Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.08 / 2025
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 27.03.2025 – T 659/23
Technische Beschwerdekammer 3.2.08 · ECLI:EP:BA:2025:T065923.20250327
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 0659/23 - 3.2.08
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.08 vom 27. März 2025 Beschwerdeführerin:
(Einsprechende) Amada Co., Ltd. 200 Ishida Isehara-shi, Kanagawa 259-1196 (JP) Vertreter:
Grünecker Patent- und Rechtsanwälte PartG mbB Leopoldstraße 4 80802 München (DE) Beschwerdegegnerin:
TRUMPF Maschinen Austria GmbH & Co. KG. Industriepark 24 4061 Pasching (AT) (Patentinhaberin) Vertreter:
Burger, Hannes Anwälte Burger & Partner Rechtsanwalt GmbH Rosenauerweg 16 4580 Windischgarsten (AT) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
C. Schmidt G. Buchmann M. Foulger Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 25. Januar 2023 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 3558556 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Sachverhalt und Anträge
I. Die Einspruchsabteilung entschied, den Einspruch gegen das Europäische Patent Nr. 3 558 556 zurückzuweisen.
II. Die Einsprechende legte Beschwerde gegen diese Entscheidung ein.
III. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents.
IV. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragte die Zurückweisung der Beschwerde, dass heißt die Aufrechterhaltung des Patents in der erteilten Fassung, oder auf der Grundlage eines der folgenden Hilfsanträge in der angegebenen Reihenfolge:
- Hilfsantrag 32, - Hilfsanträge 1 bis 7, - Hilfsantrag 5A, - Hilfsantrag 4A, - Hilfsantrag 1A, - Hilfsantrag 1B, - Hilfsanträge 8 bis 30, - Hilfsanträge 30A, 30B oder - Hilfsantrag 31, (Hilfsanträge 1 - 29 eingereicht mit Schriftsatz vom 11. November 2022, Hilfsanträge 1A, 1B, 4A, 5A, 30, 30A, 30B, 31 und 32 eingereicht mit Schriftsatz vom 2. Januar 2023).
V. Am 27. März 2025 fand eine mündliche Verhandlung vor der Kammer statt.
VI. In dieser Entscheidung werden folgende Beweismittel genannt:
E1 JP 2001-150032 A (mit Übersetzung) E3 JP H10-71499 A (mit Übersetzung) E8 EP 2 138 247 A2 VII. Die unabhängigen Ansprüche haben folgenden Wortlaut:
a) Hauptantrag (Anspruch 1 wie erteilt, Merkmalsgliederung hinzugefügt):
"M1 Werkzeugmagazin (26) für eine Biegemaschine (3), insbesondere für eine Abkantpresse, M2 wobei das Werkzeugmagazin (26) mehrere Speicherschienen (28) aufweist, M2a welche in einem Magazingehäuse (27) angeordnet sind und zur Aufnahme von Biegewerkzeugen (4) dienen, M3 wobei die Speicherschienen (28) derart ausgebildet sind, dass in deren Längserstreckung (30) mehrere Biegewerkzeuge (4) hintereinander gereiht Platz finden, M4 wobei die Speicherschienen (28) M4a in Richtung deren Längserstreckung (30) M4b aus einer Vorderseite (29) des Magazingehäuses (27) ausziehbar sind, dadurch gekennzeichnet, dass M5 zumindest eine der ausziehbaren Speicherschienen (28) M5a jeweils zur Aufnahme eines Biegestempels (5) und M5b eines Biegegesenks (6) ausgebildet ist, M6 wobei M6a in dieser ausziehbaren Speicherschiene (28) eine untere Aufnahmenut (39) zur Aufnahme des Biegestempels (5) ausgebildet ist und M6b in dieser ausziehbaren Speicherschiene (28) eine obere Aufnahmenut (40) zur Aufnahme des Biegegesenks (6) ausgebildet ist."
b) Hilfsantrag 2:
In Anspruch 1 wurde das Merkmal aus dem erteilten Anspruch 5 hinzugefügt, wonach M8 "die Speicherschienen (28) mittels einem Teleskopschienensystem (31) im Magazingehäuse aufgenommen sind."
