Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.05 / 2025

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 04.04.2025 – T 191/23

Technische Beschwerdekammer 3.2.05 · ECLI:EP:BA:2025:T019123.20250404

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 0191/23 - 3.2.05

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.05 vom 4. April 2025 Beschwerdeführerin:

(Einsprechende) Fike Corporation 704 South 10th Street Blue Springs, MO 015 (US) Vertreter:

Uexküll & Stolberg Partnerschaft von Patent- und Rechtsanwälten mbB Beselerstraße 4 22607 Hamburg (DE) Beschwerdegegnerin:

Rembe GmbH Safety + Control Gallbergweg 21 59929 Brilon (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:

Angefochtene Entscheidung:

Graefe, Jörg Fritz Patent- und Rechtsanwälte Partnerschaft mbB Postfach 1580 59705 Arnsberg (DE) Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 23. November 2022 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 3354948 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

P. Lanz T. Vermeulen M. Blasi

Sachverhalt und Anträge

I. Die Einsprechende legte gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, den Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 3 354 948 zurückzuweisen, Beschwerde ein. Die Patentinhaberin verteidigte ihr Patent.

II. Im Einspruchsverfahren hatte die Einsprechende die Einspruchsgründe nach Artikel 100 a) EPÜ i.V.m. Artikel 54 EPÜ (fehlende Neuheit) und i.V.m. Artikel 56 EPÜ (mangelnde erfinderische Tätigkeit) geltend gemacht.

III. Im Beschwerdeverfahren wurde unter anderem auf folgende Dokumente Bezug genommen:

E1 US 2010/0127195 A1; E2 US 4,126,184; E3 US 6,006,842; E4 US 2003/0029307 A1; E5 "Thinking Actuators Think - Metron Actuator", Chemring Energetics UK, Issue April 2016, Issue November 2015 and Issue May 2016; E6 EP 3 112 732 A1; E8 US 5,131,680; E9 US 5,762,364. IV.

Am 4. April 2025 fand antragsgemäß die mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer in Form einer Videokonferenz statt.

V. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Einspruchsabteilung zur weiteren Entscheidung, hilfsweise die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents.

Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragte die Zurückweisung der Beschwerde (Hauptantrag), hilfsweise, die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Fassung auf der Grundlage eines der mit der Beschwerdeerwiderung eingereichten Anspruchssätze der Hilfsanträge 1 oder 2. VI.

Anspruch 1 des erteilten Patents lautet wie folgt (die von der Einspruchsabteilung verwendete Merkmalsgliederung ist in eckigen Klammern eingefügt):

"[1.a] Berstscheibenanordnung (2) - [1.b] mit einem ein- oder mehrteiligen Körper (21), der eine Öffnung aufweist, die einen Auslass für eine Leitung oder einen Behälter (1) bildet, - [1.c] mit einer Berstscheibe (22), welche die Öffnung verschließt und welche bei einer Beaufschlagung mit einem Berstdruck birst, um die Öffnung freizugeben, und - [1.d] mit einem Aktuator (26) zum Herabsetzen des Berstdrucks, wobei der Aktuator (26) eine Stange (261), insbesondere einen Stößel (261) hat, der zum Herabsetzen des Berstdrucks auf die Berstscheibe (22) geeignet und eingerichtet ist, insbesondere gegen die Berstscheibe (22) schlagbar ist, - [1.e] wobei die Berstscheibenanordnung ein Gehäuse (23) aufweist, welches den Aktuator (26) aufnimmt und eine Gehäuseöffnung für die Stange (261), insbesondere den Stößel (261) hat, - [1.f] wobei die Gehäuseöffnung mit einem Deckel (25) verschlossen ist, wobei der Deckel (25) und der Aktuator (26) so aufeinander abgestimmt sind, dass bei einer Betätigung des Aktuators (26) die auf die Stange (261) des Aktuators (26) wirkende Kraft ausreicht, um mit der Stange (261) den die Gehäuseöffnung verschließenden Deckel (25) zu durchstoßen, dadurch gekennzeichnet, dass - [1.g] bei einer Betätigung des Aktuators (26) die auf die Stange (261) des Aktuators (26) wirkende Kraft ausreicht, um mit der Stange (261) gegen die Berstscheibe (22) zu schlagen."

VII. Die Beschwerdeführerin hat im Wesentlichen Folgendes vorgetragen:

Einspruchsgrund gemäß Artikel 100 a) EPÜ i.V.m. Artikel 54 EPÜ Das in Merkmal 1.e beanspruchte Gehäuse sei im Dokument E1 nicht durch den zylindrischen Körper 68, sondern durch die zylindrische Kammer 86 des Treibmechanismus 70 gebildet. Diese Kammer sei dazu geeignet und bestimmt, die pyrotechnische Treibladung 90 und den Schlagbolzen 88 aufzunehmen. Sie weise am vorderen Ende einen Deckel auf, der vom Schlagbolzen 88 beim Zünden der pyrotechnischen Treibladung durchbrochen werde, vgl. Figuren 11 und 12 des Dokuments E1. Außerdem weise die zylindrische Kammer 86 an ihrem vorderen Ende ein Außengewinde auf, mit dem sie in eine mit einem Innengewinde versehene Bohrung des Ventilkörpers geschraubt werden könne. Somit sei die zylindrische Kammer 86 des Dokuments E1 identisch zu dem Gehäuse 23 des Streitpatents ausgestaltet. Auch der Stößel und der Antrieb des Aktuators 26 gemäß Streitpatent seien beide innerhalb des vom Aktuator getrennten Gehäuses 23 angeordnet. Darüber hinaus seien sowohl das Gehäuse 23 gemäß Streitpatent als auch die zylindrische Kammer 86 des Dokuments E1 am vorderen Ende durch einen Deckel verschlossen, der die internen Komponenten vollständig vor dem unter Druck stehenden Medium schütze und den der jeweilige Stößel nach Zündung durchbrechen könne. Zudem wiesen beide am vorderen Ende ein Außengewinde auf. Es werde darauf hingewiesen, dass die Anordnung gemäß Streitpatent nur ein einziges Gehäuse offenbare. Ein zusätzliches Gehäuse für den Aktuator würde keinen Sinn machen, denn dies würde bedeuten, dass die Stange 261 des Aktuators gemäß Streitpatent zwei Deckel durchbrechen müsste. Außerdem werde auf das Dokument E5 verwiesen, in dem mehrere pyrotechnische Aktuatoren vom Typ "METRON" mit verschiedenen Abmessungen offenbart seien, welche nach Absatz [0036] des Dokuments E1 als der Treibmechanismus 70 verwendet werden könnten. Diese Aktuatoren wiesen im Ausgangszustand eine geschlossene Vorderseite auf (Seite 5, linke Spalte des Dokuments E5). Somit sei auch das Merkmal 1.f vom Dokument E1 offenbart.

