Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.01 / 2025
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 04.04.2025 – T 1646/23
Technische Beschwerdekammer 3.2.01 · ECLI:EP:BA:2025:T164623.20250404
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 1646/23 - 3.2.01
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.01 vom 4. April 2025 Beschwerdeführer:
(Patentinhaber) MEKRA Lang GmbH & Co. KG Buchheimer Straße 4 91465 Ergersheim (DE) Vertreter:
Alpspitz IP Longinusstraße 1 81247 München (DE) Beschwerdeführer:
Stoneridge Electronics AB P.O. Box 3133 169 03 Solna (SE) (Einsprechender) Vertreter:
Hoffmann Eitle Patent- und Rechtsanwälte PartmbB Arabellastraße 30 81925 München (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3501897 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 14. Juli 2023.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
G. Pricolo H. Geuss S. Fernández de Córdoba
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerden richten sich gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3501897 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 14. Juli 2023.
II. Die Einspruchsabteilung hat das Patent in geändertem Umfang aufrechterhalten und zwar im Umfang des Hilfsantrags 9. Im wesentlichen hat sie entschieden, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag sowie des Hilfsantrags 1 nicht neu gegenüber A3 (EP 3 392 692 A2) ist.
Weiterhin hat sie festgestellt, dass der Hilfsantrag 1 klar im Sinne des Artikels 84 ist. Gegen diese Entscheidung haben die Einsprechende und die Patentinhaberin Beschwerde eingelegt.
III. Am 4. April 20254 fand eine mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts statt. Die Patentinhaberin (Beschwerdeführerin) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Aufrechterhaltung des Patents wie erteilt (Hauptantrag), hilfsweise die Aufrechterhaltung in geändertem Umfang auf der Basis eines der Hilfsanträge I, V, VI, VIII, Ia, Va, VIa, VIIIa.
Hierbei sind die Hilfsanträge I, V, VI und VIII Gegenstand der angegriffenen Entscheidung. Die Hilfsanträge Ia, Va, VIa und VIIIa wurden erstmals mit Schreiben vom 23. Oktober 2024 vorgelegt. Die Einsprechende (Beschwerdeführerin) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents.
IV. Der Anspruch 1 wie erteilt lautet wie folgt (Merkmalskennzeichnung im Fettdruck der in der Entscheidung diskutierten Merkmale - einfügt durch die Kammer):
Sichtsystem (100, 200) für ein Fahrzeug (1) mit einer Zugeinheit (2) und einem Anhänger (3), enthaltend:
eine Aufnahmeeinheit (10) mit wenigstens einem Bildsensor (12) zum Aufnehmen eines Sichtbereichs (40) umdas Fahrzeug herum in Form von Bilddaten, wobei die Aufnahmeeinheit(10) an der Zugeinheit (2) anbringbar ist, wenigstens eine Verarbeitungseinheit (20) zum Verarbeiten der von derAufnahmeeinheit (10) aufgenommenen Bilddaten, und wenigstens eine Wiedergabeeinheit (30) zur Wiedergabe wenigstens eines ersten Bildausschnitts (410) und eines zweiten Bildausschnitts (420) des von der Aufnahmeeinheit (10) aufgenommenen Sichtbereichs (40), wobei, [M1.4.1] wenn die Zugeinheit (2) und der Anhänger (3) in Längsrichtung des Fahrzeugs (1) miteinander im Wesentlichen fluchten, die Verarbeitungseinheit (20) dem Sichtbereich (40) des wenigstens einen Bildsensors(12) den ersten Bildausschnitt (410) an einer ersten ursprünglichen Position (A) und den zweiten Bildausschnitt(420) an einer zweiten ursprünglichen Position (B) entnimmt, und [M1.4.2] wobei, wenn die Zugeinheit (2) und der Anhänger (3) in einem Winkel im Wesentlichen ungleich 0° zueinanderangeordnet sind, die Verarbeitungseinheit (20) dem Sichtbereich (40) des wenigstens einen Bildsensors (12) den ersten Bildausschnitt (410) an einer ersten modifizierten Position (A’) und/oder den zweiten Bildausschnitt(420) an einer zweiten modifizierten Position entnimmt, und [M1.5] wobei die Auflösung des ersten Bildausschnitts (410) an der ursprünglichen Position (A) und an der modifizierten Position (A’) auf der Wiedergabeeinheit (30) höher ist als die Auflösung des zweiten Bildausschnitts (420) an der ursprünglichen Position (B) und an der modifizierten Position auf der Wiedergabeeinheit (30), wobei [M1.6]die Bildaufnahmeeinheit (10) eine einzige Kamera (11) aufweist, wobei die einzige Kamera (11) einen einzigen Bildsensor (12) aufweist.