VIII. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) argumentierte im Wesentlichen wie folgt:
Hauptantrag Dokument E8 sei nicht in das Verfahren zuzulassen, da es bereits von der Einspruchsabteilung nicht zugelassen worden sei. Es gebe keine Umstände im Sinne von Artikel 12(6) VOBK, die die Zulassung rechtfertigen würden. Der Gegenstand des Anspruchs 1 unterscheide sich im Übrigen von der E8 durch die Merkmale M2a, M4, M4a und M4b, und sei daher nicht naheliegend.
Hilfsantrag 2 Hilfsantrag 2 sei vorgelegt worden, um Einwände basierend auf den Entgegenhaltungen E1, E2 und E8 zu begegnen. Der Einwand, wonach E8 auch das Merkmal M8 zeige, sei verspätet vorgebracht worden und daher nicht zuzulassen. E8 zeige außerdem kein Teleskopschienensystem nach Merkmal M8 und lege dies auch nicht nahe.
IX. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) argumentierte im Wesentlichen wie folgt:
Hauptantrag Dokument E8 sei in das Verfahren zuzulassen, da es im Hinblick auf den Gegenstand des Anspruchs 1 relevant sei. Dieser Umstand rechtfertige die Zulassung entgegen der Entscheidung der Einspruchsabteilung. Der Gegenstand des Anspruchs 1 unterscheide sich von E8 nur dadurch, dass die Speicherschienen in einem Magazingehäuse (27) angeordnet seien (Merkmal M2a), und sei daher für einen Fachmann naheliegend.
Hilfsantrag 2 E8 offenbare auch ein Teleskopschienensystem (Merkmal M8), wie es in Hilfsantrag 2 hinzugefügt wurde. Daher sei der Gegenstand von Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 ebenfalls nicht erfinderisch gegenüber E8. Dieser Einwand sei zuzulassen. Hingegen sei der Hilfsantrag 2 nicht zuzulassen, da er nicht substantiiert war.
Entscheidungsgründe§
1. Hauptantrag 1.1 Mit der Beschwerdebegründung erhob die Beschwerdeführerin einen Einwand wegen mangelnder erfinderischer Tätigkeit des Anspruchs 1 ausgehend von E8. 1.2 Zulassung der E8 1.2.1 Die Beschwerdegegnerin beantragte, Dokument E8 nicht in das Verfahren zuzulassen. Es sei von der Einspruchsabteilung nicht zugelassen worden, weil es prima facie der Aufrechterhaltung des Patents nicht entgegenstehe. Diese Entscheidung sei richtig gewesen und die Kriterien hierfür seien richtig angewandt worden.
Das Beschwerdeverfahren sei nicht dafür vorgesehen, das Ermessen der Einspruchsabteilung zu ersetzen. Ansonsten wäre der Einspruchsabteilung dieses Ermessen faktisch genommen.
1.2.2 Artikel 12(6), Satz 2, VOBK räumt der Kammer ein Ermessen ein, Anträge, Tatsachen, Einwände oder Beweismittel, die im Einspruchsverfahren nicht zugelassen wurden, zuzulassen, falls die Umstände der Beschwerdesache eine Zulassung rechtfertigen. Die Kammer hält die E8 prima facie für relevant. Das Dokument offenbart, anders als von der Einspruchsabteilung angenommen, auch das Merkmal M4b. Diese Abweichende Beurteilung der Offenbarung der E8 stellt einen Umstand dar, der eine Zulassung nach Artikel 12(6) VOBK rechtfertigt.
Daher lässt die Kammer das Dokument E8 in das Beschwerdeverfahren zu.