Hinsichtlich des Merkmals 1.g werde auf Anspruch 1 und die Absätze [0008] bis [0010] des Dokuments E1 verwiesen. Im Gegensatz zu den Figuren und den bisher genannten Passagen der Beschreibung des Dokuments E1 beträfen diese Abschnitte der allgemeinen Beschreibung den Grundgedanken der Erfindung. Die dort erwähnten "selectively actuatable device" und "shiftable member" entsprächen dem "Aktuator" bzw. der "Stange" von Anspruch 1 des Streitpatents. Laut diesen Passagen sei das "selectively actuatable device" dazu eingerichtet, die konvexe Oberfläche der Berstscheibe zu betätigen und die Umkehrung des zentralen Abschnitts der Berstscheibe einzuleiten. Ferner werde aus der Figurenbeschreibung der Absätze [0022] und [0023] des Dokuments E1 deutlich, dass die Merkmale "selectively actuatable device" und "shiftable member" durch den in den Figuren 11 und 12 abgebildeten Treibmechanismus 70 bzw. den Schlagbolzen 88 realisiert würden. Somit sei der Schlagbolzen 72 gemäß der Erfindung des Dokuments E1 lediglich eine optionale Komponente, die nur als Zwischenelement diene, um eine größere Flexibilität in Bezug auf die Anordnung der betätigbaren Vorrichtung zu ermöglichen. Die Abbildungen des Dokuments E1 seien schematisch, dienten lediglich der Veranschaulichung und müssten nicht maßstabsgetreu sein. In der Grundkonfiguration des aus dem Dokument E1 bekannten Ventils sei der Schlagbolzen 72 nicht erforderlich. Figur 16 des Dokuments E1 zeige, wie einfach es sei, den Schlagbolzen 72 durch eine geeignete Betätigungsvorrichtung zu ersetzen. Konkret könne der Treibmechanismus 70 derart in die zylindrische Ausstülpung 58 eingeschraubt werden, dass das vordere Ende des Schlagbolzens 88 nach Durchbrechung des Deckels gegen die Berstscheibe schlage.

Daher offenbare das Dokument E1 alle Merkmale von Anspruch 1 des erteilten Patents, sodass der beanspruchte Gegenstand nicht neu sei. Einspruchsgrund gemäß Artikel 100 a) i.V.m. Artikel 56 EPÜ Der Gegenstand von Anspruch 1 des erteilten Patents beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit ausgehend vom Dokument E1 in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen oder mit jedem der Dokumente E2 bis E4. Die Bohrungen 60 und 62 des Dokuments E1 seien mit einem Innengewinde versehen, und das vordere Ende der zylindrischen Kammer 86 des Treibmechanismus 70 sei mit einem Außengewinde 76 versehen. Es sei bekannt, dass verschiedene Treibmechanismen unterschiedliche Durchmesser mit unterschiedlichen Gewindegrößen aufweisen könnten. Auch die Länge und der Hub des Schlagbolzens könnten unterschiedlich gewählt werden. Zudem seien die Figuren des Dokuments E1 nicht maßstabsgetreu. Deshalb sei es im Hinblick auf die allgemeine Erfindungsbeschreibung, Anspruch 1 und Figur 16 des Dokuments E1 lediglich eine Frage der Auswahl, den Treibmechanismus 70 direkt in die Ausstülpung 58 einzuschrauben. Die Form der Spitze des dargestellten Schlagbolzens 88 sei kein Grund, die Berstscheibe nicht unmittelbar mit diesem Schlagbolzen zu betätigen. Auf den weiteren Schlagbolzen 72 könne verzichtet werden, da dieser lediglich ein optionales Merkmal darstelle. Durch passende Verlängerung des Treibmechanismus 70 müssten keine weiteren Änderungen an der Konstruktion vorgenommen werden, um das gleiche Ergebnis zu erreichen und das Ventil zu betreiben. Aktuatoren unterschiedlicher Länge seien beispielsweise im Dokument E5 dargestellt. Die Dokumente E2 und E3 schlügen jeweils Lösungen vor, um einen Aktuator mittels eines Deckels gemäß Merkmal 1.f vor dem unter Druck stehenden Medium zu schützen. Beispielsweise zeige Figur 3 von Dokument E2 Details einer Doppelscheiben-Ventileinheit 20 mit einer Berstscheibe 50 und einem Aktuator 78, der durch eine als weitere Berstscheibe ausgebildete Abdeckscheibe 70 vor dem Medium geschützt werde. Es hätte für die Fachperson auf der Hand gelegen, diese Abdeckscheibe 70 als Deckel zum Schutz der pyrotechnischen Treibladung 90 gemäß Dokument E1 zu verwenden. Offensichtlich wäre diese Abdeckscheibe vom Schlagbolzen 88 durchstoßen worden, wenn die pyrotechnische Ladung 90 ausgelöst worden wäre. Alternativ hätte die Fachperson die Abdeckscheibe 70 auch am inneren offenen Ende der Bohrung 62 des Dokuments E1 angebracht, um den Durchgang zu verschließen und den Aktuator vor dem Druckmedium zu schützen. Das Dokument E3 zeige eine ähnliche Lösung.

