Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.5.05 / 2025
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 28.03.2025 – T 86/24
Technische Beschwerdekammer 3.5.05 · ECLI:EP:BA:2025:T008624.20250328
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 0086/24 - 3.5.05
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.5.05 vom 28. März 2025 Beschwerdeführerin:
(Einsprechende) Oticon A/S Kongebakken 9 2765 Smørum (DK) Vertreter:
Cohausz & Florack Patent- & Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB Bleichstraße 14 40211 Düsseldorf (DE) Beschwerdegegnerin:
Sivantos Pte. Ltd. 18 Tai Seng Street No. 08-08 18 Tai Seng Singapore 539775 (SG) (Patentinhaberin) Vertreter:
FDST Patentanwälte Nordostpark 16 90411 Nürnberg (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 2672732 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 14. November 2023.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
K. Bengi-Akyürek K. Schenkel F. Bostedt
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerde der Einsprechenden richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, das vorliegende europäische Patent in geänderter Fassung gemäß einem von der Patentinhaberin am 7. Dezember 2022 eingereichten Hauptantrag aufrechtzuerhalten.
II. In einem vorangegangenen das Streitpatent betreffenden Beschwerdeverfahren (T 445/19) hat die Kammer eine positive Entscheidung bezüglich der Erfüllung der Erfordernisse von Artikel 83, 84 und 123 (2) EPÜ getroffen und die Angelegenheit an die Einspruchsabteilung zur weiteren Entscheidung zurückverwiesen.
III. Der folgende Stand der Technik ist für die vorliegende Entscheidung relevant:
IV. D4:
US 2010/0074460 A1; D5:
US 5,473,701. Am 28. März 2025 fand eine mündliche Verhandlung vor der Kammer statt. - Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) beantragte, die Entscheidung der Einspruchsabteilung aufzuheben und das Patent zu widerrufen. - Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragte als Hauptantrag, die Beschwerde zurückzuweisen, oder hilfsweise das Patent in geänderter Fassung auf der Grundlage der Ansprüche eines der Hilfsanträge 1 bis 11, eingereicht mit der Beschwerdeerwiderung, aufrechtzuerhalten.
V. Anspruch 1 des Hauptantrags lautet wie folgt (Merkmalsgliederung durch die Kammer):
Verfahren zum Fokussieren eines Beamformers eines Hörinstruments umfassend die Schritte:
a) Erfassen der räumlichen Orientierung und/oder Position des Kopfs des Hörinstrument-Benutzers, b) Erfassen von Bewegungen des Kopfes des Hörinstrument-Benutzers durch einen Bewegungssensor oder basierend auf einer räumlichen Analyse von c) d) e) akustischen Signalen, richtungsabhängiges Erfassen von akustischen Signalen, wenn der Hörinstrument-Benutzer den Kopf in Richtung einer Quelle eines akustischen Signals bewegt hat und den Kopf nicht mehr weiter bewegt, danach Anheben der Verstärkung akustischer Signale, die aus einem Fokus-Raumwinkel frontal vor dem Kopf des Hörinstrument-Benutzers, in welche Richtung der Hörinstrument-Benutzer blickt, kommen, gegenüber akustischen Signalen aus anderen Raumwinkeln, danach nach und nach Fokussieren durch Verringern des Fokus-Raumwinkels solange, bis der Pegel akustischer Signale aus dem Fokus-Raumwinkel aufgrund der Verringerung des Fokus-Raumwinkels abnimmt und ein minimaler Fokus-Raumwinkel erreicht ist.
Entscheidungsgründe§
1. Technischer Hintergrund des Streitpatents Das Streitpatent betrifft die Fokussierung eines Beamformers (d. h. eine Einrichtung zur signalspezifischen Betonung der aus einer bestimmten Richtung eintreffenden akustischen Signale) eines Hörgeräts. Dazu werden, sobald ein Hörgerätebenutzer seinen Kopf nicht weiter bewegt, im Wesentlichen folgende Schritte ausgeführt:
- Verstärken von akustischen Signalen, die den Hörgerätebenutzer frontal von vorne aus einem Fokus-Raumwinkel erreichen, und - Verringern des Fokus-Raumwinkels bis der Pegel der akustischen Signale aus dem Fokus-Raumwinkel abnimmt. Als daraus resultierende Vorteile werden genannt, dass die Fokussierung automatisch gestartet wird, sobald der Benutzer seinen Kopf nicht weiter bewegt und eine Quelle "unverwandt" ansieht, so dass eine manuelle Auslösung der Fokussierung nicht mehr nötig ist (vgl. Seite 6, Zeilen 4 bis 17 der Beschreibung in der ursprünglich eingereichten Fassung).
