Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.04 / 2025

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 11.04.2025 – T 155/23

Technische Beschwerdekammer 3.2.04 · ECLI:EP:BA:2025:T015523.20250411

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 0155/23 - 3.2.04

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.04 vom 11. April 2025 Beschwerdeführer:

(Patentinhaber) Schaerer AG Niedermattstrasse 3b 4528 Zuchwil (CH) Vertreter:

IPrime Rentsch Kaelin AG Hirschengraben 1 8001 Zürich (CH) Beschwerdegegner:

EVERSYS Holding S.A./Sebastian, Huber Ecoparc de Daval A 2 / Willibald-Frisch-Straße 4 CH-3960 Sierre / DE-86529 Schrobenhausen (CH) (Einsprechender 1) Vertreter:

Charrier Rapp & Liebau Patentanwälte PartG mbB Fuggerstraße 20 86150 Augsburg (DE) Beschwerdegegner:

FRANKE Kaffeemaschinen AG Franke-Strasse 9 4663 Aarburg (CH) (Einsprechender 2) Vertreter:

LBP Lemcke, Brommer & Partner Patentanwälte mbB Siegfried-Kühn-Straße 4 76135 Karlsruhe (DE) Beschwerdegegner:

Sielaff GmbH & Co. KG, Automatenbau Herrieden Münchener Straße 20 91567 Herrieden (DE) (Einsprechender 3) Vertreter:

Isarpatent Patent- und Rechtsanwälte Barth Charles Hassa Peckmann & Partner mbB Friedrichstrasse 31 80801 München (DE) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 25. November 2022 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 2816936 aufgrund des Artikels 101 (3) (b) EPÜ widerrufen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

A. Pieracci C. Kujat K. Kerber-Zubrzycka

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde der Patentinhaberin richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, das europäische Patent Nr. 2 816 936 nach Artikel 101 (2) und (3)(b) EPÜ zu widerrufen.

II. Die Einspruchsabteilung war unter anderem der Auffassung, dass die in Anspruch 1 des Hauptantrags (erteilte Fassung) beanspruchte Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart sei, dass eine Fachperson sie ausführen könne, und hat daher das Patent widerrufen.

III. Die Patentinhaberin als Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Einspruchsabteilung, hilfsweise die Aufrechterhaltung des Patents wie erteilt, oder auf Basis eines der Hilfsanträge 1 bis 14.

IV. Die Beschwerdegegnerinnen Einsprechende 1 bis 3 beantragen die Zurückweisung der Beschwerde.

V. Mit Schreiben vom 10. September 2024 nahm die Einsprechende 4 ihren Einspruch zurück. Sie ist darum nicht mehr am Verfahren beteiligt.

VI. In einer Mitteilung gemäß Artikel 15 (1) VOBK als Anlage zur Ladung zur mündlichen Verhandlung teilte die Kammer den Parteien ihre vorläufige Auffassung mit. Die mündliche Verhandlung fand am 11. April 2025 als Videokonferenz in Anwesenheit aller Parteien statt.

VII. Anspruch 1 des für diese Entscheidung relevanten Hauptantrags hat den folgenden Wortlaut (identisch mit der erteilten Fassung), wobei die von den Parteien verwendete Merkmalsgliederung von der Kammer eingefügt wurde:

"[1A] Selbstbedienungs-Getränkeautomat (7), umfassend:

[1B] einen Getränkeschrank, [1C] eine Halterung für ein Getränke-Zubereitungsmodul (1), [1D] eine oder mehrere Halterungen für ein oder mehrere Zusatzmodule (2.1, 2.2, 2.3, 2.4), [1E] ein Getränke-Zubereitungsmodul (1), [1F] ein oder mehrere Zusatzmodule (2.1, 2.2, 2.3, 2.4), [1G] ein Auslaufmodul (3); das Getränke-Zubereitungsmodul (1) umfassend:

[1E-1] einen Wasseranschluss (11) und eine Zubereitungseinrichtung (12) zur Zubereitung eines Getränks mit am Wasseranschluss (11) bereitgestelltem Wasser, [1E-2] eine Kommunikationsschnittstelle (13) und eine Steuereinheit (14), an welche über die Kommunikationsschnittstelle (13) GetränkeZubereitungsparameter übermittelbar sind, und welche eingerichtet ist, die Zubereitungseinrichtung (12) zu steuern, um aufgrund der Getränke-Zubereitungsparameter ein Getränk zuzubereiten, [1E-3] einen Getränkeauslauf (15) zum Ableiten des von der Zubereitungseinrichtung (12) zubereiteten Getränks, [1E-4] mindestens eine Zusatzmodulschnittstelle (16.1, 16.2, 16.3, 16.4) zur Verbindung der Steuereinheit (14) mit mindestens einem Zusatzmodul (2.1, 2.2, 2.3, 2.4), wobei die mindestens eine Zusatzmodulschnittstelle (16.1, 16.2, 16.3, 16.4) für den Anschluss von mindestens einem der folgenden Zusatzmodule eingerichtet ist: ein Milchmodul (2.1), ein Pulvermodul (2.2), ein Sirupmodul (2.3), ein Reinigungsmodul (2.4), [1E-5] mindestens eine Zusatzfluidschnittstelle (17) für die Verbindung der Zubereitungseinrichtung (12) mit mindestens einem Zusatzmodul (2.1, 2.2, 2.3, 2.4), wobei die mindestens eine Zusatzfluidschnittstelle (17) eingerichtet ist, um zwischen der Zubereitungseinrichtung (12) und einem oder mehreren Zusatzmodulen (2.1, 2.2, 2.3, 2.4) eine Fluidverbindung herzustellen, so dass über die die mindestens eine Zusatzfluidschnittstelle (17) Wasser, Heisswasser, Dampf und/oder Reinigungsflüssigkeit zwischen dem GetränkeZubereitungsmodul (1) und dem Zusatzmodul (2.1 , 2.2, 2.3. 2.4) ausgetauscht werden können; [1F-1] wobei das eine oder die mehreren Zusatzmodule (2.1, 2.2, 2.3, 2.4) eine der folgenden Modulfunktionen aufweist: Milchmodul (2.1), Pulvermodul (2.2), Sirupmodul (2.3), Reinigungsmodul (2.4), und [1F-2] wobei das eine oder die mehreren Zusatzmodule umfassen: eine Zusatzmodulschnittstelle für den Anschluss an das Getränke-Zubereitungsmodul‚ wobei die Zusatzmodulschnittstelle für die Übertragung von elektrischer Energie und/oder elektrischer Steuersignale eingerichtet ist; [1F-3] wobei die Zusatzmodule Schnittstellen (2.12, 2.22, 2.32) aufweisen für den Anschluss des Zusatzmoduls an das Getränke-Zubereitungsmodul, und [1G-1] wobei das Auslaufmodul (3) mindestens eines der folgenden Merkmale umfasst: Milchkanal, Dampfkanal, Milch-Dampf-Mischkammer, Pulvergetränkkanal, Kaffeekanal."

VIII. Das entscheidungserhebliche Vorbringen der Parteien wird im Detail in den Entscheidungsgründen diskutiert.

Entscheidungsgründe§

1. Die Beschwerde ist zulässig.

2. Hauptantrag - Ausreichende Offenbarung 2.1 Die Patentinhaberin als Beschwerdeführerin bestreitet den von den Einsprechenden als Beschwerdegegnerinnen unterstützten Befund der Entscheidung, wonach das Merkmal 1E-5 im erteilten Anspruch 1 nicht so deutlich und vollständig offenbart sei, dass eine Fachperson die Erfindung ausführen könne. Der Befund wird insbesondere in den Absätzen 2.6 und 2.7 der angefochtenen Entscheidung damit begründet, dass selbst der alleinige Wortlaut von Anspruch 1 nicht für die ausreichende Offenbarung dieses Merkmals genüge. Denn keines der Zusatzmodule werde im Zusammenhang mit einem Austausch von Wasser, Heisswasser, Dampf und/oder Reinigungsflüssigkeit genannt, so dass das Patent keine Anwendungen enthalte, bei denen ein Austausch von Fluiden vorgesehen sei. Daher sei dem Patent kein Weg zur Ausführung der Erfindung zu entnehmen.