Das Dokument E4 offenbare eine Betätigungsvorrichtung, die den im Dokument E5 gezeigten METRON-Aktuatoren ähnlich sei. Daher wäre es für eine Fachperson offensichtlich gewesen, die Aktuatoranordnung 64 von Dokument E1 durch einen anderen pyrotechnischen Aktuator zu ersetzen, zumal das Dokument E1 eindeutig beschreibe, dass der Treibmechanismus 70 ein METRONAktuator sein könne. Darüber hinaus schlage das Dokument E4 eine Lösung vor, wonach O-Ringe, wie die im Dokument E1 mit dem Bezugszeichen 84 dargestellte Dichtung, unter anderem durch Verwendung einer Feuchtigkeitssperre 40, die das Ende des Aktuators abdichte, ersetzt würden. Daher wäre die Fachperson veranlasst gewesen, die Aktuatoranordnung 64 mit dem Schlagbolzen 72 von Dokument E1 durch den pyrotechnischen Aktuator von Dokument E4 zu ersetzen. Auch ausgehend vom Dokument E6 wäre die Fachperson aufgrund der Lehre eines der Dokumente E4, E5, E8 oder E9 in naheliegender Weise zu dem Gegenstand von Anspruch 1 des erteilten Patents gelangt. Das Dokument E6 offenbare eine Berstscheibenanordnung mit einem Aktuator 3, welcher eine linear verschiebbare Stange 31 und einen Antrieb aufweise und von einem Trägerarm 4 gestützt sei. Am Ende des Arms 4 sei eine Aussparung vorgesehen, in die der Aktuator eingesetzt worden sei. Demzufolge sei ein Gehäuse für den Aktuator offenbart. Dabei sei zu berücksichtigen, dass ein Gehäuse dazu diene, etwas zu halten, es müsse den Aktuator nicht komplett umschließen. In Absatz [0026] des Dokuments E6 sei beschrieben, dass der Aktuator ein Magnetventil zur linearen Verschiebung der Stange 31 umfasse. So sei es offensichtlich, dass der Aktuator 3, d.h. das Gehäuse des Aktuators, eine Gehäuseöffnung aufweise, durch die sich die Stange 31 im Sinne von Merkmal 1.e erstrecke.

Zwar lehre das Dokument E6 nicht ausdrücklich, dass die Öffnung des Aktuatorgehäuses mit einem Deckel verschlossen sei. Allerdings sei es für die Fachperson lediglich eine Frage der Auswahl gewesen, ob ein im Dokument E5 beschriebener METRON-Aktuator oder der aus dem Dokument E4 bekannte Aktuator im Sinne von Merkmal 1.f anstatt des Aktuators 3 des Dokuments E6 verwendet worden wäre. Außerdem lehre das Dokument E6 eindeutig, dass die Stange 31 angetrieben werde, um gemäß dem Merkmal 1.g durch Aufprall Energie auf die Berstscheibe zu übertragen. Die Kombination der Dokumente E6 und E5 sei bereits in den Absätzen [0006] und [0007] des Streitpatents beschrieben. Der aus dem Dokument E5 bekannte METRON-Aktuator umfasse ein Gehäuse, eine Stange und eine mit einem Deckel verschlossene Öffnung. Ferner gehörte es zum allgemeinen Fachwissen, die pyrotechnische Ladung und den Stößel eines METRONAktuators zum Schutz vor Feuchtigkeit in eine dünne Verpackungsfolie zu wickeln. Der aus dem Dokument E4 bekannte Aktuator umfasse einen Kolben 22, der verschiebbar in einem zylindrischen Gehäuse 20 angeordnet sei. Im Ruhezustand dichte eine Feuchtigkeitssperre 40 ein Ende des Aktuators ab, diese werde aber während der Betätigung vom Kolben durchbrochen. Hinsichtlich des Dokuments E8 werde darauf hingewiesen, dass die Figur 2 eine Aktuatoranordnung offenbare, die ein inneres Gehäuseteil 222 mit einem ringförmigen Endflansch 228 umfasse, welcher eine kreisförmige Öffnung 230 definiere. Die Öffnung werde durch eine zylindrische Endkappe 232 verschlossen. Ein äußeres Gehäuseteil 216 erstrecke sich um das innere Gehäuseteil 222 herum. Für die Fachperson wäre die Verwendung eines inneren Gehäuseteils und eines äußeren Gehäuseteils anstelle des einteiligen Gehäuses des Dokuments E6 lediglich eine Frage der Auswahl gewesen.

VIII. Die Beschwerdegegnerin hat im Wesentlichen Folgendes vorgetragen:

Einspruchsgrund gemäß Artikel 100 a) EPÜ i.V.m. Artikel 54 EPÜ Wie von der Beschwerdeführerin selbst vorgetragen, trage der im Dokument E1 offenbarte Treibmechanismus das Bezugszeichen 70. Der Aktuator werde von einem Gehäuse 68 im Sinne von Merkmal 1.e aufgenommen. Es sei für die Fachperson klar und eindeutig erkennbar, dass es sich hierbei um ein separates Gehäuse handle, das nicht Teil des Aktuators sei. Die zylindrische Kammer 86 sei kein solches Gehäuse. Anders als das Gehäuse 68 sei die zylindrische Kammer 86 Teil des Treibmechanismus 70, der als eine Einheit umfassend zumindest die Stange 88, die zylindrische Kammer 86, die pyrotechnische Ladung 90 und den Stopfen 92 zu betrachten sei. Auch der Vergleich mit der im Streitpatent definierten Anordnung gehe fehl. Denn das Gehäuse 23 gemäß Streitpatent sei nicht Teil des Aktuators, sondern es handle sich eindeutig um ein Gehäuse, welches den Aktuator als Ganzes aufnehme. Darüber hinaus sei das Außengewinde der zylindrischen Kammer 86 des Dokuments E1 nicht mit dem Außengewinde des Gehäuses 23 des Streitpatents, welches in eine Gewindebohrung des Körpers 21 eingeschraubt werde, vergleichbar. Mit ihrem Argument, dass die Kammer 86 als Gehäuse im Sinne von Merkmal 1.e zu betrachten sei, versuche die Beschwerdeführerin, den Aktuator des Dokuments E1 auf den Schlagbolzen 88 und die pyrotechnische Treibladung 90 zu beschränken. An keiner Stelle des Streitpatents werde jedoch offenbart, dass der Aktuator nur aus der Stange und dem Antrieb bestehen solle. Auch den METRON-Aktuator gemäß Dokument E5 gebe es nicht ohne zugehöriges Gehäuse zu kaufen.

