Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.4.01 / 2025
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 19.05.2025 – T 2603/22
Technische Beschwerdekammer 3.4.01 · ECLI:EP:BA:2025:T260322.20250519
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 2603/22 - 3.4.01
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.4.01 vom 19. Mai 2025 Beschwerdeführer:
(Patentinhaber) WIPOTEC GmbH Adam-Hoffmann-Straße 26 67657 Kaiserslautern (DE) Vertreter:
Eder Schieschke & Partner mbB Patentanwälte Elisabethstraße 34 80796 München (DE) Beschwerdeführer:
Pharmacontrol Electronic GmbH Harzstr. 1 64646 Heppenheim (DE) (Einsprechender) Vertreter:
Leinweber & Zimmermann Patentanwalts-PartG mbB European Patent Attorneys Viktualienmarkt 8 80331 München (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 2862129 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 14. Oktober 2022.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
P. Scriven T. Petelski R. Winkelhofer
Sachverhalt und Anträge
I. Gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung, nach der das Patent in Form des Hilfsantrags 3a'' aufrechterhalten werden könne, legten sowohl die Patentinhaberin als auch die Einsprechende Beschwerde ein.
II. Im Beschwerdeverfahren wurde von den Parteien auf die folgenden Dokumente Bezug genommen:
D1: bestehend aus mehreren Dokumenten zum Beleg einer Vorbenutzung durch das "PCESystem" der Einsprechenden "Pharmacontrol Electronic GmbH" D2: GB 2 411 151 A D3: JP 2011 203886 A D4: US 2002/0087574 A1 D5: JP 2008 089379 A D6: US 2005/0077354 A1 D7: EP 2 444 867 A1 III.
Die Inhaberin beantragte mit ihrer Beschwerde, die Entscheidung aufzuheben und den Einspruch zurückzuweisen (Hauptantrag). Hilfsweise solle das Patent nach einem der bereits im Einspruchsverfahren eingereichten Hilfsanträge 1 bis 8b aufrechterhalten werden, und zwar in der folgenden Reihenfolge:
1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 3, 3a, 3a', 3b, 4, 4a, 4a', 4b, 5, 5a, 5a', 5b, 6, 6a, 6a', 6b, 7b, 7b', 7, 8b, 3a''.
IV. Weiter hilfsweise beantragte die Inhaberin die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, sowie, dass Herr Daniel Anders als technischer Experte Ausführungen zu D1 machen dürfe, oder hilfsweise als Zeuge einvernommen werde.
V. Zusätzlich war die Inhaberin der Meinung, dass das von der Einsprechenden mit der Beschwerde eingereichte Dokument D7 nicht zugelassen werden dürfe.
VI. Die Einsprechende hingegen beantragte in ihrer Beschwerde, die Entscheidung der Einspruchsabteilung aufzuheben und das Patent zu widerrufen. Hilfsweise wurde ebenfalls die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, mit dem Angebot, Herrn Jürgen Bott zu Fragen zu D1 als Zeugen zu vernehmen. Des Weiteren seien die Hilfsanträge 3b bis 8b nicht im Verfahren zu berücksichtigen.
VII. Zusammen mit einer Ladung zur mündlichen Verhandlung legte die Beschwerdekammer in einer Mitteilung ihre vorläufige Meinung zu dem Fall dar. Diese kam zu folgenden vorläufigen Schlüssen:
a) Der Hauptantrag und die Hilfsanträge 1, la und 1b seien wegen mangelnder Neuheit gegenüber D4 nicht gewährbar.
b) Die Hilfsanträge 2, 2a, 2b, 3, 3a und 3b seien wegen mangelnder Klarheit und unzureichender Offenbarung nicht gewährbar.
c) Die Hilfsanträge 3b bis 8b (3b, 4, 4a, 4a', 4b, 5, 5a, 5a', 5b, 6a, 6a', 7b, 7b', 8b) und 3a'' seien zwar zu berücksichtigen, seien jedoch ebenfalls wegen mangelnder Klarheit und unzureichender Offenbarung nicht gewährbar.
d) Abgesehen von dem Einwand der mangelnden Klarheit und unzureichenden Offenbarung seien die Gegenständer der Ansprüche 1 der Hilfsanträge 7b, 7b', 8b und 3a'' neu und erfinderisch.
e) Das Dokument D7 sei nicht zu berücksichtigen.