Die Kammer teilt diese Auffassung nicht.

2.2 Zur Überprüfung der ausreichenden Offenbarung muss die Kammer darum zuerst das Merkmal 1E-5 auslegen.

2.2.1 Das Merkmal lautet:

"mindestens eine Zusatzfluidschnittstelle für die Verbindung der Zubereitungseinrichtung mit mindestens einem Zusatzmodul, wobei die mindestens eine Zusatzfluidschnittstelle eingerichtet ist, um zwischen der Zubereitungseinrichtung und einem oder mehreren Zusatzmodulen eine Fluidverbindung herzustellen, so dass über die die mindestens eine Zusatzfluidschnittstelle Wasser, Heisswasser, Dampf und/oder Reinigungsflüssigkeit zwischen dem GetränkeZubereitungsmodul und dem Zusatzmodul ausgetauscht werden können".

2.2.2 Die Einspruchsabteilung hat den im Merkmal 1E-5 enthaltenen Begriff "ausgetauscht" im Zusammenhang mit einer Zusatzfluidschnittstelle in dem Sinne ausgelegt, dass eine Fluidverbindung in zwei Richtungen vorliege, siehe Absatz 2.1 der Entscheidungsgründe. Die Patentinhaberin als Beschwerdeführerin hat im schriftlichen Beschwerdeverfahren ebenfalls diese Auslegung vertreten, siehe die Absätze 102 und 112 der Beschwerdebegründung. Da eine gerichtliche Überprüfung der angefochtenen Entscheidung das vorrangige Ziel des Beschwerdeverfahrens ist, siehe Artikel 12 (2) VOBK, legt die Kammer die Merkmalsauslegung der Einspruchsabteilung der vorliegenden Entscheidung zugrunde.

2.2.3 Es ist darum unerheblich, dass die Beschwerdegegnerinnen Einsprechende 2 und 3 die Auffassung vertreten, dass der Begriff "ausgetauscht" auch einen Fluidtransport über die Zusatzfluidschnittstelle in nur eine Richtung beschreibe. Insbesondere weil in dieser Hinsicht kein Einwand nicht ausreichender Offenbarung erhoben wurde. Dasselbe gilt für die während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer von der Patentinhaberin als Beschwerdeführerin vertretene Auffassung, wonach Reinigungsflüssigkeit erst dann entstehe, wenn Wasser vom Zubereitungsmodul an das Reinigungsmodul geflossen sei, oder ein Tank im Reinigungsmodul vorgesehen werden könne, so dass es nicht auf Wasser vom Zubereitungsmodul angewiesen sei.

2.2.4 Eine vermeintlich in der Patentschrift fehlende Definition der (Zusatzfluid)Schnittstelle ist aus Sicht der Kammer für die ausreichende Offenbarung der Erfindung unproblematisch. Denn die Fachperson versteht im Zusammenhang mit einem aus Modulen aufgebauten Getränkeautomaten unter einer Schnittstelle einen trenn- und verbindbaren Übergabepunkt für Informationen und elektrische Energie (im Falle der Kommunikationsschnittstelle bzw. der Zusatzmodulschnittstelle wegen der Verbindung mit der Steuereinheit) oder für Fluide (im Falle der Zusatzfluidschnittstelle). Solche Schnittstellen kann die Fachperson nach fester Überzeugung der Kammer rein anhand ihres Fachwissens mittels Steckverbindungen an den jeweiligen Leitungen in die Praxis umsetzen.

2.2.5 Zudem verlangt das Merkmal 1E-5 im Gegensatz zur Sichtweise der Beschwerdegegnerin Einsprechende 1 nicht, dass die darin genannte Zusatzfluidschnittstelle alleine den Fluidaustausch bewerkstelligen muss. Denn die Formulierung "über die mindestens eine Zusatzfluidschnittstelle ... ausgetauscht" legt wegen der Präposition "über" nur den Ort fest, über welchen der Austausch des/der Fluid/e abgewickelt wird, nicht aber die dazu benötigten Mittel. Folglich können weitere Mittel vorhanden sein, die den Fluidaustausch bewerkstelligen.