Eine Anordnung, die nur aus Stange und Zündmechanismus bestehe, könne eine Funktion als Aktuator gar nicht erfüllen. Außerdem sei an keiner Stelle des Streitpatents gefordert, dass der Aktuator selbst verschlossen sein müsse. Vielmehr sei dies gerade durch den erfindungsgemäßen Gehäusedeckel, der den Aktuator mit all seinen Bauteilen unabhängig von seiner eigenen Bauart vor dem unter Druck stehenden Medium schütze, nicht nötig. Hinsichtlich des Merkmals 1.f sei weiter anzumerken, dass der von der Beschwerdeführerin im Dokument E1 identifizierte Deckel lediglich einstückig mit dem Gehäuse 86 des Treibmechanismus 70 verbunden sei und somit nicht als Deckel des den Aktuator aufnehmenden Gehäuses betrachtet werden könne. Der Verweis auf die METRON-Aktuatoren könne hier nicht überzeugen. Im Dokument E1 wäre ein Deckel für das den Aktuator aufnehmende Gehäuse auch nicht notwendig, weil der Schlagbolzen 72 in einer Bohrung 62 geführt werde, die durch eine Dichtung 84 gegen das unter Druck stehende Medium abgedichtet werde.

Auch das Merkmal 1.g sei nicht vom Dokument E1 vorweggenommen. Die Stange 88 des aus dem Dokument E1 bekannten Treibmechanismus 70 sei nur mittelbar zum Herabsetzen des Berstdrucks geeignet und eingerichtet. Sie wirke dazu mit einem Anschlagelement 72 zusammen, dessen Spitze 74 gegen die Berstscheibe geschlagen werden könne. Ausgehend von den Figuren würde eine Fachperson das in Anspruch 1 und in den Absätzen [0008] bis [0010] des Dokuments E1 erwähnte "selectively actuatable device" nicht mit dem Treibmechanismus 70 gleichsetzen. Vielmehr solle das "selectively actuatable device" alles umfassen, was nötig sei, um nach einer Betätigung die Berstscheibe zu schädigen, ohne sie zu durchstoßen. Gemeint sei hier die Aktuatoranordnung 64. Eine Fachperson käme daher zu dem Schluss, dass das Anschlagelement bzw. der Schlagbolzen 72 ebenfalls Teil des "selectively actuatable device" sei. An keiner Stelle des Dokuments E1 werde ein Ausführungsbeispiel beschrieben, welches eine Anordnung ohne den Schlagbolzen 72 zeige. Auch das Argument, dass der aus dem Dokument E1 bekannte Treibmechanismus 70 direkt in den Ventilkörper eingeschraubt werden könne, sei nicht überzeugend, weil sich eine solche konstruierte Modifikation nicht unmittelbar und eindeutig aus dem Dokument E1, auch nicht aus der Explosionszeichnung der Figur 16, ergebe. Für den neuen Einbauort wäre es erforderlich gewesen, den Vorsprung 58, den Durchmesser des Außengewindes des Treibmechanismus 70 und die Länge des Schlagbolzens 88 zu verändern.

Daher offenbare das Dokument E1 weder das Merkmal 1.f noch das Merkmal 1.g. Der Gegenstand von Anspruch 1 des erteilten Patents sei somit neu. Einspruchsgrund gemäß Artikel 100 a) i.V.m. Artikel 56 EPÜ Ausgehend vom Dokument E1 in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen wäre die Fachperson nicht zu dem Gegenstand von Anspruch 1 des erteilten Patents gelangt. Allein eine Änderung des Treibmechanismus 70 des Dokuments E1 hätte nicht gereicht, um zu einer Anordnung wie in Anspruch 1 des Streitpatents zu führen. Zunächst hätte die Fachperson den Schlagbolzen 72 entfernen müssen. Dann hätte sie einen Treibmechanismus 70 auswählen müssen, der in den Gewindegang des Vorsprungs 58 eingeschraubt werden könne. Die Anzahl der erforderlichen Schritte, um zu der beanspruchten Lösung zu gelangen, bedeute, dass diese nicht als naheliegend eingestuft werden könne. Weder das Dokument E1 noch ein anderes Dokument böten zudem eine Veranlassung, alle diese Schritte zur Umgestaltung der Berstscheibenanordnung vorzunehmen. Allenfalls eine rückschauende Betrachtung lasse eine derartige Umgestaltung der Anordnung der E1 naheliegend erscheinen. Wodurch die Fachperson zu einer Verlängerung des Treibmechanismus 70 bzw. des Schlagbolzens 88 des Dokuments E1 hätte angeregt werden können, lasse die Beschwerdeführerin offen. Auch gebe sie nicht an, welches Problem durch eine solche Änderung behoben würde. Selbst wenn die Fachperson auf die Idee einer Verlängerung gekommen wäre, stellten sich weitere Probleme, die gelöst werden müssten. So bleibe völlig offen, wie der verlängerte Aktuator an dem Gehäuse 26 angebracht werden solle. Solle der Zylinderkörper 68 entfallen und der verlängerte Aktuator unmittelbar in das Gehäuse 26 geschraubt werden? Oder sollten die Bohrungen 60, 62 so modifiziert werden, dass die die zylindrische Kammer 86 einschließende Hülse des Treibmechanismus 70 bis an die Berstscheibe verlängert werden könne, so dass der mit dieser Hülse einstückig gebildete Boden an der Berstscheibe anliege? Allerdings würde die Kraft des Treibmechanismus 70 dann nicht ausreichen, um den Schlagbolzen zu beschleunigen, einen Impuls zu gewinnen und die Berstscheibe 54 hinreichend zu beschädigen.

