Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.4.02 / 2025
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 13.05.2025 – T 343/24
Technische Beschwerdekammer 3.4.02 · ECLI:EP:BA:2025:T034324.20250513
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 0343/24 - 3.4.02
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.4.02 vom 13. Mai 2025 Beschwerdegegnerin:
(Patentinhaberin) Grundfos Holding A/S Poul Due Jensens Vej 7-11 8850 Bjerringbro (DK) Vertreter:
Patentanwälte Hemmer Lindfeld Frese Partnerschaft mbB Wallstraße 33a 23560 Lübeck (DE) Beschwerdeführerin:
WILO SE Wilopark 1 44263 Dortmund (DE) (Einsprechende) Vertreter:
Michalski Hüttermann & Partner Patentanwälte mbB Kaistraße 16A 40221 Düsseldorf (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
R. Bekkering H. Bronold G. Decker Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 2750266 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 4. Januar 2024.
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerde der Einsprechenden betrifft die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung, mit der festgestellt worden ist, dass das europäische Patent Nr. 2 750 266 in geänderter Fassung gemäß dem damaligen Hilfsantrag 14 den Erfordernissen des EPÜ genügt. Die Einspruchsabteilung war unter anderem zu der Auffassung gelangt, dass Anspruch 1 des vor ihr anhängigen Hilfsantrags 14 nicht gegen Artikel 123 (2) EPÜ verstößt.
II. Die Kammer informierte die Parteien in einer mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung versandten Mitteilung gemäß Artikel 15 (1) VOBK unter anderem darüber, dass sie dazu neige, der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass Anspruch 1 des Hauptantrags (entspricht Anspruch 1 des erstinstanzlichen Hilfsantrags 14) gegen Artikel 123 (2) EPÜ verstoße.
III. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents.
IV. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragte als Hauptantrag die Zurückweisung der Beschwerde der Einsprechenden. Hilfsweise beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Fassung auf der Grundlage der Ansprüche gemäß einem der Hilfsanträge 15 bis 18, eingereicht mit der Beschwerdeerwiderung vom 13. September 2024, oder gemäß einem der Hilfsanträge 14a bis 18a, eingereicht mit Schreiben vom 26. Februar 2025.
V. Anspruch 1 des Hauptantrags lautet folgendermaßen:
"Pumpenaggregat mit einem in einem Statorgehäuse (8) angeordneten elektrischen Antriebsmotor und einem mit dem Statorgehäuse (8) verbundenen Elektronikgehäuse (18), in welchem zumindest eine Leiterplatte (40) mit den zur Steuerung bzw. Regelung des Antriebsmotors erforderlichen elektronischen Bauteilen angeordnet ist, wobei an oder in dem Elektronikgehäuse (18) zumindest ein separates, als Kunststoffformteil ausgebildetes Anschlusselement (62) angeordnet ist, welches als ein Netz-Anschlusselement (62) ausgebildet ist und das einen ersten elektrischen Steckverbinder (66), welcher mit einer korrespondierenden elektrischen Steckkupplung (44) an der Leiterplatte (40) verbunden ist, sowie einen zweiten elektrischen Steckverbinder (68) aufweist, welcher mit dem ersten elektrischen Steckverbinder (66) über Leiterbahnen (56) verbunden ist und zum Anschluss einer Netzanschlussleitung vorgesehen ist, und der Innenraum des Elektronikgehäuses (18) durch eine Wandung (24) begrenzt ist, in welcher eine Öffnung (70) ausgebildet ist, gekennzeichnet dadurch, dass sich das Anschlusselement (62) mit seinem ersten Steckverbinder (66) durch die Öffnung (70) in den Innenraum hinein erstreckt und der zweite Steckverbinder (68) außerhalb des Innenraumes angeordnet ist und dadurch, dass das Elektronikgehäuse (18) als Formteil aus Kunststoff zweiteilig mit einem Unterteil (20) und einem auf das Unterteil aufgesetzten Deckel (22) ausgebildet ist, wobei das Unterteil (20) topfförmig ausgebildet ist und einen Boden (24) aufweist, welcher dem Statorgehäuse (8) zugewandt ist und von welchem ausgehend sich an dessen Außenumfang eine Außenwandung (26) in axialer und in dem Statorgehäuse (8) abgewandter Richtung sowie im Wesentlichen in Richtung der Dreh- und Längsachse (X) des Pumpenaggregates erstreckt, und wobei an dem offenen, vom Boden (24) beabstandeten Ende der Außenwandung (26) der Deckel (22) zum Verschluss des Elektronikgehäuses angesetzt ist." (Hervorhebung durch die Kammer) VI.