2.3 Unter Zugrundelegung dieser Merkmalsauslegung ist zuerst zu prüfen, welche Partei für die Frage der ausreichenden Offenbarung beweispflichtig ist.

2.3.1 Während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer vertrat die Beschwerdegegnerin Einsprechende 1 die Sichtweise, dass die Beweislast alleine bei der beschwerdeführenden Patentinhaberin läge.

2.3.2 Die Kammer sieht das im vorliegenden Fall anders. Nach ständiger Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts liegt die Beweislast für die Feststellung einer unzureichenden Offenbarung in Interpartes-Verfahren zunächst beim Einsprechenden (RdBK, 10. Auflage 2022, II.C.9.1 und 9.2). Die Beweislast geht nicht allein durch den Widerruf des Patents auf die Patentinhaberin über (a.a.O). Im Beschwerdeverfahren musste die Patentinhaberin als Beschwerdeführerin zunächst ihre Beschwerde dahingehend substanziieren, dass die Einspruchsabteilung das Patent zu Unrecht widerrufen hat. Jedoch hat sich die Patentinhaberin in der Beschwerdebegründung mit den Entscheidungsgründen auseinander gesetzt und dort in Absatz 140 durch den Verweis auf die technischen Mittel des Fachmannes Umstände vorgetragen, die aus Sicht der Kammer in der angefochtenen Entscheidung nicht berücksichtigt wurden. Die Beschwerde war damit ausreichend substanziiert. Nach der Patenterteilung besteht die Rechtsvermutung, dass das Patent den Erfordernissen des EPÜ genügt (a.a.O). Diese Annahme kann widerlegt werden. Die Frage, wie gewichtig das Vorbringen sein muss, um die Rechtsvermutung zu widerlegen, hängt davon ab, wie stark diese Rechtsvermutung ist (a.a.O).

2.3.3 Hiermit setzte sich die vom Einsprechenden 1 zitierte Entscheidung T 0063/06 auseinander, die aber vorliegend zu keiner anderen Sichtweise führt. In dieser Sache war das Patent zwar ebenfalls nach Artikel 100 (b) EPÜ widerrufen worden. Die in T 0063/06 nur schwache Vermutung der Rechtsbeständigkeit fußte darauf, dass die beanspruchte Größe der Flammenkerne angesichts von mindestens acht Einflußparametern ohne Ausführungsbeispiel nicht ohne unzumutbaren Aufwand mit einfachen Versuchen erzielt werden konnte. Selbst wenn im vorliegenden Fall ebenfalls nur eine schwache Vermutung der Rechtsbeständigkeit gelten würde, wirft die Argumentation der Beschwerdegegnerinnen aus den nachfolgenden Gründen keine ernsthaften Zweifel daran auf, dass eine Fachperson den vom Merkmal 1-E5 beanspruchte Austausch von Wasser, Heisswasser, Dampf und/oder Reinigungsflüssigkeit über die mindestens eine Zusatzfluidschnittstelle anhand ihres Fachwissens umsetzen kann.

Daher sind die Beschwerdegegnerinnen dafür beweispflichtig, dass das Merkmal 1-E5 nicht ausführbar ist.

2.4 Die Kammer stimmt zwar mit der Beschwerdegegnerin Einsprechenden 1 darin überein, dass einem Fachmann zumindest ein ausführbarer Weg aufgezeigt werden muss, wie die beanspruchte Erfindung umzusetzen ist. Dieses Erfordernis ist jedoch nicht so zu verstehen, dass die dafür nötigen Angaben vollständig in den Anmeldeunterlagen der europäischen Patentanmeldung enthalten sein müssen. Denn die Offenbarung ist nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammern an eine Fachperson adressiert. Diese kann die im Patent enthaltenen Informationen durch ihr allgemeines Fachwissen vervollständigen, siehe RdBK, II.C.4.1. Daher ist nachfolgend zu untersuchen, ob die Einsprechenden nachgewiesen haben, dass nach Abwägen der Wahrscheinlichkeit ein fachkundiger Leser des Patents anhand seines allgemeinen Fachwissens nicht in der Lage wäre, die Erfindung auszuführen, siehe RdBK, II.C.9.1, d.h. insbesondere, dass die Fachperson unter Heranziehung ihres allgemeinen Fachwissens den im Merkmal 1E-5 genannten Austausch der Fluide als Fluidverbindung in zwei Richtungen zwischen einem Zusatzmodul und der Zubereitungseinrichtung eines Getränkeautomaten nicht ausführen kann. Dies wurde allerdings von den Einsprechenden nicht überzeugend dargelegt und ist aus der angefochtenen Entscheidung nicht zu entnehmen.