V. In Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag I ist das Merkmal 1.4.3 hinzugefügt worden:
[M1.4.3] so dass eine digitale Verschiebung des jeweiligen Bildausschnitts innerhalb des gesamten Sichtbereichs erfolgt.
VI. Der Anspruch 1 laut Hilfsantrag Ia präzisiert das Merkmal 1.4.3 durch Merkmal 1.4.3b:
[M1.4.3] ... so dass eine digitale Verschiebung des jeweiligen Bildausschnitts innerhalb des gesamten Sichtbereichs erfolgt, [M1.4.3b] so dass ein anderer modifizierter, sich von dem ursprünglichen Bildausschnitt wenigstens teilweise unterscheidender Bildausschnitt aus dem Sichtbereich der Bildaufnahmeeinheit ausgewählt und herausgenommen wird.
VII. Die Patentinhaberin (Beschwerdeführerin) brachte die folgenden Einwände vor:
Dokument A3 könne schon deshalb nicht den Gegenstand von Anspruch 1 offenbaren, da eine Wiedergabeeinheit dort überhaupt nicht dargestellt sei und somit Merkmal 1.5 nicht offenbart sei. So könne insbesondere Figur 14 nicht dazu herangezogen werden, was auf einer Wiedergabeeinheit zu sehen sei; dort sei lediglich der Bildsensor gezeigt. Überhaupt beschäftige sich A3 nicht mit der Auflösung der anzuzeigenden Bilddaten. Zwar werde die Auflösung des Sensors thematisiert, jedoch nicht die der Wiedergabeeinheit. Weiterhin sage der Paragraph [0079] nichts darüber aus, wie die Wiedergabeeinheit konkret aussehe und vor allem, wie die Auflösung gestaltet sei. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass sowohl für den Bildsensor als auch für die Wiedergabeeinheit es Bereiche unterschiedlicher Auflösung gäbe. Damit aber hänge die Auflösung vom Bereich ab, aus dem der Bildausschnitt genommen werde. Insbesondere könne der Fachmann der A3 nicht entnehmen, dass der erste Bildausschnitt stets mit hoher Auflösung dargestellt werde, unabhängig davon, an welcher Stelle des Bildsensors der Bildausschnitt entnommen werde. Genau diesen Punkt habe man beim Anspruch 1 des Hilfsantrags I weiter konkretisiert.
Dieser sei klar im Sinne des Artikels 84 EPÜ. So gehe aus der Gesamtheit der Offenbarung für den Fachmann unmissverständlich hervor, was unter einer digitalen Verschiebung zu verstehen sei. Dies sei z.B. auch eindeutig in Paragraph [0015] erklärt, nämlich dass Entnehmen, Ausschneiden und Extrahieren vorliegend bedeutet, dass eine digitale Verschiebung des jeweiligen Bildausschnitts innerhalb des gesamten Sichtbereichs erfolgt. Insofern könne unter digitaler Verschiebung nur genau das gemeint sein, was in den im Anspruch vorgenannten Merkmalen 1.4.1 und 1.4.2 definiert ist. Auch sei völlig klar, was unter dem gesamten Sichtbereich zu verstehen ist, aus dem der Bildausschnitt an der modifizierten Position entnommen wird. Diese modifizierte Position könne eben an jeder beliebigen Stelle des Sichtbereichs liegen und hänge von dem Winkel ab, den Zugmaschine und Anhänger einschlössen.
