Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.04 / 2025

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 26.03.2025 – T 285/23

Technische Beschwerdekammer 3.2.04 · ECLI:EP:BA:2025:T028523.20250326

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 0285/23 - 3.2.04

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.04 vom 26. März 2025 Beschwerdeführerin:

(Patentinhaberin) CLAAS Selbstfahrende Erntemaschinen GmbH Mühlenwinkel 1 33428 Harsewinkel (DE) Vertreter:

CLAAS Gruppe Mühlenwinkel 1 33428 Harsewinkel (DE) Beschwerdegegnerinnen:

Deere & Company/John Deere GmbH & Co. KG One John Deere Place/John-Deere-Str. 70 Moline, IL 61265/US/68163 Mannheim/DE (US) (Einsprechende) Vertreter:

Holst, Sönke John Deere GmbH & Co. KG Mannheim Regional Center Global Intellectual Property Services John-Deere-Strasse 70 68163 Mannheim (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzende Mitglieder:

S. Hillebrand C. Kujat T. Bokor Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 22. Dezember 2022 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 3298880 aufgrund des Artikels 101 (3) (b) EPÜ widerrufen worden ist.

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde der Patentinhaberin richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, das europäische Patent Nr. 3 298 880 nach Artikel 101 (2) und (3)(b) EPÜ zu widerrufen.

II. Die Einspruchsabteilung war unter anderem der Auffassung, dass der Gegenstand von Anspruch 1 gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag 1 nicht neu gegenüber der Offenbarung des Dokuments D1 sei, und hat daher das Patent widerrufen. In ihrer Entscheidung hat die Einspruchsabteilung unter anderem die folgende Entgegenhaltung zitiert:

D1 EP 3 000 303 A1 III. Die Patentinhaberin als Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Aufrechterhaltung des Patents in geändertem Umfang gemäß einem der Hilfsanträge 1 oder 2, eingereicht mit der Beschwerdebegründung vom 21. April 2023 bzw. mit Schreiben vom 21. Februar 2025. IV.

Die gemeinsamen Beschwerdegegnerinnen (gemeinsame Einsprechende) beantragen die Zurückweisung der Beschwerde.

V. In einer Mitteilung gemäß Artikel 15(1) VOBK als Anlage zur Ladung zur mündlichen Verhandlung teilte die Kammer den Parteien ihre vorläufige Auffassung mit. Die mündliche Verhandlung fand am 26. März 2025 als Videokonferenz in Anwesenheit beider Parteien statt.

VI. Anspruch 1 der für diese Entscheidung relevanten Anträge hat den folgenden Wortlaut:

Hilfsantrag 1 "Mähdrescher (2) mit einem die Verteilung eines aus dem Mähdrescher austretenden Gutstranges auf dem Boden regelnden Fahrerassistenzsystem (98), welches über eine Recheneinheit (90) und zumindest eine Anzeigeeinheit (37) verfügt, wobei die Recheneinheit (90) von maschineninternen Sensorsystemen (41) generierte Informationen (91), externe Informationen (92) und in der Recheneinheit (90) hinterlegbare Informationen (93) verarbeitet und der auf dem Boden (26) zu verteilende Gutstrang (28) im rückwärtigen Bereich des Mähdreschers (2) eine Zerkleinerungs- und/oder Verteileinrichtung (23, 29, 42, 127) durchläuft, wobei in dem Fahrerassistenzsystem (98) zur Regelung der Verteilung des aus dem Mähdrescher (2) austretenden Gutstranges (28) auswählbare Verteilstrategien (100) hinterlegt sind dadurch gekennzeichnet, dass jeder Verteilstrategie (100) ein oder mehr Teilstrategien (101) zugeordnet sind und bei Auswahl einer Verteilstrategie (100) eine oder mehrere der jeweiligen Verteilstrategie (100) zugeordnete Teilstrategien (101) abgearbeitet werden, eine Verteilstrategie (100) und eine Teilstrategie (101) oder eine Kombination aus mehreren Verteilstrategien (100) und mehreren Teilstrategien (101) vom Bediener (39) des Mähdreschers (2) ausgewählt oder vom Fahrerassistenzsystem (98) vorgeschlagen wird." Hilfsantrag 2 Anspruch 1 ist wie im Hilfsantrag 1, wobei das Kennzeichen die folgenden Änderungen aufweist (von der Kammer mit Durch- und Unterstreichung hervorgehoben:

"... dass jeder Verteilstrategie (100) ein oder mehr mehrere Teilstrategien (101) zugeordnet sind und bei Auswahl einer Verteilstrategie (100) eine oder mehrere der jeweiligen Verteilstrategie (100) zugeordnete Teilstrategien (101) abgearbeitet werden, wobei eine Verteilstrategie (100) und eine Teilstrategie (101) oder eine Kombination aus mehreren Verteilstrategien (100) und mehreren Teilstrategien (101) vom Bediener (39) des Mähdreschers (2) ausgewählt oder vom Fahrerassistenzsystem (98) vorgeschlagen wird."