2.5 Im Hinblick auf den Sinn und Zweck dieses Merkmals teilt die Kammer nicht die Sichtweise der Beschwerdegegnerin Einsprechenden 2, dass sich der mit der Erfindung angestrebte Erfolg nicht realisieren lasse, da eine Fachperson diesen Zweck nicht erkennen könne. Denn wegen der einen Zweck ausdrückenden Konjunktion "um" ist das Merkmal 1E-5 bei einer am Verständnis orientierten Leseweise auf den Zweck gerichtet, eine Fluidverbindung zwischen der Zubereitungseinrichtung und dem Zusatzmodul herzustellen und über die Zusatzfluidschnittstelle Fluide auszutauschen.

2.5.1 Dagegen spielt es im vorliegenden Fall für die ausreichende Offenbarung keine Rolle, ob noch weitere Zwecke in der Beschreibung genannt sind. Denn nach ständiger Rechtsprechung ist die beanspruchte Erfindung zu prüfen, siehe RdBK, II.C.3.2. Demnach gibt es keine Rechtsgrundlage dafür, dieses Erfordernis auf andere technische Aspekte auszudehnen, die möglicherweise mit der Erfindung zusammenhängen wie etwa zu erzielende Ergebnisse oder technische Wirkungen, die in der Beschreibung erwähnt, aber für den Anspruchsgegenstand nicht erforderlich sind. Der Verweis der Beschwerdegegnerin Einsprechenden 1 auf die Entscheidung G 2/93 der Großen Beschwerdekammer, wo Absatz 4 der Entscheidungsgründe in der deutschen Übersetzung die "der beanspruchten Erfindung innewohnende technische Lehre" nennt, führt zu keiner anderen Sichtweise. Denn der vollständige Satz im Absatz 4 lautet:

"Um die Erfordernisse des Artikels 83 EPÜ zu erfüllen, muß eine europäische Patentanmeldung also genügend Informationen enthalten, damit ein Fachmann anhand seines allgemeinen Fachwissens die der beanspruchten Erfindung innewohnende technische Lehre erkennen und entsprechend ausführen kann."

Dass dies anhand des allgemeinen Fachwissen nicht der Fall ist, ist von den Einsprechenden nicht dargelegt worden und auch nicht der angefochtenen Entscheidung zu entnehmen.

2.5.2 Die Frage, ob ein Fluidkreislauf vom Zubereitungsmodul zum Zusatzmodul und wieder zurück zum Zubereitungsmodul sinnvoll ist oder gar im Falle eines Milchmoduls wegen der Verkeimungsgefahr des Zubereitungsmoduls von der Fachperson verworfen würde, ist für die ausreichende Offenbarung der Erfindung unerheblich. Stattdessen ist lediglich zu prüfen, ob eine Fachperson die beanspruchte Merkmalskombination verwirklichen kann ob sie sinnvoll ist oder nicht. Dessen ungeachtet schließt die Fachperson bei der Prüfung eines Anspruchs unlogische und technisch unsinnige Auslegungen aus, siehe RdBK, II.A.6.1. 2.6 Im Hinblick auf den Einwand wegen fehlender Ausführungsbeispiele in der Patentschrift kann die Fachperson nach fester Überzeugung der Kammer den vom Merkmal 1E-5 beanspruchten Fluidaustausch rein anhand ihres Fachwissens durch eine Fluidverbindung in zwei Richtungen zwischen dem Zusatzmodul und der Zubereitungseinrichtung des Getränkeautomaten ausführen. Dazu benötigt sie keine weiterführenden Angaben in der Patentschrift. Stattdessen kann sie den Fluidaustausch selbst dann ausführen, wenn in der Patentschrift nur Verbindungen in eine Richtung offenbart wären, oder der vom Zusatzmodul zurückgeführte Fluidstrom zu einem Auslaufmodul statt zum Getränkezubereitungsmodul gelangt. Denn die Fachperson auf dem Gebiet der Getränkeautomaten verfügt über Kenntnisse des Maschinenbaus und des Transports dabei typischerweise vorkommender Fluiden wie Kaffee, Heißwasser oder Dampf für Milchschaum. Dabei sieht die Kammer es als allgemein bekannt - und damit als Teil des Fachwissens - an, wie ein Fluid zum Zwecke eines Fluidaustauschs zwischen zwei Behältern transportiert wird.

