Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.01 / 2025
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 26.03.2025 – T 1961/23
Technische Beschwerdekammer 3.2.01 · ECLI:EP:BA:2025:T196123.20250326
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 1961/23 - 3.2.01
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.01 vom 26. März 2025 Beschwerdeführerin:
(Patentinhaberin) ACPS Automotive GmbH Bertha-Benz-Strasse 2 74379 Ingersheim (DE) Vertreter:
Hoeger, Stellrecht & Partner Patentanwälte mbB Uhlandstrasse 14c 70182 Stuttgart (DE) Beschwerdeführerin:
WESTFALIA - Automotive GmbH Am Sandberg 45 33378 Rheda-Wiedenbrück (DE) (Einsprechende) Vertreter:
Patentanwälte Bregenzer und Reule Partnerschaftsgesellschaft mbB Neckarstraße 47 73728 Esslingen (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
G. Pricolo H. Geuss P. Guntz Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3456554 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 13. Oktober 2023.
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerden richten sich gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3456554 in geändertem Umfang, und zwar in der Fassung des Hilfsantrags 1.
II. Im wesentlichen hat sie entschieden,dass der Gegenstand des erteilten Patents nicht neu ist gegenüber E4. Weiterhin ist die Erfindung ausreichend offenbart und deren Gegenstand nicht unzulässig erweitert. Der Hilfsantrag 1 ist neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
III. Dabei ist auf folgende Dokumente Bezug genommen worden:
E1: WO2018/046658A1 E2: DE 10 2015 100 490 A1 E3: EP 2 952 368 A2 E4: US 9,464,953 B2 E5: DE 20 2013 000 779 U1 E10: DE 299 20 666 U1 E12: US 6 412 806 B1 IV. Am 26. März 2025 fand eine mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts statt. Die Patentinhaberin/Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Aufrechterhaltung des Patents wie erteilt, hilfsweise die Aufrechterhaltung des Patents in geändertem Umfang auf der Grundlage eines der Hilfsanträge 1 oder 2n bis 4n, bzw. weiter hilfsweise, für den Fall der Nichtzulassung letzterer, auf der Grundlage eines der Hilfsanträge 2 bis 9. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des europäischen Patents.
V. Der Anspruch 1 wie erteilt lautet wie folgt (Merkmalskennzeichnung im Fettdruck der in der Entscheidung diskutierten Merkmale eingefügt durch die Kammer):
Anhängekupplung umfassend eine fahrzeugfest montierte Montageeinheit (42), eine an der Montageeinheit (42) gehaltene Lagereinheit (20), mit welcher ein erster Endbereich (24) einer Tragstruktur (60) eines Kugelhalses (22) verbunden ist, und ein an einem zweiten Endbereich (26) der Tragstruktur (60) des Kugelhalses (22) angeordnetes Kuppelelement (32), insbesondere ausgebildet als Kupplungskugel, wobei die Tragstruktur (60) des Kugelhalses (22) eine den ersten Endbereich (24) mit dem zweiten Endbereich (26) verbindende und den zweiten Endbereich (26) relativ zum ersten Endbereich (24) abstützende Strebenstruktur (62) umfasst, welche sich in Arbeitsstellung des Kugelhalses (22) beiderseits einer geometrischen und sich zu einer Mittelachse (58)des Kupplungselements (32) parallel erstreckenden Mittelfläche (80) ausdehnt und jeweils von einem Endbereich (24) zum anderen Endbereich (26) verlaufende Längsstreben (64, 66) aufweist, [M8] zwischen denen sich mindestens zwei quer zu den Längsstreben (64,66) verlaufende Verbindungselemente (82,84,86,88,212,214) erstrecken [M9] und wobei zwischen den Längsstreben (64, 66) mindestens zwei sich quer zu der geometrischen Mittelfläche (80) erstreckende Freiräume (92, 94, 96, 98, 112, 114, 116) liegen, dadurch gekennzeichnet, dass die Strebenstruktur (62) mit einer Verkleidung (120) versehen ist, [M11] dass die Verkleidung (120) mindestens eine struktursteife Abdeckung (122, 124) umfasst, und dass die mindestens eine Abdeckung (122,124) an der Strebenstruktur (62) gehalten ist.
