzungsflächen der Torblätter anlegbar sind, M6 das Sortiment umfasst des Weiteren an den seitlichen Zargenholmen festlegbare und sich nach der Montage etwa in Schwererichtung vom Boden in Richtung auf den oberen Rand der Wandöffnung erstreckende Führungsschienensegmente, M7 das Sortiment umfasst des Weiteren Führungsrollen (50, 60), die nach der Montage zusammenwirkend mit den Führungsschienensegmenten zur Führung einer Torblattbewegung zwischen einer Schließstellung und einer Öffnungsstellung ausgelegt sind M8 und das Sortiment umfasst des Weiteren an den Torblattelementen festlegbare Rollenhalter (40, 70, 140, 170), mit denen die Führungsrollen an den Torblattelementen festlegbar sind, M9 wobei die Rollenhalter (40, 70, 140, 170) einen ersten Rollenhaltersatz (40, 70) zum Befestigen der Führungsrollen (50, 60) an dem ersten Satz von Torblattelementen (10, 20, 80) M10 und einen sich vom ersten Rollenhaltersatz (40, 70) unterscheidenden zweiten Rollenhaltersatz (140, 170) zum Befestigen der Führungsrollen (50, 60) an dem zweiten Satz von Torblattelementen (110, 180) aufweisen, M11 wobei die Rollenachsen von zwei mit Rollenhaltern (40, 70) des ersten Rollenhaltersatzes an der äußeren Begrenzungsfläche abgewandten inneren Begrenzungsflächen von Torblattelementen (10, 20, 80) des ersten Satzes befestigten und nach Montage in der Schließstellung übereinander angeordneten Führungsrollen (50, 60) in der Schließstellung in derselben Führungsebene angeordnet sind, wie die Rollenachsen von zwei mit Rollenhaltern (140, 170) des zweiten Rollenhaltersatzes an inneren Begrenzungsflächen von Torblattelementen (110, 120, 180) des zweiten Satzes befestigten und nach der Montage in der Schließstellung übereinander angeordneten Führungsrollen (50, 60), M13 wobei mindestens ein Torblattelement (110, 120, 180) des zweiten Satzes von Torblattelementen als Sandwichelement mit einem zwischen zwei Metallschalen aufgenommenen Isolierstoffkern ausgeführt ist, dadurch gekennzeichnet, M14 dass bei einem unter Einsatz des zweiten Satzes von Torblattelementen (110, 120, 180) und des zweiten Rollenhaltersatzes (140, 170) montierten Sektionaltor mindestens eine Rollenachse einer Führungsrolle (50, 60) auf der der äußeren Begrenzungsfläche zugewandten

Seite einer die in der Schließstellung dem verschlossenen Raum zugewandte innere Metallschale des Sandwichelements enthaltenden Innenebene angeordnet ist." Anspruch 1 von Hilfsantrag 8 unterscheidet sich von Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 7 dadurch, dass Merkmal M15 am Ende hinzugefügt ist. Es lautet:

(M15) ", wobei die Führungsebene einen spitzen Winkel von 0,5° oder mehr mit einer parallel zu den Rollenachsen verlaufenden Vertikalebene einschließt und eine Schnittlinie von Innenebene und Führungsebene oberhalb des Bodens des mit dem Tor zu verschließenden Raums verläuft."

Anspruch 1 des Hilfsantrag 9 unterscheidet sich von Anspruch 1 von Hilfsantrag 7 dadurch, dass die Merkmale M13 und M14 durch die Merkmale M16 und M17 ersetzt worden sind. Die Merkmale M16 und M17 lauten:

(M16) "wobei eine Führungsrolle (50) im Bereich des Übergangs zwischen den Torblattelementen (10, 20) des ersten Satzes von Torblattelementen mit Hilfe eines Rollenhalters (40) derart an den inneren Begrenzungsflächen der Torblattelemente (10, 20) befestigt ist, dass die Rollenachse der Führungsrolle (50) bezüglich der Innenebene (30) des Torblatts in der Schließstellung nach innen versetzt angeordnet ist und Rollenhalter des ersten Satzes von Rollenhaltern und ein die gelenkige Verbindung zwischen den Torblattelemente (10, 20) ermöglichendes Scharnier zu einer Baugruppe, dem Scharnier-Rollenhalter, vereinigt sind, am oberen Rand des in der Schließstellung obersten Torblattelements (80) des ersten Satzes von Torblattelementen angebrachte Führungsrolle (60) mit dem entsprechenden Rollenhalter (70) des ersten Satzes von Rollenhaltern so an der inneren Begrenzungsfläche des Torblattelements (80) angeordnet ist, dass die Rollenachse etwa in der Innenebene verläuft," (M17) "dadurch gekennzeichnet, dass an der inneren Begrenzungsfläche von Torblattelementen (110, 120) des zweiten Satzes von Torblattelementen ein Scharnier-Rollenhalter (140) angebracht ist, mit dem eine Führungsrolle (50) derart bezüglich der inneren Begrenzungsfläche bzw. der Innenebene (130) angeordnet ist, dass die Rollenachse der Führungsrolle (50) bezüglich der Innenebene (130) in Richtung auf die Torblattaußenseite versetzt angeordnet ist und eine am oberen Rand des in der Schließstellung obersten Torblattelements (180) des zweiten Satzes von Torblattelementen eine Führungsrolle (60) mit Hilfe eines Rollenhalters (170) des zweiten Rollenhaltersatzes derart befestigt ist, dass die Rollenachse der Führungsrolle (60) näher an der äußeren Begrenzungsfläche des Torblattelements (180) angeordnet ist als an dessen innerer Begrenzungsfläche."

V.

VI. Die folgenden Dokumente sind für die Entscheidung relevant:

D1 "Montage-, Bedienungs- und Wartungsanleitung für Sektionaltore Typ iso20-4 iso45-4 Zugfeder", Novoferm GmbH, veröffentlicht 5/2015 D8 US 5,740,641 Das Vorbringen der Einsprechenden lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Hilfsantrag 7 - Neuheit und erfinderische Tätigkeit Der Begriff "Sortiment" verlange lediglich, dass die Bauteile aufeinander abgestimmt seien, so dass daraus unterschiedliche Produktgruppen gebildet werden können. D1 offenbare ein Sortiment gemäß den Merkmalen M1 bis M11, bei dem die gleichen stationären Bauteile verwendet werden, jedoch Torblattelemente unterschiedlicher Dicke und darauf abgestimmte Rollenhalter. Ferner offenbare D1 sowohl Sandwichelemente gemäß Merkmal M13 als auch eine Rollenachse gemäß Merkmal M14. Sollten die Merkmale M13 und M14 in D1 nicht offenbart sein, begründen sie zumindest keine erfinderische Tätigkeit.

Hilfsantrag 8 - Erfinderische Tätigkeit Das hinzugefügte Merkmal M15 sei für den Fachmann naheliegend im Hinblick auf sein Fachwissen oder D8. Hilfsantrag 9 - Klarheit Anspruch 1 des Hilfsantrags 9 sei nicht klar. Denn der Fachmann könne nicht abschätzen, ob eine Rollenachse sich "etwa" in der Innenebene verläuft, wie von Merkmal M16 verlangt.

VII. Das Vorbringen der Patentinhaberin lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Hilfsantrag 7 - Neuheit und erfinderische Tätigkeit D1 offenbare nicht die Merkmale M1, M2, M5, M6, M9, M10 und M11. D1 offenbare kein "Sortiment" im Sinne vom Merkmal M1, sondern einzelne vorkonfigurierte Tore. Ferner offenbare D1 nicht, dass die gleichen Führungsschienen und Zargenholme für die Toren "iso20" und "iso45" verwendet werden, jedoch unterschiedliche Rollenhalter.

Die Unterscheidungsmerkmale M13 und M14 lösten die Aufgabe, unterschiedliche Torblätter mit besonders großen Dickenunterschieden einfach montieren zu können. Die anspruchsgemäße Lösung sei für den Fachmann ausgehend von D1 nicht naheliegend. Hilfsantrag 8 - Erfinderische Tätigkeit Merkmal M15 werde nicht durch D8 nahegelegt. Hilfsantrag 9 Die Verwendung von "etwa" im Anspruch 1 führe nicht zu einer mangelnder Klarheit.

Entscheidungsgründe§

1. Gegenstand der nach Rücknahme der Beschwerde der Patentinhaberin verbliebenen Beschwerde der Einsprechenden ist die Frage, ob das Patent in der Fassung eines der Hilfsanträge 7, 8 oder 9 aufrecht erhalten werden kann.

2. Hilfsantrag 7 - Erfinderische Tätigkeit D1 ist eine Montage-, Bedienungs- und Wartungsanleitung für Sektionaltore "Typ iso20-4 und iso45-4 Zugfeder". "iso 20" und "iso 45" kennzeichnen dabei zwei verschiedene Torblattdicken.