Hilfsantrag Ia sei auf die Einwände der unzulässigen Erweiterung der Einsprechenden zum Hilfsantrag I vorgelegt worden. Dort sei der Wortlaut des Paragraphs [0015] vollständig aufgenommen und damit sei genau das gemacht worden, was die Einsprechende gefordert habe. Somit sei der Hilfsantrag Ia in das Verfahren zuzulassen.
Im übrigen sei es klar, dass es bei einer einzigen Kamera und einem einzigen Bildsensor – wie in Merkmal 1.6 definiert - nur einen einzigen Sichtbereich geben könne. Schließlich sei eine mechanische Verschwenkung, wie sie die Einsprechende ins Spiel gebracht habe, nicht vorgesehen oder in der Beschreibung erwähnt. Die gegen den Hilfsantrag I bzw Ia vorgebrachten Einwendungen würden ggf. ebenfalls für die Hilfsanträge V, Va, VI, VIa und VIII, VIIIa gelten, da diese das selbe Merkmal enthielten wie Hilfsantrag I bzw Ia.
VIII. Die Einsprechende (Beschwerdeführerin) erwiderte im Wesentlichen:
Die Einspruchsabteilung habe völlig richtig entschieden, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 wie erteilt nicht neu gegenüber A3 sei. So offenbare A3 zwei Sichtfelder (Paragraph [0040]) deren Bilder dem Fahrer in gewohnter Weise präsentiert werden (Paragraph [0079]). Typischerweise sei der Hauptspiegel größer als der Weitwinkelspiegel und schon daher sei die Auflösung höher. Hinzu komme, dass durch das in A3 offenbarte Linsensystem, was übrigens auch im Streitpatent zum Einsatz komme, den Bereich des Hauptspiegels höher auflösend aufnehme, als den Bereich des Weitwinkelspiegels (Paragraph [0038]). In Paragraph [0044] offenbare A3 weiter, dass bei Kurvenfahrt das Bild derart verschoben werde, so dass immer die bestmögliche Auflösung vorhanden sei.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß dem Hilfsantrag I sei unzulässig erweitert, da der Begriff der digitalen Verschiebung im Anspruch nicht definiert sei, und somit etwas anderes bedeuten könnte, als das, was im Paragraph [0015] ausgeführt ist, nämlich dass ein anderer modifizierter, sich von dem ursprünglichen Bildausschnitt wenigstens teilweise unterscheidender Bildausschnitt aus dem einzigen Sichtbereich der Bildaufnahmeeinheit ausgewählt und herausgenommen werde.
Insofern läge hier eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung vor. Aber das Fehlen der genannten Passage in Merkmal 1.4.3 habe auch zur Folge, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht klar sei. So sei unklar, was unter einer digitalen Verschiebung zu verstehen sei, da die Verbindung dieses Merkmals zu den Merkmalen 1.4.1 und 1.4.2 fehle. Damit sei eben nicht erkennbar, dass es sich bei der beanspruchten Verschiebung um die Entnahme an einer modifizierten Position handele.
Auch sei völlig unklar, was das Teilmerkmal des gesamten Sichtbereichs bedeute. Es könne ja nicht sein, dass jede Verschiebung immer den gesamten Sichtbereich überdecken müsse. Genau dies aber sei hier gefordert. Was den Hilfsantrag Ia betreffe, so dürfe dieser nicht mehr in das Verfahren zugelassen werden. Der Einwand der unzulässigen Erweiterung und der mangelnden Klarheit wurde bereits erstinstanzlich vorgebracht. Dass die Einspruchsabteilung hier anders entschieden habe, rechtfertige die verspätete Vorlage nicht. Außerdem werfe dieser Antrag neue Fragen auf. So fehle die in Paragraph [0015] genannte Präzisierung, dass es sich um einen den einzigen Sichtbereich handele. Somit könnten auch mehrere Sichtbereiche vorhanden sein, etwa durch eine mechanische Verschwenkung der Kamera oder aber durch mehrere Sichtbereiche auf einem einzigen Kamerasensor.