Zudem sei noch fraglich, ob eine solche Maßnahme zur erfindungsgemäßen Lösung geführt hätte. Denn das Merkmal 1.f, welches fordert, dass die Gehäuseöffnung durch einen Deckel verschlossen sei, wäre nicht realisiert. Bestenfalls wäre der Aktuator selbst durch einen einstückig mit dem Gehäuse des Aktuators, welches nicht das Gehäuse ist, das den Aktuator aufnimmt, gebildeten Boden verschlossen.

Auch die Kombination des Dokuments E1 mit einem der Dokumente E2 bis E4 hätte nicht in naheliegender Weise zum beanspruchten Gegenstand geführt. Das Merkmal 1.g, welches besage, dass die Stange des Aktuators gegen die Berstscheibe schlagbar sei und den Deckel durchstoßen könne, liege bei einer Kombination der Dokumente E1 und E2 nicht vor. Gehe man zugunsten der Beschwerdeführerin davon aus, dass eine Fachperson trotzdem so gehandelt hätte, müsste neben dem Weglassen des Schlagbolzens 72 und dem Hinzufügen eines separaten Deckels auch die Position des Aktuators geändert werden, was aber nicht ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Was eine Fachperson dazu veranlasst haben könnte, das zu tun, sei nicht zu erkennen. Auch die Überlegung, mit der aus dem Dokument E2 bekannten Berstscheibe das offene Ende der in Figur 4 des Dokumentes E1 dargestellten Bohrung 62 zu verschließen, beruhe auf eine Ex-Post-Facto Betrachtung, weil eine solche Lösung angesichts der Anordnung des Schlagbolzens 72 nicht ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Der vermeintliche Vorteil, dass ein zusätzlicher Deckel den Aktuator vor dem unter Druck stehende Medium schützen könne, sei bei der Bertscheibenanordnung des Dokuments E1 kein Vorteil, da der Schlagbolzen 72 und die Dichtung 84 den als Treibmechanismus ausgebildeten Aktuator bereits gegen das Medium abschirmten. Ähnliche Überlegungen gälten bezüglich der Kombination der Dokumente E1 und E3. Gehe man zu Gunsten der Beschwerdeführerin davon aus, dass eine Fachperson den Treibmechanismus 70 des Dokuments E1 entweder durch einen METRON-Aktuator gemäß dem Dokument E5 oder durch den aus dem Dokument E4 bekannten Aktuator ersetzt hätte, wäre sie trotzdem nicht zum Gegenstand des Anspruchs 1 gelangt, da das Merkmal 1.g auch bei einer derartigen Kombination nicht vorliegen würde und die Fachperson keine Veranlassung gehabt hätte, nach dem Austausch des Aktuators die Position des Aktuators zu ändern, diesen in das Gewinde 78 einzuschrauben und den Schlagbolzen 72 wegzulassen.

Auch ausgehend vom Dokument E6 wäre die Fachperson nicht zu dem Gegenstand von Anspruch 1 gelangt. Das Dokument E6 offenbare zumindest nicht die Merkmale 1.e und 1.f. Eine Kombination des Dokuments E6 mit einem der Dokumente E4 oder E5 hätte bestenfalls dazu geführt, dass der aus dem Dokument E6 bekannte Aktuator 3 gegen einen anderen Aktuator ausgetauscht worden wäre. Es müsse weiterhin zwischen dem Gehäuse des Aktuators und dem Gehäuse, welches den Aktuator aufnehme, unterschieden werden. Der von der Beschwerdeführerin identifizierte Deckel, welcher bei einer Änderung des Aktuators im Falle einer Kombination von Dokument E6 mit einem der Dokumente E4 oder E5 hätte entstehen können, sei Teil des Gehäuses des Aktuators 3 und könne somit kein Deckel im Sinne von Merkmal 1.f sein. Mit dem Argument einer möglichen Verpackungsfolie versuche die Beschwerdeführerin davon abzulenken, dass die angeführten Dokumente kein Gehäuse offenbarten, welches den Aktuator aufnehme und mit einem Deckel verschlossen sei. Keine Fachperson hätte einen Aktuator-Bausatz erworben, der lediglich die pyrotechnische Ladung und den Stößel in einer dünnen Verpackung beinhalte. Auch eine Kombination des Dokuments E6 mit dem Dokument E8 sei abwegig, da dem Dokument E6 das den Aktuator aufnehmende Gehäuse, welches mit einem Deckel verschlossen werden könne, fehle. Das Dokument E9 offenbare eine Auslösevorrichtung für einen Airbag. Ausgehend von dem Dokument E6 hätte eine Fachperson keinen Anlass gehabt, das Dokument E9 zu Rate zu ziehen, da schon das Merkmal 1.d dort nicht offenbart sei.

Entscheidungsgründe§

Einspruchsgrund gemäß Artikel 100 a) i.V.m. Artikel 54 EPÜ 1. Zwischen den Beteiligten besteht dahingehend Einigkeit, dass das Dokument E1 die Merkmale 1.a bis 1.e von Anspruch 1 des erteilten Patents offenbart.

2. Unstreitig ist weiterhin, dass der Treibmechanismus ("thruster mechanism") 70 einen Aktuator im Sinne von Merkmal 1.d darstellt. In Absatz [0036] des Dokuments E1 ist ein METRON-Aktuator als Beispiel für den Treibmechanismus 70 genannt. Letzterer weist eine pyrotechnische Treibladung 90 und eine als Schlagbolzen ("firing pin") bezeichnete Stange 88 auf, die zum Herabsetzen des Berstdrucks der im zweiteiligen Ventilkörper 26 angeordneten Berstscheibe 46 geeignet und eingerichtet ist.

