Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.07 / 2025
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 02.05.2025 – T 1217/23
Technische Beschwerdekammer 3.2.07 · ECLI:EP:BA:2025:T121723.20250502
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 1217/23 - 3.2.07
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.07 vom 2. Mai 2025 Beschwerdeführerin:
(Einsprechende) Voith Patent GmbH St. Pöltener Str. 43 89522 Heidenheim (DE) Vertreterin:
Voith Patent GmbH St. Pöltener Straße 43 89522 Heidenheim (DE) Beschwerdegegnerin:
Andritz Küsters GmbH Eduard-Küsters-Strasse 1 47805 Krefeld (DE) (Patentinhaberin) Vertreterin:
Henseler, Daniela Sparing Röhl Henseler Patentanwälte Postfach 14 04 43 40074 Düsseldorf (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
G. Patton B. Paul E. Mille Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 15. Mai 2023 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 3088603 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Sachverhalt und Anträge
I. Die Einsprechende (Beschwerdeführerin) erhob form- und fristgerecht Beschwerde gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, mit welcher der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 3 088 603 zurückgewiesen wurde.
II. Der Einspruch richtete sich gegen das Patent in vollem Umfang auf Grundlage des Einspruchsgrunds nach Artikel 100 a) EPÜ (Neuheit und erfinderische Tätigkeit).
III. In einer Mitteilung nach Artikel 15 (1) VOBK vom 20. Dezember 2024 teilte die Kammer den Beteiligten ihre vorläufige Meinung zur Sach- und Rechtslage mit, dass die Beschwerde voraussichtlich zurückzuweisen wäre.
IV. Die Beschwerdeführerin reagierte im schriftlichen Verfahren nicht auf diese Mitteilung. Die Patentinhaberin (Beschwerdegegnerin) nahm mit Schriftsatz datiert auf den 28. Februar 2025 inhaltlich zu der Mitteilung der Kammer Stellung.
V. Die mündliche Verhandlung vor der Kammer fand am 2. Mai 2025 statt. Wegen der Einzelheiten des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll verwiesen. Die Entscheidung wurde am Schluss der Verhandlung verkündet.
VI. Die Beschwerdeführerin beantragte zuletzt die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents.
VII. Die Beschwerdegegnerin beantragte zuletzt die Zurückweisung der Beschwerde, d.h. die Aufrechterhaltung des Patents in erteilter Fassung (Hauptantrag), sowie hilfsweise bei Aufhebung der angefochtenen Entscheidung die Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Fassung gemäß einem der Hilfsanträge I und II, eingereicht mit der Beschwerdeerwiderung.
VIII. Der unabhängige Anspruch 1 des Patents in erteilter Fassung (Hauptantrag) lautet (Merkmalsanalyse gemäß I. 12 der angefochtenen Entscheidung):
(1) "Verfahren zur Herstellung von nassgelegten Vliesstoffen (2) bei dem eine wässrige Suspension mit Fasern auf einem Sieb (11) eines Schrägsiebformers (3) abgelegt und durch Saugkästen (12) unter dem Sieb (11) entwässert wird für eine Blattbildung einer Vliesbahn (10), die vom Sieb (11) abgenommen und zu mindestens einem nachfolgenden Behandlungsaggregat (4) geführt wird, bevor die Vliesbahn (10) aufwickelbar ist, (3) und Überführen der Vliesbahn (10) vom Sieb (11) zu dem mindestens einen nachfolgenden Behandlungsaggregat (4) und/oder Überführen der Vliesbahn (10) an Schnittstellen (8, 9) zwischen Behandlungsaggregaten (4, 6) bei einem Produktionsstart und/oder nach einer Produktionsunterbrechung unter Zuhilfenahme einer Bahnaufführung (13), wobei die Bahnaufführung (13) über einen jeweils temporär geschlossenen Zug eines freien Zuges zwischen Sieb (11) und dem mindestens einen nachfolgenden Behandlungsaggregat (4) (4) und/oder über einen jeweils temporär geschlossenen Zug eines freien Zuges an einer Schnittstelle (9) zwischen Behandlungsaggregaten (4, 6) erfolgt, (5) dadurch gekennzeichnet, dass der jeweils temporär geschlossene Zug über Luftströmungen einer Bahnaufführungseinrichtung (13) erzeugt wird, die ein Endaufführungsband (14) als Teil der laufenden Vliesbahn (10) durch Ansaugen abnehmen, (6) durch Unterdruckerzeugung an eine Transportwegeinrichtung (19) anheften und (7) an das jeweils nachfolgende Behandlungsaggregat weiterführen."
