Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.06 / 2025
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 13.05.2025 – T 1201/23
Technische Beschwerdekammer 3.2.06 · ECLI:EP:BA:2025:T120123.20250513
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 1201/23 - 3.2.06
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.06 vom 13. Mai 2025 Beschwerdeführerin:
(Einsprechende 3) INVENTIO AG Seestrasse 55 6052 Hergiswil (CH) Vertreter:
Inventio AG Seestrasse 55 6052 Hergiswil (CH) Beschwerdegegnerin:
Siemens Aktiengesellschaft Werner-von-Siemens-Straße 1 80333 München (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:
Siemens Patent Attorneys Postfach 22 16 34 80506 München (DE) Weitere Verfahrensbeteiligte:
(Einsprechende 1) GEZE GmbH Reinhold-Vöster-Strasse 21-29 71229 Leonberg (DE) Vertreter:
Manitz Finsterwald Patent- und Rechtsanwaltspartnerschaft mbB Postfach 31 02 20 80102 München (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 1902995 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 4. Mai 2023.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
M. Harrison M. Dorfstätter W. Ungler
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende 3) hat Beschwerde gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung vom 4. Mai 2023 eingelegt, in der diese festgestellt hatte, dass das europäische Patent mit der Nummer 1 902 995 unter Berücksichtigung der im Einspruchsverfahren in dem Hilfsantrag 2 vorgenommenen Änderungen den Erfordernissen des EPÜ genüge.
II. Die Beschwerdeführerin beantragte, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent zu widerrufen.
III. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen (Hauptantrag), hilfsweise das Patent in geänderter Fassung auf der Grundlage der Ansprüche eines der mit der Beschwerdeerwiderung eingereichten Hilfsanträge 3 bis 8 aufrechtzuerhalten.
IV. Die Parteien wurden zu einer mündlichen Verhandlung vor der Kammer geladen. In einer Mitteilung gemäß Artikel 15 (1) VOBK zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung informierte die Kammer die Parteien über ihre vorläufige Meinung, wonach der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag zwar neu gegenüber E26 sein dürfte, dieser jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen dürfte. Weiterhin merkte die Kammer an, dass der Hilfsantrag 3 dem Verschlechterungsverbot widerspreche. Sie gab auch an, dass über die Zulassung der Hilfsanträge 4-8 diskutiert werden müsse. Außerdem führte sie an, dass sie Zweifel habe, dass der in Anspruch 1 der Hilfsanträge 4-8 definierte Gegenstand auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
V. Während der mündlichen Verhandlung reichte die Beschwerdegegnerin neue Hilfsanträge 2a sowie 9 ein. Außerdem nahm sie den Hilfsantrag 3 zurück.
VI. Zum Schluss der mündlichen Verhandlung waren die Anträge somit wie folgt:
Die Beschwerdeführerin bestätigte ihre eingangs gestellten Anträge. Die Beschwerdegegnerin beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen, hilfsweise das Patent in geänderter Fassung auf der Grundlage der Ansprüche eines der Hilfsanträge 2a, eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2025, oder eines der Hilfsanträge 4 bis 8, eingereicht mit der Beschwerdeerwiderung, oder des Hilfsantrags 9, eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2025, aufrecht zu erhalten.
VII. Anspruch 1 des Hauptantrags (entspricht der von der Einspruchsabteilung als EPÜ-konform angesehenen Fassung, von der Einspruchsabteilung und den Parteien bezeichnet als "Hilfsantrag 2") hat folgenden Wortlaut (unter Verwendung der von den Parteien verwendeten Merkmalsgliederung):
M1 „Türantrieb für eine automatische Tür (1), insbesondere für eine automatische Schiebeund/oder Aufzugstür, mit mindestens einem Türblatt (2, 3), M2 umfassend einen Motor (10) zum Erzeugen einer Antriebskraft und M3 eine(n) in Öffnungs- und Schließrichtung (7) der Tür (1) geführten Riemen oder Kette (16) zur Übertragung der Antriebskraft auf das Türblatt (2, 3), M4 wobei der Motor (10) derart angebracht ist, dass seine Welle (11) M4a senkrecht zur Öffnungs- und Schließrichtung (7) der Tür (1) und/oder M4b horizontal ausgerichtet ist, M5 wobei der Türantrieb einen Winkelgeber (20) zur Erzeugung eines zum Drehwinkel (φ) des Motors (10) proportionalen Winkelsignals (22) aufweist, M6 wobei der Winkelgeber (20) koaxial zur Motorwelle (11) angeordnet ist, M7 wobei ein Antriebsritzel oder Riemenrad (12) zum Antrieb des Riemens bzw. der Kette (16) auf der Welle (11) des Motors (10) angebracht ist, M7.1 wobei das Antriebsritzel oder Riemenrad (12) an einem freistehenden Ende der Welle (11) befestigt ist, M8 wobei der Motor (10) elektronisch kommutiert und/oder bürstenlos ausgeführt ist, M9 wobei das Winkelsignal (22) des Winkelgebers (20) zur Ansteuerung einer Kommutierungsschaltung (32) zur elektronischen Kommutierung des Motors (10) verwendet ist und M10 wobei der Riemen bzw. die Kette (16) getriebelos und/oder vorgelegelos von dem Motor (10) angetrieben ist, M11 wobei der Motor (10) - vorzugsweise vollständig - innerhalb eines Türkämpfers oder eines Türsturzes (5) am oberen Ende der Tür (1), insbesondere oberhalb eines Fahrkorbes (6) des Aufzugs, angeordnet ist, M12 wobei die Länge des Motors (10) ohne Lager, Antriebsritzel und eventueller elektronischer Komponenten kleiner als 60 mm, vorzugsweise kleiner als 36 mm, ist.“
VIII. Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2a lautet gleich wie jener des Hauptantrags, jedoch ist das Wort „vorzugsweise“ in Merkmal M11 gestrichen.