2. Hauptantrag - Auslegung der Merkmale d) und e) 2.1 Die Einsprechende argumentierte, dass der in den Merkmalen d) und e) verwendete Begriff "danach" nur eine zeitliche Reihenfolge ausdrücken würde, aber keine Kausalität in dem Sinne, dass "nur danach" die angegebenen Schritte auch tatsächlich durchgeführt werden würden.
2.2 Die Kammer ist von diesem Argument aus den folgenden Gründen nicht überzeugt:
Anspruch 1 ist ein Verfahrensanspruch mit mehreren Schritten, die alle in der angegebenen Reihenfolge ausgeführt werden müssen. Ein hypothetisches, die zeitliche Bedingung der Reihenfolge nicht einhaltendes Verfahren ist demnach nicht Gegenstand von Anspruch 1 und somit unbeachtlich. Für die Betrachtung von Anspruch 1 in der vorliegenden Fassung ist die beanspruchte zeitliche Abfolge nämlich zwingend, so dass der Ausdruck "danach" als gleichbedeutend mit "nur danach" anzusehen ist. Eine Kausalität ergibt sich für den fachkundigen Leser des Anspruchs insofern daraus, dass das Verfahren, soweit die Schritte der Merkmale d) und e) zu anderen Zeitpunkten ausgeführt würden, nicht Gegenstand von Anspruch 1 wäre.
3. Hauptantrag - erfinderische Tätigkeit ausgehend von Dokument D5 (Artikel 56 EPÜ) 3.1 Das Dokument D5 ist auf eine adaptive Mikrofonanordnung gerichtet (vgl. Titel). Als Anwendungsgebiet der Mikrofonanordnung werden Kommunikationsgeräte genannt, die Störgeräuschen ausgesetzt sind, aber nicht explizit Hörgeräte bzw. Hörinstrumente sind (Spalte 1, Zeilen 10 bis 21). Die Kammer stimmt jedoch der Einspruchsabteilung zu, dass die Fachperson die Lehre von D5 durchaus auf "Hörinstrumente" anwenden würde, da die Rahmenbedingungen dort sehr ähnlich sind. Die Mikrofonanordnung gemäß D5 besitzt nun eine richtungsabhängige Empfindlichkeit mit einem in Bezug auf die Richtung einstellbaren Minimum ("directivity pattern null"), das vorteilhafterweise an der Richtung ausgerichtet wird, aus der auch unerwünschte Störgeräusche zu erwarten sind (vgl. Zusammenfassung). Dazu wird der zulässige Einstellbereich ("constraint that the null is located within a predetermined region of space") des Minimums auf einen bestimmten Bereich, insbesondere den Hintergrund, beschränkt und der Winkel des Minimums so verstellt, dass das Ausgangssignal der Mikrofonanordnung verringert wird ("This angular orientation of the directivity pattern null reduces microphone array output signal level").
3.2 Die Einsprechende argumentierte, dass das Verfahren von D5 im Ergebnis die gleiche Wirkung erziele wie das Verfahren von Anspruch 1. Es sei in dem Zusammenhang dasselbe, ob - wie in dem System von D5 - unerwünschte Signale unterdrückt oder - wie in Anspruch 1 erwünschte Signale hervorgehoben würden, wobei das beanspruchte Verfahren ja nicht "wisse", welche Signale erwünscht und welche unerwünscht seien. In diesem Zusammenhang wurde mit Verweis auf die Figuren 2 und 3 ferner ausgeführt, dass im Verfahren von D5 durch die Veränderung des Faktors ß die Winkellage der beiden Empfindlichkeitsminima ("directivity pattern null") verändert und damit auch der dazwischen liegende Winkelbereich - so wie der Fokus-Raumwinkel in Anspruch 1 - verringert würde. Dies würde, wie in Merkmal e), zu einer Verringerung des Signalpegels führen. Das Dokument D5 würde somit die Merkmale d), e) und zum Teil Merkmal c) offenbaren. In Bezug auf Merkmal c) sei lediglich die Bedingung für den Beginn des richtungsabhängigen Erfassens in Dokument D5 nicht offenbart.