2.1 Die Patentinhaberin machte geltend, dass D1 kein Sortiment zur Montage von Sektionaltoren gemäß Merkmal M1 des Anspruchs 1 offenbare. Der Fachmann entnehme den Absätzen [0009] bis [0011] der Beschreibung des Streitpatents die Bedeutung vom Begriff "Sortiment", als "eine Anzahl von zur Montage von Sektionaltoren ausgelegten körperlich vorhandenen Komponenten, aus denen einzelne Komponenten zur Montage von Sektionaltoren mit Torblättern unterschiedlicher Dicke zusammengestellt werden können."

D1 offenbare jedoch kein solches Sortiment, da es lediglich die Montage, Bedienung und Wartung einzelner Tore betreffe, die aus vorkonfektionierten "Baugruppen" oder Gebinden hergestellt würden.

2.1.1 Die Beschreibung sollte jedoch nicht dazu verwendet werden, den Umfang der beanspruchten Merkmale gegenüber dem einzuschränken oder zu ändern, was ein Fachmann beim Lesen dieser Merkmale verstehen würde. Merkmal M1 ist stattdessen so auszulegen, wie es der Fachmann unter Berücksichtigung des gesamten Anspruchs tun würde.

2.1.2 Der Fachmann würde Merkmal M1 nicht so auslegen, wie von der Patentinhaberin vorgeschlagen. Der Begriff "Sortiment" als solcher verlangt nämlich nicht, dass alle Komponenten physisch am gleichen Ort vorhanden sein müssen. Er würde unter Merkmal M1 vielmehr eine Zusammenstellung der gemäß Anspruch 1 geforderten Bauteile verstehen, die so aufeinander abgestimmt sind, dass sie Sektionaltore ergeben können, die dicht abschließen.

Darüber hinaus legt selbst die Beschreibung nicht fest, dass Merkmal M1 so auszulegen ist, wie es die Patentinhaberin tut. In den Absätzen [0009] bis [0012] der Beschreibung wird erläutert, dass der große Montageaufwand von Sektionaltoren mit unterschiedlich dicken Torblattelementen maßgeblich durch die erforderliche genaue Einstellung der Rollenachsen für einen dichten Öffnungsabschluss bedingt ist. Der Montageaufwand der Sektionaltore des Streitpatents wird durch das Vorsehen von an die unterschiedlich dicken Torblattelemente angepassten Rollenhaltern reduziert. Diese Lösung verlangt jedoch nicht, dass alle Teile für beide Torausführungen vollständig an einem Ort vorliegen müssen.

D1 offenbart ein System von Sektionaltoren, mit unterschiedlich dicken Torblattelementen und daran abgestimmten Rollenhaltern, wie unten erläutert wird. Dies stellt für den Fachmann ein Sortiment zur Montage von Sektionaltoren gemäß Merkmal M1 dar.

2.2 Die Patentinhaberin machte außerdem geltend, dass D1 nicht unmittelbar und eindeutig offenbare, dass die gleichen Zargenholme bei beiden Torblattdicken verwendet werden. Die jeweiligen Artikelnummern gäben nämlich lediglich den Anfang, nicht jedoch das Ende der Artikelnummer an. Dies deute darauf hin, dass es für Torblätter mit unterschiedlicher Dicke unterschiedliche Zargenholme gebe. Dies sei auch in den Abbildungen sichtbar. Abbildung 1.40b zeige die Montage des Tors Tor "iso20" und Abbildung 1.40ab die Montage des Tors "iso45". Abbildung 1.40b zeige im Bereich der rechteckigen Öffnung des gewinkelten Mauerankers (Teil 7 in Abbildung 1.10b), oberhalb der Rollenhalter, eine Struktur im Zargenholm, Abbildung 1.40ab jedoch nicht. Somit sei festzustellen, dass bei den zwei Ausführungen "iso20" und "iso45" unterschiedliche Zargenholme verwendet werden.

Auch die Führungsschienen haben eine unvollständige Artikelnummer. Ferner beschreibe D1 auf Seite 2, Abschnitt 18, das Einstellen der Laufrollen. Dies belege, dass die Komponenten in D1 nicht so aufeinander abgestimmt seien, dass sie funktionsbestimmt zusammengefügt werden können, wie es beim beanspruchten Sortiment der Fall sei. Vielmehr müsse die Rollenhalter separat eingestellt werden. Ebenso wenig werde offenbart, dass die Rollenachsen von zwei verschiedenen Sätzen von Rollenhaltern in die gleiche Führungsebene angeordnet seien, wie Merkmal M11 verlange.