Entscheidungsgründe§
1. Der Gegenstand des Anspruchs 1 wie erteilt ist nicht neu gegenüber dem Dokument A3, Artikel 54 (1) und (3) EPÜ. Die Kammer folgt diesbezüglich vollumfänglich der Entscheidung der Einspruchsabteilung.
1.1 Ergänzend führt die Kammer dazu aus:
Dem Argument der Patentinhaberin, A3 offenbare keine Wiedergabeeinheit wird begegnet, dass Paragraph [0040] ein erstes Sichtfeld in einem ersten Bereich der Wiedergabeeinheit und ein zweites Sichtfeld in einem vom ersten Bereich getrennten – zweiten Bereich dargestellt wird (Spalte 14, Zeilen 13 ff.). Paragraph [0079] offenbart ergänzend, dass es so möglich ist, „das gewohnte Erscheinungsbild eines Haupt- und eines Weitwinkelspiegels“ zu modellieren. Der Hauptspiegel ist bekanntlich größer als der Weitwinkelspiegel; dies ist auch gesetzlich so vorgeschrieben.
Paragraph [0038] offenbart, dass das Bild des Hauptspiegels „ausreichend aufgelöst“ ist, während das Bild es Weitwinkelspiegels einen großen darzustellenden Winkel abdeckt. Damit ist nach Auffassung der Kammer eindeutig und unmittelbar offenbart, dass der erste Bildausschnitt (Hauptspiegel) auf der Wiedergabeeinheit mit höherer Auflösung dargestellt wird, als der zweite Bildausschnitt (Weitwinkelspiegel).
Dies ist auch der Fall, wenn das Fahrzeug nicht geradeaus fährt (Merkmals 1.4.2): Die Offenbarung in Paragraph [0044] der A3 zeigt eindeutig und unmittelbar auf, dass eine Verschiebung des jeweiligen Bildbereichs („ersten und/oder zweiten Bereichs, Spalte, 15, Zeile 35) z.B. durch den Lenkwinkel stattfinden kann, wobei „auch bei einer Verschiebung des extrahierten Gebiets auf dem Bildsensor eine bestmögliche und ausreichende Schärfe des Bilds gewährleistet ist“, vgl. Spalte 15, Zeilen 55 ff. 2. Der Anspruch 1 des Hilfsantrags I ist nicht klar, Artikel 84 EPÜ:
2.1 In Anspruch 1 des Hilfsantrags I wurde das Merkmal 1.4.3 hinzugefügt:
so dass eine digitale Verschiebung des jeweiligen Bildausschnitts innerhalb des gesamten Sichtbereichs erfolgt.
2.2 Hierbei ist - und dies steht im Widerspruch zu der Entscheidung der Einspruchsabteilung - insbesondere unklar, was unter einer digitalen Verschiebung zu verstehen ist. Der strittige Anspruch 1 definiert lediglich eine Entnahme an einer ursprünglichen Position und eine an einer modifizierten Position. Es ist somit unklar, ob und ggf. wie die jeweiligen Entnahmen mit der digitalen Verschiebung in Verbindung stehen.
2.3 Des weiteren ist nicht klar, wie der Begriff des gesamten Sichtbereichs zu verstehen ist. Diese Formulierung steht im Widerspruch dazu, dass eine Entnahme an einer modifizierten Position derart geschehen soll, dass z.B. immer das Heck des Anhängers im jeweiligen Bildausschnitt zu sehen ist. Dazu kann es aber nötig sein, dass sich die modifizierte Position von der ursprünglichen Position nur geringfügig unterscheidet, eben dann, wenn der Winkel zwischen Zugfahrzeug und Anhänger sehr klein ist. Dann aber muss keine Verschiebung innerhalb des gesamten Sichtbereichs erfolgen.