VIII. In der Folge reichte die Inhaberin neue Ansprüche in Form der Hilfsanträge 3a''' und 3a'''' ein.
IX. In weiterer Folge erklärte die Einsprechende, dass sie nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen werde.
X. Die Verhandlung fand in Abwesenheit der Einsprechenden statt. Während der Verhandlung zog die Inhaberin den Hauptantrag zurück, ersetzte ihn durch den Hilfsantrag 3a''', und zog sämtliche weiteren Hilfsanträge zurück, so dass der ehemalige Hilfsantrag 3a''' nun der einzige im Verfahren verbleibende Anspruchssatz ist.
XI. Anspruch 1 dieses ehemaligen Hilfsantrags 3a''', und neuen Hauptantrags, lautet (ohne Referenzzeichen):
Kontrollvorrichtung für eine Kennzeichnung, mit einer Bildverarbeitungseinrichtung zum Aufnehmen, Vergleichen und Prüfen der Kennzeichnung und mit einer Layouteinrichtung zur Erstellung eines Layouts der Kennzeichnung, dadurch gekennzeichnet, dass die Kontrollvorrichtung eine Datenkonvertereinrichtung umfasst, welche derart ausgebildet ist, dass sie aus Daten zum Erstellen der Kennzeichnung Prüfdaten erzeugt, um die Bildverarbeitungseinrichtung zu steuern, wobei es sich bei den Daten zum Erstellen der Kennzeichnung um mittels der Layouteinrichtung festgelegte Layoutdaten handelt und die Layoutdaten bei der Erstellung des Layouts bekannte Parameter oder Informationen über Position der Kennzeichnung auf einem Produkt oder einer Verpackung und Position der jeweiligen Felder innerhalb der Kennzeichnung beinhalten, so dass sowohl die Position der Kennzeichnung auf dem Produkt oder der Verpackung als auch die jeweiligen Felder der Kennzeichnung automatisch an der mittels der Prüfdaten vorgegebenen Position gefunden, erkannt, identifiziert werden können.
Entscheidungsgründe§
Hauptantrag (Hilfsantrag 3a''') Berücksichtigung 1. Der als Hilfsantrag 3a''' eingereichte Hauptantrag (im Folgenden weiterhin Hilfsantrag 3a''' genannt) wurde nach Zustellung der Mitteilung der Kammer eingereicht.
2. Die Berücksichtigung von Änderungen, die zu einem solch späten Zeitpunkt eingereicht werden, unterliegt dem Artikel 13 VOBK.
3. Die Einspruchsabteilung hatte befunden, dass der ihr vorliegende Hilfsantrag 3a'' neu sei und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, sowie, dass die von der Einsprechenden gegen höherrangige Anträge erhobenen Einwände unter den Artikeln 83 und 84 EPÜ nicht auf diesen Antrag anzuwenden seien, und deshalb einer Aufrechterhaltung des Patents in dieser Fassung nicht entgegenstünden.
4. Bei Einreichung der Beschwerde bestand für die Inhaberin kein Anlass, den Hilfsantrag 3a'' zu ändern.
5. Die Aufrechterhaltung gemäß Hilfsantrag 3a'' wurde von der Einsprechenden erstmals mit ihrer Beschwerde in Frage gestellt, und zwar mit der Begründung, dass die beanspruchte Erfindung nicht klar und nicht ausführbar sei, weil aus Informationen über die Position der Kennzeichnung auf der Verpackung nicht die Position der Kennzeichnung auf dem (verpackten) Produkt gefunden werden könne.
6. Die Inhaberin hätte bereits bei der Einreichung ihrer Beschwerdeerwiderung auf diese Einwände mit einer Änderung des Hilfsantrags 3a'' reagieren können.
7. Dies ist durch das Einreichen des Hilfsantrags 3a''' jedoch erst geschehen, nachdem die Kammer in ihrer vorläufigen Meinung diese Einwände aufgegriffen hatte.
8. Die Einsprechende hat sich zum Hilfsantrag 3a''' nicht geäußert.
9. Für eine Berücksichtigung des Hilfsantrags 3a''' sprechen folgende Umstände:
- die Änderungen sind zielgerichtet und leicht zu verstehen; der Antrag ist prima facie gewährbar; die Berücksichtigung führt auf verfahrensökonomische Weise zu einem Abschluss des Verfahrens; die Einsprechende hat sich zum Hilfsantrag 3a''' nicht geäußert, obwohl sie dazu Gelegenheit gehabt hätte, und auch auf weitere Möglichkeiten, sich zu äußern, verzichtet.
