Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.08 / 2025
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 07.05.2025 – T 850/23
Technische Beschwerdekammer 3.2.08 · ECLI:EP:BA:2025:T085023.20250507
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 0850/23 - 3.2.08
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.08 vom 7. Mai 2025 Beschwerdeführerin:
(Einsprechende) Raimund Beck Nageltechnik GmbH Raimund-Beck-Str. 1 5270 Mauerkirchen (AT) Vertreter:
Paul & Albrecht Patentanwälte PartG mbB Stresemannallee 4b 41460 Neuss (DE) Beschwerdegegnerin:
BAUSSMANN Collated Fasteners GmbH Industriepark Wiethfeld Eibachstraße 15 57413 Finnentrop (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:
Ostriga Wirths und Vorwerk Patentanwälte PartGmbB Patentanwälte Friedrich-Engels-Allee 432 42283 Wuppertal (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzende Mitglieder:
P. Acton G. Buchmann F. Bostedt Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 17. April 2023 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 3617532 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Sachverhalt und Anträge
I. Die Einspruchsabteilung hat am 14. März 2023 den Einspruch gegen das Europäische Patent Nummer 3 617 532 zurückgewiesen.
II. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) legte Beschwerde gegen diese Entscheidung ein.
III. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des europäischen Patents.
IV. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragte die Beschwerde zurückzuweisen.
V. Am 7. Mai 2025 fand eine mündliche Verhandlung vor der Kammer statt.
VI. In dieser Entscheidung werden die folgenden Dokumente genannt:
D1 D2 D3 US 2011/0188971 A1 EP 3 179 115 A1 US 2006/0018733 A1 D5 US 5,489,179 A D7 DE 10 2015 107371 A1 D8 DE 10 2017 100 783 A1 D9 US 6,171,042 B1 D10 DE 10 2016 211 444 A1 VII. Der unabhängige Anspruch des Hauptantrags hat folgenden Wortlaut (Merkmalsgliederung hinzugefügt).
"1b Befestigungselement (10) aus Holz und/oder Holzwerkstoffen 1a zum Verbinden von mindestens zwei Bauteilen (12, 13) aus Holz, 1c bestehend aus einem Schaft (14) und einem an einem Ende des Schaftes (14) angeordneten sich verjüngenden Bereich (15), dadurch gekennzeichnet, dass 1d die Außenkontur (K1, K2, K3) des sich verjüngenden Bereiches (15) umlaufend im Wesentlichen einer ballistischen Kurve entspricht, 1e dass das freie Ende des sich verjüngenden Bereiches (15) abgerundet ausgebildet ist und 1f dass die Länge (LS) des sich verjüngenden Bereiches (15) kürzer ist, als das 1,3-Fache des Schaftdurchmessers (D) des Befestigungselementes (10)."
VIII. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) argumentierte im Wesentlichen wie folgt:
Neuheit gegenüber D1 Das Befestigungselement der D1 sei nicht aus Holz (Merkmal 1b) und das Verhältnis der Länge des sich verjüngenden Bereichs zum Durchmesser nach Merkmal 1f lasse sich nicht aus den Figuren ableiten. Daher sei der Gegenstand des Anspruchs 1 neu gegenüber D1. Erfinderische Tätigkeit ausgehend von D7 Ausgehend von D7 lege weder die D2 noch die D1 den Gegenstand des Anspruchs 1 nahe.
Zusätzlich sei der Gegenstand des Anspruchs 1 erfinderisch im Hinblick auf eine Kombination von D7 mit D2, D3 und D5. Außerdem sei der Gegenstand des Anspruchs 1 erfinderisch im Hinblick auf eine Kombination von D7 mit dem allgemeinen Fachwissen. Erfinderische Tätigkeit ausgehend von D8 Ausgehend von D8 lege weder die D2 noch die D1 den Gegenstand des Anspruchs 1 nahe.
Zusätzlich sei der Gegenstand des Anspruchs 1 erfinderisch im Hinblick auf eine Kombination von D8 mit D2, D3 und D5. Außerdem sei der Gegenstand des Anspruchs 1 erfinderisch im Hinblick auf eine Kombination von D8 mit dem allgemeinen Fachwissen.