Das Merkmal "wobei das Unterteil (20) topfförmig ausgebildet ist", ist in Anspruch 1 der Hilfsanträge 15 bis 18 unverändert enthalten.
Entscheidungsgründe§
Hauptantrag (Zurückweisung der Beschwerde der Einsprechenden) 1. Unter den Parteien war streitig, ob Anspruch 1 des Hauptantrags (entspricht Anspruch 1 des Hilfsantrags 14 im Einspruchsverfahren) gegen Artikel 123 (2) EPÜ verstößt. In Anspruch 1 war das Merkmal "wobei das Unterteil (20) topfförmig ausgebildet ist" aufgenommen worden. Die einzige Stelle in der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung, die als Grundlage für diese Änderung in Betracht kommt, ist Seite 16, Zeilen 12 und 13 der Beschreibung. Dort ist jedoch im Zusammenhang mit der bevorzugten Ausführungsform gemäß den Figuren 1 bis 13 offenbart, dass "[d]as Unterteil 20 [..] im Wesentlichen topfförmig ausgebildet [ist]". Somit ist in Anspruch 1 "im Wesentlichen" vor "topfförmig" gestrichen worden.
2. In der angefochtenen Entscheidung hat sich die Einspruchsabteilung der Beschwerdegegnerin dahingehend angeschlossen, dass ein Topf nicht unbedingt rund sein müsse, sondern auch eckig sein oder eine Mischform aufweisen könne, und hat in der Streichung von "im Wesentlichen" vor "topfförmig" daher keinen Verstoß gegen Artikel 84 EPÜ (und implizit auch nicht gegen Artikel 123 (2) EPÜ) erkannt.
3. Die Beschwerdeführerin hatte hingegen durchgängig argumentiert, eine Mischform aus rund und eckig sei nicht topfförmig. Sie hat unter anderem in ihrer Beschwerdebegründung vorgebracht, durch die Streichung von "im Wesentlichen" vor "topfförmig" verstoße der Anspruch 1 der Hilfsanträge 14 bis 17 gegen Artikel 123 (2) EPÜ (Seite 4 unten und Seite 5, fünfter Absatz der Beschwerdebegründung).
4. Die Kammer stimmt der Beschwerdeführerin diesbezüglich zu. Weder die Beschreibung, noch die Figuren, noch die Ansprüche enthalten in der ursprünglich eingereichten Fassung eine Offenbarung dahingehend, dass das Unterteil des Elektronikgehäuses topfförmig ist. Das in den Figuren des Streitpatents gezeigte Unterteil des Elektronikgehäuses kann allenfalls als "im Wesentlichen topfförmig" bezeichnet werden, wie in der ursprünglich eingereichten Fassung der Anmeldung in Bezug auf die Figuren offenbart. Jegliche Änderung dahingehend, dass das Unterteil tatsächlich die Form eines Topfes aufweisen soll, geht nach der Auffassung der Kammer daher über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus und verstößt somit gegen Artikel 123 (2) EPÜ.
5. Die diesbezüglichen Argumente der Beschwerdegegnerin überzeugen die Kammer hingegen nicht.
6. Die Beschwerdegegnerin bringt im Wesentlichen vor, der Begriff "topfförmig" sei eine sehr breite Definition, die lediglich beschreibe, dass es sich um einen hohl geformten Körper handele, der einen Boden und eine Wand habe, die sich von diesem Boden erstrecke und eine Öffnung an der Oberseite aufweise. "Töpfe" in verschiedenen Formen seien bekannt und ein "Topf" müsse nicht unbedingt eine kreisförmige Form haben. Es gebe folglich keinen Unterschied zwischen "im Wesentlichen topfförmig" und "topfförmig". Beide Definitionen beschrieben lediglich ein Gehäuse mit einer hohlen Form und einer Öffnung auf einer Seite. Das vorgelegte Zitat aus dem "Duden" belege, dass ein Topf ein Gefäß beliebiger Form sein könne. Zudem sei im gesamten Verfahren nicht definiert worden, was ein Topf sei. Folglich sei es unmöglich festzustellen, ob sich "im Wesentlichen topfförmig" von "topfförmig" unterscheide. Darüber hinaus sei es nicht zulässig, die Figurenbeschreibung anhand der Figuren einschränkend auszulegen. Aus dem Ausdruck "anhand" (vgl. ursprünglich eingereichte Beschreibung, Seite 13 Zeilen 26 f.: "Nachfolgend wird die Erfindung beispielhaft anhand der beigefügten Figuren beschrieben") folge, dass die Figuren lediglich ein Beispiel für die Figurenbeschreibung seien. Die Offenbarung der Figuren dürfe nicht über den Inhalt der Beschreibung gestellt werden. Aus den Richtlinien für die Prüfung im EPA (Fassung März 2024), Teil F, Kapitel IV unter Punkt 4.7.1 ergebe sich zudem, dass dem Begriff "im Wesentlichen" keine technische Bedeutung zukomme.