10. Gegen eine Berücksichtigung spricht der Umstand, dass die Inhaberin diesen Hilfsantrag bereits mit ihrer Beschwerdeerwiderung hätte vorlegen können.
11. Unter Abwägung dieser inhaltlichen und prozeduralen Umstände entschied die Kammer unter Ausübung des ihr zustehenden Ermessens den Hilfsantrag 3a''' im Verfahren zu berücksichtigen (Artikel 13(1) und (2) VOBK).
12. Insbesondere die Tatsache, dass die Einsprechende nicht zur Mitteilung der vorläufigen Einschätzung der Kammer Stellung genommen hat, und durch ihre Rücknahme des Antrags auf mündliche Verhandlung auch auf die Möglichkeit einer (weiteren) inhaltlichen Stellungnahme verzichtet hat, führt nicht zuletzt angesichts des Dispositionsgrundsatzes im interpartes-Verfahren dazu, dass außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikels 13(2) VOBK vorliegen.
Hauptantrag Artikel 83, 84 und 123(2) EPÜ 13. Einwände wurden lediglich gegen den Hilfsantrag 3a'', auf dem der Hilfsantrag 3a''' basiert, erhoben.
14. Anspruch 1 enthält, ebenso wie der des Hilfsantrags 3a'', die Formulierung, wonach "die Layoutdaten ... bekannte Parameter oder Informationen über Position der Kennzeichnung ... und Position der jeweiligen Felder ... beinhalten".
15. Wie die Einsprechende zum Hilfsantrag 3a'' vorgebracht hat, könne diese Formulierung so verstanden werden, dass die Daten entweder nicht weiter spezifizierte "Parameter" enthielten oder aber "Informationen über Position der Kennzeichnung ... und Position der jeweiligen Felder".
16. Ein solches Verständnis ist grammatikalisch in der Tat zulässig. Allerdings ergibt es technisch keinen Sinn.
17. Der Anspruch definiert, dass die Layoutdaten "Daten zum Erstellen der Kennzeichnung" sind, aus denen Prüfdaten erzeugt werden, mittels derer die Position der Kennzeichnung und die Position der Felder erkannt wird. Um diese Positionen zu finden, müssen die Prüfdaten, und damit auch die Layoutdaten, aus denen sie erzeugt werden, entweder Parameter über die Positionen oder aber Informationen über die Positionen enthalten.
18. Die Fachperson würde deshalb das Merkmal entsprechend der grammatikalisch ebenfalls zulässigen und von der Inhaberin vertretenen Auslegung so verstehen, dass die Daten entweder Parameter über die Positionen der Kennzeichnung und der Felder enthalten, oder aber Informationen über die Positionen der Kennzeichnung und der Felder.
19. Die auf dem von der Einsprechenden vertretenen Verständnis beruhenden Einwände zum Hilfsantrag 3a'' entbehren somit jeder Grundlage und werden im Zusammenhang mit dem Hilfsantrag 3a''' nicht weiterverfolgt.
20. Die Einwände der Einsprechenden gegen den Hilfsantrag 3a'' beruhen außerdem auf dem Umstand, dass die Position der Kennzeichnung auf einem Produkt nicht mittels Prüfdaten gefunden werden könne, wenn die Layoutdaten, aus denen die Prüfdaten erstellt werden, lediglich Informationen über die Position auf der Verpackung enthielten.
21. Anspruch 1 des Hilfsantrag 3a''' wurde jedoch gegenüber Hilfsantrag 3a'' so geändert, dass nun die Layoutdaten bekannte Parameter oder Informationen über die Position der Kennzeichnung "auf einem Produkt oder einer Verpackung" beinhalten, so dass die Position "auf dem Produkt oder der Verpackung" gefunden werden kann. Eine Basis dafür befindet sich beispielsweise auf Seite 8, Zeilen 9 bis 16, und Seite 5, Zeilen 14 bis 21, der ursprünglich eingereichten Beschreibung.
22. Unter dem einzig technisch sinnvollen Verständnis, nach dem die Bezüge auf das Produkt, beziehungsweise die Verpackung, jeweils zusammengehören, behebt die Änderung sämtliche Einwände unter den Artikeln 83, 84, und 123(2), die auf der Unvereinbarkeit von Informationen über die Position auf der Verpackung und der Positionserkennung auf dem Produkt basieren.