3. Die Kammer stellt fest, dass der Zylinderkörper 68, welcher gemäß Absatz [0036] und den Figuren 4 und 11 des Dokuments E1 den Treibmechanismus 70 aufnimmt, nicht mit einem Deckel verschlossen. Das Merkmal 1.f ist daher nicht offenbart.

4. Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit dem Argument, dass nicht der Zylinderkörper 68, sondern die zylindrische Kammer 86 bzw. die in den Figuren 11 und 12 des Dokuments E1 dargestellte Hülse, welche den Schlagbolzen 88 und die pyrotechnische Treibladung 90 umschließt, als Gehäuse im Sinne vom Merkmal 1.e zu betrachten sei. Dieses Argument hält die Kammer für nicht überzeugend. Die zylindrische Kammer 86 ist in Absatz [0038] des Dokuments E1 explizit als Teil des Treibmechanismus 70 beschrieben ("thruster mechanism 70 comprises a cylindrical chamber 86"). Soweit der Vortrag der Beschwerdeführerin darauf abstellt, dass der im Dokument E1 offenbarte Aktuator nur auf den Schlagbolzen 88 und die pyrotechnische Treibladung 90, d.h. ohne umschließendes Gehäuse, beschränkt sei, stellt die Kammer fest, dass eine solche Auslegung nicht nur dem Verständnis der Fachperson widersprechen würde, sondern auch nicht mit der Offenbarung des Dokuments E1, das in Absatz [0036] einen METRONAktuator als Beispiel für den Treibmechanismus 70 nennt, oder mit der Offenbarung des Dokuments E5, das mehrere pyrotechnische Aktuatoren vom Typ "METRON" mit verschiedenen Abmessungen offenbart, welche jeweils ein Gehäuse aufweisen, zu vereinbaren ist.

5. Ein weiteres Argument der Beschwerdeführerin zielt auf eine "Äquivalenz" von der zylindrischen Kammer 86 des Dokuments E1 und dem in den Figuren des Streitpatents gezeigten Gehäuse 23 ab. Dazu ist festzuhalten, dass es für die Beurteilung der Neuheit grundsätzlich darauf ankommt, ob sich der Gegenstand des zu prüfenden Anspruchs unmittelbar und eindeutig aus dem Stand der Technik ergibt. Überlegungen dahingehend, ob der Offenbarungsgehalt der Entgegenhaltung auch "Äquivalente" zu den explizit oder implizit offenbarten Merkmalen umfasst, sind im Zusammenhang der Neuheitsprüfung unerheblich.

6. Hinsichtlich des Merkmals 1.g ist zu berücksichtigen, dass der Schlagbolzen 88 des Dokuments E1 nur mittelbar eine Kraft auf die Berstscheibe 46 ausüben kann. Aus dem Vergleich der Figuren 4 und 8 sowie den Absätzen [0043] und [0044] des Dokuments E1 folgt, dass der Schlagbolzen 88 nach der Auslösung der pyrotechnischen Treibladung 90 auf das rückseitige Ende 100 eines zweiten Schlagbolzens ("strike pin") 72 trifft, wodurch sich letzterer axial in den Bohrungen 60 und 62 des zylindrischen Vorsprungs 58 des Ventilkörpers 26 bewegt und mit seinem vorderen Ende 74 auf die Berstscheibe 46 schlägt. Deshalb ist auch das kennzeichnende Merkmal 1.g, welches verlangt, dass die Stange des Aktuators gegen die Berstscheibe schlagen kann, nicht im Kontext des konkreten Ausführungsbeispiels von Dokument E1 offenbart.

7. Dem hat die Beschwerdeführerin mit dem Argument widersprochen, dass der zweite Schlagbolzen 72 lediglich eine optionale Komponente sei, sodass der Treibmechanismus 70 auch direkt in die zylindrische Ausstülpung 58 eingeschraubt werden könne und das vordere Ende des Schlagbolzens 88 nach Durchbrechung des Gehäusedeckels direkt gegen die Berstscheibe schlagen könne. Die Kammer kann diesem Argument nicht zustimmen. Denn an keiner Stelle des Dokuments E1 findet sich eine unmittelbare und eindeutige Offenbarung für eine solche Anordnung.

8. Auch der Verweis auf die Absätze [0008] bis [0010], [0022] und [0023] sowie auf Anspruch 1 des Dokuments E1 kann nach Auffassung der Kammer nicht herangezogen werden, um dem Treibmechanismus 70 des Ausführungsbeispiels eine unmittelbare Betätigung der Berstscheibe zuzuschreiben. Zunächst ist festzustellen, dass die Absätze [0008] bis [0010] Teil der allgemeinen Beschreibung der Erfindung des Dokuments E1 sind. Dort ist keine Rede von einem Gehäuse, welches den als "selectively actuatable device" bezeichneten Aktuator aufnimmt und eine mit einem Deckel verschlossene Gehäuseöffnung für die als "shiftable member" bezeichnete Stange des Aktuators aufweist. Gehäuse und Deckel sind als solche ausschließlich in den Figuren des Dokuments E1, also im Kontext des konkreten Ausführungsbeispiels, offenbart. Weder die allgemeine Erfindungsbeschreibung noch Anspruch 1 des Dokuments E1 reicht als Grundlage für eine unmittelbare und eindeutige Offenbarung des beanspruchten Gegenstands. Die Beschwerdeführerin hat auch auf die Absätze [0022] und [0023] des Dokuments E1 verwiesen, wo die Begriffe "selectively actuatable device" und "shiftable member" in der Beschreibung der Figuren 11 und 12 erwähnt werden. Eine isolierte Betrachtung dieser Figurenbeschreibung könnte zwar zu dem Schluss führen, dass das "selectively actuatable device" mit dem Treibmechanismus 70 und das "shiftable member" mit dem Schlagbolzen 88 gleichzustellen sind, sodass letzterer die Berstscheibe direkt, d.h. ohne weiteren Schlagbolzen, betätigen könnte. Allerdings beruht eine solche Auslegung nach Auffassung der Kammer auf einer vom Gesamtinhalt der Offenbarung des Dokuments E1 sinnentfremdet konstruierten Sichtweise. An keiner Stelle des Dokuments E1 ist ein Ausführungsbeispiel offenbart, welches eine Betätigung der Berstscheibe ohne den zweiten Schlagbolzen 72 ermöglicht. Nichts anderes ergibt sich aus Absatz [0024] der Figurenbeschreibung, wo mit der "disposition of the shiftable member" eindeutig die Anordnung des in der Figur 13 dargestellten Schlagbolzens 72 gemeint ist.

