Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.01 / 2025

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 19.05.2025 – T 139/24

Technische Beschwerdekammer 3.2.01 · ECLI:EP:BA:2025:T013924.20250519

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 0139/24 - 3.2.01

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.01 vom 19. Mai 2025 Beschwerdeführerin I:

(Patentinhaberin) SIKA TECHNOLOGY AG Zugerstrasse 50 6340 Baar (CH) Vertreter:

Sika Patent Attorneys C/o Sika Technology AG Corp. IP Dept. Tüffenwies 16 8048 Zürich (CH) Beschwerdeführerin II:

L & L Products Europe SAS 1, Rue Lindberg ZA Activeum - Altorf 67129 Molsheim Cedex (FR) (Einsprechende) Vertreter:

Kutzenberger Wolff & Partner Waidmarkt 11 50676 Köln (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3486147 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 12. Dezember 2023.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

G. Pricolo B. Spitzer S. Fernández de Córdoba

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerden der Patentinhaberin und der Einsprechenden richten sich gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung, dass das europäische Patent Nr. 3 486 147 (das "Patent") unter Berücksichtigung der von der Patentinhaberin im Einspruchsverfahren vorgenommenen Änderungen gemäß dem Hilfsantrag 1 den Erfordernissen des Übereinkommens genügt.

II. Der Einspruch war gegen das Patent in vollem Umfang eingelegt und auf die Einspruchsgründe nach Artikel 100 a) EPÜ i.V.m. Artikel 54 EPÜ (fehlende Neuheit) und Artikel 56 EPÜ (mangelnde erfinderische Tätigkeit) und Artikel 100 b) EPÜ gestützt worden.

III. Am 19. Mai 2025 fand die mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer als Videokonferenz statt.

IV. Die Patentinhaberin (Beschwerdeführerin I) beantragte, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und den Einspruch zurückzuweisen, d.h. das Patent wie erteilt aufrechtzuerhalten (Hauptantrag). Hilfsweise beantragte sie die Zurückweisung der Beschwerde der Einsprechenden, d.h. die Aufrechterhaltung des Patents in der im Einspruchsverfahren aufrechterhaltenen Fassung gemäß Hilfsantrag 1, identisch mit dem mit ihrer Beschwerdeerwiderung eingereichten Hilfsantrag 1. Weiter hilfsweise beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Fassung auf der Grundlage der Ansprüche gemäß einem der mit ihrer Beschwerdeerwiderung eingereichten Hilfsanträge 2 bis 12. Die Einsprechende (Beschwerdeführerin II) beantragte, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent zu widerrufen. Hilfsweise beantragte sie die Zurückverweisung an die erste Instanz, sollte einer der Hilfsanträge 2 bis 12 zugelassen werden.

V. Der Wortlaut der erteilten unabhängigen Ansprüche 1 und 9 ist folgendermaßen (die von der Einspruchsabteilung bzw. für Anspruch 9 von der Patentinhaberin verwendete Merkmalsgliederung ist in eckigen Klammern eingefügt):

"1. [M1.1] Vorrichtung (16) zur Verstärkung eines Strukturelementes (12, 14) in einem Kraftfahrzeug, umfassend:

[M1.2] ein Verstärkungselement (20) mit einer Längsachse (26), welches in einem Hohlraum des Strukturelementes anordenbar ist, [M1.3] wobei das Verstärkungselement (20) Seitenwände (21, 22, 23, 25) umfasst, welche sich in Richtung der Längsachse (26) erstrecken, [M1.4] wobei an einer ersten Seitenwand (21) ein Befestigungselement (28) zur Vorfixierung des Verstärkungselementes (20) am Strukturelement (12, 14) angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass [M1.5] eine der ersten Seitenwand (21) gegenüberliegende Seitenwand (25) an einer dem Befestigungselement (28) gegenüberliegenden Stelle (38) eine geschlossene Oberfläche zur Verbindung mit dem Strukturelement (12, 14) hat, und [M1.6] dass das Verstärkungselement (20) eine Vorder- und eine Rückwand (24) hat, welche quer zur Längsachse (26) angeordnet ist, [M1.7] und dass das Verstärkungselement (20) Rippen (17) umfasst, welche zumindest zwei Seitenwände (21, 22, 23, 25) miteinander verbinden." "9. [M9.1] System (1) eines verstärkten Strukturelements in einem Kraftfahrzeug, das System umfassend:

- [M9.2] ein Strukturelement (12, 14); - [M9.3] ein Verstärkungselement (20) nach einem der Ansprüche 1 bis 8, wobei das Verstärkungselement (20) im Strukturelement (12,14) angeordnet ist; und - [M9.4] einen Klebstoff (13), wobei der Klebstoff (13) das Verstärkungselement (20) und das Strukturelement (12, 14) miteinander verbindet."

VI. Hilfsantrag 1 Der unabhängige Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 lautet wie folgt (die von den Beteiligten verwendete Merkmalsgliederung ist in eckigen Klammern eingefügt):

"1. [M1.1] System (1) eines verstärkten Strukturelements in einem Kraftfahrzeug, das System umfassend:

- [M1.2] ein Strukturelement (12, 14); - [M1.3] ein Verstärkungselement (20) mit einer Längsachse (26), welches in einem Hohlraum des Strukturelementes anordenbar ist, [M1.4] wobei das Verstärkungselement (20) Seitenwände (21, 22, 23, 25) umfasst, welche sich in Richtung der Längsachse (26) erstrecken, [M1.5] wobei an einer ersten Seitenwand (21) ein Befestigungselement (28) zur Vorfixierung des Verstärkungselementes (20) am Strukturelement (12, 14) angeordnet ist, [M1.6] wobei eine der ersten Seitenwand (21) gegenüberliegende Seitenwand (25) an einer dem Befestigungselement (28) gegenüberliegenden Stelle (38) eine geschlossene Oberfläche zur Verbindung mit dem Strukturelement (12, 14) hat, [M1.7] und dass das Verstärkungselement (20) eine Vorder- und eine Rückwand (24) hat, welche quer zur Längsachse (26) angeordnet ist, und dass [M1.8] das Verstärkungselement (20) Rippen (17) umfasst, welche zumindest zwei Seitenwände (21, 22, 23, 25) miteinander verbinden; [M1.9] wobei das Verstärkungselement (20) im Strukturelement (12, 14) angeordnet ist; und - [M1.10] einen Klebstoff (13), wobei der Klebstoff (13) das Verstärkungselement (20) und das Strukturelement (12, 14) miteinander verbindet; [M1.11] wobei der Klebstoff (13) zumindest die erste Seitenwand (21) und die gegenüberliegende Seitenwand (25) mit dem Strukturelement (12, 14) verbindet, und [M1.12] wobei der Klebstoff (13) zudem eine zweite Seitenwand (22) mit dem Strukturelement (12, 14) verbindet."

VII. In dieser Entscheidung wird auf folgende im Beschwerdeverfahren genannten Dokumente Bezug genommen:

D4:

D6:

D7:

D8:

D20:

D23:

D30:

US 7,255,388 B2 US 6,550,847 B2 US 7,641,264 B2 US 2008/0217960 A1 WO 2008/077944 A1 JP 2001-199362 A; Einspruchsentscheidung für das europäische Patent Nr. 3 665 068 Beilage A: https://de.wikipedia.org/wiki/ Elastizit%C3%A4tsmodul Beilage B: https://de.wikipedia.org/wiki/ Kompressionsmodul VIII.

Die Beteiligten haben im Wesentlichen Folgendes vorgetragen:

a) Erteiltes Patent - Anspruch 13 - Ausführbarkeit i) Patentinhaberin Eine fehlende Ausführbarkeit des abhängigen Anspruchs 13 liege nicht vor, da der Fachmann in der Lage sei, auf der Grundlage der Offenbarung als Ganzes und unter Heranziehung des allgemeinen Fachwissens einen E-Modul zu ermitteln.

In dem von der Einsprechenden zitierten Dokument D20 sei in Tabelle 1 ein Kompressionsmodul angeführt. Bei dem Kompressionsmodul handle es sich jedoch nicht um einen E-Modul. Ferner sei ein breiter Anspruch nicht mit einem Offenbarungsmangel gleichzusetzen.

ii) Einsprechende Der erteilte abhängige Anspruch 13 sei nicht ausführbar. Das Patent gebe keine Vorschrift an, wie das Elastizitätsmodul zu bestimmen sei. Anhand der im Patent offenbarten Aushärtetemperaturen und Expansionsraten sei erkennbar, dass eine große Breite an unterschiedlichen Klebstoffen beansprucht werde. Des Weiteren sei aus Tabelle 1 des Dokuments D20 ersichtlich, dass es zwischen einem ZugElastizitätsmodul und einem KompressionsElastizitätsmodul deutliche Unterschiede gebe. In der Einspruchsentscheidung in einem Parallelverfahren (Dokument D30) habe die fehlende Angabe der Bestimmungsmethode für den Elastizitätsmodul zu einer fehlenden Ausführbarkeit geführt.

b) Neuheit des Gegenstands des erteilten Anspruchs 1 i) Patentinhaberin Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 sei gegenüber dem Dokument D4 neu, da die Merkmale M1.4 bis M1.7 im Dokument D4 nicht offenbart seien. Der für das Bezugszeichen (3) im Dokument D4 genutzte Begriff "protrusions" sei ebenfalls für das Bezugszeichen (4) benutzt worden und damit im Sinne des Wortlauts als Abstandshalter zu verstehen. Die aus dem Dokument D4 bekannten Abstandshalter bzw. Vorsprünge (3), die in der Figur 1 des Dokuments D4 gezeigt seien, eigneten sich somit nicht zum Fixieren des Verstärkungselements am Strukturelement, sondern erlaubten allenfalls eine "lose Positionierung". Der Begriff der "Vorfixierung" stelle eine "nicht ohne weiteres zu lösende Befestigung" dar. Der im Dokument D4 verwendete englische Begriff "clipped" werde sowohl im allgemeinen Teil in Spalte 4, Zeilen 14 bis 22 als auch im Zusammenhang mit dem Ausführungsbeispiel in Spalte 7, Zeilen 5 bis 7 benutzt und bedeute "einhängen" oder "aufstecken". Daher könne aus diesem Begriff keine "Vorfixierung" entsprechend dem Merkmal M1.4 abgeleitet werden. Folglich sei das Merkmal M1.4 vom Dokument D4 nicht vorweggenommen. Das Merkmal M1.5 sei im Dokument D4 nicht in Kombination mit dem Merkmal M1.4 offenbart. Erstens bedecke die in Figur 2 des Dokuments D4 gezeigte Seitenwand (7) deutlich weniger als 50 % der Fläche und stelle damit keine Wand dar. Eine "Wand" weise "nur Unterbrechungen auf, die im Vergleich zum dem festen Teil der Wand vernachlässigbar sind (entsprechend Öffnungen wie Fenstern oder Türen in einer regulären Wand)." Zweitens sei nur die dem rechten Element (3) gegenüberliegende Fläche geschlossen, wobei dieses Element (3) aber keine Vorfixierung darstelle.