IX. Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 lautet gleich wie jener des Hauptantrags, jedoch ist das folgende Merkmal angefügt:
„wobei der Motor (10) für ein Antriebsdrehmoment von mindestens 0,008 Nm/kg oder von mindestens 0,01 Nm/kg Türmasse, insbesondere für ein Antriebsmoment aus dem Bereich von 3,0 Nm bis 4,5 Nm, vorzugsweise aus dem Bereich von 3,5 bis 4,0 Nm, ausgelegt ist.“
X. Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 lautet gleich wie jener des Hauptantrags, jedoch ist das folgende Merkmal angefügt:
„wobei der Winkelgeber (20) in axialer Richtung eine Ausdehnung (L2) von maximal 40 mm, vorzugsweise von maximal 20 mm, aufweist.“
XI. Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 lautet gleich wie jener des Hauptantrags, jedoch ist das folgende Merkmal angefügt:
„wobei der Winkelgeber (20) als Absolutwertgeber ausgebildet ist.“
XII. Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 7 lautet gleich wie jener des Hauptantrags, jedoch ist das folgende Merkmal angefügt:
„wobei der Winkelgeber (20) zur Auflösung einer vollständigen Umdrehung (360°) hergerichtet ist und insbesondere als ein Single-Turn-Geber ausgebildet ist.“
XIII. Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 8 lautet gleich wie jener des Hilfsantrags 4, jedoch ist außerdem das zusätzliche Merkmal des Hilfsantrags 5 angefügt.
XIV. Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 9 lautet gleich wie jener des Hilfsantrags 8, jedoch ist das Wort „vorzugsweise“ in Merkmal M11 gestrichen sowie das folgende Merkmal angefügt:
„wobei die Gesamtlänge (L) von Motor (10), Antriebsritzel bzw. Riemenrad (12) und Winkelgeber (20) in Wellenrichtung geringer als 110 mm, vorzugsweise geringer als 98 mm, ist.“
XV. Das folgende Dokument ist für die vorliegende Entscheidung relevant:
E26 WO 02/092490A1 XVI. Die für diese Entscheidung relevanten Argumente der Beschwerdeführerin können wie folgt zusammengefasst werden:
Hauptantrag Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 2 beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Beschwerdegegnerin habe im Beschwerdeverfahren erstmals in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer argumentiert, dass es neben Merkmal M12 weitere Unterscheidungsmerkmale gegenüber E26 gebe. Dieser Vortrag sei daher eine Änderung des Vorbringens und nicht zuzulassen.
Das Unterscheidungsmerkmal M12 weise keinen technischen Effekt auf. Die in Merkmal M12 definierte Länge sei, wenn es darum gehe, dass der gesamte Antrieb in einen gewählten Türsturz passe, nicht relevant. Für die von der Beschwerdegegnerin alternativ vorgebrachte Aufgabe, nämlich einen verbesserten Gestaltungsspielraum zu schaffen, finde sich in dem Streitpatent keine Grundlage. Die beanspruchten "weniger als 60 mm" trügen darüber hinaus nicht dazu bei, andere Komponenten zu wählen.
Hilfsantrag 2a Der neue Hilfsantrag 2a solle nicht in das Verfahren zugelassen werden. Es lägen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die dessen Zulassung rechtfertigten. Hilfsantrag 4 Hilfsantrag 4 sei nicht mit Hilfsantrag 2a konvergent und solle deshalb nicht ins Verfahren zugelassen werden.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 4 beruhe auch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Auslegung eines Motors zum Antrieb einer Tür gehöre zu den routinemäßigen Fähigkeiten eines Fachmanns. Hilfsanträge 5-8 Die Hilfsanträge 5 bis 8 seien nicht in das Verfahren zuzulassen, da die Hilfsanträge 5 bis 7 nicht konvergierend vorgebracht worden seien und die Hilfsanträge 5 bis 8 seien nicht konvergent mit dem Hilfsantrag 2a.
Hilfsantrag 9 Der neue Hilfsantrag 9 solle nicht in das Verfahren zugelassen werden. Es lägen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die dessen Zulassung rechtfertigten.
XVII. Die für diese Entscheidung relevanten Argumente der Beschwerdegegnerin können wie folgt zusammengefasst werden:
Hauptantrag Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags (Hilfsantrags 2) beruhe auf einer erfinderischen Tätigkeit. Er unterscheide sich nicht nur durch Merkmal M12 von E26, sondern auch durch die Merkmale M7 und M7.1. Das Unterscheidungsmerkmal M12 habe den technischen Effekt, dass der gesamte Antrieb in einen schmäleren Türsturz passe. Auch werde Platz für andere Komponenten generiert. Es gebe im Stand der Technik keine Hinweise, die den Fachmann dazu anregten, kleiner zu werden, da das in E26 offenbarte System bereits in den Türsturz passe.