IX. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) argumentierte im Wesentlichen wie folgt:
Neuheit gegenüber D1 D1 mache über das Material des Befestigungselements keine Angabe, es könne daher auch aus Holz sein. Das Verhältnis der Länge des sich verjüngenden Bereichs zum Durchmesser nach Merkmal 1f lasse sich aus Figur 3 ableiten. Da auch die übrigen Merkmale des Anspruchs 1 offenbart seien, sei der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht neu gegenüber D1. Erfinderische Tätigkeit ausgehend von D7 Der Gegenstand des Anspruchs 1 unterscheide sich von D7 durch die Merkmale 1d und 1e. Die zu lösende Aufgabe bestehe darin, das Eindringen der Spitze des Befestigungsmittels in das Holz zu erleichtern, so dass Beschädigungen des Holzes vermieden werden. Die anspruchsgemäße Lösung dieser Aufgabe sei naheliegend im Hinblick auf D2 oder D1. Zusätzlich sei der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht erfinderisch im Hinblick auf eine Kombination von D8 mit D2, D3 und D5. Außerdem sei der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht erfinderisch im Hinblick auf eine Kombination von D8 mit dem allgemeinen Fachwissen.
Erfinderische Tätigkeit ausgehend von D8 Der Gegenstand des Anspruchs 1 unterscheide sich von D8 durch die Merkmale 1d, 1e und 1f. Der Gegenstand des Anspruchs 1 sei ausgehend von D8 im Hinblick auf D2 oder D1 ebenfalls nicht erfinderisch. Zusätzlich sei der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht erfinderisch im Hinblick auf eine Kombination von D7 mit D2, D3 und D5. Außerdem sei der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht erfinderisch im Hinblick auf eine Kombination von D7 mit dem allgemeinen Fachwissen.
Entscheidungsgründe§
1. Neuheit gegenüber D1 1.1 D1 offenbart unstreitig ein Befestigungselement (2). 1a Das Befestigungselement der D1 ist zum Verbinden von mindestens zwei Bauteilen aus Holz geeignet (Absatz [0002]). 1c Es besteht aus einem Schaft (10) und einem an einem Ende des Schaftes angeordneten sich verjüngenden Bereich (second tapered section 40).
1d die Außenkontur des sich verjüngenden Bereiches (40) entspricht umlaufend im Wesentlichen einer ballistischen Kurve. Absatz [0009] besagt hierzu folgendes:
- "Second tapered section 40 defines a tip 45 for pin fastener 2", - "tip 45 (is) constitutes a ballistic point". Zusätzlich ist die Kontur des sich verjüngenden Bereichs 40 in Figur 1 eindeutig gekrümmt. Hieraus schließt die Kammer, dass der Begriff "tapered section" hier nicht, wie von der Beschwerdegegnerin behauptet, "konischer Abschnitt" bedeutet, sondern dass "tapered" allgemeiner als "sich verjüngend" zu verstehen ist. Im Sinne von Absatz [0009] wird also die ballistische Spitze 45 von dem (im Wesentlichen gesamten) sich verjüngenden Bereich 40 gebildet. 1e Das freie Ende des sich verjüngenden Bereiches (second end 8) ist abgerundet ausgebildet. Dies ist eindeutig der Figur 1 zu entnehmen.
Zu Merkmal 1b:
Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin offenbart D1 nicht, dass das Befestigungselement (2) aus Holz ist. D1 macht über das Material keine direkte Angabe. Es gibt jedoch Passagen, die darauf hinweisen, dass das Befestigungselement aus Metall besteht. Zum Beispiel erklärt der letzte Satz von Absatz [0009], dass die Spitze "double drawn to form a hard surface" ist. Das Härten durch Ziehen ist ein Verfahren aus der Metallverarbeitung. Auch die gerändelte Oberfläche 60 weist auf Metall hin.