Aus den Figuren 1 und 2 des Dokuments D4 lasse sich nicht unmittelbar und eindeutig eine Rückwand entnehmen, so dass auch das Merkmal M1.6 im Dokument D4 nicht gezeigt sei (siehe die kommentierten Figuren 1 und 2, aufgeführt unter Punkt 2.6 der Gründe). Im Hinblick auf die Figur 5c des Patents sei das Merkmal M1.7 so auszulegen, dass zwei Seitenwände direkt über die Rippen in Kontakt stünden. Die Rippen müssten durchgehend von der einen Seitenwand zur anderen Seitenwand sein, nur dann könnten die Rippen gemäß dem Merkmal M1.7 zwei Seitenwände miteinander verbinden.

Figur 5c des Patents ii) Einsprechende Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 sei gegenüber dem Dokument D4 nicht neu. Die von der Patentinhaberin bestrittenen Merkmale M1.4 bis M1.7 seien alle im Dokument D4 offenbart. Für das Merkmal M1.4, die Befestigungselemente zur Vorfixierung, werde auf Spalte 4, Zeilen 14 bis 22 von Dokument D4 verwiesen. Dort sei eindeutig von einer Befestigung die Rede, "which can be clipped into holes formed in the walls", die in in die Wand geformte Öffnungen eingeklipst werden können. Der gleiche Ausdruck werde im Zusammenhang mit den Befestigungselementen (3) des Ausführungsbeispiels der Figur 2 des Dokuments D4 verwendet (siehe Dokument D4, Spalte 7, Zeilen 5 bis 7).

Zumindest diejenige Seitenfläche, die dem in Figur 2 des Dokuments D4 rechts dargestellten Befestigungsclip (3) gegenüberliegt, sei geschlossen, sodass eine Offenbarung des Merkmals M1.5 in Verbindung mit M1.4 gezeigt sei. Das Merkmal M1.7 erfordere weder eine direkte Verbindung der beiden Seitenflächen noch durchgehende Rippen, so dass das Merkmal M1.7 breit ausgelegt werden müsse und durch die in Figur 2 des Dokuments D4 gezeigten Rippen vorweggenommen sei.

c) Hilfsantrag 1 - Änderungen (Artikel 123 (2) EPÜ) i) Patentinhaberin Es liege keine unzulässige Erweiterung vor. Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 beruhe auf einer Kombination der erteilten Ansprüche 1 und 9, sowie der Offenbarung in den Absätzen [0035] und [0036] des Patents. Anspruch 9 verweise direkt auf Anspruch 1. Es sei ersichtlich, dass Absatz [0036] als kumulative Vorgabe zu Absatz [0035] des Patents gedacht sei. Aus den drei in Absatz [0036] genannten Alternativen sei eine als Merkmal M1.12 im Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 berücksichtigt worden.

Ein Problem ergebe sich auch nicht daraus, dass der Begriff "Vorrichtung" nicht in Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 übernommen worden sei, da er im ursprünglich eingereichten Anspruch 1 nicht über das Strukturelement hinausgehend definiert gewesen sei.

ii) Einsprechende Die Merkmale M1.11 und M1.12 stellten eine unzulässige Erweiterung dar, da Merkmale verschiedener Ausführungsbeispiele kombiniert worden seien, um künstlich eine bestimmte Ausführungsform zu konstruieren. Es handle sich um eine Auswahl aus einer Vielzahl von beispielhaften Ausführungsformen (siehe Patent, Absätze [0011] bis [0039]).

Des Weiteren sei das Merkmal der "Vorrichtung" ausgelassen, was nicht mit dem Erfordernis des Artikels 123 (2) EPÜ vereinbar sei.

d) Zulassung des Einwands der fehlenden Neuheit des Gegenstands des Anspruchs 1 gegenüber dem Dokument D23 i) Patentinhaberin Der Neuheitsangriff auf der Basis von Dokument D23 sei als verspätet gewertet und nicht zum Verfahren zugelassen worden. Die Einsprechende habe keine fehlerhafte Ermessensausübung der Einspruchsabteilung geltend gemacht und somit sei dieser Angriff auch nicht durch die Beschwerdekammer zum Verfahren zuzulassen.

ii) Einsprechende Sowohl das Ausführungsbeispiel der Figuren 1 bis 5 als auch das Ausführungsbeispiel gemäß der Figuren 17 bis 23 des Dokuments D23 zeigten alle Merkmale des Gegenstands des Anspruchs 1 von Hilfsantrags 1. Daher sei der Gegenstand des Anspruchs 1 von Hilfsantrag 1 nicht neu gegenüber dem Dokument D23. e) Neuheit des Gegenstands des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 1 gegenüber den Dokumenten D4, D7 und D8 i) Patentinhaberin Das Dokument D4 sei nicht neuheitsschädlich für den Gegenstand des Anspruchs 1 von Hilfsantrag 1, da das Merkmal M1.11 nicht unmittelbar und eindeutig offenbart sei.

Das Ausführungsbeispiel des Dokuments D4 offenbare keinen Klebstoff an den Seitenwänden (7,) sondern nur entlang der Seitenwände (siehe Dokument D4, Spalte 7, Zeilen 15 bis 19). Dies sei auch aus der Figur 2 des Dokuments D4 ersichtlich, in der der Klebstoff schwarz markiert sei. Aus der Formulierung "coated in most areas with foamable material" (siehe Dokument D4, Spalte 7, Zeilen 1 bis 3) lasse sich nicht ableiten, wo genau der Klebstoff angebracht sein solle. Die Angabe "a strip of foamable material (9) provided down the inner surface of the core moulding provided" beziehe sich nur auf eine Seitenwand, die weder der ersten noch der zweiten Seitenwand gemäß Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 entspreche, also weder der Seitenwand mit dem Befestigungselement noch der dieser gegenüberliegenden Seitenwand.

Das Merkmal M1.11 könne auch dem allgemeinen Beschreibungsteil des Dokuments D4 nicht entnommen werden, da vor allem offenbart werde, dass sich der Schaum negativ auf die äußere Struktur, in die das Verstärkungselement eingebracht werde, auswirke, weshalb das Verstärkungselement so geformt sein solle, dass bei einer Expansion des Klebstoffschaums, der Schaum nicht die gesamte innere Fläche des äußeren Paneels berühren solle, dass der Schaum jedoch die anderen Oberflächen berühren und verbinden solle (siehe Dokument D4, Spalte 3, Zeilen 48 bis 55; Spalte 5, Zeilen 9 bis 14 und Zeilen 55 bis 62). Das Dokument D4 stütze keine Interpretation, wonach der Klebstoff auf allen Seiten des Verstärkungselements aufgebracht werden solle.

Ferner offenbare das Dokument D4 nicht, wo sich in Bezug auf das Verstärkungsteil und das Befestigungselement "äußere Paneele" oder "externe Teile" befänden, anhand derer die erste und zweite Seitenwand gemäß Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 festgelegt werden könnten.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 von Hilfsantrag 1 sei auch gegenüber dem Dokument D7 neu. Es offenbare nicht die Merkmale M1.6, M1.7, M1.11 und M1.12. Wie die Einspruchsabteilung festgestellt habe, zeige das Dokument D7 nicht die dem Befestigungselement (24) gegenüberliegende Seite. Figur 1 des Dokuments D7 zeige zwar eine Ansicht mit erster Seitenwand und Figur 2 zeige eine Ansicht von hinten, bei der allerdings der relevante Bereich durch eine Wand verdeckt sei. In der perspektivischen Ansicht der Figur 4 sei die dem Befestigungselement gegenüberliegende Stelle ebenfalls nicht sichtbar.

Ebenso wenig sei das Dokument D8 neuheitsschädlich für den Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 1. Es seien weder das Merkmal M1.6 noch das Merkmal M1.7 gezeigt. Die dem Befestigungselement gegenüberliegende Seite sei im Dokument D8 weder aus der perspektivischen Figur 7 noch aus der in Figur 3 dargestellten Unterseite oder der in Figur 2 dargestellten Oberseite des Verstärkungselements erkennbar (die von der Patentinhaberin gegenübergestellten Figuren 2 und 3 sind in der Begründung unter Punkt 5.4.4 eingefügt). Es sei weder in Beschreibung offenbart noch aus der Figur 3 des Dokuments D8 ersichtlich, woran das Befestigungselement angebracht sei.