Gemäß einer alternativen Argumentationslinie könne die Aufgabe auch darin gesehen werden, einen verbesserten Gestaltungsspielraum zu schaffen. Hilfsantrag 2a Der neue Hilfsantrag 2a solle in das Verfahren zugelassen werden. Der Vortrag der Beschwerdeführerin zu Merkmal M11 sei erstmals in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer vorgetragen worden und stelle daher eine Änderung des Vorbringens der Beschwerdeführerin dar. Die Beschwerdegegnerin habe daher das Recht, auf diese neuen Argumente mit einem neuen Antrag zu reagieren.
Hilfsantrag 4 Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 4 beruhe auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die objektive technische Aufgabe bestehe darin, dass entsprechende Kräfte auf eine automatische Schiebetür ausgeübt werden könnten. Ausgehend von E26 bestehe für einen Fachmann keine Veranlassung, den Motor wie beansprucht auszulegen.
Hilfsantrag 9 Der Hilfsantrag 9 trage dem Verlauf des Beschwerdeverfahrens und insbesondere der mündlichen Verhandlung vor der Kammer Rechnung. Die Beschwerdegegnerin habe immer entsprechend der Verfahrensökonomie reagiert, indem sie nicht exzessiv viele Hilfsanträge eingereicht habe.
Entscheidungsgründe§
1. Hauptantrag, erfinderische Tätigkeit Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag ("Hilfsantrag 2") beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne des Artikels 56 EPÜ.
1.1 Unterscheidungsmerkmale gegenüber E26 1.1.1 Dass auch die Merkmale M7 und M7.1 weitere Unterscheidungsmerkmale gegenüber E26 darstellten, hat die Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren erstmals in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer vorgetragen.
1.1.2 In der Beschwerdebegründung hatte die Beschwerdeführerin argumentiert, dass die Merkmale M1 bis M11 in der E26 bereits gezeigt seien. Sie hat dazu behauptet, dass die Beschwerdegegnerin dem "auch nicht durch eine Beschwerde widersprochen" habe (siehe Beschwerdebegründung, Seite 10).
1.1.3 Auch wenn das Nicht-Einlegen einer Beschwerde an sich noch kein Anerkennen von einzelnen Punkten oder gar der gesamten Entscheidung darstellt, so wäre es doch angezeigt gewesen, in der Beschwerdeerwiderung zu dieser Behauptung der Beschwerdeführerin Stellung zu nehmen. Die Beschwerdegegnerin hätte allen Anlass dazu gehabt, bereits mit der Beschwerdeerwiderung ihre diesbezüglichen Argumente vorzubringen, insbesondere welche Merkmale sie als Unterscheidungsmerkmale gegenüber E26 ansieht. Die Beschwerdegegnerin hat in der Beschwerdeerwiderung jedoch ausschließlich zum Merkmal M12 vorgetragen, und zwar sowohl unter dem Thema "Neuheit" (siehe Beschwerdeerwiderung, Punkt 4.1) als auch unter dem Punkt "Erfinderische Tätigkeit" (siehe Punkt 4.2). Auch die Formulierung in der Beschwerdeerwiderung mit "insbesondere" ("E26 offenbart insbesondere nicht das Merkmal, wonach der Motor ohne Lager, Antriebsritzel und eventueller elektronischer Komponenten kleiner als 60 mm ist") erlaubt nicht zu erkennen, ob und gegebenenfalls welche anderen Merkmale die Beschwerdegegnerin als weitere Unterscheidungsmerkmale ansehen könnte.
1.1.4 Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin in dem Verfahren vor der Einspruchsabteilung weitere Unterscheidungsmerkmale geltend gemacht hat und diese auch in der schriftlichen Entscheidung der Einspruchsabteilung zum Hauptantrag sowie zum Hilfsantrag 1 abgehandelt wurden (siehe Entscheidungsgründe 3.2.1 wo festgestellt wurde, dass die Merkmale M7 und M7.1 in E26 offenbart werden), kann auch nicht dahingehend interpretiert werden, dass die Beschwerdegegnerin diesen Standpunkt auch im Beschwerdeverfahren weiterhin aufrecht erhält. Ganz im Gegenteil lässt das Schweigen der Beschwerdegegnerin trotz des expliziten Hinweises durch die Beschwerdeführerin auf ein vermeintliches Anerkenntnis, dass keine weiteren Unterscheidungsmerkmale vorliegen, darauf schließen, dass die Beschwerdegegnerin ihre diesbezüglichen Argumente im Beschwerdeverfahren nicht weiterverfolgt. Grundsätzlich ist jedenfalls festzuhalten, dass für eine Beschwerdegegnerin das Erfordernis besteht, ihr gesamtes Beschwerdevorbringen in der Beschwerdeerwiderung darzulegen (vgl. Artikel 12 (3) VOBK).