D1 offenbare auch aus diesen Gründen kein Sortiment mit gleichbleibenden stationären Komponenten, und zwei Sätzen von Torblattelementen mit unterschiedlichen Dicken sowie darauf entsprechend abgestimmten Rollenhaltersätzen gemäß den Merkmalen M1, M2, M5, M6, M9, M10 und M11. 2.2.1 Zwar ist es korrekt, dass die Artikelnummer der Zargenholme und Führungsschienen in D1 nicht vollständig angegeben werden und dass es im Bereich der Maueranker zwischen den Abbildungen 1.40b und 1.40ab Abweichungen gibt. Aus D1 geht jedoch eindeutig hervor, dass die gleichen Zargenholme und Führungsschienen für beide Torausführungen verwendet werden. Die Abbildungen 3.05 bis 3.25 zeigen die Einzelteillisten des Torsystems der D1. Die Zargenholme und Führungsschienen sind in den Abbildungen 3.10 und 3.15 gezeigt, die die jeweilige Teile zeigen, die beiden Ausführungen gemeinsam sind. Außerdem wird für beide Ausführungen der gleiche Maueranker 7 verwendet. Dies wird durch die Abbildungen 1.15 bis 1.30 untermauert, die die Montage der stationären Komponenten, wie Zargenholme und Führungsschienen, zeigen und bei denen keine Unterschiede zwischen den beiden Ausführungen gezeigt werden.

Im Gegensatz dazu werden die Rollenhalter 48L und 48R für die beiden Ausführungen mit unterschiedlichen Teilenummern getrennt aufgelistet (siehe Abbildung 3.20 für "iso20" und Abbildung 3.25 für "iso45"). Die Montage der Rollenhalter für "iso20" wird in den Abbildungen 1.40a bis 1.40d gezeigt, und die der Rollenhalter für "iso45" getrennt davon in den Abbildungen 1.40aa bis 1.40ad. Hier wird also der Unterschied zwischen den Rollenhaltern hervorgehoben. Somit geht aus D1 eindeutig hervor, dass für beide Torausführungen die gleichen Zargenholme und Führungsschienen, jedoch unterschiedliche Torblattelemente und Rollenhalter verwendet werden. Folglich offenbart D1 ein Sortiment zur Montage von Sektionaltoren gemäß den Merkmalen M1 bis M11. 2.3 Die Einsprechende trug vor, dass D1 neben den Merkmalen M1 bis M11 auch die Merkmale M13 und M14 offenbare und der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht neu sei. Ihrer Meinung nach zeige Abbildung 1.10c, dass das zweite, dickere Torblattelement als Sandwichelement gemäß Merkmal M13 ausgeführt ist.

Merkmal M14 verlange lediglich, dass eine einzige Rollenachse des zweiten Rollenhaltersatzes weiter nach außen positioniert sei als die innere Metallschale eines Torblattelements des zweiten Satzes von Torblattelementen (innen und außen sind hierbei auf die Richtungen im geschlossenen Zustand des Tors bezogen). Dies treffe auf die oberste Rolle des Tors "iso45" zu, die in den Abbildungen 1.55ba, 1.55bb und 1.70c in der oberen Führungsschiene laufe.

Sollten die Merkmale M13 und M14 als nicht in D1 offenbart angesehen werden, würden sie keine erfinderische Tätigkeit begründen. Es gebe keine Synergieeffekte zwischen diesen Merkmalen und sie lösten unterschiedliche Aufgaben. Sandwichelemente mit Metallschalen gemäß Merkmal M13 seien eine übliche Ausführung für Torblattelemente, und für den Fachmann naheliegend wenn er ein robustes Tor mit guter Isolierung anstrebe.

Merkmal M14 umfasste Ausführungsformen, bei denen lediglich eine einzige Rollenachse weiter nach außen positioniert wird als die innere Metallschale. In dieser Breite könnte Merkmal M14 die von der Patentinhaberin aufgestellte Aufgabe, "unterschiedliche Torblätter mit besonders großen Dickenunterschieden einfach zu montieren können", nicht lösen und habe in dieser Breite keinen technischen Effekt.

2.3.1 Entgegen der Auffassung der Einsprechenden lässt sich aus Abbildung 1.10c nicht ableiten, dass das dickere Torblattelement als ein Sandwichelement gemäß Merkmal M13 ausgebildet ist. Außerdem geht aus den Abbildungen 1.55ba, 1.55bb und 1.70c nicht eindeutig und unmittelbar hervor, dass die oberste Rolle gemäß Merkmal M14 angeordnet ist. Der Gegenstand des Anspruchs 1 unterscheidet sich folglich durch die Merkmale M13 und M14 vom Torsystem der D1 und ist daher neu.