Außerdem könne die stark profilierte Vorder- und Rückseite nicht als Wand quer zur Längsachse betrachtet werden.

ii) Einsprechende Der Gegenstand des Anspruchs 1 von Hilfsantrag 1 sei nicht neu gegenüber dem Dokument D4. Entgegen der Entscheidung der Einspruchsabteilung unter Punkt 23.5.1.2 der Gründe der angefochtenen Entscheidung sei das Merkmal M1.11 im Dokument D4 offenbart. Der Kern der Erfindung im Dokument D4 sei "readthrough", also Dellen an der äußeren Struktur bedingt durch das Schrumpfen des Klebstoffs, zu verhindern (siehe Dokument D4, Spalte 2, Zeilen 57 bis 63; Spalte 3, Zeilen 36 bis 41). Nichtsdestotrotz solle eine feste Verbindung des Verstärkungselements mit dem Strukturelement in dem Kraftfahrzeug erreicht werden. Insbesondere sollten alle Oberflächen des Verstärkungselements mit allen Wänden des Strukturelements verbunden werden und lediglich die Oberfläche des äußeren Paneels solle ausgespart bleiben bzw. die Menge und die Dicke des dort vorhandenen Klebstoffs müsse kontrolliert werden. Nur ein Teil einer der Wände sei eine äußere Fläche. Es werde auf Dokument D4, Spalte 3, Zeilen 48 bis 54 und Zeilen 63 bis 65; Spalte 5, Zeilen 9 bis 16, Zeilen 55 bis 62 und Spalte 6, Zeilen 14 bis 24 verwiesen.

In dieser Hinsicht sei das Ausführungsbeispiel der Figuren und die zugehörige Beschreibung in Spalte 7, Zeilen 1 bis 25 von Dokument D4 zu lesen. Gemäß Spalte 7, Zeilen 1 bis 3 von Dokument D4 seien die meisten Flächen mit Klebstoff bedeckt. In Spalte 7, Zeilen 10 bis 13 von Dokument D4 sei offenbart, dass sich auf der Fläche (5), die sich gegenüber dem äußeren Dachpaneel befinde, kein Klebstoff aufgetragen sei. Ebenfalls sei dort offenbart, dass Klebstoff entlang der Seiten des Kerns (7), an einem Ende (8) und auf einem Streifen (9) vorgesehen sei (siehe Dokument D4, Spalte 7, Zeilen 15 bis 19).

Der Klebstoff befinde sich im Dokument D4 auf allen Seiten, somit sei es unmöglich, dass eine Seite keinen Klebstoff aufweise und das Merkmal M1.11 sei zwangsläufig offenbart. Auch das Dokument D7 nehme den Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 1 neuheitsschädlich vorweg. Es offenbare alle Merkmale des Gegenstands des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 1, insbesondere auch das Merkmal M1.6. An der Figur 4 des Dokuments D7, einer perspektivischen Darstellung des Verstärkungselements, erkenne man, dass eine der ersten Seitenwand mit dem Befestigungselement (24) gegenüberliegende Seitenwand an einer dem Befestigungselement gegenüberliegenden Stelle eine geschlossene Oberfläche zur Verbindung mit dem Strukturelement gemäß dem Merkmal M1.6 aufweise. Ferner sei der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 1 nicht neu gegenüber dem Dokument D8. Entgegen der Auffassung der Einspruchsabteilung seien die Merkmale M1.6 und M1.7 im Dokument D8 offenbart. Die Figur 7 des Dokuments D8 zeige, dass sich gegenüber dem Befestigungselement (22) eine geschlossene Oberfläche befinde, so dass das Merkmal M1.6 offenbart sei (siehe diesbezüglich die Figur 7 des Dokuments D8 mit den Beschriftungen, eingefügt in den Gründen unter Punkt 5.4.3).

Dies erkenne man ebenfalls anhand der Figur 3 des Dokuments D8, die die Unterseite des Verstärkungselements zeige. Daraus ragten die Befestigungselemente (22) hervor, die an der Oberseite angeformt seien und daher eine an der gegenüberliegenden Seite geschlossene Oberfläche aufweisen müssten. Dies zeige eine Gegenüberstellung der Figuren 2 und 3 des Dokuments D8 (die von der Einsprechenden beschrifteten Figuren finden sich in den Gründen unter Punkt 5.4.4).

Des Weiteren offenbare das Dokument D8 entgegen der Auffassung der Einspruchsabteilung eine Vorder- und Rückwand quer zur Längsachse gemäß dem Merkmal M1.7 ungeachtet deren Profilierung (siehe Dokument D8, Absatz [0042]).

f) Zulassung des Einwands der fehlenden erfinderischen Tätigkeit des Gegenstands des Anspruchs 1 von Hilfsantrag 1 ausgehend vom Dokument D20 und behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs i) Patentinhaberin Das rechtliche Gehör der Einsprechenden sei gewahrt worden. Ein Einwand fehlender erfinderischer Tätigkeit ausgehend von Dokument D20 sei im Einspruchsverfahren nicht substantiiert worden.

Der unter Punkt 2.3.3 der Beschwerdebegründung der Einsprechenden ausgeführte Einwand der fehlenden erfinderischen Tätigkeit ausgehend vom Dokument D20 solle nicht zum Beschwerdeverfahren zugelassen werden.

ii) Einsprechende Die Entscheidung der Einspruchsabteilung, die Argumente zur fehlenden erfinderischen Tätigkeit des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 unter Bezugnahme auf Dokument D20 aufgrund vermeintlich unzureichender Substantiierung unberücksichtigt zu lassen, stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Einem Beteiligten müsse die Gelegenheit gegeben werden, neue Argumente vorzubringen.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 1 sei ausgehend vom Dokument D20 nicht erfinderisch.

g) Erfinderische Tätigkeit des Gegenstands des Anspruchs 1 von Hilfsantrag 1 i) Patentinhaberin Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 sei erfinderisch ausgehend vom Dokument D4. Das unterscheidende Merkmal M1.11 sei nicht nahegelegt. Es habe die technische Wirkung die Stabilität des Verstärkungselements zu verbessern. Dies werde erreicht, indem der Klebstoff zwei Seiten, die mit dem Befestigungselement und die gegenüberliegende Seite (Merkmal M1.11), und eine weitere Seitenwand (Merkmal M1.12) mit dem Strukturelement verbindet.

Das in den Figuren des Dokuments D4 gezeigte Ausführungsbeispiel offenbare, wie bereits bei der Neuheit des Gegenstands des Anspruchs 1 festgestellt worden sei, nicht das Merkmal M1.11 und lege dieses auch nicht nahe. Auch im allgemeinen Beschreibung des Dokuments D4 ist das Merkmal M1.11 nicht unmittelbar und eindeutig gezeigt und lasse sich nicht unter Berücksichtigung des allgemeinen Fachwissens daraus ableiten.

Das Dokument D4 beschäftige sich mit der Aufgabe, "read-through" zu verhindern, also in bestimmten Bereichen solle der Klebstoff nicht mit den äußeren Paneelen in Kontakt kommen. Das Dokument D4 offenbare nicht, wo sich die dem äußeren Paneel gegenüberliegenden Seiten befänden. Es werde ebenso wenig offenbart, auf welchen Seiten die Befestigungselemente angeordnet seien. Das Dokument D4 offenbare zwar die Verbindung mehrerer Seitenwände mit der Struktur des Fahrzeugs aber nicht die Verbindung gemäß dem Merkmal M1.11. Selbst wenn der Klebstoff auf allen Seiten des Verstärkungselements angebracht werde, so offenbare das Dokument D4, dass der Klebstoff auf der der inneren Fläche des äußeren Paneels gegenüberliegenden Seite nicht mit dieser in Kontakt kommen solle (siehe Dokument D4, Spalte 3, Zeilen 48 bis 54). Die Menge und Anordnung des Klebstoffs solle dementsprechend kontrolliert werden (siehe Dokument D4, Spalte 5, Zeilen 55 bis 62). Wie die Einspruchsabteilung bereits festgestellt hat, würde der Fachmann daher nicht zur beanspruchten Lösung gemäß Merkmal M1.11 gelangen.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 1 sei auch nicht ausgehend vom Dokument D6 nahegelegt. Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 1 unterscheide sich vom Dokument D6 im Merkmal M1.12. Des Weiteren zeige das Dokument D6 keine Vorder- und Rückwand gemäß dem Merkmal M1.7, da sich die äußeren Rippen 14 links und rechts in der Figur 2 des Dokuments D6 nicht zur Vergrößerung der Anbindungsfläche eigneten. Sollten die beiden äußeren Rippen eine Vorder- und Rückwand darstellen, läge keine Mehrzahl der Rippen gemäß Merkmal M1.8 vor.

Der technische Effekt der unterscheidenden Merkmale und somit die objektive technische Aufgabe liege in einer besseren Verfestigung der Struktur aus Verstärkungsund Strukturelement. Die Lösung dieser Aufgabe sei entgegen dem Vorbringen der Einsprechenden nicht in dem im Patent zitierten Stand der Technik offenbart. Der Figur 2 und dem entsprechenden Absatz [0045] des Patents sei nicht zu entnehmen, dass der Klebstoff an mehr als einer Seite angebracht ist. Außerdem fehle dort eine erste Seitenwand (siehe Merkmal M1.5 des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 1). Die Figuren 3 bis 4 des Patents zeigten zwar eine zweite Seitenwand, die mit einem Klebstoff mit dem Strukturelement verbunden ist, allerdings ist zudem nur die erste Seite, an der das Befestigungselement angebracht ist (Figur 3 des Patents), oder die dieser gegenüberliegenden Seite (Figur 4 des Patents) mit dem Strukturelement verbunden.