VI. Die zusätzlichen Merkmale des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 lauten wie folgt:
[M13] dass die der Fahrbahn (34) zugewandte Längsstrebe (66) mindestens einen Krümmungsbereich aufweist, dessen mindestens ein Krümmungsmittelpunkt (K2)auf einer der Fahrbahn (34) abgewandten Seite der der Fahrbahn (34) zugewandten Längsstrebe (66) liegt, [M14] dass die der Fahrbahn (34) abgewandte Längsstrebe (64) Krümmungsbereiche (72, 76) aufweist, deren Krümmungsmittelpunkte (K11, K13) auf einer der Fahrbahn (34) abgewandten Seite derselben liegen, [M15] dass beiderseits eines Verbindungselements (82, 84, 86, 88, 212,214) jeweils mindestens ein sich quer zur Mittelfläche (80) erstreckender Freiraum (92,94, 96, 98, 112, 114, 116) liegt, [M16] und dass die Freiräume (92, 94, 96, 98) durch die mindestens eine Abdeckung (122, 124) überdeckt sind.
VII. Die Patentinhaberin vor:
brachte die folgenden Einwände Der Gegenstand des Anspruchs 1 sei neu gegenüber dem Dokument E4. Die Tragstruktur in E4 offenbare eine rear mounting section 36, die in einer fahrzeugseitigen Halterung (22) gehalten werde. Daher müsse es sich hierbei um das handeln, was im Streitpatent dem zweiten Endbereich entspricht. Daran schließe sich eine intermediate sensing section 34 an, die 2 Längsstreben aufweise. Das kupplungsseitige Ende werde durch die inclined wall und die Aufnahme 38 abgeschlossen, was dem ersten Endbereich entspreche. Es sei also lediglich die intermediate sensing section, die die anspruchsgemäße Strebenstruktur enthalte. Hier aber gebe es keine Verbindungselemente. Die pillars 54, 55 gehörten noch zum zweiten Endbereich, da sie gemäß der Beschreibung an der Stelle zu liegen kämen, wo die Tragstruktur aus der fahrzeugseitigen Aufnahme herausrage. Auch könne die in Längsrichtung verlaufende Wand (wall 50) nicht als Verbindungselement im Sinne des Merkmals 8 betrachtet werden, da sie sich nicht quer erstrecke. „Quer“ in Bezug auf einen Längsträger würde der Fachmann immer so verstehen, dass es „sich quer zu seiner Längsausbreitungsrichtung erstreckend“ bedeute. Wenn ein Besenstiel quer durchzusägen sei, würde kein Fachmann diesen entlang seiner Längsachse durchsägen. Außerdem seien Verbindungsstreben in der Beschreibung eindeutig in diesem Sinne definiert. Insofern sei der Anspruchswortlaut eindeutig auf die Verbindungsstreben abgestellt, da er die beanspruchten Verbindungselemente als „sich quer erstreckend“ definiere.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrag 1 sei neu gegenüber Dokument E3. So könnten Steckdosen oder Kabel nicht als eine Abdeckung oder Verkleidung im Sinne der Erfindung angesehen werden. Des weiteren stelle die Kabelführungsrinne keinen Freiraum im Sinne der Erfindung dar. Dies gelte sinngemäß auch für die Dokumente E1, E2, E3 und E5. Auch sei die erfinderische Tätigkeit ausgehend von diesen Dokumenten und E12 gegeben.
Es sei völlig unerklärlich, wo die von der Einsprechenden postulierte Aufgabe herkomme, die Verletzungsgefahr zu bannen. Hiervon sei in der Beschreibung nicht die Rede und die Unterschiedsmerkmale seien nicht geeignet einer Verletzungsgefahr zu begegnen. So müsse ja mindestens noch die Kugel gepolstert werden. Diese Aufgabe ergäbe sich alleine mit dem Wissen um E12. Dasselbe gelte für die Kombination mit E10. Der erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Angriff ausgehend von E3 in Kombination mit E4 dürfe nicht in das Verfahren zugelassen werden. Auch hier sei völlig unklar, wo denn der Fachmann die Idee hernehmen sollte, das Meßsystem nun in E3 zu integrieren. Diese Überlegung lasse sich wiederum überhaupt nur dann anstellen, wenn E4 bekannt ist. Gemäss dem AufgabeLösungsansatz müsse sich die Aufgabe aber aus den Unterschiedsmerkmalen ergeben, die dann zum Kombinationsdokument führten und nicht aus dem bereits gefundenen Kombinationsdokument, dem zufällig ein paar Unterschiedsmerkmale fehlten. Dies sei eine rückschauende Betrachtungsweise.