1.1.5 Die Beschwerdegegnerin hätte daher bereits in der Beschwerdeerwiderung konkret vortragen müssen, welche Unterscheidungsmerkmale ihrer Ansicht nach bestehen, zumal sie im Hinblick auf die Behauptung der Beschwerdeführerin einen besonderen Anlass hatte, dieser Auffassung entgegenzutreten. Bei der in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer vorgebrachten Argumentation, es lägen neben Merkmal M12 noch weitere Unterscheidungsmerkmale vor, handelt es sich somit um einen im Beschwerdeverfahren neuen Vortrag, welcher erst nach der Mitteilung der Kammer nach Artikel 15 (1) VOBK vorgetragen wurde.
Gemäß Artikel 13 (2) VOBK bleiben Änderungen des Beschwerdevorbringens eines Beteiligten nach Zustellung einer Mitteilung nach Artikel 15 Absatz 1 grundsätzlich unberücksichtigt, es sei denn, der betreffende Beteiligte hat stichhaltige Gründe dafür aufgezeigt, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.
Als außergewöhnliche Umstände seien laut Beschwerdegegnerin zu werten, dass die Kammer in ihrer Mitteilung zum Ausdruck gebracht habe, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Es war jedoch erwartbar, dass die Kammer in ihrer Einschätzung von der Auffassung der Einspruchsabteilung abweichen und die Entscheidung der Einspruchsabteilung nicht bestätigen könnte. Dies stellt daher keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Artikels 13 (2) VOBK dar.
Die Kammer hat daher entschieden, die Merkmale M7 und M7.1 bei der Frage der erfinderischen Tätigkeit nicht als Unterscheidungsmerkmale zu berücksichtigen.
1.1.6 Der Gegenstand des Anspruchs 1 unterscheidet sich daher von dem in E26 beschriebenen Türantrieb durch das Merkmal M12. 1.2 Wirkung des Unterscheidungsmerkmals M12 1.2.1 Die Beschwerdegegnerin hatte zuerst argumentiert, dass mit dem Merkmal M12 der Effekt einhergehe, dass mehr Platz in der Kabine geschaffen werde. Im Zuge der Diskussion während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer änderte sie diese Argumentation dahingehend, dass dadurch ein schmalerer Türsturz ermöglicht werde. Das Merkmal M12, wonach die Länge des Motors ohne Lager, Antriebsritzel und eventueller elektronischer Komponenten kleiner als 60 mm, vorzugsweise kleiner als 36 mm, ist, hat jedoch auch nicht den von der Beschwerdegegnerin zuletzt angeführten Effekt, zumindest nicht über die gesamte Anspruchsbreite. Durch einen kürzeren "nackten" Motor wird nicht zwangsläufig (und damit über die gesamte Anspruchsbreite) mehr Volumen generiert, beispielsweise wenn zwar der Motor verkürzt, in gleichem Ausmaß aber das Antriebsritzel verlängert wird. Ob wirklich ein besonders schmaler Türsturz verwendet werden könne, hängt wie von der Beschwerdeführerin argumentiert wesentlich von der Gesamtlänge des Antriebs ab. Es besteht somit kein direkter Zusammenhang zwischen dem verfügbaren Platz im Türsturz und der beanspruchten Länge des Motors ohne Lager, Antriebsritzel und eventueller elektronischer Komponenten.
1.2.2 Durch den kurzen "nackten" Motor wird auch nicht zwangsläufig Platz für andere Komponenten geschaffen. Wie von der Beschwerdeführerin angeführt, erlaubt der Anspruchswortlaut auch eine Gesamtlänge von z.B. 150 mm. Damit kann gegenüber E26 anspruchsgemäß sogar ein insgesamt längerer Antrieb verwendet werden, was offensichtlich den Platzbedarf nicht verringern kann. Der von der Beschwerdegegnerin angeführte Effekt eines schmaleren Türsturzes kann daher dem Unterscheidungsmerkmal M12 nicht über die gesamte Anspruchsbreite zugeschrieben werden. Er kann somit nicht die Grundlage zur Formulierung der objektiven technischen Aufgabe bilden.
1.2.3 Auch das Argument der Beschwerdegegnerin, dass der technische Effekt nicht nur bei Aufzugstüren, sondern auch in Türen für U-Bahnen, Zügen, im OP-Bereich, Hühnerställen und überhaupt überall wo es sehr schmale Wände gibt, erzielt werde, überzeugt die Kammer nicht. Im Gegenteil, dies zeigt vielmehr die Breite des Anspruchswortlauts und damit die Fülle an möglichen Anwendungen, in denen der behauptete Effekt möglicherweise nicht erreicht wird.
1.2.4 Selbst wenn man das weitere Argument der Beschwerdegegnerin akzeptierte, dass eine kleine Länge des "nackten" Motors auch immer eine kleinere Gesamtlänge des Antriebs bedinge, so wären selbst dann nur die genannten Möglichkeiten geschaffen (insbesondere einen schmaleren Türsturz zu verwenden). Der behauptete Effekt hinsichtlich eines besonders schmalen Türsturzes würde erst erreicht, wenn auch tatsächlich ein schmalerer Türsturz verwendet würde, was jedoch nicht beansprucht ist.