23. Die Einsprechende bemängelte am Anspruch 1 des Hilfsantrags 3a'' zudem die Erkennung der Position der Kennzeichnung auf einem Produkt und einer Verpackung, denn es sei nicht offenbart, wie eine Kennzeichnung durch eine Verpackung hindurch erkannt werden könne.
24. Anspruch 1 des Hilfsantrags 3a''' enthält jedoch keine "und"-Verknüpfung mehr, weshalb das Argument hinfällig ist.
25. Des Weiteren beanstandete die Einsprechende mit Verweis auf Seite 15, Zeilen 14 bis 21 der Anmeldung, dass die Erkennung der Positionen der Kennzeichnung und der Felder nur in Zusammenhang mit einer Auswertung "mittels OCR und/oder OVR" offenbart sei.
26. Dazu hat die Einspruchsabteilung zutreffend erkannt, dass das Finden, Erkennen und Identifizieren der Kennzeichnung, beziehungsweise der Felder, nicht untrennbar mit deren genauer Auswertung durch OCR und/ oder OVR zusammenhängt. Der Fachperson wäre klar, dass, einmal gefunden und erkannt, auch andere Auswerteverfahren angewandt werden können.
27. Es folgt, dass die im Zusammenhang mit dem Hilfsantrag 3a'' erhobenen Einwände unter den Artikeln 83, 84 und 123(2) entweder auf den Hilfsantrag 3a''' nicht anwendbar sind, oder aber nicht überzeugen können. Neuheit allgemeine Bemerkung 28. Generell argumentiert die Einsprechende, dass die bekannten Kontrollvorrichtungen aus D1 - D7 implizierten, dass die zur Druckbildbestimmung verwendeten (Layout-)Daten, oder die Druckdaten selbst, dazu verwendet würden, die Bildverarbeitungseinrichtung automatisch auf Änderungen beim Drucken der Kennzeichnung einzustellen. Dabei würden insbesondere die zwingend zur Erzeugung des Druckbilds in diesen Daten bereits vorhandenen Informationen über die Positionen des Kennzeichens und der Felder verwendet werden.
29. Nun ist es jedoch so, dass Druckanweisungen zum Druck etwa eines Bitmap-Bilds nicht zwingend Informationen über die Position der Kennzeichnung auf dem Produkt oder der Verpackung enthalten müssen. Druckanweisungen können ohne weiteres aus Layoutdaten gewonnen werden, die nur Informationen über die Gestaltung des Kennzeichens selbst enthalten, nicht aber über die Positionierung auf einem Produkt oder einer Verpackung. Deshalb wird, entgegen der Ansicht der Einsprechenden, in keinem der genannten Dokumente das Vorhandensein von Informationen über die Position der Kennzeichnung impliziert, was auch die Einspruchsabteilung zutreffend erkannt hat. Was das im Einzelnen für die genannten Dokumente bedeutet, wird im Folgenden beleuchtet. Neuheit im Hinblick auf D4 30. D4 beschäftigt sich mit der Überprüfung von gedruckten Etiketten oder Kennzeichnungen ([0005], [0006]), die nach einer Prüfung auf Medizinprodukte aufgebracht werden ([0002], letzter Satz). Zur Prüfung wird die auf eine Unterlage ([0021]) aufgedruckte Kennzeichnung von einem Sensor, wie etwa einer Videokamera, aufgenommen, und das aufgenommene Bild in der Bildverarbeitungsvorrichtung des Computers mit einer Vorlage ("template") verglichen und auf Abweichungen geprüft ([0046], [0048]). Die Vorlage wird aus Druckanweisungen erzeugt und liegt bevorzugt im Bitmap-Format vor ([0017]). Der Vergleich der Pixel des Bilds mit denen der Vorlage kann die gesamte Kennzeichnung umfassen, oder nur ausgewählte Bereiche ([0048] - [0051]).
31. Falls in einem bestimmten Bereich Zeichen gedruckt wurden, die nicht mit der Vorlage übereinstimmen, wie etwa eine fortlaufende Nummer, so kann auf diesen Bereich eine Texterkennung angewandt werden. Die erkannten Zeichen können dann mit den zu erwartenden Zeichen mithilfe einer Datenbank abgeglichen werden ([0055]). Die bei der Prüfung für gut befundenen Etiketten können dann (von Hand oder durch eine Maschine: [0042], [0043]) auf das Produkt aufgebracht werden, insbesondere aufgeklebt ([0022] im Kontext von [0020] - [0026]).