In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Einspruchsabteilung sei die Tatsache, dass es Stand der Technik geben möge, der eine weitere ("zweite") Seitenwand zeige, keine ausreichende Begründung dafür, eine Seitenwand in ein Befestigungselement gemäß Dokument D6 einzubeziehen, auf dieser einen Klebstoff anzubringen und mit diesem Klebstoff das Befestigungselement und das Strukturelement zu verbinden. Eine solche Veranlassung lasse sich nicht mit einem Hinweis auf "Routineoptimierung, die keine erfinderische Tätigkeit beinhaltet" rechtfertigen.

ii) Einsprechende Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 sei ausgehend vom Dokument D4 unter Berücksichtigung des allgemeinen Fachwissens nicht erfinderisch. Die Entscheidung der Einspruchsabteilung beruhe auf der falschen Annahme, dass der Kerngedanke des Dokuments D4 darin bestünde, bestimmte Bereiche frei von Klebstoff zu lassen, um während des Aushärtens eine Deformation der Fahrzeugoberfläche zu vermeiden. Dokument D4 lehre jedoch nicht, bestimmte Bereiche frei von Klebstoff zu lassen, sondern definiere, dass die innere Fläche des äußeren Paneels nicht mit dem Klebstoff in Kontakt kommen solle. Daher lasse das Dokument D4 nicht offen, welche Oberflächen mit Klebstoff bedeckt seien, sondern offenbart diese Oberflächen unmittelbar und eindeutig. Dies sei auch in Figur 2 und Spalte 7, Zeilen 10 bis 13 von Dokument D4 für das Ausführungsbeispiel offenbart, auf das bereits ausführlich im Zusammenhang mit der fehlenden Neuheit des Gegenstands des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 1 eingegangen worden sei.

Außerdem stehe der Fachmann, der sich mit Verstärkungselementen in Fahrzeugstrukturen beschäftige, immer vor der Aufgabe maximale Stabilität bei minimalen Kosten zu erreichen. Das Patent erwähne keine einzige unerwartete Wirkung. Der Absatz [0035] des Patents beschreibe dieses Merkmal lediglich als beispielhafte Ausführungsform, nicht als eine bevorzugte Ausführungsform.

Das Dokument D4 enthalte für den Fachmann mehrere Hinweise zur Lösung der objektiven technischen Aufgabe. Folgende Stellen im Dokument D4 beschäftigten sich mit einer starken Verbindung zwischen den Innenflächen und dem Strukturelement des Fahrzeugs, beispielsweise:

Spalte 6, Zeilen 35 bis 36: "(...) to provide a foam that fills the space between the member and the interior walls and will produce a strong band between the reinforcing member and the interior wall." Spalte 5, Zeilen 12 bis 15: "(...) the material will also bond to some or all of the interior walls of the hollow structure which do not constitute an external panel."

Spalte 3, Zeile 52 bis 54 "the foam should however contact and bond to other surfaces of the hollow structure so that the rigid reinforcing member is held firmly within the structure", Spalte 3, Zeilen 64 bis 65: "Generally only one of the walls defining the hollow section is an external panel and it maybe that only part of one of the walls is an external panel."

Spalte 5, Zeilen 55 bis 62: "It is preferred that the foamable material be applied over at least part of all the surfaces of the reinforcing member that are adjacent to the walls of the vehicle section and that the amount and location of foamable material applied over the surface of the reinforcing material adjacent to the internal surface of the external panel is controlled to prevent the foam causing deformation of the external panel."

Aus diesen oben zitierten Stellen des Dokuments D4 gehe hervor, dass bevorzugt alle Oberflächen mit Klebstoff versehen sein sollten, um eine starke Verbindung zwischen dem Verstärkungselement und dem Strukturelement zu erreichen. Es sei nicht korrekt, dass die dem äußeren Paneel gegenüberliegende Seite frei von Klebstoff bleiben solle.

Es sei daher schlicht unmöglich, nicht zum Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags zu gelangen. Des Weiteren sei der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 1 nahegelegt ausgehend vom Dokument D6. Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 1 unterscheide sich vom Dokument D6 lediglich im Merkmal M1.12. Der technische Effekt einer zweiten Seitenwand, die mit dem Strukturelement verklebt ist, liege darin, dass eine ausreichende Steifigkeit erzielt werde. Das Vorsehen einer zusätzlichen Seitenwand und die Verklebung dieser Seitenwand mit dem Strukturelement des Kraftfahrzeugs beinhalte keine erfinderische Tätigkeit. Der Stand der Technik des Streitpatents selbst zitiere zahllose Beispiele von Verstärkungselementen mit drei oder mehr Seitenwänden, die mit dem Strukturelement verbunden seien, beispielsweise Figuren 2 bis 4 des Patents. Für den Fachmann auf der Suche nach einer Struktur mit einer ausreichenden Steifigkeit hätte es eine routinemäßige Optimierung dargestellt, so viel wie benötigt Seitenwände an das Verstärkungselement anzubringen und diese mit dem Strukturelement des Fahrzeugs zu verbinden. Dies beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Entscheidungsgründe§

Erteiltes Patent 1. Abhängiger Anspruch 13 - Ausführbarkeit (Einspruchsgrund nach Artikel 100 b) EPÜ) 1.1 Der erteilte Anspruch 13 lautet:

"13. System (1) nach einem der Ansprüche 9 bis 12, wobei der Klebstoff (13) hitzehärtbar ist, und wobei der Klebstoff (13) nach einer Härtung ein E-Modul von zumindest 100 MPa hat."

1.2 Die Einspruchsabteilung kam zu der Schlussfolgerung, dass der Gegenstand des erteilten, abhängigen Anspruchs 13 ausreichend offenbart sei.

1.3 Die Kammer teilt diese Auffassung.

1.4 Die im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Argumente der Einsprechenden sind nicht überzeugend. Für den Fachmann sind das (Zug-)Elastizitätsmodul und das in Tabelle 1 des Dokuments D20 zusätzlich bestimmte Kompressionsmodul zwei verschiedene Materialkennwerte. Die hierfür von der Patentinhaberin zitierten Beilagen A und B verdeutlichen dieses allgemeine Fachwissen zusätzlich. Wie die Patentinhaberin vorbringt, impliziert ein breiter Anspruch nicht automatisch einen Offenbarungsmangel.

2. Fehlende Neuheit des Gegenstands des erteilten Anspruchs 1 (Einspruchsgrund nach Artikel 100 a) EPÜ in Verbindung mit Artikel 54 EPÜ) 2.1 Gemäß der Auffassung der Einspruchsabteilung ist der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 gegenüber dem Dokument D4 nicht neu (siehe angefochtene Entscheidung, Gründe, Punkt 22.1).

2.2 Die Kammer teilt diese Auffassung.

2.3 Die Patentinhaberin bestreitet, dass die Merkmale M1.4 bis M1.7 im Dokument D4 offenbart seien.

2.4 Merkmal M1.4: "wobei an einer ersten Seitenwand (21) ein Befestigungselement (28) zur Vorfixierung des Verstärkungselementes (20) am Strukturelement (12, 14) angeordnet ist" Die Kammer ist von der Argumentation der Patentinhaberin, dass es sich im Dokument D4 insbesondere nur um Abstandshalter ("protrusions") und um eine "lose Positionierung" handle, nicht überzeugt. Die Einsprechende verweist im Dokument D4 auf Spalte 4, Zeilen 14 bis 22. Dort wird offenbart, dass das Verstärkungselement ("structural reinforcing member") an den Wänden des Strukturelements ("hollow section") eingeklipst werden kann. Insbesondere soll dadurch eine unerwünschte Bewegung des Verstärkungselements verhindert werden, womit eine von der Patentinhaberin unterstellte "lose Positionierung" ausgeschlossen ist. Die gleiche Formulierung wird im Zusammenhang mit dem Ausführungsbeispiel der Figuren in Spalte 7, Zeilen 5 bis 7 des Dokuments D4 verwendet. Bei den "protrusions (3)" handelt es sich somit um Befestigungselemente zur Vorfixierung gemäß dem Merkmal M1.4. 2.5 Merkmal M1.5: "eine der ersten Seitenwand (21) gegenüberliegende Seitenwand (25) an einer dem Befestigungselement (28) gegenüberliegenden Stelle (38) eine geschlossene Oberfläche zur Verbindung mit dem Strukturelement (12, 14) hat" Die Argumentation der Patentinhaberin, dass die in Figur 2 des Dokuments D4 gezeigte Seitenwand (7) weniger als 50 % der Fläche bedecke und somit keine Wand gemäß Merkmal M1.5 darstelle, und dass das Merkmal M1.5 nicht im Zusammenhang mit Merkmal M1.4, der in Figur 2 rechts dargestellten "protrusion 3", gezeigt sei, überzeugt die Kammer aus folgenden Gründen nicht.

Figur 2 des Dokuments D4 Es wird keine durchgehende Seitenwand beansprucht. Wie die Einspruchsabteilung bereits festgestellt hat, weist zumindest die dem in der Figur 2 des Dokuments D4 rechts gezeigten Befestigungselement (3) gegenüberliegende Stelle der Seitenwand eine geschlossene Oberfläche zur Verbindung mit dem Strukturelement auf, so dass das Merkmal M1.5 durch das Dokument D4 vorweggenommen ist.

2.6 Merkmal M1.6: "dass das Verstärkungselement (20) eine Vorder- und eine Rückwand (24) hat, welche quer zur Längsachse (26) angeordnet ist" Die Kammer schließt sich der Einspruchsabteilung an, die festgestellt hat, dass "die Rückwand keine kontinuierliche, ununterbrochene Fläche über die gesamte Breite des Verstärkungselements aufweisen (braucht), um unter das Merkmal M1.6 subsumiert werden zu können." Daher ist zumindest der eingekreiste Teil gemäß der Beschriftung der Patentinhaberin in der Figur 2 des Dokuments D4 als Rückwand zu betrachten (siehe Abbildung unten).