Zu Merkmal 1f:
Der Figur 1 ist nicht unmittelbar und eindeutig zu entnehmen, dass die Länge des sich verjüngenden Bereiches (40) kürzer ist, als das 1,3-Fache des Schaftdurchmessers des Befestigungselementes (2). Die Beschwerdeführerin hat der Figur 1 der D1 einen Schaftdurchmesser von 21 mm und eine Länge des sich verjüngenden Bereichs von 25,5 mm entnommen und hieraus ein Verhältnis von 1,21 berechnet.
Grundsätzlich sind die Abbildungen in Patentschriften jedoch als schematisch zu betrachten, sofern nichts anderes angegeben ist. Zusätzlich liegt der von der Beschwerdeführerin berechnete Wert nur wenig innerhalb des in Merkmal 1f spezifizierten Bereichs. Unter Berücksichtigung der möglichen Abweichungen in der schematischen Darstellung und zusätzlich möglicher Meßfehler offenbart die D1 daher nicht eindeutig ein Verhältnis von < 1,3. 1.2 Daher unterscheidet sich der Gegenstand des Anspruchs 1 von D1 in den Merkmalen 1b und 1f, und ist damit neu.
2. Erfinderische Tätigkeit ausgehend von D7 2.1 D7 offenbart 1b ein Befestigungselement (1) aus Holz und/oder Holzwerkstoffen 1a zum Verbinden von mindestens zwei Bauteilen aus Holz (z.B. Versuch 1, wo der Nagel in Fichtenholz geschossen wird), 1c bestehend aus einem Schaft (1a) und einem an einem Ende des Schaftes angeordneten sich verjüngenden Bereich (1b), wobei 1f die Länge des sich verjüngenden Bereiches (1b) kürzer ist, als das 1,3-Fache des Schaftdurchmessers des Befestigungselementes, nämlich 1 mal so lang (Absatz [0025]).
2.2 Der Gegenstand des Anspruchs 1 unterscheidet sich von D7 dadurch, dass 1d die Außenkontur des sich verjüngenden Bereiches umlaufend im Wesentlichen einer ballistischen Kurve entspricht, 1e und dass das freie Ende des sich verjüngenden Bereiches abgerundet ausgebildet ist.
Dies war unter den Beteiligten unstreitig.
2.3 Die zu lösende Aufgabe besteht darin, das Eindringen der Spitze des Befestigungsmittels in das Holz zu erleichtern, so dass Beschädigungen des Holzes vermieden werden.
2.4 Kombination mit D2 2.4.1 Die D2 offenbart ein Befestigungsmittel, das zum Einbringen in Holz geeignet ist (Absatz [0037]). Gemäß Absatz [0036] ermöglicht ein Öffnungswinkel der Endspitze von 30° bis 75° ein besonders wirksames Eindringen der Spitze in Holz.
Absatz [0043] erläutert, dass das aus Stahl gefertigte Befestigungselement 100 eine ogivale Endspitze 104 aufweist. Weiter erläutert Absatz [0043]: "Ein Öffnungswinkel der Endspitze 104 liegt vorzugsweise in einem Bereich zwischen 30° und 75°, insbesondere im Bereich von 60°, um ein besonders kraftarmes Eindringen des Befestigungselements 100 in den vorbohrungsfreien Holzuntergrund zu fördern."
2.4.2 Da D2 einen Stahlnagel beschreibt, würde der Fachmann nicht ohne weiteres dessen geometrische Eigenschaften auf den Holznagel der D7 übertragen. Die Beschwerdeführerin argumentiert zwar, dass die D7 ja gerade lehre, dass man statt eines Stahlnagels auch einen Holznagel verwenden könne.
Stahl und Holz haben jedoch eine grundlegend unterschiedliche innere Struktur und Festigkeit. Daher ergibt sich nicht in naheliegender Weise, dass mit der gleichen Spitzengeometrie auch die gleichen Effekte für das Eindringen in Holz erzielt werden können. Auch die D2 und D7 geben keinen Hinweis darauf, dass die Form der Spitze für einen Nagel aus Holz den gleichen Effekt hat wie für einen Nagel aus Stahl.