1.2.5 Dies gilt auch für die alternative Argumentationslinie der Beschwerdegegnerin. Die bloße Möglichkeit, das Antriebsritzel anders zu dimensionieren oder einen anderen Werkstoff zu verwenden, stellt keinen technischen Effekt dar. Diese Möglichkeiten sind an sich immer vorhanden. Zur Formulierung der objektiven technischen Aufgabe können jedoch nur Effekte herangezogen werden, die sich in der physischen Realität auch zeigen, und dies über die gesamte Anspruchsbreite.
1.3 Objektive technische Aufgabe Da die genannten Effekte eines besonders schmalen Türsturzes oder eines anders dimensionierten Antriebsritzels nicht über die gesamte Anspruchsbreite erreicht werden, stellt die von der Beschwerdegegnerin zuerst genannte, darauf aufbauende Aufgabe nicht die objektive technische Aufgabe dar.
Aus demselben Grund ist auch die alternative, zuletzt genannte Aufgabe nach mehr Gestaltungsspielraum nicht die objektive technische Aufgabe, die von dem Merkmal M12 gelöst wird. Die Kammer kommt daher zum Schluss, dass die objektive technische Aufgabe darin besteht, eine alternative Dimensionierung für den Motor zu finden.
Das Argument der Beschwerdegegnerin, dass diese Formulierung auch einen längeren Motor umfasse, womit kein Vorteil erreicht würde, führt nicht dazu, dass eine andere objektive technische Aufgabe formuliert werden könnte. Vielmehr geht beides nicht zwingend mit einem Effekt einher: Genauso wenig wie sich ein kürzerer Motor unter allen Umständen positiv auf die Platzverhältnisse auswirkt (z.B. bei gleichzeitig breiterem Antriebsritzel oder Riemenrad), hat ein längerer Motor nicht unbedingt eine negative Wirkung auf die Breite des Türsturzes (z.B. bei größerer Überlappung zwischen Motor und Antriebsritzel bzw. Riemenrad, wie dies z.B. in E26 verwirklicht ist).
1.4 Naheliegen trotz behaupteter fehlender Veranlassung Da die objektive technische Aufgabe nur darin besteht, eine alternative Dimensionierung für den Motor zu finden, ist, um ein Naheliegen zu erkennen, auch keine Veranlassung aus dem Stand der Technik nötig, den Motor in E26 schmaler zu gestalten. Das Argument der Beschwerdegegnerin, dass in E26 der Antrieb ja bereits in den Türsturz hineinpasse und es somit keine Veranlassung gebe, die Länge des Motors zu ändern, überzeugt die Kammer nicht. Mit der Aufgabe eine Alternative zu finden besteht die Veranlassung bereits im Bekanntsein der Alternative. Der Fachmann würde einen kürzeren Motor verwenden, weil dies erkennbar die objektive Aufgabe nach einer alternativen Dimensionierung löst und ihm kurze Motoren bekannt sind. Dies wurde von der Beschwerdegegnerin zumindest zuletzt auch nicht mehr bestritten. Eine über dieses Wissen hinausgehende, weitere Veranlassung ist somit nicht nötig, um dennoch den Gegenstand des Anspruchs 1 nahezulegen.
Darüber hinaus offenbart E26 (siehe Seite 4, Zeilen 10 bis 12) auch die Möglichkeit, dass der Motor (mit Riemenrad) nicht nur 110 mm lang, sondern auch kürzer sein könnte ("less than or approximately equal to 110 mm"). Obwohl gar nicht nötig, um ein Naheliegen nachzuweisen, würde die Kammer darin eine explizite Veranlassung sehen, den Motor kürzer zu gestalten.
1.5 Die Kammer kommt daher zum Schluss, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Der Hauptantrag der Beschwerdegegnerin (genannt "Hilfsantrag 2") ist daher nicht gewährbar.
2. Hilfsantrag 2a, Zulassung Der Hilfsantrag 2a wurde nicht in das Verfahren zugelassen (Artikel 13 (2) VOBK).
2.1 Gemäß Artikel 13 (2) VOBK bleiben Änderungen des Beschwerdevorbringens eines Beteiligten nach Zustellung einer Mitteilung nach Artikel 15 Absatz 1 grundsätzlich unberücksichtigt, es sei denn, der betreffende Beteiligte hat stichhaltige Gründe dafür aufgezeigt, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.
Die Beschwerdegegnerin hat den Hilfsantrag 2a und die darin vorgenommene Streichung des Wortes "insbesondere" in Merkmal M11 erstmals in der mündlichen Verhandlung und damit nach dem oben erwähnten, in Artikel 13 (2) VOBK genannten Zeitpunkt vorgebracht. Sie hat argumentiert, dass dieser Antrag eine Reaktion auf das erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Argument der Beschwerdeführerin sei, dass das Merkmal M11 nicht auf vollständig innerhalb eines Türkämpfers angeordnete Motoren eingeschränkt sei.