Figuren 1 und 2 des Dokuments D4 mit durch die Patentinhaberin vorgenommenen Beschriftungen 2.7 Merkmal M1.7: "dass das Verstärkungselement (20) Rippen (17) umfasst, welche zumindest zwei Seitenwände (21, 22, 23, 25) miteinander verbinden." Die Kammer folgt nicht der engen durch die Patentinhaberin vorgenommen Auslegung des Merkmals M1.7, wonach zwei Seitenwände direkt über durchgehende Rippen in Kontakt seien. Auch eine in Figur 2 des Dokuments D4 vorhandene (indirekte) Verbindung der zwei Seitenwände mit Rippen über eine Zwischenwand ist vorliegend vom Merkmal M1.7 umfasst, so dass auch das Merkmal M1.7 vom Dokument D4 vorweggenommen wird.

Hilfsantrag 1 3. Änderungen im Hilfsantrag 1 - Artikel 123 (2) EPÜ 3.1 Gemäß der Einspruchsabteilung sei das Erfordernis des Artikels 123 (2) EPÜ in Bezug auf die Merkmale M1.11, M1.12 und M1.1 von Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 erfüllt (siehe angefochtene Entscheidung, Gründe, Punkte 23.3.1 und 23.4.1).

3.2 Die Kammer kommt aus folgenden Gründen zu der gleichen Schlussfolgerung wie die Einspruchsabteilung.

3.3 Merkmal M1.1 Bezüglich der Auslassung des Merkmals der "Vorrichtung" im Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 vertritt die Kammer die Auffassung, dass vorliegend eine Vorrichtung zur Verstärkung eines Strukturelementes in einem Kraftfahrzeug, umfassend ein Verstärkungselement gemäß dem erteilten Anspruch 1 dem im Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 erwähnten Verstärkungselement entspricht, da alle Merkmale des Verstärkungselements der Vorrichtung gemäß dem erteilten Anspruch 1 im Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 berücksichtigt sind. Folglich bedingt das Streichen der Vorrichtung keine unzulässige Änderung des Gegenstands des Anspruchs 1 von Hilfsantrag 1. 3.4 Merkmale M1.11 und M1.12 Wie die Patentinhaberin feststellt, beruht der Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 auf einer Kombination der erteilten Ansprüche 1 und 9, sowie der Offenbarung in den Absätzen [0035] und [0036] der veröffentlichten Patentanmeldung (entsprechend Seite 6, Zeilen 1 bis 6 der ursprünglich eingereichten Anmeldung). Der erteilte Anspruch 9 bezieht sich unmittelbar auf den erteilten Anspruch 1. Aus dem Kontext der Beschreibung geht hervor, dass es sich bei den auf Seite 6, Zeilen 1 bis 6 der ursprünglich eingereichten Anmeldung angegebenen Ausführungsformen um Ausführungsformen des auf Seite 4, Zeilen 27 bis 31 der ursprünglich eingereichten Anmeldung (entsprechend im Absatz [0027] der veröffentlichten Patentanmeldung) angegebenen Systems handelt. Auf Seite 6, Zeilen 1 bis 2 der ursprünglich eingereichten Anmeldung ist gemäß Merkmal M1.11 beschrieben, dass der Klebstoff zumindest die erste Seitenwand und die gegenüberliegende Seitenwand mit dem Strukturelement verbinden soll. Gemäß Seite 6, Zeilen 5 bis 6 der ursprünglich eingereichten Anmeldung verbindet der Klebstoff zudem die zweite und/oder dritte Seitenwand mit dem Strukturelement, so dass dieser Absatz als kumulative Vorgabe zur im Absatz zuvor aufgeführten Ausführungsform (Merkmal M1.11) beschrieben ist. In den Zeilen 5 bis 6 auf Seite 6 der ursprünglich eingereichten Anmeldung sind drei Alternativen angegeben, nur die zweite Seitenwand, nur die dritte Seitenwand oder beide Seitenwände, wobei die erste Alternative als Merkmal M1.12 in den Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 aufgenommen worden ist. Somit sind nach Auffassung der Kammer die Merkmale M1.11 und M1.12 in Zusammenhang mit den Merkmalen der erteilten Ansprüche 1 und 9 unmittelbar und eindeutig der ursprünglich eingereichten Anmeldung zu entnehmen.

3.5 Die Argumente der Einsprechenden überzeugen die Kammer nicht. Die Anmeldung ist nicht als Reservoir gesehen worden, aus dem Merkmale von verschiedenen Ausführungsbeispielen kombiniert wurden, um künstlich eine bestimmte Ausführungsform zu konstruieren. Vielmehr hätte der Fachmann aufgrund der oben zitierten Offenbarungsstellen der ursprünglich eingereichten Anmeldung, die Kombination der Merkmale M1.11 und M1.12 mit den Merkmalen der erteilten Ansprüche 1 und 9 ernsthaft in Erwägung gezogen.

4. Nicht-Zulassung des Einwands der fehlenden Neuheit des Gegenstands des Anspruchs 1 von Hilfsantrag 1 gegenüber dem Dokument D23 (Artikel 12 VOBK) 4.1 Die Einspruchsabteilung hat den Einwand der fehlenden Neuheit des Gegenstands des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 1 gegenüber dem Dokument D23 nicht zugelassen (siehe angefochtene Entscheidung, Gründe, Punkt 23.5.2).

4.2 Das Dokument D23 ist vor dem nach Regel 116 EPÜ festgelegten Zeitpunkt eingereicht worden. Der auf diesem Dokument basierende Einwand der fehlenden Neuheit des Gegenstands des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 1 ist erstmals während der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung erhoben worden. Die Einspruchsabteilung hat dieses verspätete Vorbringen mangels Relevanz nicht zugelassen.

4.3 Mit der Beschwerdebegründung hat die Einsprechende diesen Einwand erneut erhoben und begründet, dass das Dokument D23 prima facie relevant sei. Die Patentinhaberin beantragt, diesen Einwand auch durch die Beschwerdekammer nicht zum Verfahren zuzulassen.

4.4 Im Zusammenhang mit der Ermessensausübung der Einspruchsabteilung verweist die Kammer auf die gängige Rechtsprechung (siehe Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, 10. Auflage, Juli 2022, "Rechtsprechung", IV.C.4.5.2 und V.A.4.5.3). Nach ständiger Rechtsprechung ist es bei einer angefochtenen Ermessensentscheidung der ersten Instanz nicht Aufgabe der Beschwerdekammer, die Sachlage nochmals wie ein erstinstanzliches Organ zu prüfen, um zu entscheiden, ob sie das Ermessen in derselben Weise ausgeübt hätte. Ein erstinstanzliches Organ, das nach dem EPÜ unter bestimmten Umständen Ermessensentscheidungen zu treffen hat, muss bei der Ausübung dieses Ermessens einen gewissen Freiraum haben, in den die Beschwerdekammern nicht eingreifen. Eine Beschwerdekammer sollte sich nur dann über die Art und Weise, in der die erste Instanz bei einer Entscheidung in einer bestimmten Sache ihr Ermessen ausgeübt hat, hinwegsetzen, wenn sie zu dem Schluss gelangt, dass die erste Instanz ihr Ermessen nach Maßgabe der falschen Kriterien, unter Nichtbeachtung der richtigen Kriterien oder in willkürlicher bzw. unangemessener Weise ausgeübt hat und damit ihr eingeräumtes Ermessen überschritten hat (siehe Entscheidung der Großen Beschwerdekammer G 7/93).

4.5 Unter Beachtung dieser Grundsätze ist nicht ersichtlich, dass die von der Einspruchsabteilung bei ihrer Ermessensausübung hinsichtlich der Zulassung des Neuheitseinwands basierend auf dem Dokument D23 angelegten Kriterien die falschen gewesen wären, oder dass das Ermessen in unangemessener Weise ausgeübt worden wäre. Die Einspruchsabteilung hat in der angefochtenen Entscheidung die Nicht-Zulassung dieses Einwands mit seiner mangelnden Relevanz begründet, insbesondere weil weder das erste Ausführungsbeispiel gemäß den Figuren 1 bis 5 noch das zweite Ausführungsbeispiel gemäß des Figuren 17 bis 23 des Dokuments D23 alle Merkmale des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 1 zeigten. Folglich ist nicht erkennbar, dass die Einspruchsabteilung den ihr nach Artikel 114 (2) EPÜ eingeräumten Ermessensspielraum überschritten hätte. Unter diesen Umständen ist ihre Entscheidung, den Neuheitseinwand basierend auf dem Dokument D23 nicht zum Einspruchsverfahren zuzulassen, nicht zu beanstanden.

4.6 Zusammen mit der Beschwerdebegründung hat die Einsprechende den Einwand der fehlenden Neuheit des Gegenstands des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 1 basierend auf dem Dokument D23 erneut erhoben. Die Bestimmungen von Artikel 12 (6) VOBK sehen vor, dass Anträge, Tatsachen, Einwände oder Beweismittel, die in dem Verfahren, das zu der angefochtenen Entscheidung geführt hat, nicht zugelassen wurden, die Kammer nicht zulässt, es sei denn, die Entscheidung über die Nichtzulassung war ermessensfehlerhaft oder die Umstände der Beschwerdesache rechtfertigen eine Zulassung. Wie unter Punkt 4.5 festgestellt kann die Kammer keine fehlerhafte Ermessensausübung der Einspruchsabteilung erkennen. Umstände der Beschwerdesache, die eine Zulassung rechtfertigten, sind nicht geltend gemacht worden und kann die Kammer nicht erkennen.

4.7 Somit wird der Einwand der fehlenden Neuheit des Gegenstands des Anspruchs 1 von Hilfsantrag 1 gegenüber dem Dokument D23 nicht zum Verfahren zugelassen.