2.4.3 Zusätzlich offenbart die D2 nicht eindeutig, dass das freie Ende des sich verjüngenden Bereiches abgerundet ausgebildet ist. Figur 3 zeigt zwar am äußersten Ende des Befestigungselements 100 eine Linie in Umfangsrichtung. Dies bedeutet nach den Regeln für technische Zeichnungen aber nur, dass dort eine Kante an der Oberfläche vorhanden ist. Welche genaue Form die Oberfläche jenseits der Kante hat, wird dadurch nicht bestimmt.
Eine Abrundung an dieser Stelle ist daher zwar möglich, aber nicht eindeutig offenbart.
2.4.4 Aus diesen Gründen ergibt sich der Gegenstand des Anspruchs 1 ausgehend von D7 in Kombination mit D2 nicht in naheliegender Weise.
2.5 Kombination mit D1 2.5.1 D1 offenbart ein Befestigungselement aus Metall. Zur erfinderischen Tätigkeit verweist die Beschwerdeführerin auf Absatz [0002], der sich mit dem Ziel befasse, das Eindringverhalten zu verbessern.
2.5.2 Dieser Absatz beschreibt aber lediglich den allgemeinen Stand der Technik und nennt dann das eigentliche Thema der D1, nämlich die Verbesserung des Auszugsverhaltens des Befestigungselements. Daher liefert D1 für den Fachmann keine Veranlassung, die Spitze des Befestigungselements der D1 auf die D7 zu übertragen, um die gestellte Aufgabe zu lösen.
2.5.3 Daher wird der Gegenstand des Anspruchs 1 ausgehend von D7 durch eine Kombination mit D1 nicht nahegelegt.
3. Erfinderische Tätigkeit ausgehend von D8 3.1 D8 offenbart 1b ein Befestigungselement aus Holz und/oder Holzwerkstoffen (Absatz [0021]) 1a zum Verbinden von mindestens zwei Bauteilen aus Holz (Absatz [0002]), 1c bestehend aus einem Schaft und einem an einem Ende des Schaftes angeordneten sich verjüngenden Bereich (kegelförmige Rundspitze, Absatz [0029]).
3.2 Der Gegenstand des Anspruchs 1 unterscheidet sich von der D8 dadurch, dass 1d die Außenkontur des sich verjüngenden Bereiches umlaufend im Wesentlichen einer ballistischen Kurve entspricht, 1e dass das freie Ende des sich verjüngenden Bereiches abgerundet ausgebildet ist und 1f dass die Länge des sich verjüngenden Bereiches kürzer ist, als das 1,3-Fache des Schaftdurchmessers des Befestigungselementes.
3.3 In Kombination mit D2 oder D1 Bezüglich der unterscheidenden Merkmale 1d und 1e treffen die oben ausgehend von D7 genannten Argumente zu. Zusätzlich offenbart die D8, dass die Länge der Rundspitze "mindestens anderthalb mal so groß ist wie die kleinste Dicke des Stiftschafts" (Absatz [0029]). Dies widerspricht explizit dem Merkmal 1f. Zugleich offenbaren auch die Dokumente D1 und D2 das Merkmal 1f nicht.
3.4 Daher beruht der Gegenstand des Anspruchs 1 auf einer erfinderischen Tätigkeit ausgehend von D8 in Kombination mit D2 oder D1. 4. Erfinderische Tätigkeit Ausgehend von D7 oder D8 in Kombination mit weiteren Dokumenten 4.1 Eine weitere Argumentationslinie der Beschwerdeführerin war, dass die Merkmale 1d bis 1f unabhängig voneinander wirkten und jeweils für sich genommen naheliegend seien (Punkt IV.1 bis IV.5 der Beschwerdebegründung). Sie verwies bezüglich Merkmal 1d auf die Dokumente D2 oder D3, und bezüglich Merkmal 1e auf das Dokument D5. 4.2 D3 offenbare in Absätzen [0018] und [0019] eine abgerundete, ogival geformte Nagelspitze, was das Eindringen in ein dünnes Blech erleichtere. Der Fachmann wüsste daher um die Wirkung dieser Form für das Eintreiben in einen Untergrund.