1.3 Erfinderische Tätigkeit ausgehend von E8 1.3.1 E8 offenbart ein M1 Werkzeugmagazin (Werkzeugablage 4) für eine Biegemaschine (2), M2 wobei das Werkzeugmagazin mehrere Speicherschienen (Aufnahmesegmente 31) aufweist, M2a welche in einem Magazingehäuse (27) an einem Werkzeuggestell (20) mit einer vertikalen Platte (25) angeordnet sind und zur Aufnahme von Biegewerkzeugen (10, 11) dienen, M3 wobei die Speicherschienen (31) derart ausgebildet sind, dass in deren Längserstreckung mehrere (mindestens eines: Spalte 6, Zeile 7) Biegewerkzeuge hintereinander gereiht Platz finden, M4 wobei die Speicherschienen M4a in Richtung deren Längserstreckung M4b aus einer Vorderseite des Werkzeugmagazins ausziehbar sind.
Die Beschwerdegegnerin argumentierte, die Aufnahmesegmente 31 würden in der Vorrichtung der E8 nicht in Längsrichtung aus der Vorderseite ausgezogen. Dies sei gar nicht möglich, da nicht genügend Platz vor dem Werkzeugmagazin vorhanden sei. Die Aufnahmesegmente 31 würden vielmehr sofort nach dem Lösen von dem gabelförmigen Support 29 nach oben oder seitlich weggeschwenkt.
Figur 1 der E8 zeigt jedoch vor der Werkzeugablage 4 genügend Platz, um die Aufnahmesegmente nach vorne zu entnehmen. Zumindest ist das Werkzeugmagazin an sich so aufgebaut, dass dies möglich ist (Figur 2). Mehr verlangt Merkmal M4b mit dem Begriff "ausziehbar" nicht.
Des Weiteren offenbart E8, dass M5 zumindest eine der ausziehbaren Speicherschienen 31 M5a jeweils zur Aufnahme eines Biegestempels (10) und M5b eines Biegegesenks (11) ausgebildet ist, M6 wobei M6a in dieser ausziehbaren Speicherschiene eine untere Aufnahmenut (34) geeignet zur Aufnahme des Biegestempels ausgebildet ist und M6b in dieser ausziehbaren Speicherschiene eine obere Aufnahmenut (33) geeignet zur Aufnahme des Biegegesenks ausgebildet ist.
Figur 2 zeigt zwar nicht, dass beide Nuten einer Speicherschiene mit jeweils einem Biegestempel und einem Biegegesenk belegt sind. Die Merkmale M6a und M6b verlangen jedoch nur eine Eignung der Speicherschienen hierfür. Diese Eignung ist, wie aus Figur 2 ersichtlich, gegeben.
1.3.2 Der Gegenstand des Anspruchs 1 unterscheidet sich daher von der E8 dadurch, dass die Speicherschienen in einem Magazingehäuse (27) angeordnet sind (Merkmal M2a).
1.3.3 Das unterscheidende Merkmal hat den technischen Effekt, die gelagerten Werkzeuge vor Verschmutzung zu schützen.
1.3.4 Für einen Fachmann ist es naheliegend, für ein Werkzeugmagazin, dessen Inhalt in einer Fertigungsumgebung vor Verschmutzung geschützt werden soll, ein Gehäuse vorzusehen. Hierfür ist nicht einmal spezielles Fachwissen nötig, sondern es genügt das Alltagswissen.
1.3.5 Daher beruht der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ).
2. Hilfsantrag 2 2.1 Die Erklärung der Beschwerdegegnerin, das Verfahren mit dem Hilfsantrag 2 fortsetzen zu wollen, interpretiert die Kammer dergestalt, dass Hilfsantrag 2 einen Rang unmittelbar nach dem Hauptantrag erhalten sollte.