Dies führt jedoch nicht dazu, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen. Die Beschwerdeführerin hat mit dem Argument, dass das Merkmal M11 den beanspruchten Gegenstand gar nicht auf ein Motor einschränke, der vollständig in den Türkämpfer passt, lediglich darauf reagiert, dass die Beschwerdegegnerin in der mündlichen Verhandlung eine besondere Wirkung des anspruchsgemäßen Türantriebs angeführt hatte, nämlich dass mehr Platz zur Verfügung stehe und dass ein schmalerer Türsturz verwendet werden könne. Es handelt sich bei der Erörterung des Merkmals M11 daher nicht um ein von der Beschwerdeführerin neu eingeführtes Argument, sondern um eine Entgegnung zu in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Argumenten der Beschwerdegegnerin, die den Eindruck vermittelt hatten, dass gemäß Anspruch 1 der gesamte Antrieb stets im Türsturz Platz finde. Die Beschwerdeführerin hatte weiter argumentiert, dass die objektive technische Aufgabe daher nicht darin gesehen werden könne, dass der Antrieb in einen besonders schmalen Türsturz passe.
Die Argumente der Beschwerdeführerin stellen somit eine normale Entwicklung der Diskussion um die objektive technische Aufgabe und keine neue oder gar überraschende Argumentationslinie dar. Es liegen daher keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne des Artikel 13 (2) VOBK vor, die es rechtfertigen könnten, den neuen Hilfsantrag 2a in das Verfahren zuzulassen.
3. Hilfsantrag 4, Zulassung Der Hilfsantrag 4 wurde in das Verfahren zugelassen (Artikel 12 (4) VOBK).
3.1 Die Beschwerdegegnerin hat den Hilfsantrag 4 erstmals mit der Beschwerdeerwiderung eingereicht. Er lag daher nicht der angefochtenen Entscheidung zugrunde und ist als Änderung im Sinne des Artikels 12 (4) VOBK zu betrachten. Es steht im Ermessen der Kammer diese Änderung zuzulassen. Bei der Ausübung ihres Ermessens berücksichtigt die Kammer insbesondere die Komplexität der Änderung, ihre Eignung zur Behandlung der Fragestellungen, die zur angefochtenen Entscheidung führten, und das Gebot der Verfahrensökonomie.
3.2 Da in Anspruch 1 in Merkmal M11 das Wort "vorzugsweise" weiter aufscheint, ist der Hilfsantrag 4 nicht konvergent mit dem höherrangigen Hilfsantrag 2a. Bei der Ausübung des Ermessens stellte sich daher auch die Frage, ob die Zulassung des Hilfsantrags 4 in das Verfahren aufgrund des Mangels an Konvergenz der Verfahrensökonomie abträglich wäre.
Bei der Abwägung dieser Frage bezog die Kammer unter anderem mit ein, dass keine langwierige Diskussion über Hilfsantrag 2a vorausgegangen war, da auch der Hilfsantrag 2a die Diskussion nicht in eine grundlegend andere Richtung geleitet hatte (wie dies beispielsweise durch Aufnahme eines Merkmals aus der Beschreibung oder eines anderen abhängigen Anspruchs hätte der Fall sein können). Vielmehr bleibt auch bei einer Berücksichtigung des Hilfsantrags 4 die grundlegende Fragestellung dieselbe, nämlich ob der über die Länge und weitere Auslegungsgrößen des Motors definierte Türantrieb auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
3.3 Die Kammer kam daher zum Schluss, dass die Berücksichtigung des Hilfsantrags 4 im Verfahren trotz der mangelnden Konvergenz mit Hilfsantrag 2a der Verfahrensökonomie nicht abträglich ist. Die Kammer hat daher ihr Ermessen dahingehend ausgeübt, den Hilfsantrag 4 ins Beschwerdeverfahren zuzulassen.
4. Hilfsantrag 4, erfinderische Tätigkeit Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 4 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne des Artikels 56 EPÜ.
4.1 Anspruch 1 ist zwingend lediglich um das Merkmal ergänzt, dass der Motor für ein Antriebsdrehmoment von mindestens 0,008 Nm/kg Türmasse ausgelegt ist. Die weiteren Merkmale ("mindestens 0,01 Nm/kg Türmasse" sowie die Angaben zu dem absoluten Antriebsdrehmoment) sind nicht einschränkend, da sie entweder eine Alternative (durch das Wort "oder") darstellen oder aufgrund der Einleitung mit dem Wort "insbesondere" rein optionaler Natur sind. Hinsichtlich der Alternative sei auch erwähnt, dass der Fachmann ohnehin immer auch in dem Bereich von mindestens 0,008 Nm/kg arbeitet, wenn er dies im beanspruchten Bereich von mindestens 0,01 Nm/kg Türmasse tut. Es war daher lediglich festzustellen, ob das gegenüber dem Hauptantrag zusätzlich aufgenommene Merkmal, wonach "der Motor für ein Antriebsdrehmoment von mindestens 0,008 Nm/kg Türmasse ausgelegt ist", eine erfinderische Tätigkeit begründen kann.
4.2 Die Beschwerdegegnerin argumentierte, dass ausgehend von E26 für einen Fachmann keine Veranlassung bestand, den Motor derart auszulegen und dass die objektive technische Aufgabe darin bestehe, dass entsprechende Kräfte auf eine automatische Schiebetür ausgeübt werden könnten.