2.4 Hierbei ist festzustellen, dass bei einer Änderung von Ansprüchen im Einspruchsverfahren die Ansprüche gemäß Artikel 84 EPÜ für sich genommen deutlich sein müssen, Artikel 101 (3) a) EPÜ. Insofern folgt die Kammer nicht der Patentinhaberin, die ausführt, dass durch die Beschreibung dem Fachmann klar werde, was gemeint sei, etwa dass unter Entnehmen, Ausschneiden und Extrahieren eine digitale Verschiebung zu verstehen sei, siehe Paragraph [0015].
2.5 Diese Feststellungen gelten gleichermaßen für die Hilfsanträge V, VI und VIII, die in Anspruch 1 jeweils dasselbe Merkmal enthalten.
3. Die Hilfsanträge Ia, Va, VIa und VIIIa werden nicht in das Verfahren zugelassen, Artikel 13 (1) VOBK.
3.1 Die Hilfsanträge Ia, Va, VIa und VIIIa wurden am 23. Oktober 2024 eingereicht, also nach der Beschwerdebegründung und der Beschwerdeerwiderung der Patentinhaberin und damit begründet, dass damit auf die Einwände der Einsprechenden einer unzulässigen Zwischenverallgemeinerung in Anspruch 1 des Hilfsantrags I reagiert werde.
Dieser Einwand aber wurde bereits im Verfahren vor der Einspruchsabteilung vorgebracht und von der Einspruchsabteilung verbeschieden (Entscheidung Rn 32). Die Einsprechende hat diesen Einwand in ihrer Beschwerdebegründung erneut vorgebracht (dort Seite 26 unten ff.).
Damit aber gilt die Vorlage der Hilfsanträge Ia, Va, VIa und VIIIa nach Einreichung von Beschwerdebegründung und Beschwerdeerwiderung als eine Änderung des Vorbringens der Patentinhaberin, deren Zulassung unter Artikel 13 (1) VOBK fällt.
3.2 Gemäß Artikel 13 (1) VOBK steht die Zulassung einer Änderung des Vorbringens im Ermessen der Kammer, wobei bei der Ausübung des Ermessens die Kammer insbesondere berücksichtigt wird, ob die Änderung prima facie die aufgeworfenen Fragen ausräumt und keinen Anlass zu neuen Einwänden gibt.
3.3 Das ist vorliegend nicht der Fall. Vor allem werfen die Änderungen eine neue Frage zur unzulässigen Erweiterung auf, Artikel 123 (2) EPÜ. In der von der Patentinhaberin in die betreffenden Hilfsanträge aufgenommene Passage aus Paragraph [0013] der Patentschrift fehlt ein Merkmal, nämlich dass der modifizierte Bildausschnitt aus dem einzigen Sichtbereich der Bildaufnahmeeinheit ausgewählt und herausgenommen wird.
Die Einsprechende führt dazu aus, dass durch das Weglassen des „einzigen“ nunmehr mehrere Sichtbereiche herausgenommen werden können. Dies sei möglich etwa durch mechanisches Verschwenken der Kameraeinheit oder durch mehrere Sichtbereiche auf einem einzigen Kamerasensor.
Das Argument der Patentinhaberin, die Beschreibung des Streitpatents erwähne nur einen Sichtbereich und nicht mehrere und eine Verschwenkeinrichtung sei auch nicht offenbart überzeugt prima facie nicht. Die Kammer hält diese neue Frage für relevant im Zusammenhang mit der Patentfähigkeit, derart, dass sie nach Austausch der genannten Argumente einer intensiven Erörterung bedarf.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
- Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben. - Das Patent wird widerrufen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
N. Schneider G. Pricolo