5. Neuheit des Gegenstands des Anspruch 1 von Hilfsantrag 1 gegenüber den Dokumenten D4, D7 und D8 (Artikel 54 EPÜ) 5.1 Die Einspruchsabteilung war der Auffassung, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 1 gegenüber den Dokumenten D4, D7 und D8 neu ist.

Die Kammer folgt diesbezüglich vollumfänglich der Entscheidung der Einspruchsabteilung.

5.2 Neuheit gegenüber dem Dokument D4 5.2.1 Für die Merkmale M1.5 bis M1.8 des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 1 wird auf die Merkmale M1.4 bis M1.7 des erteilten Anspruchs 1 verwiesen (siehe Punkt 2.).

5.2.2 Die Kammer teilt die Auffassung der Einspruchsabteilung (siehe angefochtene Entscheidung, Gründe, Punkt 23.5.1.2), dass sich der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrag 1 vom Dokument D4 im Merkmal M1.11 unterscheidet, nämlich dass der Klebstoff zumindest die erste Seitenwand, d.h. die Seitenwand mit dem Befestigungselement, und die gegenüberliegende Seitenwand mit dem Strukturelement verbindet. Dies wird von der Einsprechenden bestritten.

5.2.3 Entgegen der Argumentation der Einsprechenden ist nach Auffassung der Kammer das Merkmal M1.11 nicht im Ausführungsbeispiel des Dokuments D4 offenbart (siehe Dokument D4, Figuren 1 bis 4; Spalte 7, Zeilen 3 bis 25). Dort ist - wie die Patentinhaberin hinweist beschrieben, dass das schäumbare Material entlang der Seiten des Kerns ("along the sides") vorgesehen ist. Dies ist nicht gleichzusetzen mit einem Klebstoffauftrag auf den Seiten und bedeutet insbesondere nicht, dass der Klebstoff gemäß dem Merkmal M1.11 die jeweilige Seitenwand mit dem Strukturelement verbindet. Die Seiten des Kerns sind in der Figur 2 des Dokuments D4 mit dem Bezugszeichen (7) versehen. Ein Klebstoffauftrag lediglich "entlang der Seiten" ist insbesondere auch in der Figur 2 mit den dunkel eingefärbten Flächen gezeigt. Die Angabe "a strip of foamable material (9) provided down the inner surface of the core moulding provided" betrifft eine Seitenwand, die weder der ersten noch der zweiten Seitenwand aus Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 entspricht.

Figur 2 des Dokuments D4 5.2.4 Auch in der Figur 4 des Dokuments D4, in der das eingebaute Verstärkungsteil mit einem abgenommenen äußeren Paneel gezeigt ist, ist kein Klebstoffauftrag auf der Seitenfläche mit dem Befestigungselement und der diesem gegenüberliegenden Seite erkennbar. Figur 4 des Dokuments D4 5.2.5 Im Zusammenhang mit diesem Ausführungsbeispiel offenbart das Dokuments D4 zwar explizit, dass an der Position (5) des Kerns, die an der inneren Fläche des äußeren Dachpaneels anliegt, kein schäumbares Material vorgesehen ist. Daraus lässt sich aber nicht unmittelbar und eindeutig folgern, dass an allen anderen Flächen Klebstoff vorgesehen ist.

5.2.6 Die Einsprechende argumentiert insbesondere auch mit der Offenbarung des Dokuments D4 im allgemeinen Beschreibungsteil und zitiert mehrere Stellen, aus denen beispielsweise hervorgehe, dass alle Oberflächen des Verstärkungselements mit allen Wänden des Strukturelements verbunden werden sollten, dass lediglich die dem äußeren Paneel gegenüberliegende Oberfläche ausgespart bleiben sollte bzw. dort die Menge und die Dicke des dort vorhandenen Klebstoffs kontrolliert werden solle, um "read-through" zu verhindern, und dass insbesondere nur eine Wand bzw. ein Teil einer der Wände eine äußere Oberfläche sei (siehe Dokument D4, Spalte 2, Zeilen 57 bis 63; Spalte 3, Zeilen 36 bis 41, Spalte 3, Zeilen 48 bis 54 und Zeilen 63 bis 65; Spalte 5, Zeilen 9 bis 16, Zeilen 55 bis 62 und Spalte 6, Zeilen 14 bis 24).

5.2.7 Diese Argumente der Einsprechenden überzeugen die Kammer nicht, da - wie die Patentinhaberin argumentiert - dem allgemeinen Beschreibungsteil und insbesondere den oben zitierten Stellen des Dokuments D4 nicht entnommen werden kann, wo in Bezug auf das Verstärkungsteil die äußeren Paneele angebracht sind und wo das Befestigungselement positioniert ist. Somit lassen sich die erste und zweite Seitenwand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 1 im Dokument D4 nicht lokalisieren. Folglich ist das Merkmal M1.11 im allgemeinen Beschreibungsteil und auch im Hinblick auf das Ausführungsbeispiel im Dokument D4 nicht unmittelbar und eindeutig offenbart.

5.2.8 Auch das Argument der Einsprechenden, dass sich im Dokument D4 der Klebstoff auf allen Seiten des Verstärkungselements befinde und das Merkmal M1.11 folglich zwangsweise offenbart sei, trifft so nicht zu. Die Patentinhaberin verweist auf Spalte 3, Zeilen 48 bis 55 und Spalte 5, Zeilen 9 bis 14 und Zeilen 55 bis 62 des Dokuments D4, wo offenbart sei, dass bei der Expansion des Klebstoffs alle inneren Flächen der Hohlraumstruktur des Kraftfahrzeugs berührt werden sollen, nicht jedoch die gesamte innere Fläche des äußeren Paneels, um das oben erwähnte "read-through" zu verhindern. Selbst unter der Annahme, dass an den betreffenden Seiten Klebstoff aufgetragen wird, lässt sich daraus keine unmittelbare und eindeutige Offenbarung einer Verbindung gemäß Merkmal M1.11 entnehmen.

5.3 Neuheit gegenüber dem Dokument D7 5.3.1 Die Kammer sieht ebenso wie die Einspruchsabteilung zumindest das Merkmal M1.6, wobei eine der ersten Seitenwand gegenüberliegende Seitenwand an einer dem Befestigungselement gegenüberliegenden Stelle eine geschlossene Oberfläche zur Verbindung mit dem Strukturelement hat, als im Dokument D7 nicht offenbart an (siehe angefochtene Entscheidung, Gründe, Punkt 23.5.3.2; entsprechend der von den Beteiligten neu vorgenommenen Nummerierung gemäß Punkt VI. dieser Entscheidung). Sie begründete dies damit, dass im Dokument D7 insbesondere die dem Befestigungselement (24) gegenüberliegende Seite nicht sichtbar sei.

5.3.2 Entgegen der Argumentation der Einsprechenden erkennt die Kammer an der Figur 4 des Dokuments D7 nicht, dass eine der ersten Seitenwand mit dem Befestigungselement (24) gegenüberliegende Seitenwand an einer dem Befestigungselement gegenüberliegenden Stelle eine geschlossene Oberfläche zur Verbindung mit dem Strukturelement gemäß dem Merkmal M1.6 aufweist. In der Figur 4 des Dokuments D7 ist nur der obere Teil der dem Befestigungselement (24) gegenüberliegenden Seite erkennbar (siehe Figur 4 des Dokuments D7 unten mit der von der Einsprechenden hinzugefügten Beschriftung). Somit kann nicht unmittelbar und eindeutig auf das Merkmal M1.6 geschlossen werden.

Figur 4 des Dokuments D7 mit von der Einsprechenden hinzugefügten Beschriftung (siehe Beschwerdebegründung, Punkt 2.2.3) 5.3.3 Figur 1 des Dokuments D7 zeigt zwar das Befestigungslement (24), aber, wie die Patentinhaberin anmerkt, ist die gegenüberliegende Seite in Figur 2 des Dokuments D7 verdeckt.

Figur 1 und 2 des Dokuments D7 5.3.4 Da das Merkmal M1.6 nicht unmittelbar und eindeutig offenbart ist, kann die Offenbarung der weiteren von der Patentinhaberin bestrittenen Merkmale M1.8, M1.11 und M1.12 im Dokument D7 dahingestellt bleiben.

5.4 Neuheit gegenüber dem Dokument D8 5.4.1 Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 1 unterscheidet sich gemäß der Einspruchsabteilung vom Dokument D8 in den Merkmalen M1.6 und M1.7 (siehe angefochtene Entscheidung, Gründe, Punkt 23.5.4.2; neue Nummerierung durch die Beteiligten, siehe Punkt VI. oben). Die Patentinhaberin bestreitet ferner die Offenbarung der Merkmale M1.11 und M1.12. 5.4.2 Zumindest hinsichtlich des Merkmals M1.6 teilt die Kammer die Auffassung der Einspruchsabteilung. Auf die Offenbarung der übrigen Merkmale in Dokument D8 kommt es daher nicht an.

5.4.3 Die Kammer stellt in Übereinstimmung mit der Patentinhaberin fest, dass es sich bei Figur 7 des Dokuments D8 um eine halbperspektivische Darstellung handelt. Aus dieser Figur lässt sich nicht erkennen, wie die dem Befestigungselement (22) gegenüberliegende Fläche gestaltet ist.