9. Aufgrund der oben stehenden Erwägungen kommt die Kammer zum Schluss, dass der Gegenstand von Anspruch 1 des erteilten Patents gegenüber dem Dokument E1 neu ist. Der Einspruchsgrund nach Artikel 100 a) i.V.m. Artikel 54 EPÜ steht der Aufrechterhaltung des erteilten Patents nicht entgegen.

Einspruchsgrund gemäß Artikel 100 a) i.V.m. Artikel 56 EPÜ 10. Die erfinderische Tätigkeit des Gegenstands des erteilten Anspruchs 1 wurde ausgehend vom Dokument E1 in Kombination mit dem allgemeinen Fachwissen oder mit einem der Dokumente E2 bis E4, oder ausgehend vom Dokument E6 in Kombination mit einem der Dokumente E4, E5, E8 oder E9 bestritten.

a) Ausgehend vom Dokument E1 11. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin hätte die Fachperson ausgehend vom Ausführungsbeispiel des Dokuments E1 erkannt, dass der Schlagbolzen 72 der Aktuatoranordnung 64 lediglich optional sei und der Treibmechanismus 70 ohne Weiteres in den zylindrischen Vorsprung 58 des Ventilkörpers 26 eingeschraubt werden könne. Eine objektive technische Aufgabe hat sie nicht erwähnt.

12. Dieser Auffassung kann die Kammer aus folgenden Gründen nicht beitreten. An keiner Stelle des Dokuments E1 findet sich ein Hinweis darauf, dass der Schlagbolzen 72 ein optionales Bauteil ist, auf das verzichtet werden kann. Zum Herabsetzen des Berstdrucks wird die in Figur 4 des Dokuments E1 dargestellte Berstscheibe 46 mit dem vorderen Ende 74 des Schlagbolzens 72, der seinerseits von dem Schlagbolzen 88 des Treibmechanismus 70 beaufschlagt wird, betätigt. Eine Alternativlösung für die Betätigung der Scheibe ergibt sich nicht aus dem Dokument (s. Punkte 6. bis 8. oben). Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Anordnung des Treibmechanismus 70 an dem neuen, von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Einbauort mehrere tiefgreifende Maßnahmen erfordern würde. So müsste der Durchmesser des Aktuators bzw. des Außengewindes des Aktuators in Übereinstimmung mit dem Innengewinde des zylindrischen Vorsprungs 58 ausgewählt werden. Alternativ müssten das Innengewinde bzw. die zur Führung des Schlagbolzens 72 vorgesehenen Bohrungen 60, 62 des zylindrischen Vorsprungs 58 an die Abmessungen des Aktuators angepasst werden. Da die Länge des Schlagbolzens 88 trotzdem nicht ausreichen würde, um gegen die Berstscheibe 46 schlagen zu können (vgl. die Figuren 4, 8, 9 des Dokuments E1), hätte die Fachperson den Schlagbolzen durch einen längeren Stößel ersetzen und damit auch den gesamten Aufbau des Aktuators anpassen müssen. Ohne Veranlassung sind diese Maßnahmen jedoch nur in rückschauender Betrachtung in Kenntnis der Erfindung als naheliegend einzustufen. Ungeachtet dessen bleibt festzustellen, dass der Einbau des Treibmechanismus 70 in den zylindrischen Vorsprung 58 nicht zu einer Berstscheibenanordnung geführt hätte, die ein Gehäuse für den Aktuator aufweist, welches mit einem Deckel verschlossen ist (s. Punkte 3. und 4. oben).

13. Ähnliche Überlegungen gelten auch in Bezug auf die Kombination des Dokuments E1 mit dem Dokument E2 oder dem Dokument E3. Keines dieser Dokumente enthält einen Hinweis, den Aktuator so zu gestalten, dass sein Stößel bzw. Schlagbolzen gegen die Berstscheibe schlagen kann. Es hätte somit keine Veranlassung für die Fachperson bestanden, die Position des im Dokument E1 offenbarten Treibmechanismus 70 so zu ändern, dass anstatt des Schlagbolzens 72 der Schlagbolzen 88 des Aktuators unmittelbar die Berstscheibe 46 betätigen kann. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass jedes der Dokumente E2 und E3 einen in Form einer weiteren Berstscheibe 70 bzw. 62 gebildeten Deckel für das jeweilige Aktuatorgehäuse offenbart. Diesbezüglich hat die Beschwerdeführerin nicht gezeigt, wieso die Fachperson zusätzlich zum stirnseitig verschlossenen Ende der zylindrischen Kammer 86 des Dokuments E1 einen weiteren Deckel vorgesehen hätte. Auch wenn zugunsten der Beschwerdeführerin angenommen wird, dass die Fachperson den aus den Dokumenten E2 oder E3 bekannten Deckel am inneren offenen Ende der Bohrung 62 des Dokuments E1 angebracht hätte, hätten sich weitere Probleme gestellt. So müsste der Schlagbolzen 88 bzw. 62 in einem solchen Fall gekürzt werden, um das Gehäuse, welches den Aktuator aufnimmt, gemäß Merkmal 1.f verschließen zu können. Dies würde aber dazu führen, dass der Schlagbolzen im eingefahrenen Zustand weiter von der Berstscheibe 46 entfernt wäre, was wiederum eine größere Hublänge erfordern würde.