2.6.1 So kann die Fachperson das Fluid zwischen den Behältern in beide Richtungen fließen lassen, indem sie eine gemeinsame oder mehrere getrennte Leitungen für den Hin- und Rückfluss zwischen den Behältern vorsieht. Je nach Zahl der Leitungen, Anordnung der Behälter zueinander und Stoffeigenschaften des Fluids sind dazu noch Absperreinrichtungen wie z.B. Ventile und Fördereinrichtungen wie z.B. Pumpen nötig, welche die Kammer ebenfalls als Teil des Fachwissens auf dem Gebiet der Getränkeautomaten ansieht. Ein solcher Fluidaustausch ist technisch derart einfach durch allgemein bekannte Mittel umzusetzen, dass im vorliegenden Fall die Angabe von Beispielen in der Patentschrift - also die explizite Angabe eines konkreten Weges zur Ausführung der Erfindung entbehrlich ist.

2.6.2 Daher ist es unerheblich, ob die in der Patentschrift genannten Beispiele nicht das Merkmal 1E-5 verwirklichen, da der von den Zusatzmodulen zurückgeführte Fluidstrom nur zu einem Auslaufmodul gelangt, da die Reinigungsflüssigkeit beim Ausführungsbeispiel nach Figur 1 nicht über die Zusatzfluidschnittstelle zu einem der Zusatzmodule fließt, da die in den Figuren 3 und 4 gezeigten Pulverund Sirupmodule über keine Fluidschnittstelle verfügen oder nur einen Fluidfluss in Richtung Zubereitungsmodul unterstützen, oder da beim Ausführungsbeispiel nach Figur 7 eine Reinigungsschale ohne Transfer der Reinigungsflüssigkeit vom/zum Getränkezubereitungsmodul befüllt wird.

2.7 Auch die Einwände gegen die ausführbare Offenbarung im gesamten beanspruchten Bereich überzeugen die Kammer nicht:

2.7.1 Selbst wenn die Patentschrift - wie von der Beschwerdegegnerin Einsprechende 1 vorgebracht - nur ein Beispiel für den Austausch von Reinigungsflüssigkeit mit dem Reinigungsmodul enthält, stehen die weiteren Zusatzmodule in Form eines Milchmoduls, eines Pulvermoduls oder eines Sirup-moduls nicht der Ausführbarkeit im gesamten beanspruchten Bereich von Anspruch 1 entgegen. Aus den vorangehend genannten Gründen sind die Angaben in der Patentschrift in Kombination mit dem allgemeinen Fachwissen nach fester Überzeugung der Kammer ausreichend, um auch solche Zusatzmodule über eine Zusatzmodulschnittstelle mittels einer oder mehrerer Leitungen und ggf. nötigen Ventilen und/oder Pumpen derart mit dem Zubereitungsmodul zu verbinden, dass ein Fluidaustausch in zwei Richtungen möglich ist. Deswegen ist es unerheblich, ob bei dem in Figur 7 gezeigten Ausführungsbeispiel eines Reinigungsmoduls eine Reinigungsschale mit der Reinigungsflüssigkeit befüllt wird, ob die Reinigungsflüssigkeit ohne Transfer an das Zubereitungsmodul über einen Auslassöffnung abgelassen wird, oder ob das gezeigte Sirupmodul keine Fluidschnittstelle besitzt.