Hinsichtlich der Angriffe der Einsprechenden in Bezug auf die unzulässige Erweiterung und den Mangel an Offenbarung werde auf die Entscheidung der Einspruchsabteilung verwiesen.
VIII. Die Einsprechende erwiderte im Wesentlichen:
Der Gegenstand des Anspruchs 1 wie erteilt sei nicht neu. Die Strebenstruktur in E4 weise eine top wall (46) und eine bottom wall (48) auf, die sich zwischen diesem zweiten Endbereich und der inclined wall (44) erstreckten. Damit befänden sich zu beiden Seiten der wall 50 Freiräume. Zwischen den Längsstreben lägen pillars 54, 55 und die wall 50; beides seien Verbindungselemente gemäß Merkmal 8 des strittigen Anspruchs 1. Außerdem lägen die pillars 54, 55 an der Übergangstelle zwischen der mounting section 36 und der sensing section 34. In Figur 2 sei die rechte konkave Kontur des pillar 54 zu sehen, damit sei dieser außerhalb des receiver hitch 22 und gehöre nicht mehr zum zweiten Endbereich. Folglich sei dies eben auch ein Verbindungselement nach Merkmal 8. Auch die wall 50 sei ein solches, schließlich verlaufe auch sie „quer“. Auch im Streitpatent seien Verbindungselemente offenbart, die in Richtung der Längsausdehnung der Längsstreben verlaufen. Weiterhin sei auch der Gegenstand des Anspruchs 1 von Hilfsantrag 1 nicht neu gegenüber E3. Hierzu sei insbesondere auszuführen, dass der strittige Anspruch 1 nicht vorschreibe, dass alle Freiräume vollständig abgedeckt seien. E3 weise eine Strebenstruktur auf wie im strittigen Anspruch 1 definiert. In einem der Freiräume sei eine Steckdose montiert. Diese selbst stelle schon eine Abdeckung im Sinne des Anspruchs 1 dar. Dieselbe Situation liege in E1, E2 und E5 vor. In E3 weise aber die Steckdose selbst noch eine Abdeckung 134" auf, die diese teilweise verkleide.
Die Kabelrinne 102 in E3 würde der Fachmann fraglos als einen Freiraum betrachten. Durch diesen laufe ein Kabel mit einer Tülle zur Versteifung (Knickschutz) oder/und Abdichtung. Dies sei nicht nur in Figur 6 sondern auch in Figur 16 zu sehen; dort sei ein Teil zu erkennen, welches sich nach oben (ohne Bezugszeichen) an die Abdeckung 134" anschließe. Damit aber stelle das Kabel, bzw. die Tülle eine Abdeckung des Freiraums 102 dar.
Eine vergleichbare Situation sei in den Dokumenten E1, E2 und E5 gezeigt. Dort deckten ebenfalls Steckdose oder Kabel Freiräume einer Strebenstruktur ab. Mindestens aber beruhe der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, ausgehend von E3. Für die Dokumente E2 und E5 sei das Vorbringen analog. Ausgehend von den Dokumenten E2, E3 oder E5 ergebe sich mit E12 ein Mangel an erfinderischer Tätigkeit. Das Streitpatent zeige in den Figuren 29 und 30 eine Auspolsterung der Kugelhalses. Es sei dazu zwar in der Beschreibung ausgeführt, dass es sich um einen Stoßdämpfer für den Fahrbetrieb handele. Dieser aber könne auch gegen Verletzungsgefahren schützen, die von dem abgestellten Fahrzeug ohne Anhänger ausgingen. Gerade in der Dunkelheit auf einem Parkplatz könne man sich das Schienbein anschlagen. Die Lösung dieser Aufgabe sei aber bekannt aus E12. Dort sei eine Anhängekupplung exakt für diesen Zweck ummantelt worden. Insofern würde der Fachmann, mit der objektiven Aufgabe betraut, die Verletzungsgefahr zu verringern, auf E12 stoßen und die Ummantelung vulgo Abdeckung in die Vorrichtung gemäß E3 integrieren.