32. D4 offenbart zudem eine Datenkonvertereinrichtung (implizit als Teil des Computers), die aus denselben Daten, aus denen die Kennzeichnung erstellt und gedruckt wird ([0017]), auch die Vorlage erzeugt, die die Bildverarbeitungseinrichtung für den Vergleich mit den aufgenommenen Bilddaten verwendet ([0046] bis [0048]). Die Vorlage besteht aus Prüfdaten (den Pixelwerten), mit denen die Bildverarbeitungseinrichtung beim Vergleich mit den Bilddaten im Sinne des Anspruchs 1 "gesteuert" werden kann. Es ist dabei davon auszugehen, dass das "Steuern" im Anspruch 1 das Prüfen der Kennzeichnung bezeichnet.
33. D4 offenbart jedoch keine Datenkonvertereinrichtung, die so ausgebildet ist, dass sie aus Daten zum Erstellen der Kennzeichnung Prüfdaten generiert, die Parameter oder Informationen über die Position der Kennzeichnung auf einem Produkt oder einer Verpackung und der Position der Felder innerhalb der Kennzeichnung enthalten. Denn entgegen der Sicht der Einsprechenden enthalten die Druckanweisungen zum Druck etwa eines Bitmap-Bilds in D4 nicht zwingend Informationen über die Position der Kennzeichnung auf dem Produkt oder der Verpackung.
34. Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 3a''' ist somit neu gegenüber der Offenbarung von D4 (Artikel 52(1) und 54(1),(2) EPÜ). Erfinderische Tätigkeit ausgehend von D4 35. Der technische Effekt des Unterschieds gegenüber D4 besteht darin, dass bei Änderungen der Messsituation ein automatisches Finden und Erkennen des Kennzeichens durch die Bildaufnahmeeinrichtung (Kamera) ermöglicht wird.
36. Das objektive, technische Problem liegt somit darin, das Kennzeichen bei Änderungen der Messsituation schneller und einfacher zu erkennen.
37. Das Problem ist breiter als das von der Einsprechenden genannte Problem, auf aufwendige Einlernprozesse verzichten zu wollen, weil der technische Effekt nicht auf das spezielle Problem von Einlernprozessen beschränkt ist.
38. Es stellt sich hier zuerst die Frage, ob sich der Fachperson ein solches Problem ausgehend von D4 überhaupt gestellt hätte, und, falls dem so gewesen sein sollte, ob sie erwogen hätte, zur Lösung des Problems die Prüfdaten mit Positionsinformationen aus den Layout-Daten zu erzeugen.
39. In D4 geschieht die Prüfung der Etiketten, bevor sie auf einer Verpackung oder einem Produkt angebracht werden. Die Kennzeichnung befindet sich deshalb immer an derselben, bekannten Position in Relation zur Prüfeinrichtung, die nicht von einem Produkt oder einer Verpackung abhängt. Deshalb stellt sich der Fachperson ausgehend von D4 das Problem überhaupt nicht erst.
40. Selbst wenn es sich ihr dennoch gestellt hätte, wäre die Fachperson nicht auf den Gedanken kommen, die Layoutdaten, also die Daten, aus denen das Druckbild erzeugt wird, mit Parametern oder Informationen über die Position der Kennzeichnung auf dem Produkt oder der Verpackung zu versehen, da die Kennzeichnung, wie oben erwähnt, erst nach der Prüfung überhaupt auf einem Produkt oder einer Verpackung aufgebracht wird. Es wäre also sinnlos, solche Daten in die Layoutdaten aufzunehmen.
41. Dementsprechend beruht der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrag 3a''' ausgehend von D4 auf einer erfinderischen Tätigkeit (Artikel 52(1) und 56 EPÜ). Neuheit und erfinderische Tätigkeit ausgehend von D1 bis D3 und D5 42. Die Argumentation der Einsprechenden zu den Dokumenten D1 bis D3 und D5 beruht ebenfalls auf den Annahmen, dass ein Druckbild, und damit auch die Layoutdaten, inhärent Informationen zur Position der Kennzeichnung auf der Verpackung enthalte, und dass die Verwendung dieser Positionsinformationen zur Erzeugung der Prüfdaten impliziert oder zumindest nahegelegt sei. Da diese Annahmen nicht gerechtfertigt sind (siehe obige Punkte 28. und 29.), ergibt sich, dass keines der genannten Dokumente relevant für Neuheit oder erfinderische Tätigkeit ist. Dies wird im Folgenden genauer ausgeführt.