7. Das von der Beschwerdegegnerin vorgelegte Zitat aus "Duden Das Bedeutungswörterbuch, 3. neu bearbeitete und erweiterte Auflage", 2022, Seite 892, lautet:
"Topf [topf], der; -[e]s, Töpfe [’toepfa]: 1. (aus feuerfestem Material bestehendes) zylindrisches Gefäß [mit Deckel], in dem Speisen gekocht werden: einen Topf auf den Herd setzen; welchen Topf nimmst du für die Nudeln? Syn.: Gefäß, Kessel, Kochtopf, Pfanne (schweiz.). Zus.: Aluminiumtopf, Blechtopf, Email[le]topf, Fleischtopf, Henkeltopf, Kupfertopf, Schmortopf, Schnellkochtopf, Wassertopf.
2. [zylindrisches] Gefäß aus unterschiedlichem Material, für unterschiedliche Zwecke: ein Topf aus Porzellan für Milch; Töpfe mit Blumen. Syn.: Gefäß, Behälter, Behältnis. Zus.: Blumentopf, Farbtopf, Honigtopf, Kaffeetopf, Kleistertopf, Leimtopf, Marmeladentopf, Milchtopf, Mustopf, Salbentopf, Schminktopf, Senftopf, Steintopf, Tontopf."
8. Die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage, ob das Zitat verspätet vorgebracht worden und folglich nicht zu berücksichtigen ist, kann dahinstehen, da der auf das Zitat gestützte Vortrag der Beschwerdegegnerin die Kammer nicht überzeugt.
9. Die Kammer hält das Argument der Beschwerdegegnerin, ein Topf könne auch ganz allgemein ein Gefäß beliebiger Form sein, für nicht überzeugend. Die Kammer vermag auch in dem Duden-Zitat keinen Hinweis auf die von der Beschwerdegegnerin vorgetragene Beliebigkeit der Form eines Topfes zu erkennen. Es ist zwar zutreffend, dass das Zitat keine explizite Einschränkung eines Topfes auf zylindrische Gefäße enthält. Eine Aussage dahingehend, dass ein Topf ein Gefäß beliebiger Form sein kann, enthält das Zitat hingegen nicht.
10. Die Kammer schließt sich zudem dem Vortrag der Beschwerdeführerin an, dass es im vorliegenden Fall dahinstehen kann, wie ein Topf genau definiert ist. Entscheidend ist lediglich, ob ein Unterschied zwischen "im Wesentlichen topfförmig" und "topfförmig" besteht. Nach Auffassung der Kammer ist dies der Fall. Wie von der Beschwerdeführerin vertreten, ist davon auszugehen, dass bei der Abfassung von Patentanmeldungen überlegt vorgegangen wird. Die Kammer stimmt der Beschwerdeführerin ebenfalls zu, dass insofern der vom Verfasser einer Patentanmeldung gewählten Wortwahl grundsätzlich Bedeutung beizumessen ist. Zwar ist es zutreffend, dass sowohl der Ausdruck "im Wesentlichen" als auch der Ausdruck "förmig" jeweils auf einen Toleranzbereich hinweisen, der nicht eindeutig festgelegt ist. Dennoch hält die Kammer das Argument der Beschwerdeführerin für überzeugend, dass durch die Streichung von "im Wesentlichen" vor "topfförmig" eine engere Definition des Unterteils des Elektronikgehäuses vorliegt, die in der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung nicht enthalten war.