2.3.2 Wie von der Einsprechenden vorgetragen, verlangt Merkmal M14 lediglich, dass eine einzige Rollenachse weiter nach außen positioniert ist als die innere Metallschale eines Torblattelements. Dass dies selbst unter Berücksichtigung von Merkmal M13 zu einer einfacheren Montage von unterschiedlich dicken Torblattelementen führt, geht weder aus das Streitpatent noch aus dem allgemeinen Fachwissen hervor und konnte auch von der Patentinhaberin nicht nachgewiesen werden.

Folglich besteht kein Synergieeffekt zwischen der Ausführung mindestens eines Torblattelements des dickeren Satzes von Torblattelementen als Sandwichelement gemäß Merkmal M13 und der Lage der einen Rollenachse gemäß Merkmal M14. Somit müssen die Merkmale M13 und M14 für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit getrennt betrachtet werden.

Die durch das Merkmal M13 gelöste Aufgabe kann darin gesehen werden, ein robustes Tor mit guter Wärmeisolierung bereitzustellen. Torblattelemente in Sandwichausführung gemäß Merkmal M13 sind dem Fachmann wohlbekannt und werden in dem technischen Gebiet des Streitpatents angewendet, um die gestellte Aufgabe zu lösen. Deswegen ist es für den Fachmann naheliegend, solche Torblattelemente im Torsystem der D1 zu verwenden.

Die durch das Merkmal M14 gelöste Aufgabe kann darin gesehen werden, eine Rolle auf geeignete Weise anzuordnen. Eine Anordnung gemäß diesem Merkmal wäre für den Fachmann bei den dicken Torblattelementen aufgrund seines Fachwissens naheliegend, um eine gute Führung des oberen Endes des obersten Torblattelements zu gewährleisten.

Folglich beruht der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 7 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

3. Hilfsantrag 8 - Erfinderische Tätigkeit 3.1 Laut der Patentinhaberin löst das im Hilfsantrag 8 hinzugefügte Merkmal M15 die Aufgabe, unabhängig von der Torblattdicke eine dauerhafte Dichtungsfunktion zu gewährleisten. Dies wird erreicht, indem die Führungsebene für die Rollen leicht geneigt ist, sodass die Außenseiten der Torblattelemente während der Torblattbewegung nicht schleifend an der Dichtungsanordnung anliegen.

3.2 Das hinzugefügte Unterscheidungsmerkmal M15 weist keine direkte Synergieeffekte mit den Merkmalen M13 und M14 auf. Die durch Merkmal M15 gelöste Aufgabe stellt somit eine weitere Teilaufgabe dar. Es ist dem Fachmann bekannt, dass eine leicht geneigte Führungsebene ein Schleifen der Torblattelemente an der Dichtungsanordnung bei der Torblattbewegung vermeidet. Eine derartige Anordnung wird beispielsweise in D8, Figur 6 gezeigt. Eine Neigung der Führungsebene gemäß Merkmal M15 ist für den Fachmann somit naheliegend, um die gestellte Aufgabe zu lösen. Das Merkmal M15 verlangt auch, dass die Schnittlinie von Innenebene und Führungsebene oberhalb des Bodens des mit dem Tor zu verschließenden Raums verläuft. Die Patentinhaberin hat nicht vorgetragen, welchen technischen Effekt dieses Merkmal hat. Die Kammer schließt sich dem Vortrag der Einsprechenden an, wonach durch dieses Teilmerkmal als solches keinen technischen Effekt erzielt wird und dass es sich um eine beliebige und willkürliche Anordnung der Schnittstelle der Innen- und der Führungsebene handelt, die keine erfinderische Tätigkeit begründen kann.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 8 beruht daher auch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

4. Hilfsantrag 9 - Klarheit Merkmal M16 legt fest, dass:

"[eine] am oberen Rand des in der Schließstellung obersten Torblattelements (80) des ersten Satzes von Torblattelementen angebrachte Führungsrolle (60) mit dem entsprechenden Rollenhalter (70) des ersten Satzes von Rollenhaltern so an der inneren Begrenzungsfläche des Torblattelements (80) angeordnet ist, dass die Rollenachse etwa in der Innenebene [des Torblatts] verläuft," Für den Fachmann ist nicht eindeutig festzustellen, ob eine Rollenachse "etwa in der Innenebene [des Torblatts] verläuft".

Anspruch 1 des Hilfsantrags 9 ist somit nicht klar (Artikel 84 EPÜ).

5. Aus den oben genannten Gründen erfüllt keines der vorliegenden Hilfsanträge 7, 8 oder 9 die Erfordernisse des EPÜ. Das Patent ist daher zu widerrufen, Artikel 101 (3)(b) EPÜ.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Das Patent wird widerrufen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Die Vorsitzende:

C. Moser P. Acton