Auch ausgehend von E3 in Kombination mit E4 ergebe sich keine erfinderische Tätigkeit für den Gegenstand des Anspruchs 1. Hier stelle sich für den Fachmann die Aufgabe eine Messeinrichtung in den Bereich unterhalb des Kugelkopfes zu integrieren. Eine solche Messeinrichtung sei allerdings aus E4 bekannt. Diese Argumentationslinie müsse aufgrund der hohen Relevanz in das Verfahren zugelassen werden.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 sei unzulässig erweitert, da der erteilte Anspruch 1 sich aus den angemeldeten Ansprüchen 1, 11 und 14 zusammensetze, aber aus diesen Ansprüchen nicht alle dort genannten Merkmale übernommen worden seien. Die jeweils zweiten Merkmale der Ansprüche 11, 12 und 14 schlössen sich mit der Formulierung „dass insbesondere“ an. Dadurch sei aber nicht sprachlich zum Ausdruck gebracht, dass diese zweiten Merkmale fakultative Merkmale seien. Ebenfalls sei die Erfindung nicht so vollständig und deutlich offenbart, dass der Fachmann sie ausführen könne. Nach wie vor sei Merkmal 2 des Anspruchs 3 nicht ausführbar, weil nämlich in Figur 3 des Streitpatents das Bezugszeichen 24 auf einen Abschnitt zeige, der die Symmetrie-Eigenschaft wie in Anspruch 3 gefordert nicht aufweise. Besonders deutlich werde das in Zusammenschau der Figuren 2, 3 und 4: hier verlaufe der Bogenabschnitt des Kugelhalses keinesfalls symmetrisch zu Mittelebene. Des weiteren wisse der Fachmann nicht, wie viele Abdeckungen denn nun verwendet werden sollen. Im aufrechterhaltenen Anspruch 13 seien es mehrere Abdeckungen, während Anspruch 1 nur eine einzige Abdeckung beanspruche.
Entscheidungsgründe§
1. Der Gegenstand des Anspruchs 1 wie erteilt ist nicht neu gegenüber dem Dokument E4, Artikel 54(1) EPÜ.
1.1 Die Kammer folgt hier im wesentlichen der Entscheidung der Einspruchsabteilung. Ergänzend ist auszuführen:
1.2 Selbst wenn die Kammer der Argumentation der Patentinhaberin folgt und die rear mounting section 36 aus E3 als den zweiten Endbereich und die inclined wall (44) als ersten Endbereich gemäß Streitpatent ansieht, so verbleibt die intermediate sensing section 34 als abstützende Strebenstuktur mit den Merkmalen 8 und 9 des Streitpatents. Dies ist insbesondere in der Figur 2 der E3 zu erkennen. Der aus der receiver section 22 herausragende Teil ist als der Teil der abstützenden Strebenstruktur im Sinne des Anspruchs 1 anzusehen.
1.3 Die Strebenstruktur in E3 weist eine top wall (46) und eine bottom wall (48) auf, die sich zwischen diesem zweiten Endbereich und der inclined wall (44) erstrecken (Merkmal 7). Die Freiräume befinden sich zu beiden Seiten der wall 50 (Merkmal 9).
1.4 Zwischen den Längsstreben (top wall (46) und bottom wall (48)) liegen pillars 54, 55 und die wall 50; pillars und wall sind Verbindungselemente gemäß Merkmal 8 des strittigen Anspruch 1. 1.4.1 Ausweislich der Beschreibung der E4 (Spalte 6, Zeilen 38 ff.) liegen die pillars 54, 55 an der Übergangstelle zwischen der mounting section 36 und der sensing section 34. So ist in Figur 2 die rechte konkave Kontur des pillar 54 zu erkennen. Dieser ist damit – zumindest teilweise – zwischen dem Teil der Längsstreben, der außerhalb des receiver hitch 22 liegt. Mindestens dieser Teil des pillars 54 gehört damit nicht mehr zum zweiten Endbereich und stellt somit ebenfalls ein Verbindungselement nach Merkmal 8 dar.
1.4.2 Was die wall 50 betrifft, stimmt die Kammer nicht der Patentinhaberin zu, die argumentiert, diese wall 50 sei nicht quer zur top bzw. bottom wall verlaufend, und damit kein Verbindungselement im Sinne des Merkmals 8. Sie legt weiter dar, dass in der gesamten Beschreibung nur die Verbindungsstreben als querverlaufend bezeichnet werden, nicht aber die Verbindungswände, so dass Merkmal 8 nur so verstanden werden könne, dass es sich bei den dort genannten Verbindungselementen nur um Verbindungsstreben handeln könne.