VII. Das entscheidungserhebliche Vorbringen der Parteien wird im Detail in den Entscheidungsgründen diskutiert.

Entscheidungsgründe§

1. Die Beschwerde ist zulässig.

2. Hilfsantrag 1 - Neuheit Die angefochtene Entscheidung verneinte die Neuheit des Gegenstands von Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 gegenüber der Offenbarung des Dokuments D1, siehe den Absatz 3 der Entscheidungsgründe. Die Patentinhaberin als Beschwerdeführerin bestreitet diesen von den Einsprechenden als Beschwerdegegnerinnen unterstützten Befund der Entscheidung.

2.1 Das Dokument D1 offenbart unbestritten ein Verfahren nach dem Oberbegriff von Anspruch 1 des Hilfsantrags 1, siehe den Verweis in Absatz II der Beschwerdebegründung auf Absatz 2.1 der Entscheidungsgründe, wo im Zusammenhang mit dem identischen Oberbegriff von Anspruch 1 des im Beschwerdeverfahren nicht weiterverfolgten Hauptantrags die Offenbarung seiner Merkmale im Dokument D1 behandelt wird. Die Kammer stimmt dem zu, denn laut den Figuren 4 und 5 sowie Absätzen [0033], [0034] des Dokuments wird vom Fahrer des Mähdreschers 2 eine Verteilstrategie 100, z.B. "gleichmäßige Gutverteilung", "Häckselqualität" oder "Energieeffizienz" ausgewählt oder vom Fahrerassistenzsystem 98 vorgeschlagen. Ist die Auswahl erfolgt, arbeitet das Fahrerassistenzsystem die gewählte Verteilstrategie ab, siehe Absatz [0040] des Dokuments.

2.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet jedoch im Hinblick auf das in Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 hinzugekommene Merkmal "eine Verteilstrategie und eine Teilstrategie oder eine Kombination aus mehreren Verteilstrategien und mehreren Teilstrategien vom Bediener des Mähdreschers ausgewählt oder vom Fahrerassistenzsystem vorgeschlagen wird", dass bei dem aus D1 vorbekannten Mähdrescher eine Verteilstrategie und eine Teilstrategie vom Bediener ausgewählt werden. Für die Frage der Offenbarung dieses Merkmals im Dokument D1 ist es unerlässlich, zunächst die Bedeutung der Merkmale "Verteilstrategie" und "Teilstrategie" zu klären.

2.3 Im Hinblick auf das Verhältnis zwischen einer Verteilstrategie und einer Teilstrategie hat die Kammer in Absatz 2.5 ihrer Mitteilung die folgende vorläufige Meinung geäußert:

"Die Einspruchsabteilung war in einer zweiten Auslegungsvariante zu dem Ergebnis gelangt, dass mit jeder Verteilstrategie inhärent zugeordnete Prozesse verknüpft sind. Die für die Verteilstrategie "Häckselqualität" genannte Optimierung der Zerkleinerung in der Zerkleinerungseinrichtung scheint die Art und Weise zu betreffen, wie die Häckselqualität erreicht wird. Daher versteht die Kammer den Verweis auf die "zugeordneten Prozesse" in dem Sinne, dass eine Verteilstrategie zwingend bzw. implizit eine ihr zugeordnete Teilstrategie besitzt. Ob zwei Verteilstrategien unterschiedliche (oder dieselben) Teilstrategien aufweisen, scheint dabei unerheblich zu sein." Die Beschwerdeführerin hat zu dieser Sichtweise der Kammer weder in ihrem Schreiben vom 21. Februar 2025 noch während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer weiter Stellung genommen. Mangels weiterer Ausführungen sieht die Kammer keinen Grund, von ihrer Sichtweise abzuweichen. Da Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 die Merkmale "Verteilstrategie" und "Teilstrategie" nicht weiter konkretisiert, und da der Anspruch mit der Alternative "jeder Verteilstrategie ein[e] Teilstrategien zugeordnet sind" eine einzige zugeordnete Teilstrategie umfasst, sieht die Kammer die im Dokument D1 der Verteilstrategie "Häckselqualität" zugeordneten Prozesse wie z.B. Festlegung von Anzahl und Position der Reibleisten oder der Drehzahl der Häckselwelle laut Absatz [0037] des D1 als die dieser Verteilstrategie zugeordnete Teilstrategien an. Die Kammer muss darum nun prüfen, ob die in Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 beanspruchte Auswahl sich von der Auswahl der Verteilstrategie "Häckselqualität" und der ihr zugeordneten Prozesse unterscheidet.