3.3 Die Kammer ist von diesen Argumenten nicht überzeugt. Es trifft in der Tat zu, dass mit dem Parameter β die Winkellage Θ des Minimums in dem System von D5 festgelegt wird (vgl. Spalte 5, Gleichung (4)). Da im entsprechenden Ausführungsbeispiel zwei Mikrofone 10 und 12 eingesetzt werden, ergeben sich auch zwei achsensymmetrische Minima, so dass der von ihnen im Vordergrund begrenzte Raumwinkel durch Veränderung des Parameters β zwangsläufig ebenfalls verändert wird (vgl. D5, Figuren 2 und 3; Spalte 3, Zeilen 49 bis 52). Der Parameter β wird allerdings so eingestellt, dass das gesamte Ausgangssignal y(n) minimiert wird. Dieses Ausgangssignal umfasst jedoch nicht nur die Signale aus dem Vordergrund, sondern auch diejenigen aus dem Hintergrund (Spalte 5, Zeilen 61 und 62: "The optimum value of β is defined as that value of β which minimizes the mean square value of the array output"). Es wird hier also nicht allein auf die Signale aus einem Raumwinkel frontal vor dem Kopf des Benutzers bzw. aus dem Vordergrund abgestellt, sondern auf die Signale aus allen Raumrichtungen abzüglich der Signale aus den Richtungen, in denen die Minima liegen. Insbesondere wird aber das betrachtete Gesamtsignal bei der Anordnung von D5 minimiert, während in Merkmal e) die Fokussierung beendet wird, sobald der Pegel abnimmt und er gerade nicht mehr verringert wird. In Bezug auf die Figuren 1a bis 1c von D5 und die entsprechende Beschreibung in Spalte 3, Zeilen 5 bis 20 ist die Kammer der Ansicht, dass diese Ausführungsformen nur Beispiele für die Aufteilung des Winkelbereichs in einen Vorder- und einen Hintergrund darstellen. Es ist hingegen nicht beschrieben, dass der entsprechende Vordergrund-Winkelbereich durch einen Parameter im Laufe des Minimierungsprozesses tatsächlich verändert wird. Die Festlegung des Vorder- bzw. Hintergrunds dient nämlich lediglich dazu, den zulässigen Einstellbereich für die Richtung der Minima zu definieren (Spalte 3, Zeilen 36 bis 38). So wird für das Ausführungsbeispiel gemäß Figur 2 die Unterteilung gemäß Figur 1(b) gewählt (Spalte 3, Zeilen 14 bis 16).
Im System von D5 wird also nicht eine Fokussierung auf eine erwünschte Signalquelle im Vordergrund vorgenommen, sondern eine unerwünschte Signalquelle im Hintergrund ausgeblendet. Dieser fundamentale Unterschied wird auch bei dem folgenden, von der Patentinhaberin vorgebrachten Beispiel offensichtlich. Sollte sich nämlich eine Störquelle, die sich neben dem Benutzer befindet, nach hinten weiter in den Hintergrund bewegen, würde das Verfahren von Dokument D5 die Winkellage der Empfindlichkeitsminima entsprechend nachstellen und nach hinten bewegen, um letztendlich das Signal der Störquelle auszublenden bzw. das Gesamtsignal zu minimieren. Der Raumwinkel zwischen den Empfindlichkeitsminima würde in diesem Fall nicht verringert, sondern erhöht werden. Auch wenn bei dem Verfahren von D5 und dem von Anspruch 1 ein Raumwinkel der Fokussierung verändert wird und im Ergebnis der Pegel eines Signals gegenüber dem eines anderen Signals erhöht wird, wird dies auf verschiedene Weise erzielt und führt auch nicht zwangsläufig zu identischen Ergebnissen. Bei seitlich angeordneter Störquelle und beispielsweise frontal vor dem Benutzer angeordneter erwünschter Signalquelle würden im Verfahren von D5 die Empfindlichkeitsminima seitlich links und rechts gelegt werden, so dass sich letztlich ein Fokus-Raumwinkel von 180 Grad ergeben würde. Im Verfahren von Anspruch 1 hingegen würde der Fokus-Raumwinkel verringert werden, bis dieser die Signalquelle frontal vor dem Benutzer gerade noch vollumfänglich einschließt.