Dies überzeugt die Kammer nicht. Auch wenn der genannte Randwert des beanspruchten Bereichs nicht explizit aus E26 hervorgeht, handelt es sich lediglich um eine Dimensionierung (wie in der mündlichen Verhandlung besprochen), sodass der Motor die anzutreibende Tür auch in der gewünschten Geschwindigkeit bewegen kann. Ob der beanspruchte Wertebereich daher den gewünschten (und auch nicht im Anspruch definierten) Effekt erzielt, ist also von weiteren Parametern und Konstruktionsvorgaben abhängig, die ebenfalls nicht im Anspruch definiert sind.
Es handelt sich bei dem hinzugefügten Merkmal somit um eine zweckmäßige Auslegung in Abhängigkeit der zu bewegenden und nicht definierten Türmasse und der nicht genannten, gewünschten Öffnungsgeschwindigkeit. Darüber hinaus ist der Anspruch auch nicht auf einen bestimmten Motordurchmesser beschränkt, sodass auch diesbezüglich fraglich ist, welcher Effekt durch den anspruchsgemäßen Türantrieb erreicht werden kann.
4.3 Ein Fachmann würde den Motor für einen Türantrieb immer so auslegen, dass sein eigentlicher Zweck erreicht wird, nämlich die Tür gemäß vorgegebener Anforderungen, einschließlich der gewünschten Öffnungs- und Schließgeschwindigkeit, zu bewegen. Die einzelnen Komponenten zweckmäßig auszulegen und aufeinander abzustimmen gehört jedoch zu den üblichen Aufgaben eines Fachmanns, sodass damit keine erfinderische Tätigkeit begründet werden kann.
4.4 Die Kammer kommt daher zum Schluss, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Der Hilfsantrag 4 ist daher nicht gewährbar.
5. Hilfsanträge 5 bis 7, Zulassung Die Hilfsanträge 5 bis 7 wurden nicht in das Verfahren zugelassen (Artikel 12 (4) VOBK).
5.1 Die Beschwerdegegnerin hat die Hilfsanträge 5 bis 7 erstmals mit der Beschwerdebegründung eingereicht. Auch diese Anträge lagen daher nicht der angefochtenen Entscheidung zugrunde und sind als Änderung im Sinne des Artikels 12 (4) VOBK zu betrachten, wodurch es im Ermessen der Kammer steht diese Anträge in das Beschwerdeverfahren zuzulassen. Bei der Ausübung ihres Ermessens berücksichtigt die Kammer insbesondere die Komplexität der Änderung, ihre Eignung zur Behandlung der Fragestellungen, die zur angefochtenen Entscheidung führten, und das Gebot der Verfahrensökonomie.
5.2 Der jeweilige Anspruch 1 dieser Anträge beinhaltet nicht die in Hilfsantrag 4 hinzugefügten Merkmale bezüglich der Auslegung des Verhältnisses von Antriebsdrehmoment zu Türmasse. Statt dessen sind andere, den Winkelgeber näher spezifizierende Merkmale angefügt. Die Hilfsanträge 5 bis 7 sind daher nicht konvergent mit Hilfsantrag 4. Da es sich bei den angefügten Merkmalen um solche handelt, die zuvor nicht behandelt wurden, läge es an der Kammer, im Beschwerdeverfahren erstmals darüber zu befinden, ob die hinzugefügten Merkmale eine erfinderische Tätigkeit begründen können, und dies nachdem die Kammer zuvor über den ebenfalls erstmals mit der Beschwerdeerwiderung vorgelegten Hilfsantrag 4 entschieden hat. Ein solches Vorgehen wäre klar der Verfahrensökonomie abträglich und steht auch im Widerspruch mit dem Hauptziel der Beschwerde, nämlich die angefochtene Entscheidung zu überprüfen.
5.3 Weder im schriftlichen Verfahren noch während der mündlichen Verhandlung hat sich die Beschwerdegegnerin dazu geäußert (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung, Seite 4). Die Kammer hat daher die Hilfsanträge 5 bis 7 auf Grundlage des Artikels 12 (4) VOBK nicht ins Verfahren zugelassen.
6. Hilfsantrag 8, Zulassung Der Hilfsantrag 8 wurde in das Verfahren zugelassen (Artikel 12 (4) VOBK). Auch dieser Hilfsantrag wurde erstmals mit der Beschwerdeerwiderung eingereicht. Er ist jedoch konvergent mit Hilfsantrag 4, welcher zuvor in der mündlichen Verhandlung von der Kammer behandelt wurde. Die Zulassung des Hilfsantrags 8 ist daher der Verfahrensökonomie nicht abträglich.
7. Hilfsantrag 8, erfinderische Tätigkeit Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 8 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne des Artikels 56 EPÜ.
7.1 Die in Anspruch 1 gemachten Änderungen umfassen das in Hilfsantrag 4 angefügte Merkmal, wonach der Motor für ein Antriebsdrehmoment von mindestens 0,008 Nm/kg Türmasse ausgelegt ist. Dieses Merkmal kann per se keine erfinderische Tätigkeit begründen, wie oben zu Hilfsantrag 4 ausgeführt.