Dies überzeugt nicht. Das Streitpatent offenbart sowohl Verbindungsstreben als auch Verbindungswände als Verbindungselemente, vgl. [0018]. Weiter zeigt z.B. Figur 26 eine Verbindungswand, die ähnlich der wall 50 in der Mittelfläche verläuft. Da der Anspruch 1 Verbindungselemente definiert, die quer verlaufen, kann eine Definition in der Beschreibung für Verbindungsstreben (so überhaupt vorhanden) die Bedeutung von „quer“ im Anspruch nicht einschränken.
2. Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist neu gegenüber E3, Artikel 54 (1) EPÜ.
2.1 Insbesondere weist E3 keine Abdeckung auf, die „die Freiräume“ überdeckt, Merkmal 16. Die Einsprechende trägt vor, dass Figur 16 eine Abdeckung der Steckdose (134“) offenbare, die einen Freiraum mindestens teilweise überdecke. Daran anschließend erkenne man ein sich nach oben fortsetzend nicht näher bezeichnetes Teil, welches mit dem Kabelbaum 108 in Verbindung stehe. Dies müsse, wie etwa in Figur 6 gezeigt, eine Tülle zur Abdichtung und/oder Versteifung sein, die eine Kabelführungsrinne 102 teilweise überdecke. Diese Kabelführungsrinne sei als ein Freiraum im Sinne des Anspruchs zu sehen. Hierzu stellt die Kammer fest:
Merkmal 10 des strittigen Anspruchs 1 definiert, dass die Strebenstruktur mit einer Verkleidung versehen ist. Weder eine Steckdose, noch ein Kabel oder eine Tülle sind Verkleidungsteile im technischen Sinn. Offenbleiben kann hier, ob die Abdeckung der Steckdose (134“) eine derartige Verkleidung der Strebenstruktur mit einer Abdeckung darstellt.
Diese aber überdeckt nicht die Freiräume (im Plural) (Merkmal 16), sondern bestenfalls einen einzigen Freiraum teilweise, nämlich den, in dem die Steckdose untergebracht ist. Weiterhin kann offenbleiben, ob die Kabelführungsrinne 102 einen Freiraum der Strebenstruktur gemäß Merkmal 9 darstellt.
2.2 Die Einsprechende hat in der mündlichen Verhandlung zugegeben, dass bei der o.g. Begründung der Kammer sich vergleichbare Betrachtungen für die Dokumente E1, E2, E3 und E5 ergeben und somit der Gegenstand des Anspruch 1 neu gegenüber dem jeweiligen Dokument ist. Die Kammer folgt dieser Sichtweise.
3. Der Gegenstand des Anspruchs 1 (Hilfsantrag 1) beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit, ausgehend von E2, E3 oder E5 in Kombination mit E12, Artikel 56 EPÜ.
3.1 Die Einsprechende erklärt, aus den Unterschiedsmerkmalen ergebe sich die Aufgabe, die Verletzungsgefahr zu verringern, wenn die Anhängekupplung in Gebrauchsstellung, aber ohne Anhänger, abgestellt werde, derart, dass Personen die um das Fahrzeug liefen und mit der Kupplung in Kontakt kämen, sich nicht verletzten. Bei dieser Aufgabe werde der Fachmann bei E12 fündig. Die dort offenbarte Polsterung werde von einer Strebenstruktur gehalten und sei struktursteif. Eine ähnliche Konstruktion beanspruche auch das Streitpatent mit den Figuren 29, 30. 3.2 Hierzu führt die Kammer zunächst aus, dass weder der Anspruchswortlaut noch die Beschreibung auf die Verringerung einer Verletzungsgefahr abstellt. Auch die Unterschiedsmerkmale können die objektive Aufgabe nicht begründen, da sie nicht einmal ansatzweise die behauptete Aufgabe zu lösen in der Lage sind.