3.4 An diesem Unterschied ändert auch der von der Einsprechenden im Schriftsatz vom 24. März 2025 auf Seite 9 dargelegte hypothetische Fall nichts, bei dem drei nebeneinander liegende Signalquellen im Vordergrund angenommen wurden und argumentiert wurde, dass beim Verfahren von Anspruch 1 bei einer Verringerung des Fokus-Raumwinkels die äußeren Signalquellen herausfallen würden und dies unvermeidbar zu einer Verringerung des Signals führen würde, so dass der minimale Fokus-Raumwinkel gemäß Merkmal e) nur einem vordefinierten Vordergrundwinkel entspreche wie derjenige, der in dem System von D5 dem Wert 1 für den Faktor ß entspricht.
3.5 Die Kammer kann auch dieser Argumentation nicht beitreten. Nach Ansicht der Kammer geht nämlich das skizzierte Szenario von Annahmen aus, die nicht dem Verfahren von Anspruch 1 zu entnehmen sind. Wenn der Fokus-Raumwinkel anfänglich so breit sein sollte, dass er alle drei Signalquellen weiträumig umfasst (vgl. Figur 7 auf Seite 9 des Schriftsatzes der Einsprechenden vom 24. März 2025), würde er im Verfahren von Anspruch 1 bis zum Beginn einer Abnahme des Signalpegels verringert werden, d. h. bis er gerade noch alle drei Signalquelle einschließt. Der Fokus-Raumwinkel würde jedoch nicht darüber hinaus weiter eingeschränkt werden wie es von der Einsprechenden angenommen wurde (vgl. Figur 8 auf Seite 9 des genannten Schriftsatzes). Dokument D5 offenbart also bestenfalls eine Veränderung des Fokus-Raumwinkels, aber nicht den Umstand, dass gemäß Merkmal e) der Fokus-Raumwinkel solange verringert wird, bis der Pegel akustischer Signale aus dem Fokus-Raumwinkel aufgrund dessen Verringerung abnimmt.
3.6 Das Verfahren von Anspruch 1 unterscheidet sich somit von demjenigen von D5 durch die Merkmale a) bis c) und e).
3.7 Die durch die obigen Unterscheidungsmerkmale erzielte technische Wirkung besteht nun darin, dass der Fokus-Raumwinkel so eng wie möglich an die Signale aus dem Bereich vor dem Kopf des Benutzers angepasst wird und dass der Benutzer die Fokussierung in Gang setzen kann, indem er den Kopf nicht mehr weiter bewegt. Die Hörintention des Benutzers wird mithin automatisch erfasst und es erfolgt das Umschalten zu einer fokussierten Hörsituation.
3.8 Die ausgehend von D5 der Erfindung zugrunde liegende objektive technische Aufgabe kann demnach darin gesehen werden, dem Benutzer in dem System von D5 eine intuitive Steuerung einer optimierten Fokussierung zu ermöglichen. Der von der Einsprechenden formulierten Aufgabe, nämlich "den Beamforming-Prozess von D5 in einem Hörgerät zu implementieren", wird nicht gefolgt, da hier über die Art der Geräte, in denen der beanspruchte Prozess zur Anwendung kommt, hinaus weitere Unterscheidungsmerkmale vorliegen. Ebenso wenig wird der an anderer Stelle formulierten Aufgabe gefolgt, "den Beamforming-Prozess zu verbessern", da sich den Unterscheidungsmerkmalen konkretere technische Wirkungen zuordnen lassen, welche die Formulierung einer spezifischeren technischen Aufgabe erlauben.
3.9 Kombination mit allgemeinem Fachwissen 3.9.1 Das Dokument D5 enthält keinen Hinweis zur Steuerung der Fokussierung durch den Benutzer, geschweige denn über die Durchführung der Fokussierung nachdem der Kopf nicht mehr weiter bewegt wird. Dies ist auch nicht Teil des allgemeinen Fachwissens einer Fachperson auf dem Gebiet der Hörgerätetechnik. Darüber hinaus würde diese Fachperson den Minimierungsprozess von D5 nicht erst starten, wenn der Benutzer den Kopf nicht mehr bewegt, da sich dessen Kopfbewegungen typischerweise an den erwünschten Signalquellen orientieren würden und nicht an Störquellen im Hintergrund, die es ja nach der Lehre von D5 auszublenden gilt. Das Dokument D5 legt auch nicht die Verringerung des Fokus-Raumwinkels bis zur Abnahme des Pegels der Signale aus dem Fokus-Raumwinkel nahe. Es lehrt im Gegenteil, die Lage der jeweiligen Empfindlichkeitsminima und damit den Raumwinkel so zu verändern, dass die Summe der Pegel aller Signale letztendlich minimiert wird. Das Verfahren von D5 verfolgt mit der Veränderung des Raumwinkels folglich ein anderes Ziel und verwendet auch ein anderes Abbruchkriterium, so dass die Lehre von D5 der Fachperson die erfindungsgemäße Fokussierung nicht nahelegen kann.
