Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.03 / 2025

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 15.05.2025 – T 874/23

Technische Beschwerdekammer 3.2.03 · ECLI:EP:BA:2025:T087423.20250515

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 0874/23 - 3.2.03

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.03 vom 15. Mai 2025 Beschwerdeführerin:

(Einsprechende) Primetals Technologies Austria GmbH Turmstrasse 44 4031 Linz (AT) Vertreter:

Metals@Linz Primetals Technologies Austria GmbH Intellectual Property Upstream IP UP Turmstraße 44 4031 Linz (AT) Beschwerdegegnerin:

SMS group GmbH Am SMS Campus 1 41069 Mönchengladbach (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:

Angefochtene Entscheidung:

Kross, Ulrich Hemmerich & Kollegen Patentanwälte Hammerstraße 2 57072 Siegen (DE) Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 11. April 2023 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 3618979 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

B. Miller M. Olapinski F. Bostedt

Sachverhalt und Anträge

I. Angefochtene Entscheidung Die Beschwerde der Einsprechenden (Beschwerdeführerin) richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, mit der der Einspruch zurückgewiesen wurde.

II. Am Ende der mündlichen Verhandlung vor der Kammer lauteten die Anträge wie folgt. Die Beschwerdeführerin beantragte, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent vollständig zu widerrufen. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen. Hilfsweise beantragte sie, das Patent in der Fassung eines der Hilfsanträge 1 oder 2 aus dem erstinstanzlichen Verfahren, erneut eingereicht mit der Beschwerdeerwiderung, aufrechtzuerhalten.

III. Auf die folgenden Entgegenhaltungen wird Bezug genommen:

D2: WO 2010/084011 A1 D4: DE 10 2009 005 964.4, aus dem Patentregister der D2 abrufbare Prioritätsanmeldung zur D2 DB: die im Patent zitierte EP 1 648 626 B1 IV. Anspruch 1 wie erteilt (Hauptantrag) lautet (mit hinzugefügten Merkmalsbezeichnungen in eckigen Klammern):

"[1] Walzgerüst (1) zum Walzen eines metallischen Guts [2] mit zwei Arbeitswalzen, die mittels jeweiligen Arbeitswalzeneinbaustücken (2) im Walzgerüst (1) gelagert sind, [3] wobei Axialverschiebemittel (3) angeordnet sind, mit denen die Arbeitswalzen in Richtung ihrer Längsachse verschoben werden können, [4] wobei mindestens eine Arbeitswalzenverriegelung (4) angeordnet ist, mit der die Arbeitswalzeneinbaustücke (2) im Walzgerüst (3) verund entriegelbar sind und [5] wobei eine Verdrehsicherung (6) angeordnet ist mit der die Axialverschiebemittel (3) an einer Drehung um die Längsachse der Arbeitswalzen gehindert werden können, und [6] wobei Biegemittel angeordnet sind, die einen Biegeblock (5) umfassen und mit denen auf die Arbeitswalzen ein Biegemoment aufgebracht werden kann, dadurch gekennzeichnet, dass [7] [a] die Arbeitswalzenverriegelung (4), [b] die Verdrehsicherung (6) sowie [c] die Axialverschiebemittel (3) fest mit dem Biegeblock (5) verbunden sind."

V. Die Argumente der Beschwerdeführerin können wie folgt zusammengefasst werden. Der Gegenstand von Anspruch 1 wie erteilt beruhe ausgehend von dem Walzgerüst gemäß Dokument D2 in Verbindung mit dem Fachwissen wie in DB dargestellt nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Daher stehe der Einspruchsgrund von Artikel 100 a) EPÜ der Aufrechterhaltung des Patents entgegen.

VI. Die Beschwerdegegnerin argumentierte im Wesentlichen wie folgt. Die in Absatz [0044] der DB beschriebene Maßnahme stelle keine Verdrehsicherung dar, wie sie gemäß den Merkmalen 5 und 7b in Anspruch 1 wie erteilt gefordert sei. Daher beruhe der Gegenstand von Anspruch 1 ausgehend von D2 in Verbindung mit dem Fachwissen, wie es beispielsweise der DB zu entnehmen sei, auf einer erfinderischen Tätigkeit. Somit stehe der Aufrechterhaltung des Patents kein Einspruchsgrund entgegen.

Entscheidungsgründe§

1. Erfinderische Tätigkeit 1.1 Es war zwischen den Beteiligten unstreitig, dass D2 ein Walzgerüst mit den Merkmalen 1 bis 4, 6, 7a und 7c des erteilten Anspruchs 1 offenbart.

1.2 Die Beteiligten waren sich auch einig, dass der äußere Teil der Axialverschiebemittel 6 in D2 (Figur 2) mit der daran befestigten Arbeitswalzenverriegelung 9 gegenüber dem Arbeitswalzeneinbaustück zwingend und damit implizit gegen Verdrehen gesichert sein muss, um das Arbeitswalzeneinbaustück lagerichtig ver- und entriegeln zu können, auch wenn dies in D2 nicht ausdrücklich offenbart ist.