11. Das weitergehende Argument der Beschwerdegegnerin, die Figurenbeschreibung dürfe anhand der Figuren nicht einschränkend ausgelegt werden, überzeugt die Kammer ebenfalls nicht. Der von der Beschwerdegegnerin hierzu vorgebrachte Ausdruck "anhand der Figuren" aus der Beschreibung in der ursprünglich eingereichten Fassung bedeutet nach Auffassung der Kammer, entgegen dem Argument der Beschwerdegegnerin, nicht, dass die Figuren lediglich ein Beispiel sein sollen und der Inhalt der Beschreibung breiter auszulegen ist. Wie selbst von der Beschwerdegegnerin vertreten, sind die Figuren und deren zugehörige Beschreibung stets im Zusammenhang zu lesen. Wenn der Fachmann dies tut, lernt er nach Auffassung der Kammer, dass das in der Figur 1 gezeigte Elektronikgehäuse vom Verfasser der Anmeldung in der Beschreibung als "im Wesentlichen topfförmig" bezeichnet worden ist. Dies bedeutet entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin jedoch nicht, dass auch ein "topfförmiges" Elektronikgehäuse von der Figur 1 umfasst sein soll.
12. Die Abfassung von Patentanmeldungen stellt nach Auffassung der Kammer eine herausfordernde Tätigkeit dar, bei welcher jedes Wort wohlüberlegt verwendet wird. Hätte der Verfasser der Anmeldung das Unterteil des Elektronikgehäuses, wie in den Figuren 1 bis 13 gezeigt, als "topfförmig" beschreiben wollen, wäre es ein Leichtes gewesen, dies zusätzlich oder anstatt der verwendeten Definition "im Wesentlichen topfförmig" zu tun. Die bewusst gewählte Definition des Unterteils im Hinblick auf die Figur 1 lautet jedoch "im Wesentlichen topfförmig". Wie bereits oben erörtert, ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass die Bedeutung von "topfförmig" und "im Wesentlichen topfförmig" identisch ist. Insofern stellt die Streichung von "im Wesentlichen" vor "topfförmig" eine neue technische Information dar, die in der eingereichten Anmeldung nicht enthalten war. Hieraus folgt zudem, dass "im Wesentlichen topfförmig" in Zusammenschau mit der Figur 1 "topfförmig" nicht zwingend beinhaltet, wie beispielsweise auch "im Wesentlichen in Richtung der Längsachse" in Zusammenschau mit der Figur 1 "in Richtung der Längsachse" nicht zwingend beinhaltet, da diese Auslegung einen Widerspruch zwischen Figur und Beschreibung verursachen würde (siehe insofern die angefochtene Entscheidung, Punkt 5.4).
13. Die Beschwerdegegnerin hat darüber hinaus argumentiert, die Auslegung durch die Beschwerdeführerin und die Kammer widerspreche der Praxis des EPA, wie sie beispielsweise in den Richtlinien für die Prüfung im EPA (Fassung März 2024), Teil F, Kapitel IV unter Punkt 4.7.1, wiedergegeben sei.
14. Hierzu merkt die Kammer an, dass die Kammer einerseits durch die Richtlinien für die Prüfung im EPA nicht gebunden ist und andererseits die genannte Stelle der Richtlinien augenscheinlich lediglich solche Beispiele nennt, für welche die Grundform eindeutig feststeht. So ist beispielsweise die Form eines Kreises als rund eine anerkannte Definition und folglich "im Wesentlichen" kreisförmig eine Toleranzangabe zu der eindeutigen Form eines Kreises. Eine Übertragung der Aussage der genannten Stelle in den Richtlinien auf den vorliegend zu entscheidenden Fall hält die Kammer bezüglich des Ausdrucks "topfförmig" für ungeeignet, da, wie von der Beschwerdegegnerin selbst vertreten, die Form eines Topfes nicht eindeutig feststeht. Dazu kommt noch, dass sogar nach der genannten Stelle der Richtlinien die dortige Schlussfolgerung nur dann gelten soll, wenn nicht die Anmeldung "etwas anderes vermuten" lässt. Die Kammer ist daher weder davon überzeugt, dass die in den Richtlinien genannte Aussage zu "im Wesentlichen" auf den vorliegend zu entscheidenden Fall übertragbar ist, noch dass durch die Auslegung der Beschwerdeführerin oder der Kammer in einer den Vertrauensschutz betreffenden Art und Weise von der gängigen Praxis des EPA abgewichen wird.