2.2 Neuer Einwand gegen Hilfsantrag 2 2.2.1 In Hilfsantrag 2 wurde das Merkmal M8 hinzugefügt, wonach "die Speicherschienen (28) mittels einem Teleskopschienensystem (31) im Magazingehäuse aufgenommen sind."
2.2.2 Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass das Teleskopschienensystem gemäß dem Streitpatent (Absatz [0065]) nicht nur einzelne (separate) Gleitschienen umfasse, sondern auch direkt durch die Speicherschiene und das Magazingehäuse gebildet werden könne. Ein entsprechendes Teleskopschienensystem, das durch den gabelförmigen Support 29 und die Außennuten 32 der Aufnahmesegmente 31 gebildet werde, sei in E8 gezeigt (Absatz [0026]). Daher sei Merkmal M8 kein weiteres Unterscheidungsmerkmal gegenüber E8. Folglich sei der Gegenstand von Anspruchs 1 des Hilfsantrags 2 aus dem gleichen Grund nicht erfinderisch wie der Gegenstand von Anspruch 1 des Hauptantrags.
2.2.3 Die Beschwerdegegnerin wandte ein, dass dieser Einwand erstmalig im Schreiben vom 25. Februar 2025 vorgebracht worden sei. Er sei daher nicht in das Verfahren zuzulassen und bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht zu berücksichtigen.
2.2.4 In der Beschwerdebegründung, Punkt 3f) hatte die Beschwerdeführerin bezüglich erfinderischer Tätigkeit von Hilfsantrag 2 auf die Eingaben im Einspruchsverfahren vom - 27. Oktober 2021, Punkt IV.5(b) und vom - 11. November 2022, Punkt III.5(a), (b) und (c) verwiesen.
Die Argumentation im Schreiben vom 27. Oktober 2021 bezieht sich lediglich auf die Dokumente E1 und E2, nicht aber auf E8. Punkt III.5(a) vom 11. November 2022 bezieht sich auf eine Argumentationslinie ausgehend von E8 in Kombination mit E1 oder E3. Das Merkmal von Anspruch 5 (jetzt Merkmal M8) sei in E1 und E3 offenbart und könne in naheliegender Weise in das Werkzeugmagazin der E8 integriert werden.
Die am 25. Februar 2025 vorgebrachte Argumentationslinie verortet das Merkmal M8 jedoch in Dokument E8 und kombiniert die E8 lediglich mit dem allgemeinen Fachwissen. Dies ist eine grundsätzlich neue Argumentationslinie im Vergleich zu dem Vorbringen in der Beschwerdebegründung, und stellt daher eine Änderung des Beschwerdevorbringens im Sinne der VOBK dar. Artikel 13(2) VOBK verlangt für die Zulassung von Änderungen des Beschwerdevorbringens nach Zustellung einer Mitteilung nach Artikel 15 Absatz 1, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen, die die Zulassung zu diesem späten Zeitpunkt rechtfertigen. Da die E8 der Beschwerdeführerin bereits aus dem Einspruchsverfahren bekannt war, und der Gegenstand des jetzigen Hilfsantrags 2 auch bereits in Bezug auf den erteilten Anspruch 5 behandelt wurde, liegt kein außergewöhnlicher Umstand vor.
2.2.5 Daher lässt die Kammer diese neu vorgebrachte Argumentationslinie der Beschwerdeführerin nicht in das Verfahren zu.
2.3 Neuer Einwand gegen die Zulassung des Hilfsantrags 2 2.3.1 Die Beschwerdeführerin beantragte während der mündlichen Verhandlung erstmals, den Hilfsantrag 2 nicht in das Verfahren zuzulassen, da dieser nicht substantiiert sei und damit die Erfordernisse von Artikel 12(3) VOBK nicht erfülle. Die hinreichende Begründung des Hilfsantrags habe die Kammer auch ohne vorherige Rüge eines Beteiligten von Amts wegen zu prüfen. Die Beschwerdeführerin sei dagegen nicht verpflichtet gewesen, einen Einwand wegen mangelnder Substantiierung zu erheben.