1.3 Die Beschwerdeführerin trug mit Verweis auf DB, Absätze [0042] bis [0044], vor, entsprechende "Mittel zum Verhindern eines Verdrehens der Axialverschiebemittel" seien fachbekannt. Sie könnten beispielsweise darin bestehen, die Verschiebehülse und den Verschiebekolben der Axialverschiebemittel so auszuformen, dass sie axial gegeneinander verschiebbar aber nicht gegeneinander verdrehbar seien, also insbesondere nicht kreiszylindrisch ausgebildet seien. Eine solche Ausformung stelle eine Verdrehsicherung dar, die strukturell und nicht nur funktionell verwirklicht sei und in den Axialverschiebemitteln "angeordnet" sei. Da die Axialverschiebemittel unstreitig "fest mit dem Biegeblock verbunden" seien (Merkmal 7c), gelte dies auch für die Verdrehsicherung. Vor die Aufgabe gestellt, ausgehend von D2 eine konkrete Verdrehsicherung zu realisieren, wäre die Fachperson durch ihr Fachwissen wie in Absatz [0044] der DB belegt somit auf naheliegende Weise zum Gegenstand von Anspruch 1 gelangt.

1.4 Die Beschwerdegegnerin bestritt, dass Axialverschiebemittel, die von vornherein nicht gegeneinander verdrehbar seien, eine Verdrehsicherung benötigten und dass die vorgetragene nicht kreiszylindrische Ausformung der Gleitflächen der Axialverschiebemittel eine "Verdrehsicherung" im Sinne von Merkmal 5 darstelle. Die Begriffe "angeordnet" und "fest mit dem Biegeblock verbunden" in Anspruch 1 verlangten, dass es sich bei der Verdrehsicherung um ein eigenständiges Bauelement handeln müsse, nicht lediglich um eine Ausgestaltung der Form eines der anderen Anspruchsmerkmale.

1.5 Die Kammer ist zwar der Ansicht, dass die vorgetragene Form des Querschnitts von Hülse und Kolben der Axialverschiebemittel, wie in den Absätzen [0042] und [0044] der DB dargestellt, ein strukturelles "Mittel zum Verhindern eines Verdrehens der Axialverschiebemittel" darstellt und es sich dabei daher um eine (strukturelle, nicht lediglich funktionelle) "Verdrehsicherung" handelt.

Sie stimmt jedoch der Beschwerdegegnerin zu, dass die Fachperson die Begriffe "angeordnet" in Merkmal 5 und "verbunden" in Merkmal 7 im vorliegenden Zusammenhang in Anspruch 1 so versteht, dass die Verdrehsicherung ein eigenständiges Bauelement und nicht ein integraler Bestandteil oder ein integrales Merkmal der Axialverschiebemittel ist. Insbesondere ist dem Merkmal 7 zu entnehmen, dass die in den Merkmalen 7a, 7b, 7c eigens erwähnten Komponenten jeweils die Eigenschaft "fest mit dem Biegeblock verbunden" erfüllen müssen. Da die Axialverschiebemittel in Merkmal 7c gesondert genannt sind, versteht eine Fachperson, dass die in Merkmal 7b gesondert genannte Verdrehsicherung nicht lediglich in einer Ausgestaltung der Axialverschiebemittel vorliegen kann. Folglich fällt eine lediglich in ihrer Form gegen ein Verdrehen ausgestaltete Axialverschiebevorrichtung nicht unter den Wortlaut von Anspruch 1. Damit wäre eine Fachperson ausgehend von D2 selbst unter weiterer Berücksichtigung des in Absatz [0044] von DB zusammengefassten allgemeinen Fachwissens über Axialverschiebemittel in der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Weise nicht zum Gegenstand des erteilten Patents gelangt.

1.6 Da dieser Angriff auf die erfinderische Tätigkeit nicht greift, kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Bezugnahme auf das Dokument DB und auf die darin in Absatz [0044] beschriebene, von der Beschwerdeführerin dem Fachwissen zugeordnete nicht kreiszylindrische Ausgestaltung der Axialverschiebemittel um einen neuen Angriff und eine Änderung des Vorbringens der Beschwerdeführerin handelt.

1.7 Die alternative Ausgestaltung einer Verdrehsicherung, wie sie in der Figur auf der letzten Seite der D4 angedeutet und in Absatz [0028] und Figur 1 der DB offenbart ist, und die bereits in der Mitteilung der Kammer nach Artikel 15 (1) VOBK als nicht fest mit dem Biegeblock verbunden angesehen wurde, hat die Beschwerdeführerin während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer ausdrücklich nicht mehr für einen Einwand mangelnder erfinderischer Tätigkeit herangezogen.

1.8 Somit beruht der Gegenstand von Anspruch 1 wie erteilt auf einer erfinderischen Tätigkeit. Damit stehen die vorgetragenen Einwände unter dem Einspruchsgrund von Artikel 100 a) EPÜ der Aufrechterhaltung des Patents nicht entgegen.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

C. Spira B. Miller