Die Beschwerdeführerin hat jedoch nicht dargelegt, warum der Fachmann von dem Eindringen eines Metallnagels in Blech auf das Eindringen eines Holznagels in Holz schließen würde. Aufgrund der unterschiedlichen Materialeigenschaften ist es daher nicht naheliegend, die ogivale Spitze der D3 auf das jeweilige Befestigungsmittel der D7 oder der D8 zu übertragen. Dieses Argument gilt auch für die D2, wie oben bereits diskutiert.
4.3 Die Argumentation bezüglich Merkmal 1e (abgerundete Spitze) erübrigt sich dadurch, dass bereits Merkmal 1d nicht naheliegend ist.
4.4 Das Gleiche gilt für die Argumentation bezüglich Merkmal 1f. Zusätzlich hat die Beschwerdeführerin zu Merkmal 1f (in Punkt IV.5 der Beschwerdebegründung) lediglich die zu lösende Aufgabe genannt, ohne darzulegen, warum dieses Merkmal naheliegend sei.
4.5 Daher ist der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht naheliegend ausgehend von D7 oder D8 in Kombination mit D2, D3 und D5. 5. Erfinderische Tätigkeit ausgehend von D7 oder D8 in Kombination mit dem allgemeinen Fachwissen Ausgehend von D7 oder D8 argumentierte die Beschwerdeführerin, die Merkmale 1d und 1e seien im Hinblick auf das allgemeine Fachwissen naheliegend (Punkt IV.6 der Beschwerdebegründung). Als Beispiele für das Fachwissen zitiert die Beschwerdeführerin die Dokumente D1, D2, D3, D5, D9 und D10, die jeweils ein Befestigungsmittel mit ogival geformter und abgerundeter Spitze zeigen.
5.1 D1, D2 und D3 wurden bereits oben diskutiert. D5 zeigt ein Befestigungsmittel aus Metall mit einer abgerundeten ogivalen Spitze (Spalte 3, Zeilen 48 bis 55 sowie Figur 2), diese ist jedoch explizit für das Eindringen in Blech (steel stud 12) vorgesehen. D9 zeigt ebenfalls ein Befestigungsmittel aus Metall mit einer abgerundeten ogivalen Spitze (Spalte 4, Zeilen 50 bis 54 sowie Figur 2). Auch dieses Befestigungsmittel ist vorgesehen für das Eindringen in Stahl, Beton oder Mauerwerk (Spalte 1, Zeilen 4 bis 6). D10 zeigt ein Befestigungselement zur Verbindung zweier Leichtmetallbleche, das in Rotation versetzt wird, um den Untergrund zu erhitzen und durch Andrücken ein Loch im Untergrund herzustellen. Die Beschwerdeführerin verweist auf Figur 1, die zwar eine abgerundete Spitze, jedoch nicht eindeutig eine ogivale Kontur zeigt. Aus all diesen Dokumenten lässt sich nicht schließen, dass es zum Anmeldetag des Streitpatents allgemeines Fachwissen gewesen sei, dass eine abgerundete, ogivale Spitze bei einem aus Holz gefertigten Befestigungsmittel die Aufgabe lösen würde, das Eindringen der Spitze des Befestigungsmittels in Holz zu erleichtern, so dass Beschädigungen des Holzes vermieden werden.
Wenn überhaupt, dann geben diese Dokumente Hinweise darauf, dass diese Spitzenform für das Eindringen von metallenen Befestigungsmitteln in Metall oder Beton vorteilhaft ist.
5.2 Daher ist der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht naheliegend ausgehend von D7 oder D8 in Kombination mit dem allgemeinen Fachwissen.
6. Somit stehen die Einspruchsgründe nach Artikel 100 a) in Verbindung mit Artikel 54 und 56 EPÜ der Aufrechterhaltung des Patents nicht entgegen.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Die Vorsitzende:
C. Moser P. Acton