2.7.2 Die Kammer teilt nicht die unbelegte Behauptung der Beschwerdegegnerin Einsprechende 1, dass ein zeitgleich oder nacheinander erfolgender bidirektionaler Austausch von Wasser und Heißwasser und Dampf und Reinigungsflüssigkeit über eine einzige Fluidschnittstelle nicht ausgeführt werden könne. Nach fester Überzeugung der Kammer kann die Fachperson das rein anhand ihres Fachwissens mittels mehrerer Leitungen, Ventile und Pumpen umsetzen. Es ist daher unerheblich, ob diese Variante insbesondere für ein Pulver- oder Sirupmodul in der Patentschrift offenbart ist.

2.8 Die Kammer gelangt somit zum Zwischenfazit, dass die Einwände der Beschwerdegegnerinnen gegen das Merkmal 1E-5 nicht überzeugend sind.

2.9 Die Beschwerdegegnerin Einsprechende 3 brachte mit dem Schreiben vom 1. April 2025, und damit nach Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer, auch Einwände gegen die Merkmale 1G-1 und 1F-1 von Anspruch 1 vor, siehe die Absätze 3.1 und 3.1 des Schreibens. Diese Einwände werden jedoch aus den folgenden Gründen nicht im Beschwerdeverfahren geprüft:

2.9.1 Während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer vertrat die Einsprechende 3 die Auffassung, dass sie bereits in ihrer Erwiderung vom 29. September 2023 auf die Beschwerdebegründung auf weitere Einwände in ihrem Einspruchsschriftsatz verwiesen habe. Die Kammer versteht das als Verweis auf ein Vorbringen vor der Einspruchsabteilung, das die Einsprechende 3 im Beschwerdeverfahren aufrechterhalten möchte. Gemäß Artikel 12 (3) VOBK muss die Erwiderung eines der am Beschwerdeverfahren Beteiligten auf die Beschwerdebegründung das vollständige Beschwerdevorbringen des Beteiligten enthalten, wobei ausdrücklich insbesondere alle geltend gemachten Tatsachen, Einwände und Argumente zu nennen sind. Gemäß Artikel 12 (5) VOBK steht es im Ermessen der Kammer, Vorbringen eines Beteiligten nicht zuzulassen, soweit es die Erfordernisse nach Absatz 3 nicht erfüllt. Aus diesen Gründen führt die Kammer die Prüfung der Beschwerde nur im Rahmen des vollständigen Vortrags der Parteien im Beschwerdeverfahren durch und lässt dabei pauschale Rückbezüge auf vorheriges, vor der Einspruchsabteilung vorgebrachtes Vorbringen außer Betracht. Im vorliegenden Fall erfüllt der pauschale Verweis der Beschwerdegegnerin Einsprechende 3 auf ihren Einspruchsschriftsatz mangels einer ausdrücklichen Nennung der geltend gemachten Tatsachen, Einwände und Argumente nicht die Erfordernisse von Artikel 12 (3) VOBK.

2.9.2 Daher stellen die mit Schreiben vom 1. April 2025 vorgelegten Einwände gegen die Merkmale 1G-1 und 1F-1 von Anspruch 1 geändertes Vorbringen dar, dessen Zulassung nach Maßgabe der Erfordernisse des Artikels 13 VOBK erfolgt und somit einer Rechtfertigung bedarf. Während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer vertrat die Einsprechende 3 die Auffassung, dass Artikel 13 (2) VOBK im vorliegenden Fall nicht auf sie anwendbar sei, da dieser Artikel wegen des darin enthaltenen Verweises auf Änderungen des Beschwerdevorbringens für eine nicht beschwerdeführende Partei nicht gelte.