43. D2 offenbart eine Kontrollvorrichtung, bei der ein Drucker zum zeilenweisen Drucken einer Kennzeichnung auf eine Verpackung und eine Kamera für die zeilenweise Prüfung der Kennzeichnung auf der Verpackung in einem gemeinsamen Gehäuse über einem Förderband angeordnet sind (Seite 8, Zeile 15, bis Seite 10, Zeile 16; Figuren 2 und 3). Entgegen der Ansicht der Einsprechenden enthalten auch hier weder die Layoutdaten noch die Prüfdaten notwendigerweise Parameter oder Informationen zur Position der Kennzeichnung auf der Verpackung, sondern nur Informationen über die Kennzeichnung selbst (Seite 11, Zeilen 8 bis 17). Ebenso wie in D4 stellt sich der Fachperson ausgehend von D2 das Problem der einfacheren und schnelleren Erkennung der Kennzeichnung überhaupt nicht erst, denn über die einmalige Ausrichtung des Gehäuses zum Förderband und den darauf befindlichen Produkten ist die Kamera immer perfekt zum Drucker und den von ihm gedruckten Kennzeichnungen ausgerichtet. Folglich hätte es auch hier keinen Sinn ergeben, dem Drucker oder der Kamera zusätzlich zum Druckbild Parameter oder Informationen zur Position der Kennzeichnung auf der Verpackung mitzuteilen.
44. In D3 wird ein Label mit einem Barcode auf eine Unterlage, etwa einen Aufkleber, gedruckt, die dann auf das Produkt (eine "lunch box") aufgebracht wird ([0015], [0027]). Zur Kontrolle des Labels wird ein Bild des Produkts auf einem Förderband aufgenommen, binarisiert, und dann zuerst das Produkt und danach das Label ausgeschnitten, um aus Letzterem den Barcode auszulesen. Es ist hier zwar die Position des BarcodeLabels im Gesamtbild von Interesse und wird auch übermittelt, andere Positionen sind jedoch nicht von Interesse ([0014], [0025], [0032]; Figur 1). Des Weiteren scheint der Drucker nicht auf demselben Förderband 3 wie die Kamera angeordnet zu sein (Figur 1). Da Drucker und Kamera in fester Position relativ zu den jeweiligen Förderbändern angebracht sind, nicht jedoch relativ zu den darauf liegenden Objekten, und die Lage der Objekte auf den Förderbändern unterschiedlich sein kann, hätte es für die Fachperson wenig Sinn ergeben, die Position des Kennzeichens auf dem Produkt in die Layoutdaten oder in die Prüfdaten aufzunehmen. Insbesondere wäre die Verwendung solcher Positionsinformationen in den Prüfdaten überflüssig gewesen, da ohnehin eine Bildverarbeitung zur Erkennung der Produktkontur notwendig gewesen wäre, im Rahmen derer ohne großen Mehraufwand auch die Position der Kennzeichnung innerhalb der Produktkontur bestimmt werden kann ([0032]).
45. In D5 verhält es sich ähnlich wie in D2, weil auch hier Drucker und Kamera fest über dem Förderband angeordnet sind ([0013] - [0015] und Figur 1), und lediglich ein Vergleich zwischen dem gedruckten und dem aufgenommenen Muster geschieht ([0025]). Die Position der Kennzeichnung auf dem Produkt ist weder in den Druckdaten noch in den Prüfdaten enthalten (siehe [0017] und [0019]; wobei die "processing area" in den Prüfdaten sich nicht auf die Position auf der Verpackung, sondern auf den Inhalt der Kennzeichnung bezieht). Auch hier bestand für die Fachperson kein Grund, Parameter oder Informationen über die Position der Kennzeichnung auf der Verpackung in die Layoutdaten aufzunehmen. Stattdessen hätte sie bei einer der - wenn überhaupt selten vorkommenden Änderungen der Druckposition auf der Verpackung in der Produktionslinie die festen, und aufeinander abgestimmten Positionen des Druckers und der Kamera relativ zum Förderband manuell eingestellt. Selbst wenn eine automatische Einstellung für diese seltenen Ereignisse erwägt worden wäre, wären dazu eher komplett neue Justage-Daten an ein neu hinzuzufügendes Justage-System übertragen worden, so dass die eigentliche Prüfung wie gehabt basierend auf den in [0017] beschriebenen Layoutdaten hätte ablaufen können.