Dass die Beschwerdeführerin auf diesen Zulässigkeitsmangel erst in der mündlichen Verhandlung hingewiesen und erst dann die Nichtzulassung des Antrags beantragt habe, sei daher irrelevant.
2.3.2 Nach Artikel 12(5) VOBK steht es im Ermessen der Kammer, Vorbringen eines Beteiligten nicht zuzulassen, soweit es die Erfordernisse nach Artikel 12(3) VOBK nicht erfüllt. Hieraus lässt sich jedoch keine Verpflichtung der Kammer ableiten, einen Hilfsantrag auf seine Substantiierung zu überprüfen und bei fehlender Substantiierung nicht zuzulassen. Im Gegenteil beinhaltet der Ermessensspielraum die Möglichkeit, auch Anträge zuzulassen, die die Erfordernisse des Artikels 12(3) VOBK nicht erfüllen.
In einem solchen Fall steht es den Beteiligten offen, die Zulassung in Frage zu stellen und einen entsprechenden Antrag auf Nicht-Zulassung zu stellen.
2.3.3 Im vorliegenden Fall hatte die Beschwerdeführerin bereits mit der Beschwerdebegründung (Punkt III.3 f) einen sachlichen Einwand gegen den aus dem Einspruchsverfahren stammenden Hilfsantrag 2 erhoben. Die Beschwerdegegnerin hat den Hilfsantrag 2 mit der Beschwerdeerwiderung am 11. Oktober 2023 erneut eingereicht.
Im Anschluss daran hätte die Beschwerdeführerin bereits Gelegenheit gehabt, gegen die Hilfsanträge weitere Einwände, insbesondere zu deren Zulassung, zu erheben.
2.3.4 Mit dem Bescheid vom 18. Dezember 2024 äußerte die Kammer ihre vorläufige Ansicht, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 von Hilfsantrag 2 auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Die Zulässigkeit des Hilfsantrags 2 stellte die Kammer dabei nicht in Frage.
Spätestens ab diesem Zeitpunkt musste der Beschwerdeführerin klar sein, dass die Kammer nicht von der Möglichkeit Gebrauch machte, den Hilfsantrag 2 wegen mangelnder Substantiierung nicht zuzulassen.
2.3.5 In Reaktion auf den Bescheid der Kammer reichte die Beschwerdeführerin am 26. Februar 2025 weitere Argumente ein. Dabei argumentierte sie inhaltlich gegen die erfinderische Tätigkeit von Anspruch 1 des Hilfsantrags 2, erhob aber wiederum keinen Einwand bezüglich der Zulassung von Hilfsantrag 2. 2.3.6 Während der mündlichen Verhandlung am 27. März 2025 wurde die erfinderische Tätigkeit von Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 gleichzeitig mit der Frage der Zulassung des neuen Einwands der Beschwerdeführerin (siehe oben) diskutiert.
Erst nach der Entscheidung der Kammer, den neuen Einwand gegen Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 nicht zuzulassen, beantragte die Beschwerdeführerin, den Hilfsantrag 2 nicht zuzulassen. Diesen Einwand hätte die Beschwerdeführerin jedoch spätestens nach Kenntnis des Bescheids der Kammer erheben können und müssen, da darin eine positive Stellungsnahme bezüglich Hilfsantrag 2 enthalten war. Stattdessen ist die Beschwerdeführerin auf die inhaltlichen Argumente eingegangen und hat sich hierauf beschränkt.
Das Erheben des Einwands gegen die Zulassung nach Abschluss Diskussion über Hilfsantrag 2 in der mündlichen Verhandlung ist auf jeden Fall als verspätet zu werten. Für dieses späte Vorbringen liegen keine sachlichen Gründe vor.