IX. Der unabhängige Anspruch 8 des Patents in erteilter Fassung lautet:
"Vorrichtung zum Durchführen des Verfahrens nach einem oder mehreren der Ansprüche 1 bis 7, umfassend eine Nassvliesanlage (1) mit einer Fasersuspensierungseinrichtung (2), einer Siebeinrichtung (3) als Schrägsiebformer, mindestens einem nachfolgenden Behandlungsaggregat (4) und mit mindestens einem freien Zug an einer Schnittstelle (8, 9) zwischen der Siebeinrichtung (3) und dem nachfolgenden Behandlungsaggregat (4) und/oder an einer Schnittstelle (9) zwischen zwei nachfolgenden Behandlungsaggregaten (4, 6), der temporär schließbar ist, gekennzeichnet durch Luftströmungseinrichtungen einer Bahnaufführungseinrichtung (13) für ein geschnittenes Endaufführungsband (14), die derart positioniert sind, dass das Endaufführungsband (14) als Teil der laufende Vliesbahn (10) durch einen Abnahmesauger (30) abgenommen und durch eine Unterdruck erzeugende Transportwegeinrichtung (19) zum nachfolgenden Behandlungsaggregat überführt wird."
X. Im Hinblick auf die Entscheidung der Kammer ist eine Wiedergabe der Hilfsanträge nicht erforderlich.
XI. In der vorliegenden Entscheidung wird auf die folgenden Dokumente Bezug genommen:
D5: EP 0 972 873 A1; D14: DE 24 37 611 A1; D19: DE 35 24 006 A1; D22: EP 1440 926 A2; D24: WO 2016/120 014 A2. XII. Das entscheidungserhebliche Vorbringen der Beteiligten wird im Detail in den Entscheidungsgründen diskutiert.
Entscheidungsgründe§
1. Neuheit - Ansprüche 1 und 8 - Dokument D24 (Artikel 100 a) und 54 EPÜ) 1.1 Die Beschwerdeführerin wendete sich gegen die Feststellung in Punkt II.2.2 der Entscheidungsgründe, dass der Lehre des Dokuments D24 nicht das Merkmal (5) des Anspruchs 1 bzw. das entsprechende Merkmal des Anspruchs 8 zu entnehmen ist.
Sie erkannte dabei an, dass es in Dokument D24 keine explizite Offenbarung des Merkmals (5) gibt. Hingegen ergebe sich das Merkmal (5) aus dem Dokument D24 aber implizit. Die Figuren 2 und 3 des Dokuments D24 entsprächen jeweils den Figuren 2 und 3a des Streitpatents. Da die beiden in den Figuren 2 und 3a gezeigten Ausführungsbeispiele des Streitpatents unter die beanspruchte Erfindung fielen und somit alle Merkmale wenigstens eines der Ansprüche 1 und 8 des Streitpatents aufwiesen, müssten diese Ansprüche so verstanden werden, dass beide Ausführungsbeispiele von wenigsten einem der unabhängigen Ansprüche umfasst seien.
Damit sei Dokument D24, das in den Figuren 2 und 3 die Figuren 2 und 3a des Streitpatents wiedergebe, neuheitsschädlich.
1.2 Die Kammer kann sich dieser Argumentation nicht anschließen. Eine angebliche Offenbarung kann nur als "implizit" angesehen werden, wenn für die Fachperson sofort erkennbar ist, dass nichts anderes als das angebliche implizite Merkmal Teil des offenbarten Gegenstands ist (vgl. Rechtsprechung der Beschwerdekammern, 10. Auflage 2022, I.C.4.3).