2.4 Im Hinblick auf die Auswahl einer Teilstrategie vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, dass anspruchsgemäß eine doppelte Auswahl stattfinde. Erst werde eine Verteilstrategie ausgewählt, und dann eine Teilstrategie (letzter Absatz auf Seite 6 der Beschwerdebegründung: "die explizite Wahl einer Verteilstrategie und zusätzlich die explizite Wahl einer der ausgewählten Verteilstrategie zugeordneten Teilstrategie"; Hervorhebung durch die Kammer; Schreiben vom 24. Februar 2025, Seite 2, erster Absatz:

"werden dem Bediener zumindest zwei differenzierte Strategien, nämlich die Verteilstrategie und die Teilstrategie vorgeschlagen"). Die Kammer sieht das anders. Das in Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 hinzugekommene Merkmal enthält in der Alternative "eine Verteilstrategie und eine Teilstrategie ... ausgewählt ... wird" keine die Auswahl der Teilstrategie einschränkenden Angaben wie "und dann / und danach / und zusätzlich eine Teilstrategie ausgewählt wird". Daher umfasst dieses Merkmal auch eine gleichzeitig mit der Auswahl der Verteilstrategie erfolgende Auswahl der Teilstrategie. Das geschieht bereits im Dokument D1, wenn bei der Auswahl z.B. der Teilstrategie "Häckselqualität" die ihr inhärent zugeordneten Prozesse - bei obiger Merkmalsauslegung die dieser Verteilstragie zugeordnete Teilstrategie - zugleich mit ausgewählt werden.

2.5 Die Kammer schließt aus alledem, dass der im Dokument D1 offenbarte Mähdrescher mit seinem die Verteilung des austretenden Gutstranges auf dem Boden regelnden Fahrerassistenzsystem alle Merkmale von Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 aufweist, so dass dessen Gegenstand nicht neu ist, Artikel 54 EPÜ.

3. Hilfsantrag 2 - Zulassung zum Verfahren 3.1 Die Vorlage des Hilfsantrags 2 erfolgte erst mit dem Schreiben vom 21. Februar 2025, und damit nach Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung. Dieser verspätet vorgelegte Hilfsantrag stellt geändertes Vorbringen dar, dessen Zulassung nach Maßgabe der Erfordernisse des Artikels 13 VOBK 2020 erfolgt. Daher ist der Hilfsantrag 2 als Änderung des Beschwerdevorbringens eines Beteiligten nach Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung anzusehen, dessen Zulassung einer Rechtfertigung bedarf.

3.2 Die Patentinhaberin als Beschwerdeführerin hat in Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 insbesondere das Merkmal "jeder Verteilstrategie ein oder mehr Teilstrategien zugeordnet sind" durch das Merkmal "jeder Verteilstrategie mehrere Teilstrategien zugeordnet sind" ersetzt, so dass der geänderte Anspruch die Zuordnung einer einzigen Teilstrategie nicht mehr umfasst. Sie rechtfertigt die verspätete Vorlage des Hilfsantrags mit dem Argument, dass die Beschwerdekammer gemäß Randpunkt 2.2 der Mitteilung zu der Sichtweise gelange, dass eine einzige der Verteilstrategie zugeordnete Teilstrategie dem Bediener des Assistenzsystems keine Optimierung eines Schwerpunkts ermögliche. Das sei eine neue und überraschende Sichtweise.

3.3 Die Kammer versteht den Verweis auf eine überraschende Sichtweise in dem Sinne, das dadurch außergewöhnliche Umstände dafür vorliegen, das geänderte Vorbringen den Hilfsantrag 2 - zu berücksichtigen. Dieses Argument überzeugt die Kammer nicht, da es die Argumentationslinie in Absatz 2.2 der Mitteilung Kammer gemäß Artikel 15(1) VOBK verkürzt. Der vollständige Absatz lautet:

"Die Beschwerdeführerin vertritt die Sichtweise, dass das Streitpatent auf eine zweistufige Optimierungsroutine gerichtet sei, bei der zunächst eine Verteilstrategie und sodann zumindest eine dieser zugeordnete Teilstrategien ausgewählt werden, während in Dl sofort die ausgewählte Verteilstrategie abgearbeitet werde. Die Kammer sieht das anders, da das Merkmal "bei Auswahl einer Verteilstrategie eine der jeweiligen Verteilstrategie zugeordnete Teilstrategie abgearbeitet" eine einstufige Auswahl (der Verteilstrategie) mit einer sofortigen Abarbeitung der (einzigen zugeordneten) Teilstrategie umfasst. Entgegen der Sichtweise der Beschwerdeführerin ermöglicht eine einzige zugeordnete Teilstrategie auch nicht dem Bediener oder dem Assistenzsystem, eine bestimmten Schwerpunkt der Optimierung zu sehen/wählen. Daher bildet eine zweistufige Optimierungsroutine nach vorläufiger Meinung der Kammer kein Unterscheidungsmerkmal gegenüber Dl." Der von der Beschwerdeführerin angeführte Verweis der Kammer auf den Schwerpunkt der Optimierung befindet sich erst im zweiten Teil des Absatzes und enthält den Partikel "auch" ("ermöglicht eine einzige zugeordnete Teilstrategie auch nicht dem Bediener oder dem Assistenzsystem", Hervorhebung durch die Kammer). In der deutschen Sprache bekräftigt dieser Partikel eine vorangegangene Aussage. Im vorliegenden Fall ist das die Aussage im ersten Teil des Absatzes, wonach eine einstufige Auswahl der Verteilstrategie mit einer sofortigen Abarbeitung der einzigen zugeordneten Teilstrategie beansprucht ist.

3.4 Nach ständiger Rechtsprechung, siehe RdBK, 10. Auflage 2022, V.A.4.5.4 b) muss ein kausaler Zusammenhang zwischen den außergewöhnlichen Umständen und der verspäteten Einreichung bestehen. Demnach müssen diese Umstände zur Folge haben, dass der Beteiligte seine Anträge nicht früher einreichen konnte. Ein solcher kausaler Zusammenhang besteht im vorliegenden Fall jedoch nicht. Selbst wenn der Verweis auf den Schwerpunkt der Optimierung im zweiten Teil von Absatz 2.2 der Mitteilung ein neues Argument der Kammer gewesen wäre (was vorliegend nicht geklärt werden muss), verweist der erste Teil des Absatzes auf eine einstufige Auswahl der Verteilstrategie mit einer sofortigen Abarbeitung der einzigen zugeordneten Teilstrategie. Dieses Argument ist bereits in der angefochtenen Entscheidung enthalten, siehe den Verweis auf inhärent der Verteilstrategie zugeordnete Prozesse im Brückenabsatz zwischen den Seiten 6 und 7 der Entscheidungsgründe sowie den Verweis auf die im Dokument D1 bei Auswahl einer Verteilstrategie inhärent zumindest mit ausgewählte eine Teilstrategie im zweiten Absatz auf Seite 8 der Entscheidungsgründe. Das Argument wird zudem von den Beschwerdegegnerinnen in ihrer Erwiderung vom 4. Mai 2023 auf die Beschwerdebegründung erneut vorgebracht, siehe die drei letzten Absätze auf Seite 3 der Erwiderung.

3.5 In ihrer Einschätzung, dass die Zuordnung einer einzigen Teilstrategie für die Frage der Neuheit kritisch ist, ist die Kammer folglich einem Einwand der Einsprechenden gefolgt, der spätestens mit deren Erwiderung auf die Beschwerdebegründung, und damit mehr als ein Jahr vor Erlass der Mitteilung der Kammer gemäß Artikel 15(1) VOBK vorgetragen wurde. Was auch immer der Grund für das Ausbleiben einer Reaktion der Patentinhaberin - z.B. durch das rechtzeitige Stellen eines entsprechenden Hilfsantrags - auf diesen Einwand gewesen sein mag, ausreichend Zeit dafür wäre vorhanden gewesen. Die Tatsache, daß sich die Kammer einem Einwand der Einsprechenden anschließt, ist insoweit weder überraschend noch unvorhersehbar, sondern liegt in der Natur der Sache eines einer Entscheidungsinstanz aufgegebenen Rechtsfindungsprozesses. Aus diesen Gründen ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass Umstände vorliegen, mit welchen die verspätete Vorlage des Hilfsantrags 2 zu rechtfertigen wäre. Daher entschied die Kammer, diesen Antrag nicht ins Verfahren zuzulassen, Artikel 13 (2) VOBK 2020. 4. Die Kammer bestätigt aus den obengenannten Gründen den Befund der angegriffenen Entscheidung zur fehlenden Neuheit von Anspruch 1 des Hilfsantrags 1. Der Hilfsantrag 2 wurde nicht zugelassen. Die Beschwerde bleibt somit ohne Erfolg.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Geschäftsstellenbeamte:

Die Vorsitzende:

G. Magouliotis S. Hillebrand