14. Auch hinsichtlich der Kombination der Dokumente E1 und E4 schließt sich die Kammer der Sichtweise der Beschwerdegegnerin an. Das Dokument E4 offenbart unstrittig einen pyrotechnischen Aktuator mit einem am vorderen Ende des Aktuatorgehäuses 20 befestigten Feuchtigkeitsdeckel 40. Allerdings hätte die Fachperson der Offenbarung des Dokuments E4 keinen Hinweis entnommen, ein Gehäuse, welches den Aktuator aufnimmt, mit einem Deckel zu verschließen. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Fachperson die aus dem Dokument E1 bekannte Aktuatoranordnung 64, bei der die Dichtfunktion vom axial in der Bohrung 62 bewegbaren Schlagbolzen 72 übernommen wird, nicht ohne Weiteres durch einen herkömmlichen pyrotechnischen Aktuator mit einem in Ruhestand geschlossenen Gehäuse ersetzt hätte. Zudem bietet das Dokument E4 keine Veranlassung, die für eine solche tiefgreifende Umgestaltung des Aktuators erforderlichen Schritte vorzunehmen.

15. Damit beruht der Gegenstand von Anspruch 1 des erteilten Patents ausgehend vom Dokument E1 auf einer erfinderischen Tätigkeit.

b) 16. Ausgehend vom Dokument E6 Das Dokument E6 ist die Veröffentlichung der in den Absätzen [0002], [0006] und [0009] des Streitpatents als "15 174 944.7" gewürdigte Patentanmeldung. Unstrittig offenbart das Dokument E6 die Merkmale 1.a bis 1.d. Das Argument der Beschwerdeführerin, dass auch das Merkmal 1.e aus dem Dokument E6 bekannt sei, überzeugt die Kammer nicht. Wenngleich der in Figur 2 des Dokuments E6 dargestellte Aktuator 3 zum Teil innerhalb einer Aussparung des Arms 4 angeordnet ist, kann letzterer nicht als ein Gehäuse im Sinne einer schützenden Umhüllung betrachten werden. Auch das eigene Gehäuse des Aktuators 3 ist kein Gehäuse im Sinne vom Merkmal 1.e, d.h. ein Gehäuse, welches den Aktuator aufnimmt, und somit ein gegenüber dem Aktuator separates Merkmal der Berstscheibenanordnung bildet. Somit unterscheidet sich der Gegenstand von Anspruch 1 durch die Merkmale 1.e und 1.f von der Offenbarung des Dokuments E6. Eine objektive technische Aufgabe haben die Beteiligten nicht formuliert.

17. Zum Naheliegen der beanspruchten Lösung trägt die Beschwerdeführerin vor, dass die Fachperson in erster Linie die Lehre eines der Dokumente E4 oder E5 herangezogen hätte und so zum beanspruchten Gegenstand gelangt wäre. Die Kammer kann sich dieser Argumentationslinie nicht anschließen. Wie die Beschwerdegegnerin überzeugend argumentiert, hätte eine solche Kombination bestenfalls dazu geführt, dass die Fachperson den aus dem Dokument E6 bekannten Aktuator 3 gegen einen anderen Aktuator ausgetauscht hätte. Eine Veranlassung dafür, den Aktuator 3 des Dokuments E6 in einem mit einem Deckel verschlossenen Gehäuse unterzubringen, ist aus der Offenbarung der Dokumente E4 oder E5 nicht ersichtlich. Auch das Argument der Beschwerdeführerin, ein aus dem Dokument E5 bekannter METRON-Aktuator dürfte eine dünne Verpackungsfolie aufweisen, welche die pyrotechnische Treibladung und den Aktuatorstößel innerhalb des Aktuatorgehäuses vor Feuchtigkeit schütze, entbehrt jeder Grundlage.

18. In einer weiteren Argumentationslinie stellt die Beschwerdeführerin auf eine Kombination des Dokuments E6 mit einem der Dokumente E8 oder E9 ab. In Bezug auf das Dokument E8 merkt sie an, dass das Ausführungsbeispiel nach Figur 2 eine Aktuatoranordnung offenbare, welche sowohl ein inneres als auch ein äußeres Gehäuseteil 222 bzw. 216 aufweise, wobei eine zylindrische Endkappe 232 eine kreisförmige Öffnung in dem Endflansch 228 des inneres Gehäuseteils verschließe. Selbst wenn zu Gunsten der Beschwerdeführerin angenommen werden würde, dass die Aktuatoranordnung gemäß Dokument E8 nicht als eine Einheit zu betrachten wäre, sondern aus einem Aktuator und einem separaten Gehäuse für den Aktuator bestünde, so würde allenfalls das äußere Gehäuseteil 216 als das separate Gehäuse, welches gemäß Merkmal 1.e den Aktuator aufnimmt, in Frage kommen. Dieses weist jedoch einen unverschlossenen Durchgang für die Aktuatorstange auf. Die Kombination der Dokumente E6 und E8 hätte damit nicht zu einer Berstscheibenanordnung mit dem Merkmal 1.f geführt. Hinsichtlich des Dokuments E9 schließt sich die Kammer der Auffassung der Beschwerdegegnerin an, dass allein schon die Tatsache, dass der aus dem Dokument E9 bekannte Aktuator keine Stange aufweist, die zum Herabsetzen des Berstdrucks geeignet und eingerichtet wäre, die Fachperson davon abgehalten hätte, ausgehend vom Dokument E6 die Offenbarung des Dokuments E9 zu Rate zu ziehen.

19. Damit beruht der Gegenstand von Anspruch 1 des erteilten Patents auch ausgehend vom Dokument E6 auf einer erfinderischen Tätigkeit.

c) Ergebnis 20. Aufgrund der obigen Erwägungen kommt die Kammer zum Schluss, dass der Einspruchsgrund nach Artikel 100 a) EPÜ i.V.m. Artikel 56 EPÜ der Aufrechterhaltung des Patents nicht entgegensteht.

21. Deshalb ist die Beschwerde zurückzuweisen.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

N. Schneider P. Lanz