Figur 7 des Dokuments D8 mit Beschriftungen durch die Einsprechende 5.4.4 Auch aus der Gegenüberstellung der Figuren 2 und 3 des Dokuments D8, die jeweils die Oberseite bzw. die Unterseite des Verstärkungselements zeigen, ist nicht unmittelbar und eindeutig erkennbar, ob die Befestigungselemente (22) an der Oberseite befestigt sind und damit ob an einer dem Befestigungselement gegenüberliegenden Stelle eine geschlossene Oberfläche vorhanden ist. In der Beschreibung des Dokuments D8 findet sich - wie durch die Einsprechende bestätigt keine diesbezügliche Offenbarung. Gegenüberstellung der Figuren 2 und 3 des Dokuments D8 mit Markierungen durch die Patentinhaberin (Die Patentinhaberin hat versehentlich die Figur 4 falsch bezeichnet; es handelt sich um die Figur 2.) (siehe Beschwerdeerwiderung der Patentinhaberin, Punkt 2.2.3) Figuren 2 und 3 des Dokuments D8 mit seitens der Einsprechenden ergänzten Markierungen 6. Behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs (Artikel 113 (1) EPÜ) 6.1 Die Einsprechende sieht in der Nicht-Zulassung ihrer Argumente in Bezug auf fehlende erfinderische Tätigkeit des Gegenstands des Anspruchs 1 ausgehend vom Dokument D20 ihr rechtliches Gehör verletzt.

6.2 Im Hinblick auf den Einwand der fehlenden erfinderischen Tätigkeit des Gegenstands des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 1 ausgehend vom Dokument D20 erwähnt die Einspruchsabteilung unter Punkt 23.6 der Gründe der angefochtenen Entscheidung Folgendes:

"Schon mangels Substantiierung von Angriffen ausgehend von Dokument D20 steht die erfinderische Tätigkeit ausgehend von Dokument D20 nicht in Frage. Angriffe ausgehend von Dokument D20 werden daher nicht weiter berücksichtigt." In der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom ersten Verhandlungstag vor der Einspruchsabteilung ist auf Seite 7, sechster Absatz Folgendes zu lesen:

"Auf Nachfrage des Vorsitzenden erklärt die Einsprechende, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit gegenüber einem der Dokumente D4 oder D6 in Verbindung mit Fachwissen oder gegenüber der Zusammenschau der Dokumente D4 und D20, D6 und D20, D20 und D4 oder D20 D6 beruhe."

Daraufhin war die mündliche Verhandlung vertagt worden. In der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom zweiten Verhandlungstag vor der Einspruchsabteilung ist unter Punkt 4, nachdem die erfinderische Tätigkeit des Gegenstands des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 1 gegenüber den Dokumenten D4 und D6 diskutiert worden war, Folgendes vermerkt:

"Die Einsprechende hat auf Nachfrage des Vorsitzenden angekündigt, dass sie keine weiteren Kombinationen ausführen möchte." Ein schriftlicher Vortrag der Einsprechenden im Einspruchsverfahren zu der fehlenden erfinderischen Tätigkeit des Gegenstands des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 1 ausgehend vom Dokument D20 liegt nicht vor.

6.3 Das Dokument D20 ist mit dem Einspruchsschriftsatz der Einsprechenden als Dokument E17 eingereicht worden und dort im Zusammenhang mit fehlender erfinderischer Tätigkeit ausgehend vom Dokument D6 für den Gegenstand des Anspruchs 6 diskutiert worden. Der Einwand der fehlenden erfinderischen Tätigkeit des Gegenstands des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 1 ausgehend vom Dokument D20 ist von der Einsprechenden erstmals in der ersten mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung vorgebracht aber aufgrund der Vertagung der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert worden. Als die mündliche Verhandlung im Einspruchsverfahren knapp neun Monate später fortgesetzt wurde, hat sich gemäß der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom zweiten Verhandlungstag vor der Einspruchsabteilung unter Punkt 4 die Einsprechende nicht mehr auf ihren Einwand der fehlenden erfinderischen Tätigkeit des Gegenstands des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 1 ausgehend vom Dokument D20 berufen.

6.4 Die Kammer teilt daher die Auffassung der Einspruchsabteilung, dass es mangels Substantiierung keine Veranlassung gegeben hat, diesen Angriff in der schriftlichen Entscheidung der Einspruchsabteilung zu thematisieren (siehe angefochtene Entscheidung, Gründe, Punkt 23.6). Eine Zulassung dieses Angriffs ausgehend vom Dokument D20 ist seitens der Einsprechenden im zweiten Verhandlungstag vor der Einspruchsabteilung nicht beantragt worden. Die Einsprechende hat diesen Angriff offensichtlich nicht weiterverfolgt. Dies geht aus der oben zitierten Niederschrift hervor, in der explizit erwähnt ist, dass auf Nachfrage durch den Vorsitzenden die Einsprechende erklärt hat, zu keinen weiteren Kombinationen vortragen zu wollen. Die Behauptung der Einsprechenden, dass die Einspruchsabteilung keine Argumente in Bezug auf das Dokument D20 in das Verfahren zugelassen habe, kann daher basierend auf den vorliegenden Unterlagen nicht nachvollzogen werden.

6.5 Die Kammer erkennt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Einsprechenden (Artikel 113 (1) EPÜ).

7. Nicht-Zulassung des Einwands der fehlenden erfinderischen Tätigkeit des Gegenstands des Anspruchs 1 von Hilfsantrag 1 ausgehend vom Dokument D20 (Artikel 12 VOBK) 7.1 Unter Punkt 2.3.3 ihrer Beschwerdebegründung führt die Einsprechende ihren Einwand der fehlenden erfinderischen Tätigkeit ausgehend vom Dokument D20 aus und scheint damit implizit die Zulassung dieses Einwands zu beantragen. Die Patentinhaberin beantragt, dieses Vorbringen nicht zum Beschwerdeverfahren zuzulassen.

7.2 Die Kammer stellt fest, dass der Einwand der fehlenden erfinderischen Tätigkeit des Gegenstands des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 1 erstmals mit der Beschwerdebegründung der Einsprechenden substantiiert vorgebracht worden ist. Somit erfüllt dieser Teil des Beschwerdevorbringens der Einsprechenden nicht die Erfordernisse des Artikels 12 (2) VOBK und die Zulassung dieses Einwands steht gemäß Artikel 12 (4) VOBK im Ermessen der Kammer. Bei der Ausübung ihres Ermessens berücksichtigt die Kammer insbesondere die Komplexität der Änderung, ihre Eignung zur Behandlung der Fragestellungen, die zur angefochtenen Entscheidung führten, und das Gebot der Verfahrensökonomie. Gemäß Artikel 12 (6) VOBK lässt die Kammer Einwände, die in dem Verfahren, das zu der angefochtenen Entscheidung geführt hat, vorzubringen gewesen wären oder die nicht mehr aufrechterhalten wurden, nicht zu, es sei denn, die Umstände der Beschwerdesache rechtfertigen eine Zulassung.

7.2.1 Aus Punkt 6.3 dieser Mitteilung geht hervor, dass die Einsprechende ihren Einwand der fehlenden erfinderischen Tätigkeit des Gegenstands des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 1 ausgehend vom Dokument D20 im Einspruchsverfahren nicht aufrechterhalten hat. Umstände der Beschwerdesache, die eine Zulassung rechtfertigten, wie die von der Einsprechenden geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs, liegen nicht vor (siehe Punkt 6.5 oben).

7.3 Aus diesen Gründen lässt die Kammer den Einwand der fehlenden erfinderischen Tätigkeit des Gegenstands des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 1 ausgehend vom Dokument D20 gemäß Artikel 12 VOBK nicht zum Beschwerdeverfahren zu.

8. Erfinderische Tätigkeit des Gegenstands des Anspruchs 1 von Hilfsantrag 1 (Artikel 56 EPÜ) 8.1 Die Einspruchsabteilung kam zu der Schlussfolgerung, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 1 ausgehend vom Dokument D4 allein und ausgehend vom Dokument D6 allein und unter Berücksichtigung des allgemeinen Fachwissens nicht nahegelegt sei (siehe angefochtene Entscheidung, Gründe, Punkt 23.6.2.2 und 23.6.1.2).

8.2 Im Beschwerdeverfahren macht die Einsprechende folgende Angriffe der fehlenden erfinderischen Tätigkeit geltend:

- - - 8.3 gegenüber dem Dokument D6 und dem allgemeinen Fachwissen (siehe Beschwerdebegründung der Einsprechenden, Punkt 2.3.1) gegenüber dem Dokument D4 und dem allgemeinen Fachwissen (siehe Beschwerdebegründung der Einsprechenden, Punkt 2.3.2) gegenüber dem Dokument D20 und dem allgemeinen Fachwissen (siehe Beschwerdebegründung der Einsprechenden, Punkt 2.3.3) Die Kammer folgt hinsichtlich der im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwände fehlender erfinderischer Tätigkeit sowohl ausgehend vom Dokument D4 als auch vom Dokument D6 vollumfänglich der Entscheidung der Einspruchsabteilung. Die Kammer führt hierzu Folgendes aus:

8.4 Naheliegen des Gegenstands des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 1 ausgehend vom Dokument D6 unter Berücksichtigung des allgemeinen Fachwissens 8.4.1 Die Kammer kommt wie die Einspruchsabteilung zu dem Ergebnis, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 1 ausgehend vom Dokument D6 unter Berücksichtigung des allgemeinen Fachwissens nicht nahegelegt ist.

8.4.2 Die Beteiligten sind sich einig, dass sich der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 1 vom Dokument D6 in dem Merkmal M1.12 unterscheidet.

8.4.3 Entgegen der Argumentation der Patentinhaberin offenbart das Dokument D6 nach Auffassung der Kammer eine Vorder- und Rückwand gemäß dem Merkmal M1.7. Eine Funktion wie die von der Patentinhaberin geltend gemachte Vergrößerung der Anbindungsfläche ist nicht beansprucht. Es ist lediglich beansprucht, dass diese quer zur Längsachse angeordnet sind. Die äußeren Rippen 14 links und rechts in der Figur 2 des Dokuments D6 können daher als Vorder- und Rückwand im Sinne des Merkmals M1.7 betrachtet werden. Die Rückversetzung dieser Wände steht dem nicht entgegen.