Die Beschwerdeführerin bezog sich hinsichtlich der Offenbarung der Figuren 2 und 3 des Dokuments D24 - bei deren Ermittlung die Fachperson sich gerade zu einer schematischen Zeichnung wesentlich auf die dazugehörige Beschreibung stützen muss - jedoch auf einen anderen Text, nämlich auf die Beschreibung des Streitpatents und ergänzend auf das Dokument D22. Diese Texte bieten jedoch keine Grundlage für ein Verständnis der Figuren des Dokuments D24, sondern betreffen unabhängige technische Lehren. Die Offenbarungsinhalte der Figuren 2 und 3 des Dokuments D24 werden von der Fachperson ohne Berücksichtigung der Offenbarung der Figuren 2 und 3a des Streitpatents im Kontext der jeweils dazugehörigen Offenbarungsteile von Dokument D22, d.h. insbesondere der jeweils dazugehörigen Beschreibung, verstanden.
Es ist daher entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin unerheblich, ob im Streitpatent nur in Zusammenhang mit der Figur 3b ein Abnehmen des Endaufführungsbands durch Ansaugen beschrieben werde und aus den Figuren 2 und 3a der Fachperson hingegen nicht deutlich werde, wie ein Abnehmen durch Ansaugen erfolge. Bei der Neuheitsprüfung ist vielmehr maßgeblich, was die Fachperson unmittelbar und eindeutig, im gegebenen Fall auch implizit, der Offenbarung des Dokuments D24 entnimmt.
Zu der Offenbarung aus den Figuren 2 und 3 des Dokuments D24 legte die Beschwerdeführerin jedoch an keiner Stelle dar, wie diese vor dem Hintergrund der Figurenbeschreibung des Dokuments D24 zu verstehen sind und weshalb sich aus den schematisch bleibenden Zeichnungen im Kontext der Beschreibung oder auch des allgemeinen Fachwissens der Fachperson zwingend das Merkmal (5) bzw. das entsprechende Merkmal des Anspruchs 8 des Hauptantrags ergeben würde. Es mag zutreffen, dass ein Anblasen und ein Ansaugen zugleich zum Annehmen des Endaufführungsbands vom Sieb genutzt werden könnten oder dass die Ansaugfläche der Transportwegeeinrichtung (19) in Dokument D24 ausreichte, um Merkmal (5) zu realisieren, wie es die Beschwerdeführerin im Lichte der Unteransprüche 3, 4, 10 und 11 sowie Figur 2 des Streitpatents oder Figur 3b des Streitpatents vortrug, wobei die Drucklufteinrichtung (18) entfällt. Beide Annahmen sind jedoch nicht durch konkrete Offenbarungsstellen des Dokuments D24 gestützt, so dass sie jeweils hypothetisch bleiben und die Fachperson aus der Lehre des Dokuments D24 nicht zwingend erkennt, dass ein jeweils temporär geschlossener Zug über Luftströmungen eine Bahnaufführungseinrichtung erzeugt wird, die ein Endaufführungsband als Teil der laufenden Vliesbahn durch Ansaugen abnehmen. Tatsächlich stimmt die Kammer der Patentinhaberin zu, dass in Figur 2 bzw. 3 des Dokuments D24 eine Drucklufteinrichtung (18) dargestellt ist, die allein das Abnehmen des Endaufführungsbandes ermöglichen könnte. Der weitere Transport erfolgte anschließend mithilfe der Transportwegeinrichtung (19). Diese für den Fachmann ableitbare, technisch sinnvolle Möglichkeit zeigt, dass die beanspruchte Lösung, d.h. das Merkmal (5) bzw. das entsprechende Merkmal des Anspruchs 8 in D24 nicht den einzigen Weg darstellt, d.h. nicht implizit offenbart ist.
1.3 Im Ergebnis ist die Feststellung der Einspruchsabteilung zur Neuheit der Gegenstände der Ansprüche 1 und 8 des Hauptantrags gegenüber der Lehre des Dokuments D24 nicht zu beanstanden.
2. Erfinderische Tätigkeit - Ansprüche 1 und 8 Dokumente D14 und D22 (Artikel 100 a) und 56 EPÜ) 2.1 Die Beschwerdeführerin trug vor, dass die jeweiligen Gegenstände der Ansprüche 1 und 8 des Hauptantrags gegenüber einer Kombination der Lehren der Dokumente D14 und D22 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten und wendete sich damit gegen die gegenteiligen Feststellungen in Punkt II.3.2.2 der Entscheidungsgründe.