3.9.2 Die Einsprechende argumentierte ferner, dass die Lehre von D5 bereits eine Anregung in Richtung der erfindungsgemäßen Fokussierung enthalte, nämlich die Mikrofonanordnung so auszurichten, dass erwünschte Signale aus dem Vordergrund und unerwünschte Signale aus dem Hintergrund auf die Anordnung treffen (D5, Spalte 3, erster Absatz).
3.9.3 Die Kammer ist auch hiervon nicht überzeugt:
Bei dem Verfahren von D5 werden nämlich die Empfindlichkeitsminima nur innerhalb eines vorbestimmten Winkelbereichs im Hintergrund angeordnet. Um nun sicherzustellen, dass erwünschte Signale aus dem Vordergrund nicht erfasst und ausgeblendet werden, dürfen diese keinesfalls in diesem vorbestimmten Winkelbereich eintreffen, in dem es zu Ausblendungen kommen kann. Vor diesem Hintergrund ist die angeführte Textstelle eben keine Anregung zu einer stärkeren Fokussierung auf Signale im Vordergrund, sondern dazu, den Winkelbereich, in dem es nicht zu Ausblendungen kommt, den erwünschten Signalen zuzuordnen. Kombination mit D4 3.10.1 Das Dokument D4 betrifft ein Hörinstrument, bei dem ein Richtungssensor die Fokusrichtung bestimmt, auf die sich die Aufmerksamkeit des Benutzers richtet, und die Ausgangssignale von mehreren Mikrofonen so verarbeitet, dass Signale aus der Fokusrichtung hervorgehoben werden (vgl. Zusammenfassung oder Absatz [0006]). Die Fokusrichtung kann dabei die Richtung sein, in die der Kopf des Benutzers oder seine Augen gerichtet sind (vgl. Absatz [0023]). Die Fokussierung auf die Mikrofonsignale aus der Fokusrichtung wird hierbei durch gezielte Verzögerungen der Signale der verschiedenen Mikrofone und durch spätere Addierung erreicht (Absatz [0031]).
3.10.2 Eine Kombination mit dem Verfahren von D4 ist zwar denkbar, würde aber nicht zum Verfahren von Anspruch 1 führen. Das Ergebnis einer solchen Kombination wäre nämlich ein Hörinstrument, bei dem innerhalb eines festgelegten Winkelbereichs (Hintergrund) störende Signale abgeschwächt (Dokument D5) und im Vordergrund Signale aus einer einstellbaren Fokusrichtung hervorgehoben würden, in die der Benutzer seine Aufmerksamkeit richtet (Dokument D4). Es wäre allerdings weder die Steuerung des Vorgangs durch die Kopfbewegung des Benutzers gemäß Merkmal c) noch die Einschränkung des Fokus-Raumwinkels gerade soweit, bis der Pegel der entsprechenden Signale noch enthalten sind, gemäß Merkmal e) enthalten.
Die Fachperson wäre somit, ausgehend von D5 und vor die vorgenannte objektive Aufgabe gestellt, sowohl unter Heranziehung des allgemeinen Fachwissens als auch bei Kombination mit D4 nicht zum Gegenstand von Anspruch 1 gelangt, ohne erfinderisch tätig werden zu müssen. Mit anderen Worten kann durch die Lehre von D4 oder D5 weder eine kopfbewegungsabhängige Fokussierung des Beamformers noch eine sukzessive Verringerung des entsprechenden Raumwinkels nahegelegt werden.
4. Hauptantrag - erfinderische Tätigkeit ausgehend von Dokument D4 (Artikel 56 EPÜ) 4.1 Das Dokument D4 offenbart weder das Erfassen, ob ein Benutzer den Kopf nicht mehr weiter bewegt, noch das Einschränken eines Fokus-Raumwinkels - in welcher Weise auch immer. Es wird hier vielmehr nur die Orientierung der Fokusrichtung kopfbewegungsabhängig verändert. Somit unterscheidet sich das Verfahren von Anspruch 1 von demjenigen von D4 zumindest durch die Merkmale c) und e).