So bleibt völlig unklar, warum gerade die Verkleidung von Freiräumen die Verletzungsgefahr reduzieren soll:
die im Anspruch definierten Eigenschaften der Verkleidung lassen offen, ob es sich überhaupt um eine Polsterung handelt und weiter, ob diese derart angebracht ist, dass außer den Freiräumen zusätzlich auch die Streben selbst ummantelt sind, was erst helfen würde, Verletzungen zu vermeiden. Um diese Aufgabe wirklich zu lösen, müsste erst die Art der Verkleidung als Polster definiert werden und zusätzlich festgelegt werden, welche weiteren Elemente der Anhängekupplung ebenfalls zu verkleiden sind und wie die Verkleidung in Bezug auf die Anhängekupplung und die Freiräume zu liegen kommen muss.
Das Argument der Einsprechenden, der Anspruch sei nicht auf die Abdeckung der Freiräume begrenzt und lasse auch die Abdeckung der Kugel und weiterer Teile zu, ist mit dem Wissen der Lehre aus E12 formuliert. Dies aber widerspricht dem Aufgabe-Lösungsansatz, wonach sich die objektive Aufgabe aus den Unterscheidungsmerkmalen ergeben soll und nicht in Kenntnis des Kombinationsdokuments.
3.3 Da das Dokument E10 weniger relevant ist als E12 kann auch die Kombination der genannten Dokumente mit E10 die erfinderische Tätigkeit nicht in Frage stellen.
4. Der erstmals in der mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdekammer vorgebrachte Angriff zur mangelnden erfinderischen Tätigkeit, ausgehend von E3 in Kombination mit E4, wird nicht in das Verfahren zugelassen, Artikel 13 (1) VOBK.
4.1 Die Einsprechende brachte vor, dass ausgehend von E3 der Fachmann die Aufgabe erkenne, die Vorrichtung gemäß E3 mit einer Messeinrichtung zu versehen. Dabei stoße er auf E4. Wenn er die Messeinrichtung gemäß E4 in E3 integriere, lande er beim strittigen Anspruch 1. Diese Argumentationslinie müsse aufgrund der hohen Relevanz in das Verfahren zugelassen werden.
4.2 Die Kammer hält die verspätet vorgebrachte Argumentationslinie der Einsprechenden für prima facie nicht relevant. So ist aus den Unterschiedsmerkmalen zwischen dem strittigen Anspruch 1 und E3 ohne Kenntnis der E4 nicht die Aufgabe herleitbar, die Einrichtung der E3 mit einer Messeinrichtung zu versehen. Im gesamten Streitpatent gibt es keinen Hinweis darauf, dass eine Messeinrichtung vorzusehen ist.
Im Prinzip weist dieser Angriff dieselben Mängel auf, wie oben unter Punkt 3.2 diskutiert: die Einsprechende leitet aus dem Kombinationsdokument (hier E4) die zu lösende objektive Aufgabe her. Dies widerspricht dem Aufgabe/Lösungsansatz, wonach sich die objektive Aufgabe aus den Unterschiedsmerkmalen ergeben muss. Dass es sich vorliegend nicht um die aus den Unterschiedsmerkmalen hergeleitet objektive Aufgabe handeln kann, sondern eine, die sich aus einem bereits bekannten Kombinationsdokument ergibt, ist schon daran erkennbar, dass die Einsprechende bei denselben (!) Unterschiedsmerkmalen, die sich zu E3 ergeben, in der Kombination mit E12 zu einer völlig anderen Aufgabe gekommen ist (zur Verringerung der Verletzungsgefahr, siehe oben, Punkt 3) als in Kombination mit E4 (siehe oben, Punkt 3).
Eine Herleitung einer Aufgabe, die sich ausschließlich aus dem Kombinationsdokument ergibt, entspricht einer rückschauenden Betrachtungsweise.
4.3 Insofern ist es auch unerheblich, ob überhaupt stichhaltige Gründe für außergewöhnliche Umstände vorliegen, die das verspätete Vorbringen rechtfertigen, Artikel 13 (2) VOBK. Diese hat im Übrigen die Einsprechende auch nicht geltend gemacht.
5. Hinsichtlich der Angriffe der Einsprechenden in Bezug auf eine unzulässige Erweiterung (Artikel 100 c) EPÜ) und einen Mangel an Offenbarung (Artikel 100 b) EPÜ) folgt die Kammer hier uneingeschränkt der Auffassung der Einspruchsabteilung in ihrer Entscheidung, siehe Rn 12 bis 19 bzw. Rn 20 bis 28.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerden werden zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
M. Schalow G. Pricolo