2.2 Die Beschwerdeführerin schloss sich in ihrer Argumentation dabei ausdrücklich der Feststellung der Einspruchsabteilung an, dass dem Dokument D14 nicht die Merkmale des kennzeichnenden Teils des Anspruchs 1 des Hauptantrags offenbart, d.h. die Merkmale (5) bis (7).
2.3 Ausgehend von diesen Unterscheidungsmerkmalen formulierte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung zuletzt anstelle der bisher vorgetragenen Formulierungen vor der Kammer eine objektive technische Aufgabe, die von der durch die Einspruchsabteilung formulierten Aufgabe abweicht, nämlich dass die Fachperson angesichts der Lehre des Dokuments D14 vor der Aufgabe stehe, eine zuverlässigere Führungsvorrichtung für das Endaufführungsband als Ersatz des in Dokument D14 gezeigten Trockenzylinders (2) zu finden, um unter Umgehen des Trockenzylinders (2) die Vliesbahn direkt auf das Transportband (6) auflaufen zu lassen. Eine naheliegende Lösung für diese Aufgabe finde sich in Absatz [0019] des Dokuments D22. 2.4 Die Kammer kann sich dieser Argumentation nicht anschließen.
Dokument D14 zeigt bereits in der schwenkbaren Walze (3) ein Mittel zum Ablösen und Übertragen der Vliesbahn vom Sieb (1) auf den Trockenzylinder (2) durch direkte Berührung. Es ist nicht erkennbar, weshalb die Fachperson bei Umgehung des Trockenzylinders (2) von der ihr bereits aus dem gleichen Dokument bekannten Lösung zur Übertragung der Vliesbahn mittels der Walze (3) abweichen sollte, um nach einer vermeintlich zuverlässigeren Führungsvorrichtung zu suchen. Dies gilt umso mehr, als dass auch Dokument D22 in Absatz [0019] eine direkte Berührung bei der Überführung lehrt und daher keinen Anreiz erkennen lässt, von der bereits in D14 vorgesehenen Lösung einer Übertragung durch Berührung abzuweichen.
2.5 Die Kammer folgt entsprechend weiter der Einspruchsabteilung, dass ausgehend von Dokument D14 die technische Aufgabe darin zu sehen ist, eine Bahnaufführung bei Produktionsbeginn und/oder nach einer Produktionsunterbrechung bei einer Nassvliesproduktionsanlage mit temporär geschlossenen, freien Zügen zu verbessern (vgl. Seite 11, erster Absatz der angefochtenen Entscheidung).
2.6 Die Kammer schließt sich zudem der angefochtenen Entscheidung an, dass die Fachperson allein angesichts einer Kombination mit dem Ausführungsbeispiel der Figur 5 des Dokuments D22 nicht zu dem Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags gelangen konnte, denn dem Ausführungsbeispiel der Figur 5 des Dokuments D22 ist keine Abnahme der Bahn durch Ansaugen zu entnehmen. Dies gilt auch für Absatz [0019] des Dokuments D22, dem auch explizit kein Ablösen durch Ansaugen, sondern wie in D14 eine direkte Berührung von Vorrichtungselementen zu entnehmen ist. Es beruht allein auf einer Spekulation der Beschwerdeführerin, dass die Saugrollen der Vakuum-Bandfördervorrichtung (8) zur Abnahme der Bahn vom Trockenzylinder (40) beitragen. Dem Dokument D22 ist hierzu keine unmittelbare und eindeutige technische Lehre zu entnehmen.
2.7 Die Kammer teilt ferner die Auffassung der Einspruchsabteilung, dass in der Ausführungsform der Figur 6 aufgrund der Anordnung der Bandfördervorrichtung der Bahnvorrichtung ein permanent geschlossener Zug gebildet wird. Dass nach Abschluss der Überführung kein Kontakt oder keine Besaugung mehr stattfindet, weil damit zusammenhängend Probleme bei der Prozessführung bestehen, bleibt ebenfalls eine nicht durch in zulässigerweise vorgebrachte Beweismittel belegte Tatsachenbehauptung der Beschwerdeführerin.
2.8 Im Ergebnis ist die Feststellung der Einspruchsabteilung zur erfinderischen Tätigkeit des Gegenstands von Anspruch 1 des Hauptantrags gegenüber der Lehre des Dokuments D14 als Ausgangspunkt in Kombination mit der Lehre des Dokuments D22 nicht zu beanstanden.