4.2 Die ausgehend von D4 der Erfindung zugrunde liegende objektive technische Aufgabe kann darin gesehen werden, die Fokussierung in dem System von D4 optimal zu konzentrieren.
4.3 Kombination mit allgemeinem Fachwissen Bei dem Verfahren von D4 findet eine Fokussierung auf einen bestimmten Raumwinkel statt, wobei eine dynamische Veränderung des Raumwinkels nicht offenbart ist oder angeregt wird. Eine naheliegende Lösung für die vorgenannte objektive Aufgabe wäre es nun, einfach den Raumwinkel enger zu wählen oder durch den Benutzer einstellbar zu gestalten. Diesen dynamisch abhängig von Kopfbewegungen oder gar abhängig von einem Stopp von Kopfbewegungen zu machen, liegt jedoch außerhalb des allgemeinen Fachwissen. Ebenso liegt es außerhalb des allgemeinen Fachwissens, den Raumwinkel der Fokusrichtung soweit zu verengen, bis der Pegel des entsprechenden Signals abnimmt.
4.4 Kombination mit D5 Die Überlegungen aus Punkt 3.10.2 oben gelten ebenso für die Kombination ausgehend von D4 mit D5. Auch eine Kombination der beiden Dokumente führt also nicht zum Verfahren von Anspruch 1 und legt somit dieses nicht nahe.
4.5 Die Fachperson wäre somit, ausgehend von D4 und vor die vorgenannte objektive Aufgabe gestellt, sowohl unter Heranziehung des allgemeinen Fachwissens als auch bei Kombination mit der Lehre von D5 nicht zum Gegenstand von Anspruch 1 gelangt, ohne erfinderisch tätig werden zu müssen.
5. Anspruch 1 des Hauptantrags beruht somit auf einer erfinderischen Tätigkeit und erfüllt das Erfordernis von Artikel 56 EPÜ.
6. Änderung der Beschreibung - Artikel 123 (3) EPÜ 6.1 Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass für die Änderung des Absatzes [0018] im erteilten Patent keine Grundlage in der ursprünglichen Offenbarung vorläge, da die ursprüngliche Definition von "Pegel akustischer Signale" zu etwas anderem, nämlich der "Präsenz gewünschter akustischer Signale", umgedeutet worden sei (Artikel 123 (2) EPÜ). Durch Streichen dieses Absatzes [0018] sei nun die explizite Definition "Präsenz gewünschter akustischer Signale" für den Begriff "Pegel akustischer Signale" entfernt worden. Dies hätte aber Auswirkungen auf die Auslegung des Begriffs "Pegel akustischer Signale" gemäß Merkmal e) in Anspruch 1 und erweitere somit den Schutzbereich des erteilten Patents (Artikel 123 (3) EPÜ).
6.2 Die Kammer ist anderer Ansicht. - Zum einen wurde schon im vorangegangenen Beschwerdefall T 455/19 festgestellt ("res judicata"), dass die Streichung von Absatz [0018] der ursprünglichen Beschreibung nicht gegen Artikel 123 (2) EPÜ verstößt, da die obigen Ausdrücke in der ursprünglichen Anmeldung als gleichwertige Alternativen offenbart werden (vgl. T 455/19, Gründe 5.3.2).
- Zum anderen wird nach Artikel 69 (1) Satz 1 EPÜ der Schutzbereich eines Patents durch dessen Patentansprüche bestimmt. Hierbei ist nach Artikel 69 (1) Satz 2 EPÜ die Beschreibung zur Auslegung der Ansprüche (irgendwie) heranzuziehen. Schon der anspruchsgemäße Ausdruck "Pegel akustischer Signale" (d. h. die Amplitude der akustischen Signale) lässt nach Ansicht der Kammer bereits eine eindeutige Bestimmung des Schutzbereichs des Patents durch den fachkundigen Leser zu. Auch bei Heranziehung der entsprechenden Patentbeschreibung käme dieser fachkundige Leser nun zu keiner anderen Schlussfolgerung - zumal die besagten Ausdrücke bereits als gleichwertige Alternativen offenbart werden (siehe z. B. auch Absatz [0052] des Streitpatents).
6.3 Somit liegt weder ein Verstoß gegen Artikel 123 (2) noch gegen Artikel 123 (3) EPÜ vor.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Geschäftsstellenbeamte:
Der Vorsitzende:
B. Brückner K. Bengi-Akyürek