Die Kammer sieht das anders, denn aus dem Wortlaut von Artikel 13 (2) VOBK geht hervor, dass seine Erfordernisse für Änderungen des Beschwerdevorbringens eines Beteiligten gelten. Gemäß Artikel 99 (3) EPÜ sind am Einspruchsverfahren neben dem Patentinhaber die Einsprechenden beteiligt. Zudem sind laut Artikel 107 EPÜ Satz 2 die übrigen Verfahrensbeteiligten - die nicht laut Artikel 107 EPÜ Satz 1 Beschwerde eingelegt haben - am Beschwerdeverfahren beteiligt. Da im vorliegenden Fall die durch den Widerruf des Patents beschwerte Patentinhaberin Beschwerde eingelegt hat, sind die Einsprechenden als übrige Verfahrensbeteiligte im Sinne des Artikel 107 EPÜ Satz 2 anzusehen, die am Beschwerdeverfahren beteiligt sind. Daher ist die Einsprechende 3 eine Beteiligte im Sinne von Artikel 13(2) VOBK.

Somit hätte die Einsprechende 3 für die unbestritten erst mit ihrem Schreiben vom 1. April 2025 vorgebrachten Einwände gegen die Merkmale 1G-1 und 1F-1 von Anspruch 1 stichhaltige Gründe dafür aufzeigen müssen, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen. Sie hat sich jedoch nicht auf das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände berufen, und auch die Kammer kann nach einer erneuten Überprüfung keine solchen Umstände der Beschwerdesache erkennen. Daher entschied die Kammer, die Einwände gegen die ausreichende Offenbarung der Merkmale 1G-1 und 1F-1 von Anspruch 1 nicht ins Verfahren zuzulassen, Artikel 13 (2) VOBK. Aus diesen Gründen kann keiner der gegen das Merkmal 1E-5 erhobenen Einwände die Kammer davon überzeugen, dass das allgemeine Fachwissen es der Fachperson nicht ermöglichen würde, das angegriffene Merkmal in die Praxis umzusetzen. Da die Beweislast für die Feststellung einer unzureichenden Offenbarung angesichts des in der angefochtenen Entscheidung nicht berücksichtigten Fachwissens bei den Beschwerdegegnerinnen liegt, mussten diese nachweisen, dass nach Abwägen der Wahrscheinlichkeit ein fachkundiger Leser des Patents anhand seines allgemeinen Fachwissens nicht in der Lage ist, die in Anspruch 1 des Hauptantrags beanspruchte Erfindung auszuführen. Da dieser Beweis nicht geführt wurde, kommt die Kammer zum Schluss, dass die Patentschrift die Erfindung so deutlich und vollständig offenbart, dass eine Fachperson sie ausführen kann, Artikel 100 (b) EPÜ.

3. Zurückverweisung Die Beschwerdeführerin Patentinhaberin und die Beschwerdegegnerin Einsprechende 3 beantragen hilfsweise, dass die Sache zur weiteren Entscheidung auf Grundlage des Hauptantrags an die Einspruchsabteilung zurückverwiesen werden solle.

3.1 Die Beschwerdekammer wird gemäß Artikel 111 (1) EPÜ entweder im Rahmen der Zuständigkeit des Organs tätig, das die Entscheidung erlassen hat, oder sie verweist die Angelegenheit zur weiteren Entscheidung an dieses Organ zurück.

3.2 Im vorliegenden Fall hat die Einspruchsabteilung ihre Entscheidung zu Anspruch 1 des Patents in der erteilten Fassung auf Basis eines einzigen Einspruchsgrundes (Offenbarung der Erfindung) getroffen, jedoch nicht über die weiteren erhobenen Einspruchsgründe entschieden (Änderungen, Neuheit, erfinderische Tätigkeit). Es ist mit dem vorrangigen Ziel des Beschwerdeverfahrens, die angefochtene Entscheidung gerichtlich zu überprüfen (Artikel 12 (2) VOBK), nicht zu vereinbaren, diese nicht von der Einspruchsabteilung geprüften Einwände zum ersten Mal während des Beschwerdeverfahrens zu prüfen, siehe hierzu auch die geltende Rechtsprechung, RdBK, V.A.9.3.2.a). Nach Auffassung der Kammer stellt das im vorliegenden Fall besondere Gründe dar, die eine Zurückverweisung der Sache an die Einspruchsabteilung nach Artikel 11 VOBK rechtfertigen.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Die Angelegenheit wird an die Einspruchsabteilung zur weiteren Entscheidung zurückverwiesen. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

G. Magouliotis A. Pieracci