15. Die Kammer stimmt der Beschwerdeführerin folglich zu, dass das Patent kein topfförmiges Unterteil offenbart. Hierbei ist es nach Auffassung der Kammer unerheblich, in welchem Abschnitt des Patents kein topfförmiges Unterteil offenbart ist, da das Fehlen einer Offenbarung in einem Dokument logischerweise nicht verortet werden kann. Es kann lediglich festgestellt werden, dass insgesamt keine entsprechende Offenbarung vorhanden ist. Ebenso wenig findet sich in der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung eine entsprechende Offenbarung.
16. Die Kammer ist folglich zu dem Schluss gelangt, dass Anspruch 1 des Hauptantrags gegen Artikel 123 (2) EPÜ verstößt. Hilfsanträge 15 bis 18 17. Das Merkmal "wobei das Unterteil (20) topfförmig ausgebildet ist" ist in Anspruch 1 der Hilfsanträge 15 bis 18 unverändert enthalten. Daher gilt die Schlussfolgerung der Kammer bezüglich Anspruch 1 des Hauptantrags mutatis mutandis für Anspruch 1 jedes der Hilfsanträge 15 bis 18. 18. Die Beschwerdegegnerin hat diesbezüglich nichts weiter vorgetragen.
19. Folglich verstoßen auch die Hilfsanträge 15 bis 18 gegen Artikel 123 (2) EPÜ. Hilfsanträge 14a bis 18a 20. Mit ihrer Eingabe vom 26. Februar 2025 hat die Beschwerdegegnerin neue Hilfsanträge 14a bis 18a eingereicht und argumentiert, die Hilfsanträge 14a bis 18a seien zuzulassen, da die Kammer in ihrer Mitteilung gemäß Artikel 15 (1) VOBK einen neuen Einwand eingeführt habe. Die Beschwerdeführerin habe bezüglich der Streichung von "im Wesentlichen" vor "topfförmig" lediglich zu mangelnder Klarheit vorgetragen, nicht aber zu einem Verstoß gegen Artikel 123 (2) EPÜ.
21. Entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin hat die Kammer jedoch keinen neuen Einwand eingeführt, der als außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Artikels 13 (2) VOBK angesehen werden könnte, sondern lediglich zu einem Einwand der Beschwerdeführerin Stellung genommen.
22. Die Beschwerdeführerin hat bereits während des Einspruchsverfahrens gemäß Artikel 123 (2) und 84 EPÜ bemängelt, dass die Mischform aus halb eckig und halb rund keiner Topfform entspreche (siehe Punkt 4.1, zweiter Absatz, des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung) und dieses Argument auf Seite 5, fünfter Absatz ihrer Beschwerdebegründung dahingehend fortgeführt, dass das Streitpatent keine Offenbarung für das engere Merkmal "topfförmig" beinhalte. Dies entspricht augenscheinlich einem Einwand gemäß Artikel 123 (2) EPÜ gegen die Streichung von "im Wesentlichen" vor "topfförmig".
23. Insofern entspricht es nicht den Tatsachen, wenn die Beschwerdegegnerin behauptet, die Beschwerdeführerin habe bezüglich der Streichung von "im Wesentlichen" vor "topfförmig" lediglich zu mangelnder Klarheit vorgetragen und die Kammer habe im Beschwerdeverfahren den Aspekt eingeführt, dass die Figuren kein topfförmiges Unterteil offenbarten. Wie oben ausgeführt ist es jedoch unerheblich, wo etwas nicht offenbart ist. Wenn die Beschwerdeführerin ausführt, das Patent enthalte keine Offenbarung für ein topfförmiges Unterteil, bedeutet dies unmittelbar und eindeutig, dass auch in den Figuren, die sowohl nach dem EPÜ, wie auch nach dem allgemeinen Verständnis zum Patent gehören, keine entsprechende Offenbarung enthalten ist.
24. Der von der Beschwerdegegnerin vorgetragene Umstand entspricht somit nicht den Tatsachen. Insofern können sich hieraus auch keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne des Artikels 13 (2) VOBK ergeben.
25. Die Kammer hat daher ihr Ermessen gemäß Artikel 13 (2) VOBK dahingehend ausgeübt, die Hilfsanträge 14a bis 18a im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen. Schlussfolgerung 26. Da kein gewährbarer Antrag der Beschwerdegegnerin vorliegt, gibt die Kammer dem Antrag der Beschwerdeführerin statt.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Das Patent wird widerrufen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
L. Gabor R. Bekkering