8.4.4 Auch das Argument der Patentinhaberin, wonach in der Figuren 2 bzw. 4 des Dokuments D6 nur drei Stege dargestellt seien und - sofern die äußeren Stege als Vorder- und Rückwand gälten - somit keine Mehrzahl an Rippen gemäß dem Merkmal M1.8 von Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 gezeigt seien, überzeugt nicht. Denn die Figuren 2 bzw. 4 des Dokuments D6 zeigen nicht die vollständige Länge des Elements.

Figur 2 (vor der Expansion) und Figur 4 (nach der Expansion) des Dokuments D6 8.4.5 Die objektive technische Aufgabe wird von den Beteiligten übereinstimmend in der Bereitstellung einer Struktur aus Verstärkungs- und Strukturelement mit ausreichender Steifigkeit gesehen.

8.4.6 Gemäß der Einsprechenden begründe das Vorsehen einer zusätzlichen Seitenwand und die Verklebung dieser Seitenwand mit dem Strukturelement des Kraftfahrzeugs keine erfinderische Tätigkeit. Sie verweist auf zahllose Beispiele im Stand der Technik von Verstärkungselementen mit drei oder mehr Seitenwänden, die mit dem Strukturelement verbunden seien, beispielsweise im Stand der Technik gemäß den Figuren 2 bis 4 des Patents. Für den Fachmann auf der Suche nach einer Struktur mit einer ausreichenden Steifigkeit wäre es eine routinemäßige Optimierung gewesen, so viel wie benötigt Seitenwände an das Verstärkungselement anzubringen und diese mit dem Strukturelement des Fahrzeugs zu verbinden. Dies beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

8.4.7 Diese Argumente überzeugen die Kammer nicht. Der Figur 2 und dem entsprechenden Absatz [0045] des Patents ist - wie die Patentinhaberin feststellt nicht zu entnehmen, dass der Klebstoff an mehr als einer Seite aufgebracht ist. Außerdem fehlt dort eine erste Seitenwand (siehe Merkmal M1.5 des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 1). Die Figuren 3 bis 4 des Patents zeigen zwar eine zweite Seitenwand, die mit einem Klebstoff mit dem Strukturelement verbunden ist, allerdings ist nur die erste Seite, an der das Befestigungselement angebracht ist (Figur 3 des Patents), oder die dieser gegenüberliegende Seite (Figur 4 des Patents) mit dem Strukturelement verbunden.

8.4.8 Ferner hätte der Fachmann bei dem aus Dokument D6 bekannten Verstärkungselement angesichts der oben formulierten, objektiven technischen Aufgabe zwar theoretisch eine zusätzliche Seitenwand einführen können und diese mit dem Strukturelement verkleben können. Allerdings sind keine Hinweise geltend gemacht worden, dass der Fachmann dies in Erwartung einer Verbesserung der Strukturfestigkeit tatsächlich auch getan hätte (siehe Rechtsprechung, I.D.5.). Nach Auffassung der Kammer hätte dies dem im Dokument D6 verfolgten Ziel widersprochen, eine gute Zugänglichkeit der Hohlraumstruktur des Kraftfahrzeugs für Beschichtungszwecke zu gewährleisten (siehe Dokument D6, Spalte 1, Zeilen 38 bis 41).

8.5 Naheliegen des Gegenstands des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 1 ausgehend vom Dokument D4 unter Berücksichtigung des allgemeinen Fachwissens 8.5.1 Die Kammer kommt wie die Einspruchsabteilung zu dem Ergebnis, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 1 ausgehend vom Dokument D4 unter Berücksichtigung des allgemeinen Fachwissens nicht nahegelegt ist.

8.5.2 Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 1 unterscheidet sich vom Dokument D4 in dem Merkmal M1.11 (siehe Punkt 5.2).

8.5.3 Ausgehend von diesem Unterscheidungsmerkmal formulieren die Beteiligten übereinstimmend die objektive technische Aufgabe in der Bereitstellung eines Gesamtsystems mit verbesserter Festigkeit bzw. Steifigkeit.

8.5.4 Es herrscht ebenfalls Einigkeit in Bezug auf die Lehre des Dokuments D4, die insbesondere darin liegt, sogenanntes "read-through" zu verhindern, d.h. das Problem zu verhindern, das entsteht, weil der Schaum ("expandable adhesive material") dazu neigt, beim Abkühlen nach dem Aufschäumen zu schrumpfen, was zu unansehnlichen Verformungen der Außenverkleidungen des Fahrzeugs führen kann, die in der Regel aus dünnem, flexiblem Blech bestehen (siehe Dokument D4, Spalte 1, Zeilen 39 bis 43). Das Dokument D4 beschäftigt sich mit einer zufriedenstellenden Verstärkung in Bereichen eines Kraftfahrzeugs, in denen die Verstärkung hinter der Innenfläche der Außenverkleidung des Fahrzeugs angebracht werden soll (siehe Dokument D4, Spalte 1, Zeilen 35 bis 39).

8.5.5 Die im Dokument D4 aufgezeigte Lösung besteht darin, dass der Schaum beim Ausdehnen nicht die gesamte Innenfläche der Außenverkleidung berührt. Gleichzeitig soll der Schaum die anderen Oberflächen des Hohlprofils berühren und sich mit ihnen verbinden, so dass das Verstärkungselement fest in der Struktur gehalten wird (siehe Dokument D4, Spalte 3, Zeilen 48 bis 54).

8.5.6 Die Einspruchsabteilung stellte unter Punkt 23.6.2.2 der Gründe der angefochtenen Entscheidung fest, dass der Kerngedanke der Offenbarung von Dokument D4 darin besteht, bestimmte Bereiche klebstofffrei zu halten, um beim Aushärten des Klebstoffs eine Verformung der Fahrzeugoberfläche zu vermeiden. Daraus leitete sie ab, dass der Fachmann die Lehre des Dokuments D4 nicht so abgeändert hätte, dass der Klebstoff zumindest die erste Seitenwand und die gegenüberliegende Seitenwand mit dem Strukturelement verbindet.

8.5.7 Die Kammer greift diese Begründung der Einspruchsabteilung auf. Zwar offenbart das Dokument D4 - wie von der Einsprechenden vorgetragen - die Möglichkeit, auch auf der dem äußeren Paneel gegenüberliegenden Seite Klebstoff aufzutragen; diese Offenbarung wird jedoch dadurch eingeschränkt, dass die Menge und die Anordnung des Schaums gezielt kontrolliert werden, um eine Deformation des äußeren Paneels zu vermeiden (siehe Dokument D4, Spalte 5, Zeilen 55 bis 62). Ein Kontakt zwischen dem Verstärkungselement und der Innenfläche des äußeren Paneels ist gemäß der Lehre des Dokuments D4 unerwünscht, da er zu Deformationen der Außenverkleidung führe (siehe Punkt 8.5.4). Da das Merkmal M1.11 jedoch nicht lediglich einen Klebstoffauftrag, sondern eine tatsächliche Verbindung der beiden Seiten mit dem Strukturelement verlangt, teilt die Kammer die Schlussfolgerung der Einspruchsabteilung.

8.5.8 Die Kammer verweist nochmals auf ihre Begründung in Zusammenhang mit der Neuheit des Gegenstands des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 1, wo unter Punkt 5.2 festgestellt worden ist, dass das Dokument D4 nicht offenbart, in welchen Bereichen des Verstärkungselements ein Kontakt mit externen Teilen der Karosserie besteht und an welcher Seite sich das Befestigungselement befindet. Ein Hinweis darauf, dass der Klebstoff zumindest die erste Seitenwand und die gegenüberliegende Seitenwand mit dem Strukturelement verbinden soll, findet sich im Dokument D4 weder im allgemeinen Beschreibungsteil noch in dem Ausführungsbeispiel der Figuren 1 bis 4. 8.5.9 Aus den von der Einsprechenden zitierten Passagen des Dokuments D4 ist das Merkmal M1.11 aus folgenden Gründen nicht nahegelegt.

Spalte 6, Zeilen 35 bis 36 des Dokuments D4 offenbart allgemein, wie sich das Verstärkungselement und die inneren Flächen des Strukturelements des Fahrzeugs durch das Schäumen des Klebstoffs verbinden. Es wird weder offenbart, dass es sich um alle Flächen handelt noch auf welcher Seite diese Flächen angeordnet sind. Spalte 5, Zeilen 12 bis 15 des Dokuments D4 offenbart zwar, dass sich der Klebstoff mit einigen oder allen Wänden des Strukturelements verbindet, schränkt dies aber im ersten Satzteil dahingehend ein, dass die innere Fläche des äußeren Paneels des Strukturelements nicht berührt werden solle.

In Spalte 3, Zeilen 52 bis 54 des Dokuments D4 ist eine feste Verankerung des Verstärkungselements in dem Strukturelement erwähnt. Dies bezieht sich jedoch auf die "other surfaces", also jene Oberflächen des Verstärkungselements, die nicht der inneren Fläche des äußeren Paneels des Strukturelements gegenüberliegen. Auch Spalte 3, Zeilen 63 bis 65 des Dokuments D4 offenbart zwar, dass nur eine der Flächen des Strukturelements eine äußere Fläche sein soll. Dies lässt ebenfalls keinen Rückschluss auf die Anordnung dieser Seite zu.

9. Zusammenfassung Da die seitens der Einsprechenden erhobenen Einwände einer Aufrechterhaltung des Patents in erteilter Fassung entgegenstehen, ist die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen. Die seitens der Einsprechenden erhobenen Einwände stehen einer Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Fassung gemäß Hilfsantrag 1 nicht entgegen. Daher ist auch die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerden werden zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

M. Schalow G. Pricolo