2.3.7 Daher hat die Kammer den Einwand gegen die Zulassung von Hilfsantrag 2 nicht in das Verfahren zugelassen.
2.4 Hilfsantrag 2 - erfinderische Tätigkeit 2.4.1 Abgesehen von der Tatsache, dass die Kammer die neue Argumentationslinie ausgehend von E8 nicht zugelassen hat, ist die Kammer auch zu dem Schluss gelangt, dass der Gegenstand von Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 ausgehend von E8 nicht naheliegend ist.
2.4.2 Die Beschwerdeführerin argumentierte, das Merkmal M8 sei ebenfalls durch die E8 offenbart. Der in Absatz [0026] beschriebene und in Figur 2 gezeigte gabelförmige Support 29 und die Außennuten 32 der Aufnahmesegmente 31 bildeten ein Teleskopschienensystem im Sinne von Merkmal 8. Absatz [0065] der Patentschrift bestätige, dass das Teleskopschienensystem direkt in der Speicherschiene bzw. dem Magazingehäuse ausgebildet sein könnten.
Die Kammer stimmt der Beschwerdegegnerin jedoch darin zu, dass der gabelförmige Support 29 im Zusammenwirken mit dem Aufnahmesegment 31 aufgrund seiner geringen Länge nicht als Teleskopschiene betrachtet werden kann. Es ist nicht vorgesehen, dass das Aufnahmesgement an dem Support entlanggleitet, sondern der Support greift lediglich in die Außennuten 32 ein (Spalte 7, Zeile 12) und wird dort mittels des Spannbolzens 30 gehalten. Ein nennenswertes Entlanggleiten des Aufnahmesgements an dem Support ist aufgrund seiner geringen Länge nicht möglich und wird in E8 auch nicht erwähnt. Im Gegenteil wird das Aufnahmesegment bei der Entnahme durch den Werkzeuggreifer 19 erfasst und durch diesen gehalten. Daher unterscheidet sich der Gegenstand des Anspruchs 1 von Hilfsantrag 2 von der E8 zusätzlich darin, dass "die Speicherschienen (28) mittels einem Teleskopschienensystem (31) im Magazingehäuse aufgenommen sind." (Merkmal M8).
Dieses Merkmal bewirkt, wie von der Beschwerdegegnerin vorgetragen, dass die Speicherschienen beim Herausziehen aus dem Magazingehäuse geführt werden, ohne herauszufallen. Die Kammer stimmt der Beschwerdegegnerin darin zu, dass dies in der E8 bereits durch den Werkzeuggreifer 19 am Manipulator 3 erreicht wird. Eine zusätzliche Führung durch eine Teleskopschiene ergäbe eine doppelte Führung für die Speicherschienen und damit ein überbestimmtes System. Es ist daher für den Fachmann, unter Heranziehung des Fachwissens, nicht naheliegend, ausgehend von E8 zusätzlich zu dem Werkzeuggreifer noch ein Teleskopschienensystem hinzufügen.
2.4.3 Daher beruht der Gegenstand von Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 auf einer erfinderischen Tätigkeit.
2.5 Die Beschwerdeführerin machte auf Nachfrage keine weiteren Einwände gegen Hilfsantrag 2 geltend.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Die Sache wird an die Einspruchsabteilung mit der Anordnung zurückverwiesen, das Patent in folgender Fassung aufrecht zu erhalten. - Ansprüche 1 bis 16 gemäß Hilfsantrag 2, eingereicht mit Schriftsatz vom 11. November 2022, - Beschreibung: Paragraphen [0001] bis [0011], [0013] bis [0064] und [0066] bis [0074] wie erteilt sowie Paragraph [0012] wie von der Patentinhaberin zusammen mit Hilfsantrag 2 mit Schriftsatz vom 11. November 2022 vorgelegt. - Zeichnungen: Fig. 1 bis 5 wie erteilt.
Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
C. Moser
C. Schmidt