46. Auch in der durch D1 belegten Vorbenutzung (E0c, Seite 10, Abbildung 2-1) ist die Kamera in festem Abstand zum Drucker über einem Förderband installiert. Weder die Druckdaten noch die Prüfdaten enthalten Positionsangaben. Das Format der Kennzeichnung kann geändert werden, woraufhin die Position der zu erkennenden Seriennummer von Hand im Kamerabild markiert werden kann (E0c, Seiten 15 - 16). Selbst wenn die Fachperson einen Weg zur Automatisierung dieser Positionseingabe gesucht hätte, so hätte sie dafür zwar eventuell Bilderkennung erwogen, nicht jedoch eine Übertragung von Bestandteilen der Layoutdaten der Kennzeichnung. Die Layoutdaten hätten keinen Aufschluss über die Position der Kennzeichnung im Kamerabild liefern können, weil diese Position von der Lage und Ausrichtung der der Kamera zugewandten Seite der Verpackung relativ zum Förderband und zur Kamera abhängt, was vom Layout unabhängig ist. Die Offenbarung der D1 geht somit nicht über die der anderen zitierten Dokumente hinaus, weshalb eine Einvernahme von Zeugen entsprechend dem Beweisangebot der Einsprechenden allein deshalb nicht in Betracht kommt.
47. Es sind somit in keiner der Entgegenhaltungen D1, D2, D3, D4, und D5 Layout- und Prüfdaten offenbart, die Parameter oder Informationen über die Position der Kennzeichnung auf dem Produkt oder der Verpackung beinhalten. Auch wäre das Vorsehen solcher Parameter oder Informationen nicht nahe gelegen. Dies gilt unabhängig davon, welche dieser Dokumente die Fachperson in Kombination miteinander berücksichtigt hätte.
48. Diesen, von der Kammer bereits in ihrer vorläufigen Einschätzung - wenn auch etwas knapper - dargelegten Schlussfolgerungen hat die Einsprechende im Übrigen nichts entgegengesetzt.
49. Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 3a''' ist somit auch neu im Hinblick auf D1, D2, D3 und D5, und erfinderisch im Hinblick auf deren Kombination mit dem Fachwissen oder deren Kombinationen untereinander (Artikel 52(1), 54(1),(2), und 56 EPÜ).
Berücksichtigung D7 50. Auf den ersten Blick offenbart D7, ebenso wie die oben genannten Dokumente, weder Layoutdaten noch Prüfdaten, die Parameter oder Informationen über die Position einer Kennzeichnung auf einem Produkt oder einer Verpackung enthalten ([0035], Unterpunkt 2, und [0042]). Solche Layout- und Prüfdaten vorzusehen wäre aus ähnlichen Gründen wie in D1, D2 oder D5 auch nicht naheliegend gewesen. Die Entgegenhaltung D7 erscheint somit, prima facie, nicht von Relevanz.
51. Außerdem ist nicht ersichtlich, warum von der Einsprechenden eine Nachrecherche erst zu einem solch späten Zeitpunkt beauftragt wurde, denn die Merkmale der während der mündlichen Verhandlung eingereichten Ansprüche waren bereits in vorher eingereichten Anspruchsversionen vorhanden.
52. Aus diesen Gründen wurde D7 nicht im Verfahren berücksichtigt (Artikel 12(4) VOBK). Fazit 53. Das Patent kann auf Basis des Hilfsantrags 3a''' aufrechterhalten werden, dies unter Anpassung der Beschreibung, soweit geboten, und auf Basis der in der Patentanmeldung enthaltenen Abbildungen.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Die Angelegenheit wird mit der Anordnung an die Einspruchsabteilung zurückverwiesen, das Patent auf der Grundlage des Hauptantrages, eingereicht als Hilfsantrag 3a''' am 17. Januar 2025, und einer gegebenenfalls anzupassenden Beschreibung aufrechtzuerhalten.
Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
D. Meyfarth P. Scriven