2.9 Die Beteiligten teilten ausdrücklich die zutreffende Feststellung der Einspruchsabteilung, dass die zu Anspruch 1 des Hauptantrags getroffenen Erwägungen gleichermaßen auch für Anspruch 8 des Hauptantrags gelten.
3. Erfinderische Tätigkeit - Ansprüche 1 und 8 Dokumente D5 und D19 (Artikel 100 a) und 56 EPÜ) 3.1 Die Beschwerdeführerin wendete sich schließlich gegen die in Punkt II.3.2.2 der Entscheidungsgründe, dass die jeweiligen Gegenstände der Ansprüche 1 und 8 des Hauptantrags auch gegenüber einer Kombination der Lehren der Dokumente D5 und D19 auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen.
3.2 Auch die Beschwerdeführerin bestritt nicht, dass weder im Dokument D5 noch im Dokument D19 das Merkmal einer Abnahme der Bahn durch Ansaugen offenbart ist, so dass beiden Dokumenten das Merkmal (5) nicht eindeutig zu entnehmen ist. Sie trug vor, dass die Fachperson jedoch unmittelbar erkenne, dass ein Abnehmen mittels Unterdrucks, d.h. durch ein Ansaugen, oder mittels Überdrucks, d.h. mittels Anblasens, kinematisch gleichwertig seien. Dokument D19 lehre bereits ein Abnehmen durch Anblasen. Dort sei zudem ein Ansaugen auf eine folgende Transportvorrichtung (20) bekannt, die an dem Abnahmeprozess beteiligt sei, wie insbesondere aus Figur 5 des Dokuments D19 ersichtlich sei.
3.3 Die Kammer kann sich dieser Argumentation nicht anschließen. Die Abnahme erfolgt gemäß Merkmal (2) bzw. (3) am Sieb des Schrägsiebformers bzw. am Behandlungsaggregat, und die Abnahme damit konkret den Prozess des Ablösens der Bahn vom Sieb bzw. Behandlungsaggregat betrifft. Gemäß der Lehre des Dokuments D19 erfolgt ein derartiges Ablösen des Endaufführungsbands vom Sieb jedoch mit einer aus dem Schaberbalken (14) gerichteten Blasung, die in den Figuren 1 und 2 des Dokuments D19 durch Pfeile A gekennzeichnet ist.
Es ist an keiner Stelle ersichtlich, weshalb die Fachperson, wenn sie die Lehre des Dokuments D19 heranzieht, von der dort in sich geschlossen Lehre abweichen und weitere Änderungen, auch in Form einer möglicherweise gleichwertigen Alternative, an dieser durchführen sollte. Dass die Fachperson solche Änderungen an einer in sich bereits funktionierenden Vorrichtung in Betracht zöge, bleibt letztlich eine nicht durch weitere Tatsachen belegte Behauptung der Beschwerdeführerin Im Ergebnis führt eine Kombination der Lehren der Dokumente D5 und D19 nicht ohne weitere Erwägungen bzw. Überlegungen der Fachperson zum Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags, wobei nicht ersichtlich ist, weshalb diese der Fachperson nahegelegen hätten. Der auf einer Kombination der Dokumente D5 und D19 beruhende Einwand mangelnder erfinderischer Tätigkeit gegenüber Anspruch 1 des Hauptantrags kann daher nicht überzeugen.
3.4 Auch hinsichtlich dieser Angriffslinie treffen - von den Beteiligten unbestritten - die zu Anspruch 1 des Hauptantrags gleichermaßen auch für Anspruch 8 des Hauptantrags zu.
3.5 Im Ergebnis ist ebenfalls die Feststellung der Einspruchsabteilung zur erfinderischen Tätigkeit der Gegenstände der Ansprüche 1 und 8 des Hauptantrags gegenüber der Lehre des Dokuments D5 als Ausgangspunkt in Kombination mit der Lehre des Dokuments D19 nicht zu beanstanden.
4. Weitere Einwände gegen den Hauptantrag wurden von der Beschwerdeführerin nicht erhoben.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Geschäftsstellenbeamte:
Der Vorsitzende:
G. Nachtigall G. Patton