7.2 Anspruch 1 umfasst zusätzlich ein auf den Winkelgeber gerichtetes Merkmal, nämlich dass dieser in axialer Richtung eine Ausdehnung von maximal 40 mm aufweist. Auch dieses Merkmal kann per se keine erfinderische Tätigkeit begründen. Das Argument der Beschwerdeführerin, dass im Stand der Technik für einen derart bemessenen Winkelgeber keine Veranlassung bestehe, überzeugt die Kammer nicht. Die Gründe dafür sind ähnlich wie bereits hinsichtlich der Länge des Motors oder dem Antriebsdrehmoment des Motors angeführt. Auch die Länge des Winkelgebers hat keinen technischen Effekt, der über die gesamte Anspruchsbreite vorhanden wäre. Genauso wenig wie die Länge des "nackten" Motors (siehe die Begründung zum Hauptantrag) wirkt sich die Länge des Winkelgebers nicht direkt auf die Breite des Türkämpfers aus. Ein Winkelgeber mit maximal 40 mm Breite hat daher nicht den von der Beschwerdegegnerin angeführten technischen Effekt, einen besonders platzsparenden Türantrieb und damit einen besonders schmalen Türsturz zu schaffen. Darüber hinaus gilt auch für den Winkelgeber, dass dieser den Türsturz überragen kann und dennoch den Anspruchswortlaut erfüllt. Die objektive technische Aufgabe, die ausgehend von E26 durch das Unterscheidungsmerkmal des Winkelgebers von maximal 40 mm gelöst wird, besteht daher lediglich in einer zweckmäßigen Dimensionierung des Winkelgebers. Zur Lösung dieser Aufgabe wird ein Fachmann einen geeigneten Winkelgeber auswählen, ohne dabei erfinderisch tätig zu werden. Gegebenenfalls wird der Winkelgeber eine Längsausdehnung von 40 mm oder weniger aufweisen.
Wie von der Beschwerdeführerin argumentiert, handelt es sich darüber hinaus bei der beanspruchten Bereichsgrenze von 40 mm um eine willkürlich vorgenommene Einschränkung, zumal nicht glaubhaft gemacht wurde, dass mit Winkelgebern von maximal 40 mm ein technischer Effekt erreicht würde, der bei Werten größer als 40 mm nicht erreicht würde.
7.3 Es besteht auch keine Synergie zwischen den Unterscheidungsmerkmalen hinsichtlich der Dimensionierung des Motors, des gewählten Drehmoments in Abhängigkeit von der Türmasse sowie der Länge des Winkelgebers. Vielmehr ergeben die einzelnen Werte lediglich andere Dimensionen und Verhältnisse innerhalb der Einheit aus Motor, Antriebsritzel und Winkelgeber. Die Werte wirken zwar nicht nur einzeln sondern auch zusammen, jedoch nicht so, dass dadurch ein über die erwartbare Summe der Einzelwirkungen hinausgehender, zusätzlicher Effekt entstünde.
Auch das gemeinsame Vorhandensein der in Anspruch 1 angefügten, zusätzlichen Merkmale kann daher eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen.
7.4 Die Kammer kommt daher zum Schluss, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Der Hilfsantrag 8 ist daher nicht gewährbar.
8. Hilfsantrag 9, Zulassung Der Hilfsantrag 9 wurde nicht in das Verfahren zugelassen (Artikel 13 (2) VOBK).
8.1 Wie schon Hilfsantrag 2a, hat die Beschwerdegegnerin den Hilfsantrag 9 erstmals in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer eingereicht. Wiederum ist daher Artikel 13 (2) VOBK einschlägig, gemäß welchem derart spät vorgebrachte Änderungen des Beschwerdevorbringens eines Beteiligten grundsätzlich unberücksichtigt bleiben, es sei denn, der betreffende Beteiligte hat stichhaltige Gründe dafür aufgezeigt, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.
8.2 Die Beschwerdegegnerin hat argumentiert, dass dieser Antrag dem Verlauf des Beschwerdeverfahrens und insbesondere der mündlichen Verhandlung vor der Kammer Rechnung trage. Dies kann jedoch keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne des Artikels 13 (2) VOBK begründen.
Dass, wie von der Beschwerdegegnerin argumentiert, insbesondere den Merkmalen M11 und M12 in der mündlichen Verhandlung besondere Aufmerksamkeit gewidmet wurde und die Beschwerdegegnerin bisher immer entsprechend der Verfahrensökonomie reagiert hat, indem sie nicht exzessiv viele Hilfsanträge eingereicht hat, könnte Teil einer Abwägung im Rahmen der Ermessensausübung der Kammer sein, wenn sich die Frage der Verfahrensökonomie stellen würde. Nach Artikel 13 (2) VOBK müssen jedoch außergewöhnliche Umstände vorliegen, damit die Kammer überhaupt eine Ermessensentscheidung treffen könnte. Die von der Beschwerdegegnerin angeführten Argumente stützen das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände nicht.
Vielmehr sind die Einwände seit Anbeginn des Beschwerdeverfahrens von der Beschwerdeführerin vorgebracht worden. Dass die Kammer diesen nun folgt, stellt ebenfalls keinen außergewöhnlichen Umstand dar.
8.3 Es liegen daher keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne des Artikel 13 (2) VOBK vor, die es rechtfertigen könnten, den neuen Hilfsantrag 9 in das Verfahren zuzulassen.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Das Patent wird widerrufen